Verfügung vom 25. September 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Olivier Thormann, Leitender Staatsanwalt des Bundes
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Steiner
Gegenstand Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB)
Einstellung, Kosten- und Entschädigungsfolgen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 2.3 2
4 - K. Mit Datum vom 27. Juni 2014 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung gegen C. betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Teil-Sach- verhaltsbereich "Darlehensgewährung D. AG an E. AG vom 21. Dezember 2004" in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein (pag. TPF 10-510-29 ff.). Zur Begründung führte sie sinngemäss an, bei einer Würdigung aller massgebli- chen Umstände, darunter insbesondere der Verflechtungen zwischen den invol- vierten Gesellschaften, der Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags durch die betroffenen Mitarbeiter, der Entsprechung von Darlehensbetrag und ausgewie- sener Netto-Lohnsumme sowie der nachmaligen Verwendung des Darlehens für arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen, lasse sich der Einwand des juristisch ungeschulten C. nicht widerlegen, wonach er damals der Meinung gewesen sei, sein Handeln im Zusammenhang mit dem inkriminierten Darlehen sei nicht un- rechtmässig gewesen. Es könne ihm nicht mit genügender Bestimmtheit unter- stellt werden, er habe die (Eventual-) Absicht gehabt, jemanden zum Nachteil der D. AG im Widerspruch zur Rechtsordnung finanziell zu bevorteilen. Demnach sei das in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorausgesetzte subjektive Tatbestandsmerk- mal (eventual-)absichtlicher unrechtmässiger Bereicherung nicht erfüllt. Weil aber beim Grundtatbestand des Art. 158 StGB das Prozesshindernis der Verjährung vorliege (Vergehenstatbestand), sei das Strafverfahren im entsprechenden Sachverhalt definitiv einzustellen (pag. TPF 10-510-34). Die Bundesanwaltschaft auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 980.50 dem Beschuldigten C. und verweigerte ihm eine Entschädigung und Genugtuung (pag. TPF 10-510- 37). Am 10. Juli 2014 stellte die Bundesanwaltschaft auch die Strafuntersuchung ge- gen B. insoweit ein, als sie sich auf den Vorwurf der Anstiftung im hier interessie- renden Sachverhaltskomplex bezog. Die Begründung war analog zu jener in der Teil-Einstellung betreffend C. Die Verfahrenskosten wurden auf die Bundeskasse genommen und B. wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugespro- chen (pag. TPF 10-510-38 ff.). L. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 äusserte der Verteidiger von A. die Meinung, dass nun die beim Bundesstrafgericht hängige Sache durch den Einzelrichter er- ledigt werden sollte (pag. TPF 10-520-19 f.). Am 21. Juli 2014 beantragte die Bundesanwaltschaft die Aufhebung der Sistierung und Rückweisung an die Bun- desanwaltschaft zur Einstellung, subsidiär die Einstellung durch das Bundes- strafgericht, sub-subsidiär einen Freispruch durch das Bundesstrafgericht (pag. TPF 10-510-27 f.). M. Am 22. Juli 2014 hob der Einzelrichter die Sistierung auf und unterbreitete seine Absicht, das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen, den Parteien zur Stel- lungnahme (Art. 329 Abs. 4 StPO). Sie wurden auch aufgefordert, sich zu den
5 - damit zusammenhängenden Rechtsfolgen (Kosten, Entschädigung) zu äussern. Der Verteidiger erhielt zudem antragsgemäss Akteneinsicht (pag. TPF 10-480-9). N. Der Verteidiger teilte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mit, dass das Gericht die Beschuldigte freisprechen sollte (pag. TPF 10-520-32 f.). Innert angesetzter Frist reichte er zudem am 2. August 2014 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'153.05 für rund 15 geleistete Stunden zum Ersatz ein. Er wies darauf hin, dass er dabei als erbetener Verteidiger gehandelt habe. Gleichzeitig beantragte er, seiner Klientin eine Genugtuung und Umtriebsentschädigung von symboli- schen Fr. 1'000.-- zuzusprechen (pag. TPF 10-520-35 ff.). Ebenfalls innert Frist wies er mit Schreiben vom 7. August 2014 darauf hin, dass nach wie vor Vermö- genswerte seiner Klientin, die er im Einzelnen beschrieb, beschlagnahmt und mit der Einstellung des Verfahrens wieder freizugeben seien. Für seinen zusätzli- chen zweistündigen Aufwand im Zusammenhang mit diesem Schreiben macht er weitere Fr. 664.20 zum Ersatz geltend (pag. TPF 10-520-41 ff./49). O. Die Bundesanwaltschaft beantragte am 7. August 2014 die Verfahrenseinstel- lung. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen stellte sie in richterliches Ermessen, behielt sich aber eine Stellungnahme in Sachen Kosten und Entschädigung auf- grund der Eingabe der Gegenpartei vor (pag. TPF 10-480-49 f.). P. In einem zweiten Schriftenwechsel wehrte sich der Verteidiger gegen eine allfälli- ge Auflage von Verfahrenskosten an seine Klientin bzw. Reduzierung der Ent- schädigung (pag. TPF 10-520-52 ff.). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits überliess den Entscheid über den anzuwendenden Stundenansatz für die Anwaltsentschä- digung dem Gericht und erinnerte daran, dass sie in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 (betreffend die übrigen strafrechtlichen Vorwürfe gegen A.; pag. 23-1 ff.; pag. TPF 10-520-61 ff.) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'650.-- ausgerichtet und darüber hinausgehend eine Genugtuung verweigert habe. Den Entscheid überliess sie aber letztlich ebenfalls dem Gericht. Mit gleicher Eingabe opponierte die Bundesanwaltschaft gegen den Antrag auf Freigabe von be- schlagnahmten Vermögenswerten, weil die Beschlagnahmen nicht dieses Ver- fahren beträfen (pag. TPF 10-480-51 f.). Q. Am 16. September 2014 forderte der Einzelrichter die Bundesanwaltschaft auf, ihre Berechnungsgrundlagen für die im Strafbefehl errechnete Entschädigung der amtlichen Verteidigung mitzuteilen und sich vernehmen zu lassen, ob und wann sie die amtliche Verteidigung widerrufen habe, zumal der Verteidiger geltend ma- che, als erbetener Verteidiger zu handeln (pag. TPF 10-480-15). R. Die Antwort der Bundesanwaltschaft vom 17. September 2014 (pag. TPF 10-510- 56 f.) und die Stellungnahme des Verteidigers vom 22. September 2014 dazu
6 - (pag. TPF 10-520-55 ff.) ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem Nachfolgen- den (E. 9.2 und E. 10.5).
Der Einzelrichter erwägt:
10 - 9.2 Die amtliche Verteidigung dauert so lange, wie die Voraussetzungen für ihre An- ordnung bestehen, längstens (und in der Regel) bis zum Abschluss des Strafver- fahrens, einschliesslich allfälliger Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 129 I 129; LIE- BER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 134 StPO N. 1). Es ist denkbar, dass die Voraussetzungen, unter denen die amtliche Verteidigung erfolgte, nach- träglich (vor Beendigung des Verfahrens) dahinfallen. Für diesen Fall sieht Art. 134 Abs. 1 StPO den förmlichen Widerruf des Mandates durch die Verfah- rensleitung vor. Gleiches gilt, wenn die zunächst amtlich verteidigte beschuldigte Person von sich aus selber eine Wahlverteidigung beizieht (LIEBER, a.a.O., Art. 134 StPO N. 7). In concreto hat die Verfahrensleitung die ab 6. März 2007 eingesetzte amtliche Verteidigung nicht widerrufen (pag. TPF 10-510-56). Die blosse Mitteilung des Verteidigers, er handle jetzt als erbetener Verteidiger, ersetzt den Widerruf nicht, sodass die amtliche Verteidigung noch immer besteht. Die praktische Auswirkung besteht darin, dass eine Entschädigung für angemessene Verteidigung an den Verteidiger selbst auszurichten ist und kein entsprechender Anspruch der be- schuldigten Person entsteht. Auf die Höhe der Entschädigung hat diese Rechts- lage hingegen keinen Einfluss (infra, E. 10.3). 9.3 Die Beschuldigte verlangt eine "Genugtuung und Umtriebsentschädigung von symbolischen Fr. 1'000.--" (pag. TPF 10-520-35). Unter "Umtriebsentschädigung" dürfte eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die der Beschuldigten aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), verstanden sein. Der geforderte Betrag soll also gesamthaft Ansprüche aus Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO abdecken. 9.4 Die Beschuldigte beziffert und belegt keine durch dieses Strafverfahren entstan- denen wirtschaftlichen Einbussen, obwohl der Verteidiger aufgefordert worden war, sich zu äussern (supra, lit. M). Die Forderung blieb pauschal, eine wirt- schaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO somit unbelegt. Aufgrund der Gesamtumstände kann ermessensweise erkannt werden, es seien der Beschuldigten im Vor- und Hauptverfahren zu entschädigende Auslagen im totalen Umfang von Fr. 200.--, welche den hier allein massgebenden Sachverhalt betreffen, entstanden. 9.5 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Ver- letzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Ver- letzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 Abs. 1 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige Anspruch
11 - auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur An- wendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbe- stimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Ent- stehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönli- chen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Die Beschuldigte sieht den Grund für eine Genugtuung im symbolischen Akt in Anbetracht siebenjährigen Drangsalierens ohne Tatverdacht bzw. des künstli- chen Generierens und Aufbauschens von Vorwürfen. Zudem habe sie die Aus- sicht, mit der Erledigung des Prozesses jahrelang zuwarten zu müssen, psy- chisch massiv belastet (pag. TPF 10-520-35 f.). Wie oben dargelegt (E. 5), war der Vorwurf gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits verjährt, als die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte am 8. Juni 2012 einen Strafbefehl wegen Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB erliess. Nachdem der Strafbefehl einerseits belegt, dass die Bun- desanwaltschaft den Beweis für den massgeblichen Sachverhalt als ausreichend erachtete (Art. 352 Abs. 1 StPO) und anderseits die selbe Behörde zwei Jahre später, am 27. Juni bzw. 10. Juli 2014 das Verfahren gegen die zwei Mitbeschul- digten C. und B. ohne weitere Beweiserhebung als nicht qualifiziert tatbestands- mässig einstellte, ist die Anklageerhebung schwer nachvollziehbar. Die damit zu- sammenhängende Verletzung der persönlichen Verhältnisse ist dennoch nicht als besonders schwer im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen und demzufolge kein ausreichender Grund für eine Genugtuung.
12 - wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). 10.2 Mit der Formulierung "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO knüpft das Gesetz an die Rechtsprechung an, wonach der Staat die Kosten nur übernimmt, wenn der Beizug des Rechtsbeistands ange- sichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehen- den Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 4). 10.3 Art. 10 BStKR erklärt für die Entschädigungen an die Parteien (u.a. jene für die Wahlverteidigung) die Bestimmungen über die Entschädigung an amtliche Vertei- diger anwendbar. Daraus ergibt sich, dass auch der amtliche Verteidiger im Bun- desstrafverfahren – in Abweichung von einer in vielen Kantonen ausgeübten Pra- xis – eine "volle" angemessene Entschädigung erhält. 10.4 Die Strafkammer wendet bei der Anwaltsentschädigung in Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich gemäss ständiger Praxis einen Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit an (vgl. Urteil des Bundes- strafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.). Diese Ansätze sind – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung E. 10.5 – auch in concreto gerechtfertigt. 10.5 Rechtsanwalt Bruno Steiner macht in seiner Eingabe vom 2. August 2014 einen Aufwand von 15.35 Stunden geltend (pag. TPF 10-520-38) und in seiner Eingabe vom 7. August 2014, wo er die Freigabe von Vermögenswerten beantragt, noch- mals zwei Stunden in diesem Zusammenhang (pag. TPF 10-520-50). Für das Vorverfahren bis und mit Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012 hat die Bun- desanwaltschaft das Honorar des amtlichen Verteidigers Bruno Steiner (ausge- hend von ermessensweise ausgeschiedenen 45 Anwaltsstunden à Fr. 250.--, plus Auslagen, über welche indes bereits abschliessend im Rahmen der Verfah- renseinstellung vom 7. Juni 2012 entschieden wurde) mit Fr. 11'250.--, zuzüglich 8% MWST, festgesetzt (pag. 23-26 f.; pag. TPF 10-100-2 f.). Durch die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde auch die damals festgelegte Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht rechtskräftig. Die von der Bun- desanwaltschaft ermessensweise für das vorliegende Verfahren ausgeschiedenen 45 Anwaltsstunden wurden in der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft
13 - betreffend A. vom 7. Juni 2012 (E. 7.4 lit. d) unangefochten in dieser Höhe fixiert (pag. TPF 10-520-76). Sie gelten weiterhin als Berechnungsbasis für den entspre- chenden Zeitraum. Zu hinterfragen ist aber der Stundenansatz: Das hier abzu- schliessende Verfahren weist keinerlei Elemente auf, die für ein Abweichen vom üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- sprechen, weshalb dieser auch für das Verfahren bis zum Erlass des Strafbefehls anzuwenden wäre. Aus Gründen der Fairness und Billigkeit wird aber die Berechnung der Bundesanwaltschaft nicht korrigiert. Für das Verfahren bis zum Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012 wird daher die Verteidigerentschädigung inkl. Auslagen bei Fr. 11'250.-- belassen. 10.6 Vom weiteren Stundenaufwand (ab Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012) sind die 0.75 Stunden vom 5. Juni 2012 zu streichen, da vor Erlass des Strafbe- fehls entstanden. Wegzustreichen sind auch 0.10 Stunden vom 1. Februar 2013 (Eingang 4 Reisepässe/Zust. an Kl.), da sie offensichtlich mit diesem Verfahren nichts zu tun haben (vgl. pag. TPF 10-520-38). Der Aufwand im Zusammenhang mit der Freigabe von Vermögenswerten (zwei Stunden) betrifft das vorliegende Verfahren nicht und ist hier nicht zu entschädi- gen (vgl. pag. TPF 10-520-49 ff.). Unter Hinzurechnung von einer Stunde für die Eingabe vom 22. September 2014 (vgl. supra, lit. R), das Studium dieser Verfügung und Abschlussarbeiten sind für das Verfahren ab 9. Juni 2012 total 15.5 Stunden zu vergüten. Reisen waren nicht erforderlich, so dass alles als Arbeitszeit gilt. 10.7 Die geltend gemachten Auslagen sind unter Hinweis auf das Gesagte um Fr. 9.50 (5. Juni 2012) zu kürzen und im Restbetrag von Fr. 156.85 zuzusprechen (vgl. pag. TPF 10-520-39).
14 - 10.8 Im Zusammenzug ergeben sich somit gemäss Strafbefehl vom 8. Juni 2012 Fr. 11'250.-- 15.5 Stunden à Fr. 230.-- seit 9. Juni 2012 Fr. 3'565.-- Auslagen seit 9. Juni 2012 Fr. 156.85 Total Fr. 14'971.85 Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.
15 - Der Einzelrichter verfügt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
16 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen eine Einstellungsverfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann innert 10 Tagen schrift- lich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 329 Abs. 4, Art. 320, Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. September 2014