Entscheid vom 15. November 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitzender, Peter Popp und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt Tobias Kauer, gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gian Moeri,
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Heinz M. Walder,
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Doswald. Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei. Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2011.17
2 - Das Gericht erwägt, dass − die Beschuldigten durch ihre Verteidiger bei der Bundesanwaltschaft die Durchfüh- rung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) beantragt haben; − die Beschuldigten den relevanten Anklagesachverhalt im Grundsatz anerkannt haben (Art. 358 Abs. 1 StPO); − die Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens verfügt hat; − keine Zivilforderungen gestellt worden sind; − die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift den Beschuldigten eröffnet hat unter An- setzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO); − die Beschuldigten den jeweiligen Urteilsvorschlägen vollumfänglich zugestimmt ha- ben (Art. 360 Abs. 4 StPO); − die Bundesanwaltschaft am 16. September 2011 beim Bundesstrafgericht jeweils eine separate Anklage gegen die drei Beschuldigten im abgekürzten Verfahren ge- mäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat; − die Bundesanwaltschaft keine Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO); − die zunächst getrennt geführten Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vereinigt worden sind; − das Gericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung angeregt und um Übermittlung der Honorarnoten ersucht hat; − das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit der Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO); − die gerichtliche Befragung der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom heutigem Tag ergeben haben, dass diese den Anklagesachverhalt anerkennen (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO); − die Geständnisse mit der Aktenlage übereinstimmen (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft sind;
3 - − das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Er- gebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die bean- tragten Sanktionen angemessen sind (lit. c); − das Gericht mit Einverständnis der Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivil- punkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich der Hauptverhandlung ändern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 24 mit Hinweisen), jedoch ohne Zustimmung der Parteien eine diesbezügliche Abänderung der Anklage nicht zulässig ist, da der dem Gericht unterbreitete Anklagevorschlag auf dem Konsens der Parteien beruht und als Gesamtheit zu betrachten ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar StPO, Art. 362 N. 24 mit Hinweisen); − die Parteien der Anwendung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121) vom 3. Oktober 1951 in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung sowie den damit verbundenen Änderung im Urteilsvorschlag zugestimmt haben; − bei Vorliegen eines Qualifikationsgrundes im Sinne von Art. 19 al. 2 aBetmG nicht geprüft werden muss, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3); − vorliegend für alle drei Beschuldigten die Voraussetzungen zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens vorliegen und die Formvorschriften (Art. 358–360 StPO) ein- gehalten worden sind; − keine Umstände vorliegen, die gegen die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sprechen und die Durchführung des abgekürzten Verfahrens demnach rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); − die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Haupt- verhandlung und den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); − sich die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zum Strafmass geäussert haben; − das Gericht bei der Angemessenheit der der Sanktion überprüft, ob die beantragte Strafe schuldangemessen ist im Sinne von Art. 47 StGB;
4 - − die beantragten Strafen im Einklang mit den materiell-rechtlichen Strafzumessungs- regeln stehen und demnach die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); − die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift zum Urteil erhoben werden können (Art. 362 Abs. 2 StPO); − das Gericht über die weiteren Rechtsfolgen wie Verfahrenskosten und Entschädigun- gen frei entscheidet (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 424 Abs. 1 StPO; PERRIN, Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 N. 14); − die Bundesanwaltschaft sich damit einverstanden erklärt hat, dass die beschlag- nahmten und sichergestellten Vermögenswerte nicht eingezogen werden, sondern im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung beschlagnahmt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694 /2009 vom 24. April 2010, E. 1.4.2); − die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte B. sich mit der Freigabe der Haftkauti- on nebst aufgelaufener Zinsen an den Einleger, D., einverstanden erklärt haben; − das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung den Verteidigern die Festsetzung der Honorare für die amtliche Verteidigung dargelegt hat, und die Verteidiger ihr Einver- ständnis hiermit erklärt haben; − dem Beschuldigten nur diejenigen Verfahrenskosten auferlegt werden können, die erforderlich waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sachverhalt zu ermit- teln und ihn vor Gericht zu stellen, nicht hingegen Kosten, die durch unzweckmässige oder unverhältnismässige Prozesshandlungen verursacht worden sind; − die Auslagen bezüglich des Beschuldigten B. Gebühren je mehrerer inländischer Te- lefonunternehmen beinhalten, welche mit Datenausleitung direkt beim ausländischen Betreiber geringer ausgefallen wären; − Urteilsmitteilungen sowie Rechtsmittelbelehrungen von Amts wegen erfolgen; − die Parteien vom Gericht nochmals darauf hingewiesen worden sind, dass diese mit ihrer Zustimmung auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten, soweit diese über die in Art. 362 Abs. 5 StPO vorgesehenen Rügen hinausgehen.
5 - Das Gericht erkennt: I.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann eine Partei in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Versand: 17. November 2011