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3.3 Bedürfen Eingaben der Schriftform, genügt gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) die Einreichung per Te-
lefax zur Fristwahrung nicht. Fristwahrend wirkt – nebst der Einreichung bei der
Behörde oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tung – einzig die Aufgabe bei einer Schweizerischen Poststelle oder einem Post-
schalter in Liechtenstein spätestens am letzten Tag der Frist. Für die Postämter
sämtlicher übrigen ausländischen Staaten gilt hingegen, dass die dortige Aufgabe
einer Sendung nicht der Aufgabe bei einer Schweizer Poststelle gleichkommt und
nicht fristwahrend wirkt. Massgeblich ist in diesem Fall, wann die schweizerische
Post die im Ausland aufgegebene Postsendung zur Weiterbeförderung in Emp-
fang genommen hat. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus
Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (Urteile des
Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1-2.3; 9C_739/2007
vom 28. November 2007 E. 1.2; zum früheren Recht [Bundesgesetz vom 16. De-
zember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; BS 3 531] vgl.
BGE 121 II 252 E. 4). Diese Rechtsprechung kann unbesehen auf den insoweit
mit Art. 48 Abs. 1 BGG gleich lautenden Art. 91 Abs. 2 StPO übertragen werden.
Aus Sicherheitsgründen nicht rechtsgenüglich ist eine Eingabe, welche statt der
Originalunterschrift ihres Verfassers bloss eine Fotokopie der Unterschrift enthält
(BGE 112 Ia 173 E. 1). Eine Eingabe per Telefax enthält keine Originalunter-
schrift, sondern bloss eine Kopie der Unterschrift des Urhebers und entspricht
nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Es handelt sich zwar um einen Mangel, der
innerhalb der Frist zur Vornahme der Verfahrenshandlung ohne weiteres behoben
werden kann. Ausgeschlossen ist aber eine Behebung des Mangels nach Fristab-
lauf: Anders als bei einer postalisch übermittelten Eingabe mit fehlender Original-
unterschrift handelt es sich bei einer (unterzeichneten) Faxeingabe nicht um eine
Unterschrift, die versehentlich bzw. unfreiwillig nicht angebracht wurde, weshalb
keine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen ist. Eine Partei, die in
voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) eine Eingabe mittels Telefax
einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des an-
fänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der
Frist. Ein solches Vorgehen kommt dem Rechtsmissbrauch gleich und kann nicht
geschützt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. Novem-
ber 2007 E. 1.2; BGE 121 II 252 E. 4; HAFNER/FISCHER, a.a.O., Art. 110 StPO
- 10 f.; AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 48 BGG
- 6, Art. 42 BGG N. 35). Abweichender Lehre, welche für die Schweizerische
Strafprozessordnung die Gültigkeit von Telefax-Eingaben unter Hinweis auf die
Verbreitung moderner Kommunikationspraktiken postuliert (vgl. SCHMID, Hand-
buch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 650
i.V.m. FN 35; LIEBER, a.a.O., Art. 110 StPO N. 2), kann nicht gefolgt werden. Die
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Aus dem Umstand, dass der zuständige Staatsanwalt anlässlich eines Telefonats
mit der Verteidigerin vom 18. April 2012 (cl. 22 pag. 16.301.84) – nach Kenntnis-
nahme der am Vorabend per Telefax eingegangenen Einsprache – das weitere
Vorgehen besprach, ohne diese auf die fehlende Originalunterschrift hinzuweisen,
kann nichts für den Beschuldigten gewonnen werden. Der Beschuldigte kann sich
insbesondere nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem der
Schutz des Bürgers in das berechtigte Vertrauen auf behördliches Verhalten ab-
geleitet wird, berufen, weil die Bundesanwaltschaft weder durch ihr vorgängiges
Verhalten den Eindruck erweckt hat, dass Eingaben per Telefax generell rechts-
genügend seien, noch eine dahin gehende spezifische Auskunft erteilt hat (zum
Gutglaubensschutz vgl. BGE 129 II 361 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.4; SJZ 1998 S. 113 f. [Urteil des Kas-
sationsgerichts Zürich vom 19. März 1997 E. 3d]). Im Gegenteil: Als die Rechts-
anwältin mit Telefaxeingabe vom 13. Januar 2006, unter Beilage einer Vollmacht,
der Bundesanwaltschaft anzeigte, sie übernehme die Vertretung und die Verteidi-
gung des Beschuldigten (cl. 22 pag. 16.301.1 f.), wurde sie umgehend aufgefor-
dert, innert Frist – d.h. bis 10. März 2006 – eine Originalvollmacht einzureichen
(cl. 22 pag. 16.301.3 ff.). In der Folge reichte sie zwei Tage vor Ablauf der Frist mit
Schreiben vom 8. März 2006 eine Originalvollmacht ein (cl. 22 pag. 16.301.6,
16.301.8). Der Verteidigerin war mithin bekannt, dass für bestimmte Verfahrens-
handlungen eine Eingabe mit Originalunterschrift – damals jene des Vertretenen –
erforderlich ist. Sie wurde überdies von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben
vom 31. Januar 2011 im Sinne einer Selbstverständlichkeit ersucht, "sämtliche
Eingaben zu Handen der Verfahrensakten nicht per E-Mail, sondern auf dem
Schriftweg zu machen" (cl. 22 pag. 16.301.38). Im Schreiben vom 8. März 2006
hatte die Verteidigerin mitgeteilt, sie kündige zur Fristwahrung die Einreichung der
Vollmacht (sowie weiterer Unterlagen) per Fax an. Aus der Formulierung im drei
Tage vor Ablauf der Einsprachefrist eingegangenen Fax-Schreiben der Verteidige-
rin, wonach "vorsorglich Einsprache" erhoben werde, durfte die Bundesanwalt-
schaft daher schliessen, es handle sich um eine Vorinformation, welcher noch bis
zum Ablauf der Frist ein die "vorsorgliche Einsprache" bestätigendes Schreiben
(mit Originalunterschrift) folgen würde. Die Bundesanwaltschaft hatte unter dieser
Rücksicht keine Veranlassung, ausdrücklich auf das Erfordernis einer schriftlichen
(postalischen) Eingabe hinzuweisen. Da auf dem Faxschreiben eine Unterschrift
klar ersichtlich war, hatte die Bundesanwaltschaft auch nicht auf ein Fehlen der
Unterschrift hinzuweisen, wie dies bei einer nicht-unterzeichneten postalischen
Eingabe geboten gewesen wäre (BGE 114 Ia 20 E. 2b S. 24; vgl. vorne E. 3.3).
Dass der Staatsanwalt mit der Verteidigerin bereits vor Ablauf der Einsprachefrist
das weitere Vorgehen erörterte, ist sodann im Lichte der Verfahrensbeschleuni-
gung nicht zu beanstanden, dauerten doch die schriftlichen und mündlichen Be-
sprechungen über die Art der Verfahrenserledigung bis zum Erlass des Strafbe-