Urteil vom 10. Dezember 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft Hyposwiss Privatbank AG, vertreten durch Rechts- anwalt Thomas Loher, gegen A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Ralph George, Gegenstand Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Ver- letzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 3.3 7
5.1 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten:
Datenträger HYPER, 64 GB, schwarz-blau (06.01.0002);
Datenträger PATRIOT Memory, Supersonic Magnum, 128 GB, schwarz- hellblau (06.01.0003);
USB-Stick PATRIOT XT, 16 GB (01.02.0001);
USB-Stick PATRIOT XT, 32 GB (01.02.0002);
USB-Stick KINGSTON DT Minislim, 16 GB (01.02.0003);
externe Festplatte WESTERN DIGITAL, WX40A89M6813, inkl. USB- Verbindungskabel (01.02.0004);
Festplatte des PC STEG (01.02.0005);
NAS QNAP, TS-212, Q112W01360, weiss, inkl. Netzteil und Anleitung (01.02.0006);
externe Festplatte WESTERN DIGITAL, WXF1E701SSPK7, inkl. USB- Verbindungskabel (01.02.0007);
Mobile NOKIA N 95, ohne SIM-Karte, 352255/01/210998/3 mit Micro-SD- Karte, 2 GB (01.02.0008);
Festplatte MAXTOR, 250 GB, B608BL4H (01.02.0009);
externe Festplatte MAXTOR, 160 GB, AY160A0240101 (01.02.0010);
Floppydisks, schwarz (01.02.0011);
Klarsichtmappe mit Unterlagen "Spezifikation Hyposwiss" (01.02.0020);
USB-Stick TRS-STAR, 8 GB (01.06.0001);
USB-Stick SANDISK, 2 GB (01.06.0002);
Festplatte des PC SHUTTLE XPC PRIMA, SX48P200R0834F00229 (01.06.0005);
Schaumstoffstücke (aus Effekten). 5.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien zum einen Teil einzuziehen und zum anderen Teil nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben:
3 -
Notebook ASUS UX31 E, Nr. SN: BCNOAS14624349G24M; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei heraus- zugeben (06.01.0001);
Notebook DELL LATITUDE X1, JP-0T6840-48634-53N-0544, inkl. Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei heraus- zugeben (01.02.0012);
PC AOPEN MP945-VXR, 64400237JED9, mit Netzteil; Festplatte sei einzu- ziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0004);
PC SHUTTLE, 83G512015GV3GH0, B83G00437D06018; Festplatte sei ein- zuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0006);
Notebook W622-DCX, NB61WT11A0F3, inkl. Netzteil; Festplatte sei einzu- ziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0007);
PC COMPAQ, 8041FHGZ9850; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.08.0001). 5.3 Folgende sichergestellten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben:
Kabel mit Verbindungsstück (06.01.0004);
Adapter ASUS, schwarz (06.01.0005);
Netzteil ASUS (01.06.0003). 5.4 Folgende sichergestellten Gegenstände seien in den Akten zu belassen:
Liste A4, quer ausgedruckt (2 Seiten) mit handschriftlichem Vermerk: "a_big_new/a_big_new20120214" (06.01.0006);
Internetausdruck mit Handnotizen "anna1234" "anna3912" (01.02.0018);
Zettel mit Handnotizen (aus Effekten). 5.5 Folgender sichergestellter Gegenstand sei nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils an die Privatklägerin Hyposwiss Privatbank AG herauszugeben:
Ordner, türkis, Anschrift Hypo (01.02.0014).
Anträge der Verteidigung:
Prozessgeschichte:
A. Am 19. Januar 2012 ging bei der Bundesanwaltschaft ein Schreiben der Rechts- anwälte B. und C. von der Zürcher Anwaltskanzlei B. und D. ein, mit dem ihr Fol- gendes zur Kenntnis gebracht wurde:
Die Unterzeichnenden hätten am 19. August 2011 namens E. LLC und F. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen G., H. und andere Personen wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte erstattet. Die Strafanzeige betreffe insbesondere die Transaktionen bei der Hyposwiss Privat- bak AG (nachfolgend "Hyposwiss") in Zürich. In diesem Zusammenhang hätte die Unterzeichnenden am 18. Januar 2012 ein – in Kopie beigelegtes – anony- mes Schreiben vom 15. Januar 2012 (adressiert an Rechtsanwalt B.) erreicht.
Im genannten Schreiben, das angeblich von zwei ehemaligen Mitarbeitern der Hyposwiss stammte, die anonym bleiben wollten, wurde darauf hingewiesen,
Die Rechtsanwälte B. und C. teilten der Bundesanwaltschaft ihre Bereitschaft mit, im Interesse der Wahrheitsfindung unter der Führung der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde zum Schein auf das Angebot einzugehen. B. Gleichentags, am 19. Januar 2012, eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Straf- untersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrich- tendienstes gemäss Art. 273 StGB und der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0). C. Im Rahmen der Ermittlungen führten die Strafverfolgungsbehörden ab dem 24. Januar 2012 die (im Sinne von Art. 271 StPO begrenzte) Überwachung des Anschlusses der Anwaltskanzlei B. und D. durch. Dabei wurden mehrere Telefo- nate, die zu den im erwähnten Schreiben vom 15. Januar 2012 sowie in zwei weiteren an Rechtsanwalt B. adressierten anonymen Schreiben vom 24. und 27. Januar 2012 – diese wurden ebenfalls an die Bundesanwaltschaft weiterge- leitet – angegebenen Zeiten stattfanden, aufgezeichnet. D. Im Weiteren wurde ab dem 31. Januar 2012 ein Polizeibeamter als verdeckter Ermittler mit dem Ziel "Aufklärung der Urheberschaft der Anbahnung einer Liefe- rung von Schweizer Bankkundendaten für eine im Ausland ansässige private Un- ternehmung gegen Entgelt" eingesetzt. Dieser trat unter dem Decknamen "I." als Mitarbeiter von Rechtsanwalt B. in – ebenfalls überwachten – telefonischen Kon- takt mit dem mutmasslichen Urheber der anonymen Schreiben, nachdem Letzte- rer von Rechtsanwalt B. in einem Telefonat entsprechend instruiert worden war. Anlässlich eines dieser Telefonate zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Unbekannten, welches am 9. Februar 2012 stattfand, wurde vereinbart, dass dieser die erste Tranche der Daten an die Kanzlei von Rechtsanwalt B. zu Han- den von Herrn "I." schicken und diesem am 14. Februar 2012 das Passwort zur Entschlüsselung der Daten per Telefon bekanntgeben würde. Am besagten Tag wurde der verdeckte Ermittler, wie vereinbart, vom anonymen Anrufer kontak- tiert, der ihm das Passwort "anna1234" bekanntgab. Gleichentags meldete die Kanzlei B. und D. der Bundeskriminalpolizei (BKP), dass ein Schreiben für Herrn
6 - "I." eingetroffen sei. Im Couvert befand sich ein Datenträger, welcher von den Strafverfolgungsbehörden mit dem genannten Passwort entschlüsselt werden konnte. Darauf konnten mutmassliche Daten der Hyposwiss festgestellt werden. E. In der Zwischenzeit ergab sich der Verdacht, dass es sich beim anonymen Anru- fer um A. handeln könnte. Am 2. Februar 2012 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Genannten. F. Am 16. Februar 2012 wurde A. verhaftet und anschliessend in Untersuchungs- haft versetzt, in der er sich bis 14. März 2012 befand. G. Mit Schreiben vom 2. März 2012 konstituierte sich die Hyposwiss als Privatkläge- rin im Straf- und Zivilpunkt. Auf deren Antrag vom 14. März 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft am 15. März 2012 die Strafuntersuchung gegen A. und Un- bekannt auf den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisses gemäss Art. 162 StGB aus. H. Am 18. Juni 2013 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. wegen qualifizier- ten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 al. 2 StGB, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB sowie Verletzung des Bank- geheimnisses gemäss Art. 47 BankG. Das Gericht registrierte das Verfahren un- ter der Geschäftsnummer SK.2013.27. I. Am 29. August 2013 fand die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2013.27 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte die Strafkammer die Genehmigung der Anklage im ab- gekürzten Verfahren ab und wies die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurück. J. Mit Datum vom 24. Oktober 2013 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Straf- kammer Anklage im ordentlichen Verfahren gegen A. wegen vorgenannter Delik- te. Das Verfahren wurde neu unter der Geschäftsnummer SK.2013.37 registriert. K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung nahm das Gericht am 3. Dezember 2013 in Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung vom 13. November 2013 di- verse vom Beschuldigten eingereichte Schriftstücke zu den Akten (cl. 7 pag. 7.521.2 ff.). Zudem wurden von Amtes diverse Unterlagen zu den Akten ge- nommen (cl. 7 pag. 7.221.1 f., ...510.2 ff., ...661.1 ff.). Im Weiteren teilte das Ge- richt mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 den Parteien mit, dass es sich vorbe- halte, Internet-Ausdrücke betr. E. LLC zu den Akten zu nehmen, was es in der Folge, anlässlich der Hauptverhandlung, auch tat (cl. 7 pag. 7.925.1).
7 - L. Am 9. und 10. Dezember 2013 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.
Die Strafkammer erwägt:
Der Beschuldigte habe im Januar/Februar 2010 in Zürich in seiner damaligen Ei- genschaft als externer Mitarbeiter der Hyposwiss, Abteilung Business & IT Servi- ces, kurz vor der Beendigung seiner Tätigkeit bei der genannten Bank interne Bankdaten auf externe Datenträger gespeichert und unbefugt aus der Bank ge- schafft. Im Herbst 2011 sei der Beschuldigte auf den in den Medien thematisier- ten Konflikt zwischen den russischen Oligarchen F. und G. aufmerksam gewor- den und dabei der Information, wonach G. über die Hyposwiss Geld waschen soll, besondere Beachtung geschenkt. Darauf habe der Beschuldigte eine sys- tematische Auswertung der von der Hyposwiss behändigten Daten bezüglich Geldflüsse von und zu G. vorgenommen. Im Weiteren habe er Rechtsanwalt B.
15 - (Art. 9 Abs. 1 StPO) eine materielle Beurteilung im Hinblick auf Art. 273 StGB wie auch die übrigen angeklagten Tatbestände. b) Die Micro-SD-Karte enthält 3 Excel-Dateien, die als "Form 1", "Form 2" resp. "Form 4" bezeichnet sind, sowie eine Word-Datei mit dem Titel "Lieferung". Die Dateien sind jeweils mit dem Passwort zum Öffnen, lautend "anna1234", verse- hen. Die "Form 1" enthält Datensätze zu 47 bei der Hyposwiss geführten Konten. Bei 23 Konten wird jeweils die kontoführende Gesellschaft sowie in den meisten Fäl- len der wirtschaftlich Berechtigte (überwiegend G.) genannt. Bei den übrigen Konten wird jeweils, ausser in 5 Fällen, der wirtschaftliche Berechtigte (zumeist G. oder J.) angegeben. Die Datensätze enthalten in allen Fällen insbesondere Angaben über die Gesamtbeträge der über die aufgeführten Konten getätigten Transaktionen (Ein- und Ausgänge). Die "Form 2" enthält Datensätze mit Detailangaben zu 145 Einzeltransaktionen von jeweils über Fr. 100 Mio. auf einigen der in der "Form 1" aufgeführten Konten für den Zeitraum vom April 2006 bis Mai 2009. Die "Form 4" enthält Datensätze zu 3'108 Transaktionen der Hyposwiss mit an- deren – namentlich aufgeführten – Banken von jeweils über Fr. 10 Mio. für den Zeitraum vom Januar 2007 bis Juni 2009. Die Word-Datei enthält Erläuterungen zu den erwähnten "Forms". c) Die auf der Micro-SD-Karte enthaltenen Daten betreffen geschäftliche Bezie- hungen der Hyposwiss zu ihren Kunden und anderen Banken. Es handelt sich hierbei um nicht allgemein bekannte Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens. Die vertrauliche Handhabe solcher Informationen stellt eine wesentliche Vorausset- zung für eine effiziente Banktätigkeit dar. Die Hyposwiss hatte folglich ein be- rechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Daten. Dass deren Geheimhaltung von der Hyposwiss auch tatsächlich gewollt war, ergibt sich ex- plizit u.a. aus dem zwischen ihr und dem Beschuldigten am 12. Mai 1997 abge- schlossenen Dienstleistungs-Vertrag. Letzterer wird in diesem "gegenüber je- dermann zur grössten Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was er bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Bank erfährt." Weiter wird "nachdrücklich darauf hin- gewiesen, dass die Pflicht zur Geheimhaltung auch nach Beendigung seines Ar- beitsverhältnisses mit der Bank vollumfänglich weiter besteht" (cl. 5 pag. B13.0.2.490). Der von Art. 273 StGB vorausgesetzte Binnenbezug ist gegeben, handelt es sich doch beim betroffenen Geheimnisherrn um ein schweizerisches
16 - Unternehmen. Die zur Diskussion stehenden Informationen erfüllen demnach die Merkmale eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 273 StGB. 3.1.3 a) Der Beschuldigte versandte am 13. Februar 2012 die Micro-SD-Karte mit den passwortgeschützten Dateien an Rechtsanwalt B. (cl. 3 pag. 13.0.0.151 f.). Am darauffolgenden Tag traf die Sendung in der Anwaltskanzlei B. und D. ein und wurde anschliessend, nach der entsprechenden Benachrichtigung, von einem Mitarbeiter der BKP abgeholt (cl. 2 pag. 10.0.0.8, ...54). Gleichentags gab der Beschuldigte das dazugehörige Passwort dem verdeckten Ermittler per Telefon bekannt, in der Annahme, es handle sich bei diesem um einen Mitarbeiter von Rechtsanwalt B. (cl. 2 pag. 9.3.0.28 f.; cl. 3 pag. 13.0.0.28, ...152). b) Mit der Zustellung der Micro-SD-Karte an Rechtsanwalt B. verschaffte der Be- schuldigte diesem die Möglichkeit, Einblick in die darauf befindlichen Daten zu nehmen. Der Umstand, dass die Dateien verschlüsselt waren und dass das ent- sprechende Passwort Rechtsanwalt B. nicht bekanntgegeben wurde, vermag da- ran nichts zu ändern. Es handelt sich vorliegend um Dateien im Microsoft Office 97/2003 Format. Sie sind mit einer Standardverschlüsselung für Word- resp. Ex- cel-Dokumente gesichert (cl. 2 pag. 10.0.0.12; cl. 3 pag. 13.0.0.127). Es ist noto- risch, dass auf diese Weise verschlüsselte Dateien sich selbst ohne Kenntnis des Passworts ohne erheblichen Aufwand öffnen lassen. Dies wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten, einem IT-Fachmann, in der Hauptverhandlung bestä- tigt (cl. 7 pag. 7.930.8). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt B. die von Art. 273 StGB geschützten geheimen Informationen zugänglich gemacht hat. 3.1.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob Rechtsanwalt B. die Merkmale eines Adressaten – zur Diskussion steht vorliegend die Agenteneigenschaft – im Sinne des Geset- zes erfüllt. Rechtsanwalt B. war zur anklagerelevanten Zeit Rechtsvertreter der E. LLC und von F. (cl. 7 pag. 7.510.38 f., ...410). Die E. LLC ist eine Unternehmung mit Sitz in Russland. F., ein russischer Staatsangehöriger, war zur hier interessierenden Zeit Hauptaktionär und Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der E.1 Plc., der Muttergesellschaft (zu 100 %) der E. LLC (cl. 7 pag. 7.510.6, ...925.1). Aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt B. im Rahmen eines Anwaltsmandats die In- teressen eines ausländischen Unternehmens und einer Person, die dieses kon- trollierte, vertrat, darf indessen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er als Agent im Sinne von Art. 273 StGB für diese agierte. Als Mitglied des Zürcher und Schweizer Anwaltsverbandes (nachfolgend "ZAV" resp. "SAV") un- tersteht Rechtsanwalt B. den von der letztgenannten Organisation erlassenen
17 - Schweizerischen Standesregeln (SAV-SSR) (vgl. § 5 Abs. 2 Statuten ZAV, Art. 3 und 6 Statuten SAV, Präambel SAV-SSR [abrufbar unter www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=950 und www.sav-fsa.ch/Regelwerk- national.769.0.html]). Art. 1 Abs. 1 SAV-SSR hält ausdrücklich fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf im Einklang mit der Rechts- ordnung sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Mit der Preisgabe der vom Be- schuldigten erhaltenen Informationen an die E. LLC oder F. hätte Rechtsanwalt B. selbst tatbestandsmässig im Sinne von Art. 273 StGB gehandelt. Bei der ge- gebenen Konstellation greift auch kein Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit einer solchen Tat entfallen lassen könnte. Demzufolge würde eine allfällige Wei- tergabe der nach Art. 273 StGB geschützten Geheimnisse an die E. LLC oder F. durch Rechtsanwalt B. als von der Rechtsordnung missbilligte Handlung keine im Rahmen des Anwaltsmandats ausgeübte Interessenvertretung darstellen. Er- kenntnisse dafür, dass Rechtsanwalt B. in der fraglichen Angelegenheit ausser- halb des Mandats im Interesse der E. LLC und von F. tätig geworden sein könn- te, liegen nicht vor. Gegenteils ist er auf das Angebot des Beschuldigten nur zum Schein eingegangen und hat er die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet (cl. 3 pag. 15.1.0.1 f.). Er hat sich somit nicht als Anlaufstelle für die ausländischen Endabnehmer des verratenen Geheimnisses betätigt und kann daher nicht als Agent im Sinne von Art. 273 StGB angesehen werden. 3.1.5 Da die geschützten Geheimnisse in casu nicht einem geeigneten Adressaten des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes offenbart wurden, ist der objektive Tat- bestand von Art. 273 StGB nicht erfüllt. In Frage kommt daher einzig ein Schuld- spruch wegen versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. 3.1.6 a) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, oh- ne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e). b) Wie bereits erwähnt (E. 3.1.2c), hat sich der Beschuldigte gegenüber der Hyposwiss zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Tatsachen, die er bei seiner be- ruflichen Tätigkeit in der Bank erfahren würde, vertraglich verpflichtet. Der ge- heime Charakter der von ihm preisgegebenen Informationen war für ihn somit bekannt, was er auch nicht in Abrede stellt (cl. 3 pag. 13.0.0.35, ...117, ...164).
18 - c) Weiter ist zu klären, ob der Beschuldigte mit dem auf einen der in Art. 273 StGB genannten Verratsadressaten gerichteten Vorsatz handelte. Der Beschuldigte hat bei seinen Befragungen stets beteuert, dass es ihm bei der Preisgabe der Bankdaten der Hyposwiss, die er ca. 2 Jahre vor der Tat ohne ei- ne bestimmte Absicht aus der Bank mitgenommen hatte, in erster Linie darum ging, die bei der Hyposwiss stattgefundene Geldwäscherei offenzulegen. Er ha- be im Herbst 2011 aus den Medien von einem Rechtsstreit zwischen G. und F. vernommen. Im Mittelpunkt der Meldungen sei gestanden, dass G. angeblich Geld über die Hyposwiss wasche. Er habe die Angelegenheit weiterverfolgt und festgestellt, dass Rechtsanwalt B. F. vertrete. Er habe sich vorgestellt, dass Rechtsanwalt B. eine geeignete Ansprechperson für die Offenlegung der Geld- wäscherei wäre. Dies, weil F. der Hyposwiss Geldwäscherei vorgeworfen habe und die Informationen, in deren Besitz er, der Beschuldigte, war, Rechtsanwalt B. behilflich gewesen sein könnten, aufzuzeigen, dass die Hyposwiss für G. Geld gewaschen habe. Die finanzielle Motivation habe für ihn nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Er habe aus der Zeitung erfahren, dass F. unbeschränkte Geld- möglichkeiten hätte. Darum habe er sich gedacht, wenn da so viel Geld "rumlie- ge", könnte man auch ihm etwas bezahlen. Er wäre blöd gewesen, wenn er dafür (für die Informationen) nichts verlangt hätte (EV vom 16. Februar 2012 [cl. 1 pag. 6.0.7 f.]; EV vom 17. Februar 2012 [cl. 1 pag. 6.0.58]; EV vom 21. Februar 2012 [cl. 3 pag. 13.0.0.17, ...19]; Schluss-EV vom 13. März 2013 [cl. 3 pag. 13.0.0.147 f.]; EV vom 9. Dezember 2013 [cl. 7 pag. 7.930.3-5, ...8]). Die Aussagen des Be- schuldigten sind insoweit konstant und widerspruchsfrei. Zur konkreten Frage, ob er bei der Lieferung der Bankdaten an Rechtsanwalt B. davon ausging bzw. damit rechnete, dass diese an F. und das von ihm kontrol- lierte Unternehmen gelangen könnten, hat sich der Beschuldigte wie folgt geäus- sert: In der Einvernahme vom 21. Februar 2012 bei der BKP führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, dass die Bankdaten bei F. landen. Er wollte lediglich nachweisen, dass die Hyposwiss Geldwäscherei betreibe. Er hätte es jedoch nicht verhindern können, wenn die Daten weitergeleitet worden wären. Er sei davon ausgegangen, dass "darüber auch eine Diskussion mit Herrn Rechtsanwalt B. entstanden wäre." Er habe sich vorgestellt, dass "bei der Geldübergabe Herr Rechtsanwalt B. ein Dokument bei- legen würde, worin er seine Sicht der Dinge offenlegt." (cl. 3 pag. 13.0.0.23). Nachdem das Gericht die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren abgelehnt hatte, schrieb der Beschuldigte am 29. August 2013 einen Brief an Staatsanwalt Bulletti, in dem er u.a. Folgendes erklärte: "F.: Natürlich habe ich in Kauf genommen, dass die Daten zu F. und Umfeld gelangen konnten. Das ist
19 - sogar meine Formulierung." (cl. 3 pag. 16.2.0.13). In der zweiten Schlusseinver- nahme vom 9. Oktober 2013 akzeptierte der Beschuldigte den Vorwurf, dass ihm von Anfang an bewusst gewesen sei, dass Rechtsanwalt B. Anwalt von F. in der Schweiz war, dass er gewusst habe, dass das Geld für den Datenkauf von F. kommen würde, und dass er aufgrund der Zustellung der Daten an Rechtsanwalt B. in Kauf genommen habe, dass diese Daten an eine Organisation oder private Unternehmung in Russland oder ihre Agenten gelangen könnten. Im Weiteren bestätigte er seine Aussage im vorstehend zitierten Schreiben an Staatsanwalt Bulletti (cl. 3 pag. 13.0.0.163 f.). In der Einvernahme in der Hauptverhandlung re- lativierte der Beschuldigte zum Teil seine bisherigen Aussagen. Er gab an, er habe von Anfang an nicht gewollt, dass die Daten an F. oder an irgendeine rus- sische Organisation weitergeleitet würden. Er habe natürlich nicht zu 100% si- cher sein können, dass Rechtsanwalt B. diese Informationen nicht an F. weiter- geben würde. Er habe sie aber ihm, Rechtsanwalt B., anvertraut. Als Anwalt sei dieser ja dem Gesetz verpflichtet. Er, der Beschuldigte, habe angenommen, Rechtsanwalt B. würde als Anwalt wissen, was mit diesen Daten anzufangen sei. Auf Frage, ob er die Daten an Rechtsanwalt B. auch geliefert hätte, wenn er ge- wusst hätte, dass dieser sie an F. weitergeben würde, antwortete der Beschul- digte, dass er auf jeden Fall der Weitergabe nicht sofort zugestimmt hätte. Es hätte eine Diskussion entstehen müssen. Er möchte auch nicht behaupten, dass er "partout" "nein" gesagt hätte. Er sei davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt B. bei der Geldübergabe einen Brief beilegen würde, wo stehen würde, was er, Rechtsanwalt B., mit diesen Daten machen würde. Auf Frage, ob er zur Tatzeit gewusst habe, um wen es sich bei F. handelte, gab der Beschuldigte an, er habe nur gewusst, dass dieser ein russischer Oligarch sei. Er habe nur sehr wenig da- rüber recherchiert. Gegenüber russischen Oligarchen habe er grosse Vorbehal- te. Dazu befragt, ob er damit gerechnet habe, dass F. die Informationen an die von ihm kontrollierte Unternehmung weiterleiten könnte, gab der Beschuldigte an, so weit nicht gedacht zu haben. Er habe gewusst, dass Rechtsanwalt B. Rechtsvertreter von F. sei und habe die Reichweite seiner Daten nur soweit ge- sehen, wobei er mit einer Weitergabe der Daten an F. nichts zu tun haben wollte. Auf Frage, woher nach seiner Vorstellung das Geld, das er für die Daten verlangt habe, kommen sollte, gab der Beschuldigte an, er habe angenommen, dass Rechtsanwalt B. möglicherweise ein separates Budget im Zusammenhang mit dem Streit zwischen F. und G. zur Verfügung stehe. Natürlich habe er aber ge- wusst, dass das Geld letztlich von F. hätte kommen sollen und dass Rechtsan- walt B. diesem Rechenschaft über grössere Ausgaben ablegen müsste. Auf Vor- halt der vorstehend wiedergegebenen Passage aus seinem Brief an Staatsan- walt Bulletti erklärte der Beschuldigte, es habe sich dabei um einen Kompromiss im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gehandelt. Die Formulierung sei von Staatsanwalt Bulletti gekommen. Er, der Beschuldigte, habe etwas weniger weit gehendes gewollt. Am Tag, an dem er den besagten Brief geschrieben habe, sei
20 - er emotional am Tiefpunkt gestanden. Er habe diese Formulierung gewählt, weil er wieder auf ein abgekürztes Verfahren gehofft habe. Die Formulierung sei ir- gendwie auch nicht falsch, es gebe da einen grossen Interpretationsraum. Ob- jektiv stimme das auch irgendwie, dass er das (die Weitergabe der Daten an F. und dessen Umfeld) in Kauf genommen habe. Aber persönlich habe er eine grosse Abneigung dagegen gehabt. Auf Frage des Staatsanwalts, wie er zu sei- nem (vorstehend wiedergegebenen) Geständnis in der Schlusseinvernahme vom
3.2 Verletzung des Geschäftsgeheimnisses 3.2.1 Gemäss Art. 162 StGB wird, auf Antrag, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe u.a. bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, ver- rät (al. 1). Gegenstand des Geheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB sind alle einen Ge- schäfts- oder Fabrikationsvorgang betreffenden und weder offenkundigen noch allgemein zugänglichen Tatsachen, an deren Geheimhaltung der den Vorgang Beherrschende ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim hal- ten will (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1). Während sich Fabrikations- geheimnisse auf die technische Seite der Produktion beziehen, handelt es sich bei Geschäftsgeheimnissen um Daten, die den betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens, wie z.B. Be-
24 - gung der deutschen Doktrin zu § 203 D-StGB, dessen Ziff. 2 inhaltlich Art. 162 al. 1 StGB entspricht, gestützt. Gemäss dieser reicht nämlich für die Offenbarung eines verkörperten Geheimnisses, wenn der Täter einem Unbefugten den Ge- wahrsam am entsprechenden Schriftstück oder Datenträger mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger kommt es dabei nicht an (FISCHER, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., Mün- chen 2013, § 203 N 30a; CIERNIAK/POHLIT, Münchener Kommentar zum Strafge- setzbuch, 2. Aufl., München 2012, § 203 N 52; SCHÜNEMANN, Leipziger Kom- mentar, StGB, 12. Aufl., Berlin 2010, § 203 N 41; LENCKNER/EISELE, in: Schön- ke/Schröder [Hrsg.], Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl., München 2010, § 203 N 19). Art. 162 al. 1 StGB ist ein Vorsatzdelikt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Es wird vo- rausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der preisgegebenen In- formation weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Ge- heimnis zu bewahren, begeht (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 32). 3.2.2 a) Die zur Beurteilung stehenden Informationen (vgl. E. 3.1.2a und b) betreffen nicht allgemein zugängliche Tatsachen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich einer Bank. Dass die Hyposwiss ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und den tatsächlichen Geheimhaltungswillen bezüglich dieser Informationen hatte, ist bereits ausgeführt worden (E. 3.1.2c). Die fraglichen Informationen erfüllen dem- nach die Merkmale eines Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB. b) Der Beschuldigte war zur Geheimhaltung dieser Informationen vertraglich wie auch gesetzlich (aufgrund von Art. 47 BankG) verpflichtet (vgl. E. 3.1.2c und E. 3.3.1-2). c) Er hat, wie dargelegt (E. 3.1.3), Rechtsanwalt B. den Datenträger mit den ge- nannten Informationen zugestellt und damit einer unbefugten Person die Mög- lichkeit der Kenntnisnahme derselben verschafft. d) Der Beschuldigte wusste um den geheimen Charakter der besagten Informa- tionen und gab diese im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, preis (vgl. E. 3.1.6b). Er handelte somit vorsätzlich. e) Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand von Art. 162 al. 1 StGB objek- tiv wie subjektiv erfüllt. 3.2.3 Art. 162 StGB konkurriert echt mit Art. 273 StGB (BGE 101 IV 177 E. II/5; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.26 vom 22. August 2013, E. 9 und SK.2011.21
25 - vom 15. Dezember 2011, E. 9; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 47; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N 18). 3.2.4 Demnach ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 al. 1 StGB. 3.3 Verletzung des Bankgeheimnisses 3.3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat.
Der Geheimhaltungspflicht nach Art. 47 BankG unterliegen alle Kenntnisse, die sich aus der geschäftlichen Beziehung der Bank zum Kunden ergeben, darüber hinaus aber auch Anfragen und Angebote für weitere Bankgeschäfte sowie der Geschäftsverkehr unter Banken (KLEINER/SCHWOB/WINZELER, in: Bodmer et al. [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich 2013, Art. 47 N 8; STRATENWERTH, Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 13). Träger der Geheimhaltungspflicht sind u.a. Beauftrag- te einer Bank, d.h. Personen, welche nicht organisatorisch in den Bankbetrieb eingegliedert sind, aber Dienstleistungen für die Bank erbringen. Dazu gehören insbesondere Extranei, die von der Bank mit der elektronischen Datenverarbei- tung betraut werden (vgl. Botschaft über die Revision des Bankengesetzes vom 13. Mai 1970, BBl 1970 I 1144, 1182). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müs- sen dem Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Beauftragter etc. anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein. Die Schweige- pflicht besteht auch über die Beendigung des amtlichen bzw. dienstlichen Ver- hältnisses oder der Berufsausübung hinaus fort (Art. 47 Abs. 4 BankG). Die Tat- handlung liegt im "Offenbaren". Dieser Begriff hat im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG keine andere Bedeutung als in Art. 321 StGB. Offenbaren umfasst demnach jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis ver- raten (vgl. E. 3.2.1). Der von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG geforderte Vorsatz ist gegeben, wenn der Tä- ter im Bewusstsein handelt, dass die preisgegebenen Informationen dem Bank- geheimnis unterliegen (STRATENWERTH, a.a.O., Art. 47 N 18). 3.3.2 a) Die zur Beurteilung stehenden Informationen (vgl. E. 3.1.2a und b) betreffen die geschäftlichen Beziehungen der Hyposwiss zu ihren Kunden und anderen
27 - Der Beschuldigte wird des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 al. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses (Art. 162 al. 1 StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig gesprochen. Alle Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich vorlie- gend folglich auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe darf in jedem Fall 360 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch das Strafminimum von einem Tagessatz ist aufgrund der Idealkonkurrenz angemessen zu erhöhen. Der fakultative Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB greift vorliegend nur beim Tatbestand von Art. 273 al. 2 StGB und kann aufgrund der Deliktsmehrheit lediglich strafmindernd innerhalb des gegebenen Strafrah- mens Berücksichtigung finden. 4.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswir- kungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 In Bezug auf die Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten: Die vom Beschuldigten an Rechtsanwalt B. preisgegebenen Geheimnisse sind im Ergebnis an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden. Bei dieser Sachlage ist das Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolgs bei den voll- endeten Straftaten, d.h. der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und der Ver- letzung des Bankgeheimnisses, begrenzt. Beim wirtschaftlichen Nachrichten- dienst ist demgegenüber, nachdem es sich hierbei um eine versuchte Tat han- delt, das Ausmass des angestrebten deliktischen Erfolgs massgebend. Dieses ist angesichts der Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen einer Schweizer Bank und der damit einhergehenden – wenn auch nicht eminenten (vgl. E. 3.1.7c), so doch nicht unwesentlichen – potentiellen Gefährdung des hie- sigen Bankwesens als erheblich im Rahmen des Grundtatbestandes von Art. 273 al. 2 StGB einzustufen. Der Beschuldigte hat sein deliktisches Vorhaben bis ins Detail geplant und zielstrebig verfolgt. So hat er die von ihm behändigten
28 - Bankdaten während ca. 2-3 Monaten gezielt nach den für sein Vorhaben rele- vanten Informationen ausgewertet, im Vorfeld der Tat die in der Folge benutzten Telefonkabinen rekognosziert, durch Verwendung von Handschuhen es vermie- den, auf den anonymen Schreiben und den Briefumschlägen Fingerabdrücke zu hinterlassen, die Anrufe aus Telefonkabinen von zumeist unterschiedlichen Or- ten aus getätigt, sich bei den Telefonaten Schaumstoffstücke in die Wangen ge- stopft, um seine Stimme zu verstellen, für den Laptop, den er bei der Erstellung von anonymen Schreiben verwendet hat, ein raffiniertes Versteck unter der Ab- deckplatte eines Nachttisches in seiner Wohnung konstruiert, um das Gerät vor einem eventuellen Zugriff zu schützen, im Hinblick auf die geplante Geldüberga- be eine Navigationsanleitung erstellt (cl. 3 pag. 13.0.0.152 f.; cl. 7 pag. 7.930.4 f.). Diese Vorgehensweise zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Die Beweggründe waren zum Teil finanzieller Natur, was insbesondere in Anbe- tracht der Höhe der vom Beschuldigten für seine "Dienstleistung" verlangten Be- lohnung belastend ins Gewicht fällt. Auf der anderen Seite geht das Gericht auf- grund der Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon aus, dass es ihm auch darum ging, mögliche Straftaten (Geldwäscherei) ans Licht zu bringen, was sich minimal verschuldensmindernd auswirkt. Das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände führt zu einer Straferhöhung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Strafmindernd ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der wirtschaftliche Nachrichtendienst nicht über das Versuchsstadi- um hinausgelangt ist. Im Lichte der dargelegten Faktoren hat das Handlungsunrecht ein erhebliches Gewicht. 4.2.2 Zur Täterkomponente ist Folgendes zu vermerken: a) Der heute 70-jährige Beschuldigte ist gelernter Mathematiker und Software- entwickler. Er ist seit 2010 pensioniert. Davor war er von 1997 bis 2010 bei der Hyposwiss in der Abteilung Business & IT Services als externer Mitarbeiter auf Auftragsbasis tätig (cl. 3 pag. 13.0.0.15; ...53). Der Beschuldigte ist geschieden und alleinlebend. Er hat eine Tochter (Jahrgang 1968), zu der er einen regel- mässigen Kontakt unterhält. Sein Gesundheitszustand ist gemäss eigenen An- gaben befriedigend. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich nach Anga- ben des Beschuldigten wie folgt: Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen, bestehend im Wesentlichen aus einem Bankguthaben, in Höhe von ca. Fr. 450'000, welches einen kleinen Ertrag abwirft. Seine monatliche AHV-Rente beträgt ca. Fr. 2'330. Die Wohnkosten und weiteren regelmässigen Ausgaben (Krankenkassenprämien, Steuern, Betriebskosten für den Personenwagen) be- laufen sich auf ca. Fr. 3'000 monatlich. Der Beschuldigte hat keine Unterhalts-
29 - pflichten (cl. 3 pag. 13.0.0.165; cl. 7 pag. 7.930.2). Dem beigezogenen Strafre- gisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 8. Juni 2000 vom Obergericht des Kantons Aargau wegen qualifizierten Diebstahls, Sachbeschä- digung und Hausfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- verurteilt wurde (cl. 7 pag. 7.221.1). b) Die Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus. Im Übrigen lassen sich dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten weder entlastende noch belastende Momente entnehmen. c) Erheblich strafmindernd fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte von An- fang des Verfahrens an weitgehend geständnis- und kooperationsbereit gezeigt und damit zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Im Weiteren ist ihm zu Gute zu halten, dass er mit der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Geschä- digten eine gewisse Einsicht in das Unrecht seiner Tat hat erkennen lassen. Eine aufrichtige Reue kann dem Beschuldigten demgegenüber nicht attestiert werden. Zwar hat er vor Gericht Bedauern über das Geschehene geäussert. Im Mittel- punkt seiner diesbezüglichen Ausführungen steht indes nicht die Tat als solche, sondern die infolge ihrer Aufdeckung mit der Strafverfolgung eingetretenen Nachteile für ihn (exemplarisch dazu: "Im Ergebnis ist das Ganze natürlich schlecht gelaufen für mich." [cl. 7 pag. 7.920.5 f.]). Sein Bedauern ist vor allem Ausdruck von Selbstmitleid. 4.2.3 In Ansehung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als schuldangemessen. 4.3 4.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- naten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.3.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist kein Rückfallrisiko erkennbar. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Delikte sind jedoch nicht einschlägig und liegen überdies bald 18 Jahre und mehr zurück. Seit der vorliegend beurteilten Tat hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Er lebt in ge- ordneten Verhältnissen. Unter diesen Umständen erscheint eine unbedingte Strafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von künftigen Straftaten abzu- halten. Folglich kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probe- zeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
30 - 4.4 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 28 Tagen (cl. 1 pag. 6.0.39 f., ...56 ff., ...85 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Zivilforderung 6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Hyposwiss hat sich mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 2. März 2012 gemäss Art. 118 StPO als Privatklägerin konstituiert und angekündigt, ihre For- derung gegen den Beschuldigten spätestens in der Hauptverhandlung zu bezif- fern und zu begründen (cl. 3 pag. 15.2.0.4). Im Parteivortrag vor dem Gericht erklärte der Rechtsvertreter der Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Zivilansprüche der Privatklägerin im Umfang von Fr. 32'500.-- bereits anerkannt und bezahlt. Zusätzlich zu diesem Betrag mache die Privatklägerin die Parteikosten von Fr. 6'500.-- geltend, die ihr im ordentli- chen Verfahren erwachsen seien. Im Anschluss daran erklärte der Verteidiger, der Beschuldigte anerkenne auch den zusätzlichen Entschädigungsanspruch der Privatklägerin in der genannten Höhe (cl. 7 pag. 7.920.4 f.). Die Kontrahenten haben sich in der Sache geeinigt. Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.
Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen ge- schuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bun- desanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na-
32 - mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 7.2 7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von Fr. 38'000.-- (Fr. 30'000.-- für die polizeilichen Ermittlungen und Fr. 8'000.-- für die Untersu- chung) geltend (Anklageschrift, Ziff. 5; cl. 3 pag. 24.0.39 f.). Diese bewegen sich zwar innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR, sind jedoch in dieser Höhe in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens nicht nachvollziehbar. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wes- halb den Strafverfolgungsbehörden im Vorverfahren, insbesondere im Stadium der polizeilichen Ermittlungen, ein derart erheblicher Aufwand entstanden sein soll. Angemessen ist vorliegend eine Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 15'000.--. 7.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 3'000.--, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen. 7.2.3 Die Bundesanwaltschaft beantragt weiter die Auferlegung der Auslagen in Höhe von Fr. 7'820.50 an den Beschuldigten (Anklageschrift, Ziff. 5). Auch dieser Be- trag ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Gemäss dem bei den Akten liegen- den Kostenverzeichnis (cl. 3 pag. 24.0.40) sind im Vorverfahren Auslagen in Höhe von Fr. 16'819.10 angefallen. Hiervon entfallen Fr. 5'648.60 auf die Unter- suchungshaft und den Gefangenentransport. Diese Posten zählen nicht zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 9 Abs. 2 BStKR) und sind auszuscheiden. Die übri- gen Auslagen in Höhe von Fr. 11'170.50, bestehend aus den Kosten für die Tele- fonüberwachung (Fr. 6'224.--), einen Spuren- und DNA-Bericht der Kantonspoli- zei Zürich (Fr. 1'510.--), eine Rechnung der Gemeinde Hausen am Albis für die Auswertung der Überwachungsbilder der vom Beschuldigten bei der Tatausfüh- rung benutzten Telefonkabine (Fr. 236.50), sowie die im Zusammenhang mit den angeordneten Zwangsmassnahmen angefallenen Rechnungen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (Fr. 3'200.--), sind demgegenüber gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR erstattungsfähig. 7.2.4 Die zu berücksichtigenden Verfahrenskosten betragen demnach insgesamt Fr. 29'170.50.
33 - 7.3 7.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (GRIESSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 426 N 3). 7.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Da ein umfas- sender Schuldspruch erfolgt, hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten im vol- len Umfang zu tragen.
34 - Die Strafkammer erkennt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 21. Mai 2014