Verfügung vom 27. Februar 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister,
Gegenstand
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Einspra- che gegen Strafbefehl); Gesuch um Bestellung einer notwendigen und einer amtlichen Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 2.4 5; S N .20 13. 1
StGB und des gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB aus (cl. 1 pag. 1.101.2 f.); am 31. August 2005 dehnte sie das Verfahren auf G. aus (cl. 1 pag. 1.101.4 f.). Am 15. März 2006 trennte sie das Verfahren gegen E. ab (cl. 1 pag. 1.201.1 f.) und stellte es danach ein (vgl. cl. 1 pag. 1.201.7). B. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 22. November 2006 gegen A., C., D., F. und G. eine Voruntersuchung wegen gewerbsmässigen Be- trugs sowie banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei (cl. 1 pag. 1.101.15 f.) und dehnte diese in der Folge auf den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, gegen F. zusätzlich auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB aus (cl. 17 pag. 13.501.251, cl. 15 pag 13.201.728). Am 16. Juli 2009 trennte es die Voruntersuchung gegen C. und G. im Hinblick auf eine Übernahme der Strafverfolgung durch die Türkei ab (cl. 1 pag. 1.201.3 f., 1.201.7). Mit Verfügung vom 20. September 2010 dehnte es die noch gegen A., D. und F. geführte Voruntersuchung auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der B. AG gemäss Art. 158 StGB sowie auf weitere Tatbestän- de aus (cl. 1 pag. 1.201.6 ff.). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt über- gab wegen seiner Aufhebung im Zuge der Neuorganisation der Strafbehörden per Ende 2010 die Akten der Bundesanwaltschaft zwecks Fortführung des Strafverfah- rens (cl. 1 pag. 2.401.1 f.). C. Die Bundesanwaltschaft schloss das Verfahren gegen D. mit Strafbefehl vom 4. April 2012 ab (cl. 25 pag. 22.103.1) und stellte dasjenige gegen F. mit Verfü- gung vom 19. Juli 2012 in Folge Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB ein (cl. 25 pag. 22.104.1). Beide Verfahrenserledigungen sind rechtskräftig. Mit Strafbefehl vom 3. April 2012 erklärte sie A. der mehrfachen qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, be-
Die Einzelrichterin erwägt:
2.1 Die Staatsanwaltschaft erledigt eine Strafsache im Strafbefehlsverfahren, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderwei- tig ausreichend geklärt ist, und wenn sie eine der Sanktionen für ausreichend hält, für welche der Strafbefehl vorgesehen ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). Gegen den Strafbefehl kann unter anderem die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache der beschuldigten Person ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwalt- schaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Danach entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl fest- hält, einen neuen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfah- rens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). 2.2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. von Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (mithin nach Eröffnung der Hauptverhandlung) vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheiden; es handelt sich um Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 2). Eine Ungültigkeit des Straf- befehls liegt beispielsweise vor, wenn eine Sanktion ausgesprochen wurde, die nicht Gegenstand des Strafbefehls sein kann. Eine ungültige Einsprache liegt bei- spielsweise bei verspäteter Einreichung vor (RIKLIN, a.a.O., Art. 356 StPO N. 2). In
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3.3 Bedürfen Eingaben der Schriftform, genügt gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) die Einreichung per Te-
lefax zur Fristwahrung nicht. Fristwahrend wirkt – nebst der Einreichung bei der
Behörde oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tung – einzig die Aufgabe bei einer Schweizerischen Poststelle oder einem Post-
schalter in Liechtenstein spätestens am letzten Tag der Frist. Für die Postämter
sämtlicher übrigen ausländischen Staaten gilt hingegen, dass die dortige Aufgabe
einer Sendung nicht der Aufgabe bei einer Schweizer Poststelle gleichkommt und
nicht fristwahrend wirkt. Massgeblich ist in diesem Fall, wann die schweizerische
Post die im Ausland aufgegebene Postsendung zur Weiterbeförderung in Emp-
fang genommen hat. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus
Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (Urteile des
Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1-2.3; 9C_739/2007
vom 28. November 2007 E. 1.2; zum früheren Recht [Bundesgesetz vom 16. De-
zember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; BS 3 531] vgl.
BGE 121 II 252 E. 4). Diese Rechtsprechung kann unbesehen auf den insoweit
mit Art. 48 Abs. 1 BGG gleich lautenden Art. 91 Abs. 2 StPO übertragen werden.
Aus Sicherheitsgründen nicht rechtsgenüglich ist eine Eingabe, welche statt der
Originalunterschrift ihres Verfassers bloss eine Fotokopie der Unterschrift enthält
(BGE 112 Ia 173 E. 1). Eine Eingabe per Telefax enthält keine Originalunter-
schrift, sondern bloss eine Kopie der Unterschrift des Urhebers und entspricht
nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Es handelt sich zwar um einen Mangel, der
innerhalb der Frist zur Vornahme der Verfahrenshandlung ohne weiteres behoben
werden kann. Ausgeschlossen ist aber eine Behebung des Mangels nach Fristab-
lauf: Anders als bei einer postalisch übermittelten Eingabe mit fehlender Original-
unterschrift handelt es sich bei einer (unterzeichneten) Faxeingabe nicht um eine
Unterschrift, die versehentlich bzw. unfreiwillig nicht angebracht wurde, weshalb
keine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen ist. Eine Partei, die in
voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) eine Eingabe mittels Telefax
einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des an-
fänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der
Frist. Ein solches Vorgehen kommt dem Rechtsmissbrauch gleich und kann nicht
geschützt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. Novem-
ber 2007 E. 1.2; BGE 121 II 252 E. 4; HAFNER/FISCHER, a.a.O., Art. 110 StPO
Strafprozessordnung die Gültigkeit von Telefax-Eingaben unter Hinweis auf die
Verbreitung moderner Kommunikationspraktiken postuliert (vgl. SCHMID, Hand-
buch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 650
i.V.m. FN 35; LIEBER, a.a.O., Art. 110 StPO N. 2), kann nicht gefolgt werden. Die
7 - in der Botschaft genannte Möglichkeit der fernschriftlichen Eingabe wird im Rah- men der (grundsätzlich geltenden) Formfreiheit erwähnt (Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, Separatdruck, S. 1165), weshalb daraus nichts zu Gunsten von letzterer Meinung abgeleitet werden kann. Selbst wo eine Verfahrensordnung eine Faxeingabe am letzten Tag der Frist als rechtsgenügend bezeichnet, wenn sie noch durch eine schriftliche Eingabe bestä- tigt wird, ist die Partei nicht von Letzterem entbunden (VPB 64 [2000] 133 E. 3.1). 3.4 Die per Telefax erhobene Einsprache vom 17. April 2012 ist nach dem Gesagten mit einem Formmangel behaftet. Nachdem die Einsprachefrist am 20. April 2012 ablief und mutmasslich hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um den Mangel noch innert der Einsprachefrist zu beheben, stellt sich die Frage, ob die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten auf den Mangel hätte hinweisen müssen und sich der Beschuldigte – mangels eines Hinweises – nach Treu und Glauben habe darauf verlassen dürfen, dass die Telefax-Eingabe den Vorschriften genüge. Der Beschuldigte liess sich im Vorverfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten, welche in seinem Auftrag und Namen per Telefax "vorsorglich Einsprache" erhob. Wer als Fachperson berufsmässig Rechtsvertretungen übernimmt und Eingaben an Gerichte macht, ist verpflichtet, sich über die dabei einzuhaltenden Regeln zu informieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.4). Nicht anders verhält es sich, wer – wie vorliegend – einen Rechtsbehelf ergreift. Der Strafbefehl vom 3. April 2012 ist mit einer Rechtsmittelbelehrung ver- sehen. Darin wird auf das Recht zur Einsprache, das Erfordernis der Schriftlich- keit, die Einsprachefrist, die fehlende Begründungspflicht bei Einsprache durch den Beschuldigten sowie die Rechtsfolge bei ungültiger Einsprache hingewiesen (cl. 22 pag. 16.301.79). Damit wurde der Beschuldigte bzw. seine Rechtsvertrete- rin korrekt und hinreichend über die zu beachtenden Formvorschriften informiert. Bei einer wie im vorliegenden Fall korrekten Rechtsmittelbelehrung kann sich eine Partei zum Vorneherein nicht auf den Gutglaubensschutz berufen, dies umso we- niger, wenn sie durch einen Anwalt vertreten ist (BGE 124 I 255 E. 1a/cc S. 259). Rechtsuchende geniessen ausserdem keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter einen Mangel allein schon durch Konsultierung der massgebli- chen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 119 E. 3a S. 125). Bereits ein Blick in das Gesetz hätte der Rechts- vertreterin aufgezeigt, dass schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeich- nen sind (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Auch die (im vorliegenden Fall nicht an- wendbare) Spezialregelung bei elektronischer Übermittlung, wo die Strafbehörde das Nachreichen der Eingabe in Papierform verlangen kann (Art. 110 Abs. 2 StPO), hätte sie hellhörig machen müssen, dass eine nicht auf dem Postweg er- folgende Übermittlung einer Eingabe nicht ohne weiteres rechtsgenügend ist.
8 - Aus dem Umstand, dass der zuständige Staatsanwalt anlässlich eines Telefonats mit der Verteidigerin vom 18. April 2012 (cl. 22 pag. 16.301.84) – nach Kenntnis- nahme der am Vorabend per Telefax eingegangenen Einsprache – das weitere Vorgehen besprach, ohne diese auf die fehlende Originalunterschrift hinzuweisen, kann nichts für den Beschuldigten gewonnen werden. Der Beschuldigte kann sich insbesondere nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem der Schutz des Bürgers in das berechtigte Vertrauen auf behördliches Verhalten ab- geleitet wird, berufen, weil die Bundesanwaltschaft weder durch ihr vorgängiges Verhalten den Eindruck erweckt hat, dass Eingaben per Telefax generell rechts- genügend seien, noch eine dahin gehende spezifische Auskunft erteilt hat (zum Gutglaubensschutz vgl. BGE 129 II 361 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.4; SJZ 1998 S. 113 f. [Urteil des Kas- sationsgerichts Zürich vom 19. März 1997 E. 3d]). Im Gegenteil: Als die Rechts- anwältin mit Telefaxeingabe vom 13. Januar 2006, unter Beilage einer Vollmacht, der Bundesanwaltschaft anzeigte, sie übernehme die Vertretung und die Verteidi- gung des Beschuldigten (cl. 22 pag. 16.301.1 f.), wurde sie umgehend aufgefor- dert, innert Frist – d.h. bis 10. März 2006 – eine Originalvollmacht einzureichen (cl. 22 pag. 16.301.3 ff.). In der Folge reichte sie zwei Tage vor Ablauf der Frist mit Schreiben vom 8. März 2006 eine Originalvollmacht ein (cl. 22 pag. 16.301.6, 16.301.8). Der Verteidigerin war mithin bekannt, dass für bestimmte Verfahrens- handlungen eine Eingabe mit Originalunterschrift – damals jene des Vertretenen – erforderlich ist. Sie wurde überdies von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar 2011 im Sinne einer Selbstverständlichkeit ersucht, "sämtliche Eingaben zu Handen der Verfahrensakten nicht per E-Mail, sondern auf dem Schriftweg zu machen" (cl. 22 pag. 16.301.38). Im Schreiben vom 8. März 2006 hatte die Verteidigerin mitgeteilt, sie kündige zur Fristwahrung die Einreichung der Vollmacht (sowie weiterer Unterlagen) per Fax an. Aus der Formulierung im drei Tage vor Ablauf der Einsprachefrist eingegangenen Fax-Schreiben der Verteidige- rin, wonach "vorsorglich Einsprache" erhoben werde, durfte die Bundesanwalt- schaft daher schliessen, es handle sich um eine Vorinformation, welcher noch bis zum Ablauf der Frist ein die "vorsorgliche Einsprache" bestätigendes Schreiben (mit Originalunterschrift) folgen würde. Die Bundesanwaltschaft hatte unter dieser Rücksicht keine Veranlassung, ausdrücklich auf das Erfordernis einer schriftlichen (postalischen) Eingabe hinzuweisen. Da auf dem Faxschreiben eine Unterschrift klar ersichtlich war, hatte die Bundesanwaltschaft auch nicht auf ein Fehlen der Unterschrift hinzuweisen, wie dies bei einer nicht-unterzeichneten postalischen Eingabe geboten gewesen wäre (BGE 114 Ia 20 E. 2b S. 24; vgl. vorne E. 3.3). Dass der Staatsanwalt mit der Verteidigerin bereits vor Ablauf der Einsprachefrist das weitere Vorgehen erörterte, ist sodann im Lichte der Verfahrensbeschleuni- gung nicht zu beanstanden, dauerten doch die schriftlichen und mündlichen Be- sprechungen über die Art der Verfahrenserledigung bis zum Erlass des Strafbe-
9 - fehls bereits rund ein Jahr (cl. 22 pag. 16.301.38, 16.301.44 f., 16.301.47, 16.301.50, 16.301.65 f.). Der Staatsanwalt gab am 18. April 2012 denn auch sei- ner Hoffnung Ausdruck, dass "das Strafbefehlsverfahren nächste Woche formell abgeschlossen werden" könne (cl. 22 pag. 16.301.84). Der Beschuldigte kann daraus nicht ableiten, die Bundesanwaltschaft habe die Fax-Eingabe als gültige Einsprache betrachtet. Im Übrigen ist die Bundesanwaltschaft ungeachtet der Frage der Gültigkeit der Einsprache verpflichtet, das Verfahren gemäss Art. 355 StPO fortzusetzen. Der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache ist nicht ihr, sondern dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (Art. 356 Abs. 2 StPO; RIKLIN, a.a.O., Art. 354 StPO N. 17; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 355 StPO N. 2, Art. 356 StPO N. 3; LIEBER, a.a.O., Art. 355 StPO N. 1). Eine Behörde kann weder ein Versprechen zu Lasten einer anderen Behörde abgeben noch durch ihr simples Verhalten oder ihre Passivität eine andere Behörde verpflichten (BGE 129 II 361 E. 7.2). Die Bundesanwaltschaft konnte demnach durch ihr Verhalten die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts nicht dazu verpflichten, die Telefax-Eingabe vom
10 - eine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die schon seit 2004 bestehende Wahlverteidigung erfüllte bereits die Funktion der notwendigen Ver- teidigung (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 131 StPO N. 3), weshalb die Einzelrich- terin den Antrag am 10. Januar 2013 als obsolet abwies (Sachverhalt lit. E). Daran ist trotz der Erneuerung des diesbezüglichen prozessualen Antrags festzuhalten. 4.2 Eine amtliche Verteidigung ist sodann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Moment der Mittellosig- keit kommt bei der von der beschuldigten Person selbst verlangten amtlichen Ver- teidigung eine primäre Bedeutung zu (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 132 StPO N. 9). Eine rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt nur ausnahmsweise, etwa wenn es bei zeitlicher Dringlichkeit einer sachlich zwin- gend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Grundsätzlich erfolgt eine Ein- setzung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs (BGE 122 I 203 E. 2f; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 7). Eine Partei, die – aus welchen Gründen auch immer – auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege hätte verlangen kön- nen, kann aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (früher Art. 4 aBV) jedenfalls nicht damit rechnen, dass der Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen wer- de (BGE 122 I 203 E. 2e). Eine über mehrere Jahre hinweg rückwirkende Einset- zung einer amtlichen Verteidigung steht daher zum Vorneherein ausser Frage. 4.3 Gründe, welche vorliegend eine rückwirkende Einsetzung einer amtlichen Vertei- digung gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich und werden nicht spezifiziert. Das Gesuch vom 7. Januar 2013 ist nur insoweit zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Einreichung die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben waren. Der Beschuldigte erhob die Einsprache gegen den Strafbefehl im Vorverfahren. Mangels Gültigkeit kann das Gericht auf seine Einsprache nicht eintreten (E. 3). Zu einer materiellen Prüfung des Strafbefehls bzw. der Anklage kommt es nicht. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte zur Wahrung seiner Interessen, die sich seit der Stellung des Gesuchs in der Stellungnahme zur Gültigkeit der Einsprache und des Strafbefehls erschöpften, nicht auf eine Verteidigung angewiesen. Es handelt sich um Prozessvoraussetzungen, die von Amtes wegen zu prüfen sind und weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen gewesen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Im Übrigen äusserte sich die Verteidigerin zu diesen Fragen nicht, womit die Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung schon in dieser Hinsicht nicht erforderlich war. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist somit abzuweisen.
11 - Ob die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit und des diesbezüglichen Nach- weises erfüllt gewesen wären, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
13 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausferti- gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Be- schwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 28.02.2013