Urteil vom 6. Juni und 23. Juli 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Andreas Müller, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerin: B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann. Gegenstand
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses. B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 2.1 5
I. A. sei der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB schuldig zu sprechen. II. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 300.–, entsprechend Fr. 9'000.–, zu bestrafen. III. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. IV. Die beschlagnahmten Dokumente seien, soweit sie die Anklagepunkte des Strafbe- fehls betreffen und unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerschaft B. AG ein- zuziehen. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien unter Wahrung der Geheimnisinteressen der B. AG an den Beschuldigten A. herauszugeben. V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Ermessen des Gerichts.
Anträge der Privatklägerschaft: I. Der Beschuldigte sei der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. II.
6 - H. Dr. D. teilte dem Gericht mit, dass er sich als Sachverständiger im vorliegenden Strafverfahren aufgrund geschäftlicher Beziehungen zur B. AG und zur E. als be- fangen erachte. Die Stellungnahme A.s zu seinem Gutachten sei ihm nicht be- kannt (cl. 32 pag. 32.441.5). Das Gericht informierte sich informell bei der F. GmbH zum High-Throughput-Screening-Verfahren (cl. 32 pag. 32.442.1 ff.). Zu- dem holte es von Amts wegen einen Straf- und einen Betreibungsregisterauszug von A. ein und edierte dessen Steuerunterlagen für die Jahre 2009 – 2011. Der Einzelrichter gab mit Verfügung vom 16. Mai 2012 unter Auflagen dem Antrag der Verteidigung auf Beizug und Öffnung der sich bei der Bundesanwaltschaft befindenden Akten aus dem zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren gegen C., G. und H. sowie auf Einsicht in zwei sich bei den Verfahrensakten befindlicher separater Geheimnisordner statt. Unter denselben Auflagen stellte er den Partei- en den Anhang der privatklägerischen Eingabe sowie die Korrespondenz des Gerichts mit der F. GMBH (Auskunftsanfrage) zur Kenntnis zu (cl. 32 pag. 32.950.1 ff.). Aufgrund der von der B. AG hiergegen am 19. Mai 2012 erho- benen Beschwerde ordnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2012 die Bundesanwaltschaft an, si- cherzustellen, dass der B. AG ein identischer Satz der von Rechtsanwältin Tho- mann anlässlich der Akteneinsicht kopierten Dokumente zur Kenntnisnahme zu- gestellt werde (cl. 32 pag. 32.960.21). Die weitergehende Beschwerde wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2012 abgewiesen (BB.2012.65). Rechtsanwältin Tho- mann sowie Rechtsanwalt Hagger reichten mit Eingaben vom 25. Mai 20012 re- spektive 4. Juni 2012 dem Gericht weitere umfangreiche Dokumente ein. Sämtli- che von den Parteien eingereichten Beweismittel wurden zu den Akten erkannt (cl 32 pag. 32.520.14 ff.; 32.610.42 ff.). Das Gericht liess von der Bundesanwalt- schaft aus den anderen Verfahrensakten die der Mail C.s angehängte Telefonno- tiz edieren, welche der Antwort A.s in der inkriminierten Mail vom 5. Juli 2005 zu Grunde lag. I. Die Hauptverhandlung fand am 6. Juni 2012 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde den Parteien im Verfahrens- punkt der teilweisen Verjährung und im Schuldpunkt gleichentags eröffnet und vom Einzelrichter summarisch begründet. Der Einzelrichter informierte die Par- teien, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen ein se- parater Entscheid ergehen werde. Der Versuch des Einzelrichters, betreffend Kosten und Entschädigungen im Anschluss an die Hauptverhandlung eine Eini- gung zwischen den Parteien zu erzielen, scheiterte. Alle Parteien erklärten nach- träglich, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln in Bezug auf den Verfahrens- und den Schuldpunkt zu verzichten (cl. 32 pag. 32.510.49; ....520.43). A. verlangte
7 - als einziger eine vollständige schriftliche Urteilsbegründung. Der Entscheid über die Einziehung, die Verfahrenskosten und die Entschädigungsforderungen erfolg- te am 23. Juli 2012 und wird den Parteien mit dem vorliegenden schriftlich be- gründeten Urteil eröffnet.
8 - Der Einzelrichter erwägt:
11 - datieren vom 28. März 2003, 20. Oktober 2004 und 5. Juli 2005. Die erste und die zweite Tathandlung liegen also mehr als sieben Jahre zurück und sind mithin als Einzeltaten für sich betrachtet verjährt, während hinsichtlich der dritten E-Mail vom 5. Juli 2007 die Verjährung erst nach der Urteilseröffnung eintritt. Die Bun- desanwaltschaft stellt sich in der Begründung ihres Strafbefehls auf den Stand- punkt, dass – gestützt auf und in analoger Anwendung des Urteils des Bundes- gerichts vom 14. Dezember 2005 (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) – für unter Art. 162 StGB fallende Einzeltaten eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen sei, weshalb für alle drei angeklagten Einzeltaten die Verjährung erst mit Ende der letzen tatbestandsmässigen Handlung am 5. Juli 2005 zu laufen begonnen habe (cl. 32 pag. 32.100.4; ...32.510.43 f.). Die Verteidigung vertritt hingegen die Ansicht, dass die Verjährung für jede der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen gesondert festzustellen sei (cl. 32 pag. 32.520.5 ff.). 3.3.2 Ob zwischen den angeklagten Handlungen in verjährungsrechtlicher Hinsicht als (Tat-) Einheit zu betrachten sind oder nicht, muss nur dann beantwortet werden, wenn die letzte dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlung vom 5. Juli 2005 strafbar ist. Ist dies nicht der Fall, sind die beiden früheren inkriminierten Hand- lungen mangels eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten innert der sie- benjährigen Verjährungsfrist verjährt. Demnach ist zunächst der Versand der E-Mail vom 5. Juli 2005 auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen. 3.4 E-Mail vom 5. Juli 2005 (Anklagepunkt 3) 3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, am späten Abend des 5. Juli 2005 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis der B. AG verraten zu haben, indem er C. per E-Mail mitteilte, in einem vertraulichen Papier gelesen zu haben, "dass B. AG noch dieses Jahr einen Prototyp einer solchen Fast-Screening-Anlage zur Probe bekommen soll" (cl. 24 pag. 13.4.0.38; cl. 32 pag. 32.100.4). 3.4.2 Der Beschuldigte wurde erstmals in der Schlusseinvernahme mit diesem Vorwurf konfrontiert (cl. 19 pag. 13.5.0.384). Er gab an, sich an die E-Mail nicht mehr er- innern zu können. Dass er von einem vertraulichen Papier spreche, bedeute nicht, dass auch die Anlage vertraulich sei. Eine solche sei für jedermann auf dem Markt frei erhältlich. Solch eine Anlage sei seines Wissens auch nie geliefert worden, solange er bei der B. AG tätig war. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, die E-Mail vom 5. Juli 2005 verfasst und an C. ver- schickt zu haben, bestritt hingegen die Vertraulichkeit des Inhalts (cl. 32 pag. 32.930.2 ff.). Er sei von C. zur sogenannten Fast-Screening-Methode be-
12 - fragt worden. Diese sei ihm nicht bekannt gewesen, weshalb er im Internet hierzu Recherchen angestellt habe und auf einen Vortrag von Dr. Maier aus dem Jahre 2003 gestossen sei. Diesen habe er dann umgehend an C. weitergeleitet. Da Dr. Maier seinen Vortrag zum HTS-Verfahren bereits 2003 gehalten habe, sei für ihn offenkundig gewesen, dass die B. AG als ein führendes Unternehmen der Kunststoffbranche ebenfalls das HTS-Verfahren testen würde. Zwar habe er die Information, dass die B. AG einen Prototyp einer solchen High-Throughput- Screening-Anlage testen wolle, aus einem als vertraulich gekennzeichneten Pa- pier erfahren. Die Vertraulichkeit habe sich aber eben nicht auf das bereits all- gemein bekannte HTS-Verfahren bezogen, sondern auf weitergehende Informa- tionen, weshalb er auch keine Angaben zum Namen der Herstellerfirma oder des Prototyps gemacht habe. Wie er letztlich Kenntnis vom Inhalt des vertraulichen Papiers bekommen habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen. Er gehe aber davon aus, dass sein damaliger Chef bei der B. AG das Papier in der Abtei- lung gezeigt habe. Es sei Firmenpolitik der B. AG gewesen, ihre Mitarbeiter über die zukünftigen Absichten und Entwicklungen zu informieren. 3.4.3 Der Inhalt der E-Mail vom 5. Juli 2005 ist weder vom Sachverständigen Dr. D. noch von den Professoren Caseri/Kaiser von der ETH Zürich auf seine naturwis- senschaftliche, technische oder industrielle Relevanz hin beurteilt worden. Eine solche gutachterliche Beurteilung ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, damit die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht derart fachspezifische Sachver- halte rechtlich würdigen und unter den Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 162 StGB subsumieren können. Die Bundesanwaltschaft hat zur Beurteilung der Ein- sprache des Beschuldigten vor Anklageerhebung keine weiteren Beweise im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO abgenommen. Angesichts der unmittelbar be- vorstehenden Verjährung hat das Gericht vorliegend von einer Rückweisung der Sache zur Vervollständigung der Untersuchung (Art. 329 Abs. 2 StPO) abgese- hen und sich bemüht, die zur Beurteilung erforderlichen Informationen selbst er- hältlich zu machen. Das Gericht hat in einem ersten Schritt versucht, den in der Voruntersuchung als Sachverständigen bestellten Dr. D. zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dies war nicht möglich, da Dr. D. unter der in seinen Akten vermerk- ten Adresse und Telefonnummer in Deutschland nicht mehr erreichbar war und die von ihm gegründete Firma aufgelöst wurde. Nachforschungen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in Deutschland verliefen ebenfalls erfolglos. Fünfzehn Tage nach Aufgabe zur Post konnte Dr. D. aufgrund eines Nachsendeantrags ein eingeschriebener Brief ausserhalb Deutschlands zugestellt werden. Dr. D. infor- mierte das Gericht am 8. Mai 2012 fernmündlich, dass er sich aufgrund geschäft- licher Beziehungen zur B. AG sowie der E., deren Miteigentümer der anderweitig
13 - Verfolgte C. ist, als befangen fühle und nicht mehr als Sachverständiger auftreten könne (cl. 32 pag. 32.441.4). Das Gericht sah von der Einholung eines Sachver- ständigengutachtens ab, da es nicht möglich gewesen wäre, den Parteien ange- sichts der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Wahl eines geeigneten Gutachters, den Umfang und Inhalt des Gutachtenauftrags sowie der dem Sachverständigen zur Verfügung zu stel- lenden Dokumente zu gewähren. Das Vorverfahren (cl. 20 pag. 15.1.0.32 f.; ...59 f.; ...71 ff.; ...82 f.; ...99 ff.; cl. 31 pag. 21.2.0.1 ff.) sowie das Gerichtsver- fahren (cl. 32 pag. 32.960.2 ff.) haben gezeigt, dass eine Einigung mit der Privat- klägerin in diesen Punkten vor Erschöpfung sämtlicher Rechtsmittel äusserst schwer bis praktisch unmöglich gewesen wäre. Die sich stellenden rechtlichen Fragen konnten aufgrund der von Amts wegen eingeholten und von den Parteien eingereichten Beweismittel ohne gutachterliche Bewertung beantwortet werden. Im Übrigen wurde die vom Gericht formlos eingeholte Auskunft der F. GMBH den Parteien mitgeteilt und diese auf die Möglichkeit hingewiesen, mit Bezug darauf weitere Beweisanträge zu stellen. a) Die Privatklägerin wurde am 19. April 2012 eingeladen, zur erwähnten Mittei- lung des Beschuldigten an C. und deren Verhältnis und Auswirkungen auf die Betriebsverhältnisse Stellung zu nehmen (cl. 32 pag. 32.310.2). Mit Eingabe vom
14 - Prozessentwicklungszyklen zu beschleunigen. Das HTS-Verfahren werde u. a. in der chemischen Industrie erfolgreich angewandt, welche auch in der Kunststoff- technik als Vorbild angeführt werde. Es sei nicht von einem sehr breiten Einsatz der Technologie in der Kunststoffverarbeitung auszugehen, jedoch gebe es Dienstleister wie z. B. die 1999 gegründete J. AG aus Deutschland, die HTS für Kunststoffe anböten. Erste Veröffentlichungen zum HTS-Verfahren seien ab 2003/2004 zu finden gewesen. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass bereits vor diesen Veröffentlichungen über diese Themen in bilateralen Gesprächen mit In- dustrievertretern gesprochen worden sei. Ab wann damit gerechnet werden konnte, dass Firmen dieses Verfahren zur Anwendung bringen würden, könne nicht genau beantwortet werden. Erste Publikationen einer Firma zu diesem Thema seien 2007 erschienen, wobei davon auszugehen sei, dass das Verfah- ren bereits zuvor als Dienstleistung propagiert und beworben worden sei. Das Bekanntwerden, dass ein Unternehmen 2005 beabsichtige, einen Prototyp einer HTS-Anlage zu testen, habe eher geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, da das grundlegende Prinzip seit langem bekannt gewesen sei, insbesondere bei Branchenkennern. Zudem würde mittels HTS-Verfahren bis heute keine grossen Umsätze generiert (cl. 32 pag. 32.442.3 f.). c) Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass das HTS-Verfahren bereits lange Zeit vor dem Versand der inkriminierten E-Mail an C. öffentlich bekannt gewesen sei, denn er habe die an C. weiter gegebenen Informationen zu dieser Technolo- gie aus dem Internet bezogen. Seine Verteidigerin reichte einen von Dr. Maier von der J. AG anlässlich des 22. Darmstädter Kunststoff-Kolloquiums im Jahr 2003 gehaltenen Vortrag sowie eine Veröffentlichung von Dr. Wobbe in der Zeit- schrift Kunststoffe 10/2003 ein, die sich beide eingehend mit dem Thema HTS- Verfahren in der Kunststoffindustrie befassen (cl. 32 pag. 32.520.14 ff.). d) Zwei Tage vor der Hauptverhandlung nahm die Privatklägerin zu der Einga- be des Beschuldigten Stellung und reichte ihrerseits weitere Dokumente ein (cl. 32 pag. 32.610.42 ff.). Sie hielt nicht mehr an der ursprünglich von ihr vertre- tenen Position fest, wonach das HTS-Verfahren 2005 in der Kunststoffbranche völlig neuartig und unbekannt gewesen sei und deshalb ein Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnis dargestellt habe. Vielmehr sei der Umstand, dass die B. AG zum damaligen Zeitpunkt einen Prototyp einer solchen Fast-Screening-Anlage testen wollte, ein Fabrikationsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB. Dies erge- be sich daraus, dass der in Zusammenarbeit mit der J. AG für die B. AG entwi- ckelte Prototyp im Juli 2005 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Erst im Sep- tember 2007 habe die J. AG einen Prototypen einer HTS-Anlage fertig gestellt
15 - und aufgebaut. Der Einsatz des HTS-Verfahrens in der Kunststoffindustrie durch die B. AG sei wegleitend gewesen und habe sie von der Konkurrenz abgehoben. 3.4.4 a) Soweit die Privatklägerin ausführt, dass das HTS-Verfahren im Juli 2005 für die kunststoffverarbeitende und –herstellende Industrie ein völlig neues und un- bekanntes Produktionsverfahren gewesen sei, welches die B. AG als erstes Un- ternehmen erproben und zur Anwendung habe bringen wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch die Privatklägerin hielt in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2012 nicht mehr an dieser Behauptung fest. Aus den von den Parteien eingereichten und vom Gericht eingeholten Unterlagen ergibt sich, dass das Produktionsverfah- ren als solches 2005 bereits seit etlichen Jahren auch in der Kunststoffbranche bekannt war, auch wenn es bis heute nicht grossflächig durch Unternehmen selbst angewendet, sondern in erster Linie als Dienstleistung von spezialisierten Firmen erbracht wird. Das HTS-Verfahren wurde in zahlreichen Veröffentlichun- gen und auf dem internationalen Kunststoff-Kolloquium bereits 2003 öffentlich vorgestellt und diskutiert. Die 1999 gegründete J. AG befasste sich zunächst nur mit der Polymerforschung und erweiterte ab 2001 das Dienstleistungsspektrum um den Bereich Compound-Entwicklung (der Ausdruck Combinatorial Compoun- ding (CC), im Bereich der Kunststoffaufbereitung häufig als Synonym für das HTS-Verfahren verwendet). 2006 gründete die J. AG zusammen mit Kooperati- onspartnern (u. a. auch einem Tochterunternehmen der K. AG) ein eigenes Syn- thesetechnikum, in dem die die Hochgeschwindigkeit-Rezepturentwicklung von Kunststoff-Compounds realisiert wird (http://www.polymaterials.de/Ueber-uns/2/). Die Gründung eines solch spezialisierten Technikums mit zahlreichen Kooperati- onspartnern bedarf einer gewissen Planungs- und Anlaufzeit, was darauf schliessen lässt, dass das Verfahren lange Zeit vor 2006 allgemein bekannt ge- wesen sein muss. Der Beschuldigte hat demnach keine Informationen über ein neuwertiges und geheimes Produktionsverfahren preisgegeben. C. hatte sich schon über das HTS-Verfahren und dessen Entwicklungsstand tele- fonisch bei der J. AG erkundigt, bevor der Beschuldigte ihm mitteilte, dass die Privatklägerin "ein[en] Prototyp[en] einer solchen Fast Screening Anlage zur Probe bekommen soll". Die von C. über dieses Gespräch gefertigte Notiz zeigt, dass das Gespräch nicht besonders informativ war (cl. 32 pag. 32.510.47 f.). So übermittelte C. dem Beschuldigten in einer E-Mail vom 5. Juli 2005 mit dem Betreff "fast screening" zum Grossteil seine eigenen Mutmassungen und Speku- lationen betreffend Aufbau und Funktionsweise einer HTS-Anlage. Er führte aus:„Ich habe mit Dr. Maier gesprochen [...] Das Gerät ist erst in [A]rbeit. Ich vermute eine einfachere [S]pritzgiesseinrich[t]ung, die gleich nach dem [E]xtruder
16 - folgt und wenig [S]chmelze im [U]mlauf benötigt“. Die inkriminierte Mitteilung des Beschuldigten enthält dazu keine weiterführenden Informationen, auch keine ex- plizite Bestätigung der formulierten Vermutung. Der Beschuldigte teilt lediglich mit, erfahren zu haben, dass die B. AG einen Prototyp einer solchen Anlage zur Probe bekommen solle. Die Idee wurde letztlich jedoch fallen gelassen und der Prototyp nie bestellt (cl. 32 pag. 32.610.4 ff.). Dass das Thema Fast-Screenig bzw. HTS erstmals von C. angesprochen wurde, deckt sich mit den vom Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Angaben (cl. 32 pag. 32.930.2 ff.). b) Aus den von der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Juni 2012 eingereichten Unterlagen lässt sich entgegen ihrer Ausführungen nicht entnehmen, dass der sich im Bau befindliche Prototyp der J. AG in Zusammenarbeit oder gar eigens für die Privatklägerin entworfen worden ist. Dr. L., CEO der J. AG, teilt in seiner E-Mail an die Privatklägerin zwar mit, dass sich der Bau eines Prototyps einer HTS-Anlage durch die J. AG verzögere und mit dessen Fertigstellung erst bis zur Jubiläumsfeier der AG (September 2007) zu rechnen sei. Hingegen wird in dem eingereichten E-Mail-Verkehr (cl. 32 pag. 32.610.043 f.) gerade keine Zusam- menarbeit mit der Privatklägerin bei der Entwicklung des Prototypen erwähnt. Dr. L. nennt als am Projekt beteiligte Kooperationspartner die M., ein Tochterun- ternehmen eines der grössten Konkurrenten der Privatklägerin. Dass ein eigens für und in Zusammenarbeit mit der B. AG entwickelter und hochgeheimer Proto- typ einer Fast-Screening-Anlage unter Beteiligung eines ihrer stärksten Konkur- renten (respektive einer seiner Tochtergesellschaften) hergestellt wird und an- schliessend auf der Jubiläumsfeier der J. AG vor der gesamten Konkurrenz öf- fentlich ausgestellt wird, stellt einen Widerspruch zu der Behauptung dar, dass die Entwicklung einer solchen Anlage durch B. AG streng vertraulich gewesen sei. Darüber hinaus ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, dass die J. AG den Projektbereich HTS-Verfahren bereits seit 2002/2003 betreibt und entsprechend bewirbt (cl. 32 pag. 32.610.54). Der Umstand, dass sich die Fertigstellung des Prototypen bis September 2007 verzögerte und eine solche Anlage im Juli 2005 wohl nicht auf dem (freien) Markt erhältlich war, ändert nichts an der Kenntnis, dass eine solche Anlage produziert wird. Es erscheint logisch und zwingend, dass sich die Privatklägerin als eines der branchenführenden Unternehmen und im stetigen Bemühen, schneller und günstiger zu produzieren, neben anderen Unternehmen für neue, innovative Produktionsverfahren interessiert. c) Gegen den Geheimnischarakter der preisgegebenen Information spricht dar- über hinaus, dass das geschützte Geheimnis einen wirtschaftlichen Wert für das
17 - Unternehmen haben muss (E. 3.2.1). Soweit die Privatklägerin als wirtschaftli- chen Wert das Wissen um das "von [ihr] entwickelte neuartige Konzept" bezeich- net (cl. 32 pag. 32.610.9), welches C. ermöglicht hätte, "ohne eigene, kostspieli- ge Abklärungen den gleichen Wissensstand wie die B. AG zu erreichen, welchen diese in mühevoller Arbeit und mit grossem Aufwand erarbeitet hatte" (cl. 32 pag. 32.610.9), kann sie mit diesem Argument nicht durchdringen, denn das HTS-Verfahren wurde nicht von ihr erfunden (E. 4.4.1). Inwieweit dem Wissen, dass vielleicht ein Prototyp eines bereits allgemein bekannten Produktionsverfah- rens getestet werde, ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, konnte die Privatklägerin dem Gericht nicht darlegen. Eine gutachterliche Stellungnah- me, die den wirtschaftlichen Wert der weitergegebenen Information bejahen wür- de, liegt überdies nicht vor. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Privatklägerin führt selbst zutreffend aus, dass das HTS-Verfahren im Juli 2005 noch nicht etabliert war, sondern sich in der Erforschungsphase befand. Die J. AG bewarb das von ihr betriebene Projekt öffentlich und stellte den entwi- ckelten Prototypen anlässlich ihrer Jubiläumsfeier aus. Selbst wenn den Firmen nicht bekannt war, welcher Konkurrent den Prototyp testen wollte, konnte damit gerechnet werden, dass insbesondere die Branchenführer sich intensiv mit dem Produktionsverfahren beschäftigen würden. Zwar betrifft die Erprobung einer sol- chen Produktions- und Testanlage den Fabrikationsbereich, jedoch war die In- formation als solche wirtschaftlich nicht wertvoll, denn die Anwendbarkeit und Rentabilität des Verfahrens hängt insbesondere mit den jeweiligen Produkten zu- sammen, für deren Herstellung es verwendet werden soll. Demnach hat das Wissen, dass eines der marktführenden Unternehmen der Kunststoffbranche an einem neuen Produktionsverfahren interessiert ist, keinen eigenständigen wirt- schaftlichen Wert. Dies versteht sich vielmehr von selbst. Anders dürfte es sich mit allfälligen (positiven oder negativen) Testergebnissen verhalten, was aber vorliegend nicht Gegenstand der Anklage ist. Letztlich hat sich das Verfahren in der Kunststoffverarbeitung nicht flächendeckend durchgesetzt, sondern wird nur von spezialisierten Firmen als Dienstleitung angeboten. Die Anschaffung einer solchen Anlage für den Bereich Forschung und Entwicklung war seitens der Pri- vatklägerin in Erwägung gezogen worden, das Vorhaben wurde letztlich jedoch fallen gelassen und ein Prototyp nie bestellt (cl. 32 pag. 32.610.4 ff.). Es ist nicht ersichtlich und von der Privatklägerin auch nicht schlüssig dargelegt, inwieweit ein nicht einmal ins Versuchsstadium gelangtes Produktionsverfahren wirtschaft- lich wertvoll sein soll.
18 - 3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mitteilung des Beschuldigten an C., die Privatklägerin wolle einen Prototyp einer Fast-Screening-Anlage testen, im Juli 2005 kein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB mehr darstellte. 3.5 Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2 3.5.1 Die letzte dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung ist nicht tatbestandsmäs- sig im Sinne von Art. 162 StGB, weshalb es an einem innerhalb der Verjährungs- frist liegenden strafbaren Verhalten fehlt. Die Frage, ob die drei angeklagten Handlungen des Beschuldigten rechtlich eine Tateinheit bilden, stellt sich dem- nach nicht (mehr). Die Tathandlungen vom 28. März 2003 und 20. Oktober 2004 sind demnach ebenfalls verjährt. Das Gericht hatte den Parteien jedoch bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2012 (cl. 32 pag. 32.410.5 f.) mitgeteilt, dass es das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2 infol- ge Verjährung einstellen werde, zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht über die Strafbarkeit im Anklagepunkt 3 entschieden worden war. Es erscheint demnach angezeigt, einige kurze erläuternde Ausführungen zur Verjährungsproblematik zu machen. 3.5.2 a) Das Bundesgericht hat die Rechtsfigur der fortgesetzten Tat grundsätzlich aufgegeben (BGE 131 IV 83 E. 2.4.1; 132 IV 49 E. 3.1). Die Einheit mehrerer tat- sächlicher Handlungen ist nur noch in Ausnahmefällen anzunehmen. Zum einen wenn das Gesetz ein andauerndes Verhalten umschreibt, das sich aus mehreren Einzelakten zusammensetzt (rechtliche Handlungseinheit) wie etwa bei Raub (Art. 140 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB) oder politischem (Art. 272 StGB) und wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 StGB); zum anderen wenn mehrere Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen (natürliche Handlungs- einheit) erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). b) Vorliegend ist weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungs- einheit gegeben. Der Verrat von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen stellt kein sogenanntes mehraktiges Delikt oder typischerweise länger andauerndes Verhalten dar. Aus der von der Bundesanwaltschaft zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) lässt sich nichts Gegenteiliges ablei- ten, denn der Tatbestand von Art. 162 StGB ist nicht identisch ausgestaltet wie der des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB). Art. 162 StGB ent-
19 - hält eben kein Verhalten, das schon begrifflich oder faktisch typischerweise meh- rere Einzelhandlungen voraussetzt, sondern das "Verraten" stellt eine einzige Handlung dar, die mit der Preisgabe des Geheimnisses vollendet ist. Hiervon schien auch die Bundesanwaltschaft zunächst auszugehen, denn die Anklage lautete ursprünglich richtigerweise auf mehrfache (einfache) Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Tathandlung im Sinne des wirtschaft- lichen Nachrichtendienstes ist nicht der "Verrat", sondern das "Auskundschaften" eines Geheimnisses. Ein "Auskundschaften" besteht nicht zwingend in einer ein- zigen Handlung, sondern kann aus mehreren Handlungen bestehen und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Entsprechendes gilt für den Aufbau oder das Betreiben eines Nachrichtendienstes im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu Bestimmungen, für welche eine rechtliche Handlungseinheit an- genommen werden kann (Art. 272 und 274 StGB). Anzumerken ist zudem, dass der von der Bundesanwaltschaft zitierte, Bundesgerichtsentscheid in französi- scher Sprache (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) auf einen vorausgehenden bundesge- richtlichen Leitentscheid (auf Deutsch) verweist, der den wirtschaftlichen Nach- richtendienst gemäss Art. 273 StGB nicht erwähnt, sondern explizit nur auf Art. 272 und 274 StGB verweist (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Eine natürliche Handlungseinheit ist sowohl mangels eines (erwiesenen) einheit- lichen Willensentschlusses für alle drei Handlungen als auch eines zeitlich ein- heitlich zusammengehörenden Geschehens nicht gegeben, liegen doch zwi- schen dem Versand der ersten und der zweiten E-Mail mehr als eineinhalb Jahre und zwischen der zweiten und dritten mehr als acht Monate. 3.5.3 Der Lauf der Verjährung ist für jede der drei Tathandlungen gesondert zu beurtei- len, da bei den drei angeklagten Einzeltaten keine Handlungseinheit vorliegt. Die erste und die zweite angeklagte Tathandlung sind demnach verjährt und das Ver- fahren insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).
23 - mehrfach von der Privatklägerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen sowie der nicht alltäglichen Sachmaterie einen leicht erhöhten Schwierigkeits- grad auf. Allerdings kommt den Handlungen des Beschuldigten eine eher unter- geordnete Bedeutung zu. Insgesamt stehen Zeitaufwand und Umfang der aus- gewiesenen Untersuchungshandlungen in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Bedeutung des Falles. So hält der Schlussbericht der BKP auch fest, dass es sich nicht um einen grossen Fall von Wirtschaftskriminalität handle und nie wirklich brisante Informationen weitergegeben worden seien (cl.1 pag. 5.0.0.18). Die gesamthaft betriebenen Ermittlungshandlungen können den vier Beschuldigten nicht pro Kopf zugerechnet werden. Den gegen den Beschul- digten A. erhobenen Vorwürfen kommt im Verhältnis zu den gegen die anderwei- tig Verfolgten C., G. und H. gerichteten Vorwürfen nur eine untergeordnete Rolle zu. Zudem wurden mehrere gegen den Beschuldigten untersuchte Handlungen nicht zur Anklage angebracht. Aufgrund des Vorstehenden ist eine reduzierte Gebühr in Höhe von Fr. 7'000.– für das gegenständliche Verfahren angemessen. Die Kostenbelege für das zunächst gegen alle vier Beschuldigten gemein geführ- te Strafverfahren weisen Auslagen in Höhe von Fr. 16'946.50 für wissenschaftli- che Stellungnahmen und Sachverständigengutachten (cl. 30 pag. 20.0.0.6 f.; ...20.1.0.1) sowie Spesen für Auslandsreisen von total Fr. 212.40 (cl. 30 pag. 20.0.0.4 [EUR 177.– x 1.2]) aus. Diese können dem Beschuldigten ebenfalls nur in dem von ihm kausal verursachten Umfang auferlegt werden. Der ihm zure- chenbare Anteil ist schätzweise auf Fr. 2'000.– festzulegen. 6.2.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist ge- stützt auf Art. 7 lit. a BStKR auf Fr. 3'000.– festzusetzen, beinhaltend Fr. 2'000.– für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie Fr. 1'000.– für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung im Verfahrens- und im Schuldpunkt. Für die Begründung hinsichtlich der Einziehung, Verfahrenskosten und Entschädigung werden keine Kosten erhoben, da das Gericht hierüber erst nachträglich entschieden hat und der den Parteien insoweit zu eröffnende Ent- scheid von Amtes wegen schriftlich zu begründen ist (Art. 80 Abs. 2 StPO). In der Gerichtsgebühr ist die Pauschale für gerichtliche Auslagen enthalten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). 6.2.4 Die Kosten für das vorliegende Verfahren belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 12'000.–. 6.3
24 - 6.3.1 Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten, wenn das Gesetz nichts An- deres bestimmt (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Strafver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ist dies der Fall, kann ihr auch die Ent- schädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaft- lichen Einbussen ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivil- rechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten aufer- legt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (zuletzt: Urteile des Bundesgerichts 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten zur Begründung des Kostenent- scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht be- ziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.2 und 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.2). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördli- chen Handlungen reicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009, E. 1.5; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 3, 32). a) Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Per- son, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens
25 - bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). b) Eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft besteht nicht. Das Gesetz sieht jedoch bei Antragsdelikten die Möglichkeit einer Kostenauflage vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft in der StPO erheblich ausgedehnt worden sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1327 [nachstehend "Botschaft StPO"]). Die Voraussetzungen für eine Kosten- auflage an die antragstellende Person sind enger gefasst als diejenigen für die Privatklägerin, da ersterer Kosten nur auferlegt werden können, wenn sie mutwil- lig oder grob fahrlässig die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, während die Kostenauflage an die Privatkläger- schaft auch ohne diese Voraussetzungen möglich ist. Diese Unterscheidung, die im Spannungsverhältnis zu Art. 118 Abs. 2 StPO zu stehen scheint, da die an- tragstellende Person kraft Gesetzes Privatklägerin wird, fusst auf der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der antragstellenden Person, auf ihre Stellung und die damit verbundenen Rechte als Privatklägerin zu verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dadurch der Strafantrag als zurückgezogen gilt (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 427 StPO N. 8 f.; DOMEISEN, Basler Kom- mentar, a. a. O., Art. 427 StPO N. 9). Der Gesetzgeber will die geschädigte Per- son, die sich nach Stellung des Strafantrags nicht mehr am Verfahren beteiligt, nur unter strengeren Voraussetzungen an den Kosten beteiligen als die aktiv am Verfahren teilnehmende Privatklägerschaft. Dies erscheint sachgerecht. 6.4 6.4.1 a) Der Beschuldigte befand sich von 1997 bis 2007 in einem festen Anstel- lungsverhältnis bei der Privatklägerin, auf das Art. 321a Abs. 4 OR Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tat- sachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnis-
26 -
ses Kenntnis erlangt und die vom Arbeitgeber als geheim zu halten bezeichnet
werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen ent-
nehmen lässt (BGE 127 III 310 E. 5.a; PORTMAN, Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a Abs. 4 OR N. 24 f.; AUBERT, Commen-
taire Romand, Code des obligations I, Basel 2003, Art. 321a Abs. 4 OR N. 7;
WYLER, Droit du travail, 2. Aufl., Bern 2008, S. 111 f.). Während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses gilt die Geheimhaltungspflicht absolut (PORTMAN, a. a. O,
Art. 321a Abs. 4 OR N. 27; WYLER, a. a. O., S. 111). Die gesetzlich allgemein
umschriebene Geheimhaltungspflicht wird durch den jeweiligen Arbeitsvertrag
des Arbeitnehmers im Einzelnen festgelegt und konkretisiert. Art. 3 der Anstel-
lungsbedingungen der B. AG (Ausgabe vom 1. Januar 1993 bzw. vom 1. Januar
2003), integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten, hält
fest, dass jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, über alle Fabrikations- und Geschäfts-
geheimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und
Tatsachen, wie z. B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation,
Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc.
Stillschweigen zu bewahren, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bei
Verletzung der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht können Mitar-
beiter für dadurch verursachte allfällige Schäden haftbar gemacht werden. Die
Annahme von Mandaten auf eigene Rechnung und die Ausübung entgeltlicher
Nebenbeschäftigungen bedurften der schriftlichen Zustimmung der Privatklägerin
(cl. 1 pag. 4.0.1.29 – 33).
Kunststoffbereich. Die Firma hätte in (möglicherweise) einigen Bereichen die Pri-
vatklägerin konkurrenziert. Vor diesem Hintergrund führte der Beschuldigte im
Auftrag von C. und gegen Entgelt neben seiner Tätigkeit bei der B. AG diverse
Recherchen durch, zum Teil auch über Produkte der B. AG (cl. 19
pag. 13.5.0.5 ff.; ...24 ff.). Der Beschuldigte teilte C. unter anderem die Menge
der verkauften Endprodukte von "Nanotubes" (cl. 19 pag. 13.5.0.6), Informatio-
nen von einer internen Kadertagung und aus internen Forschungsberichten
(cl. 19 pag. 13.5.0.29) mit und informierte ihn, dass die B. AG in den Linsenmarkt
einsteigen wolle (cl. 19 pag. 13.5.0.27; vgl. zum Ganzen auch den Schlussbericht
der BKP, cl. 1 pag. 5.0.0.102 – 104). Die Preisgabe dieser Informationen erfolgte
in Kenntnis und unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Geheimhaltungs-
pflicht, denn die Privatklägerin hat auf der Geheimhaltung dieser Informationen
bestanden. Dass der Beschuldigte vorbringt, C. habe mit den Informationen
nichts anfangen oder die B. AG nicht schädigen können, ändert nichts an der
27 - Verletzung seiner vertraglich vereinbarten und im Gesetz festgehaltenen Ge- heimhaltungspflicht. Die zivilrechtliche Geheimhaltungspflicht ist umfassender als die strafrechtliche, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses absolut gilt und das blosse Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers an den Informationen genügt, unabhängig davon, ob diese einen wirtschaftlichen Wert haben oder nicht. Der Beschuldigte hat die Offenbarung der Informationen an C. eingeräumt und war sich auch seiner Geheimhaltungspflicht bewusst (cl. 32 pag. 32.930.4). Darüber hinaus informierte er die Privatklägerin nicht über die gegen Bezahlung durchgeführten Recherchen für C. (cl. 19 pag. 13.5.0.25). Er versuchte seine ausserbetrieblichen Arbeiten durch falsch gekennzeichnete Posten auf seinen Abrechnungen vor der Privatklägerin zu verheimlichen, da er sich bewusst war, dass diese sein Handeln nicht tolerieren würde (cl. 1 pag. 5.0.0.104). Er hat demnach vorsätzlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine Geheimhal- tungspflichten verstossen. 6.4.2 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten jedoch nur insoweit zu tragen, als ein Kausalzusammenhang zwischen dem ihm zivilrechtlich anzulastenden Fehlver- halten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen besteht. Er trägt nicht die Verfahrenskosten, die die Strafverfolgungsbehörden durch unnöti- ge oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). a) Der Beschuldigte hat die Einleitung des Strafverfahrens (neben den ander- weitig Verfolgten) mit zu verantworten. Er musste damit rechnen, dass die Privat- klägerin Strafantrag gegen ihn stellen werde, sobald sie von seinen Vertragsver- letzungen Kenntnis erhalten würde. Umfang und Art der preisgegebenen Infor- mationen liessen sich aufgrund der Beteiligung weiterer, zum Teil externer Per- sonen nur im Wege eines Strafverfahrens umfassend klären. Die Einleitung einer Strafuntersuchung war angesichts der möglicherweise bedrohten Rechtsgüter der Privatklägerin und der anfänglichen Verdachtslage angemessen. b) Die Gesamtverfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 12'000.– (E. 6.2.2). Hier- von können dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 9'000.– vollumfänglich auferlegt werden. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Kosten (Gebühren und Auslagen) nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die er in zurechenbarer Weise verursacht hat.
28 - c) Hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Hauptverfahrens ist zwischen je- nen für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung einerseits und jenen für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils zu differenzieren. aa) Die Bundesanwaltschaft hat mit der Einreichung des Strafbefehls als Ankla- ge das erstinstanzliche Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingeleitet. Die Anklagepunkte 1 und 2 waren bereits bei Anklagerhebung ver- jährt. Die Bundesanwaltschaft hätte erkennen können, dass insoweit das Verfah- ren eingestellt werden musste. Es erscheint demnach angezeigt, der Bundesan- waltschaft die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bis zur Benachrichtigung der Parteien durch das Gericht, dass in den Anklagepunkten 1 und 2 kein Schuld- spruch ergehen könne, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Privatklägerin teilte dem Gericht im Anschluss auf Anfrage mit, dass sie trotz der teilweisen Verfahrenseinstellung an ihrem Strafantrag hinsichtlich Anklage- punkt 3 festhalte und an der Hauptverhandlung auftreten und plädieren werde. Die Privatklägerin hat auch im Anschluss an die gerichtliche Mitteilung weiterhin vollumfänglich von den ihr zustehenden Parteirechten Gebrauch gemacht. Sie hat Fristverlängerungsgesuche und Beweisanträge gestellt, widersprüchliche Ausführungen in ihren Parteieingaben gemacht (E. 3.4.3) und trotz drohender Verjährung Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen des Einzelrichters mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung geführt (cl. 32 pag. 32.960.1 ff.). Zu- dem hat sie auf einer eigens zum Strafverfahren einberufenen Pressekonferenz ihren Unmut über dessen Verlauf geäussert und namentlich das URA und die Bundesanwaltschaft scharf attackiert. Das gesamte Verfahren sei von unnötiger Verschleppung, gravierenden Führungs- und Organisationsmängel sowie einer falschen Einschätzung der Verjährungsproblematik geprägt. Dies habe zur Ver- jährung der beiden Hauptanklagepunkte geführt habe, so dass nur noch ein un- tergeordneter Anklagepunkt gerichtlich zu beurteilen sei. Es stand der Privatklä- gerin selbstredend frei, sich in diesem Sinne öffentlich zu äussern. Für die Fort- setzung des gerichtlichen Verfahrens und damit für die Kostenverlegung ist je- doch Folgendes festzuhalten: Materiell handelt es sich bei dem für eine Verhand- lung einzig verbliebenen Anklagepunkt 3 um einen Grenzfall; verschuldensmäs- sig um eine Bagatelle, wenn es überhaupt tatbestandsmässig wäre. Dieser Punkt war für keine der Parteien – und wie sich aus ihren öffentlichen Verlautbarungen ergibt auch nicht für die Privatklägerin – von wesentlicher Bedeutung und schien vor allem der Abwendung der Verjährung in den anderen Anklagepunkte dienen zu sollen. Im Übrigen musste auch die Privatklägerin – vertreten durch einen er- fahrenen Anwalt – auf Grund der Aktenlage, insbesondere des Fehlens einer gu-
29 - tachterlichen Stellungnahme in diesem Punkt, insoweit mit einem Freispruch rechnen, was offenbar auch der Fall war. Ihr Plädoyer diente ausserdem über weite Strecken kriminal- und rechtpolitischen Ausführungen (cl. 32 pag. 32.925.9 f.; ...21 f.), für welche eine gerichtliche Hauptverhandlung nicht abzuhalten ist. Schliesslich stand für diesen Anklagepunkt die absolute Verjäh- rung unmittelbar – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit Frist von einem Mo- nat – bevor. Unter den gegebenen Umständen hätte die Privatklägerin ohne wei- teres auf ihren Strafantrag im Anklagepunkt 3 verzichten können und sollen. Durch ihre Eingaben, ihr widersprüchliches Prozessverhalten und ihre Presse- konferenz im Vorfeld der Hauptverhandlung hat die Privatklägerin im Übrigen ein erhebliches Mehr an Arbeitsaufwand beim Gericht und den übrigen Parteien ver- ursacht. Namentlich mit ihrer Kritik an der Führung des Strafverfahrens hat sie die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung praktisch gezwungen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und zu plädieren. Ihr sind deshalb zum Grossteil die Kosten seit der Benachrichtigung über die Verfahrenseinstellung der Ankla- gepunkte 1 und 2 infolge Verjährung aufzuerlegen. Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der beiden Hauptanklagepunkte erforderte nur einen relativ geringen Arbeitsaufwand. Der Grossteil der gerichtlichen Tätig- keit wurde durch die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung ver- ursacht, die jedoch nur einen Anklagepunkt von völlig untergeordneter Bedeu- tung zum Gegenstand hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für die Durchführung des Hauptverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.– (E. 6.2.2) hälftig zwi- schen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin aufzuteilen. bb) Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben auf Rechtsmittel und die Ausfertigung eines begründeten Urteils zum Verfahrens- und zum Schuldpunkt verzichtet, letztere hat lediglich eine Begründung im Kos- tenpunkt begehrt. Der Beschuldigte hat trotz Verfahrenseinstelllung und Frei- spruchs ein vollumfänglich begründetes schriftliches Urteil verlangt. Der Ent- scheid über die Kosten und Entschädigung wurde erst nachträglich gefällt. Der den Parteien noch nicht eröffnete Entscheid war vom Gericht von Amts wegen zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO), weshalb für die schriftliche Urteilsausfertigung insoweit keine Kosten erhoben werden. Den Mehraufwand für die kostenpflichti- ge Begründung des Verfahrens- und des Schuldpunktes in Höhe von Fr. 1'000.– hat allein der Beschuldigte zu tragen.
30 - 6.4.3 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 12'000.– sind demnach von der Bundes- anwaltschaft und der Privatklägerin im Umfang von je Fr. 1'000.– und vom Be- schuldigten im Umfang von Fr. 10'000.– zu tragen.
31 - fahren notwendige Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss soziale Betreuung oder für trölerische Rechtsmittel. Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Anwalts, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnismässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizieren (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 3 und 6). b) Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO). c) Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu erset- zen (Art. 432 Abs.2 StPO). 7.1.2 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.– für entstandene Anwaltskosten und Umtriebe (cl. 32 pag. 32.925.27). a) Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung für die ihm entstandenen An- waltskosten und Umtriebe im Vorverfahren auszurichten, da er vorsätzlich in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens neben den anderweitig Ver- folgten C., G. und H. mit zu verantworten hat (E. 6.4.1), b) Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da die Voraussetzungen ei- ner notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorlagen. Die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhand- lung. Die Privatklägerin war ebenfalls anwaltlich vertreten und hatte im Vorfeld ein grosses Medieninteresse an dem Verfahren ausgelöst, weshalb dem Be- schuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zugemutet werden konnte, ohne anwaltliche Beistand zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Damit ist der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt ge- geben, als feststand, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privat- klägerin an der Hauptverhandlung persönlich auftreten und plädieren.
32 - Rechtsanwältin Thomann weist im eingereichten Leistungsjournal für den Zeit- raum vom 5. April bis 6. Juni 2012 einen Arbeitsaufwand von 62.38 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– aus (cl. 32 pag. 32.720.1 1f.). Vom ausge- wiesenen Zeitaufwand sind die Posten abzuziehen, die nicht im vorliegenden Strafverfahren anfielen (Positionen vom 31. Mai 2012 betr. Medienmitteilungen) sowie die vom Sekretariat durchgeführten Arbeiten (wie das Versenden von Fa- xen und Korrespondenz). Diese Arbeiten sind bereits durch den ordentlichen Stundenansatz abgegolten. Bei Fällen im durchschnittlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger bisheriger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2009.15 vom 12. Mai und 24. September 2010, E. 9.2.3; Ur- teil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Das vor- liegende Verfahren liegt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, so dass der Stundenansatz für Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.–, jener für Reise- und allfällige Wartezeit auf Fr. 200.– festzusetzen ist. Die von Rechtsanwältin Thomann bei Einreichung der Honorar- und Kostennote geschätzte Zeit von acht Stunden für die Hauptverhandlung ist auf sechs Stunden effektive Dauer zu kürzen. Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 49.33 Stunden à Fr. 230.– so- wie 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–. Der Arbeitsaufwand ist demnach mit Fr. 12'545.90 zu entschädigen. Die Verteidigerin stellt an Auslagen Fr. 428.– in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanferti- gungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Da es sich beim Kopieren der Verfahrensakten um Massenanfertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen, ausmachend Fr. 171.20. Die aufgeführ- ten Auslagen für Porti, Telefon und Reisespesen in Höhe von Fr. 151.90 sind be- rechtigt. Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 323.10. Arbeitsaufwand und Auslagen von Rechtsanwältin Thomann sind ge- rundet mit Fr. 14'000.– (inklusive Mehrwertsteuer [Art. 14 BStKR]) entschädi- gungsfähig. c) Einen weitergehenden materiellen Schaden macht der Beschuldigte nicht geltend. Ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse besteht nicht. Trotz der Verfah- rensdauer von fünf Jahren und der namentlich durch die Privatklägerin entfach- ten Medienberichterstattung halten sich die belastenden Begleiterscheinungen im Rahmen des üblicherweise mit der Durchführung eines Strafverfahrens zu Erdul- denden. Eine darüber hinaus gehende besondere subjektive Betroffenheit des
33 - Beschuldigten ist nicht erkenntlich und von diesem auch nicht geltend gemacht worden. d) Dem Beschuldigten ist für entstandene Anwaltskosten im Hauptverfahren ab dem 4. April 2012 eine Entschädigung von Fr. 14'000.– auszurichten, für die die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin im gleichen Verhältnis wie für die Ver- fahrenskosten ebenfalls ab dem 4. April 2012 aufzukommen haben, ausmachend je Fr. 7'000.– (Art. 429 Abs. 1, 432 Abs. 2 StPO). 7.2 Entschädigung der Privatklägerin 7.2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Art. 433 Abs.2 StPO). Art. 12 Abs. 2 BStKR findet auf Entschädi- gungsansprüche der Privatklägerschaft keine Anwendung, da hierüber – im Ge- gensatz zur Entschädigung für die amtliche Verteidigung – nicht von Amts wegen zu entscheiden ist und die konkrete Bestimmung des formellen Gesetzes der Be- stimmung in einem Reglement ohnehin vorgeht. 7.2.2 a) Die Privatklägerin reichte mit Schreiben vom 4. Juni 2012 auf Aufforderung des Gerichts 23 Anwaltsrechnungen für das Verfahren "Firewall" über insgesamt Fr. 400'547.05 ein (cl. 32 pag. 32.750.1 ff.). Im Rahmen ihres Plädoyers führte sie hierzu aus, dass sie insbesondere für die notwendig gewordenen Anwaltskos- ten zu entschädigen sei. Der ausgewiesene Aufwand umfasse die insgesamt vier zusammenhängenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. sowie die an- derweitig Verfolgten C., H. und G.. Solange unklar sei, was mit den drei anderen Beschuldigten geschehe, könne über die Frage der Solidarhaftung nicht ent- schieden werden, jedoch habe der Beschuldigte "als Mann der ersten Stunde" al- leine für sämtliche Kosten des zuvor zusammen geführten Strafverfahrens zu haften (cl. pag. 32.925.025 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen bzw. es würden eigentlich Fr. 400'547.05 gefordert
34 - b) Indem die Privatklägerin lediglich die Zusprechung einer "angemessenen Entschädigung" verlangt, beziffert sie ihre Forderung nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO. Selbst wenn man aufgrund der Rechnungseinreichung vom 4. Juni 2012 und ihres Plädoyers davon ausgehen wollte, dass die sie die Höhe der Ent- schädigung nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern Fr. 400'547.05 verlangt hätte, ist der Betrag nicht belegt und nicht begründet. Den eingereichten Anwaltsrechnungen lässt sich entnehmen, dass Rechtsanwalt Hagger für die Pri- vatklägerin im bei ihm unter dem Namen "Firewall" geführten Dossier in ver- schiedenen Verfahren tätig war. Die Rechnungen enthalten ebenfalls Posten für Tätigkeiten in diversen Beschwerde- und Zivilverfahren, die jedoch im gegen- ständlichen Strafverfahren nicht als notwendiger Aufwand geltend gemacht wer- den können. Vielen Rechnungspositionen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Verfahren die fakturierten Leistungen erbracht worden sind. Soweit die Aufwen- dungen von Rechtsanwalt Hagger eindeutig dem zunächst gegen den Beschul- digten sowie die anderweitig Verfolgten C., G. und H. geführten Verfahren zuge- ordnet werden können, lässt sich den Rechnungen nicht einwandfrei entnehmen, welche Person sie betreffen. Die Privatklägerin hat ihrer Pflicht zur hinreichenden Begründung ihrer Entschädigungsforderung nicht genüge getan. Mangels Erfül- lung der formellen Voraussetzungen kann auf den Entschädigungsantrag nicht eingetreten werden (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die nach Verfahrensabtrennung und Anklageerhebung eindeutig im vorliegenden Strafverfahren erbrachten Aufwendungen sind nicht entschädigungspflichtig. Der Beschuldigte hat das gerichtliche Verfahren nicht zu vertreten und ist demnach nicht kostenpflichtig nach Art. 426 StPO. Es fehlt insoweit an den formellen Vor- aussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO.
35 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin Thomann
Rechtsanwalt Hagger Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
37 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Die Parteien haben für die Dispositivziffern I. bis III. auf Rechtsmittel verzichtet. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Für die Dispositivziffern IV. und V. gilt folgende Rechtsmittelbelehrung: Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 26. Juli 2012