Urteil vom 5. Juni 2014
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lien-
hard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher
Gegenstand
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts
Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.1
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Anträge des Gesuchstellers:
- Es sei A. eine Entschädigung für ausgestandene Untersuchungshaft von Fr. 31'800.--
zuzusprechen.
- Es sei A. eine Entschädigung für weitere Persönlichkeitsverletzungen in der Höhe
von Fr. 35'000.-- zuzusprechen.
- Es sei A. eine Entschädigung seiner Reisespesen von insgesamt Fr. 4'920.-- zuzu-
sprechen.
- Es seien A. Fr. 450.-- für Verpflegungskosten zuzusprechen.
- Es sei A. für erlittenen Lohnausfall mit Fr. 702'000.-- zu entschädigen.
- Es sei A. für entgangenen Geschäftsgewinn ein Betrag in der Höhe von
Fr. 1'750'000.-- zuzusprechen.
- a. Es sei aufgrund des unbekannten Verbleibs einer Halskette sowie eines Finger-
rings, die bei A. beschlagnahmt worden seien, ein Schaden von Fr. 2'000.-- zu
ersetzen.
b. Es sei A. der Schaden, der ihm daraus erwachsen ist, dass er seine Berechti-
gung an der F. SA nicht beweisen könne, in der Höhe von USD 132'649.18 zu
ersetzen.
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Mit Schreiben vom 28. März 2014 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Stellung-
nahme.
Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer)
von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden
Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenos-
senschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Ent-
schädigung wurde nicht zuerkannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmten
Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bun-
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desanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde dagegen
beim Bundesgericht ein (TPF 2.988.003 ff.).
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheis-
sung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den
Punkten Dispositiv Ziff. I/3 (Kostenauflage), I/4.3 (Verpflichtung des Beschwerde-
führers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Ersatz zu leisten), I/5 (Verweigerung der Entschädigung) und I/2.2 (Verwendung
der Kaution) auf.
C. Mit Beschluss SN.2014.1 vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts über Dispositiv Ziff. I.2.2 und gab die Kaution in der Höhe
von Fr. 100'000.-- per sofort frei (TPF 3 955 001 f.).
D. Mit Verfügung SK.2014.1 vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu
aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche geltend zu machen (TPF 6 160 003 f.).
E. Innert erstreckter Frist reichte Fürsprecher Zürcher mit Eingabe vom
- März 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF
3 521 005).
F. Mit Schreiben vom 25. März 2014 forderte der Verfahrensleiter die Verteidigung
dazu auf, folgende Dokumente und Belege, die G. SA betreffend, nachzureichen
(TPF 3 410 003 f.):
Arbeitsvertrag/Auftrag Gesuchsteller – G. SA, gültig im August 2004;
Lohn-/Entschädigungszahlungen G. SA an den Gesuchsteller im Jahr 2004;
Revidierte Jahresrechnungen der G. SA per 2002 – 2004;
Steuererklärungen/-veranlagungen betreffend den Gesuchsteller für 2002 bis
2004;
Personifizierte AHV-Abrechnungen der G. SA 2002 bis 2004 und Pensions-
kassen-Einzahlungsbelege der G. SA 2002 bis 2004 bezüglich den Ge-
suchsteller, sofern für diesen nach Erreichen von dessen 65. Altersjahr im
November 2000 noch AHV- und Pensionskassenbeiträge bezahlt worden
sind.
G. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte der Verfahrensleiter die Verteidigung
zudem, dem Gericht zu unterbreiten (TPF 3 410 005):
Vor dem 31. August 2004 gültige Anschlussverfügung der G. SA und/oder
des Gesuchstellers bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation
(SRO) gemäss Art. 24 ff. GwG, oder
vor dem 31. August 2004 gültige Bewilligung der FINMA für die G. SA
und/oder für den Gesuchsteller zur Betätigung als Finanzintermediär nach
Art. 14 GwG;
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Beleg über die Streichung der G. SA und/oder des Gesuchstellers durch die
SRO bzw. den Entzug der Bewilligung durch die FINMA.
H. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. März 2014 auf eine
Stellungnahme zum Entschädigungsgesuch (TPF 3 510 001).
I. Am 30. April 2014 übermittelte der Verteidiger einen Teil der angeforderten Do-
kumente. Er teilte mit, dass der Gesuchsteller keinen schriftlichen Arbeitsvertrag
mit der G. SA abgeschlossen und keine monatlichen Lohnabrechnungen nebst
den bereits eingereichten erstellt habe. Hinsichtlich der Einkünfte müsse auf die
Steuerveranlagungen für die Jahre 2002 bis 2004 abgestellt werden, wobei die
Veranlagung für 2004 infolge Verhaftung des Gesuchstellers nicht mehr reprä-
sentativ sei. Die letzte Jahresrechnung/Bilanz der G. SA sei diejenige für das
Jahr 2001. Revidierte Jahresrechnungen für 2002 bis 2004 hätten wegen Be-
schlagnahme der Unterlagen durch die Bundesanwaltschaft nicht erstellt werden
können und es bestünden für die Jahre 2002 bis 2004 auch keine Steuererklä-
rungen. Der Gesuchsteller sei nach Einschätzung veranlagt worden. Für die Jah-
re 2002 bis 2004 habe er weder Pensionskassen- noch persönliche AHV-
Beiträge bezahlt. Er habe AHV-Beiträge nur noch auf dem Geschäftsgewinn er-
richtet. Die Beitragsverfügung 2002 habe der Gesuchsteller nicht ausfindig ma-
chen können, jene für 2004 dürfte zufolge Verhaftung nicht mehr repräsentativ
sein. Fürsprecher Zürcher übermittelte die Bewilligung der Kontrollstelle GwG für
die G. SA und den Widerruf der Bewilligungen der G. SA und des Gesuchstellers
vom 18. Februar bzw. 13. September 2005 (TPF 3 521 031 ff.). Er ersuchte dar-
um, die Frist zur Einreichung eines Vermögensstatus' zu sistieren (TPF 3 521
029 f.).
J. Das Gericht teilte Fürsprecher Zürcher mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mit, dass
es bereit sei, das Verfahren wunschgemäss zu sistieren und wies auf die Mög-
lichkeit der Teilsistierung (in concreto: lediglich die Ziff. 5 des Gesuchs vom
- März 2014 betreffend) hin (TPF 3 410 006).
K. Am 7. Mai teilte Fürsprecher Zürcher namens seines Mandanten mit, dieser sei
mit der Teilsistierung des Verfahrens, d.h. hinsichtlich Ziff. 6 seiner Eingabe vom
- März 2014, einverstanden (TPF 3 521 069).
L. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte der Verfahrensleiter dem Verteidiger mit,
dass das Gericht über die Ziffern 5 und 6 der Eingabe vom 18. März 2014 erst
entscheiden werde, wenn die angeforderten Unterlagen betreffend die G. SA
eingetroffen seien. Bis dahin gelte der entsprechende Teil des Verfahrens als sis-
tiert (TPF 3 410 007).
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M. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein
(TPF 3 721 002 f.). Gleichzeitig übermittelte er ein Schreiben des Konkursamts Z.
vom 26. Mai 2014, welches die aktuellen Saldi von vier Konten der G. SA enthält.
Der Konkursbeamte habe fernmündlich zur Kenntnis gebracht, dass er mehr
nicht mitteilen könne. Fürsprecher Zürcher ersuchte das Gericht um Mitteilung,
wieweit noch versucht werden müsse, weitere Informationen zu erhalten (TPF 3
521 072).
N. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 hob der Vorsitzende die Teilsistierung auf und
stellte in Aussicht, dass das Gericht aufgrund der vorhandenen Akten entschei-
den werde (TPF 3 410 008).
Die Strafkammer erwägt:
- Prozessuales
1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesge-
richt wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn
dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Vor-
aussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist
anzufügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich
zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwalt-
schaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen
konnte.
1.2 Anwendbar ist vorliegend ausschliesslich das neue Verfahrensrecht (vgl.
SK.2011.5 E. 8; Art. 453 Abs. 2 StPO).
- Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenaufla-
ge auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht
ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhal-
ten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive
in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingelei-
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tet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 4 100 007,
...009).
Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage
gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Straf-
kammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.7). Sie beziehen sich insbesondere auf
Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfah-
rens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagere-
levante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung,
wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist fest-
zustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kos-
tenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die
Staatskasse zu nehmen.
- Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 3
521 005 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 5 nachfolgend),
eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 6 nachfol-
gend), Fahr- und Verpflegungskosten anlässlich von Einvernahmen, Besprechun-
gen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 7 nachfolgend),
Erwerbsausfall (E. 8 nachfolgend), entgangenen Geschäftsgewinn (E. 9 nachfol-
gend) sowie zwei weitere Schadenspositionen (E. 10 nachfolgend).
- Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil-
weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so-
wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung
am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genug-
tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins-
besondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Ent-
schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall
von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafver-
fahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staa-
tes. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem
Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts
steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). Somit stellt Art. 429 StPO,
soweit die Ansprüche der beschuldigten Person betreffend, eine in Art. 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör-
demitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR
170.32) vorbehaltene besondere Haftpflichtbestimmung dar. Allfällige Ansprüche
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dritter, nicht beschuldigter Personen hingegen werden aufgrund des klaren Wort-
lauts nicht gestützt auf Art. 429 StPO beurteilt, d.h. nicht vom Strafgericht.
- Haftentschädigung
5.1 Mit Art. 429 lic. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genug-
tuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft be-
fand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 429 StPO N. 27; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil des Bundes-
gerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsent-
zug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das we-
sentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜT-
TE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Ge-
richtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1).
Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erwei-
sender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Recht-
sprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2,
1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September
2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeits-
rechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts
6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Fest-
legung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen
Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEH-
RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz,
dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind
z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen
Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und
Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnach-
ten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeits-
platz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leu-
mund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches delikti-
sches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zu-
sammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die
Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädig-
ten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geld-
summe ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen
- 8 -
(HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O.,
Art. 429 StPO N. 28).
Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als
angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen,
die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1;
8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im
Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die
Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
- Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersu-
chungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu sen-
ken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge-
wicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011,
E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta-
gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2).
Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam-
menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus,
was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundes-
strafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni
2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 14. Dezember 2004 (VA
BA 6.8 pag. 7 f. und ...317 f.), d.h. 106 Tage lang, in Untersuchungshaft im Regi-
onalgefängnis Thun. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag gel-
tend; Total Fr. 31'800.--. Sein Rechtsbeistand begründet die Höhe der beantrag-
ten Genugtuung nicht weiter (TPF 3 521 005).
5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Einver-
nahme am Tage seiner Verhaftung am 31. August 2004 angab, einmal eine Lun-
genembolie erlitten zu haben, wegen seiner Venen in ärztlicher Behandlung zu
sein und Medikamente dagegen mit sich zu führen (VA BA Gerichtspol. Ermitt-
lungsverf. 6.8 pag. 59 Z. 11 ff.). Derzeit habe er "nur" Venenprobleme und sei
sonst gesund (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 76 Z. 16). In der Ver-
handlung seiner Haftsache am 2. September 2004 reichte der Anwalt des Ge-
suchstellers Arztzeugnisse, welche die gesundheitlichen Probleme, namentlich
Thrombosen und Probleme mit der Blutzirkulation des Gesuchstellers dokumen-
tieren, ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 26 und 31 ff.). Nach rund
einer Woche in Untersuchungshaft klagte der Gesuchsteller darüber, dass es ihm
sehr schlecht gehe. Er habe seit drei Tagen erhöhte Blutdruckwerte und Embolie-
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probleme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 207 Z. 9 ff.). Der Gefäng-
nisarzt sollte den Gesuchsteller noch am selben Tag besuchen (VA BA Ge-
richtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 216 Z. 12). Am 24. September 2004 reichte
Fürsprecher Zürcher namens seines Klienten ein Haftentlassungsgesuch ein (VA
BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 40 ff.). Dieses wurde am 30. September
2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VA BA Gerichtspol. Ermitt-
lungsverf. 6.8 pag. 259 ff.). Die am 11. Oktober 2004 dagegen erhobene Be-
schwerde (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 266 ff.) wurde von der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid BK_H 167/04 vom
- Oktober 2004 abgewiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 301
ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2004 teilte der Gesuchsteller
mit, dass er sich im Inselspital einer Untersuchung habe unterziehen müssen.
Dort sei an seiner Niere ein bösartiger Tumor entdeckt worden (VA BA Ge-
richtspol. Ermittlungsverf. 13.8 pag. 158 Z. 10). Es handelte sich um ein Nieren-
zellkarzinom (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.8 pag. 186 f.). Knapp zwei
Wochen später sagte der Gesuchsteller aus, dass es ihm nicht gut gehe und dass
er jeden Tag elf Tabletten einnehmen müsse (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf.
13.8 pag. 158 Z. 10). Nach Hinterlegung von Fr. 100'000.-- Kaution wurde der
Gesuchsteller am 14. Dezember 2004 aus der Haft entlassen (VA BA Gerichtspol.
Ermittlungsverf. 6.8 pag. 317 f.). Die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstel-
lers während der Untersuchungshaft, insbesondere die Entdeckung eines bösarti-
gen Tumors und die dadurch hervorgerufenen existentiellen Ängste, wirken sich
genugtuungserhöhend aus. Die durch diesen Befund beeinträchtigte psychische
Verfassung des Gesuchstellers führt zu einer leicht erhöhten Haftempfindlichkeit.
Die Tatsache, dass der Gesuchsteller an seinem Geburtstag inhaftiert war, wirkt
sich leicht genugtuungserhöhend aus.
Zwischen Wohn- (Y.) und Haftort (Thun) bestand offensichtlich eine grössere Dis-
tanz; Kontakt zu Familie und Freunden war dem Gesuchsteller dennoch möglich
und dieser bestand auch. Seine Frau sowie seine Tochter erhielten eine Be-
suchserlaubnis (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 367, 380 f.). Die
Ehefrau des Gesuchstellers litt während der Untersuchungshaft desselben an ge-
sundheitlichen Problemen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 371) und
sie wurde in dieser Zeit mindestens einmal operiert (VA BA Gerichtspol. Ermitt-
lungsverf. 6.8 pag. 375). Dieser Umstand wirkt sich leicht genugtuungserhöhend
aus; die Distanz zwischen Wohn- und Haftort jedoch nicht. Genugtuungsreduzie-
rende Aspekte sind keine auszumachen.
Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu-
chungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur
abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 8.1 vor-
stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti-
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gung sowohl der als genugtuungserhöhend zu qualifizierenden gesundheitlichen
Probleme, der wegen seiner angeschlagenen Gesundheit leicht erhöhten Haft-
empfindlichkeit sowie der sich leicht genugtuungserhöhend auswirkenden Haft an
seinem Geburtstag und die Krankheit seiner Frau als auch der degressiven Erhö-
hung der Summe aufgrund der 106 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist -
unter Berücksichtigung der nicht zusätzlich beantragten Verzinsung seither - eine
Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.-- zuzusprechen.
- Genugtuung
6.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- dafür, dass er
an seiner Privatliegenschaft und in seinen Geschäftsräumlichkeiten in Z. einen öf-
fentlichen nicht zu übersehenden Polizeieinsatz über sich ergehen lassen musste
und weil er von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrich-
ter und der Presse während 10 Jahren als (Zigaretten-) Mafioso gebrandmarkt
worden sei. Damit sei eine massive Beeinträchtigung der sozialen und gesell-
schaftlichen Stellung einerseits des Gesuchstellers persönlich, andererseits sei-
nes persönlichen Umfeldes, einhergegangen (TPF 3 521 005).
6.2 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine
Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der
persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2
ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO
N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme
als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese
nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlichkeit wider-
rechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadens-
verursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt
hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die
Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner
Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen,
Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung
kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und
Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigen-
tum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzäh-
lung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Per-
sönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vor-
liegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von
Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem
Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom
- März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine
psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung
aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der un-
begründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR).
6.3 Aktenmässig erstellt ist, dass im Jahre 1996 zahlreiche Zeitungsberichte, in denen
der Gesuchsteller sowie seine Firma namentlich genannt wurden, in der Tessiner
Presse veröffentlicht wurden (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.058, ...067, ...068, ...069,
...070, ...091, ...092, ...104, ...106, ...108, ...116, ...117, ...118, ...120, ...134
und ...137). In sämtlichen dieser Artikel ging es um ein Verfahren in Mode-
na/Italien, in welchem der Gesuchsteller ein Mitbeschuldigter wegen Geldwäsche-
rei von Geldern aus kriminellen Handlungen sowie Zigarettenschmuggel war. Die
Überschriften lauteten z.B. "..." (Corriere del Ticino vom xx.xx.xxxx; VA URA
17.0.2 pag. 17.7.068), "..." (Giornale del Popolo vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2
pag. 17.7.069), "..." (Corriere del Ticino vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2 pag.
17.7.091), "..." (Corriere del Ticino vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2 pag. 17.7.104),
"..." (Giornale del Popolo vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2 pag. 17.7.106).
Im Jahre 2001 wurde der Gesuchsteller in einem Bericht (Doc. ...; Beilage Ankla-
geordner 1 Ziffer - Ziffer 2 - Fn 1) einer Untersuchungskommission ("Commissione
parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni crimi-
nali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del
contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Europa", welcher Exponenten
krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung, namentlich "Latitanti" der S.C.U.
und Camorra (S. ...), am Zigarettenschmuggel beteiligt sieht (S. ...), zweimal mit
vollem Namen sowie Geburtsort und -datum genannt (S. ...). Der Gesuchsteller
wird als "personaggio di primaria rilevanza nel settore in trattazione, con compiti
logistici, finanziari ed organizzativi di grande rilievo" (S. ...) sowie als Beschuldig-
ter im Verfahren "mani pulite" wegen seiner Aktivität als Geldwäscher von Geldern
kriminellen Ursprungs (S. ...) bezeichnet.
Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange-
strengte Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des
Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Betei-
ligung an krimineller Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdehnungsverfü-
gung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermitt-
lungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor
Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in der italienischen, aber auch der
schweizerischen (Tessiner) Medienlandschaft mit Zigarettenschmuggel, Geldwä-
scherei und der Mafia (Camorra, S.C.U.) in Verbindung gebracht wurde. Aus-
schlaggebend für diese Berichterstattung war ein Verfahren in Modena wegen
Geldwäscherei und Zigarettenschmuggels, in dem A. einer der Mitbeschuldigten
-
12 -
war. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "H."-Verfahren (haupt-
sächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsno-
torisch. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel",
"Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien
wurden die vollständigen Namen sämtlicher (insbesondere der im Tessin wohn-
haften) Beschuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand
der Prozess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings
nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen
hat, dass der Gesuchsteller als (Zigaretten-)Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist,
dass der Gesuchsteller bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der
Schweiz in den Medien, aber auch in italienischen amtlichen Berichterstattungen,
mit Zigarettenschmuggel, kriminellen Organisationen und der Mafia in Verbindung
gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft be-
reits dadurch angegriffen bzw. beschädigt gewesen sind. Die Berichterstattung,
die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen si-
cherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu bezeichnen, jedoch waren Ruf
und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeitpunkt bereits (nachhaltig) be-
schädigt. Der öffentlich nicht zu übersehende Polizeieinsatz an seiner Privatlie-
genschaft und in seinen Geschäftsräumlichkeiten kann als weiteres Zeichen der
Bestätigung des bereits durch die seit 1996 erfolgte Berichterstattung in der Tes-
siner Presse geprägten Rufs des Gesuchstellers gelten und hat diesen zwei-
felsohne nochmals zementiert. Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller aufgrund der
oben genannten Gründe eine − in Hinblick auf das Strafverfahren in der Schweiz
− verminderte Rufempfindlichkeit auszumachen.
6.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung
seiner Person als (Zigaretten-)Mafioso und das häufige Publizieren seines voll-
ständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz
auf den "Prestigefall", den markanten Polizeieinsatz sowie die Dauer des Verfah-
rens in seiner Persönlichkeit zwar verletzt wurde und er demzufolge zu entschädi-
gen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass er, indem er unbeeindruckt von
dieser Berichterstattung, insbesondere in der italienischen Presse, aber auch in
der schweizerischen (vgl. E. 6.3 vorstehend), bis in die frühen 2000er Jahre nach
wie vor als Geldwechsler im Zigarettenschmuggel fungierte, zumindest in Kauf
nahm, auch medial bzw. öffentlich weiterhin mit der "Zigarettenmafia" bzw. der
"Mafia" in Verbindung gebracht zu werden. Es ist darüber hinaus festzuhalten,
dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 6.3 dargestellt − nicht kausal dafür
verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit
mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Aus den genannten Gründen und unter
Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen.
-
13 -
- Fahr- und Reisespesen
7.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010
(BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz
oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der
gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im
Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli-
chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei-
nes Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittag-
und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Ver-
ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV,
SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43
Abs. 1 lit. b VBPV).
7.2 Der Gesuchsteller macht zwei Fahrten zu Einvernahmen bei der Bundeskriminal-
polizei von Chiasso nach Lugano hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung,
total: Fr. 56.--) geltend (TPF 3 521 006).
Für weitere fünf Fahrten zu Einvernahmen durch den Untersuchungsrichter von
Chiasso nach Zürich hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: 1'210.--)
sowie zu acht Besprechungen mit seinem Anwalt von Chiasso nach Bern
(1. Klasse, ohne Ermässigung, total: 2'464.--) beantragt er die Rückerstattung sei-
ner Kosten (TPF 3 521 006).
Schliesslich ersucht er um die Rückerstattung der Reisekosten von Chiasso nach
Bellinzona hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: 1'190.--) für die
insgesamt 25 Verhandlungstage in den Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5
(TPF 3 521 006).
Für insgesamt 15 Tage, sei es anlässlich von Einvernahmen, Besprechungen mit
seinem Anwalt oder Verhandlungstagen in Bellinzona, beantragt er den Ersatz für
auswärtige Verpflegung zu insgesamt Fr. 450.-- (TPF 3 521 006).
7.3 Dem in E. 7.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die Fahrten Chias-
so-Lugano retour je Fr. 14.--, d.h. total Fr. 28.-- zu. Für die Fahrten Chiasso-Zürich
retour sind ihm je Fr. 121.--, d.h. total Fr. 605.--, für die Fahrten Chiasso-Bern re-
tour Fr. 174.--, d.h. total Fr. 1'392.-- sowie für die Fahrten Chiasso-Bellinzona je
Fr. 23.80, d.h. total Fr. 595.-- zuzusprechen.
Für die 15 Mahlzeiten anlässlich von Einvernahmen, Besprechungen mit seinem
Anwalt und Verhandlung in Bellinzona in den Verfahren SK.2008.18 und
- 14 -
SK.2011.5 stehen dem Gesuchsteller jeweils Fr. 27.50 pro Mahlzeit zu, d.h. im
Total Fr. 412.50.
- Erwerbsausfall
8.1 Der Gesuchsteller macht ab dem 31. August 2004 für die Dauer von 10 Jahren
einen Lohnausfall von Fr. 70'200.-- pro Jahr bzw. total Fr. 702'000.-- wegen Hin-
derung seiner Berufsausübung aufgrund der Schliessung seines Geschäfts (Ent-
zug der entsprechenden Bewilligung) geltend. Seine Firma G. SA sei am 31. Au-
gust 2004 geschlossen worden, womit die Bewilligung, als Finanzintermediär tätig
zu sein, suspendiert worden sei. Bis heute sei der Gesuchsteller nicht wieder im
Besitze dieser Bewilligung (TPF 3 521 006 f.).
8.2 Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Ver-
mögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu ent-
schädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind. Nicht zu entschädi-
gen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden.
Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der
Schadenminderung zu berücksichtigen. Gemäss BREHM, a.a.O., Art. 44 OR N 48,
dürfte als Massstab das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wä-
re, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre. Diese Auffassung über-
zeugt, da sie dem Prinzip der grundsätzlichen Selbstverantwortung entspricht.
8.3 Wenn der Gesuchsteller Lohnausfall geltend macht, stellt sich vorerst die Frage,
ob und für welchen Zeitraum ihm ein Lohn zustand und ob ein Ausfall nicht durch
Vertragsverletzung oder Verzug der Arbeitgeberin entstanden und von dieser zu
verantworten sei.
8.3.1 Der Gesuchsteller weist Quittungen der G. SA vor, wonach diese ihm am 5. April
2002 für März 2002 (TPF 3 521 010) und am 29. November 2002 für November
2002 (TPF 3 521 009) je Fr. 5'850.-- für seine "consulenza" ausbezahlt hat. Ob ein
Auftrag oder ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist aus diesen Belegen nicht ersichtlich.
Hingegen hat die G. SA vom Istituto delle assicurazioni sociali des Kantons Tessin
eine (ermessensweise) AHV-Veranlagungsverfügung nach Art. 38 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV;
SR 831.101), datiert vom 23. November 2005, für Januar bis August 2004 über
eine Lohnsumme von Fr. 56'000.-- erhalten (TPF 3 521 011). Zudem hielt die
Ausgleichskasse im Schreiben vom 2. März 2005 fest, dass die G. SA ab 1. Sep-
tember 2004 der Kategorie "Betrieb ohne Löhne" zugeordnet sei (TPF 3 521 013).
Daraus ist zu folgern – nachdem keine anderen grösseren Lohnempfänger aus-
gewiesen sind – dass zwischen der G. SA und dem Gesuchsteller ein Arbeitsver-
- 15 -
hältnis bestand. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass der Gesuchsteller
selbst es implizit behauptet.
8.3.2 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit,
Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes
ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitge-
ber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten
(Art. 324a Abs. 1 OR). Gemäss BGE 114 II 274, 278 E. 5 ist die Verhinderung an
der Arbeitsleistung, welche durch Untersuchungshaft verursacht ist, in der Regel
selbstverschuldet im Sinne dieser Bestimmung, wenn das Strafverfahren zu einer
Verurteilung führt. Gleich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer die Anschuldi-
gung und die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben
gegenüber dem Untersuchungsrichter verursachte (Urteil des Bundesgerichts
4C.74/2000 vom 16. August 2001 E. 4.b). Daraus lässt sich herleiten, dass bei ei-
ner ungerechtfertigten und nicht durch falsche oder widersprüchliche Angaben
verursachten Haft die Verhinderung an der Arbeitsleistung eine unverschuldete im
Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR ist und demzufolge der Arbeitgeber während die-
ser Haft bzw. für eine beschränkte Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet ist (Entscheid
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006
E. 3.3.2). Dass die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Anga-
ben des Gesuchstellers gegenüber den Untersuchungsbehörden verursacht wor-
den wäre, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte in
den Akten. Demnach hat der Gesuchsteller grundsätzlich Anspruch auf Lohnfort-
zahlung gegenüber seiner Arbeitgeberin. Das Arbeitsverhältnis dauerte seit Fir-
mengründung, d.h. seit dem 24. Februar 1999. Der Gesuchsteller stand somit im
- Dienstjahr. Die zeitliche Beschränkung der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne
von Art. 324a Abs. 2 OR liegt bei Annahme der – hier zu Gunsten des Ge-
suchstellers günstigeren – Berner und Basler Regelung bei einer Lohnfortzah-
lungspflicht von 3 Monaten bzw. 90 Tagen (PORTMANN, Basler Kommentar,
- Auflage, Basel 2011, Art. 324a OR N 12 ff., insb. N 20). Der Gesuchsteller hatte
daher während seiner Untersuchungshaft von 106 Tagen einen nicht von der Ar-
beitgeberin zu deckenden bzw. zu entschädigenden Lohnausfall während 16 Ta-
gen.
8.3.3 Nach der Haftentlassung hätte der Gesuchsteller seine Arbeitstätigkeit wieder
aufnehmen können. Dem stand auf seiner Seite nichts im Wege, während auf Sei-
ten der Arbeitgeberin erschwerend war, dass die Bundesanwaltschaft am 31. Au-
gust 2004, also dem Tag der Verhaftung des Gesuchstellers, sämtliche Vermö-
genswerte der G. SA sowie deren Akten beschlagnahmt hatte. Unzweifelhaft wur-
de dadurch die Handlungsfähigkeit dieser Firma beeinträchtigt. Eine erneute ope-
rative Tätigkeit vor allem im Bereich des Geldwechsels sowie der Ein- und Aus-
fuhr von Gütern wäre aber trotzdem nicht ausgeschlossen gewesen. Solches ge-
- 16 -
schah nicht und wurde gemäss dem zitierten AHV-Schreiben vom 2. März 2005
offenbar auch nie versucht. Da keine Hinweise bestehen, dass das Arbeitsver-
hältnis zwischen dem Gesuchsteller und der G. SA jemals aufgekündigt worden
ist, bleibt offen, ob es noch heute bestehe, oder ob es aufgehoben worden sei
und, wenn ja, wann.
Der Gesuchsteller war einziger Verwaltungsrat seiner Arbeitgeberin. Damit be-
stand zwar ein rechtlicher, nicht aber ein faktischer Interessenkonflikt, denn der
Gesuchsteller hatte in beiden Rollen die Interessen der Arbeitgeberin in guten
Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 717 OR). Während er sich nach der
Rückkehr aus seiner Untersuchungshaft entschloss, die Tätigkeit der G. SA nicht
wieder in Gang zu bringen, hätte seine Sorgfalts- und Treuepflicht als Verwal-
tungsrat gegenüber der Gesellschaft gemäss Art. 717 OR von ihm verlangt, ent-
weder die Arbeitspflicht sich als natürlicher Person gegenüber einzufordern oder
das Arbeitsverhältnis zwischen der AG und ihm selber, wenn nicht zufolge Ar-
beitsverweigerung fristlos gemäss Art. 337 OR, so doch auf den erstmöglichen
Zeitpunkt zu kündigen, d.h. Ende Dezember mit 3 Monaten Kündigungsfrist auf
den 31. März 2005 (Art. 335c OR). Ab Datum der Haftentlassung vom 14. De-
zember 2004 war daher der Lohnausfall beim Gesuchsteller die Folge entweder
eines Fehlverhaltens des Gesuchstellers selbst oder der G. SA und nicht ein vom
Staat verursachtes Verhalten.
8.3.4 Die Rechtsordnung garantiert dem Gesuchsteller keine Arbeitsstelle. Wie jede
andere Person ohne Arbeit und ohne Stelle konnte er sich daher nicht darauf ver-
lassen, irgendjemanden dafür haftbar machen zu können, dass er keiner Arbeit
nachging. Die Beschlagnahme von Vermögen und Akten seiner (früheren) Arbeit-
geberin behinderte lediglich dieselbe und nicht den Gesuchsteller. Dieser hatte die
freie Wahl, ob er sich im damaligen Alter von über 69 Jahren eine neue selbst-
ständige oder unselbstständige Arbeit suchen oder in den Ruhestand begeben
wolle. Offenbar hat er sich für das Letztere entschieden. Bei dieser Sachlage kann
er nicht gestützt auf Art. 429 StPO einen Lohnausfall geltend machen.
8.3.5 Im Ergebnis resultiert ein vom Staat zu entschädigender Lohnausfall von 16 Ta-
gen bzw. 16 Dreissigstel von Fr. 5'850.--; das ergibt Fr. 3'120.--.
- Gewinnausfall
9.1 Der Gesuchsteller macht für insgesamt 10 Jahre einen entgangenen Geschäfts-
gewinn der G. SA von total Fr. 1'750'000.-- geltend, entsprechend einem jährli-
chen Gewinn von Fr. 175'000.--. Er begründet, dieser Gewinn hätte grundsätzlich
-
17 -
ihm als Alleinaktionär zugestanden. Er hätte sich diesen ausschütten können
(TPF 3 521 007).
9.2 Zum Beweis für den früheren Jahresgewinn reichte der Gesuchsteller eine revi-
dierte Jahresrechnung der G. SA für das Jahr 2001 ein (TPF 3 521 014 ff.), ent-
haltend auch die Zahlen für 2000, sowie ein Protokoll der Kantonalen Steuerver-
waltung Tessin vom 19. April 2004 über die Taxation 2000 bis 2002 der G. SA,
worin der Reingewinn für diese Jahre mit je Fr. 175'000.-- angenommen wurde
(TPF 3 521 021 ff.).
9.3 Gemäss den Jahresrechnungen der G. SA für die Jahre 2000 und 2001 ist der
Gewinn/Verlust vorgetragen und nicht ausbezahlt worden. Der innere Wert der
Gesellschaft (Eigenkapital) legte entsprechend zu. Nichts belegt, dass das selbe
Vorgehen nicht auch in den darauffolgenden Jahre gehandhabt bzw. für die Zu-
kunft geplant worden wäre. Für die Fortführung der Praxis der früheren Jahre, den
Jahresgewinn nicht auszuschütten, sprechen insbesondere steuerliche, aber auch
betriebliche Überlegungen. Der Gesuchsteller als Alleinaktionär hat auch keinen
Anspruch auf eine jährliche Ausschüttung des Nettogewinns. Er hatte also keinen
Schaden, wenn die Gesellschaft wie bereits in den Jahren 2000 und 2001 nichts
ausschüttete.
9.4 Ob und wieso die G. SA ab 1. September 2004 keinen Gewinn mehr erzielte, ist
ein anderes Thema. Die Antwort hängt von zahlreichen hier weitgehend unbe-
kannten Aufwand- und Ertragsfaktoren ab. Bekannt sind nur die infolge der Be-
schlagnahmen erschwerten operativen Voraussetzungen sowie der Umstand,
dass die G. SA zunächst dem ungerechtfertigterweise inhaftierten Gesuchsteller
während 90 Tagen Lohn hätte zahlen müssen, ohne dass er arbeiten konnte (vor-
ne E. 8.3.2) und dass die Firma die Arbeitsleistung des Gesuchstellers nach des-
sen Haftentlassung nicht mehr in Anspruch nehmen wollte. Zudem ergibt sich aus
der Verfügung der Kontrollstelle GwG vom 18. Februar 2005 die Feststellung,
dass die G. SA ab 2. November 2004 auf eine Tätigkeit als Finanzintermediär und
auf die entsprechende behördliche Bewilligung verzichtete. Aus der Verfügung
gehen weder die Gründe des Verzichts hervor noch ergibt sich daraus, ob ohne
den Verzicht die Bewilligung entzogen worden wäre (TPF 3 521 063 ff.). Alle Tä-
tigkeiten ausser jener als Finanzintermediär waren der G. SA weiterhin erlaubt.
Ob die Gesellschaft weiterhin operativ tätig war, ist nicht aktenkundig. Am 18. No-
vember 2011 wurde über sie der Konkurs eröffnet (TPF 2 662 005).
Das Vermögen des Gesuchstellers als Aktionär ist nur mittelbar geschädigt, wenn
auch ein durch niemanden ersetzter Schaden bei der G. SA besteht. Die Vermö-
genslage bzw. ein allfälliger Schaden bei der Gesellschaft steht in diesem Verfah-
ren nicht zur Debatte und ist auf anderem Wege geltend zu machen, was sich mit-
-
18 -
telbar wiederum auf das Vermögen des Gesuchstellers auswirkt, sodass bei ihm
kein Schaden erkennbar ist.
9.5 Der Staat hat dem Gesuchsteller demzufolge keine Entschädigung für entgange-
nen Geschäftsgewinn zu leisten.
- Weitere Schadenspositionen
10.1 Der Gesuchsteller beantragt, ihm sei der Schaden, der daher rühre, dass von ei-
ner beschlagnahmten Halskette und einem Ring jede Spur fehle, in der Höhe von
Fr. 2'000.-- zu ersetzen (TPF 3 521 007). Im Beschlagnahmeprotokoll vom
- August 2004 erscheinen weder Halskette noch Fingerring. Dieses Protokoll
wurde vom Gesuchsteller unterzeichnet (VA BA 8.8.1 pag. 63 ff.). Demnach wur-
den weder die Halskette noch der Fingerring beschlagnahmt. Die vom Ge-
suchsteller eingelegte Fotografie vermag das Gegenteil nicht zu beweisen und es
ist zudem völlig offen, ob die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes an-
gemessen wäre. Der Antrag ist demzufolge abzuweisen.
10.2 In einem weiteren Punkt beantragt der Gesuchsteller, ihm den Schaden, der dar-
aus erwachsen sei, dass er seine persönliche Berechtigung an USD 132'649.18
der F. SA nicht beweisen könne, zu ersetzen. Die F. SA sei gemäss bisherigen
Abklärungen durch die panamaischen Behörden liquidiert worden. Wo sich der
Betrag befinde, habe inzwischen ausfindig gemacht werden können (TPF
3 521 007). Der Gesuchsteller vermag nicht zu beweisen, dass ihm aus dem eben
Dargelegten ein zum Ersatz berechtigender Schaden entstanden ist. Zudem ist
eine rechtsgenügliche Kausalität zwischen dem Schweizer Strafverfahren gegen
den Gesuchsteller und dem Fehlen des Geldes nicht ersichtlich. Der Antrag ist
demnach abzuweisen.
- Anwaltsentschädigung in diesem Verfahren
11.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422
Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei-
nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt.
Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der not-
wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten,
Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem
- 19 -
notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin
bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens
Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
11.2 Fürsprecher Zürcher macht für seine Aufwendungen im Verfahren SK.2014.1 ge-
samthaft Fr. 6'695.-- geltend; davon 25.75 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 260.--
pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 126.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 545.75.
11.3 Der von Fürsprecher Zürcher geltend gemachte Arbeitsaufwand von 25.75 Stun-
den präsentiert sich umfangreich. Insbesondere die Summe der für Aktenstudium
sowie das Studium der Unterlagen Buchhaltung/Studium Buchhaltungsunterlagen
benötigten 5.50 Stunden erscheint hoch. Eine Kürzung von 1.50 Stunden ist hier
angemessen. Beim "Redigieren der Kostennote" (0.75 Stunden) handelt es sich
um Sekretariatsaufwand, welcher im Stundenhonorar inbegriffen ist. Die dafür
veranschlagten 0.75 Stunden sind ganz zu streichen. Weitere Punkte sind nicht zu
beanstanden. Demnach wird Fürsprecher Zürcher eine Arbeitsaufwand von 23.50
Stunden angerechnet. Er wird mit Fr. 280.-- pro Stunde entschädigt (vgl. Urteil
SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3). Die Auslagen für Kopien
und Porti von Fr. 126.60 liegen im Rahmen. Daraus folgt, dass Fürsprecher Zür-
cher mit Fr. 7'243.10 (inkl. MWSt) zu entschädigen ist.
- Die Kosten für dieses Urteil bleiben der Begründung von E. 2 hievor entsprechend
bei der Eidgenossenschaft.
- 20 -
Die Strafkammer erkennt:
- Die A. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in
den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
- A. erhält von der Eidgenossenschaft ausbezahlt:
2.1 eine Haftentschädigung von Fr. 30'000.--;
2.2 eine weitere Genugtuung von Fr. 5'000.--;
2.3 für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 3'032.50;
2.4 für erlittenen Lohnausfall Fr. 3'120.--.
- A. erhält keine Entschädigung für entgangenen Geschäftsgewinn.
- Die Forderung bezüglich Ersatz des Wertes des fehlenden Fingerrings und der feh-
lenden Halskette in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird abgewiesen.
- Die Forderung bezüglich Ersatz von USD 132'649.18 der F. SA wird abgewiesen.
- Fürsprecher Zürcher wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.1 von
der Eidgenossenschaft mit Fr. 7'243.10 (inkl. MWSt) entschädigt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 21 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Zürcher
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).