Urteil vom 6. Februar 2015 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes,
gegen A.,
Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.3 7
A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 im Verfahren SV-14.1430-GMA zu verurteilen und zu bestrafen.
Anträge von A.:
Sachverhalt: A. Am 15. Oktober 2014 wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenzübergang Ma- donna di Ponte im Tessin am Personenwagen (Kontrollschild-Nr. 1) der Ehefrau von A. festgestellt, dass die Autobahnvignette mit einer Folie präpariert und an der Windschutzscheibe angebracht worden war (pag. 2.100.003). A. war mit seiner Ehefrau unterwegs nach Italien. Er gab gleichentags gegenüber der Eidgenössi- schen Zollverwaltung EZV an, dass seine Ehefrau die Vignette mit einer Folie und Klebestreifen ohne sein Wissen präpariert und an der Windschutzscheibe befestigt habe. B. Die Autobahnvignette (2014, Nr. 1) wurde sichergestellt. C. Am 31. Oktober 2014 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB und verur- teilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.– (pag. 2.100.003, ...-005). A. erhob hierauf am 4. November 2014 form- und fristgerecht Einsprache (pag. 2.100.006, ...-011). D. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme (ausser die Befragung beim Zoll) im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies am 11. November 2014 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchfüh- rung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Gericht registrierte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.37. E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszug
Der Einzelrichter erwägt:
5 - 2.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, also namentlich auch eine eigene Vorstellung des Täters darüber, dass es sich um ein amtliches Wertzeichen handelt, das gefälscht, verfälscht oder bereits entwertet worden ist (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30). Auch Eventualvorsatz genügt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30). 2.1.4 Die geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäs- sen Gebrauch von Autobahnvignetten sind namentlich dem Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) zu ent- nehmen. Gemäss Art. 86 Abs. 2 BV und Art. 2 und 8 NSAG erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abga- bepflichtige Nationalstrassen gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassengesetz (SR 725.113.11 [siehe dazu auch die Botschaft, S. 1339]). Gebührenpflichtig sind die Schweizer Autobahnen und Autostrassen (Nationalstrassen). Die Berechtigung zum Befahren von Nationalstrassen wird mit einer Klebevignette für die Windschutzscheibe erworben (Botschaft, S. 1339). Be- vor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben (Art. 7 Abs. 2 NSAG). Der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Vignette liegt somit in der ordnungsgemässen Verwendung einer vorschrifts- gemäss angebrachten Vignette auf der Windschutzscheibe auf einer abgabepflich- tigen Nationalstrasse. 2.2 2.2.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachver- halt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "Am 15. Oktober 2014, um 20:30 Uhr, wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenzübergang Madonna di Ponte (TI) festgestellt, dass die Autobahnvignette 2014 Nr. 1 mit einer Folie präpariert und mit Klebestreifen an der Windschutz- scheibe des Personenwagens Audi R8, weiss, Kontrollschild-Nr. 2, von A. ange- bracht worden war. Bei der Befragung gab A. an, dass seine Ehefrau die Vignette mit einer Folie und Klebestreifen ohne sein Wissen präpariert und an der Wind- schutzscheibe befestigt habe. Die Autobahnvignette 2014 Nr. 2014 1 wurde si- chergestellt."
6 - 2.2.3 Die Anklage gibt in zweierlei Hinsicht Anlass zu Bemerkungen: a) Die Formulierung im erwähnten Anklagesachverhalt (E. 2.2.2), "von A. ange- bracht worden war", ist leicht missverständlich. Gemeint sein kann nur, dass die gefälschte Vignette "von A. angebracht" worden sei und nicht, "am Personenwa- gen von A.". Letzteres wäre zudem unzutreffend, da er nicht Halter des Fahrzeu- ges ist (pag. 2.290.001). b) Die Bundesanwaltschaft subsumiert den Anklagesachverhalt als Verwendung eines verfälschten amtlichen Wertzeichens im Sinne von Art. 245 Ziff. 2 StGB). "Verwendung" bedeute der "bestimmungsgemässe Gebrauch", und der bestim- mungsgemässe Gebrauch einer Vignette bestehe darin, die Vignette nach Entfer- nung des Trägerpapiers direkt am Fahrzeug zu befestigen (pag. 2.100.004). Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft erachtet das Gericht den be- stimmungsgemässen Gebrauch einer Vignette entsprechend den Ausführungen in Erwägung 2.1.4 in der ordnungsgemässen Verwendung der Vignette auf einer ab- gabepflichtigen Nationalstrasse, und nicht bereits im Zusammenhang mit dem Ent- fernen vom Trägerpapier und dem direkten Befestigen an der Windschutzscheibe. Da aber die Anklage dem Beschuldigten keine Verwendung der gefälschten Vig- nette auf einer abgabepflichtigen Nationalstrasse vorwirft – aus dem Anklage- sachverhalt geht nicht hervor, wer Lenker des Audi R8 war und ob eine Natio- nalstrasse benützt wurde –, kann diese Frage letztlich offen gelassen werden. Nachfolgend ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschuldigte die ge- fälschte Vignette am Fahrzeug seiner Ehefrau angebracht hat und ob sich allen- falls dieser Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale von Art. 245 Ziff. 2 StGB subsumieren lässt. 2.2.4 a) Der Beschuldigte machte in seiner Einsprache vom 4. November 2014 geltend, dass sie (gemeint: A. und seine Ehefrau) drei Fahrzeuge hätten (pag. 2.100.006). Der Audi R8 werde als Cabriolet nicht auf Nationalstrassen bewegt (pag. 2.100.006 f.; so auch mit Schreiben vom 25. November 2014: "Der Audi R8 sei "nicht autobahntauglich" [pag. 2.250.007]). Mit Schreiben vom 25. November 2014 sowie 10. Dezember 2014 machte der Beschuldigte gegenüber dem Gericht geltend, dass er das Auto gefahren habe, aber seine Ehefrau die Halterin sei (pag. 2.520.006; pag. 2.520.009). Er habe nicht gewusst, dass die Vignette über- klebt gewesen sei (pag. 2.520.007; pag. 2.520.011). Er werde für die Fälschung seiner Frau verurteilt, ohne überhaupt bemerkt zu haben, dass die Vignette im Audi R8 angeklebt gewesen sei (pag. 2.520.007). Er habe die Vignette nicht über- klebt, noch wissentlich verwendet (pag. 2.250.008; pag. 2.520.011). Der Beschul- digte sagte in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2015 gleichbleibend aus, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei. Seine Frau sei neben ihm gesessen.
7 - Seine Frau habe die Vignette verändert (pag. 2.930.003). Auf Frage des Einzel- richters, wer die Vignette für die Fahrt ins Tessin bzw. nach Italien am 15. Oktober 2014 am Fahrzeug angebracht habe, sagte er aus: "Meine Frau hat das Auto vor- bereitet und den Vignettenwechsel vorgenommen. Sie hat die verklebte Vignette an der Windschutzscheibe angebracht" (pag. 2.930.003). Seine Frau habe ihm beim Zollamt gesagt, sie habe die Vignette mit Klebestreifen angebracht, damit nichts im Auto mit der ledernen Umrahmung kaputt gehe (pag. 2.930.002). b) Die Ehefrau des Beschuldigten ist Halterin des Audi R8 (pag. 2.290.001). 2.2.5 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes: Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die sonstigen Akten steht fest, dass er am 15. Oktober 2014 bei der Zollkontrolle am Grenzübergang Madonna die Ponte (TI) angehalten wurde und die verfälschte Vignette (2014, Nr. 1) an der Windschutzscheibe klebte. Halterin des Fahrzeuges ist die Ehefrau des Beschul- digten. Er gab stets gleichbleibend und plausibel an, dass seine Ehefrau die Vig- nette gefälscht und an der Windschutzscheibe ihres Autos angebracht habe. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte die Vignette nicht selber fälschte, zumal die Bundesanwaltschaft diesen Anklagevorwurf nicht vorbringt und keine Anklage wegen Art. 245 Ziff. 1 StGB erhoben hat (siehe zur Thematik der mitbestraften Nachtat E. 2.1.2). Den Akten sind weiter keine Anhaltspunkte zu ent- nehmen, wonach der Beschuldigte die Vignette selber am Fahrzeug seiner Ehe- frau angebracht hätte. Vielmehr hat er von Anfang an immer wieder darauf hinge- wiesen, dass seine Frau die gefälschte Vignette angebracht habe. Die Darstellung des Beschuldigten ist nicht von vornherein unglaubwürdig, zumal seine Ehefrau Halterin des Fahrzeuges ist. Das Gegenteil ist dem Beschuldigten jedenfalls nicht nachzuweisen. Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben sich zusam- menfassend keine Hinweise, wonach der Beschuldigte für die Tätigkeit gemäss Anklagevorwurf verantwortlich ist. Nicht erstellt ist daher der Anklagevorwurf des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs, das heisst es ist nicht erwiesen, dass A. die von seiner Ehefrau gefälschte Vignette vom Trägerpapier gelöst und an der Windschutzscheibe angebracht hat. 2.2.6 Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den angeklag- ten Sachverhalt in objektiver Hinsicht als nicht erstellt. Fehlt es bereits am objekti- ven Tatbestand, so muss der subjektive nicht mehr geprüft werden. 2.2.7 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB freizusprechen.
8 -
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Eidg. Zollverwaltung EZV
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Bundesanwaltschaft, Stv. Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber A.
Versand: 13. Februar 2015