Urteil vom 7. Oktober 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes gegen A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher René Firmin Gegenstand Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; versuchte Verursa- chung einer Explosion B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.1 0
A. Am 26. Juni 2013, um 11:20 Uhr, wurden auf dem Firmenareal der Firma B. AG an der Y.-Strasse in Zürich zwei sog. unkonventionelle Spreng- und Brandvor- richtungen (USBV) entdeckt. Die ausgerückten Spezialisten des Wissenschaftli- chen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD) entschärften und stell- ten diese sicher (cl. 2 pag. 10.1.3).
B. Das zunächst von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen Unbe- kannt geführte Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Ga- se in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 StGB wurde auf Anfrage der kanto- nalen Behörde von der Bundesanwaltschaft übernommen, welche am 2. Juli 2013 die entsprechende Strafuntersuchung eröffnete (cl. 1 pag. 1.1.1, ...2.0.2).
C. Am 8. Juli 2013 stellte sich A. bei der Kantonspolizei Zürich und erklärte, dass er am 25. und 26. Juni 2013 die sichergestellten USBV deponiert habe (cl. 1 pag. 6.1.2 f.). Daraufhin wurde er verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (cl. 1 pag. 6.1.7, ...14 f.). Am 3. Dezember 2013 wurde A. in den vorzei- tigen Strafvollzug verlegt (cl. 1 pag. 6.1.126 f.).
D. Unterdessen dehnte die Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2013 die Strafuntersu- chung auf A. aus (cl. 1 pag. 1.0.2). Am 30. Januar 2014 erfolgte die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Verursachung einer Explosion i.S.v. Art. 223 StGB (cl. 1 pag. 1.0.3).
E. Im Rahmen der Voruntersuchung wurde am 8. Juli 2013 beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vorgenommen und diverse hierbei sichergestellte Ge- genstände beschlagnahmt (cl. 1 pag. 8.2.1 ff.). Ferner beschlagnahmte die Bun- desanwaltschaft am 25. November 2013 bei der B. AG das Personaldossier von A. (cl. 1 pag. 8.2.12 ff.). Im Auftrag der Bundesanwaltschaft erstattete sodann der WFD am 26. Juli sowie am 29. August 2013 Berichte über materialtechni- sche Untersuchungen und Vergleiche der beiden USBV resp. über praktische
F. Am 18. Februar 2014 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie versuchter Verursachung einer Explosion (cl. 4 pag. 4.100.1 ff.).
G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung liess die Verfahrensleitung eine Ergän- zungsbegutachtung des Beschuldigten durch Dr. med. Dipl.-Psych. C. durchfüh- ren, welche am 14. Mai 2014 erstellt wurde (cl. 4 pag. 4.361.1 f., ...661.3 ff.). Im Weiteren liess das Gericht in Gutheissung der entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung den ehemaligen Strassenwärter des Autobahnwerkhofs Z., D., sowie den ehemaligen Mitarbeiter der B. AG, E., zu den vom Beschuldigten be- haupteten Verstössen der Verantwortlichen der genannten Firma gegen Umwelt- vorschriften polizeilich befragen (cl. 4 pag. 4.662.1 ff.). Weitergehende Beweis- anträge der Verteidigung betreffend Abklärungen in dieser Sache wurden abge- wiesen (cl. 4 pag. 4.280.3). Im Weiteren wurden von Amtes wegen diverse Un- terlagen, darunter Führungsberichte der Haftanstalten, in denen der Beschuldig- ten inhaftiert war, zu den Akten genommen (cl. 4 pag. 4.241.2, ...5 f., ...4.242.2, ...4.270.1 ff., ...4.663.1 ff.).
H. Am 4. Juni 2014 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Im Beweisverfahren erfolgten neben der Einvernahme des Beschuldigten solche der sachverständigen Perso- nen F. (Sachbearbeiter beim WFD) und Dr. med. Dipl.-Psych. C. (cl. 4 pag. 4.920.1 ff.).
I. Im Anschluss an den ersten Prozesstag ging beim Gericht eine Faxmeldung der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein, aus der sich ergab, dass der Beschuldigte in der Datenbank von Interpol Brüssel verzeichnet sei (cl. 4 pag. 4.925.12). Am
J. In der Folge holte das Gericht einen Auszug aus dem belgischen Strafregister betreffend den Beschuldigten ein (cl. 4 pag. 4.221.25 f.) und ersuchte anschlies- send das Appellationsgericht Brüssel um Zustellung des im Registerauszug ver- merkten Rehabilitationsentscheids jenes Gerichts vom 1. Oktober 2009 mitsamt des Urteils, auf welches sich das entsprechende Rehabilitationsgesuch bezog (cl. 4 pag. 4.221.36 ff.). Nach Eingang der einverlangten Unterlagen aus Belgien, darunter das Urteil der Rechtbank van Eerste Aanleg van het Arrondissement Tongeren (nachfolgend: Gericht Tongeren) vom 14. Januar 1997 (cl. 4 pag. 4.221.50 ff.), ersuchte das hiesige Gericht am 2. Juli 2014 jenes in Tongeren um Zustellung der Strafakten zum erwähnten Urteil (cl. 4 pag. 4.221.79 f.). Trotz mehrerer Nachfragen, welche sowohl direkt wie auch durch das Bundesamt für Justiz vorgenommen wurden, stellte die belgische Behörde die angefragten Ak- ten vor der Wiederaufnahme der Hauptverhandlung nicht zu (cl. 4 pag. 4.221.89, ...90 f.; ...93 ff.; ...98 ff.).
K. Mit Beschluss vom 26. August 2014 wies das Gericht Anträge der Verteidigung vom 5. August 2014 bezüglich Aktenverwertungsverbote ab, soweit es darauf eintrat (cl. 4 pag. 4.280.8 ff.). Im Weiteren wurde auf Antrag der Verteidigung ein aktueller Führungsbericht der Haftanstalt eingeholt (cl. 4 pag. 4.241.7).
L. Am 6. Oktober 2014 wurde die Hauptverhandlung wieder aufgenommen. Die Urteilseröffnung erfolgte am 7. Oktober 2014 (cl. 4 pag. 4.920.6 ff.). Die Strafkammer erwägt:
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) untersteht gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO der Bundesgerichts- barkeit. Die Verfolgung der versuchten Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) fällt grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbar- keit (Art. 22 StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festge- schriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter an- derem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber ge- nau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Pro- zessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informa- tionen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.
Welche Konsequenzen sich vorliegend aus dem Anklagegrundsatz konkret er- geben, wird nachfolgend unter dem Anklagepunkt 1.2 (E. 3.7) dargelegt. 1.3 Beweisverwertbarkeit
1.3.1 Die Abklärungen der BKP zu allfälligen Vorstrafen des Beschuldigten in Belgien (Prozessgeschichte, lit. I) ergaben, dass der Beschuldigte in der Datenbank von Interpol Brüssel wegen folgender Taten verzeichnet ist: "1. des dégradations vo- lontaires dans un bureau de police à Tongres en 1995", "2. divers faits d'incendie volontaire / explosion dans une zone industrielle à Genk en 1996" (cl. 4 pag. 4.221.16). Die nachfolgenden Abklärungen durch das Gericht (Prozessgeschich- te, lit. J) ergaben, dass der Beschuldigte mit Urteil des Gerichts Tongeren vom 14. Januar 1997 wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung, begangen am 1., 9., 19. und 22. Juli 1996 zum Nachteil eines Betriebsgebäudes in Genk, Belgien, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, unter Aussetzung der Vollstreckung der Hälfte der Strafe zur Bewährung für die Dauer von fünf Jahren, verurteilt
1.3.2 Der Verteidiger beantragt die Feststellung der Unverwertbarkeit der "beiden Vor- strafen" des Beschuldigten aus Belgien und die Entfernung aller diesbezüglichen Unterlagen aus den Akten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Sachbeschädigung, auf die sich der erste Eintrag in der Polizeidatenbank beziehe, habe keinerlei strafrechtlichen Konsequenzen zur Folge gehabt und sei entsprechend im belgischen Strafregister nie eingetragen gewesen. Selbst wenn sie eingetragen gewesen wäre, hätte sie nach schweizerischem Recht (Art. 369 Abs. 3 StGB) nach 10 Jahren gelöscht werden müssen, da vorliegend keine Verurteilung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe erfolgt sei. Diese Angelegen- heit dürfe daher gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt wer- den.
Die Vorstrafe wegen versuchter Brandstiftung entspreche der schweizerischen teilbedingten Strafe. Der betreffende Strafregistereintrag hätte gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 12 der Verordnung über das Strafregister vom 29. Sep- tember 2006 (VOSTRA-Verordnung; SR 331) nach 10 Jahren gelöscht werden müssen. Somit dürfe die Vorstrafe gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Ein weiterer Grund für die Unverwertbarkeit dieser Verur- teilung ergebe sich daraus, dass sie aufgrund der erfolgten Rehabilitation in Bel- gien als aufgehoben gelte und entsprechend nicht mehr im belgischen Strafre- gister erscheine (cl. 4 pag. 4.925.58 ff.).
1.3.3 Ausländische Strafen dürfen im schweizerischen Strafverfahren berücksichtigt werden, sofern sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht wider- sprechen (BGE 105 IV 225 E. 2). Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.
1.3.4 Die dem ersten Eintrag in der Datenbank von Interpol Brüssel zugrundeliegen- den Taten ("dégradations volontaires") sind im belgischen Strafregisterauszug nicht verzeichnet (cl. 4 pag. 4.221.25 f.). Auch sonst liegen dem Gericht keinerlei gesicherten Erkenntnisse über die fraglichen Taten vor. Bei dieser Sachlage kann aus dem erwähnten Eintrag von vornherein nichts abgeleitet werden, was dem Beschuldigten in diesem Verfahren entgegengehalten werden könnte. Der Antrag ist insoweit gegenstandslos.
1.3.5 Hinsichtlich der Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung ergibt sich Folgendes: Dem Verteidiger ist darin beizupflichten, dass es sich hierbei um eine Strafe handelt, welche der teilbedingten Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ent- spricht. Weiter trifft es zu, dass die Vorstrafe, nachdem die Verurteilung mehr als zehn Jahre zurückliegt, in der Schweiz gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung aus dem Strafregister bereits entfernt wor- den wäre und daher nach Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr zu Lasten des Be- schuldigten verwendet werden darf. Daraus folgt aber keine generelle Unver- wertbarkeit. Art. 369 Abs. 7 StGB steht nämlich einer Berücksichtigung der ent- fernten Vorstrafe durch das Gericht bei der Feststellung der Tatsachen zur Tä- terpersönlichkeit nicht entgegen, solange dem Beschuldigten daraus keine nega- tiven Rechtsfolgen erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2009 vom 22. März 2010, E. 2.4). Der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der fraglichen Verurteilung in Belgien rehabilitiert worden ist, führt zu keinem ande- ren Ergebnis. Mit der Rehabilitation nach belgischem Recht werden die (Folge- )Wirkungen einer Verurteilung aufgehoben (so z.B. für die allfällige Beurteilung einer späteren Tat als Rückfall) und der entsprechende Strafregistereintrag ge- löscht (Art. 634 des belgischen Code d'instruction criminelle vom 16. Dezember 1808). Die Regelung entspricht somit in ihren Rechtsfolgen Art. 369 Abs. 7 StGB.
1.3.6 Die vorliegend thematisierte Angelegenheit gibt im Übrigen Anlass zu folgender Anmerkung: Die BKP nahm die Abklärungen zu den Vorstrafen des Beschuldig- ten in Belgien im Auftrag der Bundesanwaltschaft vor. Gemäss Erklärung des Staatsanwalts anlässlich der Hauptverhandlung erging der Auftrag im Anschluss an eine Eingabe des Beschuldigten vom 19. Mai 2014 an das Gericht (cl. 4 pag. 4.920.4). Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren beim Gericht rechtshängig und entsprechend lagen die verfahrensleitenden Befugnisse bei diesem (Art. 328 StPO). Dazu gehört auch die Befugnis, der Polizei Weisungen und Aufträge zu erteilen (Art. 15 Abs. 3 StPO). Die Bundesanwaltschaft war dementsprechend in diesem Verfahrensstadium nicht mehr dazu befugt, der Polizei selbständig Er- mittlungsaufträge zu erteilen. Die Missachtung der gesetzlichen Zuständigkeits- ordnung hat vorliegend indessen keine Konsequenzen hinsichtlich der Verwert- barkeit der dadurch unmittelbar oder mittelbar erlangten Beweismittel. Dies ergibt sich aus Art. 141 Abs. 3 StPO, welcher bestimmt, dass Beweise, bei deren Er- hebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar sind. Als Ord- nungsvorschriften gelten Verfahrensbestimmungen, die in erster Linie der äusse- ren Ordnung des Verfahrens dienen (GLESS, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 N 67; WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 141 N 25). Dies ist bei Art. 15
1.3.7 Zusammenfassend sind die Akten betreffend die Vorstrafe des Beschuldigten im dargelegten Umfang verwertbar. 2. Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Anklagepunkt 1.1) 2.1 Im Anklagepunkt 1.1 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, am 25. Juni 2013 zwischen Mitternacht und 05.30 Uhr auf dem Gelände der Firma B. AG an der Y.-Strasse in Zürich auf dem Industriebahngleis eine von ihm hergestellte USBV platziert und gezündet zu haben. Die USBV ha- be als Wirkladung ein Gemisch aus Ammoniumnitrat und Motorenöl enthalten. Als Auslösevorrichtung soll eine Schnur gedient haben, welche der Beschuldigte mit dem automatischen Schiebetor am Eingang zum Gelände der B. AG an der Y.-Strasse (nachfolgend: Tor Y.-Strasse) verbunden haben soll, damit die USBV am Morgen beim erstmaligen Öffnen des Tores durch seinen ehemaligen Vorge- setzen und Geschäftsführer der B. AG, G., explodiere. Nachdem er die USBV platziert hätte, habe der Beschuldigte zwischen 04.00 Uhr und 04.30 Uhr den Tatort verlassen, ohne die Explosion abzuwarten. Um 05.30 Uhr sei sodann bei der Öffnung des Tores zwar zur Zündung des pyrotechnischen Artikels in der USBV und einem lauten Knall gekommen, indessen sei eine Explosion der Wirkladung aufgrund des ungeeigneten Zünders ausgeblieben. Es sei weder Sach- noch Personenschaden entstanden (cl. 4 pag. 4.100.2 ff.). 2.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt die angeklagte Tat den Tatbe- stand der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Ab- sicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Das Gericht behielt sich gemäss Art. 344 StPO anlässlich der Hauptverhandlung vor, den Anklagesachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB (Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen) zu prüfen (cl. 4 pag. 4.920.3). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr
2.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst die Verwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen, wobei sich Sprengmittel praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4-7 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) definieren (ROEL- LI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224 StGB N 4). Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Ver- bindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechani- sche Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbe- stand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b). Eine konkrete Gefahr ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Mög- lichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 123 IV 128 E. 2a; 121 IV 67 E. 2b/aa; 106 IV 12 E. 2a; 94 IV 60 E. 2). Als konkretes Gefähr- dungsdelikt ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Sprengstoff nicht zur Explosion gelangt. Entscheidend ist, dass der Gefährdungserfolg durch einen wie auch immer gearteten Umgang mit Sprengstoff eintritt. So ist bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats ein vollendetes Delikt; versagt etwa der Zündmechanismus, so hat schon der Versuch eine Gefahr geschaffen (RO- ELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N 7; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N 16). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Erfolg überhaupt nicht ein- treten kann (untauglicher Versuch). Dies ist dann gegeben, wenn die Sprengvor- richtung falsch konstruiert bzw. zusammengesetzt ist und somit rein technisch oder chemisch gar nicht zur Explosion gebracht werden kann. In diesem Fall ist nicht von einem vollendeten Delikt, sondern von einem Versuch auszugehen.
2.3.3 Der subjektive Tatbestand erfordert zum einen Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Be- wusstsein handelt, will die Gefahr auch (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N 9). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 94 IV 60 E. 3a). Zum ande- ren wird eine verbrecherische Absicht verlangt, d.h. der Täter muss ausser der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase ein weiteres Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 10 StGB, nicht jedoch eine blosse Übertretung, anstreben
2.3.4 Der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB kann lediglich angewendet werden, wenn durch die Verwendung von Sprengstoff Eigentum in nur unbedeu- tendem Umfang gefährdet wurde, mag sich die Gefährdung in einem Schaden verwirklicht haben oder nicht (BGE 115 IV 111 E. 3b m.w.H.). Bei der Gefähr- dung von Leib und Leben, mag diese auch in unbedeutendem Ausmass erfolgt sein, ist die Anwendung von Art. 224 Abs. 2 StGB ausgeschlossen (BGE 103 IV 241 E. 1; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N 10). 2.4 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e). 2.5 Der Beschuldigte ist geständig, die USBV – wie in der Anklageschrift geschildert – hergestellt, platziert und deren Umsetzung beabsichtigt zu haben. Als Motiv gab er an, seinem ehemaligen Vorgesetzten und Geschäftsführer der Firma, G., einen "psychologischen Schaden" zufügen gewollt zu haben. Dies als Rache da- für, dass er im Betrieb "verschiedene Beschisse erlebt habe" (cl. 1 pag. 6.1.18 ff.; cl. 3 pag. 13.1.2 f., ...6 ff., ...13 ff., ...30 ff., ...35 ff., ...43 ff.; cl. 4 pag. 4.930.3 ff., ...9 f.).
Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. So konnten ab den am Tatort sichergestellten USBV DNA-Spuren des Beschuldigten sicher- gestellt werden (cl. 2 pag. 11.2.10 ff.). Zudem wurden bei der Durchsuchung sei- ner Wohnung Materialien, wie Ammoniumnitrat aus Sofort-Kühlbeutel, boden- knallender pyrotechnischer Artikel, 1 Liter Flasche Brennsprit, 9 V-Batterie, blau- es Kunststoffklebeband, schwarze und rote Schrumpfschläuche etc., sicherge- stellt, welche mit den Komponenten der beiden am Tatort sichergestellten USBV übereinstimmen (cl. 2 pag. 11.1.3 ff.).
2.6.2 Das vom Beschuldigten verwendete Gemisch aus Ammoniumnitrat und Mineralöl stellt gemäss dem Bericht des WFD vom 29. August 2013 einen sog. ANFO (ammonium nitrate fuel oil)-Sprengstoff dar (cl. 2 pag. 11.1.17). Sprengstoffe auf Ammoniumnitratbasis gelten als Sprengstoffe im Sinne der Sprengstoffgesetz- gebung (Art. 5 Abs. 1 SprstG und Art. 2 lit. b der Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Ein Tatmittel i.S.v. Art. 224 StGB ist somit gegeben.
2.6.3 Gemäss dem erwähnten Bericht des WFD wird bei der Explosion des ANFO- Sprengstoffs in einem Metallrohr dieses teilweise fragmentiert und werden die entstandenen Metallsplitter mit hoher Geschwindigkeit in alle Richtungen über mehrere hundert Meter geschleudert. Die Metallsplitter können in den menschli- chen Körper eindringen und, je nach Eindringstelle und Wundkanal, leichte bis tödliche Verletzungen verursachen. Als effektiver Schutz gegen solche energie- reiche Splitter dienen lediglich massive Gegenstände, wie z.B. eine Mauer, nicht hingegen eine Fensterscheibe oder eine Sichtschutzwand (cl. 2 pag. 11.1.17). In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 präzisierte der WFD, dass die auf der Rohrbombe angebrachten PET-Flaschen eine stark hemmende Wirkung hätten. Da jedoch das Metallrohr nicht vollständig durch die beiden Flaschen abgedeckt gewesen sei, sei dieser Umstand nicht in die Beurteilung der Gefährdung einbe- zogen worden (cl. 2 pag. 11.1.39). Gemäss den Ausführungen des Sachverstän- digen F. in der Hauptverhandlung gab es in Bezug auf jenen Teil des Rohrs, welcher nicht von den Flaschen abgedeckt war, keine hemmende Wirkung, wes- halb davon auszugehen ist, dass dieser Teil bei der Explosion über mehrere hundert Meter geschleudert worden wäre. An der (neben dem Tor Y.-Strasse er- richteten) Trennwand der Baustelle wären Löcher entstanden, die Splitter wären hindurchgeflogen (cl. 4 pag. 4.930.14).
2.6.4 Beim Areal rund um das Gelände der B. AG handelt es sich um ein Industriege- lände, auf welchem mehrere Firmen ansässig und entsprechend auch mehrere Mitarbeiter tätig sind (cl. 3 pag. 12.6.10; cl. 4 pag 4.270.1 ff.). Die freie Fläche wird als Parkfläche verwendet, so auch jene im Bereich des Bahngleises, wo die USBV platziert war (cl. 2 pag. 10.1.19, ...30, ...3.42). Der Durchgang beim Bahngleis wird durch einen Grossteil der Mitarbeiter der B. AG wie auch durch weitere Arealmieter bzw. deren Angestellte benutzt (cl. 3 pag. 12.1.16, ...12.6.5). Das Tor Y.-Strasse öffnet sich auch dann, wenn das Tor auf der gegenüberlie- genden Seite des Firmengeländes (Tor X.-Strasse) mittels Fernbedienung geöff- net wird, da beide Systeme dieselbe Frequenz haben (cl. 2 pag. 10.3.37; cl. 3 pag. 12.1.14). In der fraglichen Zeit wurden die beiden Tore werktags – der 25. Juni 2013 war ein solcher – um 05.30 Uhr automatisch geöffnet (cl. 2 pag. 10.3.38; cl. 3 pag. 12.2.8). Die Mitarbeiter der Firma B. AG sind in einem 24- Stunden-Piquettdienst tätig. Am 25. Juni 2013 rückte das erste Team um 06.00 Uhr aus, wobei die entsprechenden Mitarbeiter schon vorher auf dem Fir- menareal eingetroffen waren (cl. 3 pag. 12.1.16, ...2.5, ...3.5 f., ...5.5 f.).
Konkret ist davon auszugehen, dass es zu einer Umsetzung des Zünders der USBV am 25. Juni 2013 um 05:30 Uhr kam, als sich das Tor automatisch öffne- te. Zu diesem Zeitpunkt befand sich H., ein Mitarbeiter der in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Tatort ansässigen Firma I. AG auf der Treppe seines Fir- mengebäudes ca. 60 m von der USBV entfernt. Zwar konnte H. bei seiner Ein- vernahme vom 13. Januar 2014 nicht mehr sagen, ob der von ihm beobachtete Vorfall sich am 25. oder am 26. Juni 2013 ereignete. Er gab jedoch an, beim Be- steigen der Treppe einen Knall gehört und befürchtet zu haben, dass ein Pneu seines Fahrzeugs, mit dem er gerade angekommen war, geplatzt sei. Daraufhin sei er die Treppe wieder hinabgestiegen und um sein Fahrzeug gelaufen, um die Pneus zu kontrollieren. Diese seien intakt gewesen. In dem Moment habe er ge- sehen, dass das Tor Y.-Strasse gerade dabei war, sich zu öffnen. Beim Knall habe es sich nicht um ein Zischen gehandelt. Auch habe er keine Funken gese- hen (cl. 3 pag. 12.6.5, ...11). Da die USBV, die der Beschuldigte am 25. Juni 2013 platzierte, mit einem pyrotechnischen Gegenstand ausgestattet war, ist da- von auszugehen, dass sie bei der Umsetzung einen Knall ausgelöst hat. Flam- men gab es dabei keine, wie die Versuche des WFD zeigten (cl. 2 pag. 11.7.37, Video Rohr_7). In der USBV, die der Beschuldigte einen Tag später deponierte (s. E. 3), befand sich kein pyrotechnischer Gegenstand. Deren Umsetzung löste auch keinen Knall, sondern ein Zischen und eine Stichflamme bzw. Funken aus (cl. 2 pag. 11.1.37, MVI:1407, 1414, 1418.). Die Lautstärke und Tonart des Zi- schens ist dem Laut des Platzens eines Pneus nicht ähnlich. Somit muss H. die Umsetzung des pyrotechnischen Gegenstandes, der sich in der ersten USBV be- fand, gehört haben.
2.7.1 Der Beschuldigte gibt an, die USBV in der Absicht deponiert zu haben, diese zur Explosion zu bringen (cl. 3 pag. 13.1.8, ...14, ...31). Er sei davon ausgegangen, dass G. als erster am Morgen, zwischen 05.00 und 05.30 Uhr, durch das Tor Y.- Strasse zum Firmenareal fahren und beim Öffnen des Tores die Bombe auslö- sen würde (cl. 3 pag. 13.1.7, ...37). Er wollte G. mit der Explosion erschrecken, ihm einen "psychologischen Schaden" zufügen. Er wollte jedoch weder G. oder andere Menschen physisch gefährden noch Sachschäden verursachen (cl. 3 pag. 13.1.15, ...32, ...36). Er habe verschiedene Vorkehrungen zum Schutz vor Personenschäden getroffen. So habe er die Rohrbombe bewusst hinter der Trennwand der Baustelle deponiert, die sich in einem Abstand von ca. 1-1.5 m rechts von der Stelle befunden habe, an der sich G. hätte aufhalten müssen, wenn er das Tor öffnete. Dabei habe es sich um eine Wand aus massivem Holz gehandelt. Zudem habe er den Abstand der Bombe zum Tor so festgelegt, dass zum Zeitpunkt der Toröffnung und der Explosion der Rohrbombe G. bereits wie- der in sein Fahrzeug gestiegen und somit zusätzlich von diesem geschützt wor- den wäre. Falls es überhaupt zu einer Splitterwirkung durch die Umsetzung der Rohrbombe gekommen wäre, was er, der Beschuldigte, aber vollkommen aus- geschlossen habe, wären allerhöchstens geringfügige Sachschäden an den beim Bahngleis parkierten Fahrzeugen entstanden (cl. 3 pag. 13.1.8, ...14 ff., ...20). Überdies hätten nach seiner Einschätzung die an der Rohrbombe ange- brachten PET-Flaschen eine sehr starke Bremswirkung auf die Splitterstärke und den Splitterradius gehabt (cl. 3 pag. 13.1.45).
2.7.2 Der Beschuldigte kannte die Gefahr, die mit der zerstörerischen Kraft eines AN- FO-Sprengstoffs verbunden ist. Er hat, wie er selbst zugibt, während der Vorbe- reitung der Tat im Internet eingehend zu solchen Sprengsätzen recherchiert (cl. 3 pag. 13.1.10, ...34). Im Weiteren soll er gemäss eigenen Aussagen zunächst
2.7.3 Hinsichtlich der verbrecherischen Absicht kommt vorliegend Drohung i.S.v. Art. 180 StGB in Betracht. Der subjektive Tatbestand dieser Norm ist erfüllt, wenn der Täter mit dem Vorsatz, zumindest in Form des Eventualvorsatzes, handelt, sein Opfer durch Ankündigung bzw. In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar, Strafrecht II, a.a.O., Art. 180 N 33 i.V.m. N 13). Eine Bombenlegung wird regelmässig als implizites In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, als Warnung verstanden. Dem Beschuldigten ging es nach ei- gener Aussage insbesondere darum, G. einzuschüchtern, ihm einen "psycholo- gischen Schaden" zuzufügen, ihn wissen zu lassen, dass er sich nicht mit dem Beschuldigten "anlegen" solle (cl. 1 pag. 6.1.21; cl. 3 pag.13.1.7 f., ...14, ...19,
2.7.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 2.8 Die Voraussetzungen der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbre- cherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sind demnach gegeben. 2.9 Ein untauglicher Versuch aus grobem Unverstand i.S.v Art. 22 Abs. 2 StGB, welcher zur Straflosigkeit führen würde, kann in casu nicht angenommen wer- den. Aus grobem Unverstand handelt der Täter, wenn die Untauglichkeit des Vorgehens "von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann und vom Täter nur aus besonderer Dummheit verkannt worden ist" (BGE 70 IV 49 E. 1). Das ist hier nicht der Fall. Für die Erkennung der Untaug- lichkeit des Zünders waren Fachwissen und empirische Tests notwendig. 2.10 Ebenso wenig besteht Raum für eine fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestands von Art. 224 Abs. 2 StGB, da der Beschuldigte, wie dargelegt, mit Gefährdungsvorsatz in Bezug auf Leib und Leben von Menschen handelte. 2.11 Die vom Gericht vorbehaltene Prüfung des Anklagesachverhaltes unter dem Gesichtspunkt von Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB erübrigt sich, da die in Frage kommenden Tathandlungen dieser Bestimmungen, sofern deren Voraussetzun- gen erfüllt wären, als mitbestrafte Vortat in Art. 224 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) aufgehen würden (vgl. BGE 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010, E. 2.4). 3. Versuchte Verursachung einer Explosion, evtl. versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Anklagepunkt 1.2) 3.1 Im Anklagepunkt 1.2 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, am 26. Juni 2013 zwischen ca. 02.30 und 05.30 Uhr auf dem Boden in der unmittelbaren Nähe des Geländes der B. AG eine weitere selbst- produzierte USBV mit teilweise gleichem Aufbau deponiert und zur Explosion gebracht zu haben. Im Unterschied zur ersten USBV habe der Beschuldigte diesmal als Wirkladung Zündholzköpfe verwendet. Wiederum habe er die Bombe mit einer Schnur als Auslösevorrichtung mit dem Tor Y.-Strasse verbunden. An- schliessend habe er den Tatort vor der geplanten Zündung der USBV verlassen. Am frühen Morgen des 26. Juni 2013 habe die USBV beim erstmaligen Öffnen des Tores umgesetzt, wobei brennende Zündholzköpfe aus dem Metallrohr über
3.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst die Verursachung einer Explosion mittels Substanzen, welche nicht als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB bzw. der Sprengstoffgesetzgebung gelten. Als taugliches Tatmittel in Betracht fallen namentlich Gas, Benzin, Petroleum, aber auch "ähnliche Stoffe" wie Die- sel, Kerosin, Sprit, Azetylen und zahlreiche Lösungsmittel, deren sich die Indust- rie heute bedient (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N 4). Den genannten Explosionsstoffen ist eigen, dass sie wirtschaftlichen Zwecken dienen (der Kraft- bzw. Energieerzeugung) und nicht zur unkontrollierten Explosion bestimmt sind, wie dies bei den eigentlichen Sprengstoffen der Fall ist (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 223 StGB N 4). Wenn sie indes missbraucht werden, können sie zer- störende oder gefährdende Wirkung haben. Merkmal einer Explosion ist das Freisetzen von Druckenergie, die eine zerstörerische Wirkung nach aussen ent- wickelt (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 223 StGB N 4; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 44; CORBOZ, a.a.O., Art. 223 N 4). Es handelt sich um "eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlau- fende Kraftäusserung" (NÄGELI, Straftatbestände bei Bränden und Explosionen, Kriminalistik 1971, S. 536).
Taterfolg besteht, wie bei Art. 224 StGB, in der konkreten Gefährdung von Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 223 StGB N 6; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 223 N 2; CORBOZ, a.a.O.,
3.3.3 Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der Explosion vorsätzlich und hinsichtlich der Gefährdung wissentlich handelt. Der Täter muss im Sinne des direkten Vorsatzes um die konkrete Gefährdung wissen und sie auch wollen; es genügt mithin nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder fremdem Eigentum für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BGE 123 IV 128 E. 2a [zu Art. 221 Abs. 2 StGB]; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 223 StGB N 7; TRECHSEL/CHRISTENER-TRECHSEL, a.a.O., Art. 223 N 4 i.V.m. Art. 221 N 8; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N 6 i.V.m. § 28 N 20; CORBOZ, a.a.O., Art. 223 N 14). 3.4 Der Beschuldigte ist geständig, die Handlungen – wie in der Anklageschrift ge- schildert – begangen zu haben (cl. 1 pag. 6.1.19.; cl. 3 pag. 13.1.2 f., ...7 ff., ...15 ff., ...31 f., ...36 f., ...43 f.; cl. 4 pag. 4.930.4 f., ...9 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. E. 2.5). Der objektive Anklagesachverhalt ist demnach beweismässig erstellt. 3.5 3.5.1 Die vom Beschuldigten im vorliegenden Fall verwendete USBV bestand im We- sentlichen aus einem 150 mm langen ¾ Zoll-Metallrohr, welches auf der einen Seite mit einer Verschlusskappe aus Stahl und auf der anderen Seite mit Watte, Haushaltspapier und Klebeband verschlossen war. Das Rohr war mit ca. 30 g Streichholzköpfen (Wirkladung) gefüllt. Als Zünder diente eine Glühwendel einer Glühbirne (cl. 2 pag. 11.1.11; cl. 3 pag. 13.1.16).
3.5.2 Bei den als Wirkladung verwendeten Streichholzköpfen handelt es sich um All- tagsgegenstände, welche nicht bereits in verhältnismässig geringer Menge ge- fährlich sind und nicht zur unkontrollierten Explosion bestimmt sind, sondern als Anzünd- bzw. Brennmittel dienen. Sie sind ein taugliches Tatmittel gemäss Art. 223 StGB, jedoch kein Sprengstoff gemäss Art. 224 StGB. Eine Subsumpti- on des Sachverhaltes unter den letztgenannten Tatbestand fällt folglich ausser Betracht. 3.6 Die Umsetzung der USBV wurde in casu nicht beobachtet. Gemäss dem WFD- Bericht vom 13. September 2013 weisen indes die am Tatort sichergestellten Teile der USBV Spuren einer Umsetzung auf. Das Klebeband, mit dem das Rohr von der einen Seite verschlossen war, zeigt Spuren wie nach einem Druckauf- bau durch einen Abbrand im Metallrohr und ist charakteristisch ausgerissen (cl. 2
3.8.1 Aus dem WFD-Bericht vom 29. August 2013 geht hervor, dass bei der Umset- zung einer typgleichen USBV, wie derjenigen, die vom Beschuldigten verwendet wurde, leicht entzündliche Materialien im Umkreis von einigen Metern in Brand hätten geraten können. Eine Person in unmittelbarer Nähe der USBV hätte sich der Gefahr von massiven Verbrennungen der Haut oder Augenverletzungen ausgesetzt (cl. 2 pag. 11.1.17). Der Sachverständige F. führte in der Hauptver- handlung aus, die Funken, die von der USBV ausgingen, seien jenen ähnlich gewesen, welche der als "Vulkan" bezeichnete pyrotechnische Gegenstand pro- duziere. Dieser würde indessen in der Regel deutlich länger und bei gewissen Fabrikaten auch weiter werfen, als die vorliegende USBV. Weiter erklärte der Sachverständige, dass das in den Berichten des WFD über die Versuche mit der nachgebauten USBV erwähnte Wegschleudern von brennenden Zündholzköpfen über "mehrere Meter" (E. 3.6) bedeute, dass diese (über die Reichweite der Stichflamme hinaus) weiterrollen. Dazu befragt, ob die Stichflamme oder die brennenden Zündholzköpfe Brandmarken oder andere Schäden auf einem Pneu oder auf der Karosserie eines Fahrzeugs hätten verursachen können, führte der Sachverständige aus, es komme auf den Abstand an. Am Pneu könnte es schwierig sein (Schäden auszumachen), da dieser schwarz sei. Betreffend die
3.8.2 Auf den Videoaufnahmen der Versuche des WFD mit der nachgebauten USBV (cl. 2 pag. 11.1.37) ist zu erkennen, dass die Wirkung der Explosion nicht immer gleich ausfiel. So sind die Brennpunkte auf dem Video MVI_1407_0001 schwä- cher und weniger lang andauernd als auf den Videos MVI_1414_0001 und MVI 1418_001. Die Brennpunkte oder die Stichflamme auf den drei genannten Vi- deos verlaufen jeweils horizontal auf Bodenhöhe und dauern 1-5 Sekunden lang an.
3.8.3 a) Dass eine auf dem Boden eines Industrieareals während 1 bis 5 Sekunden horizontal verlaufende maximal 30 cm weit reichende Stichflamme bzw. mehrere Meter weiterrollende brennende Streichholzköpfe leicht entzündliche Kleidungs- stücke oder unbedeckte Haut oder gar Augen treffen könnten, ist nicht wahr- scheinlich. Dafür hätte die am Boden liegende USBV vor bzw. bei der Zündung aufgehoben werden müssen. Ein solches Szenario ist indes rein spekulativ.
b) Hinweise darauf, dass sich im Wirkbereich der USBV leicht entzündliche Ma- terialien befunden haben sollen, liegen nicht vor. Beim Tor Y.-Strasse, vor dem die USBV unmittelbar platziert war (cl. 3 pag. 13.1.16, ...31), handelt es sich um ein Metallschiebetor (cl. 2 pag. 10.1.18 ff.). Angesichts dessen massiver Bauart bestand keine Gefahr, dass es durch die Explosion hätte beschädigt werden können. Dass die Stichflamme bzw. die Funken, welche jenen eines sogenann- ten "Vulkans" ähnlich waren, die Karosserie eines Fahrzeugs hätte beschädigen können, wie von der Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer mit Verweis auf die oben (E. 3.8.1) wiedergegebene Aussage des Sachverständigen F. behauptet (cl. 4 pag. 4.925.25), ist nicht rechtsgenügend erstellt. Bei der genannten Aussa- ge des Sachverständigen handelt es sich lediglich um die Äusserung einer Ver- mutung, die ohne empirischen Test keinen rechtsgenügenden Beweis zu erbrin- gen vermag. Soweit schliesslich die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer gel- tend macht, die bereits erwähnte Staub- und Sichtschutzwand der Baustelle sei konkret gefährdet gewesen, bleibt dies eine blosse Behauptung (cl. 4 pag. 4.925.25). Insbesondere ist nicht erstellt, dass sich diese Wand im Wirkbereich der USBV befand.
3.8.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Tat Leib und Leben oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr gebracht hat. 3.9 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
3.9.2 Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner Auseinandersetzung mit der Materie (er hat sich im Internet über die Rohrbomben informiert [cl. 3 pag. 13.1.34 f.]) um das beschränkte Wirkpotential der USBV. Er konnte dementsprechend davon ausgehen, dass der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens infolge der Um- setzung der USBV in der konkret gegebenen Situation unwahrscheinlich war.
3.9.3 Die vom Beschuldigten verfolgte Absicht, G. zu erschrecken bzw. ihm dadurch einen "psychologischen" Schaden zuzufügen, genügt für die Annahme des Ge- fährdungsvorsatzes im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB nicht. Von einer Gefahr für Leib und Leben kann nur ausgegangen werden, wenn als Schaden der Ein- tritt des Todes oder einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 f. StGB droht. Nichts lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit seiner Tat eine über eine durch die Körperverletzungstatbestände nicht erfasste vorübergehende unwe- sentliche Störung des Wohlbefindens hinausreichende Einwirkung auf die Psy- che von G. anstrebte.
3.9.4 Demnach fehlt es vorliegend am Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB. Der subjektive Tatbestand dieser Bestimmung ist somit nicht erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 4. Schuldfähigkeit 4.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumes- sung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB).
Obwohl Art. 19 StGB (anders als die Vorgängerregelungen [Art. 10 und 11 aStGB]) darauf verzichtet, Gründe zu benennen, die zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit führen, ist unstreitig, dass die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ihre Ursache in einer psychischen Störung hat. Eine psychische Störung führt allerdings nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit bzw. verminder- ten Schuldfähigkeit, sondern nur dann, wenn sie tatsachlich im konkreten Fall die
Unabhängig von der Art der psychischen Störung sprechen generell längere Tat- vorbereitung, planmässiges Vorgehen, zielgerichtete Beherrschung des Tatge- schehens durch den Täter, lang hingezogenes, komplexes Tatgeschehen, Vor- sorge gegen Entdeckung, geordnetes Nachtatverhalten, erhaltene Introspekti- onsfähigkeit, detailreiche Erinnerung, Möglichkeit anderen Verhaltens unter ver- gleichbaren Umständen gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfä- higkeit (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., Art. 19 N 67 m.w.H.; RUCKSTUHL/DITT- MANN/ARNOLD, Strafprozessrecht: unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, § 22 Rz. 1705). 4.2 4.2.1 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB).
4.2.2 Die Aufgabe eines Gutachters ist es, eine aktuelle klinische Diagnose zu erstel- len und zu begründen. Dabei ist auf ein internationales Klassifikationssystem (ICD [internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diagnostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikationssystem der Amerikanischen Psychiatri- schen Vereinigung]) abzustellen. Im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit ist die rückgeschlossene Diagnose für den Tatzeitpunkt unter Bezugnahme auf die psychiatrischen Klassifikationssysteme zu begründen. Es ist zu prüfen, ob die Störung auf die psychosoziale Kompetenz und das rechtsrelevante Handlungs- vermögen im Tatzeitpunkt eine Wirkung zeitigte. Zu beurteilen ist, wie sich die Störung von erheblicher Schwere auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (BGE 140 IV 49 E. 2.4.1 mit Hinweisen auf Literatur).
4.2.3 Das Gericht ist nicht an die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es würdigt das Gutachten, wie jedes andere Beweismittel, grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutach-
4.3.1 Der Beschuldigte ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist 1965 als Sohn eines Schweizer Binnenschiffers und einer deutschen Kellnerin in Weisweil, Deutschland, geboren. Im Alter von zwei Jahren zog er mit seiner Familie nach Belgien. Dort absolvierte er die obligatorische Schule und danach die Ausbildung zum Metallschlosser in einer Berufsschule. Im Alter von 18 Jahren ging er in die Schweiz, um eine Lehre zu machen. Dies kam allerdings nicht zustande, da er sich hierzulande als Aussenseiter fühlte. Er ging dann zurück nach Belgien, wo er während einigen Jahren an verschiedenen Stellen (u.a. als Schiffsführer, als Hilfsarbeiter bei einem Brennstoffhändler, auf dem Bau, in einem Schreinereibe- trieb) arbeitete. Seinen Aussagen zufolge soll er in dieser Zeit angefangen ha- ben, sich von Menschen zu distanzieren, und sei zum Einzelgänger geworden. Er habe sich vorwiegend auf die Arbeit konzentriert. Am liebsten habe er tempo- rär gearbeitet, weil "es da keine Probleme gab". Demgegenüber habe er in fast allen Firmen, in denen er eine Festanstellung hatte, Betrügereien erlebt und auf- grund dessen jeweils gekündigt (cl. 2 pag. 11.3.92 ff.; cl. 4 pag. 4.930.2).
Gegen Ende 2000 zog der Beschuldigte in die Schweiz. Er arbeitete hier bei ver- schiedenen Firmen, hauptsächlich als Lastwagenfahrer, wobei sich das Muster von Kündigungen infolge von angeblich erlebten Missständen fortsetzte. Seine letzte Anstellung hatte er von August 2011 bis März 2012 bei der B. AG in Zü- rich, einem Kanal- und Abflussreinigungsunternehmen, als Chauffeur und Reini- gungsfachmann. Danach blieb er bis zu seiner Verhaftung arbeitslos (cl. 1 pag. 8.2.16, ...50; cl. 2 pag. 11.3.98; cl. 4 pag. 4.930.2).
4.3.2 Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Seinen Angaben zufolge hat er seit der Jugend keine Partnerschaft gehabt. Zu seinen Familienangehörigen, der in Bel-
4.3.3 Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (cl. 2 pag. 17.1.4). Wie be- reits erwähnt (E. 1.3.1), ist er 1997 in Belgien wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung verurteilt worden. Die näheren Umstände dieser Straftaten konnten indes nicht geklärt werden (vgl. Prozessgeschichte, lit. J). Bei dieser Sachlage lässt sich aus der früheren Delinquenz nichts Sachdienliches zur Frage der Schuldfähigkeit ableiten.
4.3.4 Nach den Feststellungen der im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Exper- tise durchgeführten psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung des Be- schuldigten verfügt er über eine durchschnittliche Intelligenz. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten konnten nicht festgestellt werden (cl. 2 pag. 11.3.107 f., ...124 ff.). 4.4 Zum Tathintergrund und den Beweggründen des Beschuldigten hat sich Folgen- des ergeben: Der Beschuldigte gab an, während seiner Arbeit in der B. AG verschiedene Missstände erlebt zu haben. So habe er möglicherweise wiederholt Wasserdieb- stahl begangen, indem er regelmässig das Wasser zum Füllen von Schächten auf Autobahnen von einem sich beim Eingang zum Firmenareal befindlichen Hydranten bezog, ohne es zu verrechnen. Im Weiteren sei beim Leeren der Schächte auf den Autobahnen das abgepumpte Dreckwasser wiederholt nicht mit Frischwasser ersetzt, sondern das verschmutzte Wasser aus dem Tankwa- gen sei wieder in den Schacht zurückbefördert worden. Er habe das alles auf Anweisung des Geschäftsführers der Firma, G., gemacht. Erst im Nachhinein an- lässlich eines Kurses des ERZ (Entsorgung + Recycling Zürich) habe er erfah- ren, dass er nicht nach Reglementen gearbeitet hätte. Es habe auch weitere Missstände gegeben: Die LKWs seien oft überladen gewesen, für Nachtfahrten sei die erforderliche Bewilligung nicht angefordert worden, ihm sei die notwendi- ge Kälteschutzausrüstung für den Winter vorenthalten worden, der Arbeitgeber habe ihm das Zertifikat des Kurses des ERZ nicht ausgehändigt. Alle diese Vor- fälle hätten sich in ihm aufgestaut und so habe er im März 2012 gekündigt, d.h. er sein nicht mehr zur Arbeit gegangen, sei vom Betriebsleiter aufgesucht wor- den und habe diesem mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis beende. Diese ungerechten Machenschaften hätten ihn derart belastet, dass er nur noch zu- hause geblieben sei und nichts mehr habe machen können. Er habe nur noch gegessen und geschlafen. Die Briefpost habe er nicht mehr geöffnet. Er habe keine Kontakte mehr gehabt und von seinem Ersparten gelebt. Von seinem Auto
a) Nach der selbst herbeigeführten und gewünschten Kündigung falle beim Be- schuldigten zunächst eine depressive Symptomatologie mit gereizt-depressivem Affekt, Antriebsmangel und Tag-Nacht-Umkehr auf. Schliesslich habe sich für ihn der Geschäftsleiter der Firma, G., als Ursache seiner negativen Gefühle heraus- kristallisiert: Bei diesem würde für den Beschuldigten alles zusammenlaufen, von diesem alles abhängen, alle hätten Angst vor G., dieser sei verantwortlich für seine schlechte Behandlung und von diesem sei er in die kriminellen Machen-
27 - schaften der Firma verwickelt worden, ohne dass er dies hätte erkennen können. Die Konzentration auf die Person von G., verbunden mit den aggressiven Gefüh- len, habe beim Beschuldigten den Gedanken ausgelöst, hier müsse er etwas machen, und Gedanken zu möglichen Racheplänen angestossen bis sich schliesslich die Idee des dreistufigen Plans herauskristallisiert habe. Nach Fas- sen des Planes seien seine Aggressionen verschwunden. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik im Längs- und Querschnitt sei beim Beschuldigten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer wahnhaf- ten Störung (ICD-10: F22.0) zum Tatzeitpunkt auszugehen. Wahnhafte Störun- gen seien gekennzeichnet durch einen systematisierten, auf die eigene Person bezogenen, nicht bizarren Wahn mit einem dem Wahn angemessenen Affekt, ohne sonstige affektive und schizophrene Symptome bei relativ intakter Persön- lichkeit. Dabei bedeute "nicht bizarr", dass der Inhalt des Wahns nicht völlig un- möglich sei. So sei es im vorliegenden Fall möglich, dass sich die B. AG ver- schiedener Umweltvergehen schuldig gemacht habe. Die Merkmale, die diese Idee als wahnhaft qualifizieren lassen, seien (a) das Element der Eigenbezie- hung (für den Beschuldigten sei zentral, dass er der Geschädigte sei, d.h. es ge- he ihm z.B. nicht darum, die Umwelt zu retten), (b) die inhaltliche Fixierung auf die Thematik (die Überzeugung des Beschuldigten, G. wolle ihm schaden, mit den darauf folgenden Überlegungen habe für über ein Jahr das gesamte Denken und Handeln dominiert), (c) die massive Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus (der Beschuldigte habe keine Stelle mehr gesucht, sei verarmt [Kündigung des Zimmers wegen fehlender Mietzahlungen], habe Zimmerord- nung und persönliche Hygiene vernachlässigt und sich sozial vollständig zurück- gezogen) sowie (d) die Unkorrigierbarkeit seiner Überzeugungen, an denen er auch noch angesichts erster Erkenntnisse (Anm.: gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich über summarische Abklärungen betreffend allfälliger Straf- taten, begangen durch die Verantwortlichen der Firma B. AG [vgl. Prozessge- schichte, lit. E]), wonach der B. AG keine strafbaren Handlungen vorgeworfen werden können, festhalte. Das Krankheitswertige des Erlebens werde darüber hinaus in der zwar für den Beschuldigten selbst logischen, objektiv aber völlig unangemessenen Reaktion auf die vermeintlichen Kränkungserlebnisse sowie im abwegigen dreistufigen Tatplan selbst deutlich. Beim Beschuldigten seien die Merkmale der übertriebenen Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurücksetzungen, der Neigung, dauerhaften Groll zu hegen bzw. Beleidigungen und Verletzungen nicht zu vergeben, des Misstrauens, der Streitbarkeit und des Bestehens auf eigenen Rechten, der Selbstbezogenheit sowie der Beschäftigung mit unbegründeten Gedanken und der Erklärung von Ereignissen durch Verschwörungen feststellbar, welche auch eine paranoide Persönlichkeitsstörung kennzeichneten. Die vorliegende Störung gehe jedoch
28 - aus zweierlei Gründen über eine Persönlichkeitsstörung hinaus. Zum einen bilde sich eine Persönlichkeitsstörung in Adoleszenz und frühem Erwachsenenalter aus. Stütze man sich auf die Eigenanamnese des Beschuldigten, sei er während der Schul- und Berufsschulzeit sozial gut integriert gewesen. Auffälligkeiten hät- ten zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr in Form von sozialem Rückzug sowie einem häufigen Wechsel von Arbeitsstellen begonnen. Da wahnhafte Störungen schleichend bereits im frühen Erwachsenenalter beginnen könnten, könnten die- se Auffälligkeiten auch durch die diagnostizierte Störung erklärt werden. Zum anderen gehe das Verhalten und Denken des Beschuldigten in der Phase nach der Kündigung deutlich über Abweichungen im Rahmen einer Persönlichkeitsstö- rung hinaus. Die Fixierung auf das Thema, die Einengung der Lebensbezüge hierauf, die affektive Beteiligung sowie der bizarr wirkende dreistufige Racheplan hätten deutlich krankheitswertigen Charakter. Aktuell (d.h. zum Zeitpunkt der Expertise) sei der Beschuldigte unverändert (und weiterhin unkorrigierbar) davon überzeugt, dass die genannten Missstände in der Firma vorgelegen hätten, sowie, dass man ihn damit habe schädigen wollen. Er sei aber weniger auf diese Thematik eingeengt. Die Stimmung sei ausgeglichen und der Beschuldigte sei offen für die Planung einer Zukunftsperspektive. Die Wahndynamik habe somit bei unveränderter wahnhafter Überzeugung insge- samt abgenommen. Zusammenfassend diagnostiziert die Gutachterin eine wahnhafte Störung (ICD- 10: F22.0). Diese habe zum Tatzeitpunkt in einer schwer und im Zeitpunkt der Expertise in einer etwas weniger schwer ausgeprägten Form vorgelegen (cl. 3 pag. 11.3.112 ff.).
b) Konkret zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich die Gutachterin wie folgt: Zum Tatzeitpunkt habe beim Beschuldigten eine anhaltende wahnhafte Störung vorgelegen. Sein Denken sei von der wahnhaften Überzeugung einer massiven Fehlbehandlung durch G. und dem darauf aufbauenden Rachegedanken geleitet und auf diese Thematik fixiert gewesen. Sämtliche Lebensbezüge seien dieser Idee untergeordnet gewesen. Neben einem Verlust des Realitätsbezugs habe ein Verlust der sozialen Funktionsfähigkeit vorgelegen. Aufgrund der Schwere der Störung sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage gewe- sen, alternative Problemlösungsstrategien zu entwickeln, vielmehr sei ihm sein Tatplan als einzig möglicher Weg erschienen, die Machenschaften der Firma ans Licht zu bringen und G. angemessen zu bestrafen. Aufgrund der Störung sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sein Denken und Handeln von den allgemein verbindlichen Rechtsgedanken leiten zu lassen. Er sei zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht fähig
4.5.2 Anlässlich der Hauptverhandlung wurden der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. C. die Aussagen des ehemaligen Strassenwärters des Au- tobahnwerkhofes Z., D., vorgehalten, wonach dieser festgestellt haben soll, dass die Mitarbeiter der Firma B. AG auch Wasser in die Schächte zurückgeleitet ha- ben sollen, welches stark verschmutzt gewesen sei bzw. Öl und Russpartikel enthalten habe (cl. 4 pag. 4.662.39, ...41). Auf entsprechende Frage erklärte die Sachverständige, dass dies nichts an der psychiatrischen Beurteilung ändere. Die wahnhafte Störung beziehe sich nicht primär auf die Unrichtigkeit der An- schuldigung. Üblicherweise läge wahnhaften Störungen ein gewisser realer Kern zugrunde. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte nicht primär Umweltverge- hen bemängle, sondern, dass er die Situation auf sich beziehe: er sei persönlich zum Straftäter geworden, sein Vorgesetzter habe ihn unwissentlich zum Täter gemacht. Das sei der Kern seines Vorwurfes. Krankhaft sei die Eigenbeziehung und die Aufgleisung des Ganzen als ein Konflikt zwischen ihm und G. Ein weite- rer Faktor, welcher seine Grundeinstellung als krankhaft ausweise, sei die lange Latenz zwischen der Kündigung der Arbeitsstelle und den Taten, die zunehmen- de Einengung auf die Idee, dass ihm in der Firma B. AG ein Schaden widerfah- ren sei. Die gesamte Funktionsfähigkeit des Beschuldigten sei extrem beein- trächtigt gewesen: er habe die Miete nicht mehr bezahlen können, die Wohnung sei verkommen gewesen, alles habe sich um die Idee gedreht, was ihm bei der Firma widerfahren sei und wie er sich entsprechend rächen könne. Letztendlich sei auch das Missverhältnis zwischen dem Anlass und dem Tathandeln als krankhaft auszuweisen, darüber hinaus auch der abwegige dreistufige Plan, zu- nächst einen psychologischen Impact zu erzielen, sich dann selbst zu stellen, um so zu bewirken, dass die Firma untersucht werde. Dieses Vorgehen würde man nicht erwarten, wenn man eine Firma wegen Umweltschädigungen belangen möchte (cl. 4 pag. 4.930.20 f.). 4.6 Das Gericht stellt das Bestehen einer psychischen Störung beim Beschuldigten nicht in Frage, die ärztliche Diagnose ist einlässlich und nachvollziehbar begrün- det. Entscheidend ist aber, wie dargelegt, nicht die Diagnose, sondern die Beur- teilung der Auswirkungen der psychischen Störung auf die Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit im konkreten Fall. Insoweit wird die gutachterliche Beurteilung durch die Erkenntnisse über das Verhalten des Beschuldigten vor, während und nach der Tat nicht gestützt. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er sich bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat bewusst war, gegen das Gesetz zu verstossen (cl. 3 pag. 13.1.10). Dass er um die Rechtswidrigkeit seines Tuns wusste, wird auch dadurch deutlich, dass er vor der Tatausführung Alkohol zu sich genommen hat, um sich allenfalls auf die Beeinträchtigung der
Das zur Beurteilung stehende Sprengstoffdelikt wurde nachts resp. frühmorgens auf einem Industriegelände verübt. Zu dieser Zeit war am Tatort nicht mit einem regen Personenverkehr zu rechnen. Auch war das zerstörerische Potential des verwendeten Sprengsatzes nicht sehr gross. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich hin- sichtlich der Gefährdung von Leib und Leben bzw. fremden Eigentums handelte. Es ging ihm in erster Linie darum, mittels der Explosion seine Zielperson, G., zu erschrecken, weshalb er denn auch gewisse Vorkehren zur Verringerung der Verletzungsgefahr (Platzierung der USBV hinter einer Holzwand in einigem Ab- stand von der Stelle, an der sich G. bei der Explosion nach den Erwartungen des Beschuldigten hätte aufhalten müssen, Anbringen der PET-Flaschen) unter- nahm. Andererseits zeugt die planmässige und zielgerichtete Vorgehensweise des Beschuldigten (Internetrecherchen, Besorgung der für den Bombenbau be- nötigten Materialien, Herstellung der USBV, Planung in Bezug auf die benutzten Transportmittel, Überlegungen zum Zeitpunkt der vollständigen Zusammenset- zung der USBV zur Eindämmung des eigenen Verletzungsrisikos) von einer rela- tiv hohen kriminellen Energie. Im Lichte dieser Faktoren ist von einem Tatver- schulden im unteren bis mittleren Bereich auszugehen.
Im mittleren Masse strafmindernd wirkt sich aus, dass es aufgrund des untaugli- chen Tatmittels lediglich bei einer versuchten Tat blieb.
5.3.2 Zur Täterkomponente ist ergänzend zu den in E. 4.3 aufgeführten Feststellungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes zu seiner aktuellen finanziellen Lage zu vermerken:
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Im mittleren Masse strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte freiwillig den Strafverfolgungsbehörden gestellt und ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. 5.4 In Würdigung aller Strafzumessungskriterien ist eine Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten angemessen. 5.5 5.5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- naten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen wer- den darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft, a.a.O., 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die be- treuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erfor-
5.5.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend erfüllt. Die Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind nach dem Gesagten nicht überschritten. Wie nachfolgend im Rahmen der Beurteilung der Frage der Mass- nahmenbedürftigkeit dargelegt wird (E. 6.3), kann angenommen werden, dass sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Bewährungshilfe und der psy- chiatrischen Behandlung, zu der er mittels einer Weisung anzuhalten ist, in Zu- kunft wohlverhalten wird. Folglich kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldig- ten Rechnung tragend wird die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet und der Beschuldigte angewie- sen, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen. 5.6 Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 149 Tagen (Prozessge- schichte, lit. C) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Hingegen fällt der vorzeitige Strafantritt als vorweggenommener Strafvollzug nicht unter diese Norm (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.48 vom 22. März 2013, E. 4.7). 5.7 Das Urteil ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 6. Massnahme 6.1 6.1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen von Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über
Zur Bindungswirkung gutachterlicher Feststellungen wird auf die Ausführungen in E. 4.2.3 verwiesen. Speziell im Hinblick auf Art. 56 Abs. 3 StGB ist festzuhal- ten, dass insbesondere die Einschätzung der Gefährlichkeit des Täters nicht rein medizinischer Natur ist und wesentlich in den richterlichen Fachbereich fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.768/1999 vom 29. Januar 2000, E. 1c; HEER, Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 56 N 42 m.w.H. und 50).
6.1.2 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Stö- rung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 63 StGB regelt die An- ordnung einer ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen. Vorausgesetzt werden ebenfalls ein Zusammenhang zwischen Tat und Störung sowie die Erwartung, die Prognose verbessere sich durch die Massnahme.
6.1.3 Ist die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht erforderlich, bedarf der Täter jedoch im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeuti- schen Unterstützung, kann das Gericht ihn mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anhalten. Dies be- dingt allerdings, dass angenommen werden kann, der Täter werde sich unter Be- rücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Vorausset- zungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 6.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Zur psychiatrischen Beurteilung durch die Gutachterin wird vorab auf E. 4.5 ver- wiesen.
6.2.2 Die Gutachterin erachtet den Beschuldigten als rückfallgefährdet. Gemäss Hauptgutachten seien die zentralen Risikofaktoren die wahnhafte Störung, die weiterhin vorhandenen aktiven Symptome der Erkrankung sowie der fortbeste- hende Racheplan und die deliktfördernden Ansichten ("Gewalt sei in bestimmten Situationen erlaubt"). Weitere Risiken seien die fehlende Einsicht in die eigene psychische Störung sowie ihre Rolle für das delinquente Verhalten. Das Fehlen eines Risikomanagementplanes sowie eines geeigneten Austrittsraumes im Falle
35 - der Haftentlassung erhöhe das Risiko für weitere Straftaten zusätzlich. In Würdi- gung und Gewichtung aller Einzelfaktoren sei das Rückfallrisiko des unbehandel- ten Beschuldigten als hoch zu erachten. Konkret bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte G. physisch schädige, sollten sich die weiteren von ihm geplanten Schritte nicht wie erwartet entwickeln. Der Beschuldigte habe konkret bekundet, dass er G. in diesem Falle zusammenschlagen wolle. Es sei allerdings auch denkbar, dass der Beschuldigte andere (ebenfalls wahnhaft motivierte) Pläne entwickle, die auch die Allgemeinheit in Mitleidenschaft ziehen könnten. Darüber hinaus seien auch "aggressive Delikte" gegen andere Personen, die aus seiner Sicht falsch handeln (Sexualstraftäter), möglich, wobei er diese Gefahr bisher nur angedroht, aber noch nicht realisiert habe, weshalb dieses Risiko geringer einzustufen sei (cl. 3 pag. 11.3.118 f., ...121). Im Ergänzungsgutachten führte die Sachverständige aus, gegenüber der im Hauptgutachten vorgenommenen Risikobeurteilung würden aktuell eine erkennbare Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten sowie eine Distanzierung von der Art seines damaligen Handelns prognostisch günstig ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte könne im Rahmen ei- ner Kosten-Nutzen-Abwägung für sich erkennen, dass sich das deliktische Han- deln nicht gelohnt habe. Eine wesentliche Änderung der im Hauptgutachten vor- genommenen Risikobeurteilung lasse sich daraus dennoch nicht ableiten, da sich andere zentrale Risikofaktoren nicht verändert hätten: Die tatrelevante Stö- rung bestehe unverändert fort, eine Behandlung sei bisher nicht eingeleitet wor- den, eine Störungseinsicht fehle, es bestehe kein deliktprotektiver sozialer Emp- fangsraum und die Zukunftspläne des Beschuldigten würden bei unverändert bestehender Störung nicht realistisch wirken (eine neue Arbeit finden und halten) bzw. eher eine erneute Delinquenz fördern (über die Firma und seine Geschichte publizieren, keine Sozialkontakte suchen) (cl. 4 pag. 4.661.20). In der Hauptver- handlung führte die Sachverständige in Bezug auf mögliche künftige Straftaten aus, es sei vorstellbar, dass der Beschuldigte sich weiterhin gegen G. wenden könne. Darüber hinaus zeige der Beschuldigte weiterhin paranoid geprägte Wahrnehmungen. So seien z.B. die Korrekturen, die der Beschuldigte in Bezug auf seine Aussagen anlässlich der Begutachtung vorgenommen habe, vollstän- dig übernommen worden. Gleichwohl sei er der Ansicht, seine Aussagen seien verfälscht worden. Sodann sei er davon überzeugt, dass der Intelligenztest nicht lege artis durchgeführt worden sei. Es liege beim Beschuldigten eine Sensitivität vor, bestimmte Dinge als gegen sich gerichtet zu beurteilen. Das (d.h. paranoid geprägte Wahrnehmungen) könne sich auch auf neue Arbeitgeber und Lebenssi- tuationen beziehen. Mit der in der Hauptverhandlung gemachten Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht mehr vorhabe, gegen die Firma B. AG vorzuge- hen (cl. 4 pag. 4.930.6), konfrontiert, erklärte die Sachverständige, es sei schwer zu sagen, ob der Beschuldigte weiter gegen G. vorgehen würde. Die grundle- gende Störung bestehe fort, ebenso die Überzeugung, es sei ihm Unrecht wider- fahren. Zudem würden die zusätzlichen Faktoren fortbestehen, welche die Stö-
36 - rung begünstigen würden (soziale Isolation, Mangel an Interessen, Arbeitsprob- lematik). Die Frage sei, ob der Beschuldigte sich daran halten können werde, nicht gegen G. vorzugehen. Dass er über die Angelegenheit im Internet publizie- ren wolle, zeige, dass er damit nicht abgeschlossen habe (cl. 4 pag. 4.930.21 f.).
Zur Verminderung des Rückfallrisikos empfiehlt die Gutachterin eine stationäre therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 59 StGB. Dabei sei eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung aus ihrer Sicht ausreichend. Eine ambulante Behand- lung i.S.v. Art. 63 StGB sei demgegenüber nicht ausreichend, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, da weiterhin eine unbehandelte wahnhafte Stö- rung vorliege. Dies sei der Hauptrisikofaktor für weitere Straftaten. Daneben ge- be es weitere Faktoren (soziale Isolation, Schwierigkeit, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren, eingeengtes Spektrum von Interessen), die es eher wahrscheinlich machen würden, dass der Beschuldigte sich wieder in diese (Wahn-)Idee ver- renne. Die Distanz durch die Inhaftierung sei die einzige Intervention, die bislang erfolgt sei, er sei aber nicht behandelt worden. Ziel der Behandlung sei es, beim Beschuldigten die Einsicht zu erreichen, dass ein Teil seiner Wahrnehmungen durch seinen eigenen psychischen Zustand mitbedingt gewesen sei. Er solle auch erkennen, wo er an anderen Orten paranoide Vorstellungen entwickele. Man könnte eine Arbeitsstabilität erreichen. Behandlungsziel wäre auch, die so- ziale Isolation aufzuheben (cl. 3 pag. 11.3.119 f., ...122 f.; cl. 4 pag. 4.661.21, ...930.22 f.). 6.3 Das Gericht stellt, wie bereits erwähnt (E. 4.6), das Vorliegen einer wahnhaften Störung beim Beschuldigten nicht in Frage. Dass die Anlasstat – ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – in einem Zusammenhang mit dieser Störung steht, leuchtet aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ebenfalls ein. Das Vorliegen einer unbehandelten tatrelevanten psychischen Störung beim Be- schuldigten führt indes nicht ohne Weiteres zur Annahme der für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB erforderlichen negativen Prognose. Die belgische Vorstrafe ist gelöscht (E. 1.3.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sie daher für die gerichtliche Legalprognose nicht berück- sichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2010 vom 3. Mai 2010, E. 1.4; 6B_899/2009 vom 26. Februar 2010, E. 4.3). Der Be- schuldigte ist folglich als Ersttäter zu betrachten. Der Beschuldigte zeigt sich einsichtig, dass sein deliktisches Handeln sich nicht gelohnt hat. Er hat sich, für das Gericht glaubhaft, von seiner Tat distanziert. So erklärte er bei der ergänzenden Exploration, seine Tat sei "übertrieben, definitiv" gewesen. Heute würde er "wegen der Konsequenzen" nichts mehr machen, der Fall sei jetzt für ihn abgeschlossen. Die Frage, ob er G. noch "eins in die Fresse
37 - schlagen" müsse (wie er sich in der Anfangsphase der Strafuntersuchung ge- äussert hat [Einvernahme bei der BKP vom 2. September 2013; cl. 3 pag. 13.1.36]), verneinte der Beschuldigte (cl. 4 pag. 4.661.14 ff.). Vor Gericht erklärte der Beschuldigte, die "Bombenlegungen" bei der Firma B. AG seien das Blödes- te, was er in seinem Leben gemacht habe. Die Frage, ob er weiterhin vorhabe, gegen G. vorzugehen, verneinte er (cl. 4 pag. 4.930.6 f.). Dass der Beschuldigte weiterhin plant, über die Firma und seine Geschichte zu publizieren, lässt keinen Schluss auf die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines Gewaltdelikts zu. Straf- rechtlich ist eine Publikation erst dann zu beanstanden, wenn sie einschlägige Gesetzesvorschriften missachtet. Der Beschuldigte steht zwar einer stationären Massnahme ablehnend gegenüber (cl. 4 pag. 4.661.17, ...930.6, ...9), zeigt jedoch insofern eine Therapiebereit- schaft, als er bereit ist, sich einer psychotherapeutischen Behandlung im Rah- men einer Weisung zu unterziehen (cl. 4 pag. 4.925.77). Positiv zu werten ist weiter das Verhalten des Beschuldigten während der Haft. Sämtliche Führungsberichte attestieren ihm, sich gegenüber dem Personal und den Mitinsassen stets korrekt verhalten zu haben. Er hat die Hausordnung jeder- zeit eingehalten und die Weisungen des Personals befolgt. Seine Zelle wurde sauber und ordentlich gehalten. Er hat seine Arbeit korrekt erledigt und dabei Einsatz gezeigt. Ein Führungsbericht bescheinigt ihm gar, eine hervorragende Arbeit geleistet zu haben (cl. 4 pag. 4.241.2, ...5, ...7, ...242.2). Angesichts die- ses Verhaltens besteht Aussicht darauf, dass der Beschuldigte auch in Freiheit fähig sein wird, ein geordnetes Leben zu führen. Der Beschuldigte zeigt sich offen für die Zukunftsplanung. Nach der Entlassung will er eine neue Arbeitsstelle finden und ist bereit, vorerst auch unliebsame Jobs anzunehmen (cl. 4 pag. 4.661.17, ...930.6). Die ihn nach der Entlassung erwar- tenden Lebensverhältnisse sind zwar ungünstig; er hat keine Unterkunft, keine Arbeit und kein soziales Beziehungsnetz. Es kann indes erwartet werden, dass der Beschuldigte mit Unterstützung der Bewährungshilfe eine Unterkunft und ei- ne Arbeit wird finden können. Es ist auch nicht unrealistisch, dass er mit thera- peutischer Unterstützung und mit Hilfe der Bewährungshilfe eine Arbeitsstabilität wird erreichen und aus der sozialen Isolation wird herausfinden können. Den sich in diesem Zusammenhang ergebenden kriminogenen Risiken lässt sich mit den genannten Vorkehren ausreichend begegnen. In Würdigung dieser Umstände besteht keine konkrete Gefahr, dass der Be- schuldigte unter dem Einfluss seiner psychischen Störung erneut Gewaltdelikte gegen G. oder andere Personen begehen könnte. Dass die Gutachterin das Rückfallrisiko als hoch einstuft, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern,
38 - zumal ihre Erläuterungen in der Hauptverhandlung zur Wahrscheinlichkeit künfti- ger Straftaten des Beschuldigten im Ergebnis nur eine ungewisse Prognose ergaben (Tatbegehung lediglich "vorstellbar" bzw. fraglich). Es kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter Be- rücksichtigung der psychiatrischen Behandlung, zu der er mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB angehalten wird, und der Bewährungshil- fe künftig wohlverhalten wird. Nachdem die verhängte Strafe und die angeordne- ten unterstützenden Massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB geeignet sind, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, besteht vorliegend gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB kein Raum für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 oder Art. 63 StGB.
8.1.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 8.2 8.2.1 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe diverser anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 8. Juli 2013 sichergestellter und be- schlagnahmter Gegenstände (vgl. im Einzelnen cl. 1 pag. 8.2.7 [mit Ausnahme des Laptops ASUS mit Ladegerät; cl. 1 pag. 8.2.63], ...9) sowie des bei der B.
8.2.2 Bei den anlässlich der Haudurchsuchung sichergestellten Gegenständen (mit Ausnahme des Laptops [siehe unten E. 8.2.4]) handelt es sich um Bestandteile für den Bau von Rohrbomben, die zwar schliesslich nicht für die eingesetzte USBV verwendet wurden, jedoch für Versuche und als Reserveteile zur Verfü- gung standen. Diese Gegenstände wurden von den Ermittlungsbehörden zudem für forensische Untersuchungen, wie den Beschaffenheits- und Typenvergleich mit den Bestandteilen der platzierten USBV herangezogen. Die Einziehungsvo- raussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB sind diesbezüglich erfüllt. Die fraglichen Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten.
8.2.3 In Bezug auf das bei der B. AG beschlagnahmte Personaldossier des Beschul- digten sind die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB nicht ge- geben. Es ist, wie von der Bundesanwaltschaft beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der B. AG zurückzugeben.
8.2.4 Der Laptop ASUS wurde dem Beschuldigten bereits am 25. November 2013 zu Handen seiner Effekten herausgegeben (cl. 1 pag. 8.2.63). Die darauf bezoge- nen Herausgabeanträge sind somit gegenstandslos. Weitere Beschlagnahmun- gen sind den Akten nicht zu entnehmen. 9. Löschung des DNA-Profils Über den Antrag des Verteidigers auf Anordnung der Löschung allfälliger DNA- Profile innert gesetzlicher Frist ist vorliegend nicht zu befinden. Zu Strafverfol- gungszwecken erstellte DNA-Profile von verdächtigen Personen werden fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug von Amtes wegen gelöscht, wobei die zuständige richterliche Behörde vorgängig um Zustimmung zu ersuchen ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e und Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ([DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Gemäss Vereinbarung zwi- schen den beteiligten Bundesbehörden wird das Laufblatt mit den sachbezügli- chen Informationen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom Gericht jeweils an die Vollzugsbehörde (Bundesanwaltschaft) weitergeleitet.
Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist ge- mäss Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 5’000.-- festzusetzen.
10.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht im Weiteren Auslagen von Fr. 11'262.55 geltend, bestehend aus den Kosten für das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. C. (Fr. 10'391.55), dem Zeugengeld (total Fr. 191.--) sowie den anlässlich der Teil- nahme der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung angefallen Hotelspe- sen (Fr. 680.--) (Anklageschrift, Ziff. 4; cl. 4 pag. 4.925.36). Der letztgenannte Posten ist in Abzug zu bringen, da es sich dabei um Dienstreisekosten handelt, welche durch die Gebühr der Bundesanwaltschaft abgegolten ist (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.21 vom 13. November 2012, E. 4.1.3). Die übrigen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Zu den auferlegbaren Auslagen des Vor- verfahrens zählen ferner die von der Bundesanwaltschaft vorausbezahlten Kos- ten des Verfahrens vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern im Zusammenhang mit der Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten (cl. 3 pag. 24.0.3 f., ...14 f.). Diese betragen Fr. 4'000.-- und sind, wenn auch im Kostenantrag der Bundesanwaltschaft nicht aufgeführt, von
Im Hauptverfahren sind Auslagen in Höhe von Fr. 6'857.-- angefallen. Diese set- zen sich aus folgenden Positionen zusammen: Fr. 525.-- für 2 Fotodokumentati- onen des Forensischen Instituts Zürich; Fr. 4'193.-- für das Zusatzgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. C.; Fr. 1'247.-- Entschädigung der sachverständigen Per- son Dr. med. Dipl.-Psych. C. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung; Fr. 492.-- Übersetzungskosten betr. Unterlagen aus Belgien; Fr. 200.-- Hand- geld, ausbezahlt an den Beschuldigten aus der Gerichtskasse anlässlich seiner Haftentlassung im Anschluss an die Hauptverhandlung; Fr. 200.-- Pauschale für Post-, Telefon-, Kopier- und ähnliche Spesen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO (cl. 4 pag. 4.740.1 ff.).
10.2.3 Die zu berücksichtigenden Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Vertei- digung; dazu nachstehend E. 11) betragen im Ergebnis total Fr. 37'439.55. 10.3 10.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä- rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 426 N 3).
10.3.2 Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist vorliegend in voller Höhe gegeben. Der Teilfreispruch rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da diesbe- züglich kein erkennbarer Mehraufwand entstanden ist. Da im Übrigen ein Schuldspruch erfolgt, hat der Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des Verfah- rens gesamthaft zu tragen. 10.4 10.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Urteile des Bun- desstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014, E. 8.4.1; SK.2012.48 vom 22. März 2013, E. 6.4.1; SK.2010.24 vom 6. April 2011, E. 10.6, je m.w.H.).
10.4.2 Aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 5.3.2) ist es angezeigt, ihm zur Erleichterung der Resozialisierung die Verfahrenskosten
3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3.2 Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 93 StGB) und A. angewiesen, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Art. 94 StGB). 3.3 Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 149 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 5. A. wird aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. II.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
45 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Versand: 30. April 2015