Urteil vom 27. Januar 2015 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechts- dienst,
gegen
A.,
Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.3 8
Die gegen A. mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 2. November 2012 ausgefällte Busse von Fr. 1'800.– sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen umzuwandeln.
Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.
Die Kosten seien A. aufzuerlegen.
Die Bundesanwaltschaft und der Gesuchsgegner stellen keine Anträge.
Sachverhalt: A. Am 29. September 2011 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") gegen A. eine Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), Art. 46 und 49 Abs. 1 lic. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein (pag. 290.001; ...-003). Mit Schreiben vom 13. August 2012 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a (unbefugte Entge- gennahme von Publikumsgeldern) des BankG eröffnet worden sei (pag. 1.290.004 f.). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 31. August 2012 das Schluss- protokoll erstellt (pag. 1.290.006; ...-010). Am 2. November 2012 eröffnete das EFD den Strafbescheid (pag. 1.100.011; ...-016). A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen ab dem 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'800.–, verurteilt (cl. 1 pag. 1.100.016). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. B. Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 wurde A. zur Bezahlung der Busse von Fr. 1'800.– und den Verfahrenskosten aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 12. Februar 2013 und 28. November 2013 insgesamt zweimal gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hin- gewiesen (pag. 1.000.018; ...20; ...23 f.). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte A. dem EFD mit, dass er aufgrund eines weiteren gegen ihn eröffneten Kon- kursverfahrens völlig mittellos sei (pag. 1.100.026). Mit Schreiben vom 10. Oktober
3 - 2014 machte er gegenüber dem EFD geltend, dass sich seine finanzielle Situation nicht wesentlich verändert habe. Seit Frühling 2014 versuche er, mit dem neu ge- gründeten Unternehmen "B." seine finanzielle Situation zu verbessern, jedoch laufe das Geschäft nicht wunschgemäss. Seine Einnahmen hätten in den letzten sechs Monaten durchschnittlich Fr. 960.– betragen (cl. 1 pag. 1.00.029 f.). C. Mit Schreiben vom 10. November 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003; ...-009). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 11. November 2014 an das hiesige Ge- richt weiter (pag. 1.100.001). D. Mit Verfügung vom 13. November 2014 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (pag. 1.160.001 f.). E. Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht edierte mit Verfügung vom 19. November 2014 sämtliche Akten des EFD (pag. 1.280.001 f.) und mit Schreiben vom 20. No- vember 2014 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (pag. 1.221.001; ...-003). F. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region So- lothurn vom 27. Oktober 2014 wurde am 12. Oktober 2010 erstmals über A. der Konkurs eröffnet (pag. 1.100.045). Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 27. März 2013 bestehen gegen A. offene Verlustscheine von rund Fr. 900'000.–. Das erste Konkursverfahren wurde am 20. April 2012 mangels Ak- tiven eingestellt. Am 3. Dezember 2013 wurde ein summarisches Konkursverfah- ren eröffnet, welches zurzeit noch hängig ist (pag. 1.100.045). G. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. November 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhand- lung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (pag. 1.280.001 f.). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel ein- zureichen oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1.280.001 f.). H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.
4 - I. Am 12. Dezember 2014 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht telefonisch mit, dass es mit A. – auf dessen Ersuchen hin – einen Abzahlungsvertrag vereinbaren werde (pag. 1.511.004). Am 14. Dezember 2014 verpflichtete sich A. mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem EFD, die Schuld von insgesamt Fr. 3'360.– (Busse: Fr. 1'800.–; Verfahrenskosten: Fr. 1'560.–) in 11 Monatsraten zu beglei- chen (pag. 1.511.007; Ziff. 2 der Abzahlungsvereinbarung). Die erste Rate von Fr. 360.– war Ende Dezember 2014 fällig, der Restbetrag von Fr. 3000.– war in 10 Raten à Fr. 300.– zu begleichen, jeweils spätestens am letzten Tag der Monate Januar 2015 bis Oktober 2015 (pag. 1.5.11.007; Ziff. 3 und 4 der Abzahlungsver- einbarung). In der Vereinbarung anerkannte A. unter anderem, dass die Nichtbe- zahlung einer Rate auf den jeweiligen Stichtag die sofortige Fälligkeit des gesam- ten Restbetrags zur Folge hat (pag. 1.511.007; Ziff. 6 der Abzahlungsvereinba- rung). A. leistete bis zum 31. Dezember 2014 die erste Ratenzahlung von Fr. 360.– nicht. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte deshalb das EFD dem Einzelrich- ter der Strafkammer mit, dass entsprechend der Vereinbarung der Gesamtbetrag fällig sei (pag. 1.511.005; ...-007). Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 erfolgte dann die Mitteilung durch das EFD, die erste Rate sei (verspätet) bezahlt worden (pag. 1.511.008).
Der Einzelrichter erwägt:
8 - zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Ver- hältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Voll- zug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [H rsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätz- lich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornhe- rein ausgeschlossen. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln las- sen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der vom EFD entgegenkommend modifizierten Art und Weise zu be- zahlen, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Er- satzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse; viel- mehr würde er sich damit in seiner Ausweichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchsgegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich wirkte er während
9 - des ganzen gerichtlichen Verfahrens trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Um- wandlungsverfahrens in keinerlei Weise mit. Gesamthaft lässt das vom Gesuchs- gegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürch- tung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Solothurn zu über- tragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).
Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 2. November 2012 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 1'800.– wird in 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
Der Kanton Solothurn wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an A., Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst, Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister
Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).