Urteil vom 21. Februar 2014
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrich-
ter,
Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt Peter Lehmann
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Wal-
ker
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung im Amt
und Geldwäscherei
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 3.4 1
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
- A. wird schuldig gesprochen:
- des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB),
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) und
- der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305
bis
Abs. 1 StGB) hinsichtlich der Bezüge
ab den von A. beim Finanzinstitut B. eröffneten Konten der Firmen C. und D. seit
dem 21. Februar 2007.
- Das Verfahren gegen A. wegen Geldwäscherei wird im Übrigen für die Bezüge vor
dem 21. Februar 2007 infolge Verjährung eingestellt.
- A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Art. 40, 47 und 49 StGB).
Der Vollzug der Strafe wird bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgespro-
chen (Art. 42 und 44 StGB).
- A. wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--
(Art. 42 Abs. 4 StGB).
Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich
ist, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen (Art. 36 Abs. 1
StGB).
- Der Kanton Bern ist für den Vollzug dieses Urteils zuständig (Art. 74 StBOG).
- A. werden an Verfahrenskosten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO):
Fr. 12'094.-- Gebühr inkl. Auslagen für das Vorverfahren
Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr inkl. Auslagen
Fr. 15'094.-- Total
Erfolgt keine schriftliche Begründung des Urteils (Art. 82 Abs. 2 StPO), ermässigt sich
die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- Von der Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegenüber A.
wird abgesehen.
- Rechtsanwalt Patrick Walker wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit
Fr. 14'053.-- entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StGB).
A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald er
dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Beschlagnahme bezüglich des PC Lenovo (pag. 8-2-5, Position 01.01.0002) so-
wie der Arbeitspapiere und E-Mails von Projekten des Seco (pag. 8-2-5, Position
01.01.0004) wird aufgehoben und die Gegenstände dem Seco zurückgegeben.
Die übrigen sichergestellten Gegenstände (Unterlagen des Kontos der Firma D.;
pag. 8-1-4, Positionen 02.05.002 und 02.05.003) verbleiben bei den Akten.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter
mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehän-
digt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
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Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht
eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung
nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Frei-
heitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien
nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des
Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1lit. b und Art. 396 Abs. I StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt
werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).