Urteil vom 25. Mai 2012
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitzende,
Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, ver-
treten durch Lucienne Fauquex, leitende Staatsanwäl-
tin des Bundes,
gegen
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, Geldwäscherei
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 2.1 0
II. B.
aStGB nicht anwendbar ist; BGE 116 IV 244 E. 2) bzw. Art. 19 Abs. 4 BetmG.
1.2.2 Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte wird den Beschuldigten ein Handeln in
der Schweiz vorgeworfen; es sind keine selbstständig strafbaren Auslandstaten
angeklagt (Anklagepunkte Ziff. 1.1.1 und 1.1.2). Dasselbe gilt für den Vorwurf der
Geldwäscherei bezüglich A. (Anklagepunkt Ziff. 1.2.1). Bei der B. vorgeworfenen
Geldwäscherei (Anklagepunkt Ziff. 1.2.2) stellt sich hingegen die Frage, ob ein
Handlungsort in der Schweiz gegeben ist.
Konkret wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 20. Dezember 2006
von Amsterdam aus über GG. EUR 1'900.-- zugunsten von D. nach Brugg
überwiesen, wobei er als Empfänger den Namen einer anderen Person
vorgeschoben habe. Diese habe am 21. Dezember 2006 den überwiesenen
Betrag in Landeswährung bei der GG. in Brugg in Empfang genommen. Sodann
habe der Beschuldigte am 21. Dezember 2006 von Amsterdam aus über GG.
EUR 952.50 zugunsten von E. nach St. Gallen überwiesen, wobei er als
Empfänger den Namen einer anderen Person – nämlich dessen Ehefrau –
vorgeschoben habe. Diese habe am 22. Dezember 2006 den überwiesenen
Betrag in Landeswährung bei der GG. in St. Gallen in Empfang genommen. Diese
StGB N. 28; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 408). Diese Bestimmung vermag
daher vorliegend ebenfalls keine schweizerische Strafhoheit zu begründen.
StGB N. 486 und N. 498 Ziff. 4 Satz 1; vgl. POPP/LEVANTE, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 6 StGB N. 5). Im Übrigen hat die Bundesanwaltschaft
nicht nachgewiesen, dass Geldwäscherei auch nach niederländischem Recht
strafbar ist, obwohl sie im Beschluss vom 21. März 2012 (E. 3.6 betreffend
Betäubungsmitteldelikte) darauf hingewiesen wurde, dass im Falle von
angeklagten Auslandstaten das ausländische Recht nachzuweisen ist. Die
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Mietvertrag wurde zunächst bis 31. August 2006 (cl. 60 pag. 18.2.1.2.359) und
danach bis Ende 2007 verlängert (cl. 6 pag. 5.2.0.193).
Ebenso erstellt sind hinsichtlich der vorstehend genannten Anklagepunkte lit. a-d
die Einlagerung des Kokains im Zollfreilager in XX., das Entfernen der Bananen-
schachtelböden mit dem Kokain aus den Kartonschachteln, das Verbringen der
Bananenschachtelböden mit dem Kokain in die Wohnung von E. in St. Gallen und
das Verteilen des Kokains innerhalb der Schweiz und ins Ausland (vgl. cl. 6
pag. 5.2.0.74-86) und hinsichtlich des Anstaltentreffens (vorstehend lit. e) be-
stimmte Vorbereitungshandlungen (cl. 6 pag. 5.2.0.54-59, 5.2.0.87-88). Bei der
ersten Kokainlieferung fungierte die Z. AG bzw. deren Verantwortlicher G., bei den
weiteren Kokainlieferungen die AA. SA bzw. deren Verantwortlicher F. als Impor-
teur und Empfänger der Waren.
3.1.3 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln der Beschuldigten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 aBetmG. Die meisten der
Beweise werden vorgelegt für den Vorwurf des Einführens, Verbringens und
„Ausbauens“ der Drogen aus den Bananenschachteln sowie des (Zwischen-)
Lagerns im Zollfreilager XX., des Beförderns der Drogen nach und ihres
Aufbewahrens in St. Gallen, sowie des Verteilens der Drogen an weitere
Personen.
Alle Anklagepunkte betreffenden Sachverhalte umfassen verschiedene Stufen
des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und desselben Handlungskom-
plexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Ver-
kehr mit Betäubungsmitteln, also um mehrere Entwicklungsstufen ein- und dersel-
ben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von
mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart
und –menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter
eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG fällt. Damit wird verhindert,
dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Demzufolge
müssen die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in
ein einheitliches, in der Schweiz strafbares bzw. begangenes Handeln (Art. 3
Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 26 aBetmG) einordnen lassen. Die Voraussetzungen von
Art. 19 Ziff. 4 aBetmG sind dann nicht mehr zu prüfen (TPF 2006 221 E. 2.2.2).
3.1.4 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (hinten E. 3.4) ist hier festzuhalten, dass
die in allen vier Anklagepunkten betreffend „Kokainlieferung“ (E. 3.1.2 lit. a-d)
umschriebenen Sachverhalte als ein einheitliches Geschehen zu werten sind. Die
rechtliche Würdigung kann sich bei diesen Anklagepunkten entweder auf das
Einführen, Lagern, Aufbewahren oder Verteilen beschränken, sofern
diesbezüglich nicht Freisprüche erfolgen sollten, wobei die einzelnen Handlungen
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im Hinblick auf die Strafzumessung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden
können.
3.2 Funktion / Rolle des Beschuldigten A.
3.2.1 Die Bundesanwaltschaft hält in der Anklage dafür, der Beschuldigte A. sei für die
Rekrutierung, Instruktion und Kontrolle der massgeblich in der Schweiz an den
Drogengeschäften beteiligten Personen zuständig gewesen (cl. 109
pag. 109.110.4 f., 109.110.6 f., 109.110.9 f., 109.110.11 f., 109.110.15).
3.2.2 Bei der Beweisführung stützt sich die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der
Funktion/Rolle des Beschuldigten A. u.a. auf die Aussagen von G., F., D., E., I., J.,
H. und des Beschuldigten B., auf die Ergebnisse von Telefonüberwachungen
sowie diverse Urkunden. Der Beschuldigte A. erscheint in diesen Beweisen auch
unter den Bezeichnungen "A1." oder "A2.", der Beschuldigte B. auch unter den
Bezeichnungen "B1." oder "B2.".
3.2.3 Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des
Aussagenden gemäss neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu
(BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München
2007, N. 214; ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132 [1996]
S. 105 ff.; ZR 87 [1988] Nr. 123 S. 290). Weitaus bedeutender bei der
Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussagen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der
Aussage an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre
Angaben vorträgt. Für die Beurteilung ist die Aussageanalyse, d.h. die kritische
Würdigung des Aussageinhalts, von grosser Bedeutung. Damit eine Aussage als
zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien zu überprüfen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 310 ff.;
BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ
81 [1985] 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer
2/1997 S. 28 ff., 33 ff.).
3.2.4 Aussagen der beteiligten Personen zur Rolle/Funktion von A.:
3.2.4.1 Der Beschuldigte A. erklärte im Vorverfahren, er habe sich ab März bis gegen
Ende Juli 2004 und ab Anfang Dezember 2004 bis ca. April 2005 in der Schweiz
aufgehalten; er habe beide Male in Bern eine Wohnung bzw. ein Zimmer gemietet
und jeweils M. aufgesucht, mit welcher er eine Liebesbeziehung unterhalten habe.
Nach der Ausreise aus der Schweiz habe er vor allem in Holland gelebt (cl. 27
pag. 13.2.0.35, 13.2.0.46 f., 13.2.0.58). Bezüglich des ersten Kokaingeschäfts
machte er zusammengefasst geltend, er habe nie etwas organisiert, er hätte dies
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auch nicht tun können, da er weder die Schweiz noch irgendwelche Personen
oder Firmen gekannt habe, noch irgendeine Ahnung gehabt habe, wie solche
Transporte überhaupt hätten organisiert werden müssen, bezüglich Zollformalitä-
ten etc.. Das einzige, was er von D. gewusst habe, sei, dass im Boden von eini-
gen Bananenschachteln Kokain gewesen sei und dass man das Kokain an einen
Ort habe bringen müssen. Einmal sei er bei E. gewesen, dies auf Anfrage von C..
Mit E. habe er nie über Tätigkeiten gesprochen, ihm auch keine Instruktionen ge-
geben, auch nicht an D. oder G.. Der Organisator sei C. gewesen, welcher in Ko-
lumbien ein wichtiger Bananenhändler sei; er (der Beschuldigte) habe den Kontakt
zwischen C. und D. hergestellt. D. sei derjenige in der Schweiz gewesen, der in
der Schweiz alles gekannt habe, so auch G.. Er (der Beschuldigte) habe lediglich
die Telefonnummer von G. an C. weitergeleitet. Auch habe er von E. die Zahl „38“
erhalten und diese an C. weitergegeben. Seine Tätigkeit habe lediglich darin be-
standen, Informationen von D. oder E. an C. weiterzugeben. Seine Verantwortung
habe sich darauf beschränkt, dass er sich diesen oder jenen Mann angeschaut
habe und er Geld erhalten habe, um dieses einem Firmeninhaber zu übergeben
(cl. 29 pag. 13.2.0.830-840). Mit Bezug auf die weiteren Kokaingeschäfte wieder-
holte der Beschuldigte, dass er keinerlei Instruktionen an irgendwen erteilt habe,
er habe auch F. nicht gekannt und den Wechsel von G. zu F. nicht bemerkt.
C. habe ihn darüber informiert, dass eine zweite Lieferung versendet worden sei,
dies zu einem Zeitpunkt, als er sich in Holland aufgehalten habe. Für C. sei nur
wichtig gewesen, dass er ihn darüber informieren könne, was laufe. Seine Aufga-
be habe lediglich darin bestanden, Informationen an C. zu übermitteln oder von C.
übermittelt zu erhalten. Auch bei diesem Geschäft sei es D. gewesen, der alles
gemacht habe, er selber habe von nichts gewusst; weder habe er Kuriere gekannt
noch sei er für die Überwachung verantwortlich gewesen, er sei ja gar nicht dort
gewesen. Er habe von C. die Instruktion erhalten, dass das Kokain in einer Ta-
sche mit Einkäufen weitergegeben werden solle, dies habe er B. und E. übermit-
telt. Auch mit Bezug auf die Weitergabe des Kokains durch E. in St. Gallen habe
er lediglich die Instruktionen von C. weitergegeben, er selber habe niemanden ge-
kannt und auch nirgendwohin liefern können. In Bern habe er von einer Person,
welche von C. gekommen sei, Fr. 50'000.-- erhalten; dieses Geld habe er F. über-
geben. D. habe er nie Geld gegeben, hingegen sei es zutreffend, dass er B. Geld
gegeben habe. C. habe B. nicht bezahlt, weshalb D. und E. diesem Geld geliehen
hätten, und er habe versucht, B. soviel Geld zu geben, wie es ihm möglich gewe-
sen sei (cl. 29 pag. 13.2.0.840-855). Mit Bezug auf das dritte Kokaingeschäft hält
der Beschuldigte dafür, er habe nie von Kolumbien aus Kokain versandt und auch
nicht solches in der Schweiz entgegengenommen. D. und E. hätten immer für C.
gearbeitet. Er sei zur Zeit der dritten Lieferung legal in Madrid gewesen und habe
dort gearbeitet. D. und E. hätten ihn in Madrid auf Geheiss von C. besucht, um ihn
dazu zu bewegen, in die Schweiz zu kommen, was er abgelehnt habe. Das einzi-
ge, was er bezüglich dieses Geschäftes gemacht habe, sei, dass er C. informiert
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habe, es seien 78 kg Kokain angekommen. Wie bei den früheren Kokaingeschäf-
ten habe er nur Instruktionen von C. an E. weitergegeben; Geld habe er nieman-
dem übergeben respektive zukommen lassen (cl. 29 pag. 13.2.0.855-864). Hin-
sichtlich des vierten Kokaingeschäfts wiederholte der Beschuldigte, C. habe ihn
gebraucht, um ihm die Daten der Kokainlieferung zu übermitteln, und er habe nur
Anweisungen von C. an D. oder E. weitergegeben. Nie habe er, wie auch zuvor
nicht, mit irgendjemandem etwas vereinbart; D. und E. seien autonom gewesen
und hätten genau gewusst, was sie zu tun gehabt hätten. C. habe ihn lediglich
gebeten, alles H. zu übergeben; Letzteren habe er in der Folge in Amsterdam ge-
troffen. Auch H. sei sehr autonom und in ständigem Kontakt mit C. gewesen. Be-
züglich der Menge des Betäubungsmittels habe er von C. gewusst, dass es sich
um 98 kg Kokain gehandelt habe, welches H. hätte erhalten sollen und offenbar
auch erhalten habe. Er habe E. gesagt, dass er alles an H. übergeben solle.
B. habe als Zeuge für die Übergabe des Kokains an H. fungieren müssen und sei
zu diesem Zweck von Amsterdam in die Schweiz gereist. Ihn selber habe es nur
gebraucht, um die Daten gegenüber C. zu präzisieren, und weil er D. und E. ge-
kannt habe. Zudem habe er sich damals nicht in der Schweiz, sondern die ganze
Zeit in Spanien aufgehalten, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, eine solch
grosse Verantwortung von Spanien aus zu tragen (cl. 28 pag. 13.2.0.724,
13.2.0.726, cl. 29 pag. 13.2.0.868-880). Der Beschuldigte gab an, dass ein weite-
res Kokaingeschäft nicht geplant gewesen sei; dies wäre auch nicht möglich ge-
wesen, weil C. im Dezember 2005 in die USA gefahren sei und dort Wohnsitz ge-
nommen habe. Das habe allfällige weitere Kokainlieferungen ausgeschlossen. Er
habe lediglich ein Treffen zwischen C. und D. in die Wege geleitet; C. habe D.
nach Medellin (Kolumbien) kommen lassen. D. und E. seien zusammen nach Ko-
lumbien gereist um herauszufinden, ob es noch mehr Kokainlieferungen geben
werde, da er (A.) es nicht gewusst habe. Er (A.) habe D. begleitet, da er gehofft
habe, endlich von C. Geld zu erhalten. C. sei dann aber nicht in Medellin erschie-
nen, sondern habe eine andere Person geschickt. C. habe dann nur noch spora-
disch telefonischen Kontakt mit ihm gehabt, da er (A.) jedes Mal Geld verlangt ha-
be. Zu Beginn habe C. ihm pro Lieferung Fr. 100'000.-- vorgeschlagen, danach für
alle Lieferungen zusammen Fr. 100'000.--; schlussendlich habe C. ihm nicht ein-
mal Fr. 50'000.-- gegeben. Er habe nie erreichen können, dass C. ihn bezahlt ha-
be; er habe ihn nie mehr treffen können. Der Kontakt sei dann gänzlich abgebro-
chen, als in den kolumbianischen Medien veröffentlicht worden sei, dass C. ein
Agent der Anti-Drogenbehörde der USA sei. Auch jenes Mal habe er D. kein Geld
gegeben (cl. 28 pag. 13.2.0.733, cl. 29 pag. 13.2.0.880-886). A. gab an, er habe
keine Verfügungsgewalt über das angekommene Kokain gehabt. C. sei jeder-
manns Chef gewesen; jede Entscheidung, welche getroffen werden sollte, habe er
(A.) zuerst absprechen müssen. Er sei einfach ein weiterer Arbeiter gewesen, der
andere Funktionen gehabt habe (cl. 28 pag. 13.2.0.733).
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Der Beschuldigte A. bestritt vor Gericht zunächst den Anklagesachverhalt. Er führ-
te aus, dass er nicht der Organisator der Kokainlieferungen gewesen sei, er habe
diese Fähigkeit nicht. Sein Wille sei nicht auf alle Sachverhalte gerichtet gewesen,
er sei in seinem Willen psychologisch vergewaltigt worden. Auch sei er hierfür
nicht bezahlt worden. Er bestätigte indes grundsätzlich seine im Vorverfahren ge-
machten Aussagen als zutreffend, namentlich in Bezug auf seine Beteiligung an
den vier Kokainlieferungen, wobei er allerdings lediglich der Informationsbeauftra-
ge von C. gewesen sei, indem er dessen Informationen und Befehle an die in der
Schweiz am Kokainhandel Beteiligten weitergeleitet und deren Informationen an
C. zurückgeleitet habe (cl. 109 pag. 109.931.4). Er bestritt die vor Gericht ge-
machte Aussage von H., wonach er der Verbindungsmann zwischen C. und den
Abnehmern des Kokains in Europa gewesen sei. H. habe ihn zwar als grossen
Mann dargestellt, doch habe er seine Information von C. in Miami (USA) erhalten,
als dieser sich mit Leuten der DEA getroffen habe. Da C. möglicherweise für die
DEA gearbeitet habe, habe er ihn (den Beschuldigten) als grossen Mann verkauft.
Wahr sei hingegen, dass sich alles aus einem Kontakt zwischen den Firmen C.s
in Kolumbien und den Firmen in der Schweiz entwickelt habe (cl. 109
pag. 109.931.6). Der Beschuldigte bestritt sodann die frühere Aussage von B.,
dass er gegenüber den Beteiligten wie ein Chef aufgetreten sei. Beim fraglichen
Treffen mit E., D. und B. in Bern vor Eintreffen der (zweiten) Kokainlieferung vom
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derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit
9 ½ Jahren Freiheitsstrafe belegt (cl. 34 pag. 18.4.1.265-271). Dieser Entscheid
ist rechtskräftig (cl. 34 pag. 18.4.1.271). Das Kantonsgericht hielt fest, dass E. in
XX. beim Aus- und Umladen der Ware geholfen, danach die Kartonböden mit dem
Kokain nach St. Gallen gebracht und dort zur Lagerung seine Garage zur Verfü-
gung gestellt habe. Er habe zusammen mit andern den Weitertransport des Ko-
kains vorbereitet, wozu er bei der ersten Lieferung die Kartonböden in Fahrzeu-
gen platziert und diese in der Nähe des Bahnhofs St. Gallen abgestellt habe. Ab
der zweiten Lieferung habe er das Kokain aus den Kartonböden gelöst und es in
Waschmittelboxen umgepackt, die er wiederum in Fahrzeugen platziert habe.
- sei für seine Dienste insgesamt mit ca. Fr. 250'000.-- entschädigt worden.
- wurde im Vorverfahren am 30. August 2011 in Anwesenheit beider Beschuldig-
ter und deren Verteidiger als Auskunftsperson befragt. Er führte in Bestätigung
seiner im gegen ihn geführten Strafverfahren gemachten Aussagen bezüglich des
Beschuldigten A. zusammengefasst aus, er kenne den Beschuldigten, sie (E. und
A.) hätten zusammen gearbeitet. Etwa zwei Wochen vor der ersten Kokainliefe-
rung sei der A1. bei ihm zu Hause gewesen, um sich zu vergewissern, dass sich
die Garage in seinem Haus an der ZZ.-strasse 16 in St. Gallen für die „Arbeit“ eig-
ne. Konkret sei es darum gegangen, das Kokain in seine Garage zu verbringen
und dort zu lagern, d.h. die Kokainpäckchen darin zu lagern. Auf die Frage, wer
alles koordiniert habe, sagte E. aus, er wisse nicht, wer dies gewesen sei; seine
Aufgabe sei es gewesen, das Kokain von XX. nach St. Gallen zu befördern und
dort versteckt zu halten. Die Person, welche ihm gesagt habe, was er zu tun hätte,
sei der A1. gewesen. Dieser habe ihn instruiert und ihm die Anweisung gegeben,
dass er das Kokain zu sich nach Hause bringen solle und er dann weitere Instruk-
tionen erhalten werde. Er (E.) habe dem A1. dann angegeben, wie viele Päckchen
Kokain respektive wie viele Kartons er von D. erhalten habe, d.h. ob er von D.
auch so viele Päckchen bzw. Kartons erhalten habe, wie dieser gesagt habe. Dies
sei bei jeder Lieferung so gewesen. Beim ersten Mal hätten sie die Kartons unge-
öffnet weitergegeben, so wie er sie von D. erhalten habe. Bei der zweiten bis vier-
ten Lieferung hätten sie hingegen bei der Weitergabe die Kokainpäckchen bzw. -
beutel aus den Kartons entfernen und in Waschmittelboxen legen müssen. Der
A1. habe ihn jeweils angerufen und ihm gesagt, wie viele Beutel Kokain wann und
wo an wen übergeben werden müssten, wobei die Minuten für die Anzahl Beutel
gestanden seien. Der A1. habe ihm immer am Telefon gesagt, wie viel, wann und
an wen er das Kokain zu übergeben habe; dies sei bei allen Lieferungen so ge-
wesen. Es seien immer die gleichen Personen gekommen, um das Kokain zu ho-
len. Er selber habe nicht bestimmen können, wie viel Kokain und an wen er dieses
zu übergeben habe, dies habe der A1. bestimmt. Der A1. habe bestimmt und ihm
dann mitgeteilt, dass bei der ersten Lieferung I., danach B. und bei der letzten Lie-
ferung T. bei ihm zu Hause wohnen würden, bis alles abgeschlossen sei. Diese
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Personen hätten ihn kontrolliert und geschaut, ob man etwas verkaufe oder ob
sonst etwas geschehe. Es sei dann B. (bei der zweiten und dritten Lieferung) ge-
wesen, der A1. Bericht erstattet habe. Er (E.) habe den A1. jeweils anrufen müs-
sen, um ihm zu sagen, ob die Lieferung gekommen sei oder nicht. Die Idee vom
Verpacken des Kokains in Waschmittelboxen sei von A1. gekommen; der A1. ha-
be ihm am Telefon gesagt, dass B. über die andere Lösung Bescheid wisse, und
B. habe ihm diese dann erklärt. E. bestätigte ein Treffen (nach der zweiten Liefe-
rung) mit A1., D. und B. in der Nähe von Zürich, an welchem A1. die Anweisung
gegeben habe, das Kokain künftig in Waschmittelbehälter zu verpacken. Weiter
bestätigte er, dass er auf Geheiss von A1. an der YY.-strasse 54 in St. Gallen eine
Wohnung gemietet habe. In dieser Wohnung habe er mit B. einen Teil der vierten
Kokainlieferung deponiert, wobei sie das Kokain bzw. die Kartonstreifen in Abfall-
säcke gelegt und die Abfallsäcke dorthin transportiert hätten. E. bestätigte, dass
er für seine Arbeit mit Fr. 250'000.-- entschädigt worden sei; der A1. habe die Hö-
he der Entschädigung bestimmt. Das Geld sei ihm von A1. zu einem kleineren Teil
in Lugano sowie von B. und von "M1." (M.) übergeben worden, welche das Geld
von A1. erhalten hätten. Bezüglich der ersten Lieferung gab E. an, auf Anordnung
von A. habe ein Treffen in Zürich mit A., D. und anderen stattgefunden, und es sei
besprochen worden, was jeder zu tun habe. Er bestätigte, nach der ersten Kokain-
lieferung einer Einladung von A. zu einem mehrtägigen Aufenthalt in einem Hotel
im Tessin (u.a. mit D. und M.) gefolgt zu sein; auch bestätigte er ein Treffen in
Bern bei M1. (M.) (vgl. zum Ganzen cl. 19 pag. 12.5.0.269 ff. = cl. 26
pag. 13.1.0.892 ff). E. bestätigte im Weitern ein Treffen in Kolumbien im Jahr 2006
mit A1. (und D.) im Hinblick auf die Einfuhr einer weiteren Kokainlieferung in die
Schweiz, zu welcher es dann aber nicht mehr gekommen sei (cl. 19
pag. 12.5.0.111, 12.5.0.235, 12.5.0.304).
3.2.4.6 I. wurde im Zusammenhang mit den Kokainlieferungen vom 17. Mai 2004 und
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In Anwesenheit beider Beschuldigter und deren Verteidiger wurde I. im Vorverfah-
ren am 6. September 2011 als Auskunftsperson befragt. I. erklärte, dass er im ge-
gen ihn geführten Strafverfahren wahrheitsgemässe Aussagen gemacht habe und
diese bestätigen könne. Er gab an, den Beschuldigten A. aus Bern zu kennen,
was Letzterer bestätigte. Bezüglich des Beschuldigten B. gab er an, ihn ein- oder
zweimal, jedenfalls einmal in der Stadt Bern, gesehen zu haben. Er sei auch ein-
mal in der Lagerhalle gewesen, wisse aber nicht, ob er dort B. gesehen habe. So-
dann gab I. in Bestätigung früher gemachter Aussagen an, er habe für A. Chauf-
feurdienste gemacht; so habe er ihn bei Einkäufen in der Migros oder im Coop
begleitet oder ihn von der einen zur anderen Telefonkabine gefahren, er habe ihn
auch von Bern nach Zürich gefahren (cl. 20 pag. 12.6.0.37-55).
3.2.4.7 K. wurde im Zusammenhang mit der ersten Kokainlieferung vom 17. Mai 2004
(Ware aus- und umladen in XX.) in Bestätigung des Schuldspruchs und Reduktion
des Strafmasses gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2010 mit
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011 der (Gehilfenschaft
zur) schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (sowie weiterer
hier nicht interessierender Delikte) schuldig gesprochen und mit 3 Jahren Frei-
heitsstrafe bestraft. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (cl. 109 pag. 109.513.1-9).
K. sagte im gegen ihn geführten Strafverfahren aus, er habe nur bei der ersten
Kokainlieferung vom 17. Mai 2004 mitgemacht. Vor der Lieferung habe in der
Wohnung von R1. bzw. R2. (R.) in Zürich ein Treffen stattgefunden, an dem er,
R., A1., D., E., I. und S. (L.) anwesend gewesen seien, und bei dem es um diesen
Drogentransport gegangen sei. A1. hätte schon alles vorbereitet und kalkuliert ge-
habt; A1. habe mit ihm und den anderen Personen stets allein gesprochen, sie
seien für ihn Marionetten gewesen. Beim Treffen sei nur das Minimum bespro-
chen worden; A1. habe bestimmt, wer was zu machen habe. Er habe A1. erst seit
etwa fünf Tagen gekannt, aber das Gefühl gehabt, dass dieser das schon lange
mache. A1. habe den ganzen Plan schon im Kopf gehabt und die Aufgaben jedem
einzeln zugeteilt. Seine Aufgabe sei gewesen, im Lager in XX. den Lastwagen zu
entladen, die Bananenschachteln ins Lager hineinzutragen, die Bananen aus den
Schachteln zu nehmen und in andere Schachteln zu legen sowie die Kartonteile
mit dem Stoff von den Bananenschachteln zu trennen. A1. habe gesagt, welche
Teile von der Schachtel zu entfernen seien. Er habe gewusst, dass es dabei um
Kokain gehe, schon wegen dem Lohnversprechen. Die Kartonteile hätten sie auf
die Seite gelegt und E. habe sie mit einem kleinen Lieferwagen abgeholt; er habe
nicht gewusst, wo E. diese hingebracht habe. Ausser ihm seien D., I. und S. im
Lager mit dieser Arbeit beschäftigt gewesen; A1. und R1. seien nicht im Lager
gewesen. Im Lager habe es keinen Chef gebraucht, da jeder schon von A1. ge-
wusst habe, was er zu tun habe. Er sei durch R. dazu gekommen, mitzumachen.
A1. habe ihm als Lohn ein halbes Kilogramm Kokain versprochen; er habe dann
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aber von A1. nur Fr. 10'000.-- in bar erhalten. Deswegen habe er mit A1. Streit
gehabt und auch keine weiteren Tätigkeiten mehr ausgeübt (cl. 20 pag. 12.8.0.1-
4, 12.8.0.7-10, 12.8.0.13-17).
3.2.4.8 L. wurde im Zusammenhang mit der ersten Kokainlieferung vom 17. Mai 2004
(Ware aus- und umladen in XX., Kokaintransporte von St. Gallen nach Bern bzw.
Zürich) mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2010 der schweren Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (sowie weiterer hier nicht inte-
ressierender Delikte) schuldig gesprochen und als teilweise Zusatzstrafe mit
4 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (cl. 34
pag. 18.4.1.196-210).
L. sagte im gegen ihn geführten Strafverfahren aus, er habe bei der Kokainliefe-
rung vom 17. Mai 2004 mitgemacht. Er bestätigte die von K. in der Konfrontati-
onseinvernahme mit ihm gemachten Aussagen, insbesondere das Treffen in Zü-
rich vor der Lieferung, dass dort A1. mit jedem einzeln gesprochen und jedem
seine Aufgabe zugewiesen habe, dass jeder genau gewusst habe, was er zu tun
habe, und dass es um Kokain gegangen sei. A1. habe ihm Geld für seine Arbeit
versprochen. Er habe sich vorgestellt, von A1. etwa Fr. 10'000.-- zu erhalten. Er
habe mit A1. wegen der Bezahlung gestritten; A1. habe ihn aber immer auf später
vertröstet, doch nachher sei er nicht mehr dagewesen. Nach der Arbeit im Lager
habe er in Zürich von R1. Fr. 380.-- erhalten (cl. 23 pag. 12.14.0.1-10, 12.14.0.11-
17, 12.14.0.18-23).
3.2.4.9 J. wurde vom Kreisgericht St. Gallen mit Urteil vom 8. Juli 2010 u.a. wegen Dro-
genkurierfahrten von St. Gallen nach Zürich oder Bern im Zusammenhang mit den
Kokainlieferungen vom 5. September 2005 und 28. November 2005 wegen mehr-
facher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge-
sprochen und in Teilzusatz zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland
vom 4. Juli 2006 mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren belegt. Dieses Urteil er-
wuchs am 23. Juli 2010 in Rechtskraft (cl. 34 pag. 18.4.1.147-157).
J. wurde im Vorverfahren am 25. August 2011 in Anwesenheit beider Beschuldig-
ter und deren Verteidiger als Zeugin befragt. Sie führte zusammengefasst bezüg-
lich des Beschuldigten B. aus, sie habe ihn ein paar Mal bei M. gesehen, kennen
würde sie ihn eigentlich nicht. Weiter führte sie aus, den Beschuldigten A. zu ken-
nen; sie habe ihn durch I. und L. kennengelernt und kenne ihn unter dem Namen
„A1.“; sie habe ihn im Spital nach der Geburt ihres Sohnes kennengelernt. Das
letzte Mal habe sie ihn vor den Kokaintransporten gesehen; während den Trans-
porten habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie sei von M. angefragt worden, ob sie
diese Kokaintransporte machen wolle, worauf sie zugesagt habe. M. habe sie
nach St. Gallen gefahren, wo sie E. getroffen hätten; dieser habe erklärt, wo sie
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41 -
sich treffen würden und wie es ablaufen werde. Sie bestätigte ihre frühere Aussa-
ge, wonach „A1.“ der Vorgesetzte von M. und für das Kokain verantwortlich gewe-
sen sei. Es sei ihr auch klar gewesen, dass die Aufträge, die sie von M. erhalten
habe, bestimmt vom „A1.“ gekommen seien. Dies habe ihr zwar niemand gesagt,
sie sei aber nicht dumm und könne eins und eins zusammenzählen (cl. 20
pag. 12.7.0.131-168).
3.2.4.10 H. wurde im Zusammenhang mit der vierten Kokainlieferung vom 28. Novem-
ber 2005 von der Corte delle assise criminali di Lugano mit Urteil vom 13. Novem-
ber 2008 der mehrfachen schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt
(cl. 35 pag. 18.5.0.224-242; Übersetzung: cl. 35 pag. 18.5.0.243-261). Dieses Ur-
teil ist rechtskräftig (cl. 109 pag. 109.410.3, 109.933.1 f.). Das Gericht stellte fest,
dass H. im Dezember 2005 und Januar 2006 in einer Wohnung in St. Gallen bei
mehreren Gelegenheiten Kartons mit Kokaintafeln übergeben worden waren, wel-
che er danach an bestimmte Abnehmer übergab.
H. sagte im gegen ihn geführten Strafverfahren aus, wie ein Kokaingeschäft, z.B.
ein solches, in welches er verwickelt gewesen sei, organisiert sei bzw. funktionie-
re: Es gäbe in diesem Geschäft drei Stufen, nämlich die Kokaineigentümer, „U.“
und „V.“, in Kolumbien, „N1.“, also C., als Käufer und Exporteur des Kokains, so-
wie „A2.“, also A., als Broker, d.h. als Verbindungsmann in Europa, dessen Auf-
gabe es gewesen sei, das Kokain zu platzieren und die Kanäle für die Logistik
ausfindig zu machen (cl. 18 pag. 12.4.0.41). Normalerweise umfasse die erste
Lieferung wenige Kilogramm (Kokain), im konkreten Fall, soviel er wisse, habe sie
ca. 12 kg umfasst; die darauf folgenden Lieferungen hätten jedoch jeweils mehr
als 100 kg umfasst (cl. 18 pag. 12.4.0.41). Er präzisierte in einer weiteren Einver-
nahme, nach der ersten Lieferung, die zum Prüfen der Route nur wenige Kilo-
gramm umfasse, würden die Lieferungen zwischen 140 und 180 kg betragen
(cl. 18 pag. 12.4.0.162). Die Lieferung, bei der er involviert gewesen sei, habe
180 kg Kokain umfasst (cl. 18 pag. 12.4.0.42). Auf Vorhalt eines Fotobogens er-
kannte er einwandfrei "A2." (A.), es handle sich um die Person, welche N1. ihm
vorgestellt habe (cl. 18 pag. 12.4.0.78 und 12.4.0.98); in einer späteren Einver-
nahme identifizierte er auch "B2." (B.) (cl. 18 pag. 12.4.0.123 und 12.4.0.136). Vor
der Bundeskriminalpolizei bestätigte H. am 1. Dezember 2010 als Auskunftsper-
son, dass seine bei der Kantonspolizei Tessin und bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Tessin gemachten Aussagen korrekt seien und der Wahrheit entsprä-
chen. Er habe in jenen Einvernahmen aber gesagt, dass er nicht mehr überall
100%ig sicher sei. Er müsse auch sagen, dass "B2." und "B3." die gleiche Person
oder zwei Personen sein könnten (cl. 18 pag. 12.4.0.222).
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42 -
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme in der Hauptverhandlung vor Bundes-
strafgericht erklärte H. als Zeuge bezüglich seiner früheren Aussagen, dass er
diese Informationen von N1. erhalten habe, als er mit diesem bei der DEA in Mia-
mi gewesen sei. Im Strafverfahren habe er der Kantonspolizei Tessin erzählt, was
N1. ihm gesagt habe, und er habe den Inspektor darauf hingewiesen, dass er das
nur gehört habe (cl. 109 pag. 109.933.5 f.). Er erklärte, er kenne nur von N1. den
Namen, dieser heisse C.. Er bestätigte, den anwesenden A. als "A2." zu kennen;
er habe ihn in Holland kennengelernt, ungefähr im Jahr 2005, es sei im Dezember
gewesen (cl. 109 pag. 109.933.3 f.). H. verneinte, dass er beim Kokainhandel, für
welchen er verurteilt worden war, mit A. in irgendeiner Weise, sei es direkt oder
indirekt, zu tun gehabt habe. N1. habe ihm (H.) noch Geld aus einem an N1. er-
folgten Verkauf einer Rolexuhr und eines Audi TT geschuldet und ihn deswegen
nach Zürich beordert. Als er in Zürich gewesen sei, habe ihm N1. gesagt, er solle
nach Holland gehen und dort einen B3. treffen, welcher ihm mit einer anderen
Person helfen werde. So habe er A2. kennen gelernt. Als er diesen gefragt habe,
ob er ihm das Geld von N1. geben würde, habe dieser geantwortet, davon nichts
zu wissen. Seither habe er A2. nicht mehr gesehen. B2., d.h. B3., habe ihn über
N1. kontaktiert und ihm 4'000 Euro übergeben und ihm gesagt, er solle sich per
Computer mit N1. in Verbindung setzen (cl. 109 pag. 109.933.4-5). Beim Kokain-
handel, für den er verurteilt worden sei, sei es um 101 kg Kokain gegangen.
A2. habe ihm kein einziges Gramm übergeben. Für ihn sei der Eigentümer N1.
oder B3. gewesen. Von A2. habe er keinen Auftrag und überhaupt nichts erhalten.
Er wisse nichts von einer Beteiligung A2.s im Kokaingeschäft ausserhalb desjeni-
gen, für welches er (H.) verurteilt worden sei, er habe jedoch davon gehört. Er
könne dies aber nicht bestätigen, weil es nicht seine Wahrheit sei. Vom Verhältnis
zwischen A2. und N1. wisse er nichts (cl. 109 pag. 109.933.5). Vor der Bundes-
kriminalpolizei hatte er ausgesagt, N1. gehöre kolumbianischen Drogenkartellen
an; auch A2. und B1. würden zu diesen Organisationen gehören und hätten mit-
gearbeitet. Er gab an, N1. und A2. hätten sich nicht gut verstanden (cl. 18
pag. 12.4.0.218-220).
3.2.4.11 Der Beschuldigte B. verfasste im Vorverfahren mit Datum vom 19. März 2011
auf Spanisch ein handschriftliches 20-seitiges Schreiben (nummeriert Seite 2-21),
in welchem er sich detailliert zum ganzen Vorfall äusserte (cl. 25 pag. 13.1.0.542-
561 [Übersetzung pag. 13.1.0.562-581]). Das Schreiben wurde am 4. April 2011
zu den Akten genommen (cl. 25 pag. 13.1.0.522; Anmerkung: Die Seite 1 des
Schreibens wurde nicht zu den Akten gegeben, da es ein Begleitschreiben an den
Verteidiger sei). In der Folge bestätigte der Beschuldigte in vier Einvernahmen
das durch ihn in seinem Schreiben geschilderte Vorgehen detailliert (cl. 25
pag. 13.1.0.518 ff., 13.1.0.583 ff., 13.1.0.641 ff., 13.1.0.675 ff.). Ebenso bestätigte
er all dies in der direkten Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten A.. B. hielt
dafür, er habe A1. jeweils über Früchte reden hören. Er habe sich aber vorgestellt,
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43 -
dass es Drogen seien, und der A1. habe ihn gefragt, ob er ihn (den A1.) in die
Schweiz begleiten würde, wo er einige Dinge organisieren müsse (cl. 25
pag. 13.1.0.563-567). So bestätigte B. das Treffen in Bern und dass der A1. dort
mit jedem einzeln gesprochen habe, wie ein Chef, der mit jedem einzelnen Mitar-
beiter ein Gespräch führe und diese zu sich zitiert habe (cl. 25 pag. 13.1.0.525 f.,
13.1.0.720 f.). Bezüglich seiner „Rolle“ führte B. in Bestätigung der Aussagen von
E. aus, der A1. habe ihn als Zeugen und Kontrolleur gebraucht. Er habe den Ein-
druck gehabt, der A1. habe E. nicht getraut; deshalb sei er eingesetzt worden, um
E. zu begleiten und bei ihm zu wohnen (cl. 25 pag. 13.1.0.500). Bezüglich seiner
weiteren Funktion führte er aus, er und E. seien von A1. angewiesen worden, die
Originalschachtelböden mit dem Kokain von XX. nach St. Gallen zu verbringen
und dort aufzubewahren (cl. 25 pag. 13.1.0.583 ff.). E. beim Transport von XX.
nach St. Gallen zu begleiten sei ein Teil der Weisungen gewesen, die er von A1.
erhalten habe (cl. 25 pag. 13.1.0.779). Bei E. zu Hause habe er geholfen, wo er
gebraucht worden sei. Die Informationen hätten sie immer von A. erhalten. Er ha-
be E. bei zwei Transporten von XX. nach St. Gallen geholfen und beim Vertrieb
einer dieser Lieferungen habe er geholfen, die Boxen vorzubereiten; beim nächs-
ten Transport sei er nicht mehr so lange bei E. zu Hause gewesen (cl. 26
pag. 13.1.0.908). B. bestätigte auch das Treffen in Madrid und dass er von A1. er-
neut aufgefordert worden sei, in die Schweiz zu reisen (cl. 25 pag. 13.1.0.576,
13.1.0.615, 13.1.0.738). Er bestätigte weiter, von A1. bei der letzten Lieferung an-
gewiesen worden zu sein, von Holland in die Schweiz zu reisen, und in St. Gallen
mit E. in die von E. auf Geheiss von A1. gemietete Wohnung zu H. gegangen zu
sein (cl. 25 pag. 13.1.0.579, cl. 26 pag. 13.1.0.799-801; vgl. Aussagen E.: cl. 19
pag. 12.5.0.299 f., cl. 26 pag. 13.1.0.920).
In der Hauptverhandlung bestätigte B. die Richtigkeit der Angaben in seinem
Schreiben vom 19. März 2011 hinsichtlich der Geschehnisse im Zusammenhang
mit dem hier zu beurteilenden Kokainhandel und seiner eigenen Beteiligung; er
hielt auch an den in den darauf folgenden Einvernahmen mehrfach erfolgten Be-
stätigung seiner schriftlichen Angaben fest (cl. 109 pag. 109.932.5). B. bestätigte
insbesondere, dass A. für ihn ein Chef gewesen sei und beim Treffen in Bern bei
M1. mit den Anwesenden einzeln gesprochen habe, wie ein Chef mit seinen Mit-
arbeitern ein Gespräch führe und zu sich zitiere; er habe das oft gemacht, sich mit
jeder Person einzeln zu unterhalten, um ihr Informationen zu geben. Mit A. habe
ihn eine sehr enge Freundschaft verbunden; dieser sei wie ein Vater und eine Re-
spektsperson gewesen. Das hätten auch andere Personen in seinem Umfeld ge-
wusst; E. und D. hätten deswegen ihm (B.) gegenüber viel Respekt gehabt. Auf-
grund dieser Beziehung habe er sich verpflichtet gefühlt, im Drogenhandel mitzu-
machen. A. sei eine Person, die Befehle erteile. Er habe angenommen, dass A. im
Drogengeschäft involviert sei, und als er in die Schweiz gekommen sei, habe die-
ser es ihm gesagt (cl. 109 pag. 109.932.6-8).
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44 -
3.2.5 Aus verschiedenen Gesprächsprotokollen der Telefonüberwachung ergeben sich
Hinweise auf die Rolle/Funktion von A. (nachfolgend "A1."):
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Gespräch vom 12. Juli 2006, 02:29 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.359): A1. fragt D., ob
man ihm die Früchte schon bescheinigt habe, ob er alles bekommen habe, was
D. bejaht. D. sagt, es sei sehr teuer, worauf A1. ihm sagt, er solle das erledigen,
wie er wisse, werde er (A1.) ihm mehr bringen, um mehr zurückzugewinnen.
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Gespräch vom 12. Juli 2006, 02:29 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.361-362): D. sagt zu
A1., er sei hier und habe nichts mehr, worauf A1. fragt, ob er kein Geld mehr
habe; dies wird von D. bejaht, worauf A1. sagt, er werde ihm über einen Kolle-
gen Geld zukommen lassen. A1. weist D. an, er solle schauen, was für Sachen
er zurückgewinnen könne, wenn er sie billiger verkaufe, etwas zurückgewinnen
von den Früchten. Weiter fragt D. A1., wie er das mit dem anderen jetzt mache,
worauf A1. sagt, er warte auf seinen (D.s) Bescheid, und fragt, ob ihm (D.) die
anderen Freunde von den Limonen schon geantwortet hätten; dies wird von D.
bejaht, worauf A1. sagt, dann ... eine Bestellung.
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Gespräch vom 25. Juli 2006, 18:02 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.365): D. fragt A1., ob
die Arbeit komme, wobei A1. sagt, man könne es nicht sofort machen, ... es
komme mit dem zweiten, wenn man geschaut habe, was mit dem ersten pas-
siert sei; ohne dass man schaue, was mit dem ersten passiert sei, würden sie
nicht können. D. sagt zu A1., er wisse, dass es jedes Mal kontrolliert werde.
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Gespräch vom 24. September 2006, 19:29 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.375): A1.
sagt D., es sei abgebrochen, weil er nichts mehr habe, worauf ihm D. antwortet,
die Schweizer hätten ihn angerufen, man habe ihm gesagt, er wolle jetzt die
Auszahlung von Nr. 2 und 3, von beiden, worauf A1. erwidert, dies sei schon
bezahlt.
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Gespräch vom 3. Oktober 2006, 15:35 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.379-380): A1.
übermittelt D., dass ihm der Arzt dort schon gesagt habe, dass der Termin
schon bald stattfinde und sagt D., dass er dieses Dokument weitergeschickt
habe. Auf Frage von D. sagt A1., es sei alles ruhig, das Auto sei schon aus der
Werkstatt gekommen und die ganze Sache. D. sagt weiter, es gehe ihnen hier
nicht gut, ... weil M1. und der Andere ihm das Seine noch nicht zurückgeben
würden; A1. antwortet, er habe es schon gewusst.
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Gespräch vom 28. Februar 2007, 23:01 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.382): A1. sagt
zu D., der Platz sei diese Woche schon bestellt worden und sie würden warten,
bis man ihnen sage „gewisser Tag, Platz“; die andere Sache, von der er (A1.)
ihm (D.) erzählt habe, dass ihnen fehle, hätten sie schon besorgt. A1. sagt, sie
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45 -
seien ganz bereit ... es sei nur noch vom Platz abhängig, er warte schon den
ganzen Tag, dass man ihm schreibe, um den Preis der Zitronen zu beantragen,
und beauftragt D., er solle sich bei jemandem Rat holen, welche Sorte man dort
behandle. A1. weist D. an, er (D.) müsse genau wissen, welche Sorte man ver-
kaufen könne, und er solle auch nach Grapefruit fragen und auch einen Antrag
für Zitronen und Grapefruit stellen und für Fruchtpaste aus Pflaumen. D. fragt,
was er noch beantragen solle, worauf A1. sagt, dies sei alles. Bezüglich der an-
deren Sache sagt A1., er habe noch keinen Bescheid erhalten, er werde aber
schauen, dass jemand zu D. komme. A1. sagt weiter, D. solle (die Miete) be-
zahlen, wenn er könne, er (A1.) werde sie ihm später zurückgeben.
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Gespräch vom 12. März 2007, 00:19 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.384): Auf Frage
sagt A1. zu D., sie würden nur auf einen Platz warten und er denke, dass es
Ende Woche einen geben werde. Er sagt weiter, er werde eine Information er-
halten und diese gleich weiterschicken, und er warte, bis er die Bestätigungs-
nummer vom Kollegen erhalten haben werde und werde D. dann sofort schrei-
ben und sagen, das sei die Nummer.
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Gespräch vom 8. Mai 2007, 17:27 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.385): A1. fragt D., wie
viele Tonnen er bestellt habe, worauf dieser antwortet, 18 Tonnen wie immer.
A1. sagt, dass die Hafengesellschaft schon geantwortet habe, was D. bestätigt.
A1. weist D. an, er solle die Bestellung sofort machen, aber vorher müsse er ih-
nen die Adresse der Hafengesellschaft geben und alle Daten. D. entgegnet,
dass sie das schon alles hätten. A1. sagt, er (D.) müsse ihnen sagen, wo ent-
lang die Früchte eingeführt werden müssten, und dass er gegen Erkenntnis der
Verladung bezahlen würde, worauf D. entgegnet, es sei alles schon dort, wo er
(D.) möchte, dass es ankomme.
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Gespräch vom 17. Juni 2007, 21:14 Uhr (cl. 27 pag. 13.2.0.386): A1. sichert D.
zu, er werde das Geld so schnell wie möglich erhalten. Weiter sagt A1., er habe
der Person, die mit ihnen von Anfang an gearbeitet habe .... den Auftrag gege-
ben, einen Platz zu finden; er selber habe noch andere Reedereien angerufen,
aber diese hätten auch keinen Platz gehabt.
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Gespräch vom 11. September 2006, 14:13 Uhr (cl. 28 pag. 13.2.0.472): E. sagt
zu D., A1. habe gesagt, sie sollten dorthin gehen, sie müssten ihn (A1.) zuerst
anrufen und dann dorthin gehen. ... Er habe gesagt, kommt hierher, aber er (E.)
habe nicht verstanden wohin. D. entgegnet, er wisse, wo er (A1.) sei, und wer-
de ihn sofort anrufen und ihn (E.) nachher zurückrufen.
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Gespräch vom 24. Oktober 2006, 14:58 Uhr (cl. 28 pag. 13.2.0.483 f.): A1. sagt
zu D., er werde ihm mit den Kosten helfen, egal wie viel es sei. A1. sagt weiter,
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...alles stopp, alles stopp von dort, alles... Deshalb sage er ihm (D.), dass es
dringend sei ... er gehe gleich hinunter, um etwas anderes zu organisieren... er
(D.) solle sich auf jeden Fall vorbereiten, morgen zu reisen. In diesem Gespräch
weist A1. D. auf eine Internetseite hin, die er anschauen solle und auf welche er
ihn schon vergangene Woche hingewiesen habe, es handle sich um das glei-
che Thema, aber sei jetzt konkreter. Offensichtlich geht es hierbei um einen On-
line-Artikel, gemäss welchem Drogenkartelle Kokaintransporte in Bananenliefe-
rungen aus Kolumbien durchführten, wobei die Kokainmenge mit 200 g pro Ba-
nanenschachtel und 140 bis 180 kg pro Lieferung spezifiziert wurde (cl. 35
pag. 18.6.0.106; cl. 36 pag. 18.7.0.157).
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Gespräch vom 20. März 2007, 17:35 Uhr (cl. 28 pag. 13.2.0.508): A1. fragt D.,
ob es egal sei, wenn es von dort aus am 7. oder am 8. April abfahre. D. antwor-
tet, es sei kein Problem, es könne auch schon nächste Woche abfahren. A1.
spricht von einer neuen Gesellschaft und dem „Platz“. A1. will wissen, ob D. das
Geld erhalten habe, was D. verneint. A1. fragt, was mit dem los sei, was dieser
zu D. gesagt habe, worauf D. entgegnet, dass der mit dem "B1." keinen Kontakt
mehr habe.
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Gespräch vom 19. Juni 2007, 22:11 Uhr (cl. 28 pag. 13.2.0.509): A1. sagt zu D.,
dass der Mann, den sie mit dieser Erledigung beauftragt hätten, ihn schon heu-
te angerufen habe, und dass es gute Chancen gebe. Der Mann werde sich
morgen mit dem Geschäftsführer von der Reederei treffen. A1. erklärt, er werde
den Mann persönlich treffen, da er mit diesen Leuten Kontakt aufgenommen
habe. Weiter sagt er, der Mann habe das Geld in der Hand, er wisse aber nicht,
ob dieser es D. schon geschickt habe.
3.2.6 Mehrere der betreffend Mitbeteiligte erwähnten Gerichtsurteile (vorne E. 3.2.4.2-
3.2.4.10) äussern sich zur Rolle/Funktion von A. im Kokainhandel:
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Im Urteil des Bezirksgerichts Bülach i.S. D. wird A1. als oberes Bandenmitglied
bezeichnet, welchem D. – der sich auf mittlerer bis höherer Hierarchiestufe be-
funden habe – direkt unterstellt gewesen sei. D. habe insbesondere zu A1. eine
Vertrauensstellung eingenommen und als Bindeglied zwischen A1. und den Be-
teiligten in der Schweiz fungiert. D. habe die von ihm in der Schweiz ausge-
suchten und vermittelten Leute, insbesondere G. und F., A1. vorgestellt. Er sei
Ansprechpartner von A1. gewesen und habe Reisen nach Kolumbien, Paris,
Amsterdam und Madrid unternommen, um A1. zu treffen. Die von A1. erhalte-
nen Instruktionen habe er an die Betroffenen weitergegeben (cl. 35
pag. 18.6.0.97, 18.6.0.131). Das Obergericht Zürich relativierte in seinem Urteil
zwar die Hierarchiestufe D.s als im mittleren Bereich liegend, da dieser trotz
Vertrauensstellung im Verhältnis zu A1. gegenüber den weiteren Beteiligten
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47 -
keine übergeordnete Position inne und keine Weisungsbefugnis gehabt habe;
es bestätigte aber im Wesentlichen jene von A., indem es insbesondere fest-
hielt, dass die Abläufe und Aufgabenzuweisungen innerhalb der Drogenorgani-
sation von A1. klar vorgegeben gewesen seien (cl. 36 pag. 18.7.0.163 f.). Das
Bundesgericht bestätigte eine mittlere Hierarchiestufe D.s, ohne sich dabei zu
jener A.s explizit zu äussern (cl. 109 pag. 109.514.7).
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Das Obergericht Zürich hielt in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils fest,
dass G. im Auftrag von A. und D. gehandelt habe und in der Hierarchiestufe
nicht nur unter A., sondern auch unter D. einzustufen sei (cl. 36 pag. 18.7.0.58).
Diese Feststellungen zur hierarchischen Stellung wurden vom Bundesgericht
bestätigt (cl. 109 pag. 109.514.16).
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Im Urteil betreffend F. hielt das Obergericht Zürich fest, dass dessen Tatbeitrag
nicht untergeordneter Natur gewesen sei. Er habe mindestens einmal A1. ge-
troffen und gewusst, dass dieser die Lieferungen organisiere und für das Be-
schaffen der Bananenlieferungen mit verstecktem Kokain und den Versand
(Verschiffung) der Bananenschachteln von Kolumbien nach Belgien zuständig
sei. Er sei dem Tatentschluss zur Kokaineinfuhr von A1. und weiterer Beteiligter
beigetreten. F. habe Teil einer professionell organisierten Struktur gebildet. Er
habe zwar keine Entscheidungsbefugnisse gehabt und nur einen Teil der Mit-
glieder der Organisation gekannt; die Organisation und die Arbeitsteilung seien
vorgegeben gewesen. F.s Funktion sei jedoch für die ganze Abwicklung der
verdeckten Kokaineinfuhr von zentraler Bedeutung gewesen. Das widerspiegle
sich auch im hohen Entgelt, welches er pro Lieferung erhalten habe. F. sei zwar
nicht beim Treffen mit A1. vor der ersten Lieferung vom 17. Mai 2004 (für wel-
che er indes auch nicht angeklagt wurde, vgl. E. 3.2.4.3), bei welchem die Auf-
gabenzuteilung erfolgt sei, zugegen gewesen, doch habe er gewusst, dass A1.
die Bananen-Kokainlieferungen aus Kolumbien versendet und die Anweisungen
gegeben habe und für die Bezahlung der Entlöhnung verantwortlich gewesen
sei (cl. 36 pag. 18.7.0.209, 18.7.0.215-219). Die Funktion und die Bedeutung
F.s bei den drei Kokainlieferungen wurden vom Bundesgericht bestätigt (cl. 109
pag. 109.514.6).
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Das Kreisgericht St. Gallen stufte E. im Bereich Händler oberer internationaler
Kategorie ein, wenn auch nicht der obersten Hierarchiestufe zugehörend. Seine
Stellung sei innerhalb des Vertriebs (des Kokains) in der Schweiz von grosser
Bedeutung gewesen. Er habe sehr schnell das Vertrauen des A1. gewonnen,
sei Teil der Organisation gewesen, habe an Treffen mit dem A1. in Medellin
(Kolumbien) und Amsterdam teilgenommen und eine wichtige Aufgabe im gan-
zen Prozess erfüllt, auch wenn diese grundsätzlich auf Anweisung erfolgt sei.
Bei den Treffen sei es um die Organisation weiterer Grosslieferungen von Ko-
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kain gegangen, wobei E. auch nach den vier durchgeführten Lieferungen weite-
re Kokainlieferungen über A1. habe organisieren wollen. A1. sei zudem auch
nach St. Gallen gekommen. E. habe somit regen Kontakt zu den Organisatoren
der Lieferungen gehabt (cl. 34 pag. 18.4.1.224 f.). Das Kantonsgericht St. Gal-
len bestätigte diese Feststellungen und hielt fest, E. sei im Drogenring um A1.
zwar nicht selbstständiger Entscheidungsträger gewesen, sondern habe seine
Tätigkeiten auf Anweisung ausgeführt. Dennoch habe er seine Anweisungen
stets von A1. selber und nicht durch einen Mittelsmann erhalten. Er sei eine
Vertrauensperson von A1. gewesen und habe an Treffen mit A1. im In- und
Ausland teilgenommen, bei denen die oberen Hierarchiestufen des Drogenrings
vertreten gewesen seien; diese hätten der Vorbereitung der Kokaintransporte
gedient (cl. 34 pag. 18.4.1.269).
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Das Kreisgericht St. Gallen hielt in Bezug auf I. fest, dieser sei von A1. als Kon-
trollfunktion eingeschaltet worden. Er habe sich an einem klar strukturierten, in-
ternational tätigen Grosshändlerring beteiligt, bei welchem jeder Beteiligte seine
Aufgabe inne gehabt habe, und er sei darin gut integriert gewesen. Er habe
vorwiegend auf Anweisung gehandelt und direkte Anweisungen von den obers-
ten Reihen erhalten (cl. 34 pag. 18.4.1.188-189, 18.4.1.192). Das Kantonsge-
richt St. Gallen stufte die Stellung von I. zwar als untergeordnet ein, da er Hel-
ferdienste verrichtet habe, doch hielt es fest, dass sich I. oft in der Nähe von A1.
und dessen rechter Hand, M1., aufgehalten und das Vertrauen beider genossen
habe (cl. 34 pag. 18.4.1.275).
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Das Kantonsgericht St. Gallen hielt fest, K. habe bei den durch A1. organisier-
ten Kokaintransporten nur bei einer Gelegenheit mitgewirkt und dabei eine
bloss untergeordnete Charge versehen, und qualifizierte dessen Tatbeitrag als
Gehilfenschaft (cl. 109 pag. 109.513.3 f., 109.513.6).
-
Das Kreisgericht St. Gallen hielt in Bezug auf L. fest, dieser habe innerhalb ei-
ner international tätigen Organisation einen nicht zu unterschätzenden Tatbei-
trag geleistet; er sei in diese gut eingegliedert und über deren Vorgehen infor-
miert gewesen. Er habe sich vorgestellt, für seine Arbeit von A1. mit Fr. 10'000.-
entlöhnt zu werden (cl. 34 pag. 18.4.1.199, 18.4.1.205).
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Gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen betreffend J. habe E. das in seiner
Wohnung in St. Gallen deponierte Kokain jeweils auf Anweisung von A1. zum
Abtransport vorbereitet, worauf es von J. in den jeweils bestellten Mengen ab-
geholt worden sei. Das Kokain sei für M1. bestimmt gewesen (cl. 34
pag. 18.4.1.150).
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Gemäss Urteil der Corte delle assise criminali di Lugano wurde H. im Auftrag
von C. im Kokainhandel in der Schweiz tätig; eine unmittelbare Implikation von
A2. stellte das Gericht nicht fest. Es führte jedoch aus, H. habe auf Anweisung
von C. A2. in Holland getroffen und in dessen Wohnung logiert (cl. 35
pag. 18.5.0.251 ff.).
3.2.7 Als erstellt ist auf Grund der Angaben der Beschuldigten und der entsprechenden
Rapporte des Grenzwachtkorps sowie der Rechnung einer Autovermietungsfirma
anzusehen, dass D. am 3. Dezember 2004 A. und B. in einem von D. gemieteten
Wagen beim Grenzübergang La Cure in die Schweiz verbringen wollte, was aber
vorerst daran scheiterte, dass A. und B. über kein Visum verfügten (cl. 25
pag. 13.1.0.714 f., 13.1.0.770-773; cl. 21 pag. 12.9.0.238; Aussage D.: cl. 21
pag. 12.9.0.232). D. bestätigte ausserdem, A. und B. von Holland in die Schweiz
gefahren zu haben (cl. 21 pag. 12.9.0.246).
3.2.8 Die Aussagen der genannten Zeugen und Auskunftspersonen sowie des
Mitbeschuldigten B. sind grundsätzlich glaubhaft. Die Aussagen sind detailgenau,
realitätsnah und in der Hauptsache in den wesentlichen Punkten kongruent. Alle
Einvernommenen belasten sich zudem in objektiver Hinsicht selber schwer. Die
generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass
einzelne Beteiligte die im eigenen Strafverfahren gemachten Aussagen in der
Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht durchwegs bestätigten.
Alle Beteiligten sprechen, soweit sie Handlungen im Zusammenhang mit den
Kokainlieferungen ausführten, von A. als der verantwortlichen Person bei der
Einfuhr, Lagerung und Verbreitung des Kokains in der Schweiz. Zahlreiche
Beteiligte waren an einem oder mehreren Vorbereitungstreffen mit A. zugegen,
bei welchen dieser im Voraus jedem Beteiligten einzeln die von ihm zu erfüllenden
Aufgaben zuwies. Die Einladung von u.a. D. und E. samt Familienangehörigen zu
einem mehrtägigen Hotelaufenthalt im Tessin nach der ersten Kokainlieferung
untermauert die zentrale Stellung, die der Beschuldigte einnahm, auch wenn
dieser geltend machte, er habe das Geld dazu von C. erhalten. Wesentlich ist,
dass er die Beteiligten kennenlernen wollte, um zu wissen, ob er ihnen vertrauen
kann (cl. 27 pag. 13.2.0.64 f., cl. 28 pag. 13.2.0.703). Alle Beteiligten erklärten, sie
hätten von A. die Weisungen für ihre Tätigkeiten erhalten, und zwar auch
währenddem sie mit deren Ausführung beschäftigt gewesen seien. A. habe alles
genau bestimmt und keinen Entscheidungsspielraum belassen; er sei der
Geldgeber gewesen, habe die Löhne ausbezahlt bzw. auszahlen lassen.
Untermauert wird dieses Ergebnis durch die zitierten Telefonkontrollen; daraus ist
unmissverständlich ersichtlich, wer wem die Aufträge erteilte und das Geld
„besorgte“. Wohl erfolgte die Telefonüberwachung im Jahre 2006, die
aufgezeichneten Gespräche widerspiegeln aber gleichwohl die Rolle von A., und
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50 -
zwar auch in Bezug auf die früheren Kokaineinfuhren. Es fällt dabei auf, dass in
keinem der abgehörten Telefongespräche seitens A.s oder einer anderen Person
ein Hinweis darauf zu finden ist, dass hinter A. noch eine andere Person stehen
würde.
In den zitierten Gerichtsurteilen wird, soweit die Funktion von A. Gegenstand der
Ausführungen bildet, A. ausnahmslos als zentrale Figur in der Drogenorganisation
dargestellt, welche alles bestimmt hat. Einzig die Organisation der
Bananenlieferungen mit Kokain in Kolumbien und das Verschiffen fiel
offensichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich von A.. Die diesbezügliche
Aussage von A. stimmt denn auch mit derjenigen von H. überein, auch wenn
dieser als Zeuge erklärte, er habe seine Informationen von C. erhalten und wisse
es nicht aus eigener Wahrnehmung. Als erstellt ist demgegenüber anzusehen,
dass A. dafür besorgt war, dass das nach Europa verschiffte Kokain von Belgien
in die Schweiz gelangte, indem er durch D. mit den beiden Firmen um G. und F.
eine aufwändige Logistik für den Import der vier Kokainlieferungen (sowie von
Bananensendungen ohne, allenfalls mit wenigen Kilogramm Kokain) bereitstellen
liess. Die relativierenden Aussagen des Beschuldigten, er habe lediglich
Informationen und Befehle von C. an die in der Schweiz am Kokainhandel
beteiligten Personen weitergeleitet und deren Informationen an C.
zurückübermittelt, aber keine selbstständige Funktion im Kokainhandel
wahrgenommen, sind bei diesem Beweisergebnis nicht glaubhaft. Das Gleiche gilt
für seine Aussagen, D. sei die in der Schweiz verantwortliche Person gewesen, er
habe bloss den Kontakt zwischen D. und C. hergestellt. In Bezug auf die Rolle D.s
und dessen Hierarchiestufe kann ohne weiteres den Feststellungen des
Obergerichts Zürich beigepflichtet werden (vorne E. 3.2.6). In der
Drogenorganisation um C. stand der Beschuldigte A. somit auf einer oberen
Hierarchiestufe.
3.3 Funktion / Rolle des Beschuldigten B.
3.3.1 Die Bundesanwaltschaft hält in der Anklage dafür, der Beschuldigte B. habe in der
Schweiz als Vertrauensperson von A. gewirkt. Er habe bei den Kokainlieferungen
vom 13. Dezember 2004 und 5. September 2005 in XX. das Kokain zusammen
mit D. und anderen aus den Bananenschachteln ausgepackt, es mit E. an dessen
Wohnort in St. Gallen verbracht und dort diesen im Auftrag von A. überwacht und
kontrolliert, bis das Kokain verteilt gewesen sei; der Beschuldigte und E. hätten A.
Meldung über die Anzahl Kokainpäckchen pro Lieferung erstatten müssen; zudem
hätten sie die von A. jeweils bestellten Kokainpäckchen für Kuriere bzw.
Abnehmer bereitgestellt (cl. 109 pag. 109.110.18 ff., 109.110.21 ff.). Im
Zusammenhang mit der Kokainlieferung vom 28. November 2005 habe der
-
51 -
Beschuldigte im Auftrag von A. am Wohnort E.s Kokainübergaben an H.
vorbereitet und ausgeführt (cl. 109 pag. 109.110.24 ff.).
3.3.2 Bei der Beweisführung stützt sich die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der
Funktion/Rolle des Beschuldigten insbesondere auf dessen eigene Aussagen
sowie die Aussagen von D., E., I., J. und H.. Soweit sich die bereits erwähnten
Aussagen von Mitbeteiligten (vorne E. 3.2.4) nicht über die Aufgaben von B.
äussern, ist Folgendes zu ergänzen:
3.3.2.1 D. erklärte in Bezug auf B., dass B1. die rechte Hand von A1. gewesen sei, in
XX. beim Entladen und Umladen der Bananen geholfen habe, mit E. die
Schachtelböden mit dem Kokain nach St. Gallen gebracht habe und für das
Ausbauen und Bereitstellen der Kokainlieferungen bei E. zuständig gewesen sei.
Im Dezember 2005/Januar 2006 habe B1. mit H. aus der Wohnung in St. Gallen
die Drogengeschäfte im Auftrag von A1. gemacht (cl. 21 pag. 12.9.0.270,
12.9.0.305-307, 12.9.0.359). In der Konfrontationseinvernahme verweigerte er,
wie bereits erwähnt, jede Aussage.
3.3.2.2 E. bestätigte in der Konfrontationseinvernahme eine frühere Aussage von B.,
wonach sie beim ersten Aufenthalt von B. die Klappteile der Kartonschachteln, in
welchen die Drogenpäckchen versteckt gewesen seien, mit einem Messer
abgetrennt und in seinem Estrich deponiert hätten. Die Drogenpäckchen seien im
Kartonteil eingearbeitet gewesen; das Abtrennen der Kartonteile hätten sie in
seiner Garage vorgenommen (cl. 26 pag. 13.1.0.913). E. bestätigte auch eine
Aussage von A., wonach die Empfänger die Schachteln hätten auseinander
nehmen und ihm mitteilen müssen, wie viele Kokainverpackungen (Beutel)
angekommen seien (cl. 26 pag. 13.1.0.914). Er erklärte, er habe B. die Schlüssel
der auf Geheiss von A. gemieteten Wohnung an der YY.-strasse 54 in St. Gallen
übergeben; danach sei er nicht mehr in dieser Wohnung gewesen. Er bestätigte,
dass er zweimal mit B1. Abfallsäcke mit Kokain (Kartonstreifen) in diese Wohnung
transportiert habe, wobei er die Abfallsäcke zuerst in seiner Garage geholt und
B1. sie dann in der Wohnung deponiert habe (cl. 26 pag. 13.1.0.920, 13.1.0.922-
924). B. sei beim ersten Aufenthalt zwei bis drei Monate und beim zweiten
Aufenthalt 10 bis 14 Tage in seiner Wohnung gewesen (cl. 26 pag. 13.1.0.932 f.).
3.3.2.3 H. sagte am 24. Juni 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin aus,
von Mitte Dezember 2005 bis Ende Januar 2006 habe er fünf Kokainlieferungen
durchgeführt; dieses Kokain habe er an X., W. und andere Personen übergeben.
Das zu übergebende Kokain habe er in Kartonschachteln, die zu 10er Stapeln
gestapelt gewesen seien, in der Wohnung an der YY.-strasse 54 in St. Gallen
vorgefunden; diese Wohnung habe seinem Aufenthalt gedient, die Schlüssel zu
dieser Wohnung habe er von B2. erhalten. Zuerst habe B2. zweimal (175 und 360
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52 -
Schachteln) und nachher B3. einmal (372 Schachteln) dafür gesorgt, dass die
Schachteln mit dem Kokain in dieser Wohnung deponiert worden seien. Die
Aufgabe von B2. und B3. sei gewesen, die Person, welche mit dem Transport des
Kokains beauftragt gewesen sei, in die Wohnung an der YY.-strasse 54 zu führen,
wo sie das Kokain deponiert habe, damit er (H.) es danach ausliefern könne. Die
beiden Lieferungen an X. und W. von Ende Januar 2006 habe er zusammen mit
B3. gemacht (cl. 18 pag. 12.4.0.194 ff.). In der Einvernahme vor der
Bundeskriminalpolizei sagte H. aus, er habe den Schlüssel zur Wohnung an der
YY.-strasse 54 in St. Gallen den Leuten von der DEA übergeben (cl. 18
pag. 12.4.0.220). Es wurde bereits ausgeführt, dass H. im gegen ihn geführten
Strafverfahren "B2." als den Beschuldigten B. identifizierte und als mit "B3."
möglicherweise identische Person bezeichnete (E. 3.2.4.10).
Vor Bundesstrafgericht erklärte H. als Zeuge zunächst, "B2." kenne er mit dem
Namen "B3.". Nach Vornahme eines Grössenvergleichs zwischen ihm und dem
Beschuldigten erklärte der Zeuge, der anwesende B. sei nicht diese Person
(cl. 109 pag. 109.933.4). Auf Vorhalt eines Berichts der Kantonspolizei Tessin
vom 7. Juli 2008, wonach zuerst B2. und dann B3. dafür besorgt gewesen seien,
dass das Kokain in die Wohnung in St. Gallen gebracht worden sei, und B2. auch
aufgrund seiner Aussagen als B. identifiziert worden sei, gab der Zeuge zu
Protokoll, er sage dasselbe wie damals. Er habe bei der Polizei gesagt, B2. und
B3. seien zwei verschiedene Personen; die Polizei habe ihm erklärt, dass es die
gleiche Person sei. Der Zeuge erklärte, B2. habe ihm als Führer gedient und die
Örtlichkeiten gezeigt, als er in St. Gallen angekommen sei; der andere sei B3.
gewesen, der ihm in der Wohnung gezeigt habe, wo sich das Kokain befinde
(cl. 109 pag. 109.933.7 f.). Er führte weiter aus, den Schlüssel zur Wohnung beim
Treffen mit der DEA in Miami an N1. übergeben zu haben, aber er wisse nicht, ob
dieser den Schlüssel danach der DEA übergeben habe; das sei etwa im Februar
2006 gewesen (cl. 109 pag. 109.933.7).
Der Beschuldigte B. stellte anlässlich der Konfrontation in der Hauptverhandlung
keine Ergänzungsfragen an den Zeugen (cl. 109 pag. 109.933.10).
3.3.2.4 Der Beschuldigte B. bestätigte in der Konfrontationseinvernahme die Aussagen
E.s (E. 3.3.2.2) betreffend die Schlüsselübergabe zur Wohnung an der YY.-
strasse 54 in St. Gallen und die mit E. dorthin gemachten Drogentransporte; er sei
von A. gebeten worden, E. zu begleiten. Bei dieser Gelegenheit habe er erfahren,
dass H. praktisch in dieser Wohnung gelebt habe. Die zweite Drogenübergabe in
der Wohnung an der YY.-strasse 54 sei im Januar 2006 gewesen (cl. 26
pag. 13.1.0.923, 13.1.0.929). Er bestätigte in der Konfrontationseinvernahme mit
I., diesen bei zwei Gelegenheiten gesehen zu haben, einmal in Bern im Haus von
M., bevor sie in der Lagerhalle die Bananenschachteln ausgetauscht hätten, und
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53 -
einmal bei einer der Übergaben der Bananenladungen (cl. 26 pag. 13.1.0.952). In
der Konfrontation mit J. sagte B., er kenne diese nicht; es sei möglich, dass er sie
schon einmal gesehen habe, aber er könne sich nicht erinnern, in welchem
Zusammenhang; er habe jedoch nichts mit den Transporten zu tun gehabt, die sie
gemacht habe. Er bestätigte sodann, bei seinem ersten und zweiten Aufenthalt
bei E. diesem geholfen zu haben, die Waschmittelboxen mit den Kokainpäckchen
zu füllen (cl. 26 pag. 13.1.0.859, 13.1.0.866, 13.1.0.868).
In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Richtigkeit der Angaben
in seinem Schreiben vom 19. März 2011 hinsichtlich der Geschehnisse im
Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Kokainhandel und seiner
Beteiligung; er hielt auch an den in den darauf folgenden Einvernahmen erfolgten
Bestätigungen seiner schriftlichen Angaben fest (E. 3.2.4.11). Bezüglich der
Aussagen des Beschuldigten zu seiner Funktion/Rolle kann auf das Gesagte
verwiesen werden.
3.3.3 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen kann auf das bereits Gesagte
verwiesen werden (vorne E. 3.2.8). Die ergänzend ebenfalls verwertbaren
Aussagen von H. werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zeuge in der
Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben zur Person des Beschuldigten
machte. Einerseits identifizierte H. im eigenen Strafverfahren B2. einwandfrei als
den Beschuldigten B. und erklärte zudem, dass B2. und B3. möglicherweise die
gleiche Person seien. Vor Gericht gab er zunächst an, B2. kenne er mit dem
Namen B3., dieser sei aber nicht der anwesende Beschuldigte. Erst auf Vorhalt
seiner früheren Aussagen erklärte er, B2. und B3. seien nicht die gleiche Person.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zwischen seiner damaligen Aussage und
der Zeugeneinvernahme mehr als vier Jahre liegen, und die Kontakte mit der
Person, die ihm in St. Gallen die Drogen übergab, jeweils nur von sehr kurzer
Dauer waren; demgegenüber erfolgte seine damalige Identifikation des
Beschuldigten etwas mehr als zwei Jahre nach den Drogenübergaben. Die
widersprüchlichen Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung hinsichtlich der
Person des Beschuldigten lassen sich damit als Erinnerungslücken erklären.
Andererseits ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen zur Tathandlung mit
jenen des Beschuldigten B., der sich damit ebenfalls erheblich belastet hat,
sowohl im Kern als auch in den Details übereinstimmen. Zudem werden diese
Angaben durch die Aussagen von A. gestützt. Somit erscheinen auch die
Aussagen von H. insoweit als glaubhaft.
3.3.4 B. hat (auch) bezüglich seiner Funktion ein umfassendes Geständnis abgelegt.
Seine Schilderung deckt sich mit den Ausführungen anderer Mitbeteiligter und der
weiteren Aktenlage. B. kam im Rahmen des Kokainhandels keine
Entscheidungsbefugnis zu. Er entwickelte nicht sehr viel Eigeninitiative, sondern
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54 -
kam vorwiegend als "Werkzeug" von A. zum Einsatz – wie andere Beteiligte
teilweise auch, die aber einen gewichtigeren Tatbeitrag leisteten, aktiver waren
und auch entsprechend entlöhnt worden waren. Seine Entlöhnung war namentlich
im Vergleich mit anderen Beteiligten bescheiden. B. reiste auf Anweisung von A.
mehrmals von Holland in die Schweiz, nahm an von diesem organisierten
Vorbereitungstreffen sowie an einem Treffen im Tessin teil und verweilte auf
Geheiss von A. in der Wohnung von E., um diesen zu kontrollieren und zu
überwachen. Die Tätigkeiten im Freilager in XX. und in der Wohnung bzw. Garage
von E. sowie an der YY.-strasse 54 in St. Gallen führte er auf Anweisung von A.
aus, selbst wenn die unmittelbare Information, was mit dem Kokain genau zu tun
war, jeweils an E. erging. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass B. in die
Drogenorganisation um C. und A. fest eingebunden war, doch ist seine Funktion
auf Grund seiner Stellung gegenüber A. und seines Vertrauensverhältnisses zu
ihm auf einer mittleren Ebene anzusiedeln.
3.4 Beweiswürdigung
3.4.1 Beschuldigter A.
3.4.1.1 Das Beweisergebnis lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass A. bei den vier
Kokainlieferungen vom 17. Mai 2004, 13. Dezember 2004, 5. September 2005
und 28. November 2005 für die Handlungen nach dem Verschiffen des Kokains in
Kolumbien, d.h. nachdem er von C. darüber informiert worden war, dass eine
Kokainlieferung aus Kolumbien bevorstand bzw. abgesendet worden war, bis zum
Verteilen des Kokains in der Schweiz als zentrale Figur dasteht. Hervorzuheben
ist, dass die ersten Aussagen von A. im Vorverfahren detailliert und kongruent
sind und mit den Aussagen der anderen Beteiligten genau übereinstimmen.
Entgegen seiner späteren, auch in der Hauptverhandlung bekräftigten Darstellung
hat A. nicht bloss Informationen von C. an die Beteiligten in der Schweiz weiter-
und deren Mitteilungen an C. zurückgeleitet. A. war vielmehr massgeblich dafür
besorgt, dass über G. und F. – welche ihm durch D. vermittelt worden waren –
bzw. die Firmen, für welche diese verantwortlich handelten, die
Bananenlieferungen mit dem Kokain nach der Ankunft in Belgien durch eine
Transportfirma per Lastwagen in die Schweiz verbracht wurden. Für den Empfang
der Lieferungen im Zollfreilager in XX. hatte er D. eingesetzt. A. hatte angeordnet,
dass D., der Mitbeschuldigte B., I., K. und L. in XX. sogleich nach dem Entladen
des Lastwagens die Kartonteile mit dem Kokain von den Bananenschachteln
separierten und dass diese Kartonteile von E., I. und B. nach St. Gallen
transportiert und bis zur weiteren Verwendung in der Wohnung bzw. in der
Garage von E. deponiert wurden. Anschliessend an jede Lieferung organisierte A.
die Verteilung des Kokains in der Schweiz ab dem Depot in St. Gallen, indem er
durch E., I. und B. das Kokain tranchenweise bereitstellen und durch J., I. und L.,
-
55 -
bei der vierten Lieferung auch durch H., abholen liess, welche es M. sowie
anderen, teilweise unbekannten Personen zu übergeben hatten. Es wurde bereits
im Einzelnen dargelegt, welche vorgenannten Personen bei welchen
Kokainlieferungen beteiligt waren, wobei dies für D. und E. bei allen Lieferungen
der Fall war (E. 3.2). Es ist erstellt, dass die Beteiligten von A. persönlich oder
durch ihn eingesetzte Personen rekrutiert und von A. zur Ausführung bestimmter
Handlungen im Zusammenhang mit den Kokainlieferungen angewiesen wurden,
wobei nicht jeder einzelne stets in direktem Kontakt mit ihm stand, sondern die
Informationen auch durch Mitbeteiligte weitergegeben wurden. Vor der ersten
Kokainlieferung verteilte A. anlässlich eines Treffens in Zürich die Aufgaben auf
die mitbeteiligten Personen. Bei der zweiten Lieferung fand ein weiteres Treffen
mit Mitbeteiligten in Bern und bei der dritten Lieferung ein Treffen im Ausland statt;
ausserdem erfolgte zwischendurch ein Treffen im Tessin, jedoch ohne direkten
zeitlichen Zusammenhang mit einer Kokainlieferung. Die von der Anklage
behaupteten telefonischen Besprechungen anlässlich der vierten Lieferung
konnten zwar direkt nicht bewiesen werden, doch haben alle Beteiligten
ausgesagt, ihre Instruktionen jeweils von A. oder von einer Person, welche zu A.
eine Vertrauensstellung hatte, erhalten zu haben. Unerheblich ist, dass sich A. ab
der dritten Lieferung offenbar nicht mehr in die Schweiz begab, um seine
Anweisungen vor Ort zu erteilen; er konnte diese ebenso gut aus dem Ausland
erteilen, denn zu diesem Zeitpunkt waren die massgeblich Beteiligten rekrutiert
und sämtliche Abläufe bestens eingespielt, sodass seine physische Anwesenheit
in der Schweiz nicht mehr erforderlich war.
3.4.1.2 In Bezug auf den Vorwurf des Anstaltentreffens zur Vornahme einer weiteren
Kokainlieferung in die Schweiz im Jahr 2006 ist erstellt, dass A. mit D. und E.
entsprechende Vorbereitungshandlungen traf. So verlängerte E. den anfänglich
auf drei Monate befristeten Mietvertrag vom 1. Dezember 2005 für die Wohnung
an der YY.-strasse 54 in St. Gallen – welche er auf Geheiss von A. im Hinblick auf
die vierte Kokainlieferung gemietet hatte (E. 3.2.4.5) – zunächst mehrmals und
schliesslich mit Wirkung ab 1. September 2006 auf unbestimmte Zeit (cl. 28
pag. 13.2.0.746-748). In der Konfrontationseinvernahme vom 30. August 2011
erklärte E., er sei davon ausgegangen, dass noch etwas anderes ankommen
würde. Er habe immer das getan, was man ihm gesagt habe. Er erklärte, im Jahr
2006 D. auf einer Reise nach Kolumbien begleitet zu haben, weil dieser A1. habe
treffen wollen; beim Gespräch sei er dann aber nicht dabei gewesen (cl. 28
pag. 13.2.0.730 f.). In der Befragung als Auskunftsperson vom 22. Dezember
2010 gab E. zu Protokoll, er habe gewusst, dass D. mit A1. über eine fünfte
Lieferung diskutiert habe. Er wisse, dass es ein riesiges Hin und Her gegeben
habe, irgendetwas habe nicht mehr funktioniert wie vorher (cl. 19
pag. 12.5.0.263). D. erklärte im eigenen Strafverfahren, dass er nach mehreren
persönlichen Treffen mit A1. im Frühjahr 2006 davon ausgegangen sei, dass
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56 -
demnächst weitere Kokainlieferungen eintreffen würden. Er habe die Miete der
Lagerhalle in XX. auf Geheiss von A1. mehrmals verlängert und neue
Bananenschachteln bestellt und zusammengesetzt; er sei bereit gewesen für eine
neue Kokainlieferung. In der Folge seien von Juli bis November 2006 drei
Bananenlieferungen ohne Kokain eingetroffen. Er bestätigte auf Vorhalt
abgehörter Telefongespräche ein Treffen mit A1. in Paris vom 7. September 2006,
bei dem es um eine Kokainlieferung gegangen sei. Er bestätigte weiter, dass er
am 11. September 2006 mit E. nach Holland geflogen sei, um A1. zu treffen und
Gespräche über die Kokaineinfuhr zu führen. Vom 24. bis 28. September 2006 sei
er wiederum zu einem Treffen mit A1. nach Amsterdam gereist. Auch bei weiteren
Reisen nach Holland im November 2006 habe er sich mit A1. getroffen; es sei
jeweils über die Situation mit dem Kokain gesprochen worden. Die Reise mit E.
nach Kolumbien für ein Treffen mit A1. bestätigte er zunächst, widerrief diese
Aussage jedoch später (cl. 21 pag. 12.9.0.401-434; cl. 22 pag. 12.9.0.565,
12.09.0.570). A. bestätigte in der Konfrontationseinvernahme mit E., dass er sich
in Kolumbien mit D. und E. getroffen habe; auf Anweisung von C. hätten sie in der
gleichen Wohnung gewohnt. Er erklärte, D. und E. hätten herausfinden wollen, ob
es noch mehr Kokainlieferungen geben würde (cl. 28 pag. 13.2.0.733). In einer
früheren Einvernahme gab er an, er habe D. C. vorstellen wollen, C. habe aber
am Treffen nicht teilgenommen (cl. 28 pag. 13.2.0.429 f.). Die bereits zitierten
Gesprächsprotokolle der Telefonüberwachung (E. 3.2.5) belegen ebenfalls
Vorbereitungen im Hinblick auf eine weitere Kokainlieferung (vgl. vorstehend
erwähnte Aussagen von D.). B. bestätigte in der Konfrontationseinvernahme mit
A., dass er beim Treffen zwischen Letzterem und D. im September 2006 in Paris
dabei war. Der Beschuldigte A. anerkannte dies; er gab an, er habe B. darum
gebeten, ihn zu begleiten (cl. 26 pag. 13.1.0.813). A. bestätigte überdies, dass er
im Jahr 2006 in Kontakt mit D. gestanden habe. C. habe ihn jeweils angerufen in
der Absicht, dass er die Kontakte zu D. und E. aufrecht erhalten solle (cl. 26
pag 13.1.0.814). Damit bestehen zahlreiche Anhaltspunkte, die konkrete
Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten im Hinblick auf eine weitere
Kokainlieferung im Jahr 2006 in hinreichender Weise belegen.
3.4.2 Beschuldigter B.
Es ist aufgrund seines schriftlichen Geständnisses und der nachfolgenden
Bestätigungen in Einvernahmen erstellt, dass B. bei den Kokainlieferungen vom
Den Beschuldigten trifft ein sehr schweres Verschulden. Er hat in entscheidendem
Masse – C. wollte im Rahmen der Kokainlieferungen keinen direkten Kontakt zu
Beteiligten in der Schweiz, sondern nur zu A. – dazu beigetragen, dass das
Kokain in die Schweiz eingeführt, in der Lagerhalle in XX. entladen, nach
St. Gallen transportiert und an einem geeigneten Ort sicher aufbewahrt werden
konnte, bevor es gemäss seinen Anweisungen für die Verteilung an die Abnehmer
vorbereitet und von Transporteuren abgeholt wurde. Er handelte in vier Fällen mit
jeweils steigender Kokainmenge und war bereit, mit den Kokaineinfuhren in die
Schweiz fortzufahren. Er ist für den Import von mindestens 272 kg Kokain brutto
bzw. 204 kg reinen Kokains verantwortlich. Er handelte in einer Bande, in welcher
er eine zentrale Funktion inne hatte und das Verbindungsglied zum Absender des
Kokains in Kolumbien war. Sein Motiv war rein finanzieller Art; eine wirtschaftliche
Notlage bestand nicht. Die mehrfache Qualifizierung wirkt sich bei der
Strafzumessung erschwerend aus. Die Einsatzstrafe ist auf 16 ½ Jahre zu
bemessen. Die Höhe dieser Strafe ist im Vergleich zu Mitbeteiligten angemessen:
D. wurde vom Obergericht Zürich zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die
hypothetische Einsatzstrafe wurde auf 16 Jahre festgesetzt, was vom
Bundesgericht nicht beanstandet wurde. F. wurde vom Obergericht Zürich zu
8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei dieses die vorinstanztlich
ausgesprochene, aber wegen des Schlechterstellungsverbots nicht zu erhöhende
Strafe als "etwas zu mild" bezeichnete. Die hypothetische Einsatzstrafe wurde
vom Obergericht auf 15 Jahre festgesetzt, was vom Bundesgericht nicht
beanstandet wurde. G. wurde vom Obergericht Zürich zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht konnte die vorinstanzlich
ausgesprochene Strafe wegen des Schlechterstellungsverbots nicht erhöhen; die
hypothetische Einsatzstrafe setzte es auf etwa 8 Jahre fest, was vom
Bundesgericht nicht beanstandet wurde. E. wurde vom Kantonsgericht St. Gallen
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,
einlegen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).