Urteil vom 26. August 2011
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Markus
Wicki, a.o. stv. Staatsanwalt des Bundes
gegen
A.,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2011.10
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
- Der Beschuldigte A. sei
- schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b–e und f in Verbindung
mit Abs. 2 lit. a, b und c des Gesetzes;
- zu bestrafen mit neun Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs.
Die Strafe sei durch den Kanton Zürich zu vollziehen.
- Der vorzeitige Strafvollzug sei fortzuführen.
3.1 Über die in der Anklage unter Ziff. 3.1 aufgeführten Gegenstände sei abschliessend
zu entscheiden, wobei sich die Bundesanwaltschaft einer Herausgabe derselben an
den Beschuldigten, sollte er dies wünschen, nicht widersetzen würde.
3.2 Ferner sei die in der Anklage unter Ziff. 3.2 aufgeführte und beschlagnahmte Forde-
rung des Beschuldigten zur – teilweisen – Deckung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
Eventualiter sei in der Höhe dieser beschlagnahmten Forderung auf eine Ersatzfor-
derung des Staates zu erkennen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die entstandenen und verrechenbaren,
unter Ziff. 4 der Anklage aufgeführten Kosten – unter Einbezug der von der Bundes-
anwaltschaft nachzureichenden Aufstellung über die im Zusammenhang mit der
Hauptverhandlung angefallenen Auslagen – dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Es seien die Kosten des amtlichen Verteidigers zu Lasten der Staatskasse zu ent-
schädigen. Der Beschuldigte seinerseits sei zu verpflichten, hiefür Ersatz zu leisten,
sofern er dereinst dazu im Stande sein sollte.
Anträge der Verteidigung:
- Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 11 (Anstalten tref-
fen zum Kokainkauf vom 14. Dezember 2005 in Mailand) und 14 (Anstalten treffen
zum Kokainkauf am 25./26. Dezember 2005 in Italien) frei zu sprechen. Im Übrigen
sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3,
4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren zu bestrafen,
unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.
- Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
- Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die 3 beschlagnahmten Mobiltelefone sowie die 2 Ladekabel seien definitiv einzu-
ziehen und zu verwerten.
- Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 7. August 2007 beschlagnahmten
Vermögenswerte über Fr. 20'000.– seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen
herauszugeben.
Sachverhalt:
A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen seit Ende 2004 die Operation
RR. gegen einen international agierenden Drogenhändlerring aus vornehmlich
albanischstämmigen Drogenhändlern, der auch in der Schweiz aktiv war. Zum
ersten Mal traten die Exponenten der italienischen Operation in der Schweiz im
Rahmen der in Genf geführten Ermittlungen mit Aktionsname SS. auf, was dort
zu mehreren Festnahmen und Sicherstellungen von Heroingemisch im Mehrkilo-
bereich führte. Auf Hinweis der italienischen Guardia di Finanza in Rom eröffnete
die Bundesanwaltschaft am 17. August 2005 gegen mehrere, teils unbekannte
Täter unter dem Aktionsnamen TT. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Der Anfangsverdacht
auf das Bestehen einer kriminellen Organisation hat sich nicht erhärtet.
B. Mit Verfügung vom 3. März 2006 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermitt-
lungsverfahren TT. unter anderem auf A. aus (cl. 1 pag. 1.1.0002–3). Es bestand
der Verdacht, dass sich der Genannte seit anfangs 2005 in der Schweiz als
Hauptdrahtzieher am Heroin- und Kokainhandel beteiligte, beziehungsweise die-
sen vom Ausland in die Schweiz organisierte. Mit Auslieferungsersuchen der zu-
ständigen italienischen Behörden im Rahmen der Operation RR. wurde ihm wei-
ter vorgeworfen, zwischen ca. April 2005 und Januar 2006 in Italien Heroinge-
schäfte getätigt zu haben.
C. A. wurde am 27. Juni 2006 festgenommen und am folgenden Tag in Untersu-
chungshaft versetzt (cl. 6 pag. 6.1.1.12 ff.). Der Eidgenössische Untersuchungs-
richter bewilligte am 23. Dezember 2010 den vorzeitigen Strafantritt (cl. 6
pag. 6.1.1.191–193). Dieser dauert an.
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D. Bei A. wurden anlässlich der Verhaftung sowie bei der Hausdurchsuchung wäh-
rend der Haft Mobiltelefone samt Zubehör sichergestellt, welche mit Verfügungen
vom 22. September 2008 und 3. Februar 2010 beschlagnahmt wurden (cl. 8
pag. 8.1.2.1–4). Mit Verfügung vom 7. August 2007 wurden Vermögenswerte
von A. beschlagnahmt (cl. 39 pag. 18.1.1.2.219 ff.). Die I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts genehmigte die Verwertung zahlreicher Telefonüberwa-
chungen (cl. 8 pag. 9.2.1.42 ff.), die Verwertung von Zufallsfunden aus den in Ita-
lien angeordneten Überwachungsmassnahmen (cl. 16 pag. 9.3.65 ff.) aus der
Operation SS. (cl. 17 pag. 9.3.311 ff.) sowie aus einem St. Galler Strafverfahren
(cl. 17 pag. 9.3.405 ff.).
E. Am 6. Februar 2007 trennte die Bundesanwaltschaft das gerichtspolizeiliche Er-
mittlungsverfahren gegen A. vom ursprünglichen Verfahren ab (cl. 1 pag. 1.1.7–
- und führte dieses unter dem Operationsnamen TT. 5 weiter.
F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 5. Dezember 2008
die Voruntersuchung in dieser Sache (cl. 1 pag. 1.1.42–43), welche mit Schluss-
bericht vom 23. Juli 2010 zum Abschluss kam (cl. 62 pag. 22.1.3.20).
G. Am 9. Dezember 2010 hat die zuständige italienische Staatsanwaltschaft eine
formelle Non-Obstat Erklärung im Sinne von Art. 19 Ziffer 4 BetmG abgegeben,
gestützt auf welche A. in der Schweiz auch für diejenigen Taten zur Rechen-
schaft gezogen werden kann, welche er in Italien begangen hat (cl. 60
pag. 18.4.12–13).
H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. Juni 2011 beim Bundesstrafgericht (ein-
gegangen am 7. Juli 2011) Anklage gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
BetmG (cl. 77 pag. 77.100.1–60).
I. Am 13. Juli 2011 zeigte die Verfahrensleitung des Bundesstrafgerichts der Bun-
desanwaltschaft die Absicht an, den Freiheitsentzug von A. wegen zeitlicher Un-
verhältnismässigkeit aufzuheben, wogegen diese opponierte (cl. 77
pag. 77.410.1; pag. 77.510.2–4). Das Bezirksgericht des Kantons Zürich als
Zwangsmassnahmegericht lehnte mit Entscheid vom 22. Juli 2011 die Entlas-
sung von A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab (cl. 77 pag. 681.1–12).
J. Mit Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 26. Juli 2011 wurde die Bundesan-
waltschaft auf die Möglichkeit einer revidierten Anklage hingewiesen, da diese
nur teilweise den gesetzlichen Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO ent-
sprach. Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichte die Bundesanwaltschaft eine
revidierte Anklageschrift vom 30. Juni 2011 ein (cl. 77 pag. 77.110.6–66).
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K. Am 25. und 26. August 2011 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der
Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
L. Das Urteil wurde am 26. August 2011 mündlich eröffnet und vom Vorsitzenden
summarisch begründet. Nach Verhandlungsschluss gaben beide Parteien be-
kannt, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (cl. 77
pag. 77.920.7).
Die Strafkammer erwägt:
- Vorfragen
1.1 Anwendbares materielles Recht
1.1.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Janu-
ar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafge-
setzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen
Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB
sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das
mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches
Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des
Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
1.1.2 Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben
vorsätzlichen Handlungen unter Strafe wie der am 1. Juli 2011 in Kraft getretene
revidierte Art. 19 BemtG. Geändert wurden lediglich die Sanktionen (Abs. 3). Im
Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden per
- Januar 2007 die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem
angepasst; die Tatbestandselemente blieben unverändert. Die Frage des an-
wendbaren Rechts stellt sich demnach erst im Rahmen der Strafzumessung
(E. 5.1), mit folgender Ausnahme: Im Gegensatz zu Art. 19 Ziff. 4 aBetmG sieht
Art. 19 Abs. 4 BetmG neu vor, dass im Falle von Auslandtaten das Recht des
Begehungsortes anwendbar ist, wenn dieses für den Täter milder ist. Wird dem
Beschuldigten eine Auslandtat vorgeworfen, kommt das neue Recht als das mil-
dere zur Anwendung.
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1.2 Zuständigkeit
Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen
grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unter-
stehen. Letztere besteht, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie aus-
drücklich vorsieht oder wenn die eidgenössischen und kantonalen Strafverfol-
gungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen ha-
ben und diese nicht auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht
(BGE 132 IV 89 E. 2). Vorliegend besteht zwischen dem Kanton Zürich und der
Bundesanwaltschaft eine Vereinbarung über die Bundeszuständigkeit (cl. 1
pag. 2.1). Die sachliche Zuständigkeit für die angeklagten Taten ist somit gege-
ben.
- Widerhandlung gegen das BetmG - Rechtliches
2.1 Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 aBetmG etwa das unbefugte Her-
stellen, Lagern, Befördern, Einführen, Anbieten, Verkaufen (Veräussern), Vermit-
teln, Abgeben, Besitzen, Aufbewahren oder Erlangen von Betäubungsmitteln. Bei
den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstu-
fen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be-
täubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 185). Für einen Schuld-
spruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich auf die
gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist
und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG fällt (sie-
he dazu ALBRECHT, a.a.O, Art. 19 N. 185; hinsichtlich der übrigen besteht unech-
te Konkurrenz (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“
für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungs-
mitteln geben. Soweit die Tathandlungen mehrere Entwicklungsstufen desselben
deliktischen Angriffs erfüllen, hat der Schuldspruch in Anwendung der sog.
„Strangtheorie“ für die letzte vollendete Tathandlung innerhalb der Handlungsket-
te zu erfolgen, denn diese unterstützt den vom Gesetzgeber verpönten Drogen-
handel unmittelbar.
2.2 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.2.1 Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG liegt vor, wenn der
Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge
von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Ge-
fahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die rele-
vante Grenzmenge für Heroin 12 Gramm und für Kokain 18 Gramm (BGE 109 IV
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143 E. 3b S. 144 f.). Art. 19 Ziff. 2 aBetmG erwähnt auch die bandenmässige
Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle.
Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls
noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122
IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.).
2.2.2 Qualifizierte Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG sind gemäss
Ziff. 1 al. 9 dieses Artikels nur bei Vorsatz strafbar; Eventualvorsatz genügt (ALB-
RECHT, a.a.O., Art. 19 N. 230 f. m.w.H.).
2.3 Täterschaft und Beteiligung
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäu-
bungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht
selbstständige Bestimmungen aufstellt (Art. 26 aBetmG). Die allgemeinen Re-
geln über Täterschaft und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich
der Betäubungsmitteldelikte (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 160). Eine eigenstän-
dige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
abweicht, enthält das Betäubungsmittelgesetz in Art. 19 Ziff. 1 al. 6 aBetmG.
Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5
BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von
Art. 21 ff. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorberei-
tungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdro-
hung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV
131 E. 2.1 S. 135).
- Widerhandlung gegen das BetmG – Tatsächliches
3.1 Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte sich an einer Vielzahl von Drogen-
geschäften beteiligt und dabei nicht allein gehandelt, sondern im Verein mit ande-
ren Akteuren. Die Bundesanwaltschaft qualifiziert diese Tätigkeit jedoch nicht als
Beteiligung an bandenmässigem Handeln, sondern als mit- oder mittelbare Tä-
terschaft. Die Handlung wird in jedem Anklagepunkt durch Auszüge und Zusam-
menfassungen von Telefongesprächen beschrieben, welche in den Operationen
„TT.“ der Bundeskriminalpolizei, „SS.“ der Genfer Strafverfolgungsbehörden und
„RR.“ der italienischen Behörden erhoben worden sind.
3.2 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten weitgehend eingestanden.
Unter diesen Umständen hat sich das Gericht in erster Linie zu vergewissern, ob
das Geständnis mit den Akten übereinstimmt. Das geschieht primär dadurch,
dass es die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten prüft, namentlich der
zum Geständnis führenden Motive, und sich im Einzelfall vergewissert, dass die
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zugestandene Handlung der Aktenlage entspricht. Weil diesbezüglich die Proto-
kolle aus Telefonabhörungen im Vordergrund stehen und die dort registrierten
Gespräche vordergründig Alltägliches betreffen, hintergründig in vielen Fällen mit
in flagranti durch die Polizei festgestellten Drogengeschäften eng zusammen-
hängen – zeitlich, örtlich und personell –, kann und muss die Konversation mit
einem solchen Vorverständnis entschlüsselt werden. Das gilt insbesondere für
die in Italien abgewickelten, durch die italienischen Behörden ermittelten Aktivitä-
ten. Eine solche Interpretation des im Wege der Rechtshilfe erlangten Materials
der Guardia di Finanza (cl. 60 pag. 18.3.1.8 ff., insbesondere pag. 18.3.1.15 ff.
und 18.3.1.36 ff.) ist zulässig, weil der allgemeine modus operandi einen engen
Zusammenhang mit den in der Schweiz abgeklärten Handlungen aufweist.
Was das Motiv angeht, so sah sich der Beschuldigte einem italienischen Auslie-
ferungsersuchen ausgesetzt (cl. 60 pag. 18.3.1.5–7). Das Bundesamt für Justiz
bewilligte die Auslieferung am 24. Juni 2010 für diejenigen Handlungen, welche
nicht Gegenstand der Voruntersuchung bildeten, und diese stellten die Mehrheit
der im italienischen Ersuchen dargestellten Vorwürfe dar (cl. 60 pag. 18.3.1.184
ff.). Der Vollzug wurde im Hinblick auf die Haft im inländischen Strafverfahren
aufgeschoben (cl. 60 pag. 18.3.1.199–200). Offensichtlich im Hinblick darauf ent-
schloss sich der Beschuldigte zu einem umfassenden Geständnis mit Bezug auf
alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Schreiben des Verteidigers vom 16. Dezem-
ber 2010 [cl. 37 pag. 16.1.1.131], Einvernahme vom 23. Dezember 2010 [cl. 27
pag. 13.1.1.1324 f.]), dies in einem Zeitpunkt, da die Untersuchung abgeschlos-
sen war und die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift ausgearbeitet hatte. Die-
se Geständnisbereitschaft umfasste namentlich diejenigen Vorwürfe, für welche
die Auslieferung zugelassen worden war. In Ansehung dieser Initiative der Ver-
teidigung und der in anschliessenden Einvernahmen dokumentierten Geständ-
nisse des Beschuldigten zog Italien, auf Anfrage des Bundesamtes, am
- Mai 2011 das Auslieferungsbegehren zurück (cl. 60 pag. 18.3.1.303–305).
Die in jenem Land gesetzten Handlungen werden mit ungleich schwereren Stra-
fen bedroht, als sie dem Schweizer Recht entsprechen (E. 4.4.7.2 nachfolgend).
Der Beschuldigte hatte somit ein natürliches Interesse, durch sein Geständnis ei-
ner Strafverfolgung in Italien zu entgehen. Er hat gewiss in Betracht gezogen, in
der Schweiz durch sein Geständnis eine im Wege der Asperation (Art. 68 Ziff. 1
al. 1 aStGB) erhöhte Strafe auf sich zu nehmen, um eine strengere, isoliert ver-
hängte Sanktion in Italien zu vermeiden (Doppelbestrafungsverbot nach Art. 54
SDÜ). Aber er würde dies kaum tun, wenn die Beweislage für einen Schuld-
spruch nicht ausreichte. Unter diesen Umständen spricht die in Italien drohende
Verfolgung nicht für die Unzuverlässigkeit des Geständnisses.
- Strafbarkeit im Einzelnen
4.1 Anklagepunkt 1
4.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 21./22. Januar 2005
1.328 Kilogramm Heroingemisch, respektive 211.8 Gramm reines Heroin (beste-
hend aus 498.2 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 20.7%, d.h.
103.1 Gramm reines Heroin, und 829.5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt
von 12.5 bis 13.1%, d.h. 108.7 Gramm reines Heroin) versandbereit gemacht
und dem Kurier J. in Zürich zwecks Lieferung an die zwei Abnehmer C. und D.
nach Genf übergeben, wobei der Kurier in Genf festgenommen worden sei und
das Heroin die Abnehmer nicht erreicht habe.
4.1.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG. Die meisten Bewei-
se werden vorgelegt für den Vorwurf des Versands von Drogen. Dementspre-
chend überprüft das Gericht diese Handlungsalternative in erster Linie.
Versenden ist jegliche Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt an einen
anderen durch körperliche Überlassung des Betäubungsmittels zum Zweck der
Beförderung innerhalb der Schweiz (FINGERHUTH/TSCHURR, Betäubungsmittelge-
setz, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19 BetmG N. 69).
4.1.3 Der Beschuldigte ist geständig (cl. 27 pag. 13.1.1.1329–1335; cl. 77
pag. 77.930.8; pag. 77.930.11).
4.1.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass der Beschul-
digte am 21. Januar 2005 dem Abnehmer in Genf (C.) den Transport des Heroins
mit den Worten ankündigte: „...soll ich es dir so bringen, so wie es ist?“ Der Ab-
nehmer antwortete: „...ja...“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.4). Gleichentags teilte der Ku-
rier J. dem Beschuldigten seine Verfügbarkeit mit: „Wenn ich ankomme“ (cl. 28
pag. 13.1.1.1.7). Am 22. Januar 2005 teilte der Beschuldigte mit, dass er es (He-
roin) versandbereit gemacht habe (cl. 28 pag. 13.1.1.1.9): „Ich mache es parat,
damit er (gemeint J.) losgehen kann“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.10). Am
- Januar 2005 orientierte der Beschuldigte den Drogenabnehmer in Genf, „Du
wirst einen Kollegen von mir gegen 12.30 Uhr treffen. ...Er wird zum Lokal kom-
men, und du sollst es (gemeint das Geld) ihm geben...“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.14).
4.1.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus der
Telefonkontrolle, wonach er das Heroin zum Versand bereit gemacht und dem
Kurier übergeben hat. Bezüglich der Menge des reinen Heroins bedarf es indes-
sen einer Korrektur: 829.5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 12.5 bis
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13.1% – so die chemische Analyse (pag. 42 pag. 18.1.2.2.273 ff.) – ergibt min-
destens 103.7 Gramm reines Heroin, insgesamt somit reines Heroin von mindes-
tens 206.8 Gramm. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte
am 21./22. Januar 2005 in Zürich 206.8 Gramm reines Heroin vorsätzlich ver-
sendet hat. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese
Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.
4.1.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Versendens einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG.
4.2 Anklagepunkt 2
4.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 31. Januar 2005
996.9 Gramm Heroingemisch, respektive 192.4 Gramm reines Heroin, versand-
bereit gemacht und dem Kurier E. in Zürich zwecks Lieferung an den Abnehmer
F. nach Genf übergeben, wobei der Kurier und der Abnehmer in Genf festge-
nommen worden seien und deshalb das Heroin nicht habe übergeben werden
können.
4.2.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG. Die meisten Bewei-
se werden vorgelegt für den Vorwurf des Versendens von Drogen. Dementspre-
chend überprüft das Gericht diese Handlungsalternative in erster Linie.
Zur Qualifikation der Tat als Versenden von Drogen gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 3
aBetmG kann auf Erwägung 4.1.2 verwiesen werden.
4.2.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.11;
cl. 27 pag. 13.1.1.335–347).
4.2.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 31. Januar 2005 ist zu entneh-
men, dass der Beschuldigte den Heroinabnehmer F. über die bevorstehende An-
kunft des Kuriers E. in Genf orientierte: „Er (gemeint E.) sagte, dass er noch ca.
25 Minuten entfernt ist, da der Zug 15 Minuten Verspätung habe“ (cl. 28
pag. 13.1.1.1.47). Kurz später rief der Heroinkurier E. den Beschuldigten an und
gab diesem den Zeitpunkt des Treffens mit dem Heroinabnehmer durch: „Du, sag
es diesem (gemeint F.), er soll in 7 Minuten vor Ort sein...“ (cl. 28
pag. 13.1.1.1.48).
4.2.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus der
Telefonüberwachung, wonach der Beschuldigte das Heroin von Zürich nach Genf
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versendet hat. Zur Übergabe des Heroins in Genf kam es nicht. Beweismässig ist
demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2005 in Zürich
996.9 Gramm Heroingemisch, respektive 192.4 Gramm reines Heroin, vorsätz-
lich versendet hat. Aufgrund seiner Erfahrungen im Drogenmilieu wusste er, dass
diese Menge die Gesundheit vieler Personen gefährden kann.
4.2.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Versendens einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG.
4.3 Anklagepunkt 3
4.3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 26. Januar 2005 bis 1. Feb-
ruar 2005 eine Lieferung von 792.6 Gramm Heroingemisch, respektive
95.9 Gramm reines Heroin, von Zürich nach Genf organisiert. Die Kuriere G. und
H. hätten in seinem Auftrag das Heroin von Zürich nach Genf gebracht. Sie hät-
ten dieses den Heroinabnehmern C. und I. übergeben sollen, wozu es jedoch
nicht gekommen sei, weil das Heroin vorher sichergestellt worden sei.
4.3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG. Der Hauptvorwurf
stellt der Versand von Heroin von Zürich nach Genf dar (cl. 77 pag. 77.110.14).
Zur Rechtslage hinsichtlich des Versendens von Drogen gemäss Art. 19 Ziff. 1
al. 3 aBetmG ist auf Erwägung 4.1.2 zu verweisen.
4.3.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 27 pag. 13.1.1.1347–353; cl. 77
pag. 77.930.8; pag. 77.930.11).
4.3.4 a) Den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 31. Januar 2005 ist zu entneh-
men, dass der Beschuldigte einer unbekannten Person (C.) die vereinbarte He-
roinlieferung auf den 1. Februar 2005 ankündigte (cl. 28 pag. 13.1.1.1.72). Der
Beschuldigte hielt fest, dass er mit dieser Heroinlieferung auch den Heroinab-
nehmer I. bedienen wolle: „...morgen, am Morgen sollst du auch ...I. nehmen,
verstehst du“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.72). Darauf teilte der Beschuldigte einem Un-
bekannten (I.) mit, „Ich bin für dich etwas am vorbereiten...verstehst du“ (cl. 28
pag. 13.1.1.1.74). Am 3. Februar 2005 orientierte B. den Beschuldigten, dass
auch die dritte Heroinlieferung von Zürich nach Genf abgefangen worden sei:
„Nichts...alles ist weg...“ (cl. 28 pag. 13.1.1.1.79).
b) H. sagte aus, dass ihn „A.“ (gemeint Beschuldigter) gegen 12 Uhr oder 13 Uhr
angerufen habe und ihn gefragt habe, ob er einen Freund (gemeint G.) von ihm
-
12 -
nach Genf fahren könne (cl. 18 pag. 12.2.5.16). M. (gemeint G.) habe das Paket
in das Fahrzeug gelegt (cl. 20 pag. 12.2.19.5). Er sei einverstanden gewesen ihn
(gemeint G.) nach Genf zu bringen, weil er frei gehabt habe (cl. 18
pag. 12.2.5.16).
c) G. sagte aus, dass er mit dem Kosovaren (gemeint H.), welcher das Auto ge-
habt habe, um 16 Uhr nach Genf gefahren sei (cl. 20 pag. 12.2.19.2). Er habe
das Paket in Genf abliefern müssen (cl. 20 pag. 12.2.19.5).
4.3.5. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis,
wonach er das Heroin von Zürich nach Genf transportieren liess. Beweismässig
ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2005 in Zürich
792.6 Gramm Heroingemisch, respektive 95.9 Gramm reines Heroin, vorsätzlich
versendet hat. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese
Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.
4.3.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Versendens einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG.
4.4 Anklagepunkte 4 und 5
4.4.1
4.4.1.1 Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt 4 vorgeworfen, er habe von Rom aus
mit K. sowie „HH.“ vom 6. April 2005 bis 8. April 2005 den Kauf einer nicht näher
bekannten Menge Heroin organisiert. K. habe auftrags des Beschuldigten das
Entgelt erhältlich gemacht. In der Folge sei der Beschuldigte vom Kauf zurückge-
treten, da das Heroin von ungenügender Qualität gewesen sei.
4.4.1.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten des Anstalten-Treffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–e
i.V.m. lit. g BetmG. Der Hauptvorwurf stellt das Anstalten-Treffen zum Kauf von
Heroin dar (cl. 77 pag. 77.110.15).
4.4.2
4.4.2.1 Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt 5 vorgeworfen, er habe von Rom aus
mit B., „HH.“ sowie L. vom 12. April 2005 bis 16. April 2005 den Kauf von min-
destens 10 Kilogramm Heroin unbekannten Reinheitsgehalts organisiert, indem
er das Heroin vom Kurier M. und N. von einem nicht bekannten Heroinlieferanten
in Italien habe abholen lassen und diese das Heroin nach Rom verbracht hätten.
Die Geldmittel für den Kauf des Heroins habe sich zuvor der Beschuldigte durch
K. beschafft.
-
13 -
4.4.2.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–e BetmG. Die meisten Bewei-
se werden vorgelegt für den Vorwurf des Kaufs von Drogen.
4.4.3 Die Vorwürfe liegen zeitlich eng beieinander. Zugunsten des Beschuldigten sind
daher beide Aktivitäten als blosse Etappen hin zum Erwerb von Drogen durch die
zur Verfügung stehenden, bestimmten Geldmittel zu sehen. Eine doppelte Be-
strafung ist im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zur Strangtheorie (E. 2.1)
nicht möglich. Dementsprechend überprüft das Gericht die Handlungsalternative
des Kaufs von Heroin in erster Linie.
4.4.4 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf gemäss Anklagepunkt 5 (cl. 77
pag. 77.930.8; pag. 77.930.15; cl. 27 pag. 13.1.1.1366 f.; pag. 13.1.1.1371;
pag. 13.1.1.1391).
4.4.5 a) Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 16. Ap-
ril 2005 von einem Unbekannten (K.) kontaktiert wurde, der sich nach dem Tref-
fen mit dem „Freund“ (M.) erkundigte, worauf ihm der Beschuldigte sagte, dass
er ihn heute treffen werde und jener „dieses Mädchen 11 Jahre alt, oder 12...“
mitnehmen werde (cl. 28 pag. 13.1.1.2.41).
b) Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei dem im Telefongespräch vom
- April 2005 erwähnten Ausdruck „Mädchen“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.41) um eine
Menge von mindestens 10 Kilogramm Heroin gehandelt habe (cl. 27
pag. 13.1.1.1370).
4.4.6 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus der
Telefonüberwachung. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte
am 16. April 2005 in Rom mindestens 10 Kilogramm Heroin unbekannten Rein-
heitsgehalts gekauft hat. Er kannte die Art und Menge der Drogen und handelte
daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass
diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. Der Be-
schuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des
Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 al. 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Zu klären bleibt, ob
diese Strafbestimmungen auf die verübte Tat anwendbar seien.
4.4.7
4.4.7.1 Vorliegend handelt es sich um eine Auslandtat in Italien. Die räumliche Anwen-
dung von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG auf Auslandtaten ist in Abs. 4 geregelt.
Gemäss Art. 19 Abs. 4 BetmG ist nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2
- 14 -
auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet
und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
4.4.7.2 Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2006 in der Schweiz verhaftet und befindet
sich zur Zeit im vorzeitigen Strafvollzug. Die negative Bedingung der fehlenden
Auslieferung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn
die ausländischen Behörden ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichten
(BGE 118 IV 416 E. 2a). Dies ist vorliegend der Fall, denn die italienischen Be-
hörden haben das Auslieferungsbegehren zurückgezogen. Näher zu prüfen ist
die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes: Der ita-
lienische Tatbestand des Kaufs von Drogen ist in Art. 73 Abs. 1 des Decreto del
Presidente della Repubblica, 9 ottobre 1990, n. 309, Testo unico delle leggi in
materia di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope, prevenzione, cura
e riabilitazione dei relativi stati di tossicodipendenza, aggiornata al 31 mag-
gio 2011 (nachfolgend italienisches BetmG) mit dem Wortlaut “vende” umschrie-
ben. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist somit gegeben. Bezüglich
des Schlechterstellungsverbotes (E. 1.1.2) ergibt sich, dass das Strafminimum in
Italien bei einfacher Widerhandlung gegen das italienische BetmG sechs, bei
qualifizierter Tatbegehung sogar zehn, beziehungsweise 20 Jahre beträgt
(Art. 73 Abs. 1 italienisches BetmG, Art. 74 Abs. 1 und 2 italienisches BetmG).
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 aBetmG wird der Täter bei einfachen Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefängnis oder Busse bestraft, in
schweren Fällen mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Die kür-
zeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage, die längste drei Jahre (Art. 36
aStGB). Die Mindestdauer der Zuchthausstrafe ist ein Jahr, die längste Dauer
20 Jahre (Art. 35 aStGB). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschul-
digte in Italien ungleich härter bestraft würde. Das schweizerische Betäubungs-
mittelgesetz ist somit das mildere Gesetz. Die Anwendungsvoraussetzungen des
Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind somit gegeben.
4.4.8 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge
von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a
aBetmG.
4.5 Anklagepunkt 6
4.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit K. vom 20. bis
- April 2005 eine Lieferung von 2 Kilogramm Heroingemisch von nur teilweise
bekanntem Reinheitsgehalt von Italien nach Zürich organisiert. Danach habe er
in Zürich den Kurier O. mit 502 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt
von 55.9%, respektive 280.7 Gramm reinem Heroin, zwecks Übergabe an den
Abnehmer P. nach Genf losgeschickt. Zur Übergabe der Drogen in Genf sei es
-
15 -
nicht gekommen, weil der Kurier am 25. April 2005 in Genf verhaftet und das He-
roin sichergestellt worden sei.
4.5.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG. Der Hauptvorwurf
besteht in der Lieferung von Heroin von Italien in die Schweiz und im teilweisen
Versand von Zürich nach Genf (cl. 77 pag. 77.110.19). Das Gericht prüft letztere
Handlungsalternative in erster Linie (E. 2.1).
4.5.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.15;
cl. 27 pag. 13.1.1.1372; pag. 13.1.1.1381).
4.5.4 a) Den aufgezeichneten Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass sich der Be-
schuldigte am 25. April 2005 bei P. nach dem aktuellen Stand bei der Umsetzung
des Heroingeschäftes erkundigte und zum Ausdruck brachte, dass er sich Sor-
gen gemacht habe: „Ich habe mir Sorgen um dich gemacht..., dass du mir diese
Arbeit, am Morgen erledigen würdest!“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.99).
b) O. sagte aus, dass er von zwei Albanern in die Region Zürich gefahren wor-
den sei (cl. 43 pag. 18.1.2.2.680). Ein anderer Albaner (gemeint Beschuldigter)
habe ihm die Drogen gegeben; er sei mit dem Tram zum Hauptbahnhof Zürich
gegangen, habe um 17.32 Uhr den direkten Zug nach Genf genommen (cl. 43
pag. 18.1.2.2.680).
c) P. sagte aus, dass er von „I.“ die Telefonnummer von „A.“ (gemeint Beschul-
digter) erhalten habe, damit er (nämlich P.) ihn direkt für eine Lieferung Heroin
kontaktieren könne (cl. 20 pag. 12.2.20.56).
d) Am 25. April 2005 trug O. bei der Verhaftung in Genf 502.7 Heroingemisch mit
einem Reinheitsgehalt von 55.9% auf sich (cl. 43 pag. 18.1.2.2.644).
4.5.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis,
wonach der Beschuldigte in Zürich dem Kurier O. Heroin übergab. Zur Übergabe
der Drogen in Genf kam es nicht, da der Kurier verhaftet wurde. Beweismässig
ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 25. April 2005 in Zürich
502 Gramm Heroingemisch versandte. Er wusste über die Menge Heroin, die er
versandte, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung
im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Per-
sonen gefährden kann.
-
16 -
4.5.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Versendens einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG.
4.6. Anklagepunkt 7
4.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 17. bis 20. September 2005
mit K. und Q. eine Lieferung von mindestens 1 Kilogramm Heroin unbekannten
Reinheitsgrades von Italien in die Schweiz organisiert. Der Kurier R. habe am
- September 2005 im Auftrag des Beschuldigten das Heroin von Mailand nach
Zürich transportiert und dem Heroinabnehmer L. übergeben; dieser Heroinposten
sei am 20. September 2005 anlässlich seiner Verhaftung im Umfang von
688.9 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 10 bis 55 %,
respektive 297 Gramm reinem Heroin, sichergestellt worden.
4.6.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatalternativen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a–d. Die meisten Beweise
werden vorgelegt für die Einfuhr des Heroins in die Schweiz.
4.6.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.920.8; pag. 77.930.15–
16; cl. 27 pag. 13.1.1.1382; pag. 13.1.1.1385).
4.6.4 a) Den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 17. September 2005 ist zu ent-
nehmen, dass K. den Beschuldigten kontaktiert, welcher ihn über ein Geschäft
orientiert: „Sie haben mir gesagt, dass wir jene Arbeit sicherlich beenden werden
und ich warte auf die Telefonnummer... und sie gehen holen...ich erwarte (für)
morgen Vormittag...“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.113). Am 18. September 2005 orien-
tiert Q. einen Unbekannten (L.) über die plangemäss kurz bevorstehende Abreise
des Heroinkuriers R.: „Jetzt werde ich sie (gemeint Heroin) versenden....“ (cl. 28
pag. 13.1.1.2.126).
- Am 20. September 2005 kontaktierte der Beschuldigte den Drogenabnehmer
- per SMS mit den Worten „Wie geht es Sohn?“ (cl. 26 pag. 13.1.1.1070 ff, ins-
besondere ...1078).
c) Am 20. September 2005 wurden bei L. zu Hause, nach seiner Verhaftung,
688.9 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 10 und 55%, insge-
samt 297 Gramm reines Heroin, sichergestellt (cl. 59 18.2.2.350 ff.;
pag. 18.2.2.481; 18.2.2.533 f.).
4.6.5 Folgende Anhaltspunkte sprechen für eine Beteiligung des Beschuldigten: Er
stand in der fraglichen Zeit mit allen Exponenten des Drogengeschäftes in Kon-
- 17 -
takt. So besprach er das Drogengeschäft mit dem Mittäter K. und setzte sich un-
mittelbar nach Verhaftung des Kuriers mit dem Heroinabnehmer in Verbindung.
Das Geständnis ist daher glaubwürdig. Ob die von Mailand her eingeführte Men-
ge grösser war als die beim Abnehmer L. später beschlagnahmten 688.9 Gramm
Heroingemisch, namentlich ob sie, wie in der Anklage dargetan 2 Kilogramm He-
roingemisch erreichte, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die vorsätzliche Einfuhr
von 297 Gramm reiner Substanz erwiesen. Aufgrund seiner Erfahrung im Dro-
genmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge die Gesundheit zahlrei-
cher Personen gefährden kann.
4.6.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Einfuhr einer qualifizierten Menge
von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a
aBetmG.
4.7 Anklagepunkt 8
4.7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 27. September 2005 bis
- Oktober 2005 zusammen mit B. den Kauf einer unbekannten Menge Heroin,
mindestens aber 12 Gramm reines Heroin übersteigend, beim Heroinlieferanten
S. aus Albanien organisiert, welches in Italien hätte entgegengenommen werden
sollen. Der Beschuldigte habe eine Anzahlung von Euro 20'000.– an den Liefe-
ranten geleistet. In der Folge sei weder das Heroin geliefert noch die Anzahlung
zurückbezahlt worden.
4.7.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten des Anstalten-Treffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–e
i.V.m. lit. g BetmG. Der Hauptvorwurf stellt das Anstalten-Treffen zum Kauf von
Heroin dar (cl. 77 pag. 77.110.24).
Kauf ist die auf einem Rechtsgeschäft beruhende entgeltliche Erlangung der tat-
sächlichen Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel. Zur Tatvollendung ist
die Übertragung des Stoffes an den Käufer notwendig (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19
BetmG N. 83).
In Bezug auf die Rechtsprechung zum Anstalten-Treffen ist auf Erwägung 2.3 zu
verweisen.
4.7.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 27 pag. 13.1.1.1386;
pag. 13.1.1.1391; cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.16 f.).
4.7.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass B. am 27. Sep-
tember 2005 dem Beschuldigten folgendes mitteilte: „Ich habe jetzt ein wenig mit
- 18 -
S. gesprochen...Er sagte, an diesem Wochenende werde ich dort oben sein, bei
diesen Freunden (gemeint Drogenlieferanten) oben“ (cl. 28 pag. 13.1.1.2.136).
Am 28. September 2005 beschwerte sich B. beim Beschuldigten über das Ver-
halten vom Lieferanten S.: „...wenn er mir das Geld per Samstag nicht gibt,
machst du ihn am Sonntag fertig...“, worauf er die Zusicherung von „A.“ erhielt
(cl. 28 pag. 13.1.1.2.134; pag. 13.1.1.2.142).
4.7.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus den
Überwachungsmassnahmen, wonach er trotz einer Anzahlung das Heroin nicht
erhielt. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem
- September 2005 und 14. Oktober 2005 eine Anzahlung von Euro 20'000.– für
den Erwerb einer unbekannten Menge Heroin, mindestens aber 12 Gramm rei-
nes Heroin übersteigend, leistete, welches in Italien hätte entgegengenommen
werden sollen. Er wusste über die Menge Heroin, die hätte geliefert werden sol-
len, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Dro-
genmilieu wusste er, dass diese Menge Drogen die Gesundheit zahlreicher Per-
sonen gefährden kann. Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver
Hinsicht den Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 aBetmG
i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese Strafbestim-
mungen auf die verübte Tat anwendbar sind.
4.7.6 Vorliegend handelt es sich um eine Auslandtat in Italien. In Bezug auf die Vor-
aussetzungen von Art. 19 Abs. 4 BetmG für die Anwendung von Abs. 1 und 2 auf
Auslandtaten ist auf Erwägung 4.4.7.1 zu verweisen. Wie dargelegt wurde, sind
die Voraussetzungen des Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Auslieferung
sowie des milderen Rechts gegeben (E. 4.4.7.2). Näher zu prüfen ist die Frage
der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes.
4.7.7 Dem italienischen BetmG ist die Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens zu
einer Handlung nicht zu entnehmen. Art. 73 Abs. 1-bis des italienischen BetmG
stellt aber den versuchten Kauf von Betäubungsmitteln unter Strafe. Vorliegend
hat der Beschuldigte mit der Anzahlung einen Schritt zur Übernahme des He-
roins gemacht, der ein wesentliches Element der Tatbestandsvariante des Kaufs
darstellt. Mit der Anzahlung wird in der Regel nicht mehr vom Kauf zurückgetre-
ten. Die Schwelle zum versuchten Kauf wurde daher überschritten. Da das An-
stalten-Treffen auch den Versuch im Sinne von Art. 21 aStGB umfasst (E. 2.2.3),
ist die doppelte Strafbarkeit gegeben. Die Anwendungsvoraussetzungen des
Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind somit gegeben.
- 19 -
4.7.8 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zum Kauf einer
qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6
i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
4.8 Anklagepunkt 9
4.8.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. und K. vom
- Juli 2005 bis 10. Oktober 2005 eine Lieferung von 9.6 Kilogramm Heroinge-
misch mit einem Reinheitsgehalt von 4 bis 34%, insgesamt 3.1 Kilogramm rei-
nem Heroin, von Mazedonien nach Zürich organisiert, wobei der Beschuldigte
dieses Heroin zuvor beim Heroinlieferanten „II.“ vor Ort in Mazedonien erhältlich
gemacht habe. Die Heroinkurierin T. habe das Heroin im Auftrag des Beschuldig-
ten nach Zürich transportiert, wo sie das Heroin Q. hätte übergeben sollen. Zur
geplanten Übergabe sei es nicht gekommen, weil die Kurierin am 10. Okto-
ber 2005 verhaftet und das Heroin sichergestellt worden sei.
4.8.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG. Die meisten Bewei-
se werden vorgelegt für den Vorwurf der Einfuhr des Heroins. Dementsprechend
überprüft das Gericht diese Handlungsalternative in erster Linie.
4.8.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.8; pag. 77.930.17 f.;
cl. 27 pag. 13.1.1.1397; pag. 13.1.1.1418).
4.8.4 a) Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass der Be-
schuldigte am 3. Oktober 2005 B. über den Abschluss der Verhandlungen mit U.
(Heroinlieferant) orientiert: „Mit U. habe ich eine schöne Arbeit gemacht, ich wer-
de ihm (gemeint Q.) 10 lek (gemeint 10 Kilogramm Heroin) schicken...gegen En-
de der Woche...“ (cl. 28 pag. 13.1.1.3.46; pag. 13.1.1.3.48). Am 9. Oktober 2005
teilte der Beschuldigte Q. die bevorstehende Heroinlieferung mit: „Es
sind...morgen werden dort sein...diese Jungs“ (gemeint Heroinlieferung) (cl. 28
pag. 13.1.1.3.72).
b) Am 10. Oktober 2005 wurde T. in Zürich verhaftet. Dabei wurden 9.6 Kilo-
gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 4 bis 34%, insgesamt
3.1 Kilogramm reines Heroin (cl. 17 pag. 10.2.1.5), sichergestellt.
c) Q. wurde von der Bundesanwaltschaft ein aufgezeichnetes Telefongespräch
vorgehalten und gefragt, was „A.“ (Beschuldigter) ihm gegenüber mit folgendem
Satz gemeint habe: „Du, mein Bruder. Morgen...morgen sind die Jungs dort...“.
Q. sagte aus, es sei dabei um die geplante Heroinlieferung vom 10. Oktober ge-
gangen (cl. 33 pag. 13.2.3.455).
- 20 -
4.8.5 Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Beschuldigte
organisierte die Drogen in Mazedonien und koordinierte in Zürich deren Emp-
fang. Die Drogen wurden vor der Übergabe in Zürich sichergestellt. Der Be-
schuldigte war somit an der Einfuhr des Heroins mitbeteiligt. Beweismässig ist
demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 10. Oktober 2005 9.6 Kilogramm
Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 4 bis 34%, insgesamt 3.1 Ki-
logramm reines Heroin, vorsätzlich einführte. Aufgrund seiner Erfahrung im Dro-
genmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen
gefährden kann.
4.8.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Einfuhr einer qualifizierten Menge
von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a
aBetmG.
4.9 Anklagepunkt 10
4.9.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. und K. vom
- Oktober 2005 bis 27. Oktober 2005 eine Heroinlieferung von 17.82 Kilogramm
Heroingemisch, nur teilweise bekannten Reinheitsgrades, aus Istanbul nach Ra-
venna in Italien organisiert, wobei ein Teil in Zürich hätten übergeben werden sol-
len. Die Gesamtmenge habe der Beschuldigte zuvor beim Heroinlieferanten V. in
Istanbul besorgt und sei in Ravenna von K. übernommen worden. Der Kurier M.
sei am 27. Oktober 2005 mit 7.93 Kilogramm Heroingemisch mit einem Rein-
heitsgehalt zwischen 53 bis 71%, insgesamt 4.385 Kilogramm reinem Heroin, in
die Schweiz eingereist. Vor der Übergabe in Zürich sei das Heroin, später auch
dasjenige in Italien, sichergestellt worden.
4.9.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–e BetmG. Die meisten Bewei-
se werden vorgelegt für den Empfang des Heroins in Italien.
4.9.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.18 f.; cl. 27
pag. 13.1.1.1436).
4.9.4 a) Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass der Be-
schuldigte am 21. Oktober 2005 B. erinnerte, dass den Kurieren bei der Ankunft
in Ravenna Euro 25'000.– zu bezahlen seien: „Es braucht etwa 25 Lek, sagte er
(gemeint V.)“ (cl. 29 pag. 13.1.1.3.132). Am 24. Oktober 2005 orientierte der Be-
schuldigte B., dass er den Gebildeten (K.) nach Ravenna geschickt habe: „...ich
habe auch den Gebildeten gesandt“ (cl. 29 pag. 13.1.1.3.140). Am 25. Okto-
ber 2005 orientierte B. den Beschuldigten per SMS über den Empfang der Dro-
gen in Ravenna: „Bruder, die Arbeit ist fertig“ (cl. 29 pag. 13.1.1.3.173).
- 21 -
b) Am 27. Oktober 2005 wurde M. in der Schweiz verhaftet. Dabei wurden
7.93 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 bis 71%, total
4.385 Kilogramm reines Heroin, sichergestellt (cl. 17 pag. 10.2.5.19). Am
- Oktober 2005 wurde das in Italien verbliebene Heroin im Umfang von rund
9.420 Kilogramm nicht näher bekannten Reinheitsgehalts sichergestellt (cl. 60
pag. 18.3.1.180; pag. 18.3.1.97; pag. 18.3.1.257).
4.9.5 Das Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsmass-
nahmen, wonach der Beschuldigte den Empfang der Drogen in Italien mitorgani-
siert hat. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 25. Okto-
ber 2005 in Ravenna 17.82 Kilogramm Heroin empfangen hat, wovon 7.93 Kilo-
gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 bis 71%, insge-
samt 4.385 Kilogramm reines Heroin, in der Schweiz sichergestellt wurden. Er
wusste über die Art und Menge des empfangenen Heroins Bescheid und handel-
te somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass
diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. Der Be-
schuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Er-
langens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit a aBetmG erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese
Strafbestimmungen auf die verübte Tat anwendbar sind.
4.9.6
4.9.6.1 Vorliegend handelt es sich um eine teilweise Auslandtat in Italien, soweit die
Drogen in Italien verblieben. In Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 19
Abs. 4 BetmG für die Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Auslandtaten ist auf Er-
wägung 4.4.7.1 zu verweisen. Wie dargelegt wurde, sind die Voraussetzungen
des Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Auslieferung sowie des milderen
Rechts gegeben (E. 4.4.7.2). Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der
Tat nach dem Recht des Handlungsortes.
4.9.6.2 Art. 73 Abs. 1-bis des italienischen BetmG stellt den Empfang (ricevere a qualsi-
asi titolo...) von Drogen unter Strafe, womit die doppelte Strafbarkeit gegeben ist.
Demnach kann offen bleiben, ob mit dem Empfang der Drogen ein Anstalten-
Treffen für eine Einfuhr der Drogen in die Schweiz vorgelegen hat, zumal der Be-
stimmungsort der Drogen unklar ist.
4.9.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Erlangens einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG.
- 22 -
4.10 Anklagepunkt 11
4.10.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. und W. vom
- Dezember 2005 bis 14. Dezember 2005 von Mailand aus den Kauf von 3 Kilo-
gramm Kokain unbekannten Reinheitsgehalts organisiert. Das Kokain hätte vom
Kurier „GG.“ aus den Niederlanden zum Beschuldigten nach Mailand verbracht
werden sollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei.
4.10.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–e i.V.m. lit. g BetmG. Das Ge-
richt prüft in erster Linie das Anstalten-Treffen zum Erwerb.
4.10.3 Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.19; cl. 27
pag. 13.1.1.1456). Er habe mit W. nie Drogengeschäfte gemacht (cl. 27
pag. 13.1.1.1446; pag. 13.1.1.1448, pag. 13.1.1.1452). Er habe nie mit Kokain
gearbeitet (cl. 77 pag. 77.930.19).
4.10.4 Nach den in der Anklageschrift zitierten Aufzeichnungen italienischer Telefonkon-
trollen habe der Beschuldigte seinem Bruder am 7. Dezember 2005 bestätigt,
dass eine Heroinlieferung aus der Türkei nach Ravenna sowie eine Kokainliefe-
rung, welche W. in seinem Auftrag in den Niederlanden beschaffen wolle, zu-
stande kämen; er wolle dann den zweiten Posten am 9. Dezember 2005 in die
Schweiz bringen lassen. Ferner hätten der Beschuldigte und W. in Mailand die
Modalitäten einer Lieferung von drei Kilogramm Kokain aus den Niederlanden
besprochen. Am 8. Dezember 2005 habe W. einem Mittelsmann des niederländi-
schen Lieferanten zugesichert, jemanden für den Transport der Drogen zu orga-
nisieren. Gemäss dem Mittelsmann sei die Lieferung davon abhängig, dass sich
der Beschuldigte und W. in Rotterdam mit dem Lieferanten besprechen. Diese
und weitere Verknüpfungen der Gespräche mit den Niederlanden und mit einer
Kokainlieferung finden sich in den Abhörprotokollen jedoch nicht direkt, sondern
beruhen auf Interpretationen derselben. So sind Äusserungen des Beschuldigten
wie „am Freitag werden drei Freunde kommen, um mich zu treffen ... Diesen Drei
muss ich so schnell wie möglich eine Richtung geben. Und dann wird die Arbeit
geöffnet ... (Diese Freunde sind) von diesen, die du willst, Bruder, aber Gold“
(cl. 29 pag. 13.1.1.4.9–12) nur zu verstehen vor dem Hintergrund eines vorgege-
benen Sinnzusammenhangs. Die Voraussetzungen für solche Interpretationen
(siehe E. 3.2) sind in diesem Fall nicht gegeben, weil sie Drogen eines anderen
Typs und einer anderen Provenienz betreffen und weil als Hauptakteur nicht der
Beschuldigte, sondern W. evozieren; das sind wesentliche Abweichungen von
den übrigen Fällen. Ohne Geständnis sind diese Elemente nicht geeignet, eine
Schuld bar jeden Zweifels zu belegen. Deshalb muss es in diesem Anklagepunkt
zu einem Freispruch kommen.
-
23 -
4.11 Anklagepunkt 12
4.11.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. vom 8. Dezem-
ber 2005 bis 15. Dezember 2005 eine Lieferung von 8.014 Kilogramm Heroinge-
misch, insgesamt 3.545 Kilogramm reinem Heroin, vom Lieferanten V. aus der
Türkei via Ravenna in Italien nach Zürich organisiert. Der Beschuldigte und B.
hätten erreicht, dass die Kuriere X. und Y. Euro 17'000.– zum Kauf der Drogen
nach Ravenna gebracht hätten. Dort habe K. gegen Bezahlung dieser Summe
das Heroin übernommen. Das Heroin hätte von K. und Y. von Ravenna nach
Mailand und von dort von „GG.“ nach Zürich transportiert werden sollen. Dazu sei
es aber nicht gekommen, weil die Kuriere verhaftet und das Heroin in Italien si-
chergestellt worden sei.
4.11.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–e BetmG. Das Gericht hat sich
einen Schuldspruch wegen Anstalten-Treffen zur Einfuhr von Heroin vorbehalten
(cl. 77 pag. 77.920.4).
4.11.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.19 f.; cl. 27
pag. 13.1.1.1457 f.). Das Geld habe er von einer Person in der Schweiz ausge-
liehen (cl. 77 pag. 77.930.20).
4.11.4 a) Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 9. Dezem-
ber 2005 gegenüber B. die Ankunft der Ladung von V. „in 2-3 Tagen“ bestätigte
und ihm sagte, dass „Zwölf lek“ (gemeint Euro 12'000.–) gebraucht würden
(cl. 29 pag. 13.1.1.4.99 f.). Am 12. Dezember 2005 orientierte der Beschuldigte
den Mittäter B., dass sobald man im Besitz der illegalen Sendung sei und sie
„bearbeitet“ habe, soweit sie für den Schweizer Markt bestimmt sei, habe er
„...auch den Esel (gemeint „GG.“) gefunden, der bis dorthin direkt kommt ...“
(cl. 29 pag. 13.1.1.4.113). Am 13. Dezember 2005 erkundigte sich V. beim Be-
schuldigten, ob er die Euro 12'000.– habe: „Hast du das vorbereitet, was du ih-
nen geben musst?“ und erhielt von „A.“ (gemeint Beschuldigter) die Zusicherung
in Bezug auf diese Summe (cl. 29 pag. 13.1.1.4.136). Am 15. Dezember 2005 in-
formierte V. den Beschuldigten, dass die Ladung Heroin von Z. an Y. und K.
übergeben worden ist: „..sag ihm, es ist alles in Ordnung...“ (cl.29
pag.13.1.1.4.182).
b) X. sagte in Bezug auf seine Dienste für die Gebrüder A. und B. aus, dass er
ausser dem Herumkutschieren noch einmal Geld nach Lugano gebracht habe
(cl. 34 pag. 13.2.4.166).
-
24 -
c) Am 15. Dezember 2005 wurden in Italien 8.014 Kilogramm Heroingemisch mit
einem Reinheitsgehalt zwischen 31.9 und 53.5%, insgesamt 3.545 Kilogramm
reines Heroin, in Italien sichergestellt (cl. 53 pag. 18.2.1.113 ff., insbesondere
pag. 18.2.1.122 f.).
4.11.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis.
Die Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle im Zusammenhang mit den sicherge-
stellten Drogen zeigen mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte massgeblich
an der Organisation des Drogengeschäftes beteiligt war. Er bestellte die Drogen
in der Türkei, organisierte das Geld und koordinierte die Übernahme der Drogen
in Ravenna. Bevor der von ihm beauftragte Kurier „GG.“ das Heroin in die
Schweiz bringen konnte, wurden die Drogen sichergestellt. Beweismässig steht
demnach fest, dass der Beschuldigte vom 8. Dezember 2005 bis 15. Dezember
2005 vorsätzlich die Einfuhr von 8.014 Kilogramm Heroingemisch in die Schweiz
organisiert hat. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese
Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.
4.11.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zur Einfuhr
einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
al. 3 i.V.m. al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
4.12 Anklagepunkt 13
4.12.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 16. Dezember 2005 bis
- Dezember 2005 den Abnehmern AA. und BB. im Raume Mailand mindestens
100 Gramm Kokaingemisch nicht näher bekannten Reinheitsgehalts übergeben,
damit diese den Erlös aus dem Verkauf dem Sohn des verhafteten Kuriers Y.
hätten zukommen lassen sollen.
4.12.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–c BetmG. Der Hauptvorwurf
besteht in der Abgabe des Kokains in Italien (cl. 77 pag. 77.110.51).
4.12.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.20; cl. 27
pag. 13.1.1.1.1483; pag. 13.1.1.1.1486 f.). Er habe das Kokain gratis abgegeben
(cl. 77 pag. 77.930.20).
4.12.4 Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 23. Dezem-
ber 2005 von AA. wollte, dass er so schnell wie möglich die gesamte Summe
verwirkliche, die gebraucht werde, um die Familie von Y. zu unterhalten, der am
- Dezember in Ravenna verhaftet worden sei (cl. 30 pag. 13.1.1.5.8). AA. legte
dar, dass er zu diesem Zweck bereits 25 Gramm Rauschgift an Y. abgegeben
- 25 -
habe und dass er auf jeden Fall das Geld, das er von den folgenden Übergaben
erhalten werde, immer an Y. geben werde: „Jene 25 Durchlöcherten habe ich in
seinem Haus verbraucht... sobald ich die Durchlöcherten dann verkaufe, gebe
ich sie ihm...“ (cl. 30 pag. 13.1.1.5.8). Allerdings wird in keinem Gespräch von
Kokain gesprochen, sondern von „Durchlöcherten“ und dies in der Zusammen-
fassung der italienischen Behörden auch neutral mit Drogen übersetzt.
4.12.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis,
wonach er das Kokain unentgeltlich aushändigte. Beweismässig steht demnach
fest, dass der Beschuldigte vom 16. Dezember 2005 bis 21. Dezember 2005 im
Raume Mailand 100 Gramm Drogengemisch unbekannten Reinheitsgrades vor-
sätzlich abgab. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen,
dass die relevante Grenzmenge für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG (E. 2.2.1) nicht erreicht ist. Der Beschuldigte hat somit in ob-
jektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Abgabe von Betäubungsmit-
teln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese
Bestimmung auf die verübte Tat anwendbar sei.
4.12.6 Vorliegend handelt es sich um eine Auslandtat. In Bezug auf die Voraussetzun-
gen von Art. 19 Abs. 4 BetmG für die Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Ausland-
taten ist auf Erwägung 4.4.7.1 zu verweisen. Wie dargelegt wurde, sind die Vor-
aussetzungen des Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Auslieferung sowie
des milderen Rechts gegeben (E. 4.4.7.2). Näher zu prüfen ist die Frage der
Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes.
Art. 73 Abs. 1 des italienischen BetmG stellt die Abgabe („cessione“) von Drogen
unter Strafe, womit die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Die Anwendungsvor-
aussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind somit gegeben.
4.12.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Abgabe von Betäubungsmitteln im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG.
4.13 Anklagepunkt 14
4.13.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. und W. vom
- Dezember 2005 bis 27. Dezember 2005 von Mailand aus den Kauf von 15 Ki-
logramm Kokain nicht näher bekannten Reinheitsgrads bei Kokainlieferanten aus
Belgien oder der Niederlande organisiert. W. sei am 25./26. Dezember 2005 in
die Niederlande gereist und habe dem Kokainlieferanten Euro 34'000.– überge-
ben. Am 27. Dezember 2005 hätte W. mit dem Beschuldigten in Mailand das Ko-
kain entgegennehmen wollen, wozu es nicht gekommen sei.
- 26 -
4.13.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–e i.V.m. lit. g BetmG. Der
Hauptvorwurf stellt das Anstalten-Treffen zum Kokainkauf dar (cl. 77
pag. 77.100.52).
4.13.3 Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.20 f.; cl. 27
pag. 13.1.1.1487; pag. 13.1.1.1499). Er sagte aus, es sei möglich, dass er in die-
ser Zeitspanne viele Pläne im Kopf gehabt habe, um an Drogenposten zu kom-
men, und er habe darüber auch mit vielen Leuten gesprochen (cl. 27
pag. 13.1.1.1487 f.).
4.13.4 Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass JJ. am 24. Dezember 2005 W. in
Bezug auf die Versorgung mit Rauschgift mitteilte: „Mach dir keine Sorgen,
...neben mir sind 15 Dokumente (gemeint 15 Kilogramm Kokain)...“ (cl. 30
pag. 13.1.1.5.19). W. äusserte gegenüber JJ. die Absicht, die ganze Ladung für
sich zu übernehmen: „Wenn es alle sind, blockiere ich sie (gemeint Kokain) alle“
(cl. 30 pag. 13.1.1.5.20). Am 25. Dezember 2005 teilte der Beschuldigte B. mit,
dass er die Absicht habe, sie (gemeint Drogen) sofort einem Käufer weiter-
zugeben: „Weil mir alles geklaut wurde, wollte ich die Nummer von dem dort, wo
es (gemeint Drogen) sie interessiert, so rede ich mit ihnen, weil ich einen zehn-
jährigen Jungen (10 Kilogramm Drogen) habe...“ (cl. 30 pag. 13.1.1.5.71 f.).
4.13.5 Zwar sind Indizien für Drogenerwerb durch W. vorhanden. Sie erbringen jedoch
ebenso wenig wie bei Anklagepunkt 11 einen ausreichenden Schuldbeweis.
Mangels konkreter, auf Erwerb gerichteter Handlungen wäre ein Versuch zu Kauf
im Sinne von Art. 73 Abs. 1-bis des italienischen BetmG (E. 4.7.7) noch nicht
verwirklicht. Die vorliegende Auslandtat ist somit nicht strafbar. Der Beschuldigte
ist freizusprechen.
4.14 Anklagepunkt 15
4.14.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B. zwischen
- und 16. Januar 2006 von Mailand aus über W. den Kauf von 1 Kilogramm
Heroin nicht näher bekannten Reinheitsgrads organisiert. Das Heroin sei im Auf-
trag des Beschuldigten vom Kurier KK. nach Mailand gebracht worden, wo der
Beschuldigte das Heroin entgegengenommen und auf seine Qualität überprüft
habe. Der Beschuldigte habe das Heroin an den Lieferanten zurückgegeben, da
die Qualität schlecht gewesen sei.
4.14.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. b–e i.V.m. lit. g BetmG. Der Haupt-
vorwurf ist der Kauf des Heroins (cl. 77 pag. 77.110.57).
- 27 -
4.14.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.21; cl. 27
pag. 13.1.1.1500). Er sagte aus, dass er das Heroin habe zurückschicken müs-
sen. Wenn er es behalten hätte, dann hätte er dafür bezahlen müssen (cl. 77
pag. 77.930.21).
4.14.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass am 16. Janu-
ar 2006 W. mit LL. sprach und sich über die Qualität der angekommenen Drogen
beklagte: „Ich hatte dir gesagt, du sollst die Sache so machen, wie man sie
macht! Sie hat nichts, nicht mal einen Tropfen...es ist nicht... für die Spritze...“
(cl. 30 pag. 13.1.1.5.109). Das Gespräch geht zwischen LL. und dem Beschuldig-
ten weiter, der ihm das genau Gleiche wiederholte (cl. 30 pag. 13.1.1.5.109).
4.14.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Erkenntnissen aus der
Telefonüberwachung. Beweismässig ist demnach erstellt, dass er am 16. Janu-
ar 2005 in Mailand vor Bezahlung die Qualität des Heroins testete und dieses
wegen der schlechten Qualität zurückgab. Der Kauf kam also mangels der Tat-
bestands notwendigen Erfüllung der Sachleistung (E. 4.7.2) nicht zustande, wur-
de aber konkret vorbereitet. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste
er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. Der
Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des
Anstalten-Treffens (E. 2.3 a.E.) zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäu-
bungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. al. 6 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a
aBetmG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob diese Strafbestimmungen auf die verübte Tat
anwendbar sind.
4.14.6 Vorliegend handelt es sich um eine Auslandtat. In Bezug auf die Voraussetzun-
gen von Art. 19 Abs. 4 BetmG für die Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Ausland-
taten ist auf Erwägung 4.4.7.1 zu verweisen. Wie dargelegt wurde, sind die Vor-
aussetzungen des Aufenthalts in der Schweiz, der fehlenden Auslieferung, des
milderen Rechts (E. 4.4.7.2) sowie der doppelten Strafbarkeit für das Anstalten-
Treffen gegeben (E. 4.7.7). Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Testen der
Drogen einen versuchten Kauf begangen. Die Anwendungsvoraussetzungen des
Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind somit gegeben.
4.14.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zum Kauf einer
qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und
al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
4.15. Anklagepunkt 16
4.15.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 2. März 2006 bis
- März 2006 eine Lieferung von 300 Gramm Heroingemisch mit einem ge-
-
28 -
schätzten Reinheitsgrad von 15%, geschätzte 45 Gramm reines Heroin, von Zü-
rich nach Genf organisiert. Das Heroin sei im Auftrag des Beschuldigten von X.
nach Genf transportiert und dem Heroinabnehmer CC. übergeben worden.
4.15.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG. Der Hauptvorwurf
stellt das Verschaffen des Betäubungsmittels dar (cl. 77 pag. 77.110.59).
4.15.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.22; cl. 27
pag. 13.1.1.1507).
4.15.4 X. bestätigte, dass es insgesamt drei Lieferungen an CC. gegeben habe (cl. 34
pag. 13.2.4.150; pag. 13.2.4.203). Auf die Frage, wer jeweils der Auftraggeber für
die Lieferungen gewesen sei, sagte er aus: Beim CC. sei es A. gewesen (cl. 34
pag. 13.2.4.114). A. habe ihn gefragt, ob er nach Genf gehen könne, um CC. He-
roin zu geben. Es habe sich um ein Heroinpaket gehandelt, das in Zeitungspapier
eingewickelt gewesen sei. Über das Gewicht schwanken X.s Angaben zwischen
200 und 300 Gramm (cl. 34 pag. 13.2.4.192/201). CC. habe die Drogen an sich
genommen, ihm aber kein Geld gegeben (cl. 34 pag. 13.2.4.192;
pag. 13.2.4.201; pag. 13.2.4.203).
4.15.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Aussagen von X., wonach
er Auftraggeber für die Drogenübergabe in Genf war. Unklar ist, ob das Drogen-
geschäft letztlich entgeltlich erfolgte. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der
Beschuldigte zwischen dem 2. bis 10. März 2006 dem Abnehmer CC. ein Paket
Heroingemisch von mindestens 200 Gramm verschaffte. Bei einer minimalen
Konzentration von 10% ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall vorlie-
gend überschritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass
diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.
4.15.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Verschaffens einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a
aBetmG.
4.16 Anklagepunkt 17
4.16.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe ab dem 10. März 2006 eine Liefe-
rung von 300 Gramm Heroingemisch mit einem geschätzten Reinheitsrad von
15%, geschätzte 45 Gramm reines Heroin, von Zürich nach Genf organisiert. Das
Heroin sei im Auftrag des Beschuldigten am 15. März 2006 von X. von Zürich
nach Genf transportiert und dem Abnehmer CC. übergeben worden. Am
-
29 -
- März 2009 habe CC. dem Kurier ein Couvert von Fr. 9'000.– übergeben
(cl. 77 pag. 77.100.60–61).
4.16.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG. Der Hauptvorwurf
stellt das Verschaffen des Betäubungsmittels dar (cl. 77 pag. 77.110.60).
4.16.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.22; cl. 27
pag. 13.1.1.1509).
4.16.4 X. bestätigte eine zweite Lieferung eines Drogenpakets für den Beschuldigten
nach Genf, und zwar an CC., macht allerdings nicht konsistente Aussagen über
die Daten und die zeitliche Beziehung zu einer dritten Fahrt nach Genf, bei wel-
cher er im Auftrag des Beschuldigten Geld entgegen genommen hat (cl. 34
pag. 13.2.4.192/203).
Die Aufzeichnungen des SMS-Nachrichtenverkehrs am Vormittag des
- März 2006 bestätigen, dass der Beschuldigte den Kurier zu einem Treffen
lotste und dieser die Erledigung eines Auftrages („OK“) rückmeldete. Von der „Er-
ledigung der Arbeit“ gab der Beschuldigte darauf seinem Bruder B. Kenntnis
(cl. 30 pag. 13.1.1.5.158 ff.). X.s Fahrt nach Genf wurde auch durch eine GPS-
Ortung des von ihm benutzten Autos registriert (cl. 30 pag. 13.1.1.5.172–175).
4.16.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Akten. Beweismässig ist
demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 15. März 2006 CC. in Genf ein wei-
teres Paket mit einer dem qualifizierten Tatbestand entsprechenden Menge He-
roin (siehe E. 4.15.5) überbringen liess. Eine Bestrafung wegen Verkaufs ist nicht
möglich, da diese Tatalternative nicht angeklagt ist. Die letzte vollendete und an-
geklagte Tathandlung stellt das Verschaffen des Heroins dar. Der Beschuldigte
wusste über die Menge Heroin, die verschafft wurde, Bescheid und handelte so-
mit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese
Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.
4.16.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Verschaffens einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a
aBetmG.
4.17. Anklagepunkt 18
4.17.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe ab dem
- März 2006 eine Lieferung von 300 Gramm Heroingemisch mit einem ge-
schätzten Reinheitsgrad von 15%, geschätzte 45 Gramm reines Heroin, von Zü-
-
30 -
rich nach Genf organisiert. Das Heroin sei am 31. März 2006 vom Kurier X.
transportiert und in der Nähe des Einkaufszentrum „Balexpert“ dem Heroinab-
nehmer CC. gegen ein Entgelt von Fr. 9'000.– übergeben worden.
4.17.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG. Der Hauptvorwurf
stellt das Verschaffen des Betäubungsmittels dar (cl. 77 pag. 77.110.61).
4.17.3 Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 77 pag. 77.930.22; cl. 27
pag. 13.1.1.1513).
4.17.4 Eine dritte Lieferung von Heroingemisch für den Beschuldigten an CC. wird vom
Kurier X. bestätigt. Seine Fahrt wurde im Zuge der GPS-Ortung aufgezeichnet
(cl. 30 pag. 13.1.1.5.172–173/185). Der SMS-Nachrichtenverkehr zwischen dem
Beschuldigten und CC. belegt ein Zusammentreffen zwischen diesem und einer
Drittperson (cl. 13.1.1.5.230–232/256–259).
4.17.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Akten. Beweismässig ist
demnach erstellt, dass der Beschuldigte ab dem 31. März 2006 CC. in Genf ein
weiteres Paket mit einer dem qualifizierten Tatbestand entsprechenden Menge
Heroingemisch (siehe E. 4.15.5) überbringen liess. Eine Bestrafung wegen Ver-
kaufs ist nicht möglich, da diese Tatalternative nicht angeklagt ist. Die letzte voll-
endete und angeklagte Tathandlung stellt das Verschaffen des Heroins dar. Der
Beschuldigte wusste über die Menge Heroin, die verschafft wurde, Bescheid und
handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste
er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.
4.17.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Verschaffens einer qualifizierten
Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a
aBetmG.
4.18 Anklagepunkt 19
4.18.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von Februar 2006 bis April 2006
in der Region Zürich total rund 560 Gramm Heroin, mit einem geschätzten Rein-
heitsgrad von mindestens 4%, ungefähr 22.4 Gramm reines Heroin, zum Preis
von Fr. 170.– pro 5 Gramm, an vier unbekannte Abnehmer verkauft.
4.18.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c–e BetmG. Die meisten Bewei-
se werden vorgelegt für den Vorwurf des Verkaufs der Drogen.
-
31 -
4.18.3 Der Beschuldigte ist geständig (cl. 77 pag. 77.930.22; cl. 27 pag. 13.1.1.1515).
Er habe die kleinen Portionen zu 5 Gramm selber verkauft (cl. 30
pag. 13.1.1.155).
Beweise dafür gibt es in den Akten keine, aber auch nicht Anhaltspunkte, warum
der Beschuldigte bei diesem Heroinkleinhandel etwas Unwahres hätte sagen sol-
len. Beweismässig ist demnach erstellt, dass er von Februar 2006 bis April 2006
im Raum Zürich Heroin an vier Abnehmer verkaufte. Dass dabei die Grenzmen-
ge für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (E. 2.2.1) er-
reicht worden wäre, ist freilich nicht erstellt.
4.18.4 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des mehrfachen Verkaufs von Betäu-
bungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 a. 4 aBetmG.
- Strafzumessung
5.1
5.1.1 Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Delikte sowohl vor Inkrafttreten
des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 als auch
vor dem Inkrafttreten des revidierten Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes am
- Juli 2011 begangen. Ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, richtet sich
vorliegend nach der konkret zu ermittelnden Sanktion (E. 1.1). Die Frage des
anwendbaren milderen Rechts ist anhand einer konkreten Betrachtungsweise zu
beantworten (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Entscheidend ist,
nach welchem Recht die konkret ermittelte Sanktion und der damit verbundene
Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters die mildere ist (BGE 134 IV 82
E. 6.2.1 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur
das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte
Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).
5.1.2 Die Frage nach dem milderen Recht beschränkt sich damit grundsätzlich auf die
konkret ermittelten Sanktionen (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom
- Juli 2009, E. 3.2). Die Eingriffsintensität wird anhand eines Stufensystems
ermittelt und ergibt sich zunächst aus der Qualität der Strafart, sodann aus den
Strafvollzugsmodalitäten, anschliessend aus dem Strafmass und letztlich aus der
Berücksichtigung allfälliger Nebenstrafen. Die Freiheitsstrafe gilt immer als ein-
schneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Freiheitsentziehende Massnahmen
des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ
gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen
BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4 S. 89–92). Erst wenn sich die Entscheidung auf ei-
-
32 -
ner Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung
der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen.
5.1.3 Nach diesen Vorgaben (E. 5.1.2) ist zunächst der Vergleich bezüglich der qualifi-
zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzustellen. Die im
Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 19 Ziff. 1 al. 9 aBetmG sah für schwere
Fälle die Möglichkeit einer fakultativ mit einer Freiheitsstrafe zu verbindenden
Busse von maximal einer Million vor. Aufgrund der Revision des Strafgesetzbu-
ches besteht in der heutigen Fassung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG die Möglichkeit,
die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu höchs-
tens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), das heisst von höchstens Fr. 1'080'000.–
zu verbinden. Das neue Recht ist nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe
von über einer Million Franken infrage kommt. Auf eine mögliche kumulative fi-
nanzielle Sanktion ist aber vorliegend aufgrund der finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten (E. 5.3.4) zu verzichten. Das neue Recht ist hingegen milder, als
der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei
Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der
teilbedingten Strafe eingeführt wurde; darüber hinaus werden die subjektiven
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42
Abs. 2 StGB). Da sich aber vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jah-
ren als angemessen erweisen wird, ist das neue Recht in diesem Sinne nicht
milder.
Bei der Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens zu einer Handlung gemäss
al. 1–8 von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG respektive lit. a–f von Art. 19 Abs. 1 BetmG
erweist sich das neue Recht grundsätzlich als das mildere, indem neu Abs. 3
lit. a von Art. 19 BetmG eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht. Da
die Strafmilderung jedoch die anderen Taten nicht betrifft, hat dies keine Auswir-
kungen auf den Strafrahmen; bereits nach altem Recht war es ständige Ge-
richtspraxis, das leichtere Gewicht der Schuld bei blossem Anstalten-Treffen bei
der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen. Ebenso wurde bereits nach
altem Recht im Sinne von neu Art. 19 Abs. 4 BetmG entschieden.
5.2
5.2.1 Der Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz reicht von einem Jahr bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmass für
Freiheitsstrafe (20 Jahre). Die zu verhängende Freiheitsstrafe kann mit einer
Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 2. Satz
aBemtG). Dieser Strafrahmen bildet in Anwendung von Art. 68 aStGB Aus-
gangspunkt für die Strafzumessung (Art. 68 aStGB). Die Tatmehrheit wirkt straf-
schärfend, darf jedoch zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten
Höchstmasses der erwähnten Sanktionen führen (Art. 35 aStGB).
-
33 -
5.2.2 Hinsichtlich den Anklagepunkten 8, 12 und 15 ist der Beschuldigte des Anstal-
ten-Treffens schuldig. Die Strafe ist insoweit gemäss aktuellem Recht zu mildern
(E. 5.1.3). Dies führt nicht zu einem teilweisen Schuldspruch nach neuem Recht,
weil diese Taten nur zur Asperation der vollendeten Taten nach den übrigen An-
klagepunkten führen.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 63 aStGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu; er berücksichtig die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse.
Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge-
setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwi-
schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a;
121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im
Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon-
kreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere folgende Fak-
toren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise
der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter ge-
handelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente um-
fasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der
Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht, ferner die Strafemp-
findlichkeit.
5.3.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe nicht allein nach der Gefahr, die
von den jeweiligen Drogen ausgeht, zu bemessen. Diese Gefahr ist zwar eines
der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zu-
sammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden.
Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer-
den umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) über-
schritten wird. Im Vordergrund stehen die Art und die Qualität des Handelns
(zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen).
5.3.3 Hinsichtlich der Tatkomponenten ist erwiesen, dass der Beschuldigte wiederholt
mit Heroin im gesamthaft untersten zweistelligen Kilogrammbereich reiner Sub-
stanz gehandelt hat, die auf eine Händlerposition von zumeist mittlerer Hierar-
chiestufe hinweist. Er hat innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne von anfangs
2005 bis April 2006 vorsätzlich gehandelt. Straferhöhend wirken sich folgende
Elemente aus: Der Beschuldigte war innerhalb einer Gruppierung tätig, die einen
gewissen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um
eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von der Gruppierung eine
-
34 -
erhöhte Gefährlichkeit aus. Der Beschuldigte nahm innerhalb der Gruppierung,
namentlich um seinen Zwillingsbruder B., K. sowie W., eine operativ tragende
und leitende Rolle ein. So kannte er sämtliche am Drogenhandel involvierten
Personen der mittleren Hierarchiestufe sowie die Hintermänner in der Türkei. Er
handelte mit einem grossen Organisationsvermögen: So vermochte er es, Käu-
fer- und Verkäuferseite zusammenzubringen, wobei er hiefür Dritte für die von
ihm betriebenen Geschäfte einspannte. Sein Tatmotiv war primär finanzieller und
profitorientierter Natur; minimal strafmindernd wirkt sich aus, dass die Taten teil-
weise der familiären Unterstützung dienten (cl. 1 pag. 3.1.2.54; cl. 27
pag. 13.1.1.1523; cl. 77 pag. 77.930.22). Im Lichte dieser Faktoren liegt ein er-
hebliches Verschulden vor.
5.3.4 Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauf-
fälliges Leben (cl. 1 pag. 3.1.2.2–9; pag. 3.1.2.25–29; pag. 3.1.2.48–63). Er wur-
de am 1. in Berat in Albanien geboren (cl. 1 pag. 3.1.1.17), wo er mit drei Brüdern
aufwuchs. In Berat besuchte er acht Jahre die Grundschule und danach vier Jah-
re die Mittelschule. Danach war er in Tirana im Militär in der Kommandoeinheit
(cl. 1 pag. 3.1.2.8; pag. 3.1.2.50). Als Beruf hat er Chauffeur erlernt (cl. 1
pag. 3.1.2.50). 1997 kam er in die Schweiz (cl. 1 pag. 3.1.2.58). Er beantragte
am 21. April 1997 unter dem falschen Namen DD. Asyl. Auf dieses Asylgesuch
wurde mit Entscheid vom 13. Mai 1997 nicht eingetreten. Der Beschuldigte wurde
danach aus der Schweiz ausgeschafft. Er reiste immer wieder illegal in die
Schweiz und hielt sich hier während Monaten illegal auf. Am 2. heiratete er in Al-
banien EE.. Am 8. August 2006 wurde sein Sohn geboren (cl. 1 pag. 3.1.2.56).
Seine Ehefrau und sein Sohn leben zur Zeit in Albanien (cl. 1 pag. 3.1.2.53; cl. 77
pag. 77.930.3). Er äusserte den Wunsch, nach Albanien zu seinem Sohn zurück-
zukehren (cl. 1 pag. 3.1.2.62–63). Im Schlusswort bekräftigte er sein Anliegen,
dass er sich seiner Familie widmen möchte (cl. 77 pag. 77.920.5). Der Beschul-
digte ist gesund und konsumiert selber keine illegalen Drogen. Seine finanziellen
Verhältnisse sind bescheiden. Von Ende 2005 bis anfangs 2006 arbeitete er in
Como als Hilfskoch und Serviceangestellter und verdiente monatlich Euro 800.–
(cl. 1 pag. 3.1.2.53–54). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Er hat
Schulden von Euro 1'200.– (cl. 1 pag. 3.1.2.8; pag. 3.1.2.55).
Der Beschuldigte ist unter dem Namen A. nicht im schweizerischen Strafregister
verzeichnet (cl. 1 pag. 3.1.1.2), hingegen unter dem Aliasnamen FF., und zwar
für zwei Vorstrafen: Am 16. Dezember 1999 verurteilte ihn der Gerichtskreis VIII
Bern-Laupen wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer und Fahren ohne Führerausweis zu 30 Tagen Ge-
fängnis, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Bus-
se von Fr. 600.–. Die Bezirksanwaltschaft B-9 Zürich verurteilte ihn am 6. Ap-
ril 2001 wegen Verweisungsbruch zu drei Monaten Gefängnis (cl. 1
-
35 -
pag. 3.1.1.22–23). Im italienischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht ver-
merkt (cl. 1 pag. 3.1.1.25).
Die Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Ansonsten wirkt sich das
Vorleben neutral auf die Strafzumessung aus. Der Beschuldigte hat mit dem fast
vollständigen Geständnis die Verantwortung für sein Tun übernommen. Darin
liegen aber keine Anzeichen von Reue oder Bedauern; es ist wohl prozesstak-
tisch bestimmt (E. 3.2). Deshalb ist es lediglich leicht strafmindernd zu berück-
sichtigen. Zum Verhalten während des Strafverfahrens ist anzumerken, dass
während der Untersuchungshaft im Gefängnis Pfäffikon in der Zelle des Be-
schuldigten am 6. August 2009 unzulässigerweise ein Mobiltelefon und ein La-
degerät gefunden wurden (cl. 8 pag. 8.1.2.4; cl. 6 pag. 6.1.1.179). Laut Füh-
rungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 26. Juli 2011 ist der Be-
schuldigte im vorzeitigen Strafvollzug zweimal disziplinarisch aufgefallen, näm-
lich wegen eines verbotenen Rechtsgeschäfts und wegen Tätlichkeiten unter Ge-
fangenen (cl. 77 pag. 77.251.4–5). Ansonsten ist dem Beschuldigten zugute zu
halten, dass die Führungsberichte positiv lauten (cl. 77 pag. 77.251.4–9; cl. 6
pag. 6.1.1.179; pag. 6.1.1.181; pag. 6.1.1.183–184).
5.3.5 a) Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und de-
ren Wirkungen auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1
BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während
seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln.
Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Kom-
plexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten
des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl
in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt wer-
den. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in ei-
nem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb
gewisse Pausen unvermeidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter
ihnen „schockierend“ lange andauert (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und E. 3.3.3). Ver-
fahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträg-
lich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion,
gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfah-
renseinstellung.
b) Vorliegend gab der Eidgenössische Untersuchungsrichter den Parteien Gele-
genheit für Anträge auf Beweisergänzung. Davon machte die Bundesanwalt-
schaft am 26. März 2010 Gebrauch. Der Untersuchungsrichter wies am
-
36 -
- Mai 2010 sämtliche Anträge der Bundesanwaltschaft ab. Diese führte in einem
Punkt Beschwerde, welche das Bundesstrafgericht am 15. Juni 2010 abwies. Am
- Juli 2010 erstattete der Untersuchungsrichter den Schlussbericht. Am
- Dezember 2010 erbat der Verteidiger eine Einvernahme des Beschuldigten.
Anlässlich dieser, am 23. Dezember 2010, erklärte der Beschuldigte, ein umfas-
sendes Geständnis abzulegen. Dementsprechend befragte ihn die Bundesan-
waltschaft anhand eines in jenem Zeitpunkt vorliegenden Entwurfs der Anklage-
schrift (cl. 27 pag. 13.1.1.1328 ff.), viermal, zuletzt am 16. Juni 2011. Die Ankla-
geschrift datiert vom 30. Juni 2011 bzw. 2. August 2011.
c) Das Prozessmaterial aus den Inlandtaten war von relativ geringem Umfang.
Andere Beteiligte aus den Drogengeschäften sind bereits seit längerem verurteilt
(siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.26 vom 22. Januar 2008
betreffend T.; Entscheid SK.2009.9 vom 8. September 2009 betreffend Q.; Ent-
scheid SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009 betreffend M.; Entscheid
SK.2010.16 vom 16. Dezember 2010 betreffend X.). In Bezug auf die erwähnte
Periode (E. 5.3.5 b) wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten nur durch
den Schussbericht, die Anklageschrift und fünf Einvernahmen – von denen drei
je einen halben und zwei je einen Vierteltag beanspruchten – vorangetrieben.
Die Bundesanwaltschaft legte in ihrer Stellungnahme an das Zwangsmassnah-
megericht dar, dass dabei der Befragungsgegenstand ausgedehnt worden sei,
nämlich auf diejenigen Vorwürfe, welche Italien gegen den Beschuldigten erho-
ben habe und weswegen seine Auslieferung verlangt worden sei. Dies ist richtig,
indessen sind praktisch alle Handlungen, weswegen Auslieferung bewilligt wor-
den ist, in der ersten Einvernahme vom 23. Dezember 2010 thematisiert worden
und zwar in geraffter Weise; nur zu zwei Vorwürfen wurde der Beschuldigte am
- Februar 2011 eingehend befragt (cl. 27 pag. 13.1.1.1381–1391). Die formulier-
te Geständnisbereitschaft zu verifizieren und den Beschuldigten mit neuen Vor-
fällen auf der Grundlage von Unterlagen zu konfrontieren, über welche die Bun-
desanwaltschaft bereits verfügte, dafür wiederum knapp ein halbes Jahr zu be-
anspruchen, bildet keine ausreichende Rechtfertigung für einen Verfahrensab-
schnitt von 17 Monaten. Die Verarbeitung des italienischen Prozessmaterials ist
nicht mit der Priorität erfolgt, welche die bereits sehr lange Untersuchungshaft er-
fordert hätte. Dem Beschuldigten ist strafmindernd daher die lange Verfahrens-
dauer anzurechnen.
5.4 In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren
und 3 Monaten verschuldensangemessen. Die ausgestandene Untersuchungs-
haft von 1'641 Tagen ist an diese Dauer anzurechnen.
Das Gericht muss den Kanton bestimmen, der die Strafe zu vollziehen hat; das
Gesetz (Art. 74 Abs. 2 StBOG) verweist auf Art. 31–36 StPO. Dabei handelt es
- 37 -
sich um prozessuale Bestimmungen des Gerichtsstandes, welche die Zuständig-
keit für das Strafverfahren regeln. Deshalb ist es unter dem Aspekt der Effizienz
geboten, diesbezügliche Streitfragen in einem möglichst frühen Zeitpunkt festzu-
legen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Der massgebliche Gesichtspunkt bei Tatmehrheit
bildet die Schwere des Vorwurfs, subsidiär die Priorität der Ermittlungen (Art. 34
Abs. 1 StPO). Diese Normen sind sachlich auf das Vollzugsstadium nur bedingt
zugeschnitten: Es lässt sich zwar argumentieren, dass im Kanton, wo die gravie-
rendste Tat verübt wurde, sie auch gesühnt werden soll – auf die Kosten kommt
es nicht an, werden sie doch vom Bund getragen (Art. 74 Abs. 4 StBOG). Hat
der Beschuldigte jedoch einen Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüsst, so spre-
chen die Bedürfnisse der Resozialisierung jedoch dafür, sie in der gleichen Insti-
tution zu Ende zu führen, wenn nicht Schwierigkeiten mit dem Personal oder den
Mithäftlingen für einen Ortswechsel sprechen. Der Gesetzgeber hat es versäumt,
in seinem Verweis auch die sachgemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO
aufzunehmen, welche Regel es erlaubt, aus triftigen Gründen von den starren
Gerichtsstandsvorschriften abzuweichen. Darin liegt ein durch die ratio legis
nicht gedecktes Versehen, welches das Gericht nach der Regel von Art. 1 Abs. 2
ZGB zu beheben kompetent ist (BGE 98 Ia 226 E. 4, für das kantonale Prozess-
recht).
In diesem Fall wird der Beschuldigte voraussichtlich nach nur noch wenigen Mo-
naten bedingt vorzeitig aus dem Freiheitsentzug entlassen werden (Art. 86
Abs. 1 StGB), nachdem seine Führung nicht wesentlich bemäkelt ist (cl. 77
pag. 77.251.4–5). Es liegt daher in seinem wohlverstandenen Interesse, dass die
Resozialisierungsbemühungen und die Vorbereitungen auf das bürgerliche Le-
ben am gleichen Ort abgeschlossen werden. Deshalb ist der Vollzug dem Kan-
ton Zürich zu übertragen, wo er seit längerem einsitzt.
- Einziehung/Ersatzforderung
6.1 Bezüglich der Einziehung ist die Frage des anwendbaren Rechts ebenfalls nicht
mehr aufzuwerfen, da sich das alte Recht als im Hinblick auf die Hauptsanktion
massgebliche erwies und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustüt-
zen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, E. 7.4). Dies gilt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen,
worunter auch Anordnungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66–73
StGB (bzw. Art. 57–62 aStGB) zu verstehen sind (BGE a.a.O. E. 7.1, 7.4).
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorge-
-
38 -
bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1 aStGB).
6.2 Im vorliegenden Strafverfahren wurden beim Beschuldigten drei Mobiltelefone mit
Zubehör (SIM-Karten, Ladegeräte) beschlagnahmt (cl. 8 pag. 8.1.2.1–4). Noto-
rischerweise benötigen am Drogenhandel beteiligte Personen diese Kommunika-
tionsmittel auch, um Drogengeschäfte zu organisieren. Indessen hat sich der Be-
schuldigte von dem kriminellen Umfeld losgesagt (cl. 1 pag. 3.1.2.62–63; cl. 77
pag. 77.920.5), weshalb nicht zu befürchten ist, die weitere Benützung der Mobil-
telefone und der SIM-Karten durch ihn führe zu einer allgemeinen Gefährdung
der öffentlichen Ordnung. Zudem handelt es sich um Alltagsgegenstände, von
denen keine Gefahr im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aStGB ausgeht. Damit ist auf
Einziehung zu verzichten und die Beschlagnahmungen aufzuheben.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 al. 1 aStGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver-
mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver-
letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer-
den. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor-
handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe, ge-
genüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 al. 2
aStGB ausgeschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB). Entscheidend ist der tat-
sächlich erlangte Vermögenswert, denn nur dieser kann mittels einer Ersatzfor-
derung maximal abgeschöpft werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009
und 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.4). Dabei ist jedoch das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip zu beachten. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung
ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2
al. 2 aStGB).
6.3.2 Das Gericht hat keine gesicherten Erkenntnisse über die Höhe des Umsatzes,
welcher durch die strafbaren Handlungen erzielt worden ist. Der Beschuldigte
gab auf Frage, wie viel Geld er aus dem Drogenhandel erzielt habe, zu Protokoll,
er habe für die Behandlung seines Vaters glaublich Fr. 20'000.– nach Hause ge-
schickt (cl. 77 pag. 77.930.23). Die mittels Betäubungsmittelhandel erwirtschafte-
ten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden (cl. 39 pag. 18.1.1.3.220), wes-
halb eine Einziehung im Sinne von Art. 59 Zif. 1 aStGB ausscheidet und eine Er-
satzforderung im Betrage von Fr. 20'000.– festzusetzen ist. Der Beschuldigte hat
mit Ausnahme des während der Haft erlangten Pekuliums keine Ersparnisse. Die
Bundesanwaltschaft hat zwecks Durchsetzung einer Ersatzforderung, gestützt
auf Art. 71 Abs. 3 StGB (Art. 59 Ziff. 2 al. 3 aStGB), eine Forderung des Beschul-
-
39 -
digten gegenüber Fürsprecher Dr. iur. MM. im Betrag von Fr. 20'000.– mit Be-
schlag belegt (cl. 39 pag. 18.1.1.2.219–221). Dieser Vermögenswert steht für die
Durchsetzung der Ersatzforderung grundsätzlich zur Verfügung und rechtfertigt,
eine solche in voller Höhe festzusetzen.
6.3.3 Die Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB als Sicherungsinstrument
zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Mass-
nahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen
strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die
Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie
durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abge-
löst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fragli-
chen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die
Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung
der Ersatzforderung bestehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
6B_694/2009 und 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2). Die Beschlagnah-
me des Guthabens des Beschuldigten von Fr. 20'000.– zuzüglich aufgelaufener
Zinsen gegenüber Fürsprecher Dr. iur. MM., bleibt somit im Hinblick auf die Voll-
streckung der Ersatzforderung aufrecht erhalten.
- Verfahrenskosten
7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen richten sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
- August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Für die polizeilichen Ermittlungen
können Gebühren in der Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 50'000.–, für die Untersu-
chung und Anklage solche in der Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.– erhoben
werden (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeili-
chen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.– nicht
überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR).
7.2
7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren von Fr. 20'000.– (Fr. 5'000.–
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt/Fr. 15'000.– Bundesanwaltschaft) gel-
tend und beantragt, diese seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die beantragten Gebühren bewegen sich im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 lit. b und
Art. 4 lit. c BStKR und sind angemessen, mit Ausnahme von der Gebühr für die
-
40 -
Bundesanwaltschaft. Die beantragte Gebühr entspricht den gesetzlichen Grund-
lagen, ist aber für ein Verfahren dieses Umfangs etwas übersetzt und wird auf
Fr. 10’000.– festgesetzt.
7.2.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwendung
von Art. 7 lit. b BStKR festzusetzen; ein Betrag von Fr. 4'000.– erscheint auf-
grund der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten
angemessen.
7.3
7.3.1 Weiter verlangt das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundes-
anwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 456’352.50, bestehend
aus Fr. 274'581.– Haftkosten für Untersuchungshaft und den vorzeitigen Straf-
vollzug, Fr. 10'532.80 übrige Kosten Untersuchungsgefängnis, Fr. 97'421.70
Übersetzer/Dolmetscher, Fr. 16'920.– Telefonkontrolle, Fr. 400.– Zeugenent-
schädigung, Fr. 397.– Reisespesen (Fr. 165.– Reisespesen im Vorverfahren,
Fr. 232.– Dienstreisespesen für die Hauptverhandlung), Fr. 1'000.– Spesen für
Post, Telefon und Fotokopien, Fr. 100.– übrige Untersuchungskosten (Betrei-
bungsbegehren), Fr. 55'000.– Anwaltskosten (cl. 61 pag. 20.0001–11). Davon
nicht auferlegbar sind die Übersetzerkosten. Dies in Anwendung von Art. 426
Abs. 3 lit. b StPO (Fremdsprachigkeit des Beschuldigen). Weiter nicht auferleg-
bar sind die Haftkosten der Untersuchungshaft inklusive den übrigen Kosten Un-
tersuchungsgefängnis und die Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug
(vgl. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, Art. 422 StPO Rz 18 f.) sowie die Zeugenentschädigungen, da es
sich bei den einvernommenen Personen um Polizisten handelt, die während der
Dienstzeit einvernommen wurden. Die Spesen für Post, Telefon und Fotokopien
sind nicht ausgewiesen (Art. 9 Abs. 1 BStKR); sie werden – einschliesslich die
Reisekosten – auf pauschal Fr. 500.– festgesetzt. Ebenfalls nicht auferlegbar
sind die Kosten für das Betreibungsbegehren im Zusammenhang mit der be-
schlagnahmten Forderung (E. 6.3.2), da für einen Unterbruch der Verjährung
keine Notwendigkeit bestand. Die Anwaltskosten sind in Abzug zu bringen
(E. 7.1).
7.3.2 Nach Abzug der nicht auferlegbaren Auslagen betragen die durch den Beschul-
digten in der Strafuntersuchung verursachten Auslagen insgesamt Fr. 17'420.–,
bestehend aus Fr. 16'920.– für Telefonkontrolle und Fr. 500.– für Post-, Telefon-,
Fotokopie- und Reisespesen (Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO).
7.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt beim Beschuldigten somit
Fr. 36'420.–, bestehend aus Fr. 19'000.– Gebühren und Fr. 17'420.– Auslagen.
-
41 -
7.5 a) Das urteilende Gericht kann in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO –
entsprechend den früheren Art. 172 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 BStP – im Ent-
scheid über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kostenpflichtigen von einer Kostenauferlegung ganz oder teil-
weise absehen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen-
tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 StPO N. 3 f.; DOMEISEN, Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, Basel 2011, Art 425 StPO N. 3 f.). Eine Kostenredukti-
on ist denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte
Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und wenn eine
Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint (BGE 133 IV 187
- 6.3 S. 197).
- In Anbetracht der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
und unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung, ist der Beschuldigte nur
zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten; angemessen erscheint ein Betrag
von Fr. 9'000.–.
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers
8.1 a) Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 bestellte die Bundesanwaltschaft Rechtsan-
walt Georges Müller als amtlichen Verteidiger von A. (cl. 37 pag. 16.1.1.1–3). Die
Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt
(Art. 135 Abs. 2 StPO).
b) Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Ver-
teidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise,
Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird
nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die
Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchs-
tens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR
werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den
Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet, und gemäss Art. 14 BStKR kommt
die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
c) Nach der Praxis der Strafkammer wird für Straffälle, die keine ausserordentli-
chen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweisen, ein
Stundenansatz von Fr. 230.– vergütet. Hingegen beträgt der Stundenansatz für
die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts
Fr. 200.– (Entscheid es Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom 26. Septem-
ber 2007, E. VIII).
-
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8.2 Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 357 1/2 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Ausla-
gen und Gebühren von Fr. 6'095.90 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung
von Fr. 83'469.85 (cl. 77 pag. 77.920.59–78).
8.3 Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die nicht berücksichtigte
Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 9 Stunden ist zusätzlich zu
vergüten. Der Stundenansatz für die Arbeitszeit – mit Ausnahme der Reisezeit –
ist angemessen zu erhöhen. Die Auslagen sind nicht zu beanstanden.
8.4 Rechtsanwalt Georges Müller ist für die amtliche Verteidigung pauschal mit
Fr. 95'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundes zu entschä-
digen, abzüglich geleisteter Akontozahlungen. Der Beschuldigte hat der Eidge-
nossenschaft hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
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43 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
- A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten 11 und 14.
- A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG in den Anklage-
punkten 13 und 19 sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4, 5 und 6 i.V.m. Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG in den übrigen Anklagepunkten.
- A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten, unter An-
rechnung von 1641 Tagen Untersuchungshaft.
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
- Die Beschlagnahme der bei A. sichergestellten Gegenstände wird aufgehoben (cl. 8
pag. 8.1.2.1–4).
- Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 20’000.– festgesetzt. Die Beschlagnahme des
Guthabens von A. von Fr. 20'000.– (zuzüglich aufgelaufener Zinsen), gegenüber
Fürsprecher Dr. iur. MM., bleibt im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforde-
rung aufrecht erhalten.
- Die Kosten des Verfahrens gegen A. betragen:
Fr. 5'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 10'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 4'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 17'420.00 Auslagen
Fr. 36'420.00 Total
Davon werden A. Fr. 9'000.00 auferlegt.
7.1 Rechtsanwalt Georges Müller wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 95'000.–
(inkl. Auslagen und MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt, abzüglich be-
reits geleisteter Akontozahlungen.
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7.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Er-
satz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden
mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Georges Müller
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).