Beschluss vom 19. April 2012
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard
Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter von Ins
Gesuchsteller
und
als betroffener Dritter:
B.
Gegenstand
Gesuch um Berichtigung des Dispositivs des Urteils
der Strafkammer vom 21. März 2012
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 2.1 9 ( H aup tv e rfa hr en: S K .20 11 .5)
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Sachverhalt:
A. In einem Rückweisungsverfahren wegen Beteiligung/Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation und Geldwäscherei wurde A. mit Urteil SK.2011.5 der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 (nachfolgend: Urteil
SK.2011.5 vom 21. März 2012) freigesprochen. In Ziff. VII. 2 wurde entschieden,
die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.— sei bei Eintritt der Rechtskraft frei-
zugeben und diese werde zur Deckung der Kosten und der Entschädigung ver-
wendet. In Ziff. XI.2. des genannten Dispositivs wurde entschieden, beschlag-
nahmte Vermögenswerte von A. im Umfang von Fr. 209'397.25 zur Deckung der
Verfahrenskosten beschlagnahmt zu belassen; bzgl. der restlichen Vermögens-
werte wurde in Ziff. XI.3 verfügt, diese seien nach Eintritt der Rechtskraft frei-
zugeben (TPF 2 950.093 f. und ...096 f.).
B. Am heutigen Datum ist das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 nicht rechtskräf-
tig.
C. Mit Schreiben vom 27. März 2012 (TPF 2 523.043) teilte Fürsprecher von Ins
namens seines Klienten mit, dass die Anfang Januar 2005 für A. einbezahlte Si-
cherheitsleistung von dessen Brüdern geleistet worden sei; er verwies auf ein
Protokoll der Einvernahme A.s vom 10. Januar 2005, S. 3 f., durch die Bundes-
anwaltschaft. Aus diesem Grund (und mit Hinweis auf Art. 239 -240 StPO) er-
weise sich die von der Strafkammer im Dispositiv des Urteils SK.2011.5 vom
- März 2012 angeordnete Verrechnung der Kaution als unzulässig, weshalb
eine Dispositivberichtigung zu prüfen sei.
D. Der Vorsitzende der Strafkammer teilte mit Schreiben vom 4. April 2012 mit,
dass dem Gericht bei der Entscheidfindung entgangen sei, die Zahlung der Si-
cherheitsleistung für A. durch seine Brüder zu berücksichtigen. Jedoch handle es
sich hierbei nicht um einen Berichtigungs- oder Erläuterungsgrund im Sinne von
Art. 83 StPO. Hingegen stünde das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 78
ff. BGG offen (TPF 2 410.188).
E. Fürsprecher von Ins erklärte mit Schreiben vom 11. April 2012 (TPF 2 528.019
f.), warum seines Erachtens die Gründe für eine Berichtigung- oder Erläuterung
im Sinne von Art. 83 StPO vorliegen würden.
F. Mit Gesuch vom 13. April 2012 (TPF 2 528.021 ff.) beantragte Fürsprecher von
Ins formell die Berichtigung bzw. die Aufhebung der Ziff. VII. 2.2 des Dispositivs
des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012. Für den Fall der Ablehnung seines
Gesuchs beantragt er, der vorliegende Beschluss sei dem Gesuchsteller mittels
anfechtbarer Verfügung zu eröffnen und das Urteil SK.2011.5 vom 21. März
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2012 sowie dieser Beschluss seien den kautionsstellenden Brüdern von A. zu
eröffnen; das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung
bringt Fürsprecher von Ins vor, bei Dispositiv Ziff. VII. 2.2 des Urteils SK.2011.5
vom 21. März 2012 handle es sich um ein offensichtliches Versehen gemäss
Art. 83 StPO. Zudem ergebe es wenig Sinn, wenn jetzt, nachdem bekannt sei,
dass die Ziff. VII. 2.2 des Dispositivs nicht korrekt sei, das Gericht das Urteil
SK.2011.5 vom 21. März 2012 „bewusst― falsch begründen würde. Des weiteren
sei A. durch die offensichtlich falsche Anordnung des Gerichts gar nicht – oder
jedenfalls nicht unmittelbar – beschwert. Eine Beschwerde vor Bundesgericht
gemäss Art. 78 ff. BGG berge erhebliche Risiken, da eine entsprechende Be-
schwerde mangels Beschwer abgewiesen werden könnte. Des weiteren weist er
daraufhin, dass die Brüder von A. in Italien wohnhaft seien.
G. Zur Stellungnahme aufgefordert (TPF 2 410.193), teilte die Bundesanwaltschaft
mit Schreiben vom 25. April 2012 (TPF 2 510.791) mit, dass sie vorliegend auf
eine Stellungnahme verzichte.
H. Gemäss Einzahlungsschein hat eine Person namens B. am 12. Januar 2005
eine Einzahlung von Fr. 200'000.— bei der Bundesanwaltschaft hinterlegt.
Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen nicht materiell über
Straf- und Zivilfragen befunden wird und wenn diese von einer Kollektivbehörde
gefällt werden, in Form eines Beschlusses.
1.2 Wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig
ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, nimmt gemäss Art. 83
Abs. 1 StPO die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer
Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entschei-
des vor. Der vorliegende Entscheid wurde von der Strafkammer des Bundes-
strafgerichts gefällt. Demnach liegt die Prozessherrschaft bei dieser.
1.3 Die Informationslage, was den Einleger der Sicherheitsleistung angeht, erweist
sich vorliegend als dürftig. Es ist nur bekannt, dass der Einzahler ein gewisser B.
ist. B. ist im vorliegenden Verfahren betroffener Dritte. Damit kommen ihm die
Verfahrensrecht gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO zu.
- Der Erläuterung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen des Gerichts
zugänglich, d.h. ein Fehler im Ausdruck jedoch kein solcher in der Willensbildung
des Gerichts (STOHNER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 83 StPO N. 2 f.).
Unklarheit und Widersprüchlichkeit müssen auf mangelhafte Formulierung zu-
rückzuführen sein. Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne
Punkte des Dispositivs zueinander im Widerspruch stehen oder sich der Inhalt
des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt. Un-
vollständigkeit des Dispositivs liegt vor, wenn bestimmte, zwingend zu regelnde
Punkte nicht entschieden werden (STOHNER, a.a.O., Art. 83 StPO N. 7 ff.).
- Ein Berichtigungsentscheid kann einen Fehlentscheid auf materieller Ebene nicht
heilen. Das Gericht hat seinen Entscheid im Nicht-Wissen um die Einzahlung der
Sicherheitsleistung durch den Bruder von A. bzw. durch einen Dritten gefällt.
Somit ist auch die zeitlich nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils
SK.2011.5 vom 21. März 2012 – selbst wenn sie nicht zeitgleich mit der Ausar-
beitung des Dispositivs erfolgt – nicht widersprüchlich zum Dispositiv. Im Gegen-
teil: sie wird gerade, weil dem Gericht ein Fehler in der Willensbildung unterlau-
fen ist, nicht anders ausfallen bzw. korrigiert werden können. Aus dem Gesagten
folgt, dass das Berichtigungsgesuch abgewiesen werden muss.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller gemäss Art. 416 ff.
StPO kostenpflichtig. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten.
- Bei Erläuterungen oder Berichtigungen handelt es sich nicht um Rechtsmittel,
sondern um Rechtsbehelfe (STOHNER, a.a.O., Art. 83 StPO N. 2). Die Lehre geht
davon aus, dass gegen einen ablehnenden Entscheid eines Berichtigungsge-
suchs das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gegeben sein
muss (STOHNER, a.a.O., Art. 83 StPO N. 20; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 83 StPO N. 9).
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Die Strafkammer erkennt:
- Das Gesuch vom 13. April 2012 von Fürsprecher Peter von Ins um Berichtigung des
Dispositivs des Urteils SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 wird abgewie-
sen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.— wird dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Peter von Ins und B..
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundes-
strafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide)
bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).