Urteil vom 5. April 2012
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hans-
jörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatkläger:
- Die Schweizerische Post, vertreten durch
Herren F. und G.,
- Bank C.,
- D. AG, vertreten durch Herrn H.,
- E., Bäckerei-Konditorei,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan
Wenger,
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2012.4
Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte Geld-
fälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Gel-
des und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und
Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhand-
lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
(Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
24. Januar 2012)
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Es sei an der am 30. September 2010 ausgefällten Strafe von 25 Monaten und 20 Ta-
gen in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010 in
Anbetracht der schweren und zahlreichen Verfehlungen von A. festzuhalten.
Eventualiter: Sollte das Gericht aufgrund einer erneuten Beurteilung der Strafhöhe zur
Auffassung gelangen, die Freiheitsstrafe sei mit 24 Monaten schuldangemessen und
entsprechend zu reduzieren, um damit A. den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1
StGB zu ermöglichen, beantragt die Bundesanwaltschaft die Probezeit aufgrund der
oben genannten Gründe auf vier Jahre festzusetzen.
Anträge der Verteidigung:
A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen und es sei ihr für diese
Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
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Prozessgeschichte:
A. Ab dem 26. August 2007 wurden im Raum Zürich, Bern, Basel, Aargau, Zentral-
und Ostschweiz einige gefälschte Banknoten à Fr. 50.– sowie zahlreiche ge-
fälschte Banknoten à Fr. 100.– von unbekannten Personen zur Zahlung in Res-
taurationsbetrieben, Ladengeschäften und Taxis eingesetzt. Mit Delegationsver-
fügung vom 9. November 2007 delegierte die Bundesanwaltschaft die entspre-
chende Strafsache („ausser Art. 240 Abs. 1 StGB“) gestützt auf Art. 18 Abs. 2
BStP an den Kanton Thurgau, nachdem im Zusammenhang mit einer versuchten
Einlösung von Falschgeld in Z. das Auto mit dem Kontrollschild 1 eruiert worden
war. Innerkantonal wurde das Bezirksamt Münchwilen/TG für zuständig erklärt.
In den von diesem geführten Ermittlungen konnten A. und B. als Urheber des
Falschgeldes identifiziert werden. Das Bezirksamt übernahm gestützt auf
Art. 340 Abs. 2 StGB auch die Strafuntersuchung für Vorwürfe, die bisher in an-
deren Kantonen untersucht worden waren. Es bestand der Verdacht, dass die
beiden Angeklagten einen Raub, Diebstahl, weitere Falschgelddelikte sowie Wi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz be-
gangen hätten.
B. A. wurde am 18. Dezember 2007 festgenommen und war vom 19. bis 21. De-
zember 2007 in Untersuchungshaft. Es fanden Hausdurchsuchungen und Be-
schlagnahmungen statt.
C. Das erneute gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren des Bundes gegen A. und
B. wurde am 10. November 2008 wegen Verdachts auf Geldfälschung, in Um-
laufsetzen falschen Geldes, Betrug, Raub, versuchten Diebstahl sowie Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz eröffnet.
Die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft datiert vom 11. November
- Der Kanton Thurgau verfügte am 24. November 2008 die Abtretung der
Strafuntersuchung an den Bund. Am 2. Dezember 2008 eröffnete die Bundes-
anwaltschaft mehrere zuvor eingestellte Verfahren gegen Unbekannt wegen
Geldfälschung neu.
D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 23. Januar 2009 die
Voruntersuchung in dieser Sache, und schloss sie mit Schlussbericht vom
- Januar 2010.
E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. April 2010 beim Bundesstrafgericht Ankla-
ge gegen A. und B. wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfacher versuchter
Geldfälschung, mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes und Versuchs da-
zu, gewerbsmässigen Betrugs und Versuchs dazu, Raubs, Diebstahls sowie Wi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz. Das
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5 -
entsprechende Gerichtsverfahren wurde unter der Prozessnummer SK.2010.11
geführt.
F. Am 30. September 2010 fällte das Bundesstrafgericht das Urteil in Bezug auf die
damals zwei Beschuldigten (cl. 19 pag. 19.950.1–7). A. wurde freigesprochen
vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung und vom Vorwurf der Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit bis 30. September 2007.
Hingegen wurde sie wegen mehrfacher Geldfälschung im Sinne von Art. 240
Abs. 1 StGB, Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, mehrfa-
chen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB,
mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art 146 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 172
ter
StGB, Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Diebstahls
im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Missbrauchs von Schildern (Herstellen und
Verwenden) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG und mehrfacher Wi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 1. Oktober
2007 bis Dezember 2007 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von
25 Monaten und 20 Tagen, in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü-
rich-Sihl vom 7. April 2010, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 19 Monate und
20 Tage bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von
Fr. 100.–, verurteilt (cl. 19 pag. 19.950.3).
G. Gegen diesen Entscheid erhoben A. sowie die Bundesanwaltschaft Beschwerde
beim Bundesgericht (cl. 19 pag. 19.960.14–23; pag. 19.960.25–42). Mit Urteil
vom 24. Januar 2012 hat dieses die Beschwerde der Bundesanwaltschaft
(6B_405/2011) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
A. beantragte beim Bundesgericht, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei
betreffend die Schuldsprüche der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von
Art. 240 Abs. 1 StGB und des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
aufzuheben. Sie sei stattdessen der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von
Art. 240 Abs. 2 StGB und des mehrfachen Diebstahls schuldig zu sprechen. Die
ausgesprochene Freiheitsstrafe sei aufzuheben, und sie sei mit einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 126 Tagessätzen zu Fr. 65.– sowie mit einer Busse
von Fr. 100.– zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beuteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte A. um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A. (6B_406/2011) teilweise gut,
hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 auf und
wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch von A.
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um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit
es nicht gegenstandslos wurde (cl. 20 pag. 20.100.17–18).
H. In Bezug auf B. ist der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September
2010 in Rechtskraft erwachsen.
I. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete das Bun-
desstrafgericht erneut das Verfahren gegen A. unter der Prozessnummer
SK.2012.4 (cl. 20 pag. 20.160.1–2).
J. Am 9. Februar 2012 teilte das Bundesstrafgericht den Parteien mit, dass die
Strafkammer ohne neue Hauptverhandlung entscheiden werde. Gleichzeitig
wurde der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung Gelegenheit eingeräumt,
Anträge zum neuen Urteil der Strafkammer zu stellen und zu begründen, insbe-
sondere zur Frage, ob nicht auch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten schuldan-
gemessen wäre. Zudem wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellung-
nahme der Gegenpartei vernehmen zu lassen (cl. 20 pag. 20.410–2).
K. Das Bundesstrafgericht ergänzte die Akten mit einem Strafregisterauszug vom
- März 2012 und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Frauenfeld zum Strafbe-
fehl vom 17. Januar 2012 bei (cl. 20 pag. 20.231.3–4; pag. 20.231.7–62).
Die Strafkammer erwägt:
- Prozessuales
1.1 Anwendbares Prozessrecht
Die Anklageschrift datiert vom 8. April 2010, mithin vor Inkrafttreten der Schwei-
zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) am
- Januar 2011. Das Verfahren wurde vom Bundesgericht nach dem 1. Januar
2011 zurückgewiesen. Insofern gilt nun neues Verfahrensrecht im Sinne von
Art. 453 Abs. 2 StPO, welcher vorsieht, dass neues Recht anwendbar ist, wenn
ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen
Beurteilung zurückgewiesen wird.
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1.2 Vorgehen nach Rückweisung durch das Bundesgericht
a) Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG (SR 173.110) darf das Bundesgericht nicht über
die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in
jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi
sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfälli-
ge Aufhebung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen
die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurtei-
lung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im
Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu
legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1;
SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, Art. 107 N. 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Ent-
scheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die
sowohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die
neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009
vom 22. April 2010, E. 4.3.1; BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz darf sich in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die
das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verwor-
fen hat. Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden,
welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen
sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Ur-
teile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E. 2.1 und P 41/05
vom 8. Februar 2007, E. 3, jeweils mit Hinweisen).
b) Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bun-
desgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt,
wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstraf-
gerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtli-
chen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Beide Umstände
sind vorliegend nicht gegeben: das Bundesgericht verlangt lediglich eine neue
Überprüfung des Strafmasses; die Aktualisierung der Vorstrafensituation konnte
auf schriftlichem Weg erfolgen und die Parteien haben sich schriftlich äussern
können (cl. 20 pag. 20.510.1–2; pag. 20.521.1–3).
- Konsequenz aus dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts
2.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2012 (6B_406/2011) den ge-
samten Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010
(SK.2010.11), soweit A. betreffend, formell aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Inhaltlich betrifft die
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Aufhebung nur die Strafzumessung. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die
Vorinstanz bei der Strafzumessung methodisch richtig vorgegangen sei. „Sie
wertet angesichts der Vielzahl der Delikte und der hohen Deliktssumme das Ver-
schulden von A. als nicht mehr leicht. (...) Dabei berücksichtigt sie sämtliche von
A. genannten Strafminderungsgründe (Drogenkonsum, Geständnisbereitschaft,
Strafempfindlichkeit). (...) Weiter erhöht die Vorinstanz die Strafe in angemesse-
ner Weise (Art. 49 Abs. 1 StGB). (...) Strafschärfend wirkt sich schliesslich die
Tatmehrheit, insbesondere der Raub, aus.“ Die ausgefällte Freiheitsstrafe von
25 Monaten und 20 Tagen liege aber nur geringfügig über dem Grenzwert von
24 Monaten, bei welchem gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB der Vollzug der Strafe
aufgeschoben werden könne. Die Vorinstanz hätte – nachdem sie eine günstige
Prognose ausdrücklich bejaht – überprüfen müssen, ob nicht auch eine Frei-
heitsstrafe von 24 Monaten schuldangemessen wäre (E. 5.5 des Rückweisungs-
urteils). Die restlichen Beschwerdepunkte wurden abgewiesen. Das von der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu fällende Urteil ist damit im Sinne der
vorstehenden Erwägungen zwar vollständig neu zu verkünden, aber inhaltlich
nur teilweise neu zu beurteilen, nämlich hinsichtlich Ziffer I.3 (Sanktionenpunkt)
des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 30. September
- Zudem steht die Rechtskraftwirkung der nicht aufgehobenen Verfah-
rensteile immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsver-
fahren neue Tatsachen im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die
sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern (MEYER, Basler
Kommentar zum Bundsgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 107 BGG Rz 18). Das
gilt analog für diejenigen Verfahrensteile, welche vom Bundesgericht zwar nicht
beanstandet, aber insgesamt aufgehoben wurden. Insoweit ist der Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 17. Januar 2012 neu zu berücksichtigen
und sind die allenfalls dadurch bedingten Anpassungen vorzunehmen. Schliess-
lich ist auch der Kosten- und Entschädigungspunkt des aufgehobenen Ent-
scheids zu überprüfen und es sind die durch die Anwendung der seither in Kraft
getretenen StPO bedingten Änderungen zu berücksichtigen.
2.2 Im Übrigen liegen keine Faktoren vor, die eine Neubeurteilung im Schuld- Zivil-
oder Einziehungspunkt erfordern. Diesbezüglich ist der Entscheid des Bundes-
strafgerichts vom 30. September 2010 (SK 2010.11) zu bestätigen. Infolgedes-
sen ist A. freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung und vom
Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit bis
- September 2007. Ferner ist sie schuldig zu sprechen der mehrfachen Geld-
fälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, der Geldfälschung im Sinne von
Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes
im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen Betrugs im
Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172
ter
StGB, des Raubs im Sin-
ne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
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StGB, des Missbrauchs von Schildern (Herstellen und Verwenden) im Sinne von
Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit
Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis Dezember 2007.
Sodann ist auf die Zivilforderungen der Schweizerischen Post und der Bank C.
nicht einzutreten. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Firma D. AG keine
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Die Zivilforderung der Firma Bäckerei-
Konditorei E., im Betrag von Fr. 100.– ist teilweise gutzuheissen, bei solidari-
scher Haftung von A. und B. für den ganzen Betrag. Nach Vernichtung der darin
befindlichen Dateien im Zusammenhang mit den Geldfälschungen sind an A. zu-
rückgegeben: die interne Festplatte aus Power Mac G4 und die externe Festplat-
te Maxtor. Die beschlagnahmte Motorradjacke ist an A. zurückgegeben. Die üb-
rigen beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten. Ins-
besondere das beschlagnahmte Falschgeld (Art. 249 Abs. 1 StGB), das Stoff-
tuch quadratisch mit Augenlöchern, die Wasserpfeife, die Kartonschablone, das
falsche Kontrollschild 2, das A4 Papier mit Notenaufdruck und die softair Pistole.
Zur Begründung kann auf die Erwägungen im Urteil SK.2010.11 (cl. 19
pag. 19.950.15–48; pag. 950.950.58–60) verwiesen werden.
- Strafzumessungsfaktoren
3.1 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu ei-
ner Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten
bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten
des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch
innerhalb des Ermessensspielraumes liegt (BGE 134 IV 17 E. 3.6 S. 25; Urteil
des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 28. Dezember 2008, E. 2.1). Bejaht er
diese Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es
zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe
auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.6 S. 25). Im Grenzbereich ist somit bei der
Festsetzung der Sanktion dem objektiven Maximum für den bedingten Strafvoll-
zug besonders Rechnung zu tragen. Das Mass der Strafe hat dabei schuldan-
gemessen zu bleiben. Die Folgen einer unbedingten Freiheitsstrafe sind in jedem
Fall in die Würdigung mit einzubeziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.4). Art. 47 StGB
verlangt nämlich, bei der Festlegung der Strafe deren Wirkungen auf das Leben
des Täters mit einzubeziehen. So ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bei
unbedingtem Vollzug einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld heraus-
gerissen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 28. Dezem-
ber 2008, E. 2.1; BGE 134 IV 17 E. 3.4). Um dies zu vermeiden, darf die auszu-
fällende Strafe unter der schuldangemessenen Höhe angesetzt werden (Urteil
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10 -
des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 28. Dezember 2008, E. 2.1). Ob und wie
weit dieser Strafminderungsgrund zum Tragen kommt, hängt von den konkreten
Umständen ab und ist an sich unabhängig von der Höhe der Strafe (BGE 134 IV
17 E. 3.4). In Bezug auf die Relevanz der familiären Situation bei der Strafzu-
messung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgendes: Der Ent-
scheid des Kassationshofes vom 21. Februar 2000 6S.5/2000 berücksichtigte ei-
ne etwas erhöhte Strafempfindlichkeit aus familiären Gründen. Die Verbüssung
einer langjährigen Freiheitsstrafe sei zwar für jeden in ein familiäres Umfeld ein-
gebetteten Angeschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelba-
re gesetzmässige Folge jeder Sanktion dürfe diese Konsequenz jedoch nur bei
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken, was
als gegeben erachtet wurde, wo ein Kind 15 Tage nach der kreisgerichtlichen
Verhandlung geboren worden war (zum Ganzen WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 47
StGB N. 118).
3.2 Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42
Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal-
ten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung
voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der
Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Richter hat bei der Straf-
zumessung im Grenzbereich angesichts der einschneidenden Konsequenzen
des unbedingten Strafvollzugs mit zu berücksichtigen, ob nicht die subjektiven
Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug erfüllt sind. Diese folgenorientierte
Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem
Richter ein weites Ermessen zusteht (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Bei der Prüfung, ob
der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt-
würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatum-
stände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Unzulässig ist die Verweigerung des beding-
ten Strafvollzugs allein wegen der Art und Schwere der Tat (STÖCKLI, Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 42 StGB
N. 11; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 42 StGB N. 55). Bei
der Prognosestellung ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen
(STÖCKLI, a.a.O., Art. 42 StGB N. 20; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB
N. 74; ähnlich BGE 107 IV 91 E. 2.d; BGE 116 IV 177 E. 3.d). In Bezug auf die
Bewährungsaussichten ist insbesondere auch massgebend, ob persönliche Be-
ziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung ausgehen (SCHNEI-
DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 63).
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11 -
- Überprüfung des Strafmasses
4.1 Das Bundesstrafgericht hat im aufgehobenen Urteil bei der Beschuldigten eine
gewisse Strafempfindlichkeit festgestellt, da sie berufstätig sei und sich um ihren
– damals dreizehnjährigen – Sohn kümmere. Dabei wurde die Strafe gemindert.
Die Beschuldigte bringt nun in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 vor,
sie arbeite in einem 60% Pensum und sei alleinerziehende Mutter. Ihr Sohn be-
suche eine private Tagesschule, benötige aber auch daneben wegen einer ADS-
Problematik eine überdurchschnittlich intensive Betreuung. Sie weise daher eine
erhebliche Strafempfindlichkeit auf, welche verstärkt strafmindernd zu berück-
sichtigen sei. Sie würde durch den Strafvollzug aus einem günstigen Umfeld her-
ausgerissen (cl. 20 pag. 20.521.1–3).
4.2
4.2.1 Das Bundesstrafgericht kam im aufgehobenen Urteil aus folgenden Gründen
zum Strafmass von 25 Monaten und 20 Tagen: (gekürztes Zitat aus dem aufge-
hobenen Urteil vom 30. September 2010)
„A. ist der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, der Geldfälschung im
Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sin-
ne von Art. 242 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
i.V.m. Art. 172
ter
StGB, des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls ge-
mäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und
6 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt
sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich,
ebenso wenig Strafmilderungsgründe.
Die Strafandrohung von Art. 240 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,
diejenige von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen, diejenige von Art. 139 Ziff. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 240 Abs. 2 StGB, Art. 242 Abs. 1 StGB, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5
und 6 SVG und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
und diejenige von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172
ter
StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Busse.
Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A. während rund eines halben Jahres eine Viel-
zahl von verschiedenen Delikten verübte. Sie schädigte zahlreiche Personen. A. stellte zusammen
mit B. in mehreren Malen einen erheblichen Falschgeldbetrag von Fr. 25'300.– her und erzielte
damit einen deliktischen Gewinn von Fr. 2'700.–, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Im
Rahmen der Falschgelddelikte nahm sie eine tragende Rolle ein, da ohne ihr Know-how die Pro-
duktion gar nicht möglich gewesen wäre. Gerade dass sie ihre berufsspezifischen Kenntnisse ohne
zu zögern deliktisch einsetzte, verleiht ihrer Vorgehensweise eine besonders perfide Note. Die Art
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12 -
und Weise der Tatausführung der beiden Vermögensdelikte (Raub, Diebstahl) war raffiniert und gut
geplant, was die gezielte Rollenverteilung und die Erkundungsfahrten belegen. Um zu verhindern,
dass ihre Machenschaften entdeckt werden, verkleidete sie sich und verwendete ein falsches Kon-
trollschild. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Das Strassenverkehrsdelikt hat
sie zur Tatsicherung verübt, weshalb dieses im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht
hat. A. ist leicht strafmindernd zu Gute zu halten, dass ihr regelmässiger Drogenkonsum letztlich
Auslöser für die ganze Deliktsserie war. Sie wollte damit ihre Drogensucht finanzieren. Sie beging
die Taten aus ihrer Drogenabhängigkeit heraus. Sie handelte deshalb aus eigennütziger und mit
der in Drogenkreisen üblichen finanziellen und profitorientierten Motivation. Diese handlungsbezo-
genen Aspekte haben insgesamt ein nicht unerhebliches Gewicht.
Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte sie ein unauffälliges Leben (cl. 1
pag. 13.2.0.9–11; pag. 13.2.0.73–76; cl. 19 pag. 19.910.48–51). Sie wurde in Y. geboren und be-
suchte dort die obligatorische Schule. Von 1988 bis 1992 absolvierte sie eine Berufslehre als Ty-
pografin. Danach arbeitete sie von 1992 bis 1997 bei der Druckerei I. in Y., von Ende 1997 bis
März 2007 bei der Werbeagentur J. in X. und seit Mai 2007 bei der Firma H. in Y..
A. ist ledig. Sie hat einen Sohn, welcher heute dreizehn Jahre alt ist und zur Schule geht. Zum
Vater ihres Sohnes hat sie eine freundschaftliche Beziehung. Sie sorgt aber finanziell und betreu-
ungsmässig alleine für ihren Sohn. Sie hat einen Lebenspartner, wohnt aber alleine mit ihrem
Sohn. Sie wohnt neben ihren Eltern und pflegt zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis.
A. hatte von Dezember 2006 bis Februar 2007 psychische Probleme und war in einer Klinik. Als
Grund gab sie eine gescheiterte Beziehung an. Bei der Verhandlung sagte sie, es gehe ihr ge-
sundheitlich gut und sie sei zur Zeit nicht mehr in psychiatrischer Behandlung.
Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Gemäss Steuererklärung 2008 hatte A. Net-
toeinkünfte inklusive Kinderalimente von rund Fr. 53'000.– jährlich bzw. rund Fr. 4'400.– monatlich
(cl. 19 pag. 19.271.34). Im Oktober 2009 hatte sie bei der Firma H. mit einem Arbeitspensum von
60% ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– netto monatlich (cl. 1 pag. 3.2.0.75). Zusätzlich erhielt sie
Fr. 800.– Kinderalimente. Zur Zeit verdient sie Fr. 2'200.– netto monatlich bei einem Beschäfti-
gungsgrad von 60%. Mit einem Gelegenheitsjob verdient sie jeweils Fr. 200.– bis Fr. 300.– dazu.
Zudem erhält sie monatlich Kinderalimente von Fr. 700.– sowie Kinderzulagen von Fr. 200.– (cl. 19
pag. 19.910.49). Ihre Miete beträgt Fr. 1'000.– pro Monat. Sie hat gemäss eigener Auskunft weder
Schulden noch Vermögen. Gemäss Betreibungsregisterauszug hatte sie aber vom 1. Januar 1996
bis 21. Mai 2010 insgesamt 7 Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'223.50 (cl. 19 pag. 19.271.3).
Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch -erhöhend zu werten, da A. keine Erschwernisse in
der Jugend und Ausbildung hatte. Sie kümmert sich nebst ihrem Job um ihren Sohn, was auf eine
gewisse Strafempfindlichkeit schliessen lässt. Leicht strafmindernd ist A. ihre teilweise Geständ-
nisbereitschaft anzurechnen. In der Hauptverhandlung erklärte sie, dass es ihr leid tue, dass sie all
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13 -
die Delikte begangen habe. Es ist A. zu glauben, wenn sie beim Schlusswort zu Protokoll gab,
dass sie alles gerne ungeschehen machen möchte, wenn sie es könnte (cl. 19 pag. 19.910.6).
Für die mit Freiheitsstrafe und mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delikte ist nach dem Ge-
sagten eine Gesamtstrafe zu bilden. Innerhalb des definierten Strafrahmens bildet die Geldfäl-
schung nach Art. 240 Abs. 1 StGB, für welche das Gesetz zwischen einem Jahr und 20 Jahren
Freiheitsstrafe androht, die schwerste Tat und somit den Ausgangspunkt für die Strafzumessung.
Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände scheint eine Einsatzstrafe von
12 Monaten für eine Serie à 30 Hunderternoten als angemessen. Die Einsatzstrafe ist auf diesem
Minimum festzusetzen, nachdem es sich rein unter dem Gesichtspunkt der Menge noch um einen
besonders leichten Fall hätte handeln können (siehe E. 2.4.4.2 b). Die mehrfache Tatbegehung,
die zusätzliche privilegierte Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB), das mehrfache in Umlaufsetzen
falschen Geldes, der Raub und der Diebstahl sowie der Schuldspruch wegen des Tatbestands von
Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG bilden den Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe (Art. 49
Abs. 1 StGB). Diese muss aufgrund der vielen hergestellten Serien von Banknoten und des Rau-
bes erheblich ausfallen. In Anbetracht all dessen scheint eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten und
20 Tagen angemessen.“ (Ende Zitat)
4.2.2 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz bei der Berechnungsme-
thode (E. 4.2.1) richtig vorgegangen sei (E. 2). Kritisiert wurde lediglich, dass das
Bundesstrafgericht die besondere Situation im Grenzbereich einer noch vollstän-
dig bedingt aussprechbaren Strafe (24 Monate) nicht in seine Begründung ein-
bezogen habe.
4.3 Gegen eine Reduktion des Strafmasses auf 24 Monate oder weniger sprechen
folgende Gründe:
4.3.1 Die Art und Schwere der zahlreichen Delikte sowie die hohe Deliktssumme spre-
chen für das festgelegte Strafmass, zumal die begangenen Straftaten zum Teil
erhebliche Höchststrafen vorsehen (E. 4.2.1). Das Bundesstrafgericht hat bei der
Strafminderung das maximal mögliche Mass vollumfänglich ausgeschöpft. Das
Strafmass von 25 Monaten und 20 Tagen liegt bereits an der untersten noch ver-
tretbaren Grenze der Angemessenheit. Dies ergibt sich allein schon aus dem
Umstand, dass das Gericht bei seiner Urteilsfällung – wie aus E. 10.2.5 lit. a und
Dispositiv Ziff. I. 3 des aufgehobenen Urteils hervorgeht – von einer Zusatzstrafe
ausgegangen war, welche in der Folge im Rahmen der schriftlichen Motivierung
als gerade noch angemessen erachtet wurde. Dies, weil die von der hypotheti-
schen Gesamtstrafe abgezogene Grundstrafe höher ist als der in der hypotheti-
schen Gesamtstrafe berücksichtigte Asperationsfaktor für die Delikte der Grund-
strafe.
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14 -
4.3.2 a) Gemäss Art. 77b StGB wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwar-
ten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Diese Vollzugs-
form verfolgt den Zweck, die negativen Auswirkungen eines vollumfänglichen
Freiheitsentzugs für kürzere Freiheitsstrafen erheblich einzuschränken, indem
der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe früher oft einhergehende Verlust
der bisherigen Arbeitsstelle und damit die Desintegration des Verurteilten aus
der Arbeitswelt vermieden wird (BAECHTOLD, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 77b
StGB N. 2). Der Gesetzestext setzt keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vor-
aus, was z.B. die Gewährung dieser Vollzugsform an Hausfrauen ermöglicht
(BAECHTOLD, a.a.O., Art. 77b StGB N. 10). Gemäss § 59 Ziff. 1 Abs. 4 der Ver-
ordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau über den Justizvollzug vom
- Dezember 2006 sind Haus- und Erziehungsarbeiten der Arbeit gleichgestellt.
Das Ziel der Vollzugsform der Halbgefangenschaft ist es, die soziale Integration
des Straffälligen nicht zu beeinträchtigen (BAECHTOLD, a.a.O., Art. 77b StGB
N. 10). Da der Strafvollzug in der umfassenden Kompetenz der Kantone liegt,
haben sich Appenzell, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Thurgau (Wohnort der
Beschuldigten), Zürich und weitere Kantone im Ostschweizer Strafvollzugskon-
kordat zusammengeschlossen. Oberstes Organ des Konkordats ist die Ost-
schweizer Strafvollzugskommission. Diese hat die „Richtlinie für den Vollzug der
Halbgefangenschaft vom 7. April 2006“ erlassen. Damit eine Halbgefangenschaft
überhaupt möglich ist, braucht es gemäss Ziffer 2 der Richtlinien unter anderem
die Bestätigung des Arbeitgebers. Gemäss Ziffer 3 hat die verurteilte Person ein
Kostgeld zu entrichten. Die Vollzugsbehörde kann den Kostenbeitrag ganz oder
teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage
nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unter-
stützungspflichten beeinträchtigt würde (Abs. 3). Ziffer 4 Abs. 2 der Richtlinien ist
weiter zu entnehmen, dass die Vollzugseinrichtung mit der verurteilten Person
einen Vollzugsplan erstellt. Er enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit
(bzw. Betreuungszeit) abgestimmte Aus- und Einrückzeiten. Das Ziel dieser
Richtlinie ist es, der inhaftierten Person möglichst flexible Haftbedingungen zu
bieten, damit sie und ihr soziales Umfeld so wenig wie möglich beeinträchtigt
werden.
b) Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe beträgt sechs Monate. Das familiä-
re, berufliche und sonstige soziale Umfeld der Beschuldigten liegt im Kanton
Thurgau und die günstige Prognose wurde bejaht (cl. 19 pag. 19.950.55). Die
Beschuldigte wird deshalb aller Voraussicht nach die Strafe in Form der Halbge-
fangenschaft verbüssen können. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe würde zur
Folge haben, dass mindestens ihr Sohn, eventuell ihr Lebenspartner und ihr Ar-
beitgeber davon Kenntnis erhalten, was für sie mit einer gewissen psychischen
Belastung verbunden sein dürfte. Der Beschuldigten war aber bereits im Zeit-
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15 -
punkt der deliktischen Tätigkeiten bekannt, dass sie für ihren Sohn zu sorgen
und eine Arbeitsstelle hat. Sie nahm also die entsprechende Belastung in Kauf.
In finanzieller Hinsicht würde der Vollzug trotz ihres bescheidenen Einkommens
von Fr. 2'200.– netto inklusive Kinderalimente von Fr. 700.– und Kinderzulagen
von Fr. 200.– (cl. 19 pag. 19.910.49; pag. 19.950.53) kaum eine zusätzliche Här-
te darstellen, da die Vollzugsbehörde die Höhe des Kostengeldes ihren finanziel-
len Möglichkeiten anpassen oder dieses erlassen kann (E. 4.3.2 a). In Anbe-
tracht der flexiblen Aus- und Einrückzeiten würde es der Beschuldigten in einge-
schränktem Masse weiterhin möglich sein, die Betreuung ihres mittlerweile fünf-
zehnjährigen Sohnes wahrzunehmen, zumal dieser wegen seiner ADS-
Problematik (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom oder -störung) ohnehin in einer pri-
vaten Tagesschule betreut wird. Ein gewichtiger Eingriff in die Beziehung zwi-
schen Mutter und Sohn wäre folglich nicht zu erwarten. Ebenso wäre nicht mit
negativen Folgen in der Entwicklung des Jugendlichen zu rechnen, da die Be-
schuldigte in mehrfacher Hinsicht weitere Unterstützung in der Erziehung erhält:
So hat ihr Sohn gemäss Leumundsbericht vom 21. Mai 2010 seit Sommer 2009
eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB (cl. 20
pag. 20.231.61), welche die Beschuldigte in ihrer Sorge um den Jugendlichen
mit Rat und Tat unterstützt. Sollte die Erziehungsbeistandschaft nicht mehr be-
stehen, bestände die Möglichkeit, diese zum Wohl des Jugendlichen erneut an-
zuordnen. Nicht ausgeschlossen wäre, dass die Vormundschaftsbehörde des
Kantons Thurgau in Anwendung von Art. 307 ff. ZGB weitere geeignete Mass-
nahmen ergreift (siehe E. 4.3.3), vor allem um die Betreuung des Jugendlichen
an den Wochenenden und in der Nacht sicherzustellen. Zusätzliche Unterstüt-
zung erhält die Beschuldigte bei der von ihr bereits beanspruchten „Beratung in
Erziehungsangelegenheiten“ (cl. 19 pag. 19.910.28). Zudem hat sie ein sehr en-
ges Verhältnis zu ihren Eltern, welche im Nachbarhaus wohnen und teilweise die
Betreuung ihres Sohnes übernehmen (cl. 1 pag. 3.2.0.9; cl. 19 pag. 19.910.28).
Die gelockerte Vollzugsform und ihr Teilzeitpensum würden es ihr ebenfalls er-
möglichen, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Selbst eine allfällige vorübergehen-
de Reduzierung des Arbeitspensums wäre nicht ausgeschlossen, da sie einen
verständnisvollen und umsichtigen Arbeitgeber hat (cl. 19 pag. 19.910.28). Der
Strafvollzug würde insgesamt keine untragbaren Folgen im Sinne der genannten
Rechtsprechung (E. 3.1) für sie und ihr soziales Umfeld zur Folge haben.
4.3.3 Sollte die Strafe wider Erwarten nicht in Halbgefangenschaft vollzogen werden
können, so gäbe es die Möglichkeit, dass die zuständige Vormundschafts- und
Fürsorgebehörde zusammen mit der Erziehungsbeistandschaft in Anwendung
von Art. 307 ff. ZGB die geeigneten Kindesschutzmassnahmen träfe. Ihr Sohn
würde voraussichtlich für eine gewisse Zeit fremdbetreut, wenn er nicht bei den
Grosseltern Aufnahme fände. Mit Blick auf das jugendliche Alter von 15 Jahren
und angesichts der behördlichen Unterstützung (E. 4.3.2 b), wäre diese Mass-
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16 -
nahme durchaus vertretbar. Die Fremdbetreuung des Jugendlichen würde ins-
gesamt für die Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit darstellen. Eine
untragbare Härte aus familiären Gründen liegt somit nicht vor.
4.3.4 In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass in Verbindung mit der familiären
Einbettung selbst bei langjährigen Haftstrafen lediglich von einer „gewissen Här-
te“ gesprochen wird (E. 3.1). Angesichts der übersehbaren Haftdauer liegt kein
aussergewöhnlicher Härtefall vor.
4.3.5 In Bezug auf die Qualität des Lebensumfeldes der Beschuldigten ist folgendes
festzustellen: Zumindest die letzten Jahre waren nach eigener Einschätzung ge-
prägt von Labilität, Desorientierung und einer psychischen Lebenskrise (cl. 19
pag. 19.910.29). Aufgrund ihrer permanenten Überlastung erhielt sie am 26. No-
vember 2007 eine freiwillige Beistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB und ihr
Sohn im Sommer 2009 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss 308 ZGB (cl. 20
pag. 20.231.61). Ihre nach eigenen Angaben „verzweifelte Lage“ (cl. 19
pag. 19.910.29) war ursächlich für ihre langjährige Drogenabhängigkeit. So wur-
de sie mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 wegen
mehrfachen Kokain-Konsums für die Tatzeit vom 1. Oktober 2007 bis Dezember
2007 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010
wegen mehrfachen Kokain-Konsums für die Tatzeit vom 7. April 2009 bis 8. Ja-
nuar 2010 verurteilt. Ihre Einschätzung an der Hauptverhandlung des Bundes-
strafgerichts vom 30. September 2010, ihr Kokainkonsum von 2009 bis 2010 sei
„ein einmaliger Ausrutscher“ gewesen (cl. 19 pag. 19.910.87) zeigt ihre verzerrte
Wahrnehmung und Bagatellisierung ihrer ungünstigen Lebensumstände. Die
Umstände sprechen insgesamt für ein schwieriges und unstabiles Umfeld, an-
sonsten keine behördlichen Anordnungen notwendig gewesen wären. Die Be-
schuldigte wird somit keineswegs aus einem günstigen Umfeld herausgerissen.
4.3.6 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid vom 30. September 2010 die günstige
Prognose im Zusammenhang mit der teilbedingten Strafe bejaht. Dabei wurde
die gesamte Wirkung des Urteils berücksichtigt (E. 3.2). Die günstige Prognose
war angesichts der Warnungswirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheits-
strafe von sechs Monaten möglich. Mit Blick auf die Prognosestellung macht es
indessen einen Unterschied, ob die Beschuldigte mit den Wirkungen einer teil-
bedingten oder einer bedingten Strafe konfrontiert wird. Sie wurde nach Bege-
hung eines Teils der beurteilten Taten gemäss Strafregisterauszug (cl. 20
pag. 20.231.3–4) anderweitig bestraft, nämlich am 23. November 2007 vom Be-
zirksamt Frauenfeld wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu
einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, bedingt vollziehbar mit einer
Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 150.– (cl. 19 pag. 19.231.76–
78). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 11. No-
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17 -
vember 2009 wurde sie wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geld-
strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, davon 10 Tage bedingt vollziehbar, mit
einer Probzeit von 3 Jahren, verurteilt (cl. 19 pag. 231.43–60). Gleichzeitig wurde
sie verwarnt mit der Androhung, dass sie mit der Anordnung des Strafvollzugs zu
rechnen hätte, wenn sie sich bis zum Ablauf der mit Strafverfügung des Be-
zirksamtes Frauenfeld vom 23. November 2007 angesetzten Probezeit von
2 Jahren etwas zuschulden kommen lasse (cl. 19 pag. 19.231.61–64). Am
- April 2010 wurde sie von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen vorsätzli-
chen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher vorsätzlicher Übertretung
des Strassenverkehrsgesetzes und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes mit 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit als Gesamt-
strafe, unter Einbezug der früheren Urteile, vollziehbar, und einer Busse von
Fr. 400.–, verurteilt (cl. 19 pag. 19.231.149–153). Der mit Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2009 ausgefällte bedingte Teil
der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– wurde widerrufen. Am 17. Januar
2012, also nach dem diesem Entscheid zugrunde liegenden (indes nicht in
Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch, wurde sie von der Staatsanwaltschaft
Frauenfeld wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt, in Zusatz zum Strafmandat der Staatsan-
waltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010 (cl. 20 pag. 20.231.7–8). Die Strassen-
verkehrs- und Betäubungsmitteldelikte sowie die falsche Anschuldigung hat sie
begangen, nachdem die Bundesanwaltschaft das vorliegende Strafverfahren er-
öffnet hatte. Da die Beschuldigte die im Rahmen der Strafzumessung ins Ge-
wicht fallenden Delikte aber fast ausnahmslos vor der ersten Verurteilung vom
- November 2007 begangen hat, wurden diese im Entscheid des Bundesstraf-
gerichts vom 30. September 2010 nicht straferhöhend berücksichtigt. Sie gilt als
nicht vorbestraft (cl. 19 pag. 19.950.52). In Bezug auf ihr Persönlichkeitsbild sind
indessen zahlreiche Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu verantwortungslo-
sem Verhalten ersichtlich. Mit Blick auf ihre Bewährungsaussichten ist daher
festzustellen, dass Strafen ohne die nötige Warnungswirkung einer unbedingten
Freiheitsstrafe die Beschuldigte nicht beeindrucken. Eine bedingte Strafe von
24 Monaten würde nicht genug Läuterung bringen. Hinzu kommt, dass die Be-
währungsaussichten seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom
- September 2010 aufgrund der erneuten Verurteilung durch die Staatsanwalt-
schaft Frauenfeld am 17. Januar 2012 nicht besser geworden sind. Daher ist es
angezeigt, an der im Urteil vom 30. September 2010 ausgefällten Strafe festzu-
halten.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht
mehr schuldangemessen wäre. Die Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Frei-
heitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen, wovon 6 Monate vollziehbar sowie
- 18 -
19 Monate und 20 Tage bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer
Busse von Fr. 100.–.
Die Untersuchungshaft von 4 Tagen ist dem Vollzug der Freiheitsstrafe anzu-
rechnen.
Der Kanton Thurgau ist als Vollzugskanton zu bestimmen.
4.5
4.5.1 Die Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Strafbefehl
vom 17. Januar 2012 wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt, in Zusatz zum Strafmandat der Staatsan-
waltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010. Es stellt sich die Frage, ob eine Zusatz-
strafe auszufällen sei.
4.5.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we-
gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in
einer Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach den
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die
Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz ist Bedingung für eine Zusatzstra-
fe jedoch stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4b mit Hinweis). Danach sind ungleicharti-
ge Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamt-
strafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist nur möglich, wenn mehrere Geldstra-
fen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere
Bussen ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom
- Februar 2010, E. 5.5 mit Hinweisen; ACKERMANN, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 49 StGB N. 37). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als
Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Somit ist die vorliegende Frei-
heitsstrafe neben der bisherigen Strafe auszufällen.
- Verfahrenskosten
5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt
Art. 135 Abs. 3 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO
trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der
Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.
Die Kosten und Entschädigungen richten sich nach dem Reglement des Bun-
- 19 -
desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162).
5.2
5.2.1 Von den Kosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.–) im Verfahren SK.2010.11
sind der Beschuldigten Fr. 4'000.– aufzuerlegen. Die im Urteil vom 30. Septem-
ber 2010 gemachten Erwägungen (E. 13) gelten auch unter neuem Prozess-
recht.
5.2.2 Das Rückweisungsverfahren (SK.2012.4) ist nicht von der Beschuldigten verur-
sacht worden, weshalb ihr hiefür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind.
- Entschädigung
6.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach Art. 135 StPO. Die
Beschuldigte war im Verfahren SK.2010.11 durch Rechtsanwältin L. amtlich ver-
teidigt (cl. 10 pag. 16.2.54 f.). Rechtsanwältin L. ist für die amtliche Verteidigung
der Beschuldigten im Strafverfahren des Bundes SK.2010.11 mit Fr. 18'920.70
(inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Zur vollständi-
gen Begründung kann auf E. 14 des Urteils vom 30. September 2010 verwiesen
werden.
Im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO hat A. für diesen Betrag Ersatz zu leisten,
sobald sie dazu in der Lage ist.
6.2 Rechtsanwalt Stefan Wenger wurde am 23. Mai 2011 erbetener Verteidiger der
Beschuldigten (cl. 19 pag. 19.521.5). Im Verfahren SK 2011.4 nahm er die Ver-
tretung der Beschuldigten war.
Die bereits im Verfahren SK.2010.11 ausgesprochenen Schuldsprüche sind zu
bestätigen und die Beschuldigte ist vorliegend mit dem Antrag auf Strafreduktion
unterlegen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429
Abs. 1 StPO sind demnach nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
- 20 -
Die Strafkammer erkennt:
I. A.
- A. wird freigesprochen
1.1 vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung;
1.2 vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit
bis 30. September 2007.
- A. wird schuldig gesprochen
2.1 der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB;
2.2 der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB;
2.3 des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1
StGB;
2.4 des mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 172
ter
StGB;
2.5 des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
2.6 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
2.7 des Missbrauchs von Schildern (Herstellen und Verwenden) im Sinne von Art. 97
Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG;
2.8 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom
- Oktober 2007 bis Dezember 2007.
- A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen, wovon
6 Monate vollziehbar sowie 19 Monate und 20 Tage bedingt, mit einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.--.
Die Untersuchungshaft von 4 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange-
rechnet.
Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt.
- Auf die Zivilforderungen der Schweizerischen Post und der Bank C. wird nicht ein-
getreten.
- Es wird festgestellt, dass die Firma D. AG keine Zivilforderung geltend gemacht
hat.
- Die Zivilforderung von E., Bäckerei-Konditorei wird gegen A. und B. im Betrag von
Fr. 100.-- teilweise gutgeheissen, bei solidarischer Haftung beider für den ganzen
Betrag.
III.
- Zur Vernichtung werden eingezogen:
1.1 das beschlagnahmte Falschgeld (Art. 249 Abs. 1 StGB);
1.2 Stofftuch quadratisch mit Augenlöchern, Wasserpfeife, Kartonschablone, falsches
Kontrollschild 2, A4 Papier mit Notenaufdruck, softair Pistole, alles beschlagnahmt.
- Nach Vernichtung der darin befindlichen Dateien im Zusammenhang mit den Geld-
fälschungen werden an A. zurückgegeben:
2.1 interne Festplatte aus Power Mac G4;
2.2 externe Festplatte Maxtor.
- Die beschlagnahmte Motorradjacke wird an A. zurückgegeben.
- Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.
1.1 Von den Kosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.–) im Verfahren SK.2010.11
werden A. Fr. 4'000.– auferlegt:
1.2 Die Kosten für das Verfahren SK.2012.4 trägt die Eidgenossenschaft.
2.
2.1 Rechtsanwältin L. wird für die amtliche Verteidigung von A. im Strafverfahren des
Bundes SK.2010.11 mit Fr. 18'920.70 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossen-
schaft entschädigt. A. hat für diesen Betrag Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in
der Lage ist.
2.2 A. wird für das Verfahren SK.2012.4 nicht entschädigt.
V.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
-
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
-
Bezirksamt Münchwilen (Dispositiv [siehe cl. 1 pag. 2.0.0.39])
-
Rechtsanwältin L. (im Dispositiv)
-
23 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).