Urteil vom 3. Juni 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
Bank F. AG,
Bank G.,
H., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
I., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
gegen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 3.4 0
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli (substituiert an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann),
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,
E., z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis QQ., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jo- hannes Helbling, Gegenstand Inumlaufsetzen falschen Geldes, Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes, Lagern falschen Gel- des, Betrug, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zu ver- suchtem Betrug, Urkundenfälschung
E. E.
II.
Anträge der Verteidigung von D.:
Anträge der Verteidigung von E.:
Sachverhalt: A. Ab dem 10. Juni 2009 stellte die Zentralstelle Falschgeld der Bundeskriminalpoli- zei im Raum Zürich, Genf, Tessin und Basel-Land eine Häufung von Falschgeld- delikten fest. Der Täterschaft gelang es zum Teil mit Erfolg, grosse Mengen von gefälschten US-Dollar Noten (nachfolgend: USD) in echte Euro oder Schweizer Franken einzutauschen. Bei den insgesamt sichergestellten ca. USD 600'000.00 handelte es sich immer um 100-USD-Scheine, welche im Offsetdruckverfahren hergestellt worden waren und die Seriennummer "1" aufwiesen. Die ersten sach- bezüglichen Ermittlungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ge- führt. Am 17. Juli 2009 trat diese Stelle die Strafuntersuchung an die Bundesan- waltschaft ab (cl. 1 pag. 02.00.00.0010 f.). Am 20. Juli 2009 eröffnete die Bundes- anwaltschaft nach Massgabe von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bun- desstrafrechtspflege (BStP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., J. sowie weitere, teils unbekannte Personen wegen Falschgelddelikten sowie wegen Betrugs (cl. 1 pag. 01.00.00.0001–0002). Das Verfahren wurde mehrfach ausgedehnt, so unter anderem am 21. September 2009 auf B. (cl. 1 pag. 1.00.00.003 f.), am 30. September 2009 auf C. (cl. 1 pag.1.00.00.0005 f.), am 3. Dezember 2009 auf E. (cl. 1 pag. 1.00.00.0007 f.) und am 4. November 2010 auf D. (cl. 1 pag. 1.00.00.0011) sowie auf weitere, hier nicht beschuldigte Personen.
6 - B. A. war vom 9. September 2009 bis 16. Oktober 2009 in Untersuchungshaft, C. vom 4. Februar 2010 bis 5. Februar 2010 (cl. 1 pag. 06.02.00.0077; cl. 2 pag. 06.03.00.20). Weitere Beschuldigte waren nicht in Haft. C. Am 9. September 2011 erstattete die MROS bei der Bundesanwaltschaft eine Verdachtsmeldung nach Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geld- wäschereigesetz, GwG; SR 955.0), nachdem im August 2011 auf ein Konto von E. bei der Bank K. AG zwei grössere Geldbeträge eingegangen waren (cl. 33 pag. 05.00.00.0001–0004). Mit Verfügung vom 13. September 2011 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen E. auf den Tatbestand des Betrugs und der Veruntreuung im Umfang mehrerer hunderttausend Franken zum Nachteil von H. und I. aus. Sie vereinigte das Verfahren zugleich in der Hand der Bundesbe- hörden (cl. 33 pag. 01.00.00.0001–0002). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen E. auch auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus (cl. 33 pag. 01.00.00.0003). D. Am damaligen Geschäftsdomizil und im Fahrzeug von E., bei der Bank K. AG sowie in den Lokalitäten eines von E. beauftragten Diamantschleifers wurden in der Zeit vom 28. September 2011 bis 27. Juli 2012 – teilweise nach Durchführung von (Haus-) Durchsuchungen – diverse Gegenstände beschlagnahmt (cl. 33 pag. 07.01.00.0004–0012; cl. 34 pag. 08.00.00.0006–0038; cl. 34 pag. 08.00.00. 0051–00568). Im Zeitraum September 2011 bis Oktober 2013 verlangte die Bun- desanwaltschaft im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Verbleib der mut- masslich zum Nachteil von H. und I. betrügerisch erlangten Vermögenswerte Bankunterlagen heraus, sie ordnete eine Kontosperre an und beschlagnahmte ein Bild "Madonna mit Kind", einen geschliffenen Diamanten, ein Schreiben und den gesamten Saldo von Fr. 373'997.90 auf dem Konto von E. bei der Bank K. AG (cl. 33 pag. 07.01.00.0001–0196, cl. 34 pag. 08.00.00.0001–0161). Die Durchsu- chungen vom 28. September 2011 des privaten Tresors von E. im L. sowie seines Safes bei der Bank K. AG verliefen negativ (cl. 33 pag. 07.01.00.0004–0012). E. Am 2. Oktober 2013 trennte die Bundesanwaltschaft wegen des grossen Umfangs der Untersuchung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot einen Teil des Verfahrens gegen drei weitere Beschuldigte ab. Sie führt dieses separat weiter (cl. 1 pag. 03.00.00.0076–78). Am 10. Oktober 2013 trennte sie den Verfah- rensteil betreffend die Beschuldigte J. – welcher zuvor wegen unbekannten Auf- enthalts derselben sistiert worden war (cl. 1 pag. 03.00.00.0071 f.) – vom vorlie- genden Verfahren zur separaten Weiterbearbeitung ab (cl. 1 pag. 03.00.00. 0080 f.). Weitere Teilverfahren gegen andere Beschuldigte waren bereits früher an die kantonale Justiz abgetreten oder mit Strafbefehl oder Einstellung abge- schlossen worden.
7 - F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 29. November 2013 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs.1 StGB) und versuchten Be- trugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), gegen B. wegen Inumlaufset- zens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 und Art. 250 StGB), versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Gehil- fenschaft zu versuchtem Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB), gegen C. wegen Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 und Art. 250 StGB), Gehilfenschaft zu versuchtem Be- trug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB), gegen D. wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Be- trugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und gegen E. wegen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie Urkunden- fälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [cl. 40 pag. 30.100.001–030]). G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Be- weismittel zu den persönlichen Verhältnissen ein (cl. 40 pag. 40.221.001– 40.263.009). H. Mit Verfügung vom 2. April 2014 bekräftigte die Bundesanwaltschaft die bis dahin faktisch gehandhabte Vereinigung der Strafsache gegen A., B., C. und D. wegen Betrugs bzw. versuchten Betrugs bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug mit dem Verfahren wegen Falschgelddelikten in der Hand der Bundesbehörden (cl. 40 pag. 40.510.009–014). I. Um die Verhandlung für alle Beschuldigten gemeinsam innert gebotener Frist möglich zu machen, ordnete das Gericht am 12. März 2014 für die Hauptverhand- lung die Substitution des amtlichen Verteidigers von B. durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann an. J. Vom 14. bis 15. Mai 2014 sowie 3. Juni 2014 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Privatklägerinnen am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (cl. 40 pag. 40.920.001–033). K. In der Nacht vom 14./15. Mai 2014, also bereits nach dem Plädoyer der Bundes- anwaltschaft, reichte Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller namens der Privatkläge- rinnen per Fax schriftlich Anträge ein (cl. 40 pag. 40.925.073–084). Eine entspre- chende im Original unterzeichnete Eingabe per Post ging beim Gericht nicht ein. L. Am 15. Mai 2014, nach Ende der Parteivorträge am Abend des zweiten Verhand- lungstages, aber noch vor Urteilsberatung und –eröffnung, liess der Vorsitzende
8 - den Beschuldigten E. verhaften und stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den Antrag, E. wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft zu versetzen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ordnete mit Entscheid vom
P. Am 3. bzw. 7. Juli 2014 stellte der Beschuldigte E. das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welches der Vorsitzende mit Verfügung vom 7. Juli 2014 bewilligte.
10 - 1.4 Anklageprinzip Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die jemandem zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4). Das Gericht ist an den in der Anklage wieder- gegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten D. wandte unter diesem Titel ein, die Ankla- geschrift sei in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend detailliert. Das Gericht dür- fe keine anderen als die in der Anklageschrift genannten Indizien berücksichti- gen. Die Anklage hat in tatsächlicher Hinsicht zu umschreiben, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO); in casu welches gefälschte Bargeld er wann wem und in welchem Um- fang weitergegeben hat. Ausserdem hat sie zu behaupten, der Beschuldigte habe dies vorsätzlich getan. Ob letzteres der Fall ist, entscheidet sich auf Grund der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht exklusiv auf Grund der in der Anklageschrift gegebenenfalls genannten subjektiven Indizien. Das gilt auch für weitergehende subjektive Erfordernisse wie etwa die Bereicherungsabsicht beim Betrug oder die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen bei der Urkundenfälschung. Ein durch die Anklageschrift definierter Nume- rus clausus von Indizien für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz nicht, soweit aus der Anklageschrift für den Beschuldigten hinreichend klar wird, was ihm die Anklage vorwirft. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Anklage dem Beschuldigten hinreichend klar vor- wirft, er habe die Delikte vorsätzlich begangen. Ob die von der Anklagebehörde beigebrachten Beweise ausreichen, um den Vorsatz zu bejahen, hat das Ge- richt bei der Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise, nicht bei Prüfung der Anklageschrift und exklusiv der dort genannten subjektiven Indizien zu ent- scheiden (zu den Anforderungen an die Bestimmung des subjektiven Tatbe- standes in der Anklageschrift vgl. z.B. BGE 103 Ia 6 E. 1.d; nicht einschlägig wäre hier der Bundesgerichtsentscheid 6B_899/2010, da in jenem Verfahren für den Beschuldigten gerade unklar blieb, ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor- geworfen werde). 1.5 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 Am 26. Februar 2014 stellte die Bundesanwaltschaft den Antrag, es sei das mo- tivierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014, wonach E. we-
11 - gen mehrfacher Veruntreuung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, zu den Akten zu erkennen (cl. 40 pag. 40.510.004 f.). Dazu machte Rechtsanwalt Helbling geltend, der Beizug dieses Urteils verstosse gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da es noch nicht rechtskräftig sei (cl. 40 pag. 40.525.4 f.). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lag das motivierte Urteil noch nicht vor, weshalb die Frage von dessen beweismässiger Verwertbarkeit gegenstandslos wurde. 1.6 Verwertbarkeit von Aussagen 1.6.1 Gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO hat bei polizeilichen Einvernahmen die beschul- digte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stel- len kann. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, dass Polizei oder Staatsanwalt die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinweisen, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amt- liche Verteidigung zu beantragen. Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einver- nahmen ohne diesen Hinweis nicht verwertbar. Soweit hier von Interesse, muss die beschuldigte Person gemäss Art. 130 StPO verteidigt sein, wenn (a) die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat, wenn ihr (b) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder (d) wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht auftritt. Lie- gen die Voraussetzungen vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass un- verzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder- holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 1.6.2 Vor Inkrafttreten der StPO (bis 31. Dezember 2010) hatte der Beschuldigte ge- mäss Art. 35 Abs. 1 BStP das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Ver- teidiger zu bestellen. Der Bundesanwalt und der Richter hatten den Beschuldig- ten zu Beginn der ersten Vernehmung darauf aufmerksam zu machen. Art. 118 BStP sah vor, dass der Untersuchungsrichter den Parteivertretern und dem Ge- schädigten gestatten konnte, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwe- send zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Eine notwendige Verteidigung war bereits im Vorverfahren vorgesehen, wenn der Beschuldigte verhaftet war oder wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit
12 - oder aus anderen Gründen nicht imstande war, sich zu verteidigen (Art. 36 Abs. 1 BStP). Nach Anklageerhebung war die Verteidigung immer eine notwen- dige (Art. 136 BStP). 1.6.3 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Frage der Verwertbarkeit von Einvernahmen, bei denen der Hinweis auf das Recht zum Beizug eines Verteidigers unterlas- sen wurde und von solchen, in denen belastende Aussagen gemacht wurden, bevor ein notwendiger Verteidiger bestellt wurde, von Bedeutung. Die Problematik ist aber hier ohne Relevanz, denn die Beweisführung stützt sich, wie sich im Folgenden zeigt, nicht auf Aussagen ab, deren Verwertbarkeit nicht gegeben oder fraglich ist.
14 - satz muss bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale vorliegen, mithin auch hinsichtlich der fehlenden Echtheit des Geldes und der Gutgläubigkeit des Übernehmers. Zudem muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass der Übernehmer das Falschgeld als echtes verwenden wird (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 16). 2.2 Tatsächliches 2.2.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass der Be- schuldigte am 28. Mai 2009 im L. in Zürich von J. gefälschte Dollarnoten im Umfang von USD 87'000.00 gegen Bezahlung von Euro 52'000.00 erworben hat. Von diesem gefälschten Geld soll er zwischen Mitte Juli und Anfang August unter mehreren Malen M. insgesamt USD 3'700.00 zur Bezahlung von Schul- den, die er bei ihr hatte, und am 22. August 2009 in Z. abermals USD 3'700.00 an N. übergeben haben, damit dieser das Geld zwecks Wechsel als Darlehen an O. in Hannover übergebe. Sowohl M. als auch N. sei nicht bewusst gewe- sen, dass es sich um gefälschtes Geld handle. M. habe es unter mehreren Ma- len in Schweizer Franken gewechselt; O. habe versucht, das Geld am Flugha- fen Hannover zu wechseln, wo es jedoch als falsch erkannt worden sei. 2.2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, der Anklagesachverhalt 1.4.1 (a) [Falschgeld] betreffe den identischen Lebenssachverhalt wie der Anklagesach- verhalt 1.4.2 [Betrug]; es würden in der Anklagschrift jedoch unterschiedliche Beträge genannt: So sei beim Falschgelddelikt von total USD 3'700.00 die Re- de, beim Betrugsdelikt jedoch nur von Beträgen im Total von USD 3'200.00. Das Gericht geht demnach – da das Falschgelddelikt vom 27. August 2009 im Betrag von USD 500.00 D. nicht zugerechnet werden kann (cl. 40 pag. 40.925.176) – von der für den Beschuldigten beim Falschgelddelikt günsti- geren Variante von total USD 3'200.00 aus. 2.2.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht bzw. bestätigt die ihm vorgeworfenen objekti- ven Handlungen. Sie werden durch die Aussagen anderer Personen sowie durch weitere Beweismittel bestätigt; insbesondere durch die Aussagen von M. (pag. 13 pag. 12.10.00.01 ff.) und diejenigen von N. (cl. 14 pag. 12.21.00.01 ff.) 2.2.4 Der objektive Sachverhalt ist – mit der genannten Korrektur beim Total der M. übergebenen US-Dollar – damit im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu er- achten.
15 - 2.3 Subjektiver Tatbestand 2.3.1 Die gefälschten US-Dollar, welche der Beschuldigte einerseits unter mehreren Malen im Umfang von USD 3'200.00 an M. und im Umfang von USD 3'700.00 über N. an O. übergab, waren Teile der vom Beschuldigten am 28. Mai 2009 von J. gegen Euro 52'000.00 erworbenen USD 87'000.00. Die Euro, die er dafür zahlte, waren echt. Der Beschuldigte hat von der Verkäuferin zwar die US- Dollar sehr günstig erworben und damit rechnerisch einen nicht unbeträchtli- chen Wechselgewinn von ca. USD 10'000.00 bis 13'000.00 erzielt, dies im Ver- gleich zu einem anderen möglichen Wechselgeschäft an diesem Tag. Der Um- stand aber, dass er dabei echtes Geld gegen falsches tauschte, spricht gegen das Wissen des Beschuldigten um Falschheit der erworbenen Dollar, da eine vernünftige Person ein solches Geschäft kaum so abschliessen dürfte, bzw. nur dann, wenn die Absatzmöglichkeit für das falsche Geld sicher ist. Letzteres kann nicht angenommen werden, was bereits der gescheiterte Wechselversuch von O. (Anklageziffer 1.4.1 lit. b) zeigt. Für einen Wechselkursgewinn von unge- fähr 15% nimmt der vernünftige Geschäftsmann das Risiko nicht in Kauf, auf dem falschen Geld schliesslich sitzen zu bleiben – und sich überdies mit dem Absatz des erworbenen Geldes auch noch strafbar zu machen. Das Gericht geht deshalb – anders als die Bundesanwaltschaft – davon aus, dass der Be- schuldigte beim Erwerbsgeschäft mit J. höchstwahrscheinlich nicht wusste, dass er gefälschtes Geld im Tausch gegen echtes erwarb (ob er sich die güns- tigen Konditionen möglicherweise damit erklärt hat, dass das erworbene Bar- geld zwar echt, aber aus anderen Gründen unsauber sein könnte, muss offen bleiben). Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschuldigte vor den inkriminierten Absatzhandlungen zwischen Mitte Juli und Ende August 2009 erfahren hat, dass es sich bei den von J. gelieferten US-Dollar um Falschgeld gehandelt ha- ben könnte. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe bereits am 12. Juni 2009 von B. erfahren, dass P. am 10. Juni 2009 einen Geldbetrag aus einer kurz zuvor erfolgten USD-Lieferung von J. an Q. in der R. Ltd. bei einer Bank in Zürich habe wechseln wollen und die übergebenen USD- Noten als Falsifikate erkannt worden seien. Er habe somit auch für die ihm selbst von J. verkauften US-Dollar ab diesem Zeitpunkt von Falschgeld ausge- hen müssen, weshalb er für die inkriminierten Geschäfte zwischen Mitte Juli und Ende August 2009 mit M. und N./O. zumindest in Kauf genommen habe, Falschgeld zu übergeben und damit, zufolge Gutgläubigkeit der Empfänger, Falschgeld in Umlauf zu setzen. Weiter sei er davon ausgegangen bzw. habe davon ausgehen müssen, dass die Empfänger das Falschgeld als echtes Geld verwenden würden, und er habe dies auch so gewollt.
16 - 2.3.3 Der Beschuldigte seinerseits gab in subjektiver Hinsicht während des Verfah- rens stets und weitestgehend gleichbleibend an, erst im November 2010, also mehrere Monate nach den inkriminierten Geschäften, erstmals erfahren zu ha- ben, dass das Geld, welches P. aus einer anderen Lieferung von J. am 10. Juni 2009 habe wechseln wollen, falsch gewesen sei (cl. 18 pag. 13.13.00.0040, so auch anlässlich der Einvernahmen vom 26. Juli und vom 15. August 2011, cl. 18 pag. 13.13.00.0071; cl. 18 pag. 13.13.00.0097). Auf Vorhalt der Aussage von C. vom 16. August 2010, wonach er, D., von B. (gemeint: am 11. Juni
17 - (cl. 16 pag. 13.04.00.0140). Weiter sagte er im Zusammenhang mit der Weiter- gabe der falschen USD-Noten an M. aus: "Hätte er nicht dürfen. Das stimmt, es ist knallhart. Ich habe es auch meiner Freundin immer verschwiegen, ich sagte ihr immer, diese Noten seien echt, obwohl ich ja das Gegenteil wusste. Ich war einfach in einem Irrglauben. Ich wollte einfach nicht glauben, dass sie falsch sind" (cl. 16 pag. 13.04.00.0140). Er hätte sie stoppen sollen (cl. 16 pag. 13.04.00.0137). Auf Frage, wann er genau gewusst habe, dass es sich bei den USD von J. um Falschgeld gehandelt habe, sagte er aus: "Seit dem Telefon mit C.. Das war einen Tag nachdem mir D. erzählte, dass USD 3'000.00 von P. konfisziert wurden. Definitiv wusste ich es ganz sicher an dem Tag als der Deal mit fast USD 400'000.00 (gemeint ist das Geschäft mit Q. am 16. Juni 2009) bei der Bank S. nicht funktionierte". Auf Frage, wer ab diesem Zeitpunkt alles ge- wusst habe, dass es sich um Falschgeld handle, sagte er aus: "D., A., E., ..., C. und ich" (cl. 16 pag. 13.04.00.0149). In der Schlusseinvernahme vom 19. Sep- tember 2013 bestätigte B. die erwähnten Aussagen vom 2. November 2010 weitgehend nicht und nahm sie zurück (cl. 16 pag. 16 pag. 13.04.00.0225 ff.). Er gab an, im früheren Verfahren von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein; er habe nicht gewusst, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe. Am 28. April 2014 bestätigte B. mit seinem schriftlichen Geständnis (cl. 40 pag. 40.522.006–011) die referierten Aussagen wieder im Grundsatz und ebenso an- lässlich der Hauptverhandlung (cl. 40 pag. 40.930.028–036). Der Verteidiger D.s wandte ein, die Aussagen B.s seien wegen ihrer Wider- sprüchlichkeit nicht verlässlich, weshalb daraus nichts zu Lasten seines Man- danten abgeleitet werden dürfe (cl. 40 pag. 40.925.178–183). Das Gericht kommt zum gegenteiligen Schluss: B. wollte sich selbst entlasten und beschul- digte deswegen die Polizei, ihn zu belastenden Aussagen genötigt zu haben. Er selbst hat diese Vorwürfe zurückgenommen, für die es im Übrigen keinerlei An- haltspunkte gibt. Das schriftliche, ihn selbst und damit auch die anderen Betei- ligten belastende Geständnis, das vor Gericht bestätigt wurde, ist glaubhaft. C. sagte bei der Einvernahme vom 16. August 2010 aus, dass ihm J. (gemeint: am 10. Juni 2009), nachdem P. versucht habe, die USD 3'000.00 bei der Bank S. am Zürcher Flughafen zu wechseln, gesagt habe, dass P. USD 3'000.00 bei der Bank einbezahlt habe und das Geld beschlagnahmt worden sei, weil es Falschgeld sei. Er habe dann B. angerufen und ihn über die neue Situation in- formiert. B. habe nachher D. informiert (cl. 17 pag. 13.09.00.0074). An der Kon- frontationseinvernahme vom 26. Juli 2011 bestätigte er diese Aussagen (cl. 18 pag. 13.13.00.0071). Er habe B. und dieser wiederum habe A. und D. informiert (cl. 18 pag. 13.13.00.0072). C. sagte bei der Einvernahme vom 16. Au- gust 2010 weiter aus, er sei am 11. Juni 2009 von J. angerufen worden. Vor-
18 - gängig habe sie mit P. telefoniert. Sie habe gesagt, dass das Geld (gemeint: USD 3'000.00) geprüft und definitiv Falschgeld sei. Auf Frage, wer vom 11. Juni 2009 an definitiv vom Falschgeld gewusst habe, sagte er aus: "...D.. Dieser hat sicher B. informiert, weil dieser mir umgehend telefoniert hat" (cl. 17 pag. 13.09.00.0074). In der Einvernahme vom 27. Oktober 2010 sagte er aus, dass er einen Tag, nachdem P. die USD 3'000.00 habe einzahlen wollen, von J. er- fahren habe, dass es sich bei diesem Betrag definitiv um Falschgeld handle. Er habe gedacht, dass J. falsche und echte Dollar in die Schweiz gebracht habe und diese möglicherweise vermischt worden seien (cl. 17 pag. 13.09.00.0103– 0104). In der Einvernahme vom 26. Juli 2011 bestätigte er, dass ab dem 11. Juni 2009 bekannt gewesen sei, dass die USD 3'000.00 von J. falsch gewesen seien (cl. 17 pag. 13.09.00.0127). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2013 bestritt er den Anklagevorwurf in subjektiver Hinsicht (cl. 17 pag. 13.09.00.0149). Er hielt an seiner Vermutung betreffend einer Vermischung von echtem und falschem Geld fest (cl. 17 pag. 13.09.00.0146). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme gaben aber sowohl C. als auch P. an, dass – auch – D. schliesslich darüber informiert worden sei, dass das von J. stammende Geld, welches P. habe wechseln wollen, sich als gefälscht erwie- sen habe. Aus derselben Einvernahme geht grundsätzlich hervor, dass im Lau- fe des Juni 2009 alle Beteiligten früher oder später erfahren haben, dass sie es im Zusammenhang mit J. mit Falschgeld zu tun hatten. Auch wenn sich die Aussagen in den konkreten Details teilweise widerspre- chen, gibt es für das Gericht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die an den Geschäften Beteiligten im Juni 2009 erfahren hatten, es beim Geld J.s mit Falschgeld zu tun zu haben; das Wissen oder wenigstens die Vermutung um die Falschheit des Geldes von J. war spätestens Ende Juni im gesamten Betei- ligtenkreis ubiquitär. Bestätigt wird die Verbreitung des Wissens um die fragli- chen Geschäfte – die ja beispielsweise im Falle desjenigen vom 9. Juni 2009 bei Q. zunächst in der Schwebe blieben, wobei auf das Ergebnis zu warten war, ob der Wechsel tatsächlich abgewickelt werden kann – durch den intensiven Telefonverkehr, der sich zwischen den Beteiligten, auch mit D., im zeitlichen Umfeld der Geschäfte entwickelte (vgl. u.a. cl. 31 pag. B8.09.00.63, CD 19; cl. 11 pag. 10.00.00.1231, ...1234, u.a. am 10. und 12. Juni 2009 insgesamt drei Telefonate D.s mit B.). Auch wenn nur die Randdaten, nicht aber der Inhalt der Gespräche bekannt ist, wäre es lebensfremd anzunehmen, ein Eingeweihter habe einen weiteren an einem Geschäft Beteiligten, eben auch D., nicht über die neuesten Entwicklungen informiert. Bestätigt wird diese Feststellung durch das von B. kurz vor der Verhandlung beim Gericht eingereichte schriftliche Ges- tändnis, wonach alle Beteiligten ab Juni 2009 gewusst oder vermutet hätten, dass mit dem Geld J.s etwas nicht stimme. Dass sich der Beschuldigte nicht da-
19 - für interessiert haben könnte, wie es um das Geld der J. stand, kann nicht an- genommen werden. Er war selbst bei der Übergabe an Q. dabei und es wurde klar, dass sich der Geldwechsel, entgegen deren Erwartung, nicht sofort abwi- ckeln liess. Entgegen seiner Darstellung vor Gericht, er habe nur den Kontakt zu Q. vermittelt, war der Beschuldigte auch objektiv stärker involviert. So ergibt sich aus den Aussagen Q.s und B.s, dass der Beschuldigte auf J. wartete, als diese am 15. Juni 2009 bei Q. das nicht gewechselte Falschgeld wieder abholte (cl. 14 pag. 12.18.00.17 und cl. 16 pag. 13.04.00.17). Dass das Geld nicht ganz klarer Herkunft war (vgl. Konfrontationseinvernahme, cl. 17 pag. 13.08.00.196 f.) und für den Wechselvorgang in die Schweiz gebracht wurde, musste das In- teresse D.s für Erfolg oder Misserfolg des Wechselgeschäfts wecken, zumal er selbst von J. USD 87'000.00 erst wenige Tage vorher gekauft hatte. Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschuldigte im Laufe des Juni 2009 erfahren hat, dass das von J. in diesem Monat gelieferte Bargeld gefälscht war und im Falle Q.s nicht gewechselt werden konnte. Damit aber musste D. auch ernsthaft daran zweifeln, dass das von derselben Lieferantin ihm selbst im Mai verkaufte Bar- geld – mit derselben unklaren Herkunft und das deshalb ebenfalls in die Schweiz zum Wechseln hatte gebracht werden müssen – echt sein könnte. Schliesslich sprechen auch die Umstände, wie er dieses Geld in der Folge ab- setzte, dagegen, dass er es für echt gehalten haben könnte. So gab er an, bei M. Schulden gehabt und diese mit den bei J. gekauften Dollar beglichen zu ha- ben. Die mehrfachen einzelnen Übergaben fanden innerhalb weniger Wochen statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die Schuld im Umfang von USD 3'200.00 nicht auf einmal beglichen hat, verfügte er doch bereits ab Mai ohne Weiteres über die gesamte Summe in Dollar, die nötig gewesen wäre, um M. zu entschädigen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er die verhältnismäs- sig kleinen Beträge einzeln und konsekutiv übergab, um mit den kleinen Wech- selgeschäften von M. zu testen, ob das Geld abgesetzt werden kann. Im Übri- gen wäre die Wahrscheinlichkeit erheblich grösser gewesen, dass das Geld genauer geprüft wird, wenn es als Gesamtbetrag bei einer Bank zum Wechseln vorgelegt worden wäre. Nicht minder auffällig ist schliesslich die Übergabe der gefälschten USD 3'700.00 an O. über N.: D. übergab N. die US-Dollar ohne Sicherheit, ob- wohl er ihn und O. kaum kannte (cl. 18 pag. 13.13.00.0118). Art und Ort der Übergabe (ein Parkplatz) waren ungewöhnlich, was der Beschuldigte selbst ein- räumte ("Das war kein üblicher Vorgang"; cl. 18 pag. 13.13.00.0119).
20 - 2.3.5 Nach dem Beweisergebnis steht fest, dass D. vor den angeklagten Geldüber- gaben (Anklagepunkte 1.4.1. lit. a und b) Kenntnis vom Falschgeld von J. hatte bzw. zumindest die Möglichkeit in Kauf nahm, dass es sich um Falschgeld han- deln könnte. Der Beschuldigte rechnete also damit, dass das von ihm abgesetz- te Bargeld gefälscht sein könnte, was es tatsächlich auch war. 2.4 M., N. und O. haben glaubhaft angegeben, das Geld gutgläubig in Empfang genommen zu haben. Der Beschuldigte hat sich des mehrfahren Inumlaufset- zens falschen Geldes schuldig gemacht. Da das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte das Geld Ende Mai 2009 von J. selbst gutgläubig erworben hat, wendet es im Sinne seines Würdigungsvorbehalts Art. 241 Abs. 2 StGB an. 2.5 Betrug 2.5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 2.5.2 Wer falsches Geld in Umlauf bringt – um wie beispielsweise vorliegend eine Schuld zu begleichen und mithin mit der Absicht, sich unrechtmässig zu berei- chern –, täuscht den Empfänger des Geldes über dessen Echtheit und schädigt ihn, soweit er ihm das Falschgeld nicht schenkt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist vor, macht sich der Täter also des Betrugs schuldig, sofern das Falschgeld nicht wegen offen- sichtlich schlechter Qualität ohne Weiteres als Falsifikat erkennbar ist (BGE 133 IV 256 E. 4.4). 2.5.3 Zum vollständigen Sachverhalt ist auf die entsprechenden Ausführungen beim Falschgelddelikt oben zu verweisen. Hier bleibt anzufügen, was folgt: 2.5.4 Vorliegend hatte der Beschuldigte die Absicht, sich zu bereichern, indem er M. mit Falschgeld eine Schuld erstattete, und er schädigte sie zumindest vorüber- gehend und schliesslich – soweit ihr gelang, das von ihm erhaltene Falschgeld gegen echtes zu wechseln – die das Falschgeld wechselnden Banken und Wechselstuben definitiv. Er täuschte die Empfängerin über die Echtheit des Geldes und damit den Wert seiner Leistung; das Falschgeld war nicht ohne Weiteres als solches erkennbar, weshalb auch die Arglist der Täuschung zu be- jahen ist. Der Beschuldigte hat sich demnach durch die mehrfachen Hingaben von Falschgeld an M. im Umfang von insgesamt USD 3'200.00 zur Bezahlung seiner Schulden des Betrugs schuldig gemacht.
21 - 2.5.5 Zwischen dem Falschgelddelikt und dem Betrugsdelikt besteht echte Idealkon- kurrenz. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen Inum- laufsetzens von Falschgeld und wegen Betrugs schuldig zu sprechen ist.
22 - äussert sich das Bundesgericht in BGE 135 IV 76 E. 5.2 zusammengefasst wie folgt: Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbe- zug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbst- schutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Heraus- forderung, ZStrR 117/1999 S. 164; WISMER, Das Tatbestandselement der Arg- list beim Betrug nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1988, S. 117). Dem Merkmal der Arglist kommt die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevan- ten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifi- zierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täu- schungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veran- lasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglich- keiten hätte vermeiden können. Nicht arglistig irregeführt ist, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der fal- schen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, son- dern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheint nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4). In diesem Sinne hat das Bundesgericht er- kannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Dabei ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise da- rauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerk- samkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt
23 - mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängig- keits- oder Unterordnungsverhältnis oder einem besonderen Vertrauensverhält- nis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Tä- ter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der ande- ren Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entge- gengebrachte − wenn auch allenfalls blinde − Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfah- rung des Opfers in Rechnung zu stellen (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfü- gung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hin- tergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4). Arglist wird nach all dem − soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt − in ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errich- tet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwen- digerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut-
24 - bar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Anga- ben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Praktisch bedeutsam ist vor allem die mangelnde Überprüfbarkeit der einfachen Lüge. Sie findet sich regelmässig bei Täuschung über innere Tat- sachen, v.a. den Leistungswillen (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 146 StGB N. 9 m.w.H.). Der mangelnde Erfüllungswille ist aber erkennbar, wenn die Erfül- lungsfähigkeit offensichtlich fehlt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 9 m.w.H.). Die Unzumutbarkeit der Überprüfung ist gegeben, wenn beson- ders hohes Vertrauen erweckt wurde (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 10 m.w.H.). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a ). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. 3.1.3 Zwischen arglistiger Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwi- schen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ein Kausalzu- sammenhang (siehe dazu TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 1). 3.1.4 Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 20). 3.1.5 Beim Darlehensbetrug stellt nicht schon die Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung einen Schaden dar. Eine Vermögensschädigung liegt nur vor, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von An- fang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedes- sen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 25). Ein Betrugsschaden wird bei desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers bejaht (ARZT, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 155). 3.2 Tatsächliches zu Anklagepunkt 1.5.1 lit. a (Bargeldübergabe an H.) 3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass E. in den Wochen vor dem 22. Juni 2011 H. mittels Errichtung eines Lügengebäudes arg-
25 - listig getäuscht habe, indem er ihr zu verstehen gegeben habe, er sei reich, obwohl er grosse finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe ihr verspro- chen, das von ihr erhaltene Geld von Fr. 100'000.– gewinnbringend in Edelstei- ne zu investieren, welche er bis heute nicht beigebracht habe. E. habe für das bei ihm angelegte Geld einen monatlichen Zins von 2.5% versprochen. H. habe für die Fr. 100'000.– als Sicherheit von E. das Ikonenbild "Madonna mit Kind" erhalten. E. habe ihr gegenüber den Wert des Bildes mit Fr. 500'000.– beziffert, obwohl es nur einen vernachlässigbaren Wert aufweise. Er habe aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu H. und ihrer Erkrankung davon ausgehen können, dass sie alle seine falschen Angaben nicht überprüfen werde. H. habe sich durch die arglistigen Täuschungshandlungen beirren lassen, indem sie davon ausgegangen sei, dass E. die Fr. 100'000.– absprachegemäss in den Kauf von Edelsteinen investieren werde, obwohl er das Geld für private Zwecke ver- braucht habe. Sie sei auch irrtümlich davon ausgegangen, dass sie für das an- gelegte Geld monatlich Fr. 2'500.– Zins erhalten werde, obwohl sie dann von ihm nur die ersten beiden Zinsraten von insgesamt Fr. 4'000.– erhalten habe, wobei das Geld aus ihrer eigenen Barübergabe gestammt habe. Sie habe auf- grund dieses Irrtums durch T., ihren Bankberater bei der Bank AA., am 22. Juni 2011 in Zürich Fr. 100'000.– in bar an E. übergeben. E. sei nie in der Lage ge- wesen, weder die Fr. 100'000.– noch den versprochenen monatlichen Zins von 2.5% zu bezahlen, wodurch sie in diesem Umfang an ihrem Vermögen geschä- digt worden sei. 3.2.2 Der Verteidiger von E. wendet ein, H. sei nicht arglistig getäuscht worden, da E. "wahrscheinlich tatsächlich Rohedelsteine angekauft und zur Weiterverarbei- tung weiter gegeben hat" (cl. 40 pag. 40.925.211). E. habe sich somit nicht un- rechtmässig bereichert. Schliesslich spreche die Opfermitverantwortung gegen arglistiges Handeln, da eine versprochene Jahresrendite von 30% "geradezu irrsinnig" sei (cl. 40 pag. 40.925.213). 3.2.3 a) H. sagte am 20. September 2011 aus, sie habe bei der Bank AA. Geld verlo- ren. E. habe ihr dann vorgeschlagen, sie solle das Geld bei ihm anlegen (cl. 35 pag. 12.01.00.0003). Er würde es so anlegen, dass sie einen grossen Gewinn habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0003, ...0023). Er habe ihr seine Bankkarte gezeigt, die ganz weiss gewesen sei. Er habe gesagt, dass so die Karten aussähen, wenn man mehrere Millionen auf seinem Konto habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0004). E. habe ihr gesagt, er werde ihr als Sicherheit für die Fr. 100'000.– das wertvolle Bild (gemeint: Ikonenbild "Madonna mit Kind") überlas- sen, welches sie mitgenommen habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0004 f; so auch bei der Einvernahme vom 23. März 2012 [35 pag. 12.01.00.0050, ...0052] und bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0076]). Bei der Einvernahme vom 23. März 2012 sagte sie aus,
26 -
Bild "Madonna mit Kind" als Sicherheit für Ihre Geldüberweisung angesehen
habe, sagte sie aus: "Ja, E. hat mir gesagt, dass dieses Bild ca. Fr. 500'000.–
Wert sei" (cl. 35 pag. 12.01.00.0026; so auch bereits bei der Einvernahme vom
29 - durch seine falschen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse über längere Zeit gezielt ihr Vertrauen erschlichen. H. vertraute ihm, da sie seit Jahren ein Liebespaar waren. E. wusste von ihrer Erkrankung und der dadurch bedingten gesundheitlichen Schwächesituation (cl. 36 pag. 13.01.00.0010). Insgesamt ist festzustellen, dass E. davon ausgehen konnte, dass H. ihm vorbehaltlos ver- traute und seine Angaben, soweit sie überhaupt überprüfbar gewesen wären, nicht überprüfen würde. Es fällt auf, dass E. mehrere unstimmige Angaben im Zusammenhang mit den Edelsteinen machte. So will er von den Fr. 100'000.– 5 bis 6 geschliffene Farb- steine sowie 36 Rohdiamanten gekauft haben. Die Rohdiamanten habe er nach Tel Aviv zum Schleifen gegeben. Weitere 12 Diamanten habe er zu CC. in Zü- rich zum Schleifen gegeben. Die 12 Diamanten haben laut CC. einen Wert von Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.–. E.s Aussagen sind unglaubwürdig, da er keine Kauf- belege, Einfuhr- oder Ausfuhrpapiere besitzt. Entgegen seinen Aussagen sind nämlich solche Papiere und Echtheitszertifikate im legalen Edelsteinhandel er- forderlich. Im Falle eines Weiterverkaufs der Edelsteine hätte er solche Doku- mente zwingend benötigt. Es widerspricht daher jeglicher Logik, dass er die Papiere über die legale Herkunft der Edelsteine vernichtet bzw. nie gesehen haben will. Ebenso unglaubwürdig ist seine Aussage, dass er die Adresse des Schleifers in Israel nicht kenne. Die 12 bei CC. in Zürich beschlagnahmten Steine können ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der Investition von H. ste- hen, da diese Steine laut CC. ein Geschenk für Familienangehörige von E. wa- ren. Anhaltspunkte warum CC. in diesem Punkt etwas Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist daher, dass er von den Fr. 100'000.– gar keine Edelsteine erwarb, sondern das Geld für private Zwe- cke verwendete, zumal er in grossen finanziellen Schwierigkeiten steckte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die angeblich 48 gekauften Rohdia- manten ohnehin nur einen maximalen Wert von rund Fr. 20'000.– (12 Steine bei CC. = Wert von max. Fr. 5'000.–) gehabt hätten. Der Wert der angeblichen Steine, selbst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Wertes von 5 bis 6 Farbsteinen, stünde somit in keinem Verhältnis zum angeblich investierten Bar- geldbetrag. Nach dem Gesagten ist daher nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass E. die Fr. 100'000.– nicht absprachegemäss in den Kauf von Edelsteinen investiert hat. H. erhielt von E. als Sicherheit für die Fr. 100'000.– das Bild "Madonna mit Kind". E. hat gegenüber H. das kleine Bild mit einem Wert von Fr. 500'000.– beziffert, welches aber gemäss dem Schweizerischen Institut für Kunstwissen- schaft nur einen vernachlässigbaren Wert hat. Der Wert des Bildes stand somit in keinem Verhältnis zum übergebenen Bargeldbetrag. E. wollte mit dem Bild
30 - lediglich den Eindruck vermitteln, dass eine genügende Sicherheit für die ihm übergebenen Fr. 100'000.– vorhanden war. b) E. hat aufgrund seiner Unwahrheiten das Vertrauen von H. gewonnen, wo- durch sie sich über seine finanziellen Verhältnisse irrte. Sie nahm aufgrund sei- ner arglistigen Lügen unter falscher Annahme eine ungesicherte Bargeldüber- gabe vor. Sie ging irrtümlicherweise davon aus, dass die am 22. Juni 2011 an E. übergebenen Fr. 100'000.– gut in Edelsteine angelegt seien und sie monatli- che Zinsraten von 2.5% von Fr. 100'000.– erhalten werde. c) H. hat am 22. Juni 2011 in Zürich durch T. Fr. 100'000.– an E. übergeben. E. hat bis heute weder die von H. erhaltenen Fr. 100'000.– noch den versproche- nen Zins von monatlich 2.5% (ab August 2011) zurückbezahlt bzw. bezahlt. Sie erhielt lediglich im Juli und August 2011 zwei Zinsraten von insgesamt Fr. 4'000.– (Fr. 2'500.– im Juli 2011 und Fr. 1'500.– im August 2011), welche E. aufgrund seiner erheblichen finanziellen Probleme von ihrer Barinvestition be- zahlte. 3.3 Subjektive Elemente 3.3.1 In subjektiver Hinsicht wird E. vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt und einzig in der Absicht, sich selbst im Umfang der übergebenen Fr. 100'000.– unrechtmässig zu bereichern. E. habe nie beabsichtigt, das Geld ge- winnbringend anzulegen. Er habe von Anfang an eine Vermögensschädigung zum Nachteil von H. im selben Umfang zumindest in Kauf genommen. 3.3.2 Der Verteidiger von E. wendet ein, der Beschuldigte habe nicht mit Bereiche- rungsabsicht gehandelt (cl. 40 pag. 40.925.211). 3.3.3 E. gab während des Verfahrens stets und weitestgehend gleichbleibend an, dass er nicht die Absicht gehabt habe, H. zu betrügen (u.a.: "Ich würde sie doch nie betrügen" [cl. 40 pag. 40.930.043]). 3.3.4 Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anderes geschlossen werden, als dass E. mit seinen Lügengeschichten H. ganz bewusst beeindru- cken und sie so über seine wahren Absichten täuschen wollte, um ihr Geld für seine privaten Zwecke zu erhalten. Er hatte von Anfang an geplant, sich im Um- fang der übergebenen Fr. 100'000.– einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 3.4 Tatsächliches zu Anklagepunkt 1.5.1 lit. b (Geldüberweisungen von H. und I. am 17. und 29. August 2011)
31 - 3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass E. nach der Bargeldübergabe (Anklagepunkt 1.5.1 a) vom 22. Juni 2011 H. in gleicher Art und Weise bis zum 29. August 2011 arglistig getäuscht habe. Er habe ihr weiterhin zu verstehen gegeben, er sei ein wohlhabender und in Geldanlagen versierter Geschäftsmann, obwohl dies nicht zugetroffen habe. Er habe seine Lügen wiederum durch gezielte Handlungen unterstrichen (Verkaufsverhand- lungen betreffend eines wertvollen Smaragdes von 12 Mio. Franken, behaupte- ter Besitz von Goldlager). E. habe ihr erklärt, er werde bei der Bank EE. in Neu- enburg gesamthaft 8 Millionen Franken anlegen und er benötige so schnell wie möglich noch Fr. 400'000.–. Für die gewinnbringende Anlage von Fr. 400'000.– habe er einen jährlichen Zins von 7–10% versprochen. H. sei von E. als Sicher- heit für die Fr. 400'000.– das Bild "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto versprochen worden. Er habe ihr gegenüber das Bild mit einem Wert von min- destens 1 Million Franken – es könne jedoch auch 2, 4 oder 8 Millionen Fran- ken wert sein – beziffert, obwohl das Bild (eine Kopie) nur einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– habe und überdies nicht in seinem Eigentum stehe. Das echte Gemälde "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto sei tatsächlich Millionen Franken wert und hänge im Nationalmuseum del Prado in Madrid. H. habe aufgrund dieses Irrtums über ihr Vermögen und dasjenige ihrer Mutter I. verfügt, indem sie am 17. August 2011 von ihrem eigenen Konto bei der Bank AA. (Zürich) Fr. 250'000.– und am 29. August 2011 vom Konto ihrer Mutter I. bei der Bank AA. (Zürich) Fr. 150'000.– auf das Bank K. AG Konto von E. (4) in Zürich überwiesen habe. E. habe von den überwiesenen Beträgen am 25. Au- gust 2011 den Betrag von Fr. 10'000.– und am 29. August 2011 den Betrag von CHF 16'000.– von seinem Konto bei der Bank K. AG in bar bezogen und davon den Betrag von Fr. 15'000.– in bar an FF. zu privaten Zwecken übergeben. Er habe sodann vor dem 2. September 2011 mehrmals bei der Bank K. AG erfolg- los versucht, weitere Bargeldbezüge ab seinem Konto zu tätigen. Er habe die von ihm auf seinem Bank K. AG Konto bezogenen Gelder von gesamthaft CHF 26'000.– bis heute nicht an H. und I. zurückbezahlt, wodurch diese beiden in diesem Umfang geschädigt worden seien. 3.4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, H. sei das Geschäft leichtfertig eingegangen, da das Renditeversprechen sehr hoch gewesen sei. E. habe auf- grund der Opfermitverantwortung von H. nicht arglistig gehandelt (cl. 40 pag. 40.925.214). Er habe sich zudem nicht unrechtmässig bereichert, da mit der Überweisung der Fr. 400'000.– noch kein Vermögensschaden zu Lasten von H. und I. eingetreten sei (cl. 40 pag. 40.920.016; cl. 40 pag. 40.925.214). 3.4.3 a) H. sagte am 20. September 2011 aus, E. habe von 5–7% Zins gesprochen, die er mit einer hohen Summe erwirtschaften könnte (cl. 35 pag. 12.01.00.0003). Sie sagte am 23. März 2012 aus, sie habe von ihrem Konto
32 - Fr. 250'000.– und vom Konto ihrer Mutter I. Fr. 150'000.– auf das Bank K. AG- Konto von E. in Zürich überwiesen. Sie habe ihm das Geld übergeben, weil sie ihm Vertrauen geschenkt habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0022). Bevor das Geld überwiesen worden sei, habe E. gesagt, dass das Geld via Bank K. AG auf die Bank EE. überwiesen werde, wo ein möglichst hoher Gewinn erzielt werden sol- le (cl. 35 pag. 12.01.00.0024). Sie sagte mehrmals und weitestgehend gleich- bleibend aus, E. habe ihr als Sicherheit für die Fr. 400'000.– das Bild "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto versprochen und ihr gegenüber das Bild mit einem Wert mindestens 1 Million Franken – es könne jedoch auch 2, 4 oder 8 Millionen – wert sein, beziffert (cl. 35 pag. 12.01.00.0025; so auch anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0109]). Sie gab mehrmals gleichbleibend an, E. habe ihr für die gewinnbringende Anlage von Fr. 400'000.– einen jährlichen Zins von 7–10% versprochen (cl. 35 pag. 12.01.00.0028, ...0031, ...0033; so auch anlässlich der Einvernahme vom
34 - Gemälde "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto genannt, was der Bank K. AG suspekt vorgekommen sei. Die Bank K. AG ging davon aus, dass die Darlehensgeberin H. über die Eigentumsverhältnisse und den Wert des Bildes getäuscht worden sei und somit unter falscher Annahme ein ungesichertes Dar- lehen gegeben habe. 3.4.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht: a) Sämtliche arglistigen Täuschungshandlungen von E. im Zusammenhang mit der Bargeldübergabe vom 22. Juni 2011 von Fr. 100'000.– sind auch für die zwei Geldüberweisungen vom August 2011 mit ursächlich, weshalb auf die Er- wägungen 3.2.4 und 3.3.4 verwiesen werden kann. E. täuschte H. direkt und I. indirekt (siehe E. 3.6.1 a letzter Absatz [Dreiecksbetrug]). In Bezug auf die da- malige finanzielle und gesundheitliche Situation von H. kann auf die Erwägun- gen 3.2.3 h und 3.2.4 a verwiesen werden. E. liess bei H. vor den beiden Geld- überweisungen vom 17. und 29. August 2011 zusätzlich zum bereits erstellten Lügengebäude den Eindruck entstehen, dass er in Verkaufsverhandlungen betreffend eines Smaragdes von Fr. 12 Millionen stehe und ein Goldlager besit- ze. Er versprach ihr für das bei ihm angelegte Geld von Fr. 400'000.– einen jährlichen Zins von 7–10%, obwohl er dazu gar nicht in der Lage gewesen wä- re. Als Sicherheit für die Fr. 400'000.– versprach er H. das Bild "Madonna della Scala" und bezifferte ihr gegenüber das Bild mit einem Wert von mindestens Fr. 1 Million, es könne aber auch Fr. 2, 4 oder 8 Millionen wert sein. In Tat und Wahrheit hat das Bild gemäss II. AG nur einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– und gehört nicht E.. Demzufolge deckte die angebotene Sicherheit nur 2.5–3.75% der überwiesenen Geldsumme. b) E. hatte aufgrund seiner Unwahrheiten und seiner Liebesbeziehung das volle Vertrauen von H.. Sie ging deshalb irrtümlich davon aus, E. sei ein sehr wohl- habender und in Geldanlagen versierter Geschäftsmann und werde die von ihr und I. am 17. August 2011 bzw. 29. August 2011 auf sein Bank K. AG-Konto überwiesenen Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 400'000.– absprachege- mäss gewinnbringend bei der Bank EE. in Neuenburg anlegen. Sie irrte sich folglich auch in Bezug auf die versprochenen jährlichen Zinszahlungen von 7– 10% für sie und ihre Mutter. E. wäre dazu finanziell gar nicht in der Lage gewe- sen, da es ihm finanziell schlecht ging und er zudem die überwiesenen Gelder nicht vereinbarungsgemäss anlegte. c) H. überwies am 17. August 2011 von ihrem Konto bei der Bank AA. Fr. 250'000.– auf das Bank K. AG Konto 6 von E.. Am 29. August 2011 überwies sie vom Konto ihrer Mutter bei der Bank AA. Fr. 150'000.– auf dasselbe Konto von E.. Entgegen den Einwendungen des Verteidigers von E. (cl. 40 pag.
35 - 40.920.016; pag. 40.925.214) ist H. und I. mit den zweimaligen Geldüberwei- sungen bereits ein Vermögensschaden entstanden, da sie einerseits keinen Zugriff auf das Bank K. AG Konto von E. hatten und andererseits E. aufgrund seiner prekären finanziellen Situation und entgegen der bei H. und indirekt bei I. geweckten Erwartungen dermassen wenig Gewähr für die Rückzahlung des Geldes von Fr. 400'000.– bot, dass ihre Darlehens- und Zinsforderungen von Anfang an mehr als erheblich gefährdet waren. Beweismässig ist aufgrund der Bank K. AG-Belege erstellt, dass E. am 25. August 2011 den Betrag von Fr. 10'000.– und am 29. August 2011 den Betrag von Fr. 16'000.– von seinem Bank K. AG-Konto in bar bezog. Die Bargeldbezüge von Fr. 26'000.– erfolgten entgegen der getroffenen mündlichen Vereinbarung, zumal solche in der unda- tierten "Vereinbarung" zwischen ihm und H., welche E. der Bank K. AG am
36 - 3.6 Subsumption – mehrfacher Betrug (Anklagepunkte 1.5.1 a und b) 3.6.1 a) Täuschung durch Errichtung eines arglistigen Lügengebäudes: E. hat gegenüber H. – und indirekt gegenüber I. – lukrative Geldgeschäfte vor- getäuscht. Er hat ein ganzes Lügengebäude errichtet, indem er vor den Investi- tionen wiederholt und gezielt vorgab, steinreich und ein in Geldanlagen versier- ter Geschäftsmann zu sein. Er hat es verstanden, seine raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen durch entsprechende Handlungen (angeblicher Besitzer einer Bankkarte für Millionäre, angeblicher Eigentümer der Hälfte des Büroge- bäudes [Anklagepunkt 1.5.1 a], wertvolle Bilder; wertvoller Smaragd und Eigen- tümer eines Goldlagers [Anklagepunkt 1.5.1 b]) zu untermauern. Er hat dadurch H. über seine Erfüllungsfähigkeit arglistig getäuscht. Er konnte aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und der Liebesbeziehung zu H. davon ausgehen, dass sie seine falschen Angaben nicht überprüfen würde, soweit das überhaupt möglich gewesen wäre. Er hat das Liebesverhältnis zu H. für seine betrügerischen Zwecke schamlos ausgenützt. Seine Lügen über seine finanziel- len Verhältnisse waren schlüssig aufeinander abgestimmt, so dass selbst der Bankberater von H. davon ausging, E. sei reich und Eigentümer des Bildes "Madonna della Scala". Er täuschte H. auch arglistig, indem er ihr nach der ers- ten Geldanlage vom Juni 2011 zweimal Zinsen ausbezahlte, welche jedoch von ihrer Bargeldübergabe stammten. Er spielte dadurch H. vor, die erste Bargeld- anlage vom 22. Juni 2011 sei sicher investiert. H. konnte somit mit gutem Grund rund zwei Monate später die zweimaligen Geldanweisungen vornehmen. E. hat H. insgesamt arglistig über seine Erfüllungsfähigkeit und seinen Erfül- lungswillen getäuscht. Die Einwendung von E., H. habe sich mit einer Jahresrendite von 30% im Zu- sammenhang mit dem Edelsteingeschäft und mit einem jährlichen Zins von 7– 10% im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft bei der Bank EE. zu hohe Gewinne in Aussicht stellen lassen und sei deshalb selber schuld (cl. 40 pag. 40.925.212 f.; ...214 f.), vermag nicht zu überzeugen. Zwar liegt in diesem Ar- gument ein Indiz der Rechtsprechung, die Arglist bei Anlagegeschäften in Frage zu stellen und das Selbstverschulden des Getäuschten höher zu gewichten. Dies betrifft aber in dieser Form professionelle und in der Regel anonyme Anla- gevehikel. Das Argument blendet vorliegend aus, dass H. in einem sehr persön- lichen und langjährigen Vertrauensverhältnis, vielleicht sogar in einem Abhän- gigkeitsverhältnis, zu E. stand, und ihn aufgrund seiner Selbstbeschreibungen und Selbstdarstellungen für einen erfolgreichen und vermögenden Geschäfts- mann hielt und halten durfte. Sie zählte offensichtlich auch auf seine Loyalität und Integrität, zumal sie ihm auch gesagt hatte, dass sie bei ihrer Geschäfts- bank auf ihrem Anlageportefeuille grosse Verluste erlitten hatte. Sie wünschte
37 - sich daher Hilfe von E., bei einer wertvermehrenden und sicheren Anlage ihres Alterskapitals. Das Verhalten von H. lässt insgesamt das betrügerische Verhal- ten von E. im Sinne der genannten Rechtsprechung (E. 3.1.2) keineswegs in den Hintergrund treten. Das Argument der zu hohen Gewinne vermag daher in diesem Sachzusammenhang die Arglist nicht auszuräumen. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, son- dern einen Dritten (sog. Dreiecksbetrug), setzt die Erfüllung des Betrugstatbe- stands voraus, dass der Getäuschte über den Vermögenskreis des Geschädig- ten "verantwortlich" bzw. "zuständig" ist und darüber verfügen kann. Nur dann ist das Verhalten des getäuschten Dritten dem Opfer wie sein eigenes zuzu- rechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt ge- wahrt (BGE 126 IV 113 E. 3.a). E. täuschte – wie angeklagt – ausschliesslich H. direkt und arglistig. H. schädigte aber mit der Geldüberweisung vom 29. August 2011 nicht sich selbst, sondern ihre Mutter I.. H. hatte eine Vollmacht für die Konten ihrer Mutter, weshalb sie den Vergütungsauftrag über die Fr. 150'000.– auf der Bank AA. mit "i.V." unterschrieb (cl. 35 pag. 07.02.00.0083). Die Vor- aussetzungen des sog. Dreiecksbetrugstatbestands sind somit erfüllt, da H. über das Vermögen von I. verfügen konnte. b) Irrtum Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass H. und indirekt I. einem Irrtum unterla- gen, ansonsten sie die Geldanlagen bei E. nicht vorgenommen hätten. c) Vermögensverfügungen Die Vermögensverfügungen bestanden in der Übergabe von Fr. 100'000.– in bar am 22. Juni 2011 und in den zwei Geldüberweisungen im Betrag von Fr. 250'000.– und von Fr. 150'000.– am 17. bzw. 29. August 2011. d) Vermögensschaden E. war nie in der Lage, weder die von H. erhaltenen Fr. 100'000.– und Fr. 400'000.– (Fr. 150'000.– von I.) noch den versprochenen Zins von monatlich 2.5% für das angelegte Geld von Fr. 100'000.– (ab August 2011 [lediglich zwei Zinsraten im Juli und August 2011 von insgesamt Fr. 4'000.–]) bzw. von jährlich 7–10% für das angelegte Geld von Fr. 400'000.– zurückzubezahlen bzw. zu bezahlen, soweit er diese, wie offensichtlich beabsichtigt und teilweise umge- setzt, für eigene Zwecke verwendete. H. und I. wurden im Umfang der überwie- senen Beträge geschädigt (E. 3.2.4 c, E. 3.4.4 c). Mit Verfügung der Bundes-
38 - anwaltschaft vom 31. Oktober 2012 wurden vom Konto von E. bei der Bank K. AG I. am 20. November 2012 der Betrag von Fr. 150'000.– und am 20. Novem- ber 2012 bzw. am 21. November 2012 H. insgesamt Fr. 224'954.49 überwie- sen. Für H. entstand somit ein Schaden von Fr. 125'045.51, abzüglich die bei- den Kapitalrückzahlungen aus ihrer Bargeldeinlage bzw. die beiden "Zinszah- lungen" vom Juli und August 2011 an sie im Betrag von insgesamt Fr. 4'000.–. Der gesamthaft verbleibende Schaden für H. beträgt somit Fr. 121'045.51 zu- züglich Zinsen. e) Kausalzusammenhang Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist nach dem Gesagten der erforderliche Motivati- ons- und Kausalzusammenhang im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (E. 3.1.3). f) Vorsatz/Bereicherungsabsicht In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht kei- ne Zweifel. Die Absicht von E. richtete sich von Anfang an auf die unrechtmäs- sige Bereicherung im Umfang der Vermögensverschiebungen von Fr. 500'000.–. Gleichzeitig hat er von Anfang an aufgrund seiner desolaten fi- nanziellen Situation eine Vermögensschädigung von H. und I. im Umfang von Fr. 350'000.– bzw. 150'000.– zumindest in Kauf genommen. 3.6.2 Die angeklagten Sachverhalte sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt vor der Geldüberweisung vom 17. August 2011 eine neue Entschluss- fassung vor und somit mehrfache Tatbegehung. 3.6.3 E. ist somit des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. 3.7 Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 StGB) – Rechtliches 3.7.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung i.e.S. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Fälschen ist das Her- stellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung ei-
39 - ner fremden Unterschrift (TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 251 StGB N. 3). Wirkli- cher Aussteller der Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird bzw. auf dessen Willen die Ur- kunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1). Unecht ist die Urkunde auch, wenn der wirkliche Aussteller neben seiner Unterschrift diejenige eines andern als Mitunterzeichner hinzufügt (BOOG, Basler Kommen- tar, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 251 StGB N. 9). Die Verwendung eines fremden Namens für die Ausstellerangabe (Unterzeichnung mit fremdem Namen) führt nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem anderen – z.B. Beauftragten – überträgt (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 19; TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 StGB N. 3). Die bloss mutmassliche Ermächtigung genügt nicht. Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfäl- schung i.e.S., so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 StGB N. 6). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreichend ist. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden wollen. Weiter muss der Täter nach Ziff. 1 Abs. 1 entweder die Absicht haben, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr jemanden am Ver- mögen oder anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil irgendeiner Art zu verschaf- fen (Vorteilsabsicht), wobei Eventualabsicht ausreicht (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 StGB N. 14). 3.7.2 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, E. habe am 1. September 2011 in Zürich im Hinblick auf ein Plausibilisierungsgespräch mit der Bank K. AG auf der von ihm erstellten "Vereinbarung" zwischen ihm und H. die Unterschrift von H. mit "H." nachgeahmt und seine eigene Unterschrift daneben angebracht. Mit der Nachahmung der Unterschrift auf der Vereinbarung habe er bewirkt, dass der wirkliche Aussteller (E.) der Urkunde nicht mit den erkennba- ren Ausstellern (H. und E.) übereinstimme. E. habe die von ihm so hergestellte Vereinbarung am 2. September 2011 anlässlich des Kundengesprächs bei der Bank K. AG zur Plausibilisierung der am 17. und 29. August 2011 von H. und I. gesamthaft überwiesenen Beträge von Fr. 400'000.– auf sein Bank K. AG- Konto übergeben, weil er ohne plausible Begründung nicht mehr über die noch auf seinem Konto befindlichen Fr. 373'997.90 hätte verfügen können. 3.7.3 In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte geständig, soweit es um die ge- fälschte Unterschrift von H. und den Zweck der Urkunde geht, nämlich die Her- kunft von Fr. 400'000.– zu erklären und über das Geld verfügen zu können.
40 - 3.7.4 Der Verteidiger von E. wendet ein, der Beschuldigte habe das Vorgehen mit H. abgesprochen gehabt (cl. 40 pag. 40.925.215). 3.7.5 a) Am 23. März 2012 sagte H. aus, sie wisse zu 100%, dass das mit den Altlas- ten (gemeint: Ziffer 3 der Vereinbarung) nicht stimme (cl. 35 pag. 12.01.00.0030). Bei der Einvernahme vom 13. April 2012 sagte sie aus, die Unterschrift auf der Vereinbarung sei von ihm gefälscht worden (cl. 35 pag. 12.01.00.0048, ...0054). Sie möchte hier noch einmal festhalten, dass E. diese "Vereinbarung" geschrieben habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0053). Sie habe am Text nicht mitgewirkt. Nachdem der Justiz bekannt geworden sei, dass es so eine Vereinbarung gebe, habe E. sie immer wieder zu überreden versucht, dass sie sagen solle, sie hätte die Einwilligung zur Unterschrift auf diesem Schriftstück erteilt. E. habe die "Vereinbarung" eigenmächtig verfasst und der Bank K. AG ausgehändigt. Sie habe nie eine solche Einwilligung gegeben (cl. 35 pag. 12.01.00.0053; so auch anlässlich der Einvernahme vom 9. No- vember 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0114]). b) E. sagte am 18. Juli 2012 aus, dass diese Vereinbarung nicht der Vereinba- rung entspreche, die er mit H. abgeschlossen habe (cl. 36 pag. 13.01.00.0033). Die Vereinbarung sei nur für den Zweck erstellt worden, dass er das Geld von seinem Bank K. AG-Konto auf die Bank EE. hätte weiterleiten können (cl. 36 pag. 13.01.00.0033; so auch anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2013 [cl. 36 pag. 13.01.00.0166]). Auf Frage, ob es richtig sei, dass H. die Vereinba- rung nicht zu Gesicht bekommen habe, bevor er am 2. September 2011 diese bei der Bank K. AG eingereicht habe, räumte er ein: "Das stimmt" (cl. 36 pag. 13.01.00.0033). Am 9. November 2012 sagte er aus, Frau H. habe ihm erlaubt, dass er für sie in der Vereinbarung unterschreibe und diese der Bank K. AG übergebe (cl. 36 pag. 13.01.00.0143). Er habe die Vereinbarung handschriftlich mit "H." unterschrieben (cl. 13.01.00.0143 ["Ja, das stimmt"]; so auch bei der Einvernahme vom 18. Juli 2012 [cl. 36 pag. 13.01.00.0034] sowie bei der Ein- vernahme vom 9. Januar 2013 [cl. 36 pag. 13.01.00.0167: "Frau H. war damit einverstanden."]). Am 9. Januar 2013 sagte er aus, er habe diese Vereinbarung einen Tag vor dem Termin bei der Bank K. AG in Zürich vorbereitet (cl. 36 pag. 13.01.00.0166). c) Der MROS-Meldung vom 9. September 2011 ist zu entnehmen, dass E. die "Vereinbarung" am 2. September 2011 anlässlich der Plausibilisierung der Geldüberweisungen von H. und I. bei der Bank K. AG einreichte (cl. 33 pag. 05.00.00.0005; cl. 33 pag. 7.01.00.0048, ...0050). In Bezug auf die Geldüber- weisungen vom 17. und 29. August 2011, das Plausibilisierungsgespräch bei der Bank K. AG vom 2. September 2011 und die gleichentags erfolgte bankin-
41 - terne Kontosperre kann auf die Erwägungen 3.4.3. f und 3.4.4 c verwiesen wer- den. d) Ziffer 3 der Vereinbarung lautet wie folgt: "Herr E. erhält dieses Darlehen, um seine Altlasten zu begleichen" (cl. 36 pag. 13.01.00.0040). 3.7.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes: E. wurde von der Bank K. AG aufgefordert, den Grund für die von H. und I. überwiesenen Fr. 400'000.– auf sein Bank K. AG-Bankkonto zu plausibilisieren, bevor er weitere Geldabhebungen tätige. Anlässlich des Plausibilisierungs- gesprächs am 2. September 2011 bei der Bank K. AG übergab er die "Verein- barung", welche handschriftlich mit "H." und E. unterschrieben war (cl. 33 pag. 07.01.00.0048, ...0050), da er aufgrund der bankinternen Sperrung ohne plau- siblen Grund nicht über die noch auf seinem Konto vorhandenen Fr. 373'997.90 verfügen konnte. Mit der "Vereinbarung" wollte E. gegenüber den Bank K. AG- Mitarbeitern belegen, dass ihm H. mit den zweimaligen Geldüberweisungen von insgesamt Fr. 400'000.– ein Darlehen zur Begleichung seiner "Altlasten" ge- währt habe (cl. 33 pag. 07.01.00.0048). Er übergab die "Vereinbarung" den Bank K. AG-Mitarbeitern, um weitere Beträge von seinem Bank K. AG-Konto für seinen persönlichen Gebrauch abheben zu können, was unweigerlich zu einer weiteren Schädigung von H. und I. geführt hätte. E. fälschte dazu die Unter- schrift von "H.". H. bekräftigte von Anfang an glaubhaft, weder den Inhalt der "Vereinbarung" je autorisiert und unterschrieben noch E. irgendwelche Einwilli- gungen gegeben zu haben. Für ihre Aussagen sprechen folgende Indizien: H. hätte einen derart lebensfremden Vertragsinhalt in Ziffer 3 betreffend die "Altlas- ten" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie akzeptiert und durch E. unterschreiben lassen, zumal es aus ihrer Sicht keinen vernünftigen Grund für einen derart unsinnigen Vertragsinhalt gab. Schliesslich gab selbst E. zu, dass der Inhalt der Vereinbarung nicht dem entspreche, was er mit H. verein- bart habe. Der Einwand des Verteidigers von E. an der Hauptverhandlung vom
42 -
veranlassen, dass sie die bankintern blockierten Gelder auf seinem Konto frei-
geben.
3.7.8 Der Verteidiger von E. bestreitet die Schädigungs- und Vorteilsabsicht des Be-
schuldigten (cl. 40 pag. 40.925.215).
3.7.9 Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände kann in subjektiver Hinsicht nichts
anderes geschlossen werden, als dass sich der Beschuldigte der Bedeutung
der Vereinbarung zur Plausibilisierung bewusst war. Er wollte die Bank K. AG-
Mitarbeiter ganz bewusst durch den Inhalt der "Vereinbarung" täuschen. E. hat
die Vereinbarung den Bank K. AG-Mitarbeitern übergeben, damit diese die
bankintern gesperrten Gelder im Umfang von Fr. 373'997.90 auf seinem Bank
dem Gebrauch der täuschenden "Vereinbarung" einen unrechtmässigen Zweck,
nämlich das ertrogene Geld der H. und I. verfügbar zu machen.
3.7.10 a) Bei der von E. hergestellten Vereinbarung handelt es sich um eine Urkunde
i.S. von Art. 110 Abs. 4 StGB. E. hat die Urkunde gefälscht, indem er ohne Wis-
sen und Ermächtigung von H. auf der Vereinbarung handschriftlich mit deren
Namen unterzeichnete. Er hat mit der gefälschten Unterschrift von H. bewirkt,
dass der wirkliche Aussteller der Urkunde (E.) nicht mit dem erkennbaren bzw.
den erkennbaren Ausstellern (H. und E.) übereinstimmt.
b) In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz und der Vorteilsabsicht keine
Zweifel. E. handelte im Bewusstsein, eine gefälschte Urkunde herzustellen,
welche von der Bank K. AG als echte akzeptiert werden sollte, und hatte den
Willen, diese trotzdem herzustellen. Er fälschte die Unterschrift, um bei der
Bank K. AG den Geldeingang plausibilisieren und frei über das Konto mit dem
ertrogenen Geld verfügen zu können. E. handelte somit wissentlich und willent-
lich und einzig in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu
verschaffen. Er wollte die "Vereinbarung" im Rechtsverkehr als echte verwen-
den, um die Freigabe seines blockierten Kontos zu erwirken.
c) Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 251 Ziff. 1
StGB sind erfüllt.
3.7.11 E. ist wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre-
chen.
43 - 3.8 Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB) 3.8.1 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Lagern erfasst das Vorrätighalten des Falschgeldes mit der Absicht, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 244 StGB N. 12). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht, das Geld als echt oder unverfälscht in Umlauf zu setzen, erforderlich (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB N. 14). 3.8.2 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass E. am
45 - 3.8.7 In Würdigung des Gesagten ergibt sich zum Vorsatz folgendes: E. hat am 16. evtl. 17. Juni 2009 im L. festgestellt, dass es sich bei den am 15. Juni 2009 von J. erhaltenen USD 9'400.00 um Falsifikate handelt. Er hat diese im L. im Tresorfach 534 in einem silbernen Metallkoffer eingelagert. Am 18. Juni 2009 teilte er der Kantonspolizei Zürich mit, dass er falsche USD von J. im L. habe. Mit der Anzeige bezweckte er, bei der Polizei einen guten Eindruck zu machen, da das L. aufgrund der am 16. Juni 2009 bei der Bank S. sichergestell- ten gefälschten USD 366'900.00 – mit dem gleichen Fälschungsindikativ wie die 94 Noten à USD 100.00 – bei der Polizei im dringenden Verdacht stand, am versuchten Falschgelddelikt beteiligt zu sein. E. wollte mit der Selbstanzeige der Polizei lediglich zuvorkommen, da er aufgrund der Vorkommnisse bei der Bank S. mit einer zeitnahen Intervention der Polizei rechnen musste. Der Ein- wand des Verteidigers, E. habe aufgrund der Selbstanzeige keine kriminelle Absicht gehabt, ist somit unglaubwürdig. Am 19. Juni 2009 übergab E. dem Po- lizisten JJ. lediglich USD 32'400.00 und behielt 94 Falsifikate à USD 100.00 zu- rück, ohne diese – wie in der Voruntersuchung und vor Gericht behauptet – ge- genüber der Polizei zu erwähnen. Sein Einwand, wonach er die Polizei über die 94 Falsifikate orientiert habe, erweist sich gestützt auf den Polizeibericht als un- zutreffend und als Schutzbehauptung. Schliesslich ist seine Aussage, dass er sich am 19. Juni 2009, also rund drei Tage, nachdem er die Falsifikate einlager- te, nicht mehr an den Verbleib der Falsifikate erinnern konnte, derart lebens- fremd, dass sie unglaubwürdig erscheint. Die fehlende Kenntnis der Polizei von den 94 Falsifikaten war letztlich der Grund, warum E. diese weiterhin bedenken- los im L. lagerte. 3.8.8 An der Absicht, die Falsifikate später als echte in Umlauf zu setzen, bestehen keine Zweifel. E. lagerte vom 16. evtl. 17. Juni 2009 bis 11. November 2009 bewusst 94 Falsifikate à USD 100.00. Er wusste die ganze Zeit, wo sich die Falsifikate befanden, und hatte Zugang dazu (cl. 36 pag. 13.11.00.0069). Ein anderer plausibler Verwendungszweck für Falsifikate ist nicht ersichtlich. 3.8.9 Der angeklagte Sachverhalt ist in subjektiver Hinsicht erstellt. 3.8.10 E. ist wegen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen.
46 -
4.2 Beschuldiger D. 4.2.1 D. ist des mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 StGB) und des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig befunden wor- den. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ande- re Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Objektive Bedingung ist der Ablauf
4.2.3 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass D. innerhalb einer kurzen Zeitspanne von Mitte Juli 2009 bis 22. August 2009 in mehreren Malen (2–4 Mal) Falschgeld im Betrag von USD 3'200.00 und am 22. August 2009 den Falschgeldbetrag von USD 3'700.00 in Umlauf setzte, womit er sich teilweise, für die Zahlungen an M., auch des Betrugs schuldig gemacht hat. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist mit einem Deliktsbetrag von insgesamt USD 6'900.00 nicht erheblich. D. handelte eventualvorsätzlich, weshalb von einem geringeren Unrechts- und Schuldgehalt im Sinne des Verschuldens nach Art. 47 StGB auszugehen ist (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 12 StGB N. 49). Die "nur" eventualvorsätzliche Tatbegehung wirkt
48 - sich deshalb strafmindernd aus. Innerhalb der Gruppierung um J. war D. bes- tens vernetzt, was seine Kontakte zu C., B. und Q. belegen. Die Art und Weise der Tatausführung war egoistisch, da er das Vertrauen von M. missbraucht hat. Aufgrund seiner Bekanntschaft zu M. konnte er davon ausgehen, dass sie die Falsifikate nicht näher überprüfen werde. Sein Tatmotiv war ausschliesslich fi- nanzieller Natur. Die handlungsspezifischen Elemente haben insgesamt aber kein erhebliches Gewicht. 4.2.4 a) Was die persönlichen Verhältnisse angeht, so führte D. ein unauffälliges Le- ben (cl. 18 pag. 13.13.00.0111 f.). Er wurde in X. in Deutschland geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. D. hat die Ausbildung zum Elektroniker gemacht und absolvierte das Staatsexamen (cl. 40 pag. 40.930.013). Er arbeitete 17 Jahre bei der Firma KK. in Basel. Danach machte er sich selbstständig und hat- te bis 2008/2009 die Firma "LL" (cl. 18 pag. 13.13.00.0112; cl. 40 pag. 40.930.013). Die Firma musste er jedoch verkaufen, da er mit Kreditgeschäften in finanzielle Schwierigkeiten geriet (cl. 40 pag. 40.930.015). Zur Zeit ist er Hausverwalter bei der Firma MM. AG in W./D. Er wohnt im Verwaltungsgebäu- de. D. hat zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe (cl. 18 pag. 13.13.00.0111). Zu- dem ist er Vater einer Tochter, die bei ihrer Mutter wohnt (cl. 40 pag. 40.930.015). Finanziell komme er "zurecht" (cl. 13 pag. 13.13.00.0111). Sein Bruttolohn beträgt monatlich bescheidene Euro 1'500.00, wobei ihm unter Ab- zug der Miete nur Euro 1'200.00 ausbezahlt werden (cl. 13 pag. 13.13.00.0111). Unter dem Strich bleiben ihm monatlich Euro 500.00. D. leistet für seine minderjährige Tochter Unterhalt im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er hat offene Unterhaltsbeiträge an seine getrennt lebende Ehefrau von Euro 9'500.00 (cl. 40 pag. 40.930.015). Im Zusammenhang mit seiner damaligen Firma LL. hat er Schulden von Euro 800'000.00 (cl. 13.13.00.0112; cl. 40 pag. 40.930.014). Gemäss Auszug aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamts für Justiz ist D. vorbestraft (cl. 40 pag. 40.224.005 f.): Er wurde vom Amtsgericht Kemp- ten (Allgäu) am 6. April 2005 wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchfüh- rungspflicht in drei Fällen und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zehn Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à je Euro 40.00 verur- teilt. Am 2. Januar 2006 wurde D. vom Amtsgericht Augsburg wegen Umsatz- steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren. Am 5. April 2007 fällte das Amts- gericht Augsburg nachträglich eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Wochen Freiheitsstrafe aus, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die gebildete Gesamtstrafe wurde mit Wirkung vom 17. Januar 2011 erlassen. Zwar
49 - ist es zu strafrechtlichen Verfehlungen gekommen, die nicht zu bagatellisieren sind, jedoch erfolgten sämtliche Einträge im deutschen Strafregister im Zu- sammenhang mit seinen finanziellen Problemen bei der Firma LL. Die Vorstra- fen wirken sich daher nur leicht straferhöhend aus. b) Zu Lasten von D. ist seine Delinquenz während der Probezeit zu berücksich- tigen. Einsicht zeigt er kaum. Zugunsten des Beschuldigten spricht, dass er sich nach der Tat bzw. seit knapp 5 Jahren klaglos verhalten hat. Der Lebenslauf ist ansonsten weder strafmindernd noch -erhöhend zu werten, da keine Besonder- heiten aufweisend. d) Die im Verhältnis zu den Tatvorwürfen relativ lange, rechtlich aber nicht zu beanstandende Verfahrensdauer von rund 4 ½ Jahren beruht auf dem Um- stand, dass das Verfahren gegen fünf Beschuldigte geführt wurde. Diesen Um- stand hat der Beschuldigte D. nicht zu vertreten. Die Verfahrensdauer ist vorlie- gend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, weil sie per se schon sanktionsartige Wirkung entfaltet. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitfak- tor schon gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB strafmildernd berücksichtigt wird, wirkt sich die Verfahrensdauer nur leicht strafmindernd aus. 4.2.5 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe zu bilden. Innerhalb des in Erwägung 4.2.2 definierten Straf- rahmens bildet der Betrug, für welchen das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, die schwerste Tat und somit den Aus- gangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden bzw. –mildernden Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– als angemessen. Der Schulspruch wegen Inum- laufsetzens falschen Geldes bzw. die mehrfache Tatbegehung bilden Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese kann aufgrund des nicht erheblichen Deliktsbetrags von USD 6'900.00 gering ausfallen. In An- betracht dessen erscheint eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 30.– als angemessen. 4.2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen ver- urteilt worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs 2 StGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
50 - Bewährung zulassen, eine Prognose darüber zu stellen, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Ein- schätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit ent- scheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeu- tung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV 97 E. 2b). 4.2.7 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingen Strafvollzuges sind bei der verhängten Geldstrafe gegeben. Die Grenzen des bedingten Straf- vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nach dem Gesagten nicht überschritten. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche bezweifeln liessen, dass D. sich auch künftig dauernd wohl verhalten werde. Er ist beruflich und familiär mit seiner kleinen Tochter fest integriert. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine all- gemeine Neigung zu regelmässigem, verantwortungslosem Verhalten ersicht- lich. Die Taten lassen nicht per se auf einen Charaktermangel schliessen. Ins- gesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose. 4.2.8 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten – als "sursis qualitativement partiel" – eine spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine sol- che Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden zwei Gründen nicht erfor- derlich: Einmal gehört der Beschuldigte nicht bloss zum "breiten Mittelfeld", das in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern aufgrund seiner allgemeinen Biographie zur Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose (E. 4.2.7). Aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist es nicht opportun, die bedingte Frei- heitsstrafe mit einer Geldstrafe oder Busse zu verbinden, zumal das Verfahren erhebliche Kosten für ihn verursacht. 4.2.9 Ein Rückfallrisiko ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückblickend die Tendenz festzustellen, dass beim Beschuldigten bei finan- ziellen Problemen die Hemmschwelle für deliktisches Verhalten sinken kann. Dieser Verlockung gilt es vorzubeugen, um die Sicherheit zu erhöhen, dass er sich wohlverhält, bevor ihm die Strafe erlassen wird. Die Probezeit ist deshalb nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren, sondern auf drei Jahre an- zusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.2.10 D. ist mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
51 - 4.3 Beschuldigter E. 4.3.1 E. ist des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB) schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt sich straf- schärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d StGB mildert der Richter die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. E. war einverstanden, dass vom beschlagnahmten Geld auf seinem Bank K. AG Konto am 20. November 2012 I. Fr. 150'000.– und am 20. Novem- ber 2012 bzw. 21. November 2012 H. Fr. 224'748.39 bzw. Fr. 206.10 überwie- sen wurden. Zudem unterschrieb er am 18. März 2012 eine Schuldverpflichtung gegenüber H. und I., wonach er ihnen gesamthaft Fr. 500'000.– schuldet (cl. 36 pag. 13.01.00.0044). Weiter beteuerte er im Rahmen des Verfahrens mehrfach, dass er die Restanzforderung zurückbezahlen werde (cl. 36 pag. 13.01.00.0084 [statt vieler: EV vom 27. Juli 2012: "Ich werde mich an Abmachungen halten und innerhalb von drei Monaten ihr Geld bezahlen"]; so auch an der Hauptver- handlung vom 14. Mai 2014: "Ich werde alles bezahlen." [cl. 40 pag. 40.930.047]), und anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014, H. Fr. 125'000.– zu schulden (cl. 40 pag. 40.920.007). Damit stellt sich die Frage von tätiger Reue, die zwingend zur Strafmilderung führt (Art. 48 lit. d StGB). Sie setzt ein "besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhal- ten" voraus. Dies lässt sich für die Schuldanerkennungen von E. nicht sagen, zumal er Zahlungen immer nur ankündigte. Eine Rückzahlung ist bis heute nicht erfolgt. 4.3.2 Die Strafandrohungen von Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB lauten auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 244 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und oben mit 7 ½ Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB). 4.3.3 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass E. mit mehreren Delikten einen erheblichen Deliktsbetrag von Fr. 500'000.– (und USD 9'400.00) verur- sacht hat. Der verbleibende Schaden zum Nachteil von H. beträgt Fr. 121'045.51 zuzüglich Zinsen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher erheblich. Er handelte stets vorsätzlich sowie mit der erforderlichen Ab- sicht. Die Art und Weise der Tatausführung ist belastend: Er nutzte das Ver-
52 - trauensverhältnis und die Hilfsbedürftigkeit seiner damaligen Freundin in Geld- angelegenheiten wiederholt aus, um sich auf ihre Kosten und jene von deren Mutter zu bereichern. Das entgegengebrachte Vertrauen hat ihm die Tatbe- standsverwirklichung erst ermöglicht. Der Einwand der Verteidigung, die Strafe sei wegen der Leichtgläubigkeit von H. "stark reduzierend" zu würdigen (cl. 40 pag. 40.920.018), ist daher nicht pertinent. Besonders stossend erscheint wei- ter, dass er um die gesundheitlichen Probleme von H. und ihre Geldverluste bei der Bank AA. wusste. H. war dadurch in erhöhtem Masse empfänglich für E.s Versprechungen, wonach ihr Geld bei ihm sicher und gewinnbringend angelegt sei. Er handelte mit Raffinesse, indem er seine Lügengeschichten mit entspre- chenden Handlungen geschickt untermauerte. Er schreckte nicht einmal davor zurück, die damals rund 71-jährige Mutter von H. durch seine Täuschungen im Betrag von Fr. 150'000.– zu schädigen. Dies zeugt von insgesamt erheblicher krimineller Energie. Die Urkundenfälschung hat er in etwas laienhafter Weise zur Tatsicherung im Zusammenhang mit den Betrugsdelikten verübt, weshalb diesem Delikt im Rahmen der Strafzumessung kein erhebliches Gewicht ge- genüber den Vermögensdelikten zukommt. Das gilt ebenfalls für das Lagern falschen Geldes. Sein Tatmotiv war ausschliesslich egoistischer und finanzieller Natur. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben insgesamt ein erhebliches Gewicht. Die Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. 4.3.4 Was die Täterkomponente betrifft, so ist in leicht straferhöhendem Masse dem Beschuldigten zuzurechnen, dass sein Handlungsmotiv nebst den genannten finanziellen Motiven auch durch sein Geltungsbedürfnis, ein erfolgreicher Ge- schäftsmann zu sein, geprägt war. So hat ihn keine persönliche Notlage oder sonstige Drucksituation getrieben, welche seine Entscheidungsfreiheit einge- engt hätte. E. hat offensichtlich seinem Bedürfnis nach einem luxuriösen Le- bensstil nicht widerstehen können. Das gibt der Bereicherungsabsicht eine ak- zentuierte Note. 4.3.5 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte E. ein unauffälliges Le- ben (cl. 18 pag. 13.11.00.0048, ...0065; cl. 36 pag. 13.01.00.0027, ...0165 f.). E. wurde in V. in der Türkei geboren. Er lebt mittlerweile seit rund 30 Jahren in der Schweiz und hat die schweizerische Staatsangehörigkeit. E. war Chemiker (cl. 18 pag. 13.11.00.0064). Er arbeitete bis 2003 im Labor bei der Firma NN. in Zürich. Danach arbeitete er einige Jahre im L., wo er mit Devisen, Edelmetallen und Edelsteinen handelte. Anschliessend arbeitete er bis Ende Januar 2012 als Verwaltungsrat bei der OO. (cl. 36 pag. 13.01.00.0027). E. ist zur Zeit nicht be- rufstätig (cl. 18 pag. 13.11.00.0065), da er sich seit dem 7. Juli 2014 im Ge- fängnis QQ. im vorzeitigen Strafvollzug befindet (cl. 40 pag. 40.881.151). Er lebt seit 2003 getrennt von seiner Frau und seinen zwei erwachsenen Kindern. Mit PP. hat er zwei minderjährige Kinder.
53 - Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Zwischen 2003 bis 2009 wurde er wegen eines Unfalls von der SUVA unterstützt (cl. 36 pag. 13.01.00.0027). Seit 2009 ist er IV-berechtigt (cl. 36 pag. 13.01.00.0027; cl. 18 pag. 13.11.00.0064), will aber laut eigenen Angaben in der Hauptver- handlung vom 14. Mai 2014 bisher noch keine Leistungen bezogen haben (cl. 40 pag. 40.930.024). Bei der Firma OO. hatte er ein monatliches Einkom- men von Fr. 6'000.– (cl. 36 pag. 13.01.00.0027). Er hat laut eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung angeblich in der Türkei Land im Wert von rund USD 3 Mio. (cl. 40 pag. 40.930.024). Seine nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich in marginalem Masse straferhö- hend aus (cl. 40 pag. 40.225.005): Er wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 27. Juli 2009 wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'300.–, verurteilt. E. wurde ausser- dem nach Begehung der hier zu beurteilenden Straftaten gemäss Strafregister- auszug anderweitig einschlägig bestraft, nämlich am 26. Februar 2013 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren (cl. 40 pag. 40.225.005, weshalb hier eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszufällen ist. Es handelt sich aber um keine Vorstrafe im juristischen Sinn, da E. die hier zu beurteilenden Delikte vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich begangen hat. Zu Lasten von E. ist seine Delinquenz während der Strafuntersuchung und in der Probezeit zu berücksichtigen. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. An- sonsten wirkt sich das Vorleben neutral auf die Strafzumessung aus. Einsicht und Reue zeigt E. kaum, sondern sieht sich paradoxerweise eher als Opfer von H. (cl. 36 pag. 13.01.00.0065: "Sie versucht mich zu bestrafen."). Leicht straf- mindernd wirkt sich die zwar lange, rechtlich aber nicht zu beanstandende Ver- fahrensdauer aus. b) Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafemp- findlichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist höher, wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft (BGE 118 IV 342 E. 2e mit E. 1a). In diesem Zusammenhang ist E. zugute zu halten, dass sein Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern durch eine Frei- heitsstrafe empfindlich beeinträchtigt wird. Diesbezüglich ist eine geringfügige Strafminderung angezeigt.
54 - 4.3.6 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba- ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart un- abänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällen- de Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschlies- send unter Beachtung der rechtskräftigen Grundsatzstrafe die Zusatzstrafe (133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypotheti- schen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). 4.3.7 E. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 wegen Veruntreuung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Die vorliegenden Schuld- sprüche gegen E. betreffen Straftaten, die er zeitlich vor dem Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 begangen hat, so dass eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Der Tatkomplex des Betrugs zum Nachteil von H. und I. weist die höhere De- liktssumme (Fr. 400'000.–) auf, als derjenige der Veruntreuung (Euro 250'000.00, umgerechnet rund Fr. 350'000.– [cl. 37 pag. 17.01.00.0006–0028; cl. 40 pag. 40.920.018]). Der mehrfache Betrug zum Nachteil von H. und I. ist somit die schwerste Straftat. Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung der Taten würde der Betrug mit einer Deliktssumme Fr. 400'000.– (Anklagepunkt 1.5.1 b) innerhalb des in Erwägung 4.3.2 definierten Strafrahmens, für welches das Ge- setz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, die schwerste Tat und somit Ausgangspunkt für die Strafzumessung darstellen. Un- ter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von zwei Jahren als angemessen. Die weiteren Schuldsprüche wegen Veruntreuung von Euro 250'000.00 sowie Betrugs zum Nachteil von H. mit einem Deliktsbetrag von Fr. 100'000.–, wirken sich im Rahmen der Aspera- tion stark aus; von eher marginaler Bedeutung sind das Urkunden- und das Falschgelddelikt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung aller Strafzumes- sungsgründe ist die hypothetische Gesamtstrafe für die vom Obergericht Zürich und von diesem Gericht beurteilten Taten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe zu
55 - bemessen. Es ist daher auf eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Zusatzstra- fe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 zu erkennen. 4.3.8 Wird auf eine Zusatzstrafe erkannt, so ist der voll- oder teilbedingte Vollzug ausgeschlossen, wenn die Gesamtstrafe über der entsprechenden gesetzlichen Strafmaxima liegt (BGE 109 IV 68 E. 1; Urteil der Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2.1). Der bedingte sowie der teilbedingte Strafvoll- zugs sind daher ausgeschlossen (Art. 42 Abs.1 und 43 Abs.1 StGB). 4.3.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
58 - 8.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkam- mer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 10'000.–, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen, (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen. Das Gerichts- verfahren wurde gegen fünf Beschuldigte geführt. Somit ist D. und E. anteils- mässig je ⅕ der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 2'000.– aufzuerlegen. 8.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegen E. Auslagen in der Höhe von Fr. 9'295.60 geltend, entstanden im wesentlichen aus Überwachungsmassnahmen (cl. 23 pag. 24.00.00.0087) und Gutachten (cl. 37 pag. 24.01.00.0001). Diese sind nicht zu beanstanden. 8.2.4 Demnach betragen die Verfahrenskosten bzgl. D. total Fr. 5'000.–, bzgl. E. total Fr. 19'295.60 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). 8.3 8.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 425 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä- rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 3). 8.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung der Beschuldigten D. und E. führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist damit gegeben. Da Schuldsprüche erfolgen, haben die Beschuldigten grundsätzlich die auf sie an- fallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.4 8.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Be- stimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIES- SER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.). 8.4.2 Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten D. ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Ange- messen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.–. E. hingegen steht angeblich in Verkaufsverhandlungen von Land in der Türkei im Wert von rund USD 3 Mio.
59 - Angesichts seiner Vermögensverhältnisse wird ihm die Resozialisierung nach verbüsster Freiheitsstrafe keine grösseren Schwierigkeiten bereiten, sofern sei- ne Angaben an der Hauptverhandlung zutreffen. Bei dieser Sachlage rechtfer- tigt es sich, E. die Verfahrenskosten im gerundeten Betrag von Fr. 19'000.– (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen.
II. B.
III. C.
IV. D.
V. E.
VI. Zivilforderungen
3.1 Auf die Schadenersatzforderung von H. und I. gegen E. wird nicht eingetreten. 3.2 Es wird Vormerk genommen, dass E. anerkannt hat, H. Fr. 125'000.-- zu schulden.
VII.
2.1 Fürsprecher René Firmin wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 47'000.-- (ohne MWST-Pflicht) entschädigt. 2.2 Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 25'000.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2.3 Rechtsanwalt Daniel von Arx wird für die amtliche Verteidigung von C. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 19'500.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2.4 Rechtsanwalt Johannes Helbling wird für die amtliche Verteidigung von E. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 43'000.-- (inkl. MWST) entschädigt. 3. Die Verurteilten haben der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtli- chen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
IX. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Hansjörg Stadler
Fürsprecher René Firmin
Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
Rechtsanwalt Daniel von Arx
Rechtsanwalt Daniel J. Senn
Rechtsanwalt Johannes Helbling
Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
Bank F. AG
Bank G.
64 -
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Versand: 02.09.2014