Urteil vom 7. November 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und David Glassey Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes, gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Meier,
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mar- cel Bosonnet,
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Gegenstand Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen, unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln und strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 2.4 6
6 - H. Mit Schreiben vom 27. März 2013 reichte die Bundesanwaltschaft die Antwort der BKP vom selben Datum beim Gericht ein, welche sie von jener aufgrund eines Auftrags, die Nachvollziehbarkeit der Herkunft der drei besagten Dokumente klä- rend zu dokumentieren, erhalten hatte. Die darüber hinausgehenden Beweisan- träge der Verteidiger gemäss deren Eingaben vom 1., 4. bzw. 5. März 2013 be- zeichnete sie sinngemäss als irrelevant. Sie seien abzulehnen. Im Übrigen hielt sie an den Anträgen in der schriftlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2013 fest (cl. 14 pag. 14.510.5 f.). Die Verfahrensleitung überliess den Verteidigern diese zusätzlichen Unterlagen, wiederum mit der Möglichkeit, hierzu Bemerkungen einzureichen (cl. 14 pag. 14.410.37). I. Innert erstreckter Frist hielten die Verteidiger an ihren bisherigen Anträgen fest. I.1 Rechtsanwalt Bosonnet beantragte in seiner Eingabe vom 15. April 2013 zusätz- lich, die BKP habe, unter entsprechendem Aktenbeizug durch das Gericht, die gesamten Kontakte zwischen den italienischen und den Schweizer Behörden in dieser Strafsache offenzulegen. Den Akten müsse entnommen werden können, zu welchem Zeitpunkt solche Kontakte erfolgt seien (cl. 14 pag. 14.522.15 ff.). I.2 Rechtsanwalt Meier schloss sich mit Schreiben vom 18. April 2013 diesen Anträ- gen und deren Begründung an (cl. 14 pag. 14.521.8). I.3 Rechtsanwalt Hentz führte in seiner Rechtsschrift vom 18. April 2013 zusätzlich aus, die in seiner Eingabe vom 1. März 2013 aufgelisteten Zitatstellen würden belegen, dass namentlich im Zusammenhang mit den drei neu beigezogenen Dokumenten noch weitere Korrespondenz geführt worden sei und weitere Doku- mente vorgelegen haben müssen, etwa die genannten Fotografien. Diese weite- ren Unterlagen seien von der Bundesanwaltschaft und der BKP, nötigenfalls rechtshilfeweise von den italienischen Behörden, beizuziehen (cl. 14 pag. 14.523.10 f.). J. Die Verfahrensleitung wies mit Verfügung vom 25. April 2013 (cl. 14 pag. 14.430.2 ff.) im Sinne von Art. 331 StPO die Beweisanträge der Verteidi- gung ab, soweit sie diese nicht in Folge der bereits erfolgten Aktenergänzungen als erledigt bezeichnete (Ziff. 1.1 – 1.3); nicht speziell erwähnte Anträge der Par- teien bezeichnete sie als hinfällig (Ziff. 1.4). Von Amtes wegen ordnete sie den Beizug von aktuellen Strafregisterauszügen und Führungsberichten der Haft- bzw. Strafvollzugsanstalten über die Beschuldigten an und nahm zwei von ihr selber erstellte Internetausdrucke vom 12. März 2013 zu den Akten (Ziff. 1.5).
7 - In Ziff. 2.1 der genannten Verfügung hielt die Verfahrensleitung zum weiteren Verfahren fest, dass derzeit keine weitere Beweiserhebung erforderlich sei und ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Sie gab den Parteien unter Frist- ansetzung Gelegenheit, abgelehnte Beweisanträge im Sinne von Art. 331 Abs. 3 und Art. 65 Abs. 2 StPO beim Gericht zu erneuern, zusätzliche Beweisanträge im Sinne von Art. 345 StPO an das Gericht einzureichen und ihre Anträge zur Sache mit Begründung im Sinne von Art. 346 StPO schriftlich einzureichen. Im Weiteren hielt sie fest, dass mit Fristablauf das Beweisverfahren, vorbehältlich weiterer Beweiserhebungen aufgrund allfälliger Beweisanträge, als geschlossen gelte. Danach werde entschieden, ob ohne Weiteres das Urteil gefällt und schriftlich er- öffnet, den Parteien vorgängig das Recht zu schriftlicher Replik/Duplik gewährt oder dennoch eine Hauptverhandlung angeordnet werde. K. Die Rechtsanwälte Meier (cl. 14 pag. 14.521.10 f.) und Hentz (cl. 14 pag. 14.523.12 ff.) erneuerten beim Gericht innert Frist die abgelehnten Beweis- anträge. Beide, wie auch Rechtsanwalt Bosonnet (cl. 14 pag. 14.522.21 f.), stell- ten die Kompetenz der Verfahrensleitung zur Anordnung des schriftlichen Verfah- rens in Frage und bestritten die Zulässigkeit eines solchen im vorliegenden Fall. Die Verteidiger machten ausserdem geltend, vor Abschluss des Beweisverfah- rens könne nicht (schriftlich) plädiert werden. Schriftliche Parteivorträge wurden nicht eingereicht. L. Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 wies das Gericht (d.h. der gemäss Gesetz be- stimmte Spruchkörper) die Beweisanträge der Verteidigung ab (Dispositiv Ziff. 1). Es stellte fest, dass derzeit keine neue Hauptverhandlung erforderlich sei (Ziff. 2), gab den Beschuldigten Gelegenheit, bis 1. Juli 2013 allfällige Änderungen in ih- ren persönlichen Verhältnissen mittels eines Formulars bekannt zu geben (Ziff. 3), setzte den Parteien Frist bis 30. August 2013 zum Einreichen schriftli- cher Parteivorträge auf Basis der vorgenommenen Aktenergänzung (Ziff. 4) und den Verteidigern dieselbe Frist zum Einreichen der vollständigen und detaillierten Kostennote an (Ziff. 5). Das Beweisverfahren war damit geschlossen (vgl. lit. J.). M. Innert der bis zum 21. August 2013 erstreckten Frist (cl. 14 pag. 14.410.50) gin- gen keine Angaben zu Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten beim Gericht ein. Rechtsanwalt Hentz hat die entsprechenden Anga- ben für die Beschuldigte C. mit Schreiben vom 9. September 2013 (unten lit. N.) eingereicht (cl. 14 pag. 14.523.30-32, 14.273.1-3). N. Fristgerecht reichten am 29. August 2013 Rechtsanwalt Bosonnet (cl. 14 pag. 14.522.25 ff.) und am 30. August 2013 Rechtsanwalt Meier (cl. 14 pag. 14.521.13 ff.) ihre Plädoyernotizen sowie die Kostennote ein. Dabei stellte Rechtsanwalt Bosonnet zusätzliche Beweisanträge, denen sich Rechtsanwalt
8 - Meier anschloss: M., N., I. und J. sowie O. (Staatsanwältin in Florenz) seien als Zeugen zu befragen. Auf diese Anträge sowie auf den Inhalt der Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen näher eingegangen. In verfahrens- mässiger Hinsicht hielten die beiden Verteidiger am Antrag, es sei eine Haupt- verhandlung durchzuführen, fest. Zur Sache selbst stellten sie Antrag auf Frei- spruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung schloss sich Rechtsanwalt Meier den Ausführungen von Rechtsanwalt Bosonnet an (cl. 14 pag. 14.521.13, 14.522.28). Rechtsanwalt Hentz wurde antragsgemäss bis 7. September 2013 (effektiv bis Montag, 9. September 2013) eine Notfrist zum Einreichen des schriftlichen Par- teivortrags und der Kostennote gewährt (cl. 14 pag. 14.480.15). Mit am 9. Sep- tember 2013 datierter Eingabe (Poststempel: 10. September 2013; cl. 14 pag. 14.523.20) beantragte er, die bereits vorgängig gestellten Beweisanträge seien zu genehmigen, dann sei den Verteidigern erneut Gelegenheit zur Stel- lungnahme einzuräumen und sodann sei eine öffentliche Hauptverhandlung unter Teilnahme der Beschuldigten durchzuführen. Schliesslich verlangte Rechtsanwalt Hentz namens seiner Mandantin den Ausstand der bisherigen Richter. Zur Sache stellte er Antrag auf Freispruch seiner Mandantin, Zusprechung einer angemes- senen Entschädigung an dieselbe sowie Auferlegung sämtlicher Kosten auf die Staatskasse. In der Begründung schloss sich Rechtsanwalt Hentz den Ausfüh- rungen von Rechtsanwalt Bosonnet an (cl. 14 pag. 14.523.20 f.). Die Kostennote wurde innert angesetzter Nachfrist eingereicht (cl. 14 pag. 14.723.2-6). O. Mit Beschluss BB.2013.130 vom 23. Oktober 2013 trat die Beschwerdekammer auf die Ausstandsbegehren gegen die drei Richter nicht ein (cl. 14 pag. 14.961.65-69). P. Es wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt.
Die Strafkammer erwägt:
2.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich ge- rügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. Ap- ril 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesge- richtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückwei- sung, die sowohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 4.3.1; BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hin- weisen). Die Vorinstanz darf sich in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinnge- mäss verworfen hat. Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begrün- det werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E. 2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 6, jeweils mit Hinweisen). 2.2 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesge- richt wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. In seinem Urteil 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 hat das Bundesgericht in E. 2.2 festgehalten, dass in Fällen vor dem Bundesstrafgericht, wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht lediglich untergeordnete Fragen betreffe oder sich auf eine neue Strafzumessung beschränke, nachdem das Bundesge- richt bereits definitiv über die Schuld befunden habe, eine neue Hauptverhandlung
11 - nicht erforderlich sei. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. Au- gust 2013 hat (in Verfahren, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen) das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Fra- ge, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berück- sichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. So kann das Verfahren schriftlich sein, wenn die Rückweisung lediglich Rechtsfragen betrifft (a.a.O., E. 1.1). Im Urteil 6B_419/2013 vom 26. September 2013 (E. 1.3) hat das Bundesgericht für das im Strafverfahren vor Bundesbehör- den nicht existierende Berufungsverfahren festgehalten, dass, wenn einmal der Sachverhalt festgestellt sei, in einer zweiten Phase die rechtliche Würdigung die- ses Sachverhalts vorgenommen werden müsse. In dieser Phase würden Rechts- fragen behandelt. Wenn das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vornehme, behandle es Sachfragen, was es nicht im schriftlichen Berufungsver- fahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO tun dürfe. In Anlehnung an diese Rechtsprechung sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung vor dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil bereits stattgefunden hat, sind vor- liegend die Voraussetzungen, die eine neue Hauptverhandlung erforderlich ma- chen, nicht gegeben: Das Bundesgericht verlangt eine Vervollständigung der Do- kumentation (Akten) zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Parteien ha- ben die zusätzlichen Aktenstücke einsehen und sich schriftlich zur Frage äussern können, welche Auswirkungen die neuen Dokumente auf das Verfahren haben, und sie haben darauf bezogene Beweisanträge stellen können (cl. 14 pag. 14.430.1, 14.430.5, 14.430.18). Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsa- chen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genüglich erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Wie zu zeigen sein wird (unten E. 3), gibt die zusätzliche Dokumentation keinen Anlass für weitere Beweiserhe- bungen oder eine abweichende Beweiswürdigung. Das rechtliche Gehör ist damit in Bezug auf die nunmehr durchgeführte Aktenergänzung mit dem von Verfah- rensleitung und Gericht gewählten Vorgehen hinreichend gewahrt worden; dieses erfordert nicht, dass sich die Parteien nochmals in mündlicher Verhandlung vor Gericht äussern können, wie von der Verteidigung moniert wird. Die bundesgerichtlichen Urteile rügen in concreto abgesehen von der mangelhaf- ten Dokumentation zwar verschiedene Verfahrensmängel, doch wurden die Be- schwerden diesbezüglich im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen allesamt abgewiesen. Eine erneute Verhandlung ist – entgegen der Auffassung der Vertei- digung (cl. 14 pag. 14.523.6) – auch in dieser Hinsicht nicht erforderlich, um die vom Bundesgericht festgestellten Mängel zu beheben (vgl. exemplarisch Urteil 6B_721/2011 E. 5.8.4, 6.4 und 10 i.V.m. Urteilsdispositiv Ziff. 1 Satz 2). Im Übri- gen stellte das Bundesgericht keine Verletzung materiellrechtlicher Normen fest
12 - und wies sämtliche diesbezüglichen Rügen der Verteidigung ab (vgl. unten E. 3.1). Erst wenn die zusätzliche Dokumentation Anlass für weitere Beweiserhe- bungen oder eine abweichende Beweiswürdigung gäbe, müsste beziehungsweise – in Anbetracht des konkreten Verfahrensstands – dürfte die Strafkammer sich wieder zu Sachfragen äussern. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, bildet die zusätzliche Dokumentation hierfür keinen Anlass. Da der im ersten Urteil festgestellte Sachverhalt sowie die dort vorgenommene Beweiswürdigung somit unverändert bleiben, besteht kein Grund für eine neue Hauptverhandlung. Einzig die Strafzumessung hat im Rückweisungsverfahren von Amtes wegen neu zu erfolgen, da aktualisierte Fakten zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand ge- bietet vorliegend für sich allein keine neue Hauptverhandlung (unten E. 4).
3.1 Das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden vom 12. November 2012 die be- weismässige Basis für den Urteilsspruch der Vorinstanz, deren rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts und deren Schlussfolgerungen (Schuldsprüche, Freisprü- che, Strafzumessung, Widerruf einer bedingten Strafe [A.], Einziehung, Kosten) gesamthaft als rechtmässig befunden und diesbezügliche Beschwerdepunkte der Verteidiger abgewiesen. 3.2 Auf den Urteilsspruch ist daher, mit Ausnahme der Strafzumessung (unten E. 4), nur dann zurückzukommen, wenn sich aufgrund der im Rückweisungsverfahren zusätzlich beigezogenen Akten ergibt, dass das Verfahren SK.2011.6 insgesamt auf einer illegalen Basis beruhte beziehungsweise ausschlaggebende Beweise aufgrund dessen unverwertbar sind. Solange keine Indizien für diesen Standpunkt sprechen, basiert die blosse Feststellung, das Verfahren sei rechtmässig angeho- ben und durchgeführt worden, nicht auf einer neuen Beweiswürdigung, sondern auf dem ersten Urteil selbst. Dieses bildet den Ausgangspunkt für das Weitere. Neue Vermutungen bzw. die Wiederholung früher aufgestellter Vermutungen bil- den keinen Anlass für eine Ausdehnung des Beweisverfahrens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_719/2011 und 6B_722/2011 je E. 4.7, 6B_721/2011 E. 8.6). Es geht nicht an, das Rückweisungsverfahren darüber hinausgehend zu einer um- fassenden Administrativuntersuchung über behauptete Machenschaften von in- und ausländischen Polizei- und Geheimdienstorganen umfunktionieren zu wollen, wie das die Verteidigung durch ihre Eingaben anzustreben scheint (Rechtsanwalt Meier: cl. 14 pag. 14.521.3 ff., 14.521.14 f.; Rechtsanwalt Bosonnet: cl. 14 pag. 14.522.3 ff., 14.522.15 ff., 14.522.26 ff.; Rechtsanwalt Hentz: cl. 14 pag. 14.523.4 ff., 14.523.10 f., 14.523.20 ff.).
14 - 3.5 Auch wenn die StPO-ZH selbst in der 2010 gültigen Fassung keine Beweisverbote ausdrücklich erwähnte, entsprach es zur hier relevanten Zeit allgemeiner schwei- zerischer Rechtsprechung, dass beim Entscheid der Frage, ob ein vorschriftswid- rig erlangtes Beweismittel benützt oder berücksichtigt werden dürfe, eine Interes- senabwägung vorzunehmen ist, d.h. die Interessen des Staates an der Aufklärung des Verbrechens einerseits und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten an- derseits gegeneinander abzuwägen sind (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 282 N. 6). Mithin ist davon auszugehen, dass verbotene Beweismethoden in concreto auf jeden Fall urteilsre- levant wären. Die Verteidigung weist demzufolge zu Recht darauf hin, dass für die Frage der Beweisverwertung Indizien für verbotene Beweismethoden − hier ins- besondere aus der Zeit im Vorfeld der Verhaftungen − zu überprüfen sind. Da das bereits im ersten Verfahren (SK.2011.6) vorhandene Dossier sowohl gemäss ers- tem Urteil des Bundesstrafgerichts als auch gemäss bundesgerichtlichen Urteilen keine solchen Indizien enthält, können sie sich ausschliesslich aus den neu bei- gezogenen Dokumenten ergeben, wobei der Gesamtzusammenhang zu berück- sichtigen ist. 3.6 Der Schlussbericht der BKP vom 29. Dezember 2010, der bereits dem Anklage- dossier beilag (cl. 4 pag. 10.1.321 ff.), äussert sich unter anderem zu Organisation und Struktur der F. und verweist auf einen diesbezüglichen Analysebericht vom August 2010, der eine Beilage zu diesem Schlussbericht sei (cl. 4 pag. 10.1.356 ff.). Der Analysebericht wurde von der BKP (in französischer und deutscher Spra- che) erstellt, um die Rollen der Beschuldigten untereinander sowie deren Bezug zur vorgenannten Organisation aufzuzeigen, da anlässlich der Durchsuchung der im angehaltenen Fahrzeug mitgeführten Gegenstände 31 Kopien eines Beken- nerschreibens vorgefunden worden seien, welches mit P. und unmittelbar darun- ter mit F. unterzeichnet sei (cl. 4 pag. 10.1.326). Im Analysebericht der BKP wird ausgeführt: „Des Weiteren manifestieren sich Merkmale des Grünen Anarchismus (oder Öko-Anarchismus) in verschiedenen Artikeln der italienischen Zeitschrift Q., die von der Anarchistengruppe R. herausgegeben wird. Zwei der Attentäter von V., B. und C., gehören R. an und sind Redakteure der Zeitschrift, die 1999 erst- mals erschien und bald das Sprachorgan der (gewalt-) extremistischen Umwelt- und Tierschützer in Italien wurde“. In der diesbezüglichen Fussnote 23 wird Bezug genommen auf „Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militan- ti anarco-insurrezionalisti, Zürich, 15. April 2010“, ausserdem auf Fundstellen im Internet zu Q. und R. (cl. 4 pag. 10.1.375). Der Analysebericht verweist sodann in weiteren Fussnoten (24, 25, 26, 44, 59) auf den gleichen Bericht (mittels "Ibid." bzw. „Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco- insurrezionalisti, Bericht vom 15. April 2010" [cl. 4 pag. 10.1.375 f., 10.1.379, 10.1.381]), in den Fussnoten 59, 62 und 63 auf „Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom 13. Mai 2010“, und in den Fussnoten 61
15 - und 62 auf „Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri, Bericht vom
17 - fizierung aufweisen (cl. 14 pag. 14.410.25 und 14.410.28 bzw. 14.410.29 und 14.410.31); Letzteres wird selbst von der Verteidigung eingeräumt (cl. 14 pag. 14.522.7). Der Inhalt der "Klassifizierung" geht in diesen Beispielen nicht über das hinaus, was die Amtspflicht für jedes nicht dazu ausdrücklich be- stimmte amtliche Papier ohnehin vorsieht, nämlich dass es nicht zur öffentli- chen Verbreitung bestimmt ist. Dieser Hinweis kann – wie im eingereichten Dokument "Zurigo (CH), 15 aprile 2010" – unterbleiben, ohne dass sich damit der Vertraulichkeitsgrad verändert. Der Hinweis, dass etwas nicht klassifiziert sei, ist keine Klassifizierung (siehe beispielshaft im Landesrecht Art. 4 Verord- nung über den Schutz von Informationen des Bundes [ISchV] vom 4. Ju- li 2007; SR 510.411). Die blosse Behauptung, jeder Bericht der Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione enthalte Angaben zur Verwertung und zur Klassifizierung (cl. 14 pag. 14.522.7), ist unbehelflich. Auch die Angaben zum "Handling Code" in den vorgenannten Europol-Berichten, worauf die Ver- teidigung als Faktum hinweist (cl. 14 pag. 14.522.6, 14.522.28), haben für die vorliegend zu prüfende Frage der Vollständigkeit des Dokuments "Zurigo (CH), 15 aprile 2010" keinerlei Bedeutung; diese Angaben handeln vom Erfor- dernis einer Erlaubnis ("permission of the provider") hinsichtlich einer Verbrei- tung oder bestimmten Verwendung der Information. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, dass der BKP-Offizier G. anlässlich der Einreichung der drei zu den Akten verlangten Dokumente in seinen beiden Schreiben vom 7. Dezem- ber 2012 und vom 14. Januar 2013 an das Gericht (cl. 14 pag. 14.410.2 und 14.410.5) – offensichtlich irrtümlicherweise – von drei klassifizierten Dokumen- ten bzw. Berichten spricht. Dieser Hinweis steht offenbar in Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Angaben zum Handling-Code (der Europol- Berichte), machte G. doch geltend, dass vor Einreichung an das Gericht eine Bewilligung der verantwortlichen ausländischen Behörden eingeholt werden müsse (cl. 14 pag. 14.410.2). Bezüglich des Dokuments "Zurigo (CH), 15 aprile 2010" hält G. sodann im Brief vom 27. März 2013 an die Bundesan- waltschaft fest, der erwähnte Bericht sei Teil des üblichen polizeilichen Infor- mationsaustausches und nicht klassifiziert. Der Umstand, dass es sich um ein polizeiliches Arbeitsdokument handle, dürfte gemäss G. auch der Grund sein, wieso keine Klassifizierung erfolgt sei. Der genaue Umstand sei ihm jedoch nicht bekannt (cl. 14 pag. 14.410.9 f.). Diese Angaben zur Klassifizierung bzw. Nichtklassifizierung dieses Dokuments sind nach dem Gesagten kein Indiz für die behauptete Unvollständigkeit. d) Das Fehlen von Unterschrift und Datum auf den drei Dokumenten könnte ein Indiz für deren Unvollständigkeit sein. Für sich allein sagt dieser Umstand al- lerdings gar nichts Beweiskräftiges aus. Andere Indizien im Erscheinungsbild sind nicht ersichtlich. Folglich bedarf es solcher im Inhalt der Papiere, um den Beweis der Verfälschung herzustellen; Weiteres folgt dazu unten (E. 3.7.3).
18 - e) Auch andere Verfälschungsanzeichen (Weglassungen, Hinzufügungen) sind nicht erkennbar, ebenso wenig Radier- oder Tekturspuren. Hingegen beste- hen Indizien für die Vollständigkeit: Das 18-seitige Dokument "Zurigo (CH), 15 aprile 2010" ist ab Seite 3 paginiert. Eine Ausnahme bildet Seite 8 (Querformat). Die erste Seite ist das bereits er- wähnte Titelblatt, die zweite Seite enthält das Inhaltsverzeichnis ("Indice"). Die Seitenhinweise im Verzeichnis sind korrekt, d.h. sie stimmen mit den jeweili- gen Überschriften im Inhalt (Textteil) des Dokuments überein. Die fehlenden Seitenzahlen 1 und 2 sind für sich allein kein Indiz für Unvollständigkeit. Im Gegenteil: Das Inhaltsverzeichnis (Seitenzahlen) ist ein gewichtiges Indiz für die Vollständigkeit des Dokuments. Es weist die Seitenzahlen mit den insge- samt acht Kapitelüberschriften auf, welche alle im Textteil vorhanden sind. Die nicht nummerierte Seite 8 enthält eine fortlaufende, auf Seite 7 begonnene Auflistung von dem Beschuldigten A. zugerechneten Ereignissen und er- scheint damit inhaltlich als Teil dieses Berichts. Bei der chronologischen Auf- listung der den Beschuldigten B. und C. zugerechneten Ereignisse wird das letzte Ereignis mit "Da ultimo..." eingeleitet. Auch die jeweils mehrseitige Auf- listung der den im Dokument genannten Gruppierungen (F., R.) zugeordneten Ereignisse erfolgt chronologisch. Das Gleiche gilt für die Auflistung von Publi- kationen der Zeitschrift "Q.". Das letzte Kapitel "R." beginnt auf der letzten im Verzeichnis angegebenen Seite 16, endet aber erst auf Seite 18. Die Fussno- ten auf Seite 17 und der textliche Übergang mitten im Satz von Seite 16 zu Seite 17 bestätigen die Annahme der "natürlichen Fortsetzung". Seite 18 be- ginnt mit einem neuen Absatz und enthält keine Fussnoten. Der inhaltliche Übergang von Seite 17 zu Seite 18 scheint jedoch logisch und lässt eine Ver- fälschung nicht vermuten. Dass der Text im letzten Absatz von Seite 18 eine Aussage bezüglich "R." vom Oktober 2009 enthält, lässt es nicht unwahr- scheinlich scheinen, dass nichts Weiteres folgt und dass nichts wegkopiert worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass an anderer Stelle, auf Seite 13, eine Aussage bezüglich 4. Januar 2010 gemacht wird. Diese be- trifft nämlich F. und nicht R. (siehe auch inhaltliche Wertung in E. 3.7.3 lit. c). f) Aus dem Erscheinungsbild der Dokumente ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Verfälschung seitens der italienischen Behörden. 3.7.3 Deutet der Inhalt der drei Dokumente auf deren Unvollständigkeit oder Verfäl- schung durch die BKP oder durch die italienischen Behörden hin? Die Verteidi- gung behauptet sinngemäss, die durch die BKP edierte Fassung sei zwecks Ka- schierung verbotener Beweisbeschaffungsmethoden geschönt.
19 - a) Rechtsanwalt Bosonnet behauptet (cl. 14 pag. 14.522.15), dass die Zitate im BKP-Bericht, welche sich auf den italienischen Bericht vom 15. April 2010 ab- stützen sollen, dem jetzt eingereichten Bericht gar nicht entnommen werden könnten, und fragt sich, ob der eingereichte Bericht tatsächlich der richtige sei. Wie oben in E. 3.6 dargelegt ist und nachfolgend noch im Detail abgehandelt wird, trifft der Einwand von Rechtsanwalt Bosonnet nicht zu. b) Datum auf dem Titelblatt: Die Verteidigung schliesst aus dem Umstand, dass BKP und Bundesanwaltschaft vom Bericht "vom 15. April 2010" sprechen (Hervorhebung durch das Gericht), dass der Bericht zum Zeitpunkt der Ver- haftungen praktisch "pfannenfertig" gewesen sei: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Dokument selber weder in sei- nem Titel bzw. Titelblatt noch in seinem Inhalt als "Bericht" (wie etwa die Dokumente der BKP "Schlussbericht" vom 29. Dezember 2010, "Analyse- bericht" vom August 2010) bezeichnet wird. Die Bezeichnung als "Bericht" findet sich einzig in Fussnoten im Analysebericht der BKP, ausserdem in den erwähnten Schreiben der BKP vom 7. Dezember 2012, 14. Januar 2013 und 27. März 2013, welche auch von "Referenzbericht" sprechen. Die Bundesanwaltschaft bezeichnet das Dokument als Bericht, Polizeibe- richt bzw. Polizeidokument (Eingaben vom 30. Januar und 27. März 2013). Dieser Umstand spricht dafür, dass es sich beim fraglichen Dokument, wie die BKP in ihrem erklärenden Schreiben vom 27. März 2013 ausführt, bloss um ein Arbeitsdokument einer italienischen Polizeistelle handelt und nicht etwa um einen förmlichen Polizei- oder Ermittlungsbericht. Dabei rückt die Frage nach Datierung und Unterzeichnung in den Hintergrund. Vorliegend wird zur Vereinfachung die Terminologie "Bericht" verwendet. Wann das in den Fussnoten 23, 26, 44 und 59 des BKP-Analyseberichts als "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti a- narco-insurrezionalisti, Zürich, 15. April 2010" bzw. "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco-insurrezionalisti, Bericht vom 15. April 2010" (sowie in den Fussnoten 24 und 25 mit "Ibid.") zitierte Originalpapier (cl. 14 pag. 14.410.7-24) erstellt wurde, ist aus dem Dokument selber nicht ersichtlich. Das Datum "15 aprile 2010" im Titel ist jedenfalls kein Indiz für das genaue Erstellungsdatum. Im Originaltext steht auf dem Titelblatt oben "MINISTERO DELL'INTERNO, DIPARTIMENTO DELLA PUBBLICA SICUREZZA, Servizio Centrale Antiterrorismo" und un- ten "Zurigo (CH), 15 aprile 2010 Arresto di militanti anarco- insurrezionalisti". In der Seitenmitte ist ein Signet abgebildet mit der Um- schrift "DIREZIONE CENTRALE DELLA POLIZIA DI PREVENZIONE UCIGOS". Der Titel bezeichnet klar das den Bericht auslösende Ereignis
20 - und dessen Datum und nicht das Erstellungsdatum des Berichts. Der wei- tere Berichtsinhalt enthält Informationen zu in Italien polizeilich registrier- ten Vorkenntnissen über die drei Verhafteten (sowie weitere Personen und Gruppierungen), nimmt aber mit keinem Wort Bezug auf die Verhaftung vom 15. April 2010 am U.-Pass. Das Datum "15 aprile 2010" im Titel ist − vor allem im Zusammenhang mit Layout und Inhalt des Dokuments gese- hen (siehe unten E. 3.7.9) − ein starkes Indiz dafür, dass der Bericht erst nach dem 15. April 2010 erstellt wurde. Es ist naheliegend, solange keine gegenteiligen Indizien vorliegen, dass die BKP und die Bundesanwaltschaft das Datum aus dem Bericht selber entnommen haben. Trifft dies zu, so gibt es – nebst der, wie erwähnt, zu bezweifelnden Richtigkeit des Zitats – die Möglichkeit des Zitatsirrtums (falsches Zitieren von Seite 1) oder die Möglichkeit, dass nicht der voll- ständige Bericht beim Gericht eingereicht wurde (die Seite mit der Datie- rung des Berichts fehlt). Die Möglichkeit eines Zitatsirrtums gestehen auch die Verteidiger zu, was allerdings wohl eher − mindestens soweit behauptet wird, der Bericht sei schon vorher verfasst worden − als Fälschungsvorwurf zu verstehen ist. Aus Layout und Inhalt des zitierten Aktenstücks ist ohne Zweifel ersicht- lich, dass der Text auf dem Titelblatt "Zurigo (CH), 15 aprile 2010 Arresto di militanti anarco-insurrezionalisti" nicht Ort und Datum des Erstellens des Berichts wiedergibt, sondern dessen Inhalt bezeichnet, nämlich die Verhaf- tung der drei Beschuldigten im Kanton Zürich am 15. April 2010. Für die- sen Schluss spricht die Kombination von "Zurigo" und "15 aprile 2010", da Zürich offensichtlich nicht der Erstellungsort des Berichts durch eine Amts- stelle des italienischen Innenministeriums (Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione) war. Auch aus dem übrigen Inhalt des Berichts lässt sich bezüglich Erstellungsdatum nichts herauslesen. Insgesamt lässt sich sa- gen, dass das Titelblatt mit Sicherheit nicht vor der Verhaftung der drei Beschuldigten verfasst wurde, sondern frühestens am 15. April 2010 oder an irgendeinem Datum danach, aber spätestens im August 2010, da er im Analysebericht BKP vom August 2010 zitiert ist. Ob die übrigen Berichts- seiten vor, am oder nach dem 15. April 2010 erstellt wurden, lässt sich aus dem Inhalt nicht ableiten und es ist auf Indizien zurückzugreifen. o Die Identität der drei Verhafteten war aufgrund ihrer mitgeführten Pa- piere bekannt und es ist nicht anzunehmen, dass die italienischen Be- hörden einen sehr eilig auszustellenden Informationsbericht mit Infor- mationen über unbeteiligte Drittpersonen (M., N.) angereichert hätten;
21 - erfahrungsgemäss hätte sich ein solcher erster Bericht auf Aussagen zu den Verhafteten beschränkt. o Mit dem von der Polizei gefundenen Material und den Bekennerschrei- ben bestand für die Zürcher Polizei genügender Verdacht, um die an- gehaltenen Personen festzunehmen. Informationen aus Italien waren zu diesem Zeitpunkt nicht dringend, sodass ein solcher Bericht (er ist sauber, umfassend, mit Titelblatt und Inhaltsverzeichnis versehen) aus Sicht der Schweizer Polizei nicht noch am gleichen Abend nach 18.30 Uhr erstellt werden musste. Selbst wenn die italienischen Be- hörden Umfeldabklärungen als dringend angesehen haben sollten, so hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit andere Aktivitäten grössere Prio- rität genossen als das saubere Erstellen eines Informationsberichts nach der ordentlichen Arbeitszeit am Tag der inkriminierten Tat. o Aus dem Umstand, dass im Bericht nebst den drei Beschuldigten auch die Drittpersonen M. und N. erwähnt sind, ist kein Indiz abzuleiten, wo- nach der Bericht zur Vorbereitung der Verhaftung diente, wie von Rechtsanwalt Bosonnet geltend gemacht wird (cl. 14 pag. 14.522.30, 14.522.32). Abklärungen zu personellen Zusammenhängen mit Dritten sind im Rahmen von Umfeldermittlungen zu jedem Zeitpunkt opportun, also auch nach einer Verhaftung. o Aus dem Bericht selber gibt es auch nebst dem bereits Gesagten kei- nerlei Hinweise darauf, dass er im Hinblick auf eine Polizeikontrolle oder Verhaftungsaktion erstellt wurde. Der informative Inhalt der Seiten 3−18 entspricht dem einer polizeilichen Datensammlung über Perso- nen, die sich − wie die Beschuldigten − selbst öffentlich auf Flugblät- tern und im Internet als anarchistisch und revolutionär bezeichnen und die bereits in der Vergangenheit unter sich organisiert aufgetreten sind und entsprechende strafrechtliche Vorgänge (Vorstrafen beziehungs- weise Verwicklungen in diverse Strafverfahren) haben. Es ist also höchst unwahrscheinlich und durch nichts indiziert, dass die italie- nische Amtsstelle den Bericht vor der Verhaftung oder am Tag der Verhaf- tung, welche um 18.30 Uhr am U.-Pass erfolgte, erstellt hat. Selbst wenn die Seiten 3–18 in dieser Form vor dem 15. April 2010 existiert hätten und am Tag der Verhaftung das Titelblatt sowie das Inhaltsverzeichnis beigefügt worden wären, liesse sich daraus im Hinblick auf eine behauptete Vorbereitung einer Verhaftungsaktion oder (legale oder illegale) verdeckte Ermittlung nichts ablei- ten. Das Zitieren eines Berichts der Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione "vom 15. April 2010" seitens BKP und Bundesanwaltschaft stellt demnach of-
22 - fensichtlich einen aktenwidrigen Zitatsirrtum dar. Allenfalls handelt es sich um eine vereinfachte (aber falsche) Zitierweise. Weder die Zitierweise dieser Be- hörden noch jene des Bundesgerichts (vgl. Urteil 6B_722/2011, S. 20 Mitte) − welches grundsätzlich keine Sachverhaltsfeststellungen trifft (Art. 97 BGG) − stützen den Standpunkt der Beschuldigten. Die Strafkammer machte im Urteil vom 22. Juli 2011 (E. 2.5.2 S. 11) zur Datumsfrage keine eigene Feststellung. c) Das Fehlen eines anderen Datums (als der 15. April 2010) als solches lässt offen, ob die Seiten 3 ff. des Berichts vor, am oder nach dem 15. April 2010 erstellt wurden. Möglich ist, wie gesagt, dass der Bericht nie datiert war oder dass er der BKP unvollständig übergeben und von ihr demzufolge dem Ge- richt unvollständig eingereicht wurde. Es ist im Gesamtzusammenhang gese- hen jedoch wahrscheinlich, dass der Bericht nie ein Erstellungsdatum enthielt: Inhaltlich enthält der Bericht Angaben über Vorkommnisse vom 4. Janu- ar 2010 (Seite 13) und früher und zwar in einer Weise, die auf die Herkunft aus Informationsdateien ("Fichen") hindeutet. Damit ist indiziert, dass er wohl im Laufe der Zeit und nicht an einem einzigen Datum entstanden ist und dass demgemäss im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 15. Ap- ril 2010 die einzelnen Fichen-Inhalte zusammengefügt wurden. Im Analysebericht BKP wird unter dem Zwischentitel "R." – ein öko- anarchistischer "Club" ausgeführt, R. sei zwar im Januar 2008 geschlos- sen worden, doch sei der "Club" gemäss einer "am 29. desselben Monats" – mithin am 29. Januar 2008 – im Internet erschienenen Anzeige in W. (Italien) wiedereröffnet worden. Diesbezüglich wird in Fussnote 59 auf "Di- rezione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco- insurrezionalisti, Bericht vom 15. April 2010" sowie auf "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom 13. Mai 2010" ver- wiesen (cl. 4 pag. 10.1.380 f.; vgl. oben E. 3.6). Gemäss Einwand der Ver- teidigung belegten die zitierten Dokumente den im Analysebericht erwähn- ten Sachverhalt so nicht, was auf die Unvollständigkeit der eingereichten Dokumentation hinweise. Rechtsanwalt Bosonnet bringt vor, der BKP müsse beim Verfassen ihres Berichts "ein ganz anderes Dokument" vorge- legen haben, das nicht den inzwischen beigezogenen entspreche, denn es gebe keine Anzeichen, die auf einen simplen Verschrieb im BKP-Bericht hinweisen würden (cl. 14 pag. 14.522.9 f., 14.522.15 f. und 14.522.32 f. [Eingaben Rechtsanwalt Bosonnet vom 4. März, 15. April und 29. August 2013]). Weder der Analysebericht noch die in Fussnote 59 zitierten Berichte ver- weisen auf bestimmte Webseiten, weshalb nicht überprüft werden kann,
23 - welche Informationen zu R. in diesem Zusammenhang aus dem Internet tatsächlich herangezogen worden sind. Im "Bericht vom 15. April 2010" wird im Kapitel "R." ausgeführt, dass am 2. Januar 2008 auf Webseiten, welche der Ende der 1990er Jahre in X. (Italien) gegründeten anarchisti- schen Bewegung zuzuordnen seien, ein Dokument im Namen der S. pub- liziert worden sei, in welchem offiziell die Schliessung des Sitzes von R. in X. mitgeteilt worden sei (cl. 14 pag. 14.410.22 f.). Erst im Januar 2009 hät- ten die hauptsächlichen Referenten von R., darunter B. und C., im Internet ein Dokument mit dem Titel "R. – Comunicato e nuovo contatto" publiziert, wonach als neue Kontaktadresse R. in W. (Italien) bestehe (cl. 14 pag. 14.410.24). Gemäss den Angaben im Dokument vom 13. Mai 2010 sei im Januar 2008 der Club R., zu dessen Gründern B. und C. gehörten, ge- schlossen worden, B. und C. seien von X. nach W. gezogen und hätten im Januar 2009 im Internet bekannt gemacht, R. sei in W. wiedereröffnet worden (cl. 14 pag. 14.410.30). Entscheidend ist mithin, dass die beiden Dokumente in den wesentlichen Angaben und Daten zu R. übereinstim- men. Auch der sich auf sie abstützende Analysebericht sagt in der Haupt- sache das Gleiche aus, nämlich Schliessung des "Clubs" R. in X. und Neueröffnung in W., und auch der Zeitpunkt der Schliessung stimmt über- ein. Lediglich bezüglich des Datums der Wiedereröffnung enthält er eine abweichende Angabe. Offensichtlich handelt sich dabei um einen simplen Verschrieb, da zwar die Angabe des Kalendermonats (Januar), aber nicht das Jahr ("am 29. desselben Monats", mithin im Jahr 2008 statt 2009) mit den zitierten Berichten übereinstimmt. Aus diesem Umstand allein – bei Übereinstimmung in den anderen Angaben – kann nicht abgeleitet wer- den, der BKP hätte "ein ganz anderes Dokument" zur Verfügung gestan- den. Der Einwand der Verteidigung ist eine blosse Mutmassung. Im Übri- gen kann bezüglich Einreichung der der BKP vorliegenden Dokumentation auf die vorstehenden Erwägungen hingewiesen werden (E. 3.7.2 lit. a). d) Das Fehlen einer Urheberschaft: Die Urheberschaft des Berichts (Behörde bzw. Amtsstelle) ergibt sich aus dem Titelblatt. Die Ausführungen der BKP in ihrem Schreiben vom 27. März 2013, wonach der Bericht wahrscheinlich im Rahmen einer polizeilichen Sachbearbeitersitzung nach der Verhaftung als Arbeitsdokument in ihren Besitz gekommen sei (cl. 14 pag. 14.510.9), sind schlüssig und erklären eine fehlende Unterschrift ausreichend. Die hier ge- prüften Indizien stützen die Mutmassungen der Beschuldigten nicht. e) Die beiden weiteren Dokumente (cl. 14 pag. 14.410.25-28 und 14.410.29-31) sind Papiere von Europol zum Informationsaustausch, datiert mit dem 13. Mai 2010 bzw. 25. Juni 2010; das erste hat als Urheber die Direzione Centrale del- la Polizia di Prevenzione, das zweite das Raggruppamento Operativo Specia-
24 - le Carabinieri. Beide Dokumente sind also nach der Verhaftung der Beschul- digten erstellt und somit als solche ohne Relevanz für die Polizeikontrolle bzw. die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens. Gemäss Auskunft der BKP wurden die beiden nun beigezogenen Doku- mente auf elektronischem Weg an sie übermittelt (cl. 14 pag. 14.510.10). Dokumentenart und Übermittlungsweg erklären in diesen beiden Fällen die mangelnde Unterschrift ausreichend. Zur Begründung, wieso es sich um Kopien handelt, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 3.7.1 und 3.7.2 lit. a). Das Papier vom 13. Mai 2010 (cl. 14 pag. 14.410.29-31) beinhaltet eine einige Zeit nach der Verhaftung vom 15. April 2010 erstellte Auflistung von behördlichen Umfeld- und Hintergrunderkenntnissen in Italien über die drei Beschuldigten und den hier unbeteiligten J., die allesamt keinerlei erkennbaren direkten Zusammenhang mit der Genese des hier zu beur- teilenden Verfahrens erkennen lassen. Der Inhalt des Dokuments wurde – da dieses nicht bei den eingereichten Verfahrensakten lag – bei der Beur- teilung der Sache im Urteil SK.2011.6 in keiner Weise berücksichtigt, weshalb der Einwand bezüglich Beweisverwertbarkeit ins Leere stösst. Der Hinweis der Verteidigung (cl. 14 pag. 14.522.6, 14.522.41), die BKP habe den Handling-Code H 1 ("For use as evidence in judicial procee- dings, the provider must be consulted"; recte: "This information must not be used as evidence in judicial proceedings without the permisson of the provider"; cl. 14 pag. 14.410.31) nicht beachtet, ist daher im Verfahrens- zusammenhang ohne Bedeutung. Auch im vorliegenden Urteil bildet die- ses Dokument nicht Basis für den Schuldspruch (unten E. 3.10). Beweisführung bedeutet, zielgerichtete Informationen mit belastendem und entlastendem Charakter zu sammeln und zu ordnen. Wo sich ge- sammeltes Material als nicht beweisnotwendig oder beweistauglich her- ausstellt, ist auch dessen Ursprung nicht weiter zu dokumentieren. Über unerhebliche Tatsachen wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung, die Herkunft des vorgenannten Aktenstücks – das heisst, auf welche Weise dieses entstand und der BKP zuging – im vorliegenden Verfahren über das be- reits Erfolgte hinaus nicht weiter zu dokumentieren. Auch das noch später datierte Papier von Europol vom 25. Juni 2010 (cl. 14 pag. 14.410.25–28) beinhaltet eine Auflistung von behördlichen Er- kenntnissen in Italien über die drei Beschuldigten und den hier unbeteilig- ten J. Europol frägt zudem nach dem Grund, wieso I. mit A., B., C. und J.
25 - verknüpft worden sei. Alle Informationen im Papier stehen nicht in einem erkennbaren direkten Zusammenhang mit der Genese des hier zu beur- teilenden Verfahrens. Der Inhalt auch dieses Dokuments wurde – da es nicht bei den eingereichten Verfahrensakten lag – bei der Beurteilung der Sache im Urteil SK.2011.6 in keiner Weise berücksichtigt. Auch im vorlie- genden Urteil bildet dieses Dokument nicht Basis für den Schuldspruch (unten E. 3.10). Zu den Bemerkungen von Rechtsanwalt Bosonnet bezüg- lich Handling-Code (H 2: "The provider must be consulted before this in- formation is used and/or disseminated"; cl. 14 pag. 14.522.6, 14.522.41; recte: "This information must not be disseminated without the permission of the provider"; cl. 14 pag. 14.410.28) und zu den Einwänden der Vertei- digung bezüglich der Dokumentationspflicht (Eingaben Rechtsanwalt Meier vom 5. März 2013 und 30. August 2013, cl. 14 pag. 14.521.4 f., 14.521.13-15; Rechtsanwalt Bosonnet vom 4. März 2013, 15. April 2013 und 29. August 2013, cl. 14 pag. 14.522.10, 14.522.17, 14.522.30; Rechtsanwalt Hentz vom 1. März 2013, 18. April 2013 und 9. September 2013; cl. 14 pag. 14.523.5, 14.523.10, 14.523.21-24) kann umfassend auf das im vorherigen Punkt Gesagte verwiesen werden. 3.8 Fazit: Die jetzt beim Dossier befindlichen drei Dokumente – die gemäss den Bun- desgerichtsurteilen vom 12. November 2012 aufgrund der Dokumentationspflicht bereits im ersten Verfahren ins Dossier zu integrieren gewesen wären – entspre- chen denjenigen, welche die BKP gemäss den Fussnoten 23, 24, 25, 26, 44, 59, 61, 62 und 63 im oben zitierten Bericht als Basis für dessen Erstellung mitverwen- dete. Soweit Indizien, die auf eine Unvollständigkeit oder Verfälschung der von der BKP eingereichten Dokumentation hinweisen könnten, zu prüfen waren, er- weisen sich die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung durchwegs als unbe- gründet. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Verfälschung des von der BKP edierten Berichts "Zurigo (CH), 15 aprile 2010" vor. Im Gegenteil, ausser der fehlenden Datierung und Unterzeichnung und dem Nichtvorhandensein eines Hinweises zur (Nicht-)Klassifizierung – Punkte, de- ren Bedeutsamkeit hier entkräftet worden ist – spricht alles andere für die Voll- ständigkeit und Unverfälschtheit des eingereichten Dokuments, weshalb von die- sem Umstand ohne Weiteres auszugehen ist. Auch der Inhalt der beigezogenen Dokumente weist in keiner Weise auf unerlaubte Beweismethoden hin. Vor die- sem Hintergrund sind die neuen Beweisanträge der Verteidigung, die auf den Bei- zug sämtlicher im Zusammenhang mit den eingereichten Akten stehender Korres- pondenz (Anfragen, Mitteilungen, Briefe, Rechtshilfegesuche, Mailverkehr) von BKP und Bundesanwaltschaft mit italienischen Stellen, Europol und anderen aus- ländischen Polizeistellen, die Vorlegung von Aktennotizen von BKP und Bundes- anwaltschaft bezüglich der ersten und weiteren Anfragen an die italienischen Be- hörden und generell auf die Offenlegung sämtlicher Kontakte der Schweizer Be-
26 - hörden mit den italienischen Behörden in diesem Strafverfahren (auch bezüglich anderer Personen als den vorliegend Beschuldigten) gerichtet sind, abzuweisen. 3.9 Soweit die Verteidiger eine weitere − im Folgenden detailliert aufgelistete − Akten- ergänzung beantragen, steht dem grundsätzlich die Bindungswirkung der bun- desgerichtlichen Urteile (oben E. 2.1) entgegen. Überdies haben die Verteidiger eine entsprechende Aktenergänzung während des ganzen bisherigen Verfahrens (Vorverfahren bis zum ersten gerichtlichen Urteil) nie beantragt. Nach dem vor- stehend Gesagten (E. 3.5-3.8) geben die neuen Dokumente insbesondere keinen Anlass, die weiteren im Analysebericht BKP zitierten Berichte und Dokumente von italienischen Behörden sowie generell "sämtliche Berichte der Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione" beizuziehen. Ob diese Berichte allenfalls klassifiziert sind, wie Rechtsanwalt Bosonnet annimmt (Eingabe vom 29. August 2013; cl. 14 pag. 14.522.41 f.), kann dahingestellt bleiben, da sie im vorliegenden Verfahren keine Verwendung finden. 3.9.1 Der Verweis im Analysebericht BKP in Fussnote 13 auf "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Präsentation bei Europol, 21. Juli 2010 / UK Law Enforce- ment, Animal Rights Gathering 2010, Program Comments, 12. Juli 2010" ist in den Akten nicht dokumentiert. Dieser Umstand wurde beim Bundesgericht im An- schluss an das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 nicht als Verfah- rensmangel gerügt und steht somit nicht mehr zur Diskussion. Darüber hinaus ist der Verweis ohne jegliche sichtbare Relevanz für die Frage, ob die Verhaftung vom 15. April 2010 auf unrechtmässiger Beweiserhebung basierte. Der Bericht ist gemäss Datumsangabe deutlich nach dem inkriminierten Ereignis entstanden. Gemäss Analysebericht BKP (cl. 4 pag. 10.01.373) diente der Verweis dem Be- richterstatter als Beleg dafür, dass "in einschlägigen Kreisen eine weitere Annähe- rung der beiden Gruppierungen [sic. gewalttätiger Tierrechts-Extremismus und Öko-Anarchismus] diskutiert wird, so auch am International Animal Rights Gathe- ring vom 8. bis 11. Juli 2010 in Italien". Diese Aussage hatte im Urteil SK.2011.6 keine beweismässige Bedeutung (Art. 139 Abs. 2 StPO). 3.9.2 In Fussnote 44 verweist der Analysebericht BKP nebst dem oft zitierten "Bericht vom 15. April 2010" auf einen Bericht der "Questura di Torino, Divisione Investi- gazioni Generali (Sezione Antiterrorismo) vom 22. April 2010". Auch hier gilt, dass eine entsprechende Rüge (mangelnde Dokumentation) beim Bundesgericht im Anschluss an das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 nicht erhoben wurde und ein Verfahrensmangel somit nicht mehr zur Diskussion steht. Darüber hinaus ist der Verweis ohne jegliche sichtbare Relevanz für die Frage, ob die Ver- haftung vom 15. April 2010 auf unrechtmässiger Beweiserhebung basierte. Ge- mäss Analysebericht BKP (cl. 4 pag. 10.01.379) beinhaltet der zitierte Bericht eine Aussage, wonach die F. "ein hochgradig dezentralisiertes Netzwerk aus Gruppen
27 - und Zellen in verschiedenen Ländern" darstellt. Diese Feststellung hatte im Urteil SK.2011.6 beweismässig keine Bedeutung (Art. 139 Abs. 2 StPO). 3.9.3 In Fussnote 25 verweist der Analysebericht BKP auf einen Bericht des Raggrup- pamento Operativo Speciale Carabinieri vom 26. April 2010. Auch hier gilt, dass ein entsprechender Mangel (mangelnde Dokumentation) beim Bundesgericht im Anschluss an das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 nicht gerügt wurde. Er steht somit nicht mehr zur Diskussion. Darüber hinaus ist der Verweis ohne jegliche sichtbare Relevanz für die Frage, ob die Verhaftung vom 15. Ap- ril 2010 auf unrechtmässiger Beweiserhebung basierte. Die Fussnote (cl. 4 pag. 10.01.376) weist in allgemeiner Weise darauf hin, dass gemäss dem zitierten Bericht die ideologische Ausrichtung des "Manifesto della Coalizione contro le no- cività" für den Grünen Anarchismus typisch sei und sich durch eine radikale Ab- lehnung der Nuklear-, Gen-, Nano- und Biotechnologie auszeichne. Die beweis- mässige Relevanz im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 fehlt auch dieser Feststellung (Art. 139 Abs. 2 StPO). 3.9.4 In Fussnote 19 (nicht 20!) verweist der Analysebericht BKP auf einen Bericht der Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione "Suisse − sabotage d'un champ OGM en solidarité avec T., AA., BB. et CC., Rapport du 5 juillet 2010". Auch hier gilt, dass ein entsprechender Mangel (mangelnde Dokumentation) beim Bundes- gericht im Anschluss an das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 nicht gerügt wurde und somit nicht mehr zur Diskussion steht. Darüber hinaus ist der Verweis ohne jegliche sichtbare Relevanz für die Frage, ob die Verhaftung vom 15. April 2010 auf unrechtmässiger Beweiserhebung basierte. Die Fussnote (cl. 4 pag. 10.01.375) bezieht sich auf ein Communiqué vom 28. Juni 2010 als So- lidaritätsbezeugung für die drei Beschuldigten lange nach deren Verhaftung. 3.9.5 Der Beizug "sämtliche(r) Korrespondenz mit den italienischen Behörden, insb. die die Autorisierung für die Herausgabe der drei fraglichen Berichte betreffende" ist über das Gesagte hinausgehend ohne Beweisrelevanz und es ergeben sich aus allen übrigen Beweisquellen keine auch nur ansatzweise verdächtigen Indizien für rechtswidrige Beweiserhebungen. Ob die BKP zum Zitieren von italienischen Poli- zeiberichten autorisiert war, hat vorliegend keinerlei Bedeutung, da die mangelnde Relevanz der Berichte, um ein ungesetzliches Vorgehen der Strafverfolgungsor- gane zu indizieren, bereits aus dem Inhalt derselben hervorgeht. Ob sie verwen- det wurden oder nicht, macht letztlich keinen Unterschied. 3.9.6 Zur Notwendigkeit der Befragung der Zeugen L. und K. hat sich das Bundesge- richt ablehnend geäussert (vgl. exemplarisch Urteil 6B_719/2011 vom 12. No- vember 2012, E. 4.9) und aus dem oben Gesagten ergibt sich kein Hinweis, der ein Rückkommen auf den getroffenen Entscheid rechtfertigen würde. Im Übrigen
28 - wird auf die Ausführungen im aufgehobenen Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011, E. 2.5.4, verwiesen. 3.9.7 Der Antrag, die BKP-Funktionäre G. und H. als Zeugen zu den Kontakten zur ita- lienischen Polizei, zu Europol sowie zu I. und J. zu befragen, ist im ersten Verfah- ren nicht gestellt worden. Da die vom Bundesgericht verlangte zusätzliche Doku- mentation keinerlei handfeste Indizien hergibt, welche auf eine rechtswidrige Ver- fahrenseröffnung oder Beweiserhebung hindeuten, kann eine Weiterung des Ver- fahrens durch zusätzliche Zeugenbefragungen im jetzigen Stadium nicht in Frage kommen. Insbesondere ist eine Befragung zu I. und J. ohne ersichtliche Relevanz, da diese beiden Personen im vorliegenden Verfahren keinerlei Rolle spielen. Auch hier gilt der Verweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO. Die in E. 3.7.2 lit. c geprüften Vor- behalte der Verteidiger zur Klassifizierung von Akten sind ohne Relevanz, wes- halb der Antrag auf Einvernahme von G. als Zeuge abzuweisen ist. 3.9.8 Der Antrag, M., N., I. und J. als Zeugen zu ihren Beziehungen zu den Beschuldig- ten, zu den italienischen Polizeiberichten, in denen ihre Namen aufgeführt wer- den, und zu den Organisationen F., Q. und R. zu befragen (cl. 14 pag. 14.522.27, Beweisergänzungsantrag Ziff. 5), wurde erstmals im schriftlichen Parteivortrag gestellt. Zur Begründung wird in Ziff. 1.4 angeführt, der "Bericht vom 15. April 2010" beziehe sich auf die drei Beschuldigten, auf die Personen M. und N. und auf die Organisationen F., Q. und R. Es sei nicht erkennbar, weshalb M. und N. in diesem Bericht erwähnt würden. Offensichtlich verschweige die Bundeskriminal- polizei Erkenntnisse, die in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren und dieser Anklage stünden. Dadurch werde die Dokumentationspflicht verletzt. Transparenz zur Wahrheitsfindung könne einzig durch die beantragten Beweiser- gänzungen erfolgen (cl. 14 pag. 14.522.30). In Ziff. 1.6 wird unter Hinweis auf die beiden Europol-Berichte angeführt, dass die Schweizer Behörden offensichtlich die Ansicht vertreten hätten, I. und J. seien an der strafbaren Handlung der vorlie- gend Beschuldigten mitbeteiligt gewesen; den gesamten vorliegenden Akten kön- ne diesbezüglich jedoch nichts entnommen werden. Der Bericht vom 13. Mai 2010 nehme auf Fotos von I. und J. Bezug, die sich nicht in den Akten befänden. Offen- sichtlich würden der Verteidigung Erkenntnisse zu Zusammenhängen und Bezie- hungen zwischen mutmasslichen Beteiligten verschwiegen. Die Verteidigung fol- gert daraus: "Es ist deshalb der leitende Ermittlungsoffizier der Bundeskriminalpo- lizei, G., als Zeuge zu den Kontakten zur italienischen Polizei und zur Europol zu befragen. Er ist zudem zu den Personen I. und J. zu befragen (Antrag 5)" (cl. 14 pag. 14.522.34). Diese Begründung betrifft offenbar den oben (E. 3.9.7) bereits behandelten Beweisantrag (Eingabe Rechtsanwalt Bosonnet vom 4. März 2013, Antrag Ziff. 6 [cl. 14 pag. 14.522.4], identisch mit Beweisergänzungsantrag Ziff. 4 [cl. 14 pag. 14.522.27]). Eine Begründung von Beweisergänzungsantrag Ziff. 5, jedenfalls soweit eine Einvernahme von I. und J. verlangt wird, fehlt (vgl. Art. 331
29 - Abs. 2 StPO). Es ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Erkenntnisse zu den vier genannten Personen – welche im vorliegenden Sachzusammenhang we- der angeklagt sind noch in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren stehen – die Dokumentationspflicht im Verfahren gegen die Beschuldigten und deren Verteidi- gungsrechte tangiert (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 E. 4.5). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen Ermittlungserkenntnis- se, die angeblich bei der BKP vorhanden sein sollen, bezeugen könnten (Art. 162 StPO). Da die vom Bundesgericht verlangte zusätzliche Dokumentation keinerlei handfeste Indizien hergibt, welche auf eine rechtswidrige Verfahrenseröffnung oder Beweiserhebung hindeuten, kann eine Weiterung des Verfahrens durch zu- sätzliche Zeugenbefragungen im jetzigen Stadium nicht in Frage kommen. 3.9.9 Der ebenfalls erst im schriftlichen Parteivortrag gestellte Beweisergänzungsan- trag, die Staatsanwältin O. aus Florenz als Zeugin zu den Hintergründen der Ver- haftung von B. und den beiden Mitbeschuldigten zu befragen (cl. 14 pag. 14.522.27), wird damit begründet, dass die Staatsanwältin über Kenntnisse verfüge, die aufzeigten, dass die Verhaftung der drei Beschuldigten gezielt auf- grund einer Information der italienischen Behörden erfolgte und die Fahrzeugkon- trolle eine Täuschungshandlung gegenüber den Beschuldigten darstelle. Der als Zeuge beantragte K. (vgl. oben E. 3.9.6) habe sich bei seinem Artikel unter ande- rem auf Angaben dieser Staatsanwältin gestützt, weshalb davon auszugehen sei, diese verfüge über gesicherte Kenntnisse über die Verhaftung der drei Beschul- digten (cl. 14 pag. 14.522.35 f.). Die Verteidigung macht nicht geltend, dass dieser Antrag im ersten Verfahren (SK.2011.6) nicht hätte gestellt werden können und sich seine Relevanz erst aufgrund der zusätzlichen Dokumentation ergeben hätte. Der Antrag ist demzufolge unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Rückwei- sungsurteils abzuweisen (oben E. 2.1). 3.10 Fazit: Auch nach der vom Bundesgericht geforderten Kenntnis der im Analysebe- richt der Bundeskriminalpolizei in den Fussnoten erwähnten italienischen Doku- mente besteht kein Indiz zur Annahme, das Verfahren gegen A., B. und C., wel- ches ins Urteil der Strafkammer vom 22. Juli 2011 mündete, sei auf illegaler Basis aufgebaut gewesen. Es besteht auch kein Anlass, an der Rechtmässigkeit der damals gewürdigten Beweise zu zweifeln. Da die beigezogenen Dokumente kei- nerlei Erkenntnisse italienischer Amtsstellen zum angeklagten Sachverhalt bzw. zur konkreten Straftat (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 E. 4.8.2) enthalten, ist weder der Sachverhalt neu festzustellen noch die Beweis- würdigung neu vorzunehmen. Infolgedessen ist am Schuldspruch gemäss Urteil vom 22. Juli 2011 nicht zu rütteln.
30 -
Die bei allen drei Beschuldigten bescheinigte gute Führung in der Untersuchungs- haft und im vorzeitigen Strafvollzug ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da ein korrektes Verhalten vorausgesetzt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_608/2011 vom 26. April 2012 E. 3; 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.7; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N. 142). Hingegen ist das Verhalten nach der Tat – vorliegend insbesondere seit der bedingten Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welche bei allen drei Beschuldigten zwischen Juli und September 2012 erfolgt ist – bei der Zumessung der Strafe grundsätzlich insofern von Bedeutung, als dieses Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.7; 6S.348/2004 vom 20. Januar 2005 E. 4.1; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 167). Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wir- ken vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue (BGE 101 IV 202 E. 2d/cc), aber auch eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 175). Blosses Wohlverhalten seit der Tat – was vorliegend allen drei Beschuldigten bescheinigt werden kann (cl. 14 pag. 14.231.3-6 [A.], pag. 14.232.3-7 [B.], pag. 14.233.3-7 [C.]) – stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist neutral zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.4; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 142, 147). Aus dem Verhalten in der Untersuchung, etwa dem hartnäckigen Bestreiten, kann auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen wer- den und dies straferhöhend gewertet werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 147, eher kritisch hingegen in N. 173 f.).
Konkrete Anhaltspunkte, welche vorliegend auf Einsicht und Reue schliessen lies- sen, sind bei keinem der Beschuldigten festzustellen. Die eingeholten Führungs- berichte der Strafanstalten enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte, die bei der Neufestsetzung der Strafmasse zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksich- tigen wären. Die Berichte stellen bezüglich A. fest, dass er sich kaum zur Tat ge- äussert habe, was eine Deliktaufarbeitung verunmöglicht habe (cl. 14 pag. 14.251.9), bezüglich B., dass keine Tataufarbeitung stattgefunden habe (cl. 14 pag. 14.252.3), und bezüglich C., dass sie sich nur sehr zurückhaltend zur Tat geäussert, sich hingegen gedanklich damit auseinandergesetzt habe und sich
Der vom Verteidiger mit Kostennote vom 30. August 2013 geltend gemachte Zeitaufwand von 10,67 Stunden erscheint angemessen, ebenso die Auslagen für Telefon, Porti und Fotokopien von insgesamt Fr. 136.50. In Ausnahmefällen kön-
Der vom Verteidiger mit Kostennote vom 29. August 2013 geltend gemachte Zeit- aufwand von 28,25 Stunden umfasst einen "Gefängnisbesuch inkl. Weg mit Über- setzerin" vom 28. Juli 2011 von 4,75 Stunden ("Übersetzung des Urteils, Begrün- dung"). Der Aufwand für diese Besprechung (betreffend das mündlich eröffnete und begründete Urteilsdispositiv) wie auch jener für die Besprechung des schrift- lich begründeten Urteils vom 22. Juli 2011 (versandt am 22. September 2011) wurde bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011
Der Verteidiger macht in seiner Kostennote vom 21. Oktober 2013 einen Zeitauf- wand von 48,08 Stunden geltend, umfassend Leistungen vom 21. Oktober 2011 bis 20. September 2013. Zu vergüten ist alleine der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitauf- wand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss soziale Betreu- ung oder für Rechtsmittel, die kostenmässig unabhängig behandelt werden. Dem Anwalt sind nur die Bemühungen zu entschädigen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhält- nismässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifi- zieren. Folglich ist eine detaillierte Abrechnung einzureichen, aus welcher jede einzelne Bemühung mit dem dazugehörenden Stunden- und Spesenaufwand her- vorgeht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 i.S. Rechtsanwalt Claude
Der entschädigungsberechtigte Aufwand beläuft sich auf Fr. 6'920.10 (27,25 Stun- den à Fr. 230.-- = Fr. 6'267.50, Auslagen Fr. 140.--, Mehrwertsteuer Fr. 512.60). Unter Hinzurechnung des Aufwands für Studium, Besprechung und Übersetzung – für welche Rechtsanwalt Hentz nicht auf einen Dolmetscher angewiesen ist – des vorliegenden Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf total Fr. 8'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen. 6.5 Die Beschuldigten haben im Rückweisungsverfahren "obsiegt" (oben E. 4.2), weshalb sie für die diesbezüglichen Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger nicht rückerstattungspflichtig sind. 6.6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Anträge betreffend Entschä- digung an die Beschuldigten (cl. 14 pag. 14.521.13, 14.522.28, 14.523.21) abzu- weisen (Art. 429 StPO e contrario).
I.
A. wird freigesprochen vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Spreng- mitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV.
A. wird schuldig gesprochen
Abs. 1 StGB;
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
II.
B. wird freigesprochen vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Spreng- mitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV.
B. wird schuldig gesprochen
Abs. 1 StGB;
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
III.
C. wird freigesprochen vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Spreng- mitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV.
C. wird schuldig gesprochen
Abs. 1 StGB;
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
IV.
2 Päckchen Sprengstoff der Marke Eurogelatine 2 (total 476 g)
1 Sicherheitsanzündschnur
2 Aluminiumsprengkapseln Nr. 8
2 Schachteln Anzündwürfel
1 Schachtel Mückenspiralen
31 Bekennerschreiben mit Kuverts
3 Zettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen
1 Stabtaschenlampe
1 Fernglas
1 Klappsäge
Zündhölzer und Feuerzeuge
1 Bolzenschneider
3 Funkgeräte
1 Schraubenzieher
1 Air Spray
2 Roger-Staub-Mützen
40 - Von diesen Gegenständen werden folgende Gegenstände vernichtet:
2 Päckchen Sprengstoff der Marke Eurogelatine 2 (total 476 g)
1 Sicherheitsanzündschnur
2 Aluminiumsprengkapseln Nr. 8
V.
Im Verfahren SK.2011.6 beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 9'000.--; die Auslagen des Gerichts betragen Fr. 286.--.
A., B. und C. werden von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtskosten) im Verfahren SK.2011.6 je ein Anteil von Fr. 8'000.-- auferlegt.
Im Rückweisungsverfahren SK.2012.46 verbleiben die Verfahrenskosten beim Bund.
VI.
VII.
Dieses Urteil in schriftlicher Ausfertigung wird zugestellt an:
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Christian Meier
Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
Rechtsanwalt Claude Hentz
41 -
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Versand: 15. November 2013