Teilurteil vom 22. Juli 2014
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Maria
Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes,
gegen
-
A., alias B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher
Thomas Wenger,
-
C., alias D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Lorenz Hirni,
Gegenstand
Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kri-
minellen Organisation etc;
Teilurteil betreffend Einziehung
B u n d e s s t r a fg e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 3.3 9
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gemäss Anklageschrift (cl. 156 pag. 156.100.116):
Die Asservate BKP und Bundesanwaltschaft gemäss Anhang D seien einzuziehen.
Gemäss Plädoyer (cl. 156 pag. 156.925.82-83):
- Die im Anhang D der Anklageschrift aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände
seien gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.
- Die mit Verfügungen vom 11. November 2008 beschlagnahmten elektronischen Da-
tenträger mit Gewaltdarstellungen und sämtliche auf die Aliasnamen der Beschuldig-
ten sowie auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten A. alias B. lautenden Do-
kumente seien gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB einzuziehen und zu vernichten.
- Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten nach Rechtskraft
des Urteils herauszugeben.
Gemäss Replik (cl. 156 pag. 156.920.8):
Der Antrag betreffend Einziehung wird dahingehend präzisiert, dass die Gegenstände
gemäss Anhang D der Anklageschrift einzuziehen seien. Ein Antrag auf Vernichtung von
Gegenständen wird nicht gestellt.
Gemäss Eingabe vom 15. Mai 2014 (zusammengefasst; cl. 156 pag. 156.510.32-52):
Die PC, Mobiltelefone und elektronischen Datenträger seien einzuziehen und zu vernich-
ten, eventuell nach Löschung der Daten zurückzugeben; die übrigen Gegenstände ge-
mäss Anhang D zur Anklageschrift seien einzuziehen und zu vernichten.
Anträge der Verteidigung von A.:
Gemäss Plädoyer (cl. 156 pag. 156.925.114):
Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils A. (B.)
herauszugeben.
Gemäss Eingabe vom 27. Mai 2014 (cl. 156 pag. 156.521.26-45):
Die auf der Liste D markierten Gegenstände seien zurückzugeben.
Antrag der Verteidigung von C.:
Gemäss Plädoyer (cl. 156 pag. 156.925.146):
Die [C.] gehörenden und noch nicht ausgehändigten beschlagnahmten Gegenstände
seien diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft erhob am 27. September 2012 beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen die Gebrüder A. und C.. Mit revidierter, am 31. Oktober 2013 noch
redaktionell angepasster Anklageschrift wirft sie beiden Beschuldigten die Beteili-
gung an, eventuell die Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie weitere
Delikte vor (cl. 156 pag. 156.100.1 ff.).
B. In der Hauptverhandlung sprach die Strafkammer mit Urteil vom 2. Mai 2014 bei-
de Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie in Teilen
der Urkundenfälschung für schuldig und in den übrigen Anklagepunkten frei, so-
weit sie das Verfahren nicht einstellte (cl. 156 pag. 156.970.1–6). Gegen A. ver-
hängte sie eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, gegen C. eine
bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Über das Schicksal der be-
schlagnahmten Gegenstände behielt sie sich den Entscheid für einen späteren
Zeitpunkt vor.
C. Die Verfahrensleitung lud die Bundesanwaltschaft am 5. Mai 2014 ein, zu jeder
Position der Tabelle in der Beilage D zur Anklageschrift anzutragen, wie hinsicht-
lich der Einziehung zu entscheiden sei (cl. 156 pag. 156.300.9). Die Bundesan-
waltschaft reichte dem Gericht am 15. Mai 2014 (cl. 156 pag. 156.510.32-52) eine
ergänzte Tabelle D ein, in welcher sie auf integrale Einziehung und Vernichtung,
bei elektronischen Datenträgern eventuell stattdessen auf Datenlöschung und
Rückgabe der Hardware an die Berechtigten schloss. Die Verfahrensleitung gab
den Verteidigern Gelegenheit, sich dazu bis 30. Mai 2014 vernehmen zu lassen
(cl. 156 pag. 156.300.10). Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 wurde für A. beantragt,
ihm die meisten der in der genannten Tabelle aufgelisteten Gegenstände zurück-
zugeben (cl. 156 pag. 156.521.26-45). Die Verteidigung von C. liess sich nicht
vernehmen.
D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des vorliegenden Teilur-
teils (cl. 156 pag. 156.510.53, 156.521.46, 156.522.7). Dieses wird deshalb
schriftlich und begründet eröffnet. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am
- Juli 2014 schriftlich mitgeteilt (Art. 84 Abs. 3 StPO; cl. 156 pag. 156.970.10).
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Die Strafkammer erwägt:
- Das Strafurteil äussert sich zu Schuld und Sanktion (Art. 81 Abs. 4 lit. a, Art. 351
Abs. 1 StPO), damit also auch zu Massnahmen der Einziehung i.S.v. Art. 69 ff.
StGB. Ferner enthält es die gerichtliche Entscheidung über die Nebenfolgen
(Art. 81 Abs. 4 lit. e, Art. 351 Abs. 1 StPO ["weiteren Folgen"]); dazu gehört na-
mentlich das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände (Art. 267 Abs. 3 StPO;
Entscheid der Beschwerdekammer BB.2013.79 vom 8. August 2013 E. 1.5). Über
die Einziehung kann in einem Teilurteil entschieden werden, namentlich wenn die
Sache im Moment des Urteils über Schuld und Strafe noch nicht spruchreif er-
scheint (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 398 StPO N. 12; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor
Art. 69 StGB N. 9). Diesbezügliche Anträge haben die Parteien in der Hauptver-
handlung zu stellen (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Strafkammer berücksichtigt im vorliegenden Entscheid die späteren Eingaben
der Parteien, soweit sie hinter den in der Hauptverhandlung gestellten Begehren
zurückbleiben – jene der Bundesanwaltschaft zugunsten der Beschuldigten, jene
von A. zu seinen Ungunsten.
- Nach Art. 69 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung unter anderem sol-
cher Gegenstände an, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder be-
stimmt waren, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Insoweit das Gesetz
von der Bestimmung zu deliktischem Zweck spricht, so ist dafür nicht erforderlich,
dass die Gegenstände bereits solchermassen verwendet worden sind (BGE 130
IV 143 E. 3.3.1). Unter der öffentlichen Ordnung, die mit der Einziehung geschützt
werden soll, ist die strafrechtlich geschützte Ordnung zu verstehen (SCHMID,
Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I,
- Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 69 StGB N. 63). Es genügt allerdings nicht,
dass ein deliktischer Gebrauch abstrakt möglich ist, sondern es muss ein ernstli-
ches Risiko bestehen, dass es gerade der Besitzer solchermassen verwende
(BGE 125 IV 185 E. 2b, 127 IV 203 E. 7b). In der Praxis wurden der Einziehung
unterworfen die Werkzeuge oder das Haus, mit oder in welchem Spionage betrie-
ben worden war (BGE 101 IV 177 E. III.4 S. 211, 114 IV 98), die Kleinkaliberwaffe,
mit welcher ein Tier erschossen worden war (BGE 103 IV 76 E. 2) oder Propa-
gandamaterial mit rassistischem Inhalt (BGE 127 IV 203 E. 7b, c).
3.1 Die den Parteianträgen zugrunde liegende Tabelle – Beilage D der Anklage-
schrift – (im Folgenden "Liste D") enthält 560 Positionen, denen explizit total über
1'200 Objekte beigeordnet sind; einzelne Positionen sind unter einem Sammelbe-
griff registriert, der eine unbenannte Zahl an Objekten zusammenfasst, so etwa
"div. persönliche Dokumente", "div. Korrespondenz", oder sind nur mit einer gene-
rellen Sachbezeichnung beschrieben, so etwa "Quittungen", "Notizzettel". Gerade
die Letztgenannten sind in fremder Sprache oder Schrift aufgelistet. Die Liste D
umfasst nach ihrer Überschrift alle der Bundesanwaltschaft übergebenen Asser-
vate, also amtlich verwahrten Objekte, unabhängig davon, ob sie beschlagnahmt
oder auf andere Weise den Strafverfolgungsbehörden zugekommen sind. Sie bil-
det ihrerseits einen Auszug aus der polizeilichen Asservatenliste (cl. 96
pag. B15.5.2.53–114), die in den Akten als Anhang eines Berichts der BKP "über
getroffene Ermittlungshandlungen und Zwangsmassnahmen" (cl. 96
pag. B15.5.2.8–52) figuriert. In beiden Listen werden die einzelnen Gegenstände
mit einem "Ereignis" aufgelistet, aus welchem sie stammen, und mit einer Asser-
vaten-Nummer. Die meisten Gegenstände wurden anlässlich von zwei Haus-
durchsuchungen in Verwahrung genommen, nämlich in der Wohnung von A. (als
Ereignis "HD E105" aufgelistet) und in derjenigen von C. (als Ereignis "HD S46"
aufgelistet). Über diese polizeilichen Sicherstellungen gibt es je ein Verzeichnis
(cl. 21 pag. 8.2.0.15–21 [Wohnung A.]; cl. 21 pag. 8.4.0.17–20 [Wohnung C.]). Die
Liste D und die Asservatenliste führen die Objekte aus diesen beiden Durchsu-
chungen getrennt und mit der (Ordnungs-)Nummer aus dem Sicherstellungsver-
zeichnis auf (Spalte "HD-Protokoll-Nr."). Beide Listen nennen ausserdem vier Ob-
jekte, welche anlässlich einer Durchsuchung der Zelle 503 während des Aufent-
halts von C. im Regionalgefängnis Bern gefunden wurden (Ereignis "ZD 503 RG
BE"; vgl. den Bericht BKP, S. 22–23), sowie ein Objekt Ausländerausweis C (Er-
eignis "Sicherstellung RG Bern"). Schliesslich figurieren in beiden Dokumenten
Asservate, die bei Amtsstellen und beim Verteidiger von A. ediert wurden (Bericht
BKP, S. 27–32), und Unterlagen, welche die norwegischen Behörden anlässlich
von Einvernahmen vor Ort an die Bundesanwaltschaft ausfolgten. Die Asservaten-
liste weist in der Spalte "aktueller Stand" aus, ob bei einem Gegenstand auf Si-
cherstellung schon bei der Durchsuchung verzichtet wurde, ob er weiterhin sicher-
gestellt blieb oder an den Berechtigten zurück gegeben wurde.
3.2 Anhand dieser Dokumentation kann das Gericht nachvollziehen, welche Objekte
sichergestellt und von der Bundesanwaltschaft global beschlagnahmt wurden
(cl. 21 pag. 8.2.0.1–3, 8.3.0.1–3, 8.4.0.1–3), respektive welche es nie waren oder
nicht mehr sind. Liste D und Asservatenliste geben den einzelnen Gegenständen
eine mehr oder weniger anschauliche Beschreibung, allerdings ihrer äusseren
Form, nicht ihres Inhalts. Die Beziehung zwischen diesen Verzeichnissen und den
Objekten selbst ist nur schwer herzustellen, denn das gesamte, in der Liste D und
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in der Asservatenliste angeführte Material wurde dem Gericht in mehreren Behält-
nissen übergeben, mehrheitlich verpackt und beschriftet, aber nicht systematisch
eingeordnet. Auch wurden einzelne in der Dokumentation der Bundesanwaltschaft
erwähnte Objekte dem Gericht nicht eingeliefert (cl. 156 pag. 156.100.161).
3.3 Das Gericht hat über die Sicherungseinziehung von Amts wegen zu entscheiden
(BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es unterliegt dabei der Instruktionsmaxime (Art. 6
StPO). Diese verpflichtet das Gericht allerdings nicht, das beschlagnahmte Mate-
rial im Hinblick auf die Voraussetzungen der Einziehung minutiös zu durchforsten;
vielmehr hat es sich vor dem Hintergrund der auf jeder Stufe des Strafverfahrens
beschränkten Ressourcen auf diejenige Prüfungsintensität zu beschränken, wel-
che der in Frage kommenden Gefährlichkeit angemessen ist (ähnlich RIEDO/FOL-
KA, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 6 StPO N. 79 ff.).
Im Lichte dessen ist es nicht angezeigt, dass die Kammer jedes einzelne Asservat
betrachtet oder anhört, um zu ermessen, ob die Beschuldigten es mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu strafbaren Zwecken verwenden würden, gäbe man es
ihnen zurück. Es muss vielmehr genügen, diese Frage anhand der Beschreibung
zu entscheiden, welche dem Gegenstand in der Liste D und der Asservatenliste
gegeben wurde; direkte Einsicht zu nehmen könnte nur ausnahmsweise in Be-
tracht kommen, nämlich wenn die Eigenschaft eines Gegenstandes völlig im Un-
klaren bleibt. Eine solche Beschränkung lässt sich deshalb rechtfertigen, weil die
Werkzeuge zur Herstellung von Propagandamaterial – insbesondere die PC und
die Datenträger – gewöhnliche, ohne weiteres wieder beschaffbare Gebrauchsob-
jekte darstellen und weil das Bild- respektive Tonmaterial seit der Sicherstellung
am 11. November 2008 seine Aktualität weitgehend eingebüsst haben und sich
für künftige Propaganda kaum mehr eignen dürfte.
- Im Folgenden werden die Voraussetzungen der Einziehung für die in Liste D an-
geführten beschlagnahmten Gegenstände geprüft. Dabei ist den im Antrag der
Bundesanwaltschaft vom 15. Mai 2014 verwendeten Kategorien zu folgen. Wo die
Voraussetzungen für eine Einziehung nicht gegeben sind, ist die Beschlagnahme
aufzuheben und sind die Objekte dem jeweiligen Berechtigten zurückzugeben
(Art. 267 Abs. 1 StPO). Als solchen haben die Strafverfolgungsbehörden diejenige
Person zu erachten, in deren Gewahrsam sich das Objekt befand, als es sicher-
gestellt wurde (Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit-
lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1246). Sollte der Antrag des A.
vom 27. Mai 2014 so zu verstehen sein, dass die auf der beigefügten Fassung
von Liste D markierten Gegenstände an ihn zurückzugeben seien, ist er gemäss
Art. 267 Abs. 4 StPO zu verwerfen, soweit sie mit "HD S46" respektive "ZD 503
RG BE" bezeichnet sind, weil sie aus der Hausdurchsuchung respektive der Zel-
lendurchsuchung bei seinem Bruder C. stammen (E. 3.1).
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4.1
4.1.1 Für die in Kategorie 1 eingeordneten PC, externen Festplatten, USB-Sticks, MP3-
Player, Mobiltelefonapparate und SIM-Karten beantragt die Bundesanwaltschaft in
erster Linie die vollständige Einziehung und deren Vernichtung, subsidiär die Lö-
schung der Daten und Rückgabe der Hardware. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind in solchen Fällen diejenigen Daten auf ihren Trägern zu lö-
schen, welche eine Gefahr darstellen; um sie von unbedenklichen Daten zu tren-
nen, ist der Berechtigte vorab einzuladen, diese zu bezeichnen (Urteile des Bun-
desgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3; 6B_1067/2009 vom
- Mai 2010 E. 3.2). Dass durch diese Triage technischer Aufwand anfällt, ist un-
ter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentums-
rechte des Betroffenen – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft
(cl. 156 pag. 156.510.33) – nicht von Relevanz. Die PC selbst sind – nach allfälli-
ger (Teil-)Löschung der Festplatte – zurückzugeben, weil die Gefahr einer erneu-
ten Verwendung zu deliktischem Zweck, auch in Anbetracht der leichten Wieder-
beschaffungsmöglichkeit, ein zu geringes Gewicht hat (Urteil des Bundesgerichts
6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.4).
4.1.2 Unter Kategorie 1 fallen auch VHS-Kassetten, Audio-Kassetten sowie CDs, leer
oder mit Bild-/Tonaufnahmen. Im Lichte der anzuwendenden Prüfungsintensität
(vorne E. 3.3) könnten sich höchstens die Positionen HD S46 Nr. 1.48.10 und HD
E105 Nr. 5–7, als deren Inhalt ein Interview mit respektive Reden von Mullah Kre-
kar angegeben wird, für Propagandazwecke eignen. Es handelt sich bei diesen
Positionen um insgesamt 19 Einzelobjekte bzw. Datenträger, wobei bei 18 dieser
Objekte (in der Liste D je bezeichnet als "CD Krekar Reden") vom berechtigten A.
keine Rückgabe verlangt wurde (cl. 156 pag. 156.521.26, 156.521.31 f.). Eine
Stichprobe zeigt zudem, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht
wahrscheinlich ist. Die CD mit den Nr. 6.1 und 6.6 sind in der Untersuchung mit
einem Stick versehen worden, auf welchem der Inhalt folgendermassen umschrie-
ben wird: Video eines Predigers/Mullahs vor Leuten. Tatsächlich zeigt die erste
Datei auf dieser CD Filmaufnahmen von Reden mehrerer Leute mit islamisti-
schem Habitus, während nur ein Lobgesang in der Art, wie sie im Orient vorgetra-
gen werden, zu hören ist. Die zweite Datei gibt eine rund 50 Minuten dauernde
Ansprache eines Mannes mit islamistischem Habitus in Bild und Ton wieder. Die
Person ist freilich nicht Mullah Krekar, was der Vergleich zum Umschlagfoto eines
von ihm verfassten Buches (Asservat 7489_1_1 der entsprechenden Liste) zeigt.
Wie sie sich in diesen Ansprachen äusserte, kann vom Gericht aus sprachlichen
Gründen nicht eingeschätzt werden, doch unterscheidet sich der ruhige Gestus
des Vortragenden jedenfalls von den notorisch mit eindringlicher Stimme und
exaltierten Gesten gestalteten Propagandareden. Eine Gefährdung ist nicht au-
genscheinlich, womit sich eine Prüfung unter Beizug eines Übersetzers erübrigt.
Die Voraussetzungen für eine Einziehung dieser stichprobeweise geprüften Ob-
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8 -
jekte sind demnach nicht gegeben. Eine Ausweitung der Stichprobe auf andere
Objekte der vorgenannten Positionen ist nicht angezeigt.
Bei den in Bezug auf ihren Inhalt nicht näher umschriebenen Objekten ("MiniDV",
"Mini-DV ohne Beschriftung", "VHS-Kassette ohne Beschriftung", "VHS-Kassette",
"CD-Rohling", "CD", "Diskette 3,5" ", "Audio-Kassette", "SIM-Card", "USB-Stick"
etc.) oder Objekten, die aufgrund der Beschreibung offensichtlich keinen Bezug zu
diesem Strafverfahren haben ("VHS-Kassette Verlobung E. für A.", "VHS-Kassette
Ausflug von ...", "VHS-Kassette Ausflug nach ...", "VHS-Kassette Trauer", "CD-
Photos" etc.), kann in Anbetracht der gebotenen Prüfungsintensität von einer
stichprobeweisen Prüfung der Gefährdungseignung abgesehen werden.
4.1.3 Demzufolge ist bei allen Objekten, welche die Bundesanwaltschaft gemäss Antrag
vom 15. Mai 2014 in die Kategorie 1 einordnet, von einer Einziehung abzusehen
und sind diese – nach allfälliger Löschung i.S.v. E. 4.1.1 vorne – den Berechtigten
zurückzugeben. Für die Positionen HD E105 Nr. 4–7, 17 und 97.3 entfällt die
Rückgabe wegen Verzichts des berechtigten A..
4.2
4.2.1 Die Kategorie 2 umfasst Ausweispapiere auf den Alias-Namen B. bzw. D., von de-
nen die meisten in der Schweiz – von staatlichen oder wirtschaftlichen Stellen –
ausgegeben wurden, ferner Zeugnisse und Bescheinigungen für Weiterbildung im
Inland, Quittungen, Bankbelege, Reiseunterlagen, nicht spezifizierte "Dokumente".
Für diese Objekte beantragt die Bundesanwaltschaft Einziehung und Vernichtung.
4.2.2 Bei den Ausweispapieren (Positionen HD S46 Nr. 32, HD E105 Nr. 61–63, 83.3,
103, Position "Sicherstellung RG Bern" sowie die beiden von Fürsprecher Wenger
eingelieferten Identitätskarten) und ausländischen Amtspapieren (Positionen HD
E105 Nr. 83.2, 83.11, 86.3, 86.7–8, 133.2) besteht eine konkrete Gefahr, dass sie
von den Beschuldigten rechtswidrig verwendet werden; denn sie können Vorteile
und Erleichterungen verschaffen, die den Beschuldigten in ihrer wirklichen Identi-
tät nicht zukommen. Das ist auch für Kontokarten und Ausweise von Finanz-
dienstleistern, Transportunternehmen oder Krankenkassen nicht auszuschliessen,
selbst wenn das Gültigkeitsdatum abgelaufen ist (so die Positionen HD S46
Nr. 1.17.2, 1.17.3, 1.17.5, 1.18.1; HD E105 Nr. 77.1–2, 77.4, 78–80, 83.4). Das
Gleiche gilt für die Presseausweise auf den Alias-Namen B. (Positionen HD E105
Nr. 73, 83.6–7, 102) und die universitären Ausweise (Positionen HD E105 Nr. 74,
77.3, 83.8). Bei all diesen Dokumenten (einschliesslich Ausweiskopien) ist des-
halb auf Einziehung zu erkennen.
4.2.3 Eine Störung der öffentlichen Ordnung ist hingegen nicht ersichtlich, wenn Doku-
mente über schulische und berufliche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Bewerbun-
-
9 -
gen von den Beschuldigten weiterhin verwendet werden können, da sie nicht eine
falsche Identität bescheinigen, sondern Aktivitäten oder persönliche Fähigkeiten,
welche zwar unter einem Alias-Namen, aber real abliefen bzw. bestehen. Die
diesbezüglichen Dokumente sind deshalb den Berechtigten zurückzugeben.
4.2.4 Keine ausreichende Gefahr (dazu BGE 116 IV 117 E. 2a) besteht sodann für die
in Kategorie 2 aufgenommenen allgemeinen Dokumente, die entweder nur einen
geschäftlichen oder behördlichen Vorgang bestätigen, wie etwa eine Vorladung
(Position HD E105 Nr. 97.4), Zahlungsquittungen (Position HD E105 Nr. 97.12),
Bankbelege (Position HD E105 Nr. 98.09, 118, 125.1), oder die den Alias-Namen
nicht enthalten, wie Tax-Cards (Position HD E105 Nr. 97.6, 97.15). Die Position
HD E105 Nr. 136 wird im Beschlagnahmeprotokoll mit "div. Notizen" beschrieben
und in der Asservatenliste in 39 verschiedene Unterpositionen aufgeschlüsselt.
Für diese Objekte ist, soweit sie in die Kategorie 2 eingereiht worden sind, die Ge-
fahr eines künftigen Missbrauchs ebenso wenig ersichtlich.
4.2.5 Somit sind von den Objekten der Kategorie 2 an C. die Unterlagen gemäss Positi-
onen HD S46 Nr. 1.17.4, 1.18, 19–27, 31, 41.2–5, 43 und 52 und an A. die Unter-
lagen gemäss Positionen HD E105 Nr. 75, 83, 83.1, 86.4–6, 92, 97.2, 97.4–7,
97.10–15, 98, 107, 113, 118, 123, 125.1, 129.2 und 136.35 zurückzugeben; an
den Letzteren nur, soweit er dies für sich beantragt hat (pag. 156.521.26/31–42;
ad Positionen HD E105).
Alle übrigen Gegenstände der Kategorie 2 sind einzuziehen.
4.3
4.3.1 Zur dritten Kategorie zählt die Bundesanwaltschaft alle übrigen beschlagnahmten
Objekte und beantragt deren Einziehung und Vernichtung, weil es sich um Materi-
al handle, das für Propaganda zugunsten einer kriminellen Organisation geeignet
sei.
4.3.2 Nach ihrer Beschreibung in Liste D und Asservatenliste handelt es sich, soweit bei
den Hausdurchsuchungen sichergestellt, in erster Linie um Bücher, Broschüren,
Magazine, Hefte, Fotos, Notizzettel, Notizhefte, Passkopie einer Bekannten von A.
(Position HD E105 Nr. 83.9; vgl. cl. 31 pag. 13.3.0.228) sowie Bankbelege, die auf
Dilshad Kader (Position HD E105 Nr. 136.14, 136.28–30) – eine Person, mit der
der Beschuldigte Hawalageschäfte getätigt haben soll (Anklageschrift S. 89) –
bzw. auf Salar Ahmad (HD E105 Nr. 136.15) lauten.
a) Als Magazin bezeichnet wurden die Objekte der Position HD S46 Nr. 1.50.3–
1.50.34, als Heft diejenigen der Position HD E105 Nr. 131.1–6. Bei Nr. 131.1–5
handelt es sich um Broschüren in arabischer Schrift, auf deren Umschlag die Sei-
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10 -
te von Dorbeen aufscheint oder eine Telefonnummer, die auf den Umschlägen
zusammen mit Dorbeen angeführt ist. Sie erweisen sich daher als eine für diese
Plattform dienende Publikation. Die Beiträge des Hefts Nr. 8 (Position HD S46
Nr. 1.50.8) sind zusammengefasst übersetzt und haben teilweise jihadistischen
Inhalt, so der Artikel auf S. 32–37. Diese Publikationen können auch künftig leicht
zu propagandistischen Zwecken verwendet werden. Sie sind daher einzuziehen.
b) Position HD E105 Nr. 131.6 wird auf dem Objekt als Ausgabe Nr. 2 der Publika-
tion "Re Nasin" bezeichnet. Ein Abschnitt aus diesem Heft ist übersetzt worden,
worin die norwegische Regierung mit physischen Konsequenzen bedroht wird für
Angriffe auf Mullah Krekar (cl. 97 pag. B16.5.2.228–231). Auch diese Druckschrift
ist einzuziehen, da sie eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
c) In Position HD E105 Nr. 119.1–20 figurieren in der Liste D 20 "Hefte", welche in
der Asservatenliste als "Zeitschrift Alwaii" bezeichnet werden. Im Impressum der
Publikation ist eine Internetadresse "www.al-waie.org" aufgeführt. Gemäss dem
allgemein zugänglichen bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 (im Internet
aufrufbar unter www.verfassungsschutz.bayern.de; vgl. Bericht S. 59 f.) handelt es
sich um das Organ der Gruppierung "Hizb ut-Tahrir", welche in Deutschland ver-
boten ist, weil sie sich dem militärischen Kampf gegen das Christentum widme.
Diese Objekte sind daher aus den gleichen, vorgenannten Gründen einzuziehen.
d) Bei den übrigen Gegenständen der Kategorie 3 ist die Eignung zu verbotener
Propaganda nicht dargetan. Das gilt für das in Position HD E105 Nr. 131.7 ge-
nannte Adressbuch, aber auch für die Vielzahl von Fotos und weiteren Objekte.
Diese sind nicht einzuziehen, sondern an die Berechtigten zurückzugeben: Die
Objekte gemäss den Positionen HD S46 an C., jene gemäss den Positionen HD
E105 an A., soweit er dies für sich beantragt hat (cl. 156 pag. 156.521.26/31–42;
ad Positionen HD E105), mit Ausnahme der Positionen HD E105 Nr. 133.3–4,
welche nach der Asservatenliste seiner Ehefrau gehören und daher an diese aus-
zuhändigen sind.
4.3.3 Eine Gefährlichkeit der Objekte, die bei der Durchsuchung der Zelle von C. si-
chergestellt wurden (Positionen "ZD 503 RG BE"), ist nicht erwiesen. Diese sind
nicht einzuziehen, sondern dem Genannten zurückzugeben.
4.3.4 Das bei der Überwachung des Besuchs von A. am 21. Juli 2009 beschlagnahmte
Buch (Position "Beschlagnahme bei Besuchsüberwachung RG BE") enthielt am
Schluss einen für die Aussenwelt bestimmten Eintrag, hat aber keinen propagan-
distischen Inhalt (cl. 5 pag. 5.2.0.1719, cl. 48 13.4.0.2282–3). Dieses Objekt ist
dem Genannten unbeschwert zurückzugeben.
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11 -
4.3.5 Die Unterlagen, welche die norwegischen Behörden anlässlich der dortigen Ein-
vernahme von Mullah Krekar der Bundesanwaltschaft übergeben haben, sowie
die Akten, welche bei eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen erhoben wor-
den sind, sind an die jeweiligen Behörden bzw. Amtsstellen zurückzugeben.
4.4 In die Kategorie 4 hat die Bundesanwaltschaft Objekte aufgenommen, die in der
Liste D als biologische Asservate gekennzeichnet sind.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 der DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) senden die beauf-
tragten Labors Basismaterial, welches für die DNA-Analyse nicht benötigt wurde,
an die auftraggebende Behörde zurück. Um solche Objekte handelt es sich offen-
sichtlich, wie die Aufschrift auf den Behältnissen zeigt. Über die weitere Verwen-
dung von Probenmaterial entscheidet die anordnende Behörde (Art. 9 Abs. 1 des
DNA-Profilgesetzes, SR 363), nicht das Gericht.
5.1 Sind die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt, ist zu prüfen, ob sich
das mit ihr angestrebte Ziel nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme
erreichen lasse; in dieser Weise ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten
(BGE 117 IV 345 E. 2a). Der Gesetzgeber hatte diesbezüglich vor Augen, dass
die öffentliche Sicherheit statt durch Einziehung dadurch gewahrt werden könne,
dass der Gegenstand vor der Rückgabe an den Täter für die gefährliche Verwen-
dung unbrauchbar gemacht werde (Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993
über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstraf-
gesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisa-
tion, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 306). Als Beispiel wird etwa
das Löschen von Daten auf entsprechenden Trägern, Tonbändern oder Videoauf-
nahmen genannt (SCHMID, a.a.O., Art. 69 StGB N. 74). In diesem Sinne wird in
E. 4.1 auf Rückgabe der Datenträger nach allfälliger Datenlöschung erkannt. Er-
kennt das Gericht auf Einziehung, hat es zusätzlich zu prüfen, ob die Vernichtung
anzuordnen sei (Art. 69 Abs. 2 StGB). Diese zusätzliche Massnahme ist bloss
dann angezeigt, wenn der Gegenstand schon per se eine Gefahr für Menschen,
Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung bildet (SCHMID, a.a.O., Art. 69 StGB N. 73).
Von einer Vernichtung (Art. 69 Abs. 2 StGB) kann vorliegend bei allen einzuzie-
henden Objekten abgesehen werden, weil die Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht in deren abstrakter Eigenschaft begründet liegt, sondern lediglich in der wei-
teren Verwendung durch die Beschuldigten oder allfällige Dritte. Demzufolge hat
das Gericht bei keinem der einzuziehenden Objekte die Vernichtung anzuordnen.
- 12 -
5.2 Die Bundesanwaltschaft ist für den Vollzug von Einziehungsentscheiden der Straf-
behörden des Bundes zuständig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 StBOG). Sie kann
für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen (Art. 75 Abs. 3 StBOG). Sie
entscheidet damit in eigener Verantwortung über die weitere Verwendung der Ge-
genstände, die gemäss dem vorliegenden Urteil einzuziehen sind. Anders lautet
die Regelung in gewissen Kantonen; so ist etwa im Kanton Zürich das Gericht,
das eine Massnahme im Sinne von Art. 68–73 StGB verhängt, auch für deren
Vollzug zuständig (§ 16 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006;
zur Vollstreckung der Einziehung vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 69 StGB N. 104). Der
Auffassung von SCHMID (a.a.O., Art. 69 StGB N. 92), wonach das Gericht von
Bundesrechts wegen stets auch über die Verwendung des in das Verfügungsrecht
des Staates übertragenen Gegenstandes zu befinden hat, ist nicht beizupflichten.
- Die Kosten dieses Entscheides haben grundsätzlich die Beschuldigten zu tragen,
weil sie verurteilt wurden und weil keine fehlerhafte Verfahrenshandlung diese
verursacht hat (Art. 426 Abs. 1, Abs. 3 lit. a StPO). Angemessen erscheint eine
Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--; der Aufwand des Vorverfahrens ist mit den durch
den Hauptentscheid verlegten Gebühren abgegolten. Die Bezahlung ist den Be-
schuldigten mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse jedoch zu erlassen.
- Der zusätzliche Aufwand des amtlichen Verteidigers von A. beschränkte sich da-
rauf, dem Gericht eine Liste einzureichen, auf welcher sein Klient die Gegenstän-
de bezeichnet hatte, die er zurückgegeben haben wollte. Es ist daher keine zu-
sätzliche Entschädigung auszurichten.
Der amtliche Verteidiger von C. verzeichnete – mangels Stellungnahme zum An-
trag der Bundesanwaltschaft – keinen weiteren Aufwand. Es ist daher keine zu-
sätzliche Entschädigung auszurichten.
- 13 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
- Von der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände der Kategorie 1 laut Antrag
der Bundesanwaltschaft wird abgesehen. Die Beschlagnahme wird aufgehoben, je-
doch für PC, externe Festplatten, USB-Sticks, MP3-Player, Mobiltelefonapparate
und SIM-Karten erst nach Löschung von Dateien mit propagandistischem Inhalt.
Die Objekte der Kategorie 1 gemäss den Positionen HD S46 sind an C., diejenigen
gemäss den Positionen HD E105 an A. zurückzugeben – mit Ausnahme der Nr. 4–
7, 17 und 97.3.
2.1 Von der Einziehung der Gegenstände der Positionen HD S46 Nr. 1.17.4, 1.18, 19–
27, 31, 41.2–5, 43 und 52 wird abgesehen. Sie sind an C. zurückzugeben.
2.2 Von der Einziehung der Gegenstände der Positionen HD105 Nr. 75, 83, 83.1, 86.4–
6, 92, 97.2, 97.4–7, 97.10–15, 98, 107, 113, 118, 123, 125.1, 129.2 und 136.35
wird abgesehen. Sie sind an A. zurückzugeben, soweit er dies für sich beantragt hat
(pag. 156.521.26/31–42; ad Positionen HD E105).
2.3 Alle übrigen Gegenstände der Kategorie 2 laut Antrag der Bundesanwaltschaft wer-
den eingezogen.
3.1 Die Gegenstände der Positionen HD S46 Nr. 1.50.3–34 sowie HD E105 Nr. 119.1–
20 und 131.1–6 werden eingezogen.
Von den übrigen Gegenständen der Kategorie 3 laut Antrag der Bundesanwaltschaft
sind die Positionen HD S46 an C. und die Positionen HD E105 an A., soweit er dies
für sich beantragt hat (pag. 156.521.26/31–42; ad Positionen HD E105), zurückzu-
geben, mit Ausnahme der Positionen Nr. 133.3–4, die seiner Ehefrau auszuhändi-
gen sind.
3.2 Von der Einziehung der Gegenstände der Positionen "ZD 503 RG BE" wird abgese-
hen. Die Gegenstände sind C. zurückzugeben.
3.3 Das Buch gemäss Position "Beschlagnahme bei Besuchsüberwachung RG BE" wird
nicht eingezogen. Dieses ist A. zurückzugeben.
3.4 Die von in- und ausländischen Behörden und Amtsstellen eingelieferten Unterlagen
sind diesen zurückzugeben.
- Über das Schicksal der Objekte der Kategorie 4 laut Antrag der Bundesanwaltschaft
wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht entschieden.
- Die Gerichtsgebühr für diesen Entscheid beträgt Fr. 1'000.--, zu tragen durch den
Bund.
- Es werden keine Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger ausgerichtet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Thomas Wenger
- Rechtsanwalt Lorenz Hirni
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug (vollständig)
Rechtsmittelbelehrungen
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 02.12.2014