Urteil vom 23. August 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt Andreas Müller,
und
als Privatklägerin:
C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Wipfli,
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
Gegenstand Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Letzteres nur bezüglich A.) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 3.1 1
II. A.
Anträge der Privatklägerin:
Anträge der Verteidigung von A.:
8 - gen B. vom 14. März 2012 ein weiteres Mal als Anklage (SK.2013.1, pag. 59.100.1 ff.). Das Gericht vereinigte die Verfahren unter der Geschäftsnum- mer SK.2013.1 (SK.2013.1, pag. 59.970.24 ff.). J. Bei der Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2013.1 stellte das Gericht die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (insbesondere die Missachtung der zwin- genden Bestimmung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Bezug auf das Anklageverfahren gegen A. sowie die Ungültigkeit des als Anklage überwiesenen Strafbefehls ge- gen B. im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO) wie auch die weiterhin fehlende rechtsgenügende Untersuchung fest. Entsprechend verfügte es am 5. Februar 2013 die Sistierung des Verfahrens und die Rückwiesung an die Bundesanwalt- schaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Durchführung eines gültigen und vollständigen Vorverfahrens (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafge- richts vom 5. Februar 2013 [SK.2013.1, pag. 59.970.33 ff.]). K. In der Folge erliess die Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2013 gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB (Ausnützen von verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen) und Art. 273 Abs. 2 StGB (wirtschaftlicher Nachrichtendienst), bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- und legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 30'000.-- auf (cl. 21 pag. 16.1.0.314 ff.). Am 5. März 2013 sprach sie B. per Strafbefehl der Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 1 StGB (Ver- rat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse) schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- und legte ihm die Ver- fahrenskosten von total Fr. 15'000.-- auf (cl. 22 pag. 16.2.0.612 ff.). L. Nachdem sowohl B. als auch A. gegen die entsprechenden Strafbefehle am 13. bzw. 15. März 2013 Einsprache erhoben hatten (cl. 21 pag. 16.1.0.318 bzw. cl. 22 pag. 16.2.0.615), überwies die Bundesanwaltschaft am 21. März 2013 dem hiesi- gen Gericht die beiden Strafbefehle als Anklageschrift im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO (pag. TPF 32.100.1-5 und 32.1000.1-4). Diese Verfahren wurden unter der Geschäftsnummer SK.2013.11 vereinigt (pag. TPF 32.970.1-4). M. Das Gericht zog die Gerichtsakten der Verfahren SK.2012.15 (i.S. F.) sowie der sistieren Verfahren SK.2012.25 und SK.2013.1 bei (pag. TPF 32.280.1-3). Weiter holte es über die Beschuldigten A. und B. jeweils aktuelle Betreibungs- und Steu- erunterlagen sowie Vorstrafenberichte ein (pag. TPF 32.300.4). Über die Anträge der Privatklägerin bzw. der Beschuldigten bezüglich Einsichtsbeschränkungen in die Akten bzw. in die beschlagnahmten Unterlagen entschied das Gericht mit Ver- fügung vom 12. April 2013 (pag. TPF 32.970.5-15). Im Hinblick auf eine allfällige Einziehung ersuchte es die Bundeskriminalpolizei mit Ermittlungsauftrag vom 19.
9 - April 2013, sechs bei B. beschlagnahmte Datenträger (CDs/DVDs) auf allfälligen verbotenen pornographischen Inhalt zu überprüfen (pag. TPF 32.360.1-2). Der entsprechende Bericht der Bundeskriminalpolizei wurde am 7. Mai 2013 erstellt (pag. TPF 32.660.3-10; ...11-13). In Bezug auf das Verfahren gegen G. teilte die Bundesanwaltschaft am 17. April 2013 auf Anfrage des Gerichts mit, dass gegen diesen eine Einstellungsverfügung in Bearbeitung sei (pag. TPF 32.510.2). N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte die Privatklägerin einen am 4. April 2013 durch J. und K. in deren Auftrag erstellten Bericht mit der Bezeichnung "Gutach- ten C. AG" und weitere damit zusammenhängende Unterlagen ein (pag. TPF 32.560.34-73). Am 21. Mai 2013 überwies B. dem Gericht Auszüge aus der Publi- kation "Aufbewahrungstechnik 2003, Füllen, Verstärken, Direktverarbeitung". Wei- ter reichte er am 9. August 2013 einen vom ihm in Auftrag gegebenen Bericht vom
13 - lag die Grenze bei 18 Monaten) und das früher inexistente Institut des teilbeding- ten Strafvollzuges bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (Art. 43 StGB). 1.3.5 Hinsichtlich der sowohl vom alten als vom neuen Recht angedrohten Vermö- gensstrafen sind Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatz- system) qualitativ gleichwertig; beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie da- durch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Die Geldstrafenbemessung soll nicht etwa eine strengere Sanktion ermöglichen, sondern das bereits unter dem früheren Recht geltende Prinzip, dass der wirtschaftlich Starke nicht minder hart getroffen wird als der wirtschaftlich Schwache, besser verwirklichen (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998 2018, un- ter Hinweis auf BGE 92 IV 4, E. 1; BGE 101 IV 16, E. 3c). Im Tagessatzsystem wird dies dadurch erreicht, dass in einem ersten Akt die Anzahl der Tagessätze nach dem Kriterium des Verschuldens des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB) und in einem zweiten Akt die Höhe der Tagessätze nach dem Kriterium seiner wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Sys- temwechsel kann also bewirken, dass die Bemessung der beiden Vermögens- sanktionen trotz ihrer Gleichwertigkeit zu sehr ungleichen Geldbeträgen führt. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion (zum Ganzen BGE 134 IV 82, E. 7.2.1). Wie sich zeigen wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Verhängung einer bedingten Geldstrafe wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses (bei B.) erfüllt (infra, E. 3.2); es findet somit neues Recht Anwen- dung. 1.3.6 Der Tatvorwurf an A. in Bezug auf Art. 273 StGB soll sich im Jahre 2007 und somit ohnehin unter neuem Recht ereignet haben, womit sich insoweit die Frage des anwendbaren Rechts nicht stellt. 1.3.7 Was das anwendbare Prozessrecht betrifft, so trat die Schweizerische Strafpro- zessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfah- ren unter altem Prozessrecht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangs- bestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätz- lich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO).
14 - 1.4 Vorverfahren (Antrag auf Rückweisung) 1.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte der Ver- teidiger von B. vorfrageweise, das Verfahren sei zu sistieren und zur weiteren Durchführung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Diesem Antrag schloss sich die Ver- teidigung von A. an (pag. TPF 32.920.3). Zusammengefasst monierte die Vertei- digung, dass nach Eingang des Gutachtens von I. sowie der Ergänzung hierzu keine Einvernahme mit den Beschuldigten stattgefunden habe. Damit fehle es im Hinblick auf die Durchführung der Hauptverhandlung an den erforderlichen Pro- zessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 Iit. b StPO. Das Gericht habe bereits mit Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 (im Verfahren SK.2013.1, vgl. supra, lit. J) an die Bundesanwaltschaft fest- gehalten, dass die Untersuchung (nach der ersten Rückweisung im Verfahren SK.2012.25 vom 11. Juli 2012) nicht weitergeführt worden sei. Würde das Ge- richt das Verfahren nicht sistieren und zur ordnungsgemässen Durchführung des Vorverfahrens zurückweisen, verhielte es sich in sich widersprüchlich und willkür- lich im Sinne von Art. 9 BV (zum Ganzen vgl. pag. TPF 32.925.277 ff.). 1.4.2 Im Verfahren SK.2012.25 wies das Gericht die Anklage bzw. den als Anklage überwiesenen Strafbefehl zurück, nachdem es die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (sowie dessen Ergänzungen) fest- gestellt hatte (vgl. supra, lit. G). Im Verfahren SK.2013.1 erfolgte die Rückwei- sung, nachdem das Gericht im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen A. die Missachtung der zwingenden Vorgaben von Art. 318 Abs. 1 StPO (Mittei- lung an die Parteien und Fristansetzung für Beweisanträge) und somit die Ungül- tigkeit des Abschlusses der Untersuchung festgestellt hatte sowie weil der gegen B. überwiesene Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO ungültig war (vgl. supra, lit. J). 1.4.3 Diese Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe lagen bei der Überweisung der Strafbefehle vom 28. Februar und 5. März 2013 (Verfahren SK.2013.11) nicht mehr vor. 1.4.4 Richtig ist, dass das Gericht in den obgenannten Rückweisungsverfügungen (auch) auf die Notwendigkeit der Vervollständigung der Voruntersuchung hinge- wiesen hat. So wurde in der ersten Rückweisungsverfügung vom 11. Juli 2012 festgehalten, dass das einzuholende Gutachten den weiteren Verlauf der Unter- suchung und somit die Erhebung weiterer Beweise notwendig machen könne (Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2012, E. 9 in fine [SK.2012.25, pag. 8.970.1 ff.]). In der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nun zwar ein Gutachten eingeholt (was
15 - in der Regel als erste Grundlage der Untersuchung diene), die Untersuchung je- doch im Übrigen nicht weiter geführt worden sei. Dass nicht alle nötigen Erhe- bungen getätigt bzw. Beweise gesammelt wurden, erhelle sich schon daraus, dass mit den Beschuldigten zum Gutachten und zum konkreten Vorwurf nach Wiederaufnahme des Vorverfahrens keine einzige Einvernahme durchgeführt worden sei. Auch die im vorliegenden Verfahren relevanten aktuellen persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten seien nicht geklärt. Die Einvernahme der beschuldigten Person unter Gewährung der Verfahrensrechte sei Voraussetzung einer gegen sie gerichteten Anklage und Bestandteil der Vollständigkeit bzw. der Ordnungsmässigkeit der Akten gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO. Sie sei – wie allen- falls auch Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten, Belastungszeugen und Auskunftspersonen oder wie auch die Schlusseinvernahme – nicht nur in Be- rücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Prinzips des fairen Verfahrens geboten, sondern auch unabdingbar zur Beurteilung, ob noch weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhaltes von Nöten sind. Bei Fehlen dieser Untersuchungshandlungen sei das Vorverfahren unvollständig (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013, E. 2.2 [SK.2013.1, pag. 59.970.33 ff.]). 1.4.5 Die Bundesanwaltschaft hat sich sowohl konkludent als auch ausdrücklich gegen die Vervollständigung der Voruntersuchung ausgesprochen. Obschon die letzten Einvernahmen der Beschuldigten am 5. bzw. 6. Oktober 2011 stattgefunden hat- ten, erhob sie nach Einholung des Gutachtens vom 5. Oktober 2012 sowie des- sen Ergänzung vom 10. Dezember 2012 und vor Einreichung der Anklage bzw. der Überweisung des Strafbefehls am 16. Januar 2013 keine weiteren Beweise. Nach der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 (SK.2013.1), hielt sie in einer Aktennotiz vom 19. Februar 2013 ihre Absichten zum weiteren Vorgehen fest. Die Frage einer (ordentlichen) Einvernahme der Beschuldigten behandelte sie dabei nicht. Auch Konfrontationseinvernahmen erwägte sie nicht. Hingegen hielt sie fest, sie habe die Frage nach einer Schlusseinvernahme ge- prüft und verworfen. Zum weiteren Vorgehen führte sie aus, dass nach Aktuali- sierung der Angaben zur Person und Rechtskraft des Rückweisungsentscheides, für alle (damals drei) Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen würde (cl. 10 pag. 9.0.0.2 f.). Einvernahmen folgten schliesslich keine. Anlässlich der Hauptver- handlung vom 19. August 2013 führte die Bundesanwaltschaft sodann aus, dass die Durchführung eines vollständigen Vorverfahrens namentlich im Strafbefehls- verfahren unmöglich und von der StPO so auch nicht vorgesehen sei. Die Vor- aussetzungen für den Erlass der Strafbefehle seien vorhanden gewesen (pag. TPF 32.920.3). 1.4.6 Dass das Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft zu leiten und bis zu dessen Abschluss vollständig zu führen ist, ergibt sich schon aus den Art. 16 Abs. 2, 299
16 - und 308 Abs. 1 StPO. Die Anklage ist der Endpunkt der Untersuchung (NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 9 N. 1). Aus dem Anklageprinzip ergibt sich weiter, dass ein gerichtliches Verfahren und eine Verurteilung nur erfolgen können, wenn zunächst ein vom Gericht unabhängiger Untersuchungs- und Anklagebeamter die deliktsrelevanten Vorwürfe untersucht hat (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 9 N. 1; ferner WOHLERS, in: Donatsch et al., Kom- mentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 9 N. 2 ff.). Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf Ergänzung oder Verbesserung der Anklage, ist eine Wiederholung der ent- sprechenden gerichtlichen Aufforderung nicht zwingend geboten. Die Anklage- behörde riskiert diesfalls eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 N. 22). Nachdem die Bundesanwaltschaft schon mehrfach aufgefordert wurde die Untersuchung zu vervollständigen, ist von einer (erneuten) Rückweisung der Anklage abzusehen. 1.5 Untersuchungshandlungen 1.5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte die Ver- teidigung von B. vorfrageweise, "es sei die belastende Unverwertbarkeit des Gutachtens I., Rubrik 10-03, der Aktentriage, Rubrik 5, der Befragungsprotokolle M., N., L., O., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., Rubrik 12, der Fachmeinung EE./FF., Rubrik 10-01, der Befragungsprotokolle G., F. und DD., Rubrik 13-02, 13-03 und 13-05, und der Anklagegegenstand bildenden Mails, NP 10-01-01- 0147 ff./149/159, festzustellen" (pag. TPF 32.925.277). Die Verteidigung von A. machte die Unverwertbarkeit der Rubriken 5, 10-1, 10-2 und 12 sowie der Ein- vernahmen von G., F. und DD. in der Rubrik 13 geltend (pag. TPF 32.925.364 f.). Zusammengefasst brachten die Verteidiger vor, dass diese Prozesshandlungen bzw. Beweise in Missachtung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit erfolgt seien. Sie wiesen zudem auf Art. 141 Abs. 5 StPO hin, welcher die Entfernung der Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten regelt (pag. TPF 32.925.322 f.; ...364 f.). 1.5.2 Zu Rubrik 5 (Triage) und den E-Mails vom 29. August sowie vom 5. und
17 - b) Die Hausdurchsuchungen sowie die Sicherstellung der elektronischen Datei- en erfolgten im Sinne der altrechtlichen Bestimmungen der BStP (Art. 67 ff.) rechtskonform (vgl. Durchsuchungsbefehle, Protokolle, Berichte etc.; cl. 2 pag. 8.01 und 8.03). Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bzw. der Bundes- kriminalpolizei ist auch in Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 EMRK (Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz) soweit ersichtlich nicht zu beanstanden. Die Beweismittel wur- den rechtsgültig anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 14. Marz 2007 erho- ben. Die sichergestellten E-Mails bzw. elektronischen Dateien sind somit ver- wertbar. c) Am 13. Juli 2007 beantragte die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesan- waltschaft den Beizug von Vertretern der Privatklägerin, um die in der sicherge- stellten E-Mail-Korrespondenz enthaltenen Fabrikations- und Geheimniselemente zu bezeichnen (cl. 1 pag. 5.0.0.1). Diesem Antrag gab die Bundesanwaltschaft unter Auflagen statt (cl. 1 pag. 5.0.0.2). Anlässlich der "Triage" wurden zunächst M. als Vertreter der Privatklägerin 31 Schriftstücke vorgelegt, welche dieser nach einer ersten Triage wiederum seinen Mitarbeitern, u.a. L., vorlegte. Darunter be- fanden sich auch die E-Mail vom 29. August 2006 (enthalten in der als "Message 4397" bezeichneten Unterlage), eine Seite der E-Mail vom 28. Februar 2007 (S. 5 der als "Message 1185" bezeichneten Unterlage), welche beide durch M. und L. beurteilt wurden, sowie die E-Mail vom 16. September 2006 (als "Message 4496" bezeichnete Unterlage), welche von L. beurteilt wurde. Gemäss Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 8. August 2007 (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) haben M. bzw. L. auf den Unterlagen "Message 4397" und "Message 4496" sowie auf Seite 5 der Unterlage "Message 1185", die ihrer Ansicht nach geheimnisrelevanten Passagen gelb markiert. d) Die dannzumal massgebende Prozessordnung sah vor, dass die Polizei die zur Feststellung des wesentlichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungshand- lungen vornimmt (Art. 101 Abs. 2 BStP) und dass sie mündliche und schriftliche Auskünfte einholen kann (Art. 101 bis BStP). Solche Ermittlungen können auch die Sichtung und Bezeichnung von Gegenständen im Hinblick auf einen möglichen Tatbezug erfordern (so kann z.B. die Frage zu klären sein, welche der sicherge- stellten Kleidungsstücke ein mutmassliches Opfer zur Tatzeit trug oder welcher der sichergestellten Gegenstände von den Geschädigten als Diebesgut identifi- ziert wird). Dies führt nicht zur Unverwertbarkeit der rechtsgültig erhobenen Be- weise. Die unter Rubrik 5 abgelegten Unterlagen (insbesondere behördliche Kor- respondenzen und polizeiliche Berichte) und die rechtmässig sichergestellten E- Mails sind verwertbar. Deren materielle Gewichtung ist eine Frage der Beweis- würdigung. In Bezug auf die am 7. August 2007 angebrachten gelben Markierun- gen (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) fällt zudem auf, dass diese aus den dem Gericht mit
18 - der Überweisung der Strafbefehle zugestellten Akten, welche Kopien der fragli- chen E-Mails enthalten, nicht zu entnehmen sind. Insofern können diese Markie- rungen ohnehin nicht Grundlage einer Verurteilung bilden und auch nicht aus den Akten entfernt werden. Die E-Mail vom 5. September 2006 war sodann nicht Ge- genstand der Triage. Im Übrigen wurden die Beschuldigten zu den fraglichen E- Mails im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes befragt und sie konnten sich dazu äussern (vgl. Schlusseinvernahmen, cl. 17 pag. 13.1.136 ff., ...184 ff., pag. 13.4.114 ff., sowie Einvernahmen anläss- lich der Hauptverhandlung, pag. TPF 32.930.1 ff. und ...9 ff.). Das rechtliche Ge- hör wurde somit gewahrt. 1.5.3 Zu Rubrik 10.1 (Fachmeinung EE./FF.) a) Am 3. August 2007 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Professoren EE. und FF. eine Fachmeinung zur Geheimnisrelevanz der in 18 Unterlagen enthal- tenen Informationen zu erstellen (cl. 13 pag. 10.1.0.2 ff.). EE./FF. reichten am
19 - b) Die Ernennung der sachverständigen Person ist Sache der Verfahrenslei- tung (Art. 184 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrenslei- tung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zum Sachverständigen zu äus- sern. Allfällige Anträge der Parteien betreffend Person des Gutachters sind zwar mitzuberücksichtigen, die Parteien haben aber keinen Anspruch auf einen be- stimmten Gutachter und auf bestimmte Fragen (DONATSCH, in: Donatsch et al., a.a.O., Art. 184 N. 36). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte die Bundesan- waltschaft den Parteien bis 19. August 2012 Frist, um sich zum Sachverständi- gen und zu den diesem zu stellenden Fragen zu äusseren sowie um eigene An- träge zu stellen (cl. 10 pag. 15.01.0.262). Die Verteidiger von A. und B. reichten am 16. bzw. 20. August 2012 entsprechende Eingaben ein. Rechtsanwalt Wipfli machte u.a. Querverbindungen des Gutachters zur Privatklägerin geltend (insbe- sondere betreffend Danksagungen an die Privatklägerin in einem Bericht, wel- cher I. als einer der Projektleiter aufführe, die geographische Nähe des Lehr- stuhls von I. zum Sitz der Tochtergesellschaft der Privatklägerin in Deutschland und die Einladung eines Mitarbeiters der Privatklägerin zu einem Seminar) (cl. 20 pag. 16.1.0.246 ff.). Rechtsanwalt Suenderhauf machte Schnittstellen zwischen dem Gutachter und der Privatklägerin geltend. Insbesondere habe eine enge Zu- sammenarbeit bei der Erstellung des Abschlussberichtes zum Thema „Heissprä- gen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flex-Schaltungen“ bestan- den, weil dort der Privatklägerin spezifisch für die Bereitstellung von Materialien, Durchführung von Versuchen etc. gedankt werde (cl. 22 pag. 16.2.0.568). Diese Eingaben gingen bei der Bundesanwaltschaft zunächst verloren, weshalb sie beim Gutachtensauftrag vom 23. August 2012 unberücksichtigt blieben (cl. 20 pag. 16.1.0.253 und cl. 22 pag. 16.2.0.581). Schliesslich wurden sie am 27. Au- gust 2012 geprüft, wobei die Bundesanwaltschaft festhielt, dass sie auch nach Kenntnisnahme der Einwände der Verteidiger keine Veranlassung habe, an der Unabhängigkeit von I. zu zweifeln. Dieser sei lediglich einer von mehreren Pro- jektleitern des Forschungsprojektes „Heissprägen von Kunststofffolien zum Auf- bau von Low-Cost-Flex-Schaltungen“ gewesen. Gefördert habe das Projekt das deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Privatklä- gerin sei neben anderen weltweit tätigen Kunststofffirmen nur eine von sieben Materiallieferantinnen gewesen. Der geltend gemachte Ausstandsgrund sei nicht glaubhaft. Daran ändere auch eine allfällige Einladung zu einem Fachseminar nichts. Würde man dieser Argumentation folgen, müsste jede zu einer Tagung eines Anwaltsverbandes eingeladene Magistratsperson künftig in den Ausstand treten, wenn eine Prozesspartei anwaltschaftlich vertreten sei. Im selben Schrei- ben erklärte die Bundesanwaltschaft auch, wie die Wahl des Gutachters erfolgt ist (vgl. zum Ganzen cl. 20 pag. 16.1.0.254; cl. 22 pag. 16.2.0.582). Gegen die Auftragserteilung haben die Verteidiger keine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erhoben. Die Art. 57 ff. StPO sind im Verweis von Art. 183 Abs.
20 - 3 StPO nicht erfasst und kommen entsprechend nicht zur Anwendung (vgl. DO- NATSCH, a.a.O., Art. 183 N. 21). Der Gutachtensauftrag ist somit gültig erfolgt. c) Das Gericht erkennt gegenüber I. ebenfalls keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO (i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO). In einem solch eng gefassten und spezifischen (Fach-)Bereich dürfen die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht überspannt werden. Verbindungen des Gutachters zu einer Partei stellen nicht ohne Weiteres einen Befangenheitsgrund dar. Es kommt massgeblich auf die im Einzelfall gegebene Art, den Zeitpunkt und die In- tensität der geschäftlichen Beziehungen an (BÜHLER, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 5/99, S. 567 ff., S. 572). Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt angeführten geographischen Bege- benheiten und Kontakte von I. zur deutschen Niederlassung der Privatklägerin (pag. TPF 32.925.367 f.) bzw. die Zusammenarbeit bei der Verfassung eines Be- richts zum Thema "Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost- Flexschaltungen" oder eine 2004 erfolgte Einladung eines Vertreters der Privat- klägerin zu einem Seminar (pag. TPF 32.925.300 f.) reichen nicht aus. Im vorlie- genden Fachbereich sind solche Berührungspunkte nicht ungewöhnlich bzw. gar unvermeidlich. Im Rahmen des gesamten Verfahrens haben sich aufgrund der Spezifizität des Themas immer wieder Verbindungen zwischen den entsprechen- den Fachpersonen und den Parteien offenbart, und zwar nicht nur mit der Privat- klägerin. So bestanden im Rahmen des Strafverfahrens auch Kontakte des Be- schuldigten A. mit I., wobei A. offenbar ebenfalls erwog, I. mir der Erstellung ei- nes Berichts zu beauftragen (cl. 11 pag. 10.3.0.18). Wie sich an der Hauptver- handlung sodann herausstellte, ist der von der Privatklägerin als Experte beauf- tragte J. ein Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberfirma des Beschuldigten B. (pag. TPF 32.930.17, Zeilen 13-23). Begründete Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters sind nach Gesagten vorliegend nicht angezeigt. d) Weiter beanstandeten die Verteidiger, dass dem Sachverständigen nicht sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung gestanden hätten (pag. TPF 32.925.295, Ziff. 5.2; ...372, Ziff. 13). Die Verteidigung von B. machte zudem gel- tend, dass diverse entlastende Eingaben und Einvernahmeprotokolle von B. dem Experten nicht unterbreitet worden seien. Die Expertise sei deshalb in Verletzung des Gehörsanspruchs sowie in Missachtung von Art. 184 Abs. 4 StPO ergangen und nicht verwertbar (pag. TPF 32.925.295, Ziff. 5.2 f.). Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständi- gen Person die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Ge- genstände. Die Überreichung der gesamten Verfahrensakten ist nicht erforder- lich. Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Art. 185 Abs. 3
21 - StPO). Vorliegend hatte sich der Gutachter zu den Inhalten einiger Unterlagen zu äussern, welche ihm zur Verfügung standen. Dass er im Übrigen nicht sämtliche Verfahrensakten besass, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die gerichtliche Würdigung einer Fachmeinung erfolgt indessen auch in Berücksichti- gung des Aktenmaterials, welches dem Experten zur Verfügung gestanden hatte. e) Der Verteidiger von B. rügte sodann, dass ihm und dem Beschuldigten die drei E-Mails, welche Gegenstand der Begutachtung gewesen seien, bei der Be- auftragung des Gutachters nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese seien ihm erst am 30. April 2013 zugestellt worden. Dieses Vorgehen stelle namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (pag. TPF 32.925.296 f.). Die fraglichen E-Mails waren bereits Gegenstand des (schliesslich nicht verwert- baren, vgl. supra, lit. C/G) Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (pag. 10.2.0.28, ...54 [separat aufbewahrt]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den Parteien somit die mögliche Relevanz dieser E-Mails bekannt. Sie wurden dem Beschuldigten B. sodann in der letzten Einvernahme der Voruntersuchung am 5. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf vorgehalten (cl. 17 pag. 13.4.0.120 ff.). Seit dem 27. Mai 2011 hatten alle Parteien Einsichts- recht in sämtliche Akten. In Bezug auf die Akten mit allfälligem Fabrikations- oder Geheimnischarakter konnten die Beschuldigten Notizen (jedoch keine Kopien) anfertigen (cl. 20 pag. 16.0.0.52). Es war ihnen entsprechend möglich, von den fraglichen E-Mails Notizen zu machen. Diese bildeten schliesslich auch Gegens- tand des Vorwurfes im Strafbefehl vom 14. März 2012, welcher am 4. Juni 2012 als Anklage überwiesen und vom Gericht am 11. Juli 2012 wegen Ungültigkeit des Gutachtens zurückgewiesen wurde (SK.2012.25, supra, lit. G). Die zur An- klage gebrachten (kurzen) Passagen konnten bei Bedarf ohne Weiteres auch von Hand vermerkt werden. Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt. f) Schliesslich machten die Verteidiger geltend, das Gutachten von I. sei unge- nügend und es sei ein Ergänzungsgutachten oder ein Zweitgutachten einzuholen (pag. TPF 32.925.305 ff; ...368 ff.). Inhaltliche Beanstandungen des Gutachtens sind – falls erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Im Üb- rigen ist festzuhalten, dass angesichts der bevorstehenden Verjährung der Vor- würfe, die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung des Beste- henden obsolet wären. 1.5.5 Zu Rubriken 12 und 13 (Einvernahmen) a) Schon vor Inkrafttreten der StPO galt der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garan- tierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen (im weiteren Sinne) Fragen zu stellen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf
22 - Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigs- tens einmal angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser An- spruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wah- rung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aus- sagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem An- spruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativie- rung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in gewissen Fällen auf eine Kon- frontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräu- mung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen auch verzichtet werden (zum Ganzen siehe BGE 131 I 476, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Die nunmehr geltende StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) ein- geschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erho- ben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht an- wesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; zum Ganzen siehe auch Urteil des Bundes- gerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, E. 4). b) Nachdem im Rahmen der Voruntersuchung keine Konfrontationseinvernah- men stattfanden, dürfen grundsätzlich keine allfällig belastenden Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen (Rubrik 12) zu Lasten der Beschuldigten ver- wertet werden. Mit Ausnahme der Aussagen der Beschuldigten A. und B., die gemeinsam und somit unter Wahrung der Teilnahmerechte an der Hauptver- handlung vom 19. August 2013 teilgenommen haben, gilt das auch für allfällige in der Rubrik 13 hervorgehende belastende Aussagen von Beschuldigten. Dieser Umstand ist – falls nötig – im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
23 - 1.5.6 Zu Rubrik 10.2 (Expertise H.) Das Gutachten von H. (inkl. Ergänzungen bzw. Erweiterungen) wurde vom Ge- richt mit Verfügung vom 18. Juni 2013 infolge Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten ausgeschieden (vgl. hiezu infra, E. 9.2). Der ein- gangs genannte Antrag der Verteidigung von A. in Bezug auf die Rubrik 10.2 ist somit gegenstandslos. 1.6 Strafantrag 1.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 machten die Verteidi- ger erstmals geltend, dass die Privatklägerin den Strafantrag im Sinne von Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 StGB nicht fristgerecht gestellt habe. Insbesondere bestritten sie, dass N. der Privatklägerin (erst) im November 2006 ihre Verdächti- gungen zu Lasten der Beschuldigten mitgeteilt habe (vgl. cl. 14 pag. 12.2.0.8), und behaupteten, N. habe die Privatklägerin früher bzw. über drei Monate vor de- ren Strafanzeige informiert (pag. TPF 32.925.281, Ziff. 2; ...284, Ziff. 4; ...372 f., Ziff. 15). 1.6.2 Die Privatklägerin erstattete am 23. Januar 2007 gegen die Beschuldigten Straf- anzeige und stellte gleichzeitig einen Strafantrag wegen Verletzung von Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnissen. Dabei erklärte ihr Vertreter, die Privatkläge- rin habe Ende November 2006 von den beanstandeten Handlungen Kenntnis er- halten (cl. 1 pag. 4.0.0.1 und 4.0.0.48). Dass die Privatklägerin von N., der Schwester des Beschuldigten A., informiert wurde, ist unbestritten. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass N. ihre Informationen schon vor November 2006 der Pri- vatklägerin zugetragen habe, liegen nicht vor und die Beschuldigten haben dies bis zur Hauptverhandlung auch nie geltend gemacht. Gemäss Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin, Rechtsanwalt Hagger, datieren die ersten Aufwen- dungen vom 28. November 2006, was die Darstellung der Privatklägerin bekräf- tigt (vgl. pag. TPF 32.925.246). Somit ist auch ohne ein Abstellen auf die Aussa- gen von N. (deren Aussagen mangels Konfrontation mit den Beschuldigten nicht verwertet werden können, siehe oben E. 1.5.5) davon auszugehen, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gewahrt wurde. 1.7 Befangenheit 1.7.1 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Verteidigung von B., es lägen ge- genüber J./K. und EE./FF. Ausstandsgründe vor (pag. TPF 32.925.317 f). Glei- ches machte auch der Verteidiger von A. geltend, wobei er auch bei E. Aus- standsgründe angab (pag. TPF 32.925.375, Ziff. 5 und ...381). Die Privatklägerin bezeichnete ihrerseits E. als vorbefasst (pag. TPF 32.925.203).
24 - 1.7.2 Weder J./K. noch EE./FF. oder E. haben ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO (bzw. Art. 91 ff. BStP) erstellt (zu EE./FF. siehe auch schon supra, E. 1.5.3). Dass J./K. und E. ihren Bericht auf Parteienanfrage hin erstellt haben, ist bekannt. Die Ausstandsgründe von Art. 56 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO sind da- her nicht massgebend. Der Umstand, dass in diesem spezifischen Fachbereich auch weitere Verbindung zu den Parteien bestehen können, wurde bereits in Be- zug auf I. erläutert (siehe supra, E. 1.5.4). Im Übrigen sind Beanstandungen im Zusammenhang mit den schriftlichen Berichten bei Bedarf im Rahmen der Be- weiswürdigung zu prüfen. 1.8 Zeugeneinvernahme E. 1.8.1 Der Verteidiger von B. beantragte die Zeugeneinvernahme von E. durch das Ge- richt. Dabei bezog er sich auch auf den Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit (pag. TPF 32.925.286 f.). 1.8.2 Schon bei Einreichung des Berichts von E. mit Eingabe vom 9. August 2013 stell- te B. bzw. sein Verteidiger den Antrag, E. im Rahmen der Hauptverhandlung am
25 - geschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausübung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dies gilt auch für den Strafbefehl, der den Sachverhalt aufführt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Das aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebene Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Die Ankla- geschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Damit sie dieser doppelten Funktion genügt, muss sie hinreichend präzise formuliert sein. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235, E. 6.3, mit Hinweisen). Über- spitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift indes nicht ge- stellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.2, mit Hinweisen). 1.9.3 Sensu stricto genügt die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl gegen A. in Bezug auf die behaupteten Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnisse den Erfor- dernissen des Akkusationsprinzips nicht. Die Vorwürfe sind inhaltlich nur rudi- mentär bzw. stichwortartig umschrieben. A. soll die ihm mitgeteilten C. AG- internen Angaben bezüglich "Lizenz eines amerikanischen Unternehmens und Zusammenarbeit mit GG.", "Kursabsicherungsmechanismen" und "Entdeckungen in der C. AG zu HT LGF-Muster mit Faserlängen und -dicken und Angaben zum Glasbruch" ausgenützt haben. Aus dieser Sachverhaltsumschreibung allein kann der Beschuldigte nicht entnehmen, welche Geheimnisse er ausgenutzt haben soll. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass bei Vorwürfen wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen oder wirtschaftlichem Nachrich- tendienst eine genaue Umschreibung zur breiteren Offenlegung allfälliger noch bestehender Geheimnisse führen könnte, was wenn möglich zu vermeiden ist. Vorliegend verweist der Strafbefehl zur Erfassung des genauen Vorwurfes auf die entsprechenden Aktenstellen, die den Partien zugänglich sind. In Bezug auf das Tatobjekt sind diese Aktenverweise der Umgrenzung und Information dien- lich, denn die Paginabezeichnungen und die Stichwortangaben erlauben dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten, jene Passagen, welche Geheimnischarak- ter haben sollen, zu eruieren. 1.9.4 Hingegen ist die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene (Ausnützungs-) Hand- lung, selbst durch Zuhilfenahme von Aktenverweisen, nicht rechtsgenügend um- schrieben. In objektiver Hinsicht wird ihm namentlich vorgeworfen, die Informati- onen aus den obgenannten Unterlagen von "2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH"
26 - und "ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung" ausgenutzt zu haben. Wie bzw. inwiefern er die genannten In- formationen ausgenutzt bzw. was er mit den erhaltenen Informationen konkret gemacht haben soll, geht aus der Umschreibung des Tatvorwurfs nicht hervor. Dazu verweist die Anklage bzw. der Tatvorwurf des Strafbefehls wiederum auf die Akten (pag. 8.1.0.110 ff. und 8.1.0.135 ff. sowie pag. 8.1.0.163-189). Aus die- sen Aktenstellen ist zwar zu entnehmen, dass A. mit der Firma D. GmbH im Kunststoffbereich tätig war, ferner, dass er selbst in die Kunststoffproduktion einsteigen und B. als Mitarbeiter bzw. Berater beiziehen wollte, nicht aber, wie er die Tatobjekte bzw. die im Tatvorwurf aufgeführten Informationen von B. ausge- nutzt haben soll. Es fehlt jegliche Angabe einer konkreten Ausnützungshandlung im Zusammenhang mit den bezeichneten Geheimnissen. Die Unterlagen, auf welche der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausnützung der Informatio- nen bzw. Geheimnisse verweist, wurden in zeitlicher Hinsicht grösstenteils vor der Mitteilung der entsprechenden Information erstellt, weshalb diese Handlun- gen schon chronologisch betrachtet nicht zur rechtsgenügenden Umschreibung der vorgeworfenen Ausnützung dienen können. Unklar ist z.B. auch, worauf sich die Zeitspanne von 2003 bis 2007 stützt, wenn der letzte in diesem Zusammen- hang angegebene Verweis in einer beurkundeten Rahmenvereinbarung vom 13. Januar 2005 besteht. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Bundes- anwaltschaft in den zurückgewiesenen Anklageschriften vom 4. Juni 2012 und
28 - Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Kon- kurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007, a.a.O.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3. Aufl., Bern 2010, S. 486 N. 10; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 9, je mit Hinweisen). Eine deutliche Unterscheidung zwischen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen ist kaum möglich. Generell beziehen sich Fabrikations- geheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegen- über den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Be- zugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff., mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56, mit Hinweisen). 2.1.4 Als Verrat gemäss Abs. 1 gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis aus- geschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen). 2.1.5 Das Ausnützen des Verrats gemäss Abs. 2 setzt die Verwendung bzw. Verwer- tung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen). Die Ausnützung muss sich auf ein noch bestehendes Geheiminis beziehen (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 22 N. 8; DUPUIS et al., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 162 N. 12). Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sinne von Art. 6 UWG (WICKIHALDER, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers, in: Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 60, Bern 2004, S. 173; siehe auch AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 162 N. 24). Darunter ist jedes auf Erzielung von vermögenswerten Vorteilen gerichtetes Verhalten, namentlich die Verwendung des verratenen Geheimnisses zu gewerblichen Zwecken, zu subsumieren, ohne dass indes ein konkreter Erfolg vorausgesetzt wäre (AMSTUTZ/REINERT, a.a.O., Art. 162 N. 24, mit Hinweisen; vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 30). Keine Verwertung ist die Kenntnisnahme oder das Sichern (durch Aufschreiben, Skizzieren etc.) des Ge- heimnisses, ebenso wenig die Verwendung zu ausschliesslich privaten Zwecken (WICKIHALDER, a.a.O., S. 142, mit Hinweisen; DUPUIS et al., a.a.O., Art. 162 N. 12). 2.1.6 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht straf- bar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
29 - und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrates (Abs. 1) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat. Wer den Verrat ausnützt (Abs. 2), muss um den Verrat wissen, d.h. ihm muss bewusst sein, dass er Kenntnis des Geheimnisses aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erlangt hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 32 und 34, mit Hinweisen). 2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) 2.2.1 Art. 273 StGB ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesver- teidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB). Der Straftatbestand bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätig- keit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41, E. 3, mit Hin- weisen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheb- lich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben über- haupt, sondern bloss von Auskundschaften und Zugänglichmachen die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die des- halb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen. Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbe- kanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175, E. 1b). Der Geheimnisbeg- riff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (und Art. 13 lit. f UWG) (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210, E. 1a; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 3, je mit Hinweisen). 2.2.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinte- resse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein be- rechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Ge- heimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 7 f.). Ein fehlendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn kann auch nicht durch irgendwelche Interessen der nationalen Volkswirtschaft, welche nicht selten je nach Wirtschaftszweig und Position in der Wirtschaft gegensätzlicher Natur sind, kompensiert werden (Urteil OG Luzern vom 26. April 1988, E. 4, in: LVGE 1988 I Nr. 49). Ferner hat das Geheimnis in
30 - einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 9, mit Hinweis). Als Destinatär kommen nur eine fremde amtliche Stelle, eine aus- ländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage. 2.2.3 Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Ausland oder dessen Agenten im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 11; HUSMANN, Basler Kommentar Straf- recht II, a.a.O., Art. 273 N. 59, je mit Hinweisen). 2.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter be- wusst eine geheime Tatsache einer fremden Stelle verrät. Ob er um den staatli- chen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss priva- ter, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist un- erheblich (BGE 104 IV 182). 2.3 Anklagevorwürfe B. 2.3.1 Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, durch den Versand der E-Mails vom
31 - 2.3.3 E-Mails vom 29. August und 16. September 2006 a) Mit der E-Mail vom 29. August 2006 an A. erklärte B., er habe vom Ge- schäftsführer vernommen, dass man kurz davor wäre, eine Lizenz eines ameri- kanischen Unternehmens zu kaufen, mit dessen Gerät/Anlage man LGF-Material (Anm.: Langglasfaser-Material) herstellen könne. Weiter teilte B. A. mit, dass er vom AWT- (Anm.: Anwendungstechnik) Leiter wisse, dass eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei, um das Verarbeitungsverfahren für LGF-Material über- haupt mal abzuklären (cl. 26 pag. 10.1.1.148). In der E-Mail vom 16. September 2006 an A. beschrieb B. sodann LGF-Muster, die er zufällig gesehen habe, ins- besondere die Masse (Faserlänge und -dicke) im Vergleich zu normalen Werten. Weiter beschrieb er die Menge und Eigenschaften des festgestellten Glasbru- ches (cl. 26 pag. 10.1.1.159). b) Im Jahre 2006 bzw. im Zeitpunkt der Verfassung der genannten E-Mails ver- trieb die Privatklägerin noch keine langglasfaserverstärkten Produkte, sondern prüfte erst den Einstieg in diese Produkteklasse. Tatsächlich brachte die Privat- klägerin erst Anfang 2008 die ersten Polyamide mit Langglasfasern auf den Markt. Der beabsichtigte Lizenzerwerb und die Prüfung der Zusammenarbeit mit einer weiteren Firma in diesem Bereich bzw. die damit verbundene Absicht des Unternehmens, in die Herstellung oder Verarbeitung eines für sie neuen oder zu- sätzlichen Kunststoffes oder Produkttyps einzusteigen, waren Tatsachen, die den betrieblichen bzw. den Geschäftsbereich der Privatklägerin betrafen. c) Auf die Fragen der Bundesanwaltschaft, ob am 29. August 2006 offenkundig oder die Tatsache allgemein zugänglich gewesen sei, dass die Privatklägerin a) am Beginn der Forschung mit Glasfasermaterial gestanden habe, b) eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens habe kaufen wollen, mit dessen Anlage man LGF habe herstellen können, c) solches Material bei der Privatklägerin schon verarbeitet wurde, und d) eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei, antwortete der Gutachter, dass seine Rechercheergebnisse keinen Hinweis dar- auf ergeben hätten bzw. dass die gefundenen Patente erst 2009 veröffentlicht worden seien (cl. 11 pag. 10.3.0.71-72). Im Weiteren ergeben sich auch aus dem Bericht des von B. beauftragten Fachmanns E. keinerlei konkrete Angaben zu Publikationen oder Bekanntmachungen in Bezug darauf, dass diese Informatio- nen zum gegebenen Zeitpunkt offenkundig oder allgemein zugänglich waren (pag. TPF 32.521.61 f., Fragen 1-4, 7, 8). Gleiches gilt für die Ausführungen von J./K. (pag. TPF 32.560.56 f., Fragen 17 und 20). Dass der Gutachter I. sowie die von den Parteien mandatierten Experten keine entsprechenden Hinweise gefun- den haben, erstaunt nicht, geht doch schon aus der E-Mail vom 29. August 2006 von B. hervor, dass sich die Privatklägerin diesbezüglich in einem Abklärungs- und Planungsbereich befand, der nicht allgemein publik gemacht wurde. Dass
32 - LGF-Material damals Stand der Technik war bzw. ein Trend in Richtung Lang- glasfaserverstärkung bestand – wie I. bzw. E. anmerken und worauf sich B. be- ruft (vgl. cl. 11 pag. 10.3.0.72; pag. TPF 32.521.61, Frage 1 und TPF 32.925.332) – ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob bzw. wann die Privatklägerin selbst diese Technik ins Auge fasste und wie oder mit wem sie den entsprechenden Einstieg plante. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Privatklägern diese Informati- onen nicht öffentlich gemacht. d) Die Strafuntersuchung hat nicht schlüssig zu Tage gebracht, woher die Mus- ter, die B. in der E-Mail vom 16. September 2006 unter Angabe von Faserlänge und -dicke sowie der Länge des Glasbruchs beschrieb, stammten, d.h. ob sie überhaupt von der Privatklägerin produziert wurden oder ob in Bezug auf diese Muster ein anderes Unternehmen Geheimnisherrin war (siehe auch pag. TPF 32.930.5 und 32.930.12). Der Umstand, dass B. den festgestellten Glasbruch be- schreibt, lässt eine Produktion bei der Privatklägerin bzw. deren Geheimnisherr- schaft zwar vermuten, aber nicht mit Sicherheit annehmen. B. gibt in dieser E- Mail indes auch die aktuelle Situation der Privatklägerin in Bezug auf deren For- schungs- bzw. Produktionsstand im Bereich der langglasfaserverstärkten Polya- mide bekannt. Es war damals noch nicht allgemein bekannt, dass bzw. inwiefern sich die Privatklägerin mit den von B. beschriebenen LGF-Mustern konkret be- schäftigte, geschweige denn, wie weit ihre Planung in diesem Bereich fortge- schritten war. Die gemachten Beobachtungen erstaunten selbst B., teilte er doch A. mit, dass die Faserlänge "schon sehr beeindruckend" und die Dicke der Glas- fasern (im Vergleich zu normalen Stapelfasern) "sehr interessant" gewesen sei- en, sowie, dass es sich trotz des entstandenen Glasbruches um ein "ermutigen- des Ergebnis um weiter zu machen" handle (cl. 26 pag. 10.1.1.159). Auch hier bezieht sich die relativ unbekannte Information nicht auf die allgemeine Einschät- zung, wonach sich die Privatklägerin einem Trend in Richtung diskontinuierlicher Langfaserverstärkung, der schon seit den 1990er-Jahren bestanden haben soll, nicht habe entziehen können (vgl. Bericht E., S. 2 und 4, Frage 1; pag. TPF 32.521.59/61). Auch geht es nicht darum, dass allgemein bekannt war, dass bei diesem Vorgang Glasbruch entstand bzw. dass Glasbruch eine allgemein be- kannte Herausforderung ist oder Glasfaserlängen der gebräuchlichen Polyamide bekannt waren (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 8; pag. TPF 32.521.62). Vielmehr be- trifft das Geheimnis die konkreten Gegebenheiten bei der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt, wobei damals die entsprechenden Tätigkeiten, der Evaluationsstand oder der Umsetzungsfortschritt der Privatklägerin, nicht allgemein bekannt waren. Die Informationen von B. betrafen somit relativ unbekannte Tatsachen. e) Die Privatklägerin wollte im Zeitpunkt der Versendung der fraglichen E-Mails die entsprechenden Informationen nicht allgemein bekannt geben und hatte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsachen. Dieses war da-
33 - mals aktuell, das Geschäft mit langglasfaserverstärkten Polyamiden befand sich wie erwähnt erst in der Evaluations- und Verhandlungsphase. Das dem so war, geht auch aus der ersten E-Mail vom 29. August 2006 hervor, wo der Beschuldig- te B. ausführt, dass die Privatklägerin "kurz davor" stehe, die Lizenz im Zusam- menhang mit der LGF-Herstellung zu erwerben, man wolle mit der Zusammenar- beit mit GG. "beginnen", um das Verarbeitungsverfahren "überhaupt mal abzu- klären", und man würde mit der entsprechenden Forschung "beginnen" (cl. 26 pag. 10.1.1.148). Bei diesen Informationen handelt es sich nicht um eine allge- meine Einschätzung, um das Wissen darum, welche Firmen bekannte Lizenz- nehmer- und Lizenzgeberfirmen darstellen, oder um das grundsätzliche Wissen über Verbindungen zwischen der Privatklägerin und der Firma GG. über die Per- sonen HH. und II. (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 4; pag. TPF 32.521.62). Es geht um einen konkreten Planungs- und Umsetzungsvorgang in Bezug auf ein be- stimmtes Material zu einem bestimmten bzw. aktuellen Zeitpunkt. Nicht jeder- mann, auch nicht jede Fachperson, wusste zum damaligen Zeitpunkt über die entsprechenden Tätigkeiten und den Evaluationsstand oder den Umsetzungs- fortschritt der Privatklägerin Bescheid. B. hat seine Beobachtungen tätigen bzw. die Situation in Erfahrung bringen können, weil er Angestellter der Privatklägerin war und sich in deren Räumlichkeiten aufhalten konnte. Ob er die Informationen im Rahmen seiner engeren Tätigkeit bei der Privatklägerin oder - wie B. einwen- dete – allenfalls während einer Pause in der Kantine erhielt, spielt dabei keine Rolle. f) Die tatsächliche Verursachung eines Schadens ist zur Erfüllung des Straftat- bestandes nicht notwendig; vielmehr muss das Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (vgl. supra, E. 2.1.3). Die fraglichen Informationen können im Ent- scheidungsfindungsprozess der Geschäftsstrategie oder in der künftigen Markt- ausrichtung von Konkurrenzunternehmen Eingang finden. Das Wissen darum, dass ein Unternehmen den Einstieg in einen bestimmten Produktionsbereich ins Auge fasst oder plant und inwiefern es bereits Umsetzungsschritte getroffen und Forschungsergebnisse erreicht hat, kann durchaus Geschäftshandlungen von Dritt- bzw. Konkurrenzunternehmen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beein- flussen (zum Entwicklungsstand eines neuen Produkts, vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 4). B. wusste oder musste aufgrund sei- ner beruflichen Kenntnisse um die wirtschaftliche Bedeutung dieser Information wissen. g) B. hat die fraglichen Informationen via E-Mail an A., einer betriebsfremden Person, weitergegeben bzw. verraten.
34 - h) Nach dem Gesagten hat sich B. in Bezug auf die E-Mails vom 29. August und 16. September 2006 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnis im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3.4 E-Mail vom 5. September 2006 a) Mit E-Mail vom 5. September 2006 an A. teilte B. diesem mit, dass – sofern er das Geschäftsverhalten und die Sparprogramme der Privatklägerin richtig deu- te – diese bei Dollar- und Yen-Währungen teilweise Kursabsicherungen vorneh- me (cl. 26 pag. 10.1.1.149). b) Kursabsicherungen bzw. Kursabsicherungsmechanismen in Bezug auf Fremdwährungen betreffen den Geschäftsbereich eines Unternehmens. Die Kursabsicherung ist ein betriebswirtschaftliches Verfahren mit dem Zweck, das Risiko von Wertverlusten als Folge von Preisbewegungen zu verringern oder auszuschalten. Die von B. gemachte Aussage war zu jenem Zeitpunkt indes nicht geheim. In den Geschäftsberichten der Jahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 hat die Privatklägerin in Bezug auf Dollar und Yen ihre Kursabsiche- rungsmechanismen offengelegt und derivative Finanztransaktionen wie "Swaps" und Währungsoptionen angegeben. Im Übrigen ist bei einer derart wagen Aus- sage fraglich, ob ein objektiv berechtigtes Interesse des Geschäftsherrn an deren Geheimhaltung besteht. Auch ein Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit ist nicht auszumachen. Es liegt somit keine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses vor. c) Die Privatklägerin machte an der Hauptverhandlung geltend, die Anklage sei nicht nur auf die Absicherung von Dollar und Yen bezogen, sondern umfasse auch die Absicherung von Rohstoffkäufen (pag. TPF 32.925.212 ff.). Dies trifft nicht zu, bezieht sich doch der im überwiesenen Strafbefehl aufgeführte Tatvor- wurf ausdrücklich auf die Kursabsicherungen bei Dollar und Yen (vgl. Strafbefehl vom 5. März 2013, pag. TPF 32.1000.2). Im Übrigen wäre bei einer solch vagen Aussage selbst in Bezug auf Rohstoffe weder ein objektiv berechtigtes Interesse des Geschäftsherrn an deren Geheimhaltung noch ein Einfluss auf die Wettbe- werbsfähigkeit gegeben. d) Nach dem Gesagten ist B. in Bezug auf die E-Mail vom 5. September 2006 vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB freizusprechen.
35 - 2.4 Anklagevorwürfe A. 2.4.1 Betreffend Art. 162 Abs. 2 StGB a) Dem Beschuldigten A. wird zusammengefasst vorgeworfen, rechtswidrig ver- ratene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse für sich oder einen Dritten aus- genützt zu haben (Art. 162 Abs. 2 StGB). Die Ausnützungshandlungen sollen sich auf den Inhalt von drei E-Mails (bzw. Abschnitte davon) beziehen, die der Beschuldigte B. am 29. August, am 5. September und am 16. September 2006 an A. versandte. A. soll die entsprechenden Inhalte der drei E-Mails in einer ers- ten Phase von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenpro- dukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH und in einer zweiten Phase ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoun- dierung ausgenützt haben. b) Im Rahmen der Hauptverhandlung hat A. anerkannt, die fraglichen E-Mails empfangen zu haben. Er bestreitet indessen, ein Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnis ausgenützt zu haben (pag. TPF 23.930.11 ff.). c) Auf die E-Mails vom 29. August, 5. und 16. September 2006 angesprochen, hat A. im Rahmen der Untersuchung nicht über eine konkrete Verwendung der dort genannten Informationen berichtet (vgl. cl. 17 pag. 13.1.0.169 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, er habe die fraglichen Informationen nicht ver- wendet (pag. TPF 32.930.12 ff.). d) Für die Ausnützung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten bei der D. GmbH verweist die Anklage im Strafbefehl vom
37 - und die ihm im zur Verfügung stehenden Zeitraum zugänglichen Quellen gerich- tet habe. Ob etwas als offenkundig und allgemein zugänglich beschrieben wurde, sei vor diesem Hintergrund erfolgt. Sofern innerhalb seiner Recherche keine Hinweise gefunden worden seien, dass etwas offenkundig und allgemein bekannt ist, so könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkenntnisse nicht dennoch in einer nicht betrachteten Quelle publiziert worden seien (pag. 10.3.0.31). In Bezug auf die Frage im Zusammenhang mit der Langglaseinzugs- erfahrung der Privatklägerin erfolgte eine Recherche mit der Suchmaschine Google und eine Patentrecherche jeweils durch Verwendung von Suchbegriffen (cl. 11 pag. 10.3.0.60). Das negative Ergebnis dieser Recherche genügt nicht, um ein allgemeineres Wissen um die in der E-Mail umschriebenen Informationen auszuschliessen, denn diese sind derart vage (sie betreffen Versuche die "vor Jahren" mit einer Glas-Dosierung, welche die Privatklägerin "nicht hinbekommen" habe, erfolgt seien), dass sie z.B. auch in einem (nicht im Internet publizierten) Medienbericht hätten erscheinen können. d) Indessen spricht A. in seiner E-Mail selbst davon, dass die diesbezüglichen Aussagen nicht erhärtet seien, was auf eine mündliche bzw. persönliche Informa- tionsquelle und somit auf eine nicht offenkundige Tatsache hinweist. e) Ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch die Geheimnisherrin kann jedoch nicht angenommen werden. Die Informa- tionen sind derart oberflächlich und vage, dass sie kein objektivierbares Schutzin- teresse zu begründen vermögen (vgl. supra, E. 2.2.2). Die Aussage, dass die Privatklägerin "vor Jahren" Versuche mit Langglaseinzug "nicht hinbekommen" habe, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Gefahr. Im Übrigen stellt der Beschul- digte A. in der E-Mail eigene Hypothesen auf, er gibt also einzig seine persönli- chen Überlegungen bekannt, was u.a. aus den Sätzen wie "C. AG wird wohl...", "die werden das ev. ..." und "wenn dem so wäre ..." hervorgeht. Dabei handelt es sich also nicht um Geheimnisse der Privatklägerin, sondern um Mutmassun- gen des Beschuldigten. Somit sind diesbezüglich die objektiven Tatbestandsvor- aussetzungen von Art. 273 Abs. 2 StGB nicht erfüllt, der Beschuldigte ist freizu- sprechen. f) Auf der zweiten Seite der E-Mail, auf welche sich die Anklage stützt (pag. 5.0.0.89), finden sich keinerlei Aussagen zu "Versuche mit Langglasfasern". Dem vorgeworfenen Sachverhalt kann somit nicht entnommen werden, welche Passa- ge der erwähnten Pagina ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen soll und ist somit in diesem Umfang in Verletzung des Anklageprinzips ungenü- gend umschrieben (zum Vorgehen bei Verletzung des Anklageprinzips, siehe supra, E. 1.9). Eine rechtsgenügende Umschreibung des Vorwurfes bedingt in- dessen auch dessen Ermittlung. Die Anklagebehörde hat den in pag. 5.0.0.89 be-
38 -
findlichen Teil der E-Mail vom 28. Februar 2007 dem Gutachter nicht unterbreitet
und er wurde von diesem auch nicht zur Beantwortung der Frage nach der Be-
kanntheit der dort genannten Informationen herangezogen. Somit bildete diese
Pagina nie Gegenstand der Strafuntersuchung. Auch hier ist festzuhalten, dass
die Anklage gegen A. bereits zwei Mal zurückgewiesen wurde und die Bundes-
anwaltschaft darauf verzichtet hat, die Untersuchung zu vervollständigen (supra,
richtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB ein Freispruch zu erfolgen.
39 - letzt zum Betriebsleiter auf. In dieser Funktion war er für rund 35 bis 40 Mitarbei- ter zuständig. Ab Mitte März 2007 wurde er von seiner Arbeitgeberin aufgrund des Strafverfahrens freigestellt. Die Kündigung erfolgte auf den 31. August 2007. Seit dem 1. September 2007 ist er bei der Firma OO. AG in Zürich angestellt und in der Konzernverfahrensabteilung in der Entwicklung tätig (pag. TPF 32.242.2- 7). Sein Verhalten nach der Tat gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. B. ist nicht vorbestraft (pag. TPF 32.222.2). 3.1.3 Der Beschuldigte B. war zur Tatzeit langjähriger Arbeitnehmer der Privatklägerin. Er hat das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht und seine Treuepflichten mit dem Versand der E-Mails vom 29. August und vom 16. September 2006 ohne zu zögern verletzt. Er war bereit, A. Geheimnisse der Privatklägerin in verschiede- nen Bereichen weiterzugeben. Seine Taten führten zwar nicht zu einem erkennt- lichen Schaden der Privatklägerin, es lag jedoch nicht in seiner Macht, eine allfäl- lige schädigenden Verwendung der Informationen durch A. zu leiten. Dies muss dem Beschuldigten B. bewusst gewesen sein. Der Beweggrund für seine Taten ist in seiner Unzufriedenheit am Arbeitsplatz anzunehmen. Er empfand das Ar- beitsklima bei der C. AG als schlecht und gab auch an der Hauptverhandlung mehrfach an, unter der grossen Arbeitsbelastung, die auch seine Freizeit tangier- te, gelitten zu haben. Der Beschuldigte beabsichtigte zumindest bis zu einem gewissen Zeitpunkt, zusammen mit A. ein eigenes Unternehmen aufzubauen bzw. eine Zusammenarbeit mit A. einzugehen und seine Tätigkeit bei der Privat- klägerin aufzugeben (pag. TPF 32.930.7, siehe auch 32.920.19). 3.1.4 Das Verschulden des Beschuldigten B. bewegt sich nach dem Gesagten insge- samt in einem mittleren Bereich. 3.1.5 Art. 48 lit e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbet- racht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Strafta- ten begangen hat (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 48 N. 24 und 25). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Strafta- ten stehen kurz vor der Verjährung, d.h. diese wäre sechs bzw. 24 Tage nach der Eröffnung des Urteils eingetreten. Dies wirkt sich stark strafmildernd aus. 3.1.6 Die im Verhältnis zum Tatvorwurf sehr lange Verfahrensdauer von mehr als sechs Jahren beruht vorliegend namentlich auf den Umständen, dass das Ver- fahren ursprünglich gegen insgesamt fünf Beschuldigte geführt wurde, dass Gut- achter beauftragt werden mussten und sich die Suche nach diesen nicht einfach gestaltete, dass die Privatklägerin Geheimhaltungsinteressen an den Verfah- rensakten geltend machte, dass die gesetzlichen Grundlagen mit Inkrafttreten der
40 - schweizerischen StPO während des Untersuchungsverfahrens änderten sowie dass die Anklage (bzw. der Strafbefehl) gegen die Beschuldigten vom Gericht zweimal zur Verbesserung zurückgewiesen werden musste. Alle diese Umstände hatte der Beschuldigte B. nicht zu verantworten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitfaktor schon gemäss Art. 48 lit. e StGB stark strafmildernd berück- sichtigt wird, wirkt sich diese Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) indessen nur leicht aus. 3.1.7 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung angesichts der minimalen Anzahl von Mehrtaten innerhalb einer Zeitspanne von wenigen Wochen kaum straferhöhend aus. 3.1.8 Aus den verfügbaren Steuerunterlagen des Beschuldigten B. geht hervor, dass für das Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'100.-- und für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 109'600.-- ausgewiesen war. In beiden Jahren hatte B. kein steuerbares Vermögen deklariert (pag. TPF 32.262.5 ff.). B. gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass sich seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse seither nicht wesentlich verändert hätten (pag. TPF 32.925.2 f.). Betrei- bungen und Verlustscheine bestehen keine (pag. TPF 32.262.3). 3.1.9 Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsfaktoren ist eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.-- angemessen.
3.2 Bedingter Strafvollzug 3.2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Auf- schub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193, E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das
43 - 5.2 Verfahrenskosten B. 5.2.1 B. wird in zwei der drei Anklagepunkte schuldig gesprochen, weshalb ihm die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind. 5.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten B. Gebühren von Fr. 1'300.-- geltend (Strafbefehl vom 5. März 2013, Ziff. 3 [pag. TPF 32.1000.1]). Im Anklageverfahren machte sie keine anderen bzw. wei- teren Gebühren geltend. Dieser Gebührensatz bewegt sich innerhalb des gesetz- lichen Gebührenrahmens von Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a BStKR und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit den B. betreffenden Anklagevorwürfen und dessen finanziellen Situation als angemessen. Demnach ist die Gebühr für das Vorverfahren bei B. auf Fr. 1'300.-
festzusetzten. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR mit Fr. 6'000.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti u.ä. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). Das Gerichtsver- fahren wurde gegen zwei Beschuldigte geführt. Somit ist B. die Hälfte der Ge- richtsgebühr, mithin Fr. 3'000.-- aufzuerlegen. Gesamthaft bemessen sich die Gebühren bei B. somit auf Fr. 4'300.--. 5.2.3 Gemäss dem Kostenverzeichnis der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2013 (cl. 23 pag. 20.0.0.11) sind für die Einholung des Gutachtens I. Fr. 22'919.-- und für die Einholung der Fachmeinung von EE./FF. Fr. 5'000.-- an Auslagen ent- standen. Die übrigen Positionen dieser Aufstellung betreffen Auslagen, die be- reits von der Gebühr erfasst sind und Auslagen im Zusammenhang mit dem un- verwertbaren Gutachten von H., welche nicht dem Beschuldigten auferlegt wer- den können. Der Beschuldigte hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Auslagen können dem Beschuldigten nur in dem von ihm kausal verursachten Umfang auferlegt werden. Da das Gutachten I. sich auch mit diver- sen E-Mails von A. und des ehemals Mitbeschuldigten G. befasste, hat B. an- teilsmässig lediglich einen Drittel der Kosten für dieses Gutachten (Fr. 22'919.--) zu bezahlen, mithin gerundet Fr. 7'630.--. Die Fachmeinung EE./FF. wurde in Bezug auf fünf Personen eingeholt, weshalb von diesen Kosten (Fr. 5'000.--) B. lediglich einen Fünftel, mithin Fr. 1'000.--, zu bezahlen hat. Für das Vorverfahren sind B. somit total Fr. 8'630.-- an Auslagen aufzuerlegen.
44 - Im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen von J. und K. anlässlich der Hauptverhandlung sind sodann Kosten in der Höhe von total Fr. 271.-- entstan- den (pag. TPF 32.925.420 f.). Das Gerichtsverfahren erfolgte gegen zwei Be- schuldigte. Von diesen Auslagen hat B. somit die Hälfte, mithin Fr. 135.50, zu tragen. Die von B. zu tragenden Auslagen belaufen sich nach dem Gesagten insgesamt auf Fr. 8'765.50. 5.2.4 Unter Hinzurechnung der Gebühren hat B. somit Fr. 13'065.50 Verfahrenskosten zu bezahlen. 5.3 Verfahrenskosten A. 5.3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können - wie erwähnt - einer Person, die freige- sprochen oder gegen welche das Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtwidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine Kostenauflage bzw. eine Verweigerung der Parteientschädigung trotz Einstellung oder Freispruchs kann indes mit der strafprozessualen Vermutung der Schuldlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II kollidieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darf der Ent- scheid nicht einen – direkten oder indirekten – Vorwurf, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden, zum Ausdruck bringen. Kommt es zu keiner Verurteilung, darf der Entscheid mit ande- ren Worten nicht dadurch entwertet werden, dass nachträgliche Kostenentschei- dungen implizit gerichtliche Schuldzuweisungen enthalten (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ia 147, E. 3b; 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e; KARPENSTEIN/MAYER, EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 6 N. 167, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung des EGMR). Dagegen ist es mit der Verfassung und den Konventio- nen vereinbar, dem Betroffenen die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrecht- lich vorwerfbarer Art und Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stam- men kann, sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147, E. 3b; 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e). 5.3.2 In casu ist A. B., wie auch G. und F., angegangen und hat diese nach Informatio- nen der C. AG ausgefragt (cl. 17 pag. 13.1.0.5, Zeile 4 ff.). Die Untersuchung hat einen regen E-Mail-Verkehr von A. mit den Genannten zu Tage gebracht, wel- cher grösstenteils aus (technisch-chemischen) Anfragen von A. und den entspre-
45 - chenden Antworten von B., G. und F. bestand. A. war bewusst, dass er sich bei gewissen Abklärungen aus der Sicht der Privatklägerin in einer "Grauzone" be- funden haben dürfte (cl. 17 pag. 13.1.0.9, Zeile 5). Die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass F. für seine Abklärungen für ihn interne Informationen der Pri- vatklägerin benötigen würde, bejahte er (cl. 17 pag. 13.1.0.8, Zeile 25). Dass A. nach nicht allgemein bekannten Informationen der Privatklägerin fragte, zeigt sich auch aus seinen Aussagen, wonach F. und B. ihm immer wieder gesagt hätten, dass er da (im Bereich von Internas oder der Rezepturen etc.) "nichts zu suchen" habe. F. habe ihm oftmals gesagt, "das ist mehr als allgemeine Chemie, das geht nicht" (cl. 17 pag. 13.1.0.12, Zeile 3 ff.). B. habe ihm gesagt, dass er keine Re- zepturen und Verfahrensdetail herausgeben würde (cl. 17 pag. 13.1.0.200, Zeile 9). Es habe "bei den Informationen aus der C. AG vielleicht schon das eine oder andere dabei" (gehabt), aber im Gegenzug habe die Privatklägerin auch viel von ihm "zum Thema D. GmbH" erhalten (cl. 17 pag. 13.1.0.12, Zeile 3 ff.). Die von ihm kontaktierten (ehemaligen oder aktuellen) Angestellten der Privatklägerin hätten sich zu jeder Zeit korrekt verhalten. Möglicherweise habe er mal techni- sche Informationen von F. gehabt, die er "nicht hätte haben sollen". Diese seien vermutlich kurz darauf sowieso veröffentlicht worden (cl. 17 pag. 13.1.0.13, Zeile 17). In den Besitz eines Dokuments der Privatklägerin bezüglich Produktver- gleichs sei er deshalb gekommen, weil ihm berichtet worden sei, dass die Privat- klägerin ein Produkt der Firma D. GmbH mit anderen Produkten verglichen habe. Es habe ihn interessiert, wie Produkte der Firma D. GmbH im Konkurrenzver- gleich dastehen. Als Investor sei es gut zu wissen, wo Stärken und Schwächen der eigenen Produkte liegen (cl. 17 pag. 13.1.0.198, Zeile 20 ff.). Anlässlich sei- nes Schlusswortes an der Hauptverhandlung vom 20. August 2013 bemerkte A. schliesslich, er bedauere es, dass B. und F. "in diese Mühle" gekommen seien, was er zu verschulden habe (pag. TPF 32.920.20). Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist jedes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewer- bern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und wider- rechtlich. Sachlich liegt ein Verstoss gegen das UWG vor, wenn das fragliche Verhalten dazu bestimmt oder geeignet ist, sich auf die Marktverhältnisse aus- zuwirken bzw. objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse aus- gelegt ist und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgt (BGE 120 II 76, E. 3a, S. 78; 124 III 297, E. 5c, S. 302; JUNG, in: Jung/Spitz, Handkommentar UWG, Bern 2012, Art. 2 N 12). Das Verhalten von A. war auf den Erhalt einer Vielzahl interner Informationen bzw. die Eruierung des entsprechenden Wissens von Angestellten der Privatklägerin ausgerichtet und objektiv geeignet, Auswir- kungen auf den Markt bzw. die Wettbewerbsfähigkeit der Privatklägerin aufzu- weisen. Er hat somit gegen Art. 2 UWG verstossen. Entgegen dem Wortlaut von
46 - Art. 2 UWG ist kein tatsächlich feststellbarer Einfluss notwendig (BGE 117 IV 193, S. 197 f.; JUNG, a.a.O., mit weiteren Hinweisen). Durch sein rechtswidriges Verhalten hat A. den Verdacht der strafbaren Handlung selbst generiert und die Einleitung des Verfahrens verursacht. Die Verfahrenskosten sind ihm somit teil- weise aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.3.3 Die Bundesanwaltschaft legte im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 die Gebühren für das Vorverfahren gegen A. auf Fr. 2'700.-- fest. Im Anklageverfahren machte sie keine anderen bzw. weiteren Gebühren geltend. Dieser Gebührensatz bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a BStKR und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit den A. betreffenden Anklagevorwürfen als angemessen. Demnach ist für das Vorverfahren die Gebühr mit Fr. 2'700.-- zu veranschlagen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist mit Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. supra, E. 5.2.2). Dieses betraf zwei Beschul- digte, weshalb der Anteil von A. auf die Hälfte, mithin Fr. 3'000.-- festzulegen ist. Gesamthaft belaufen sich die Gebühren bei A. somit auf Fr. 5'700.--. 5.3.4 Was die Auslagen betrifft, sind gemäss dem Kostenverzeichnis der Bundesan- waltschaft vom 13. März 2013 (cl. 23 pag. 20.0.0.11) für die Einholung des Gut- achtens I. Fr. 22'919.-- und für die Einholung der Fachmeinung von EE./FF. Fr. 5'000.-- angefallen. Die übrigen Positionen dieser Aufstellung betreffen Auslagen, die bereits von der Gebühr erfasst sind und Auslagen im Zusammenhang mit dem unverwertbaren Gutachten von H., welche nicht dem Beschuldigten aufer- legt werden können (zum Erfordernis des Kausalzusammenhangs in Bezug auf die Kostenauflage, vgl. bei B., supra, E. 5.2.3). Da das Gutachten I. bezüglich drei Beschuldigten bzw. deren E-Mail-Verkehr erstellt worden war, ist A. anteils- mässig ein Drittel der Kosten für dieses Gutachten (Fr. 22'919.--) aufzuerlegen, mithin gerundet Fr. 7'630.--. Die Fachmeinung EE./FF. wurde in Bezug auf fünf Personen eingeholt, weshalb von diesen Kosten (Fr. 5'000.--) auf A. ein Fünftel, mithin Fr. 1'000.--, fallen. Für das Vorverfahren sind die Auslagen bei A. somit auf Fr. 8'630.-- festzusetzen. Im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen von J. und K. anlässlich der Hauptverhandlung sind sodann Kosten in der Höhe von total Fr. 271.-- entstan- den (pag. TPF 32.925.420 f.). Das Gerichtsverfahren erfolgte gegen zwei Be- schuldigte. Von diesen Auslagen hat A. somit die Hälfte, mithin Fr. 135.50 zu tra- gen. Gesamthaft belaufen sich die Auslagen bei A. somit auf Fr. 8'765.50.
47 - 5.3.5 Unter Hinzurechnung der Gebühren sind die Verfahrenskosten bei A. somit mit total Fr. 14'465.50 zu veranschlagen. Nachdem selbst die Anklagebehörde einen Teilfreispruch beantragt hat und ein Teil der Vorwürfe betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst nicht Gegenstand der Untersuchung war (supra, E. 2.4.2 lit. f), ist eine Reduktion der Kostenauflage um die Hälfte vorzunehmen, womit A. Ver- fahrenskosten in der Höhe von rund Fr. 7'230.-- aufzuerlegen sind.
49 - 6.3 Entschädigung A. 6.3.1 Auch bei A. waren die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gege- ben, es kann diesbezüglich auf das bei B. Gesagte verwiesen werden (supra, E. 6.2.2, erster Teil). 6.3.2 A. wurde von 2007 bis Ende 2010 von Rechtsanwalt Klemm erbeten verteidigt. Für dessen Aufwendungen machte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhand- lung einen Arbeits- und Reiseaufwand von insgesamt 121.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend und verlangte unter Berücksichtigung der Barauslagen von total Fr. 1'128.20 eine Entschädigung von Fr. 33'894.70 (inkl. MWST) (pag. TPF 32.925.142). Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.-- für Arbeitsauf- wand ist angesichts des Schwierigkeitsgrades der Strafsache nicht zu beanstan- den (vgl. Ausführungen bei B., supra, E. 6.2.2, letzter Teil). Indessen wurden in der eingereichten Auflistung der Kosten sämtliche Aufwen- dungen von Rechtsanwalt Klemm in der Zeit vom 8. Januar 2010 bis 8. Novem- ber 2010 doppelt und beim zweiten Mal mit einem überhöhten Mehrwertsteuer- satz berechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 2'382.-- ist daher nicht zu ver- güten. Im Übrigen sind Positionen aufgeführt, die Aufwendungen und Barausla- gen in anderen Verfahren namentlich Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. Posi- tionen per 13. November 2008, 2. Dezember 2008, 3. Dezember 2008, 17. Feb- ruar 2009, 2. März 2009, 24. August 2009, 16. Oktober 2009, 7. Dezember 2009). Diese wären allenfalls dort zu beantragen. Ferner ist die Reisezeit nicht separat ausgewiesen, wobei diese mit einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Abzüge ist eine Reduktion des Honorars auf pauschal Fr. 30'000.-- (inkl. MWST) angemessen. 6.3.3 Rechtsanwalt Wipfli verrechnet für seine Aufwendungen in der Zeit vom 14. De- zember 2011 bis 30. Juli 2013 Fr. 90'387.68 (inkl. Barauslagen und MWST). Der geltend gemachte Stundenansatz für Arbeitsaufwand in der Höhe von Fr. 250.-- ist nicht zu beanstanden. Indessen ist auch hier die Reisezeit nicht gesondert ausgewiesen, wobei diese mit einem reduzierten Stundensatz von Fr. 200.- zu entschädigen ist. Überhöht erscheint sodann der veranschlagte Aufwand von über 90 Arbeitsstunden für die Ausarbeitung des Plädoyers sowie die weiteren 30 Stunden unter dem Titel "Ex- posé Murmeli" und "Excel-Tabellen". Von den total 120 Stunden für diese Positi- onen sind rund 15 Stunden abzuziehen. Auch die insgesamt rund 30 Stunden für
50 - Dossierzusammenstellungen, Dossieraktualisierungen und Aufräumarbeiten sind unverhältnismässig und deshalb nicht voll zu entschädigen. Angemessen er- scheint diesbezüglich ein Abzug von rund 9 Stunden. Weiter sind in der Kosten- note Doppelverrechnungen festzustellen (vgl. 19. Februar 2012: zweimal 540 Minuten; 20. Februar 2012: zweimal 480 Minuten; 23. Februar 2012: zweimal 15 Minuten) sowie Aufwendungen für Zivilangelegenheiten von total 20 Minuten auszumachen (vgl. 30. Oktober und 2. November 2012: "Verjährungsverzicht";
51 - Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1, mit Hinweisen). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wo- bei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü- tet werden kann (Art. 13 BStKR). 7.3 Rechtsanwalt Hagger beantragt als Vertreter der Privatklägerin eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 362'207.20 für Aufwände in der Zeit vom 28. November 2006 bis 17. August 2013 und zusätzlich eine (nicht bezifferte) Entschädigung für Aufwendungen ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens (pag. TPF 32.925.191 und ...110 ff.). 7.4 Die Aufwände bis 31. Dezember 2012 hat die Privatklägerin in der selben Straf- sache bereits im Rahmen der Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 betreffend A., B., G. und F. bei der Bundesanwaltschaft geltend gemacht (dort mit Fr. 662'395.-- beziffert, bestehend aus Fr. 341'159.-- "Anwaltskosten" und Fr. 155'836.-- "Kosten M.") und sind in jenem Verfahren zu behandeln (pag. TPF 32.510.21; ...35 f.; ...30; ...43 f. und pag. TPF 32.925.052 ff.). 7.5 Für die Zeit vom 1. Januar bis 17. August 2013 macht der Vertreter der PrivatkI- ägerin insgesamt einen Arbeitsaufwand von 245.3 Stunden geltend (pag. TPF 32.925.137 ff.). Dieser Aufwand ist nicht angemessen. Vorab sind verrechnete Aufwendungen für Zivilangelegenheiten (vgl. Honorarnote, Position vom 20. Feb- ruar 2013, pag. TPF 32.925.137) nicht zu entschädigen. Weiter fanden in dieser Zeit kaum Untersuchungshandlungen statt. Im Wesentlichen erfolgten die Ankla- geerhebung bzw. die Überweisung der Strafbefehle durch die Bundesanwalt- schaft, eine Rückweisungsverfügung des Gerichts, die Einholung und Einrei- chung des Berichts J./K. durch die Privatklägerin, die Einreichung der weiteren bereits im Sachverhaltsteil genannten Eingaben und Beweisanträge der Parteien und die notwendigen Aktenbeizüge, Anordnungen und prozessleitende Verfü- gungen des Gerichts (supra, lit. M-Q). In Berücksichtigung des (zusätzlichen) Studiums des Gutachtens I., welches erst mit Ergänzung vom 10. Dezember 2012 fertiggestellt war, und der notwendigen Vorbereitung des Parteivortrages, ist bis Beginn der Hauptverhandlung ein Aufwand von 85 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- einer Entschädigung von Fr. 21'250.-- entspricht. Für die zwei Hauptverhandlungstage sowie die Urteilser-
52 - öffnung sind sodann 18 Stunden à Fr. 250.-- zu veranschlagen (Fr. 4'500.--). Die Reisezeit von zehn Stunden à Fr. 200.-- ist schliesslich mit Fr. 2'000.-- zu ent- schädigen. Der Arbeits- und Reiseaufwand beläuft sich somit total auf Fr. 27'750.--. Ferner sind Auslagen von pauschal 3% gutzuheissen (Fr. 832.50). Zusammengefasst hat die Privatklägerin somit gegenüber den Beschuldigten An- spruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen in der Höhe von Fr. 28'582.50 bzw. inkl. MWST von Fr. 30'869.10. 7.6 Der durch die Privatklägerin betriebene Aufwand war in Bezug auf den Beschul- digten A. grösser als beim Beschuldigten B., schon weil gegen Ersteren (insbe- sondere vor der Abtrennung im Verfahren SK.2013.23 und der Einstellungsverfü- gung vom 9. Juli 2013, supra lit. O) eine wesentlich grössere Anzahl Vorwürfe vorlagen. Deshalb hat B. ein Drittel, mithin Fr. 10'289.70, und A. zwei Drittel, mit- hin Fr. 20'579.40, des Entschädigungsanspruchs der Privatklägerin zu tragen.
53 - 8.3 Die Bundesanwaltschaft hat dem Gericht mit Anklageerhebung (bzw. Überwei- sung der Strafbefehle) insgesamt sechs Ordner mit Akten, bezüglich welchen Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht wurden, übermittelt (sog. "Geheim- nisordner": zwei Ordner für Einsicht Verfahrensleitung [Rubrik 8.0.1], zwei Ordner für Einsicht Privatklägerin [Rubrik 8.0.2], ein Ordner für Einsicht A. [Rubrik 8.0.3] sowie ein Ordner für Einsicht B. [Rubrik 8.0.5]; cl. 26-31). Bei den darin enthalte- nen Unterlagen handelt es sich um Kopien. 8.4 Im Hauptverfahren hatten die Verteidiger vollumfängliches Einsichtsrecht in die Verfahrensakten (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2013, pag. TPF 32.970.5 ff. und Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2011, cl. 20 pag. 16.0.0.51 ff. betreffend Akteneinsicht im Vorverfahren). 8.5 In den sog. Geheimnisordnern befinden sich zahlreiche Unterlagen, die keinen Bezug zur Privatklägerin aufweisen, namentlich Korrespondenzen zwischen den Beschuldigten und weiteren Personen. Der Inhalt dieser Unterlagen tangiert weitgehend keine Angelegenheiten oder Geheimnisse der Privatklägerin und bil- dete auch nie einen konkreten strafrechtlichen Vorwurf gegen einen Beschuldig- ten. Im Weiteren finden sich in den Geheimnisordner auch (öffentlich zugängli- che) Patentschriften und diverse Verträge bzw. Vertragsentwürfe, bei welchen die Privatklägerin nicht Partei ist und die keinen ersichtlichen Bezug zur Privat- klägerin aufweisen (vgl. z.B. cl. 26 pag. 10.2.0.81 ff.; 8.1.0.135 ff.). In Bezug auf jene Akten, welche die Privatklägerin verfasst oder unterzeichnet hat, ist ein Ge- heimnischarakter prima vista ebenfalls nicht gegeben, wobei festzuhalten ist, dass dieser im jetzigen Zeitpunkt vorliegen müsste. Die Privatklägerin hat auch nicht dargetan, welche der zahlreichen Unterlagen ein aktuelles Geheimhaltungs- interesse aufweisen soll. Indessen sind die sog. Geheimnisordner einzig in Be- zug auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte auf deren Geheimnischarakter eingehend geprüft worden. Somit sind allfällige aktuelle Geheimhaltungsinteres- sen der Privatklägerin aufgrund der Natur der Unterlagen und der zeitlichen Dis- tanz zwar nicht naheliegend, aber auch nicht ausgeschlossen. Dem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der Privatklägerin stehen indessen verfassungsmässi- ge Rechte der Beschuldigten gegenüber, wie namentlich das Recht auf ange- messene Verteidigung und der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Akten- einsichtsrecht (Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch der Parteien, Verfahrensakten im Rahmen von gerichtlichen und behördlichen Verfahren (auch zivilrechtliche) zu verwenden, darf nicht beschnitten werden. Hingegen ist ein schwerwiegenderes Interesse an der Einsichtgabe an unbeteiligte Dritte nicht er- sichtlich. Zum Schutze allfälliger Geheimnisschutzinteresse der Privatklägerin ist daher den Verteidigern unter Androhung auf Art. 292 StGB zu untersagen, aus- serhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. "Geheimnisordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Privatkläger-
54 - schaft verfasst oder unterzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Auskunft über deren Inhalt zu erteilen. Eine Aktenvernichtungspflicht ist den Verteidigern nicht aufzuerlegen, da diese einer Akteneinsichtsbeschränkung gleichkommen würde. Auch die beantragte Vernichtung von Gerichtsakten kommt nicht in Frage. Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsver- jährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO). Geheimnisschutzmassnahmen sind durch die geltenden Archivierungsbestimmungen erfasst (Archivierungsge- setz [BGA, SR 152.1] und Reglement über die Archivierung beim Bundesstrafge- richt vom 17. Januar 2006 [SR 152.12]).
I. A.
II. B.
III.
IV.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Versand: 22. November 2013