Urteil vom 17. Dezember 2013
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano
Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
- Feuerwehrverein B.,
- C. AG,
- D.
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,
Gegenstand
Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen
Geldes, mehrfacher geringfügiger Betrug, Amtsan-
massung, versuchte Erpressung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 3.3 3
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
- A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB),
des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), des
mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172
ter
Abs. 1 StGB),
der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) und der versuchten Erpressung (Art. 156
Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
- A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar, bei
einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--.
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits-
strafe von 30 Tagen.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe
angerechnet.
- Für den Vollzug wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 11. Juni 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen à
Fr. 130.-- wird widerrufen.
- Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
Sack mit Notenschnipseln (Ausschuss/Abfall) aus Dusche (diverse Serien-Nrn.);
4 gefälschten Banknoten à Fr. 100 (1 ausgeschnitten, 3 nicht ausgeschnitten) ab
Küchenablage/Dusche (Serien-Nr. 04H6738915);
Laserdrucker HP mit Druckvorlage (Schablone);
Zettel mit Notizen.
- Die übrigen beschlagnahmten Falsifikate (total 122 Banknoten à Fr. 100) werden
eingezogen, unbrauchbar gemacht und verbleiben in den Akten.
- A. wird (gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, den Privatklägern folgende Be-
träge zu bezahlen:
Feuerwehrverein B.: Fr. 400.--;
C. AG: Fr. 300.--;
D.: Fr. 120.--;
- Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Beschlagnahme von Fr. 400.-- bleibt zur Sicherstellung der Ersatzforderung und
der Forderungen der Privatkläger aufrechterhalten. Werden die genannten Forde-
rungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, fällt die Beschlagnahme dahin.
- Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'400.--
(inkl. MwSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er
dazu in der Lage ist.
- Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens
von Fr. 3'500.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 572.-- und der Ge-
richtsgebühr von Fr. 1'500.--, werden A. auferlegt.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter münd-
lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den
nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
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Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet; und nicht
eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung
nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Frei-
heitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien
nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Disposi-
tivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder
das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der
Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO).
Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.