Urteil vom 15. Dezember 2011
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes
und
als Privatklägerschaft:
Credit Suisse ,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,
gegen
A.,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Heeb,
Gegenstand
Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst,
Geldwäscherei, Verletzung des Geschäftsgeheimnis-
ses und Verletzung des Bankgeheimnisses
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2011.21
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete per 6. Februar 2010, gestützt auf Hinweise,
wonach offenbar deutsche Behörden von einer Schweizer Grossbank stammende
Kundendaten deutscher Staatsbürger gegen Entgelt erworben haben sollen, ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen wirtschaftli-
chen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143
StGB), eventuell Diebstahls (Art. 139 StGB), eventuell Veruntreuung (Art. 138
StGB) und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), eventuell Ver-
letzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG; cl. 1 pag. 1.1.1; cl. 2 pag. 4.4.5 f.).
In der Folge wurde das Verfahren auf A. (cl. 1 pag. 1.1.10), C. (cl. 1 pag. 1.1.10
ff.) sowie +B. (cl. 1 pag. 1.1.8) und ausserdem auf den Tatbestand der Geldwä-
scherei (Art. 305
bis
StGB; cl. 1 pag. 1.1.9) ausgedehnt. Die Bundesanwaltschaft
geht aufgrund der Ermittlungsergebnisse davon aus, dass A. sich während seiner
Tätigkeit als Angestellter des Bankinstituts Credit Suisse eine Vielzahl von Kun-
dendaten deutscher Bankkunden sowie bankinterne Dokumente beschafft und
+B. diese Unterlagen nach erfolgreichen Verhandlungen gegen Bezahlung von
Euro 2,5 Mio. an das Bundesland Nordrhein-Westfalen verkauft haben soll. Ein
Teil dieser Zahlung sei über das Kundenkonto eines Notars unter Mitwirkung von
A. auf Konten von +B. bei der D. Bank in Tschechien überwiesen worden; über
diese Konten habe auch A. verfügen können. Er habe davon Geld für eigene Be-
dürfnisse verbraucht. Ausserdem sei ein Betrag von diesen Konten auf ein auf
seinen Namen lautendes Konto bei der D. Bank in Tschechien überwiesen wor-
den; davon habe er einen Betrag an C. übergeben. Von den Konten des +B. habe
er mehrmals Geldbeträge abgehoben, in die Schweiz gebracht und an +B. über-
geben. Ausserdem habe er zuvor von +B. für die bei der Bank beschafften Bank-
kundendaten auch Geldbeträge in der Schweiz erhalten (cl. 2 pag. 4.4.1 ff.).
B. +B. wurde am 14. September 2010 von der Bundesanwaltschaft in Untersu-
chungshaft gesetzt; am 28./29. September 2010 nahm er sich in der Haftanstalt
das Leben (cl. 2 pag. 4.4.27).
C. A. wurde am 15. September 2010 in Tschechien verhaftet und auf Ersuchen der
Bundesanwaltschaft am 18. November 2010 von Tschechien an die Schweiz aus-
geliefert. Er wurde gleichentags von der Bundesanwaltschaft in Untersuchungs-
haft gesetzt. Am 17. Februar 2011 wurde A. unter Anordnung von Ersatzmass-
nahmen aus der Haft entlassen (cl. 2 pag. 4.4.27). Diese Massnahmen wurden
vom Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung vom
- Oktober 2011 aufgehoben (cl. 18 pag. 18.440.1 ff.).
D. Die Credit Suisse reichte am 23. März 2010 bei der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Sie beantragte die Durchführung
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einer Untersuchung „wegen Beschaffung und Offenlegung von Daten und Infor-
mationen der Anzeigeerstatterin“ und die Bestrafung der ermittelten Beschuldigten
(cl. 1 pag. 5.1.1 ff.).
E. Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 1. April 2010 die Verfahren,
soweit die zu untersuchenden Tatbestände kantonaler Zuständigkeit unterliegen,
gemäss Art. 18 Abs. 2 aBStP in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 1.1.3).
F. Die Credit Suisse konstituierte sich mit Eingabe vom 24. Januar 2011 als Pri-
vatklägerschaft (cl. pag. 15.1.1). Andere eventuell Geschädigte konstituierten sich
bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger (Art. 118 StPO).
G. Die Bundesanwaltschaft gab mit Verfügung vom 6. September 2011 dem Gesuch
von A. vom 10. Februar 2011 (cl. 2 pag. 4.1.6) um Durchführung des abgekürzten
Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO statt (cl. 2 pag. 4.1.16 f.).
H. Am 5. Oktober 2011 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten A.
und der Credit Suisse den (bereinigten) Vorschlag für eine Anklageschrift (cl. 2
pag. 4.1.42 ff., 4.2.3). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 erklärte A. schriftlich
seine Zustimmung (cl. 2 pag. 4.1.54 f.). Die Credit Suisse stimmte der Anklage-
schrift mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 zu (cl. 2 pag. 4.2.4).
I. Das Vorverfahren gegen +B., C. und Unbekannt wird von der Bundesanwaltschaft
separat weitergeführt (cl. 18 pag. 18.100.12).
J. Am 13. Oktober 2011 reichte die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht die
Anklageschrift vom 5. Oktober 2011 im abgekürzten Verfahren gegen A. ein
(cl. 18 pag. 18.100.1 ff.).
K. Am 15. Dezember 2011 fand am Sitz des Bundesstrafgerichts vor dem Einzelrich-
ter der Strafkammer die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren in Anwe-
senheit der Parteien statt (cl. 18 pag. 18.920.1 ff.).
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Der Einzelrichter erwägt:
- Die Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (BGE 133 IV 235 E. 7).
- Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift eine bedingte Freiheitsstra-
fe von 24 Monaten sowie eine Busse von Fr. 3'500.--. Damit ist der Strafrahmen für
das abgekürzte Verfahren (Art. 358 Abs. 2 StPO) nicht überschritten und die funktio-
nelle Zuständigkeit des Einzelrichters ist gegeben (Art. 36 Abs. 2 StBOG i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis-
kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 19 StPO N. 11).
- Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens
rechtmässig und angebracht sei (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem
Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimme (lit. b) und die be-
antragten Sanktionen angemessen seien (lit. c).
- Aufgrund der Anklageschrift vom 5. Oktober 2011 scheinen die Voraussetzungen zur
Durchführung des abgekürzten Verfahrens vorzuliegen. Die Formvorschriften
(Art. 358-360 StPO) sind eingehalten worden.
- Bei der gerichtlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschul-
digte den Anklagesachverhalt erneut anerkannt (cl. 18 pag. 18.930.1 f.; Art. 361
Abs. 2 lit. a StPO). Das Geständnis stimmt mit der Aktenlage überein (Art. 361
Abs. 2 lit. b StPO) und ist glaubhaft.
- Es liegen keine Umstände vor, die gegen die Durchführung des abgekürzten Verfah-
rens sprechen. Dessen Durchführung ist demnach rechtmässig und angebracht
(Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO).
- Die Anklage stimmt im Sachverhalt und im Schuldantrag mit dem Ergebnis der
Hauptverhandlung (cl. 18 pag. 18.920.1 ff.) und den Akten überein (Art. 362 Abs. 1
lit. b StPO).
- Vom Einzelrichter im Hinblick auf die Hauptverhandlung speziell dazu aufgefordert,
äusserte sich die Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung zum Straf-
mass. Sie führte aus, dass aufgrund der Gesetzeskonkurrenz der obere Rand des
Strafrahmens von 3 Jahren auf 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe erhöht sei (Art. 49 Abs. 1
StGB). Die Strafzumessungsfaktoren würden eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren recht-
fertigen. In Anbetracht der Umstände für die Durchführung des abgekürzten Verfah-
rens sei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren angezeigt; zusätzlich sei eine Busse zu
verhängen. Mitberücksichtigt im Strafmass sei auch die Härte der Auslieferungshaft.
Die Verteidigung verzichtete auf Ausführungen zum Strafpunkt.
9. Es trifft zu, dass zwischen den angeklagten Tatbeständen echte Gesetzeskonkur-
renz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben ist. Insbesondere liegt eine solche
zwischen den Tatbeständen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
StGB) einerseits und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
(Art. 162 StGB) andererseits vor, aber auch im Verhältnis zwischen Art. 273 StGB
und der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG, da mit diesen
Bestimmungen verschiedene Rechtsgüter geschützt werden (HOPF, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 273 StGB N. 22 mit Hinweisen). Im Verhältnis zum
Tatbestand der Geldwäscherei ist ausserdem Realkonkurrenz zu bejahen. Allerdings
liegt vorliegend schon bei der schwersten angeklagten Tat, dem qualifizierten wirt-
schaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StGB, der obere Rand
des Strafrahmens bei 20 Jahren Freiheitsstrafe, während das Strafmaximum (nur)
beim nicht schweren Fall bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren liegt (HOPF, a.a.O.,
Art. 273 StGB N. 21; vgl. BGE 101 IV 177 E. II.4 und III.1). Aufgrund der Gesetzes-
konkurrenz liegt der obere Rand des Strafrahmens somit bei 20 Jahren Freiheitsstra-
fe (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB), während die Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe (Art. 273 Abs. 3 StGB) zwingend zu überschreiten ist (ACKERMANN,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49 StGB N. 49 und 50, mit Hinweisen).
10. Das Vorliegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichtendienst be-
stimmt sich anhand objektiver Kriterien, unabhängig von subjektiven Elementen
(BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 2 und 3). Der angeklagte Sachverhalt erfüllt diese
Kriterien zweifelsfrei, ist er doch mit dem BGE 111 IV 74 ff. zu Grunde liegenden
Sachverhalt ohne weiteres vergleichbar (a.a.O., E. 4c). Das (frühere) Bundesstrafge-
richt sprach im Jahr 1975 in einem schweren Fall von politischem, wirtschaftlichem
und militärischem Nachrichtendienst aufgrund schweren Verschuldens sowie wegen
weiterer Delikte als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 68 Ziff. 1 aStGB Freiheitsstrafen von sie-
ben Jahren aus (BGE 101 IV 177 E. III.1 S. 210). Den Ausführungen der Bundesan-
waltschaft zum Verschulden von A., wonach dieser nicht die treibende Kraft gewe-
sen sei, aber aus Geldgier gehandelt habe, kann zwar gefolgt werden. Der Einzel-
richter stellt aufgrund der vorstehenden Erwägungen und angesichts der objektiven
und subjektiven Tatumstände indes fest, dass die beantragte Strafe noch im Bereich
des Ermessensspielraums liegt, aber nur knapp als schuldangemessen im Sinne von
Art. 47 StGB bezeichnet werden kann (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO).
11. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Anset-
zung einer zweijährigen Probezeit sind erfüllt. Der Einzelrichter hat dem Beschuldig-
ten in der Hauptverhandlung die Bedeutung und die Folgen des bedingten Strafvoll-
zugs erklärt (cl. 18 pag. 18.920.3; Art. 44 Abs. 3 StGB).
- Bei den zur Einziehung beantragten Vermögenswerten sind die Voraussetzungen für
diese Massnahme gegeben. Gemäss Anklageschrift profitierte der Beschuldigte im
Umfang von Euro 318'790.48 am deliktisch erlangten Erlös, was vom Beschuldigten
in der Hauptverhandlung erneut anerkannt worden ist (cl. 18 pag. 18.930.1 f.). Dies
entspricht beim aktuellen Umrechnungskurs einem Betrag von rund Fr. 390'000.--.
Als nur knapp angemessen erachtet daher der Einzelrichter in Berücksichtigung des
sich aus Art. 71 Abs. 2 StGB ergebenden Ermessensspielraums die beantragte Er-
satzforderung von Fr. 180'000.--.
- Die in der Anklageschrift beantragten Schuldsprüche und Sanktionen können auf-
grund des Gesagten zum Urteil erhoben werden (Art. 362 Abs. 2 StPO).
- In Anwendung von Art. 75 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO werden für den Vollzug
der Busse die Behörden des Kantons Zürich als zuständig erklärt.
- Der Beschuldigte hat die Zivilansprüche der Credit Suisse AG in der Höhe von
Fr. 30'000.– (Prozessentschädigung) anerkannt. Davon ist lediglich Vormerk zu neh-
men.
- Das Gericht entscheidet über die weiteren Rechtsfolgen wie Verfahrenskosten und
Entschädigungen frei (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 424 Abs. 1 StPO;
PERRIN, Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 14).
- Der Anteil des Beschuldigten an der Gebühr für das Vorverfahren beträgt gemäss
Anklageschrift Fr. 7'500.--. Soweit die Auslagen des Vorverfahrens gemäss Kosten-
verzeichnis der Bundesanwaltschaft (cl. 18 pag. 18.710.3 f.) aus Rechnungen für
Gefangenentransporte, Übersetzer, Arzt und Untersuchungshaft bestehen, können
sie dem Beschuldigten nicht auferlegt werden, wobei anzufügen ist, dass auch die
Bundesanwaltschaft die Übersetzerkosten als nicht verrechenbare Kosten deklariert
hat. Somit bleiben auferlegbare Auslagen aus jenem Verfahrensstadium von total
Fr. 3'771.80. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen; cl. 18 pag. 18.740.1) wird auf
Fr. 1'500.-- festgelegt. Der Totalbetrag der Kosten für das Verfahren (ohne jene für
die amtliche Verteidigung; vgl. unten E. 18) lautet auf Fr. 12'771.80. Der Beschuldig-
te hat sich gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift zur Übernahme von Kosten in der Höhe
von Fr. 35'000.-- bereit erklärt, wobei die Parteien punkto Auslagen im Vorverfahren
von Voraussetzungen ausgingen, welche nicht mit Art. 422 ff. StPO im Einklang ste-
hen. Demzufolge sind dem Beschuldigten Kosten von insgesamt Fr. 12'771.80 auf-
zuerlegen.
- Rechtsanwalt Heeb hat bei der Bundesanwaltschaft eine Kostennote für die amtliche
Verteidigung über Fr. 62'929.60 (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht. Nach Prü-
fung durch die Bundesanwaltschaft haben die Parteien eine Pauschalentschädigung
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von Fr. 58'000.-- einschliesslich der Mehrwertsteuer ausgehandelt und akzeptiert
(cl. 2 pag. 4.01.28). In Berücksichtigung der Entschädigungspraxis der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts und der sich gegenüber der Kostennote aufdrängenden
Korrekturen scheint diese Entschädigung angemessen. Sie ist dem amtlichen Ver-
teidiger zuzusprechen, wobei die im gerichtlichen Verfahren geleistete Akontozah-
lung von Fr. 29'000.-- in Abzug zu bringen ist (cl. 18 pag. 18.720.1).
Die Rückerstattungspflicht des Verurteilten ergibt sich aus Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er mit seiner Zustimmung zum
abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel ver-
zichtet, soweit diese über die in Art. 362 Abs. 5 StPO vorgesehenen Rügen hinaus-
gehen.
20. Nach der Urteilseröffnung an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2011 haben
sämtliche Parteien auf ein Rechtsmittel verzichtet (cl. 18 pag. 18.920.5).
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
- A. wird des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB),
der Geldwäscherei (Art. 305
bis
Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnis-
ses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG)
schuldig gesprochen.
- A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 3'500.– be-
straft (Art. 27, 40, 47, 49 und 106 StGB).
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren. Die Auslieferungs- und Untersuchungshaft von total 155 Ta-
gen wird bei einem Widerruf auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 42, 44 und 51
StGB).
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstra-
fe von 4 Wochen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB).
Zum Vollzug der Busse wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 75 Abs. 1
StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
- Die Bankguthaben bei der D. Bank (Konto 1.: CZK 27'408.89; Konto 2.; € 3'437.23)
sowie das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CZK 260'000.– werden eingezo-
gen (Art. 70 StGB).
- Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von Fr. 180'000.– begründet (Art. 71 StGB).
- Es wird davon Vormerk genommen, dass A. die Zivilansprüche der Credit Suisse AG
in der Höhe von Fr. 30'000.– als Prozessentschädigung anerkennt.
- Rechtsanwalt Thomas Heeb wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 58'000.–
(inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt (Art. 135 Abs. 1
StPO).
A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft zu-
rückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO).
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Die weiteren Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 12'771.80, beste-
hend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11’271.80 sowie einer Gerichtsgebühr
von Fr. 1'500.–, werden A. auferlegt (Art. 422 ff. StPO).
II.
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Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter
mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehän-
digt.
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Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Christoph Hohler (Vertreter der Privatklägerin)
- Rechtsanwalt Thomas Heeb (Verteidiger)
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Hinweis
Die Parteien haben nach der mündlichen Eröffnung dieses Urteils auf ein Rechtsmittel verzichtet.
Versand: 16.12.2011