Urteil vom 13. November 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Olivier Thormann, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatkläger
FC Gossau, gegen
Ges c häft s n um m er: S K . 201 2.2 1
Anträge der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf B.:
Anträge der Verteidigung von B.:
A. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden führen seit April 2009 ein Verfahren gegen C., D. und weitere Personen, denen vorgeworfen wird, als Mitglieder einer international agierenden Gruppierung Meisterschaftsspiele der europäischen Fussballligen und Freundschaftsspiele durch Geldzahlungen an Spieler, Trainer, Vereinsfunktionäre und Schiedsrichter manipuliert zu haben, um Wetten auf die manipulierten Fussballspiele abzuschliessen. In diesem Zusammenhang ersuch- te die Staatsanwaltschaft Bochum am 29. Oktober 2009 die schweizerischen Behörden um Durchführung von Untersuchungshandlungen gegen E. und A., die mutmasslichen Tatbeteiligten in der Schweiz (cl. 13 pag. 18.1.3 ff.). B. Im Nachgang zum erwähnten Rechtshilfeersuchen eröffnete die Bundesanwalt- schaft am 12. November 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ge- gen E. und A. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (cl. 1 pag. 1.1). C. In der Folge dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf weitere Per- sonen aus, u.a. am 30. November 2009 auf B. (cl. 1 pag. 1.6). D. A. befand sich vom 19. November 2009 bis 1. Dezember 2009 in Untersu- chungshaft (cl. 2 pag. 6.2.3; ...28). E. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 konstituierte sich der Fussballverein FC Gossau als Privatkläger (cl. 8 pag. 15.3.3). Am 11. Oktober 2011 teilte der FC Gossau der Bundesanwaltschaft mit, dass er einzig gegen A. einen privat- rechtlichen Anspruch geltend mache und auf eine Verfahrensbeteiligung in Be- zug auf die übrigen Beschuldigten verzichte (cl. 8 pag. 15.3.28). F. F.1 Am 22. Dezember 2011 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. wegen ge- werbsmässigen Betrugs und Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug. Das Gericht registrierte das Geschäft unter der Verfahrensnummer SK.2011.31 (SK.2011.31, cl. 75 pag. 75.100.1 ff.; ...160.1). F.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wies der Einzelrichter die Anklage gegen A. zur Anklage- und Aktenergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistier- te das Verfahren bis zur Wiedereinreichung der Anklage. Er liess die Rechtshän- gigkeit an die Bundesanwaltschaft zurückgehen (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und 3 StPO). Der Einzelrichter befand, dass die Nennung des Geschädigten für
5 - die Beurteilung der Frage, ob der Anklagesachverhalt den Tatbestand des Be- trugs erfülle, unerlässlich sei und die Anklageschrift keine konkreten Angaben darüber enthalte, wer durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen am Vermögen geschädigt worden sein soll. Weiter stellte er fest, dass neben der beschuldigten auch die geschädigte Person, d.h. die Person, die durch die Straf- tat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (Art. 115 Abs. 1 StPO), ein Informationsrecht im Hinblick auf die Ausübung der ihr zustehenden Mitwirkungs- rechte im Strafverfahren habe. Insbesondere könne sie sich als Privatkläger- schaft konstituieren, indem sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrück- lich erkläre, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft müsse die ge- schädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin- weisen, wenn diese von sich aus keine Erklärung abgegeben habe (Art. 118 Abs. 4 StPO). Und falls der Hinweis unterbleibe, müsse die geschädigte Person noch nachträglich die Möglichkeit haben, sich als Privatklägerschaft zu konstitu- ieren (LIEBER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 118 StPO N. 14). Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Bundesanwaltschaft allen geschädigten Per- sonen im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Möglichkeit gegeben habe, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (SK.2011.31, cl. 75 pag. 75.950.1 ff.). G. G.1 Am 18. November 2011 erliess die Bundesanwaltschaft gegen B. einen Strafbe- fehl, worin sie ihn der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB und der Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB schuldig sprach und ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, belegte. Zudem wurde B. eine Ersatzforderung von Fr. 4'160.-- auferlegt (cl. 1 pag. 3.25 ff.). G.2 Auf rechtzeitige Einsprache von B. (cl. 10 pag. 16.4.116 f.) hin überwies die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO am 22. Dezember 2011 den Strafbefehl als Anklageschrift an die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts, wo die Sache unter der Geschäftsnummer SK.2011.32 registriert wurde (SK.2011.32, cl. 75 pag. 75.100.5 f.; ...160.1). G.3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wies der Einzelrichter die Anklage gegen B. mit derselben Begründung wie jene betreffend A. zur Anklage- und Aktenergän- zung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren bis zur Wie- dereinreichung der Anklage. Die Hängigkeit blieb beim Gericht (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und 3 StPO) (SK.2011.32, cl. 75 pag. 75.950.1 ff.).
6 - H. Die Bundesanwaltschaft wies in der Folge allfällige geschädigte Personen, ins- besondere betroffene Fussballvereine und Wettanbieter, mit entsprechenden Schreiben resp. öffentlicher Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO auf die Möglichkeit hin, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen. Die kontaktierten Personen verzichteten auf eine Verfahrensteilnahme bzw. rea- gierten auf die Schreiben resp. die Bekanntmachung nicht. Insbesondere melde- te sich keiner der in den Anklageschriften erwähnten Wettanbieter (cl. 8 pag. 15.8.1 ff.; SK.2011.31 und SK.2011.32, je cl. 75 pag. 75.510.1). I. Mit Datum vom 18. Mai 2012 reichte die Bundesanwaltschaft je eine ergänzte Anklageschrift gegen A. und B. im ordentlichen Verfahren beim Bundesstrafge- richt ein (SK.2011.32, cl. 75 pag. 75.100.7 ff.; SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.100.1 ff.). Die Anklage gegen A. lautete neu nebst den bereits in der Anklageschrift vom 22. Dezember 2011 angeklagten Delikten auf versuchten gewerbsmässigen Betrug. Die Anklage gegen B. blieb wiederum hinsichtlich der rechtlichen Qualifi- kation der angeklagten Taten unverändert. Das Verfahren gegen A. wurde neu unter der Geschäftsnummer SK.2012.21 registriert (SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.100.1 ff.). J. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Juni 2012 wurden die beiden Verfah- ren SK.2011.32 gegen B. und SK.2012.21 gegen A. unter der letztgenannten Verfahrensnummer vereinigt (SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.950.1). K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen einen aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie Steuerunterlagen von A. und B. ein (SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.430.1). L. Die Hauptverhandlung fand am 8. und 13. November 2012 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und der beiden Beschuldigten mit ihren Verteidigern vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Ge- richts in Bellinzona statt. Der Privatkläger FC Gossau war an der Hauptverhand- lung nicht vertreten (SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.920.1 ff.).
7 - Der Einzelrichter erwägt:
8 - beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Erfüllt der angefochtene Strafbefehl die inhaltlichen Erfordernisse einer Anklage nicht, so bleibt nur die Möglichkeit der Anklage im ordentlichen Verfahren gemäss lit. d des zitierten Artikels. Diese Konstellation ist im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Anklage gegen B. gegeben (vgl. Prozessgeschichte, lit. G.3 und I). Das Urteil ergeht im ordentlichen Verfahren nach Art. 328 ff. StPO. Nachdem nach der Wiedereinreichung der Anklageschriften sowohl gegen A. als auch gegen B. nun Anklagen im ordentlichen Verfahren nach Art. 328 ff. StPO vorliegen und eine Teilnahme-Konstellation angeklagt ist, war eine Vereinigung der Verfahren nach Art. 30 StPO (Prozessgeschichte, lit. J) opportun. 1.4 Anklagegrundsatz 1.4.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift insbesondere die beschuldigte und die geschädigte Person zu nennen (lit. d und e), die der beschuldigten Per- son vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g). Mit dem Anklagegrundsatz und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage wird bezweckt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vor- geworfen wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Basel 2011, Art. 325 StPO N. 18; LANDSHUT, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 325 StPO N. 8). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Falls erforderlich, weist die Verfahrensleitung nach einer bei Eingang der Ankla- geschrift oder später im Verfahren vorzunehmenden Prüfung die Anklage zur Er- gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Anklage- schrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 9 StPO N. 62; STEPHENSEN/ZANULARDO-WALSER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 329 StPO N. 12). 1.4.2 Mit Verfügungen vom 13. Januar 2012 wurden die Anklageschriften vom 22. De- zember 2011 zur Ergänzung zurückgewiesen. Die Anklageschriften vom 18. Mai
9 -
2012 (Wiedereinreichung mit Ergänzungen) ergingen als solche im ordentlichen
Verfahren (Prozessgeschichte, lit. F.2, G.3 und I).
1.4.3 A. ist des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs
und der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, B. der Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Betrug und der Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässi-
gem Betrug angeklagt. Bevor auf die Anklagen materiell eingetreten werden
kann, ist zu prüfen, ob die Anklageschriften nach der Wiedereinreichung die für
ein Urteil notwendigen Sachverhaltskomponenten beinhalten.
1.4.4 Wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be-
stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
1.4.5 Somit erfordert eine ausreichende Anklage wegen Betrugs eine Aussage zu fol-
genden Punkten:
dere Person am Vermögen geschädigt?
1.4.6 Die Anklageschrift gegen A. enthält zusammengefasst folgende Aussagen:
Im Zeitraum von Mai 2009 bis November 2009 habe A. zunächst als Torhüter
des FC Gossau und später als Rekrutierer von manipulationswilligen Spielern für
die Tätergruppierung um D. an den Manipulationen der nachstehend aufgeführ-
ten Fussballspiele und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Wetten
mitgewirkt.
Im Einzelnen werden A. folgende Vorwürfe gemacht:
a) Gewerbsmässiger Betrug
aa) Am 24. September 2009 habe A. im Hinblick auf das Fussballspiel FC Luga-
no - FC Gossau vom 26. September 2009 mit den Spielern des FC Gossau F.,
G. und B. vereinbart, dass der FC Gossau verlieren sollte, indem der Torwart B.
möglichst viele Tore, davon 2 in der zweiten Halbzeit, kassieren sollte und die
10 - Feldspieler G. und F. Angriffe des FC Lugano ungehindert zulassen sollten. Am Spieltag habe D. zusammen mit anderen Personen über den englischen Wett- vermittler H. Ltd. mit Sitz in London über das Internet bei der asiatischen Wett- anbieterfirma I. EUR 57'000.-- auf das Verlieren des FC Gossau gewettet. A. sei in diese Wette mit einbezogen worden, und zwar so, dass D. ihn am Ende mit EUR 3'000.-- entlohnen könnte. Der Wetteinsatz habe sich gemäss dem Spiel- verlauf und dem Endresultat von 7:0 zu Gunsten des FC Lugano, bei einem Halbzeitstand von 3:0, als erfolgreich herausgestellt. Infolgedessen habe I. Wett- gewinne von EUR 41'400.20 zu Gunsten der manipulierenden Tätergruppierung ausgezahlt, wovon im Ergebnis EUR 3'000.-- an A. gegangen seien. D. habe sich in der Folge unter Einschaltung seines Bruders J. und dessen Angestellten K. auf einer Autobahnraststätte in Deutschland mit A., F. und G. getroffen und diesen das abgemachte Entgelt von EUR 15'000.-- oder 16'000.-- für die an der Manipulation beteiligten Spieler ausgezahlt. Hiervon habe A. von jedem Spieler EUR 1'000.-- erhalten. bb) Am Vormittag des 1. November 2009 habe sich A. zusammen mit D. in St. Margrethen/SG mit F. und G. getroffen, um die Manipulation des Fussballspiels FC Gossau - FC Vaduz vom gleichen Tag abzusprechen. Gemäss der Vereinba- rung sollte der FC Gossau das Spiel verlieren, wobei in der zweiten Halbzeit mindestens drei, besser vier, Tore fallen sollten. Die Spieler sollen dabei einen Teil des vereinbarten Entgelts ausgezahlt bekommen haben. Daraufhin habe der in die Manipulation eingeweihte C. für D. und andere Personen über den Wett- vermittler H. Ltd. per Internet bei den asiatischen Wettanbieterfirmen I. und L. sechs Wetten für insgesamt EUR 100'000.55 auf das Verlieren des FC Gossau abgeschlossen. Die Wetten hätten sich gemäss dem Spielverlauf und dem End- resultat von 4:1 zu Gunsten des FC Vaduz, bei einem Halbzeitstand von 0:1, als erfolgreich herausgestellt. Infolgedessen hätten die Wettanbieter Wettgewinne von EUR 82'195.45 zu Gunsten der manipulierenden Tätergruppierung ausge- zahlt. Nach dem Spiel habe D. A. in St. Margrethen ca. Fr. 25'000.-- ausgezahlt, die dieser dann, ohne davon etwas für sich zu behalten, F. und G. weiter gege- ben habe. Einige Tage später habe A. von D. weitere Fr. 4'000.-- erhalten. b) Versuchter gewerbsmässiger Betrug Am 14. August 2009 habe A. nach vorherigen Absprachen mit D., G., F. und B. ca. 2 Stunden vor dem Spiel FC Locarno - FC Gossau im Car auf dem Weg zum Spiel mit G., F. und B. die Manipulation des genannten Spiels vereinbart. Dem- nach sollte der FC Gossau verlieren und dabei ab der 30. Minute 2-3 Gegentore erhalten. Daraufhin habe der in die Manipulation eingeweihte C. für D. und ande- re Personen über den Wettvermittler H. Ltd. bei den asiatischen Wettanbieterfir- men I., L. und M. zehn Wetten für insgesamt EUR 84'892.-- auf das Verlieren
11 - des FC Gossau abgeschlossen. B., G. und F. hätten während des Spiels im Sin- ne der obigen Absprache agiert. Jedoch habe das Spiel nicht den gewünschten Verlauf genommen und unentschieden (2:2) geendet, so dass der beabsichtigte Wetterfolg nicht eingetreten sei. Beim Gelingen der Wette hätten A. und die an der Manipulation des Spiels beteiligten Spieler ein Entgelt von EUR 20'000.-- er- halten, wovon sie einen anteilsmässigen Betrag erhalten hätten. c) Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug aa) Am 24. Mai 2009 habe sich D. in einem Restaurant in Gossau mit A. und F. getroffen und mit ihnen gegen Entgelt die Manipulation des Fussballspiels FC Gossau - FC Locarno vom gleichen Tag vereinbart. Gemäss der Vereinba- rung sollte der FC Gossau das Spiel verlieren und dabei in der zweiten Halbzeit mindestens 2 Tore kassieren. Daraufhin habe D. zusammen mit anderen Perso- nen im Rahmen von 3 Kombinationswetten, die durch Wettvermittler bei der auf Malta registrierten Wettanbieterfirma N. über das Internet abgeschlossen worden seien, EUR 10'000.-- auf das Verlieren des FC Gossau gewettet. A. habe als Torhüter des FC Gossau gemäss der Vereinbarung dafür gesorgt, dass der FC Locarno Tore schiessen konnte. Die Wetten hätten sich gemäss dem Spielver- lauf und dem Endresultat von 4:0 zu Gunsten des FC Locarno, bei einem Halb- zeitstand von 2:0, als erfolgreich herausgestellt. Infolgedessen habe N. Wettge- winne von EUR 19'992.50 zu Gunsten der manipulierenden Tätergruppierung ausgezahlt. In der Folge hätten A. und F. Fr. 20'000.-- erhalten, wovon A. ca. Fr. 12'000.-- für sich behalten und den Rest F. ausgezahlt habe. bb) In der Vorwoche des Spiels FC Servette - FC Gossau vom 30. Mai 2009 ha- be D. mit A., F. und G. gegen Entgelt die Manipulation des genannten Spiels da- hingehend vereinbart, dass der FC Gossau mit einer Differenz von zwei Toren verlieren sollte. Am Spieltag habe D. zusammen mit anderen Personen bei den asiatischen Wettanbieterfirmen I. und L. im Rahmen von acht Wetten insgesamt EUR 59'090.45 und bei einer weiteren asiatischen Wettanbieterfirma namens O. EUR 30'000.-- auf das Verlieren des FC Gossau gewettet. Die Wetten seien da- bei durch Wettvermittler über das Internet abgeschlossen worden. Sie hätten sich gemäss dem Spielverlauf und dem Endresultat von 4:0 zu Gunsten des FC Servette als erfolgreich herausgestellt. Infolgedessen hätten I. und L. EUR 49'285.25 und O. EUR 22'500.-- zu Gunsten der manipulierenden Tätergruppie- rung ausgezahlt. A. soll die Manipulation des genannten Fussballspiels und der entsprechenden Wetten dadurch gefördert haben, dass er als Vermittler der Tä- tergruppierung dafür bemüht gewesen sei, dass sein Mitspieler F. die Beteiligung an der Manipulation zugesagt habe, und er selber als Torhüter des FC Gossau gemäss der Vereinbarung dafür gesorgt habe, dass der FC Servette mit mindes- tens 2 Toren Unterschied gewinnen konnte. Nach erfolgter Manipulation habe D.
12 - A. und F. EUR 15'000.--, zukommen lassen, wovon ca. EUR 6'500.-- zu Gunsten von A. ausgefallen seien. 1.4.7 In der Anklageschrift gegen B. wird diesem Folgendes zur Last gelegt: a) Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug Dieser Vorwurf bezieht sich auf das Spiel FC Lugano - FC Gossau vom
15 - zu haben, wiedergegebenen Aussagen eines Sachverständigen sollen alle Onli- ne-Wettanbieter über Abteilungen bzw. Mitarbeiter zur Manipulationserkennung und -abwehr verfügen. Bei Internetplatzierungen sollen auffällige Wetten, na- mentlich solche auf unterklassige Begegnungen mit hohen Einsätzen, vor Bestä- tigung überprüft werden. Jedenfalls bei einzelnen oder kumulierten Wetteinsät- zen ab EUR 5'000.-- sei von einer persönlichen Gegenprüfung auszugehen (cl. 74 pag. B18.2.55.117). 2.3.2 Aus den bei den Akten liegenden Protokollen der überwachten Telefongesprä- che zwischen C. und den Mitarbeitern der H. Ltd. (cl. 51 pag. B18.2.32A.47 f.; ...71 f.; ...80 f.), insbesondere aus den darin vermerkten Gesprächsunterbre- chungen und Hintergrundgeräuschen, ergebe sich, dass die Mitarbeiter der H. Ltd. gerade bei der Platzierung von Live-Wetten mit den asiatischen Wettan- bietern via Skype einen Kontakt hätten. 2.3.3 Aus der Telefonüberwachung gehe sodann hervor, dass offenbar bestimmte Wetten von C. nicht akzeptiert worden seien, was auf eine Prüfung durch eine natürliche Person rückschliessen lasse (cl. 48 pag. B18.2.30.415). 2.3.4 Gemäss den – in der Hauptverhandlung im Parallelverfahren SK.2011.33 münd- lich vorgetragenen – Ausführungen der Bundesanwaltschaft sei spätestens bei der Wettgewinnauszahlung davon auszugehen, dass eine menschliche Gegen- prüfung stattgefunden habe. 2.4 2.4.1 In Bezug auf die in E. 2.3.1 erwähnten Aussagen des Sachverständigen im deut- schen Verfahren ist Folgendes festzuhalten: a) Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten gelten als "sachliche Be- weismittel" im Sinne von Art. 194 StPO. Dies gilt auch für ein Gutachten in jenen Akten. Dies ist bei der Beweiswürdigung zu beachten. Der Sachverständige wur- de nicht nach den Regeln von Art. 182 ff. StPO in das vorliegende Verfahren eingebunden. b) Dem Urteil des Landgerichts Bochum ist zu entnehmen, dass der Sachver- ständige ein gelernter Programmierer sei, der einen der ersten Online- Wettdienste R. gegründet und lange geleitet habe. Er habe die Wettsoftware entwickelt, sich als Geschäftsführer mit sämtlichen Aspekten des Buchmacher- gewerbes befasst und die Geschäftsorganisation sowie die Geschäftsabläufe der Konkurrenz durch zahlreiche persönliche Kontakte kennen gelernt. Nach der Veräusserung des Wettdienstes habe er sein Geschäftsfeld auf die Quotendo- kumentation sowie -analyse und die Manipulationsprävention verlagert. Hierzu
16 - habe sein gegenwärtiges Unternehmen S. eine eigene Marktbeobachtungssoft- ware entwickelt. S. beliefere den Grossteil der international tätigen Sportwettan- bieter in der Art eines Börseninformationsdienstes mit Quotenspiegeln und stehe mit zahlreichen nationalen und internationalen Fussballverbänden in laufender Geschäftsbeziehung, um ihnen manipulationsverdächtige Quotenentwicklungen anzuzeigen (cl. 74 pag. B18.2.55.117). c) Weder aus den Aussagen des Sachverständigen noch aus den Ausführungen im obgenannten Urteil geht hervor, dass der Sachverständige konkrete Kennt- nisse über die Organisation und die Geschäftsabläufe der durch die angeklagten Taten betroffenen individuellen Wettanbieter hatte. Ohne solche spezifischen Kenntnisse lassen sich aus seinen allgemeinen Ausführungen über die Erschei- nungsformen und Gepflogenheiten des Wettgewerbes keine tragfähigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die vorliegend zur Diskussion stehenden Wet- ten ziehen. Selbst wenn man im Sinne der Aussagen des Sachverständigen da- von ausgehen würde, dass alle Online-Wettanbieter über Mitarbeiter verfügen, die das Wettgeschehen im Hinblick auf mögliche Wettmanipulationen generell überwachen, könnte daraus nicht gefolgert werden, dass die Wetten in den vor- liegenden Fällen konkret durch Menschen geprüft wurden. Die Aussage des Sachverständigen, bei Wetteinsätzen ab EUR 5'000.-- sei von einer persönlichen Gegenprüfung auszugehen, kann mangels gesicherter Kenntnisse der Ge- schäftsabläufe bei den in casu betroffenen Wettanbietern, nicht als genügende Beweisgrundlage für eine solche Annahme dienen. 2.4.2 a) Den in E. 2.3.2 erwähnten Protokollen der Telefongespräche, die vom
17 - der Platzierung der Wetten, auf die sich diese Gespräche beziehen, in Kontakt mit einer natürlichen Person bei den Wettanbietern standen. Darüber, wer mit wem über was bei dem im Hintergrund zu hörenden Gespräch via Skype kom- muniziert hat, kann nur spekuliert werden. Entgegen den Ausführungen der Bun- desanwaltschaft im Plädoyer kann auch nicht gesagt werden, dass eine Pause von etwa 2 Minuten zu kurz sei, um eine Wette elektronisch platzieren zu kön- nen. Schliesslich lässt auch der Inhalt der besagten Telefongespräche keine Rückschlüsse über die Art der Kommunikation zwischen der H. Ltd. und den Wettanbietern zu. 2.4.3 Dass bestimmte Wetten von Wettanbietern nicht akzeptiert worden sein sollen, taugt nicht als Beweis dafür, dass die betreffenden Wetten durch Menschen ge- prüft wurden. Es ist durchaus denkbar, dass Wetten nach irgendwelchen Krite- rien, beispielsweise ab einem bestimmten Betrag, automatisch nicht zugelassen werden. Es kommt hinzu, dass das in E. 2.3.3 erwähnte Gesprächsprotokoll, auf das sich die Bundesanwaltschaft stützt, keine Hinweise enthält, bei welchen Wettanbietern Wetten von C. nicht akzeptiert worden sein sollen. 2.4.4 Die Behauptung der Bundesanwaltschaft, spätestens bei der Wettgewinnauszah- lung sei davon auszugehen, dass eine menschliche Gegenprüfung stattgefunden habe, ist durch nichts belegt, insbesondere nicht für die Wetten in den vorliegen- den Fällen. 2.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei der Entgegennahme oder anschliessenden Bearbeitung der in den Anklageschriften thematisierten Wetten natürliche Perso- nen bei den Wettanbietern involviert waren. Zu Gunsten der Beschuldigten ist daher anzunehmen, dass bei den fraglichen Wetten kein Mensch durch Täu- schung in einen Irrtum versetzt worden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzu- merken, dass selbst wenn erstellt wäre, dass die besagten Wetten von Men- schenhand bearbeitet wurden, sich eine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB mangels auch nur geringster Kenntnisse über die Organisation und Geschäftsab- läufe bei den angeblich geschädigten Internetwettanbietern und über die für die- se handelnden Personen nicht rechtgenüglich beweisen liesse, ist doch nicht auszuschliessen, dass vorliegend auch bei den Wettanbietern Personen tätig waren, die in Manipulationen eingeweiht waren, wie dies offenbar bei dem in der Anklageschrift erwähnten Wettvermittler der Fall war. 2.5 Die vorhandene Beweislage reicht nach dem Gesagten nicht aus, um die vorlie- genden Anklagesachverhalte unter den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) zu subsumieren. Die in den Anklageschriften umschriebenen Taten lassen sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand, insbesondere nicht unter den al-
18 - lenfalls in Frage kommenden Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, subsumieren. Die Beschuldig- ten A. und B. sind daher freizusprechen.
19 - des Privatklägers und zu einer Restforderung seines Mandanten gegenüber dem Privatkläger in Höhe von Fr. 3'781.20. Die übrigen durch den Privatkläger gel- tend gemachten Positionen seien Fantasieforderungen (SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.925.37 ff.). 3.4 Soweit die Zivilforderung des FC Gossau die Positionen b) und c) zum Gegen- stand hat, kann über deren Bestand aufgrund der von den Parteien im bisherigen Verfahren eingereichten Beweismittel (Rechnungen vom 15. Juni und 21. Okto- ber 2010 über Fr. 1'000.-- resp. Fr. 700.--, eingereicht vom FC Gossau [cl. 8 pag. 15.3.39 f.], Vereinbarung zwischen A. und FC Gossau vom 23. Mai 2008, Schlussabrechnung FC Gossau/A. vom 27. Mai 2009 sowie Schreiben von Rechtsanwalt Daniel Senn an den FC Gossau vom 23. Juni 2010 und 9. Novem- ber 2010, eingereicht von Rechtsanwalt Daniel Senn [cl. 9 pag. 15.3.39 f.]) nicht entschieden werden. Nachdem A. freigesprochen wird, hat das Gericht über die Zivilklage keine Beweiserhebungen mehr zu machen (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174; DOLGE, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 126 N. 126 StPO). Der Sachverhalt ist in- soweit nicht spruchreif, weshalb die Zivilforderung im entsprechenden Umfang (Fr. 1'700.--) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verwei- sen ist. In Bezug auf die übrigen Positionen ist Folgendes festzuhalten: Die Positionen a) und g) basieren auf blossen Parteibehauptungen, die Positionen d), e) und f) auf dem Vergleich zwischen Budget und Rechnung 2009/2010 des FC Gossau (cl. 8 pag. 15.3.41), also auch nicht auf "harten Faktoren". Nicht nachvollziehbar sind auch die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 1'000.-- für das vorliegende Verfahren (Position h]). Zudem ist der Kausalzusammenhang zwischen den gel- tend gemachten Beträgen und dem Handeln von A. nicht dargelegt. So sind zahlreiche andere Gründe als der "Wettskandal" für einen Rückgang bei Spiel- und sonstigen geltend gemachten Einnahmen des FC Gossau möglich. Ein Zu- sammenhang mit der vorliegenden Sache müsste vom Zivilkläger aufgezeigt werden. Es wurden aber nicht einmal konkrete Indizien dargetan und sie erge- ben sich auch nicht selbstredend aus den Akten. Bei dieser Sachlage ist die Zi- vilklage in dem Umfang, in dem sie sich auf die genannten Positionen bezieht, als nicht hinreichend begründet auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilforderung von FC Gossau gegen A. ist nach dem Vorstehenden vollum- fänglich auf den Zivilweg zu verwiesen.
20 -
21 - von Fr. 5'074.--, die gemäss dem obigen Verteilungsschlüssel zu 1/3 A. und zu 1/24 B. zuzuordnen sind. Demnach sind die Kosten des Vorverfahrens bei A. auf Fr. 10'525.-- und bei B. auf Fr. 1'315.-- festzulegen. 4.1.4 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist ge- stützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 2'000.--, einschliesslich der pau- schal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen. Hiervon sind Fr. 1'200.-- A. und Fr. 800.-- B. zuzurechnen. 4.1.5 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; vgl. dazu E. 6) bei A. total Fr. 11'725.-- und bei B. total Fr. 2'115.--. 4.2 4.2.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivil- rechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten aufer- legt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). 4.2.2 Das Gericht hat in E. 2 hievor ohne Beweiswürdigung in Bezug auf die den Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen festgestellt, dass die rechtlichen Vor- aussetzungen für eine Verurteilung nach dem angeklagten oder auch nach ande- ren möglichen Straftatbeständen fehlen. An dieser Stelle ist daher die Feststel- lung des Sachverhalts nachzuholen, soweit dies zur Prüfung der Kostenpflicht der Beschuldigten notwendig ist.
22 - 4.2.3 A. ist geständig, im Hinblick auf die Spiele FC Gossau - FC Locarno vom 24. Mai 2009, FC Servette - FC Gossau vom 30. Mai 2009, FC Locarno - FC Gossau vom 14. August 2009, FC Lugano - FC Gossau vom 26. September 2009 und FC Gossau - FC Vaduz vom 1. November 2009 Spieler des FC Gossau durch Zahlungsversprechen bzw. Zahlungen auf ein bestimmtes Spielverhalten ver- pflichtet zu haben bzw. an solchen Manipulationen beteiligt gewesen zu sein (cl. 6 pag. 13.2.2 ff.; ...8 f.; ...17 ff.; ...31 ff.; ...47; ...70 ff.; ...95 ff.; cl. 7 pag. 13.7.13 f.; SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.930.3). Seine diesbezüglichen Aussagen decken sich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit den Aussagen von D. (cl. 13 pag. 18.2.109 ff.; ...129; ...132 ff.; ...172 f.; ...255 ff.; ...267). Es steht ausser Zweifel, dass A. die von ihm zugegebenen Handlungen begangen hat. Damit hat er u.a. gegen das Fremdprämienverbot, mithin das Verbot des Versprechens, Anbietens, Leistens, Forderns oder Entgegennehmens von Zu- wendungen irgendwelcher Art zum Zwecke der Beeinflussung oder Verfälschung des Ausgangs von Spielen, gemäss Art. 16 des Wettspielreglements des SFV verstossen, zu dessen Einhaltung er vertraglich gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber FC Gossau verpflichtet war (cl. 8 pag. 15.3.20). Mit der Einwirkung auf Fussballspiele durch unlautere Machenschaften hat A. auf der einen Seite die betroffenen Fussballclubs, aber auch die zahlenden Zuschauer, und auf der anderen Seite die Wettanbieter und die unwissenden Mitwettenden um regelkon- forme Spiele bzw. Wetten geprellt. Mit dem dargelegten Verhalten hat er eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf eine mögliche Straftat (Betrug) geschaf- fen und damit die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Bei dieser Sachlage sind die Verfahrenskosten von Fr. 11'725.-- gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO A. auf- erlegbar. 4.2.4 Zu den Anklagepunkten betreffend B. bleibt die Beweislage zweifelhaft. Er selbst hat die Vorwürfe bei sämtlichen Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung bestritten (cl. 7 pag. 13.7.2 f.; ...8 ff.; ...12 ff.; SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.930.8 f.). Aus den einschlägigen Aussagen von A. (cl. 6 pag. 13.2.3; ...9; ...18 f.;...32 ff.; ...54; ...70 f.; ...74 f.; ...98 f.; ...105; cl. 7 pag. 13.7.12 ff.), D. (cl. 13 pag. 18.2.112 ff.; ...133 f.; ...253 ff.; ...267 f.), G. (cl. 7 pag. 13.8.9 ff., insb. ...31 ff.) und F. (cl. 6 pag. 13.3.2 ff.) und den Telefonüberwachungen (cl. 52 pag. 18.2.33.364 ff.; cl. 54 pag. 18.2.35.1 ff.) kann eine beweiskräftige Belastung von B. nicht abgeleitet werden. Dementsprechend sind die ihn betreffenden Ver- fahrenskosten von Fr. 2'115.-- gemäss Art. 423 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. 4.3 4.3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung
23 - ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 N. 3 f.). 4.3.2 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation von A. fällt Folgendes in Betracht: Der heute 35-jährige A. ist (seit 2002) verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von 4.5 und 1.5 Jahren, für die er unterhaltspflichtig ist. Er ist gelernter Heizungs- monteur, hat jedoch in diesem Beruf nach Abschluss der Lehre nicht mehr gear- beitet. Aktuell ist er seit Mai 2012, nachdem er Ende Januar 2010 wohl infolge seiner in den Medien ausführlich thematisierten Beteiligung an Wettmanipulatio- nen seine Anstellung bei einer Versicherungsgesellschaft verlor und anschlies- send während über 2 Jahren arbeitslos war, im Rahmen eines Agenturvertrags in der Versicherungsbranche tätig und erzielt dabei ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 4'000.--. Seine Frau arbeitet in Teilzeit und verdient damit pro Monat zwischen Fr. 1'200.-- und Fr. 1'400.-- netto. A. verfügt über kein Vermö- gen und hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 100'000.-- (cl. 6 pag. 13.2.45 f.; SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.930.1 f.). In Berücksichtigung dieser Umstände sieht das Gericht in Ausübung des ihm durch Art. 425 StPO eingeräumten weiten Er- messens (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO N. 5) davon ab, A. die ihn betreffenden Verfahrenskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. 4.4 Der Privatklägerschaft können Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht sind, unter anderem dann auferlegt werden, wenn die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Dem Gericht steht diesbezüglich ein Ermessen zu (GRIESSER, a.a.O., Art. 427 StPO N. 5). In casu waren die durch die Anträge zum Zivilpunkt entstandenen Verfahrenskos- ten marginal. Von einer Kostenauflage an den FC Gossau wird daher Umgang genommen. 4.5 Nach dem Gesagten verbleiben die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollum- fänglich bei der Eidgenossenschaft.
24 - Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Per- son für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, ent- schädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die we- gen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wur- den sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Diese wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Bot- schaft, a.a.O., 1329). Das Gericht prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a StPO). 5.2 Wie bereits dargelegt (E. 4.2.3), hat A. die Einleitung des Verfahrens rechtswid- rig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung. 5.3 B. ist aus den in E. 4.2.4 angestellten Überlegungen durch die Eidgenossen- schaft angemessen zu entschädigen. 5.4 Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freige- sprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwend- bar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stun- denansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tat- sächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwie- rigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.). 5.5 B. wird im Strafverfahren ab dem 27. November 2012 durch Rechtsanwalt Wer- ner Bodenmann erbeten verteidigt (cl. 10 pag. 16.4.1 ff.). Dieser macht in seiner anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote insgesamt einen Arbeitsaufwand von 77.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- und 17 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 2'620.50 geltend (SK.2012.21, cl. 76 pag. 76.722.1 ff.).
25 - Der vorliegende Straffall stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung, weshalb der Stundenansatz für die Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen ist. Im Übrigen gibt die Honorarnote des Verteidigers von B. keinen Anlass zu Bemerkungen. Unter Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer auf die erbrachten Anwaltsleistungen ist B. demnach für die Kosten der Wahlverteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gerundet mit Fr. 25'600.-- zu entschädigen. Für die übrigen Aufwendungen im Verfahren sind B. im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO pauschal Fr. 400.-- zu entrichten. Im Ergebnis ist B. eine Entschädigung von Fr. 26'000.-- zu Lasten der Eidgenos- senschaft zuzusprechen. 5.6 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage hat keinen nennenswerten Zusatzaufwand verursacht, sodass sich die Frage einer Entschädigung von A. durch den FC Gossau a priori nicht stellt.
26 - passen. Die Reisespesen von Fr. 216.-- sind nicht zu beanstanden. Die Ent- schädigung ist demnach gerundet auf Fr. 30'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten. 6.3 Ist A. später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
27 - Der Einzelrichter erkennt:
I. A. wird freigesprochen.
II. B. wird freigesprochen.
III. Die Zivilforderung von FC Gossau gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen.
IV. Die Verfahrenskosten (inkl. Fr. 2'000.-- Gerichtsgebühr) verbleiben bei der Eidgenos- senschaft.
V.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
29 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO).
Versand: 7. März 2013