Urteil vom 23. April 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter von Ins,
Gegenstand Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2014.4
Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenos- senschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Ent- schädigung wurde nicht zuerkannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmte Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bun- desanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer beim Bundesgericht ein (TPF 2.987.003 ff.).
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheis- sung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv Ziff. VII/2.2 (Verwendung der Kaution), VII/3 (Kostenauflage), VII/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten) und VII/5 (Verwei- gerung der Entschädigung) auf (TPF 6 100 001 ff.).
C. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundes- strafgerichts über Dispositiv Ziff. VII/2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- per sofort frei (TPF 6 955 001 ff.).
D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 6 160 003 ff.).
F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2014 auf eine Stel- lungnahme (TPF 6 510 001).
G. Mit Schreiben vom 8. April 2014 reichte Rechtsanwalt von Ins seine Kostennote ein (TPF 2.987.003 ff.).
Die Strafkammer erwägt:
Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Straf- kammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.13). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfah-
5.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 10. Januar 2005 (VA BA 6.7 pag. 1 und ...65 f.) in Untersuchungshaft, d.h. 133 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; total Fr. 39'900.--. Sein Rechts- beistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung damit, dass die Vor- würfe (Vorwurf, der Gesuchsteller sei ein Mafioso mit entsprechender Berichter- stattung) gegen den Gesuchsteller schwer wogen, eine grosse Distanz zwischen dem Haftort (Thun) und seinem damaligen Wohnort (Lugano) bestanden habe und damit die Trennung von Frau, Kindern, Bekannten und Freunden einschnei- dend war sowie, dass der Gesuchsteller während der Zeit in Untersuchungshaft hätte am Knie operiert werden müssen und aufgrund dessen an physischen wie psychischen Schmerzen gelitten habe (TPF 6 528 002). 5.3 Der Rechtbeistand des Gesuchstellers bringt für die von ihm angeführten erlittenen Nachteile (vgl. E. 5.2 vorstehend) keine Beweise vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller am 2. September 2004 einer Meniskusoperation hätte unterziehen sollen (VA BA 6.7 pag. 7). Dieser Eingriff konnte jedoch aufgrund sei- ner Verhaftung nicht vorgenommen werden. Sein Knie bereitete ihm während der Haft Schmerzen, weswegen er Tabletten einnahm (VA BA 6.7 pag. 30). Der Staatsanwalt des Bundes sprach in seinem Antrag zur Festsetzung der Kaution von einem Meniskusleiden, "das dringend operiert werden muss" (VA BA 6.7 pag. 52). Dieser Umstand sowie die zweifelsohne schwerwiegenden und mediatisierten Vorwürfe (Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation) wirken sich leicht genugtuungserhöhend aus. Dasselbe gilt für die Haft in der Weih- nachtszeit.
Die zwischen Wohn- und Haftort bestehende Distanz war ganz offensichtlich vor- handen; Kontakt zu Familie und Freunden war dennoch möglich und bestand auch. Seine Frau (VA BA 6.7 pag. 92; Dauerbesuchsbewilligung ...105), seine Tochter (VA BA 6.7 pag. 92; Dauerbesuchsbewilligung ...107) sowie sein Sohn (Dauerbesuchsbewilligung VA BA 6.7 pag. 106) und eine Freundin (VA BA 6.7 pag. 87, ...97) besuchten den Gesuchsteller im Gefängnis. Demnach bringt dieser
Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu- chungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 5.2 vor- stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti- gung sowohl der als leicht genugtuungserhöhend zu qualifizierenden Meniskus- probleme sowie der Haft während der Weihnachtszeit als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 133 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25'000.-- zuzusprechen. 6. Entschädigung für Reise- und Verpflegungskosten 6.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei- nes Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Ver- ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV).
6.2 Der Gesuchsteller macht 6 Fahrten von Z. nach Zürich hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'358.40) zu Einvernahmen sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 180.--) zum Ersatz geltend (TPF 6 528 003).
Für 12 weitere Fahrten von Z. nach Bern hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermäs- sigung, total Fr. 3'628.80) zu Besprechungen mit seinem Rechtsbeistand sowie für eine Mahlzeit an jedem Besprechungstag (total Fr. 360.--) beantragt er die Rückerstattung seiner Kosten (TPF 6 528 003). Des Weiteren habe eine Bespre- chung mit seinem Anwalt in Lugano stattgefunden (TPF 6 528 003).
Schliesslich ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten von Z. nach Bellinzona hin und zurück anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 an 19 Tagen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 an 6 Ta-
6.3 Dem in E. 6.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die Fahrten Z.- Zürich retour je Fr. 66.20, d.h. total Fr. 397.20 zu. Für die Fahrten Z.-Bern retour sind ihm je Fr. 88.20, d.h. total Fr. 1'058.40, für die Fahrt Z.-Lugano retour Fr. 4.20 sowie für die Fahrten Z.-Bellinzona retour im Verfahren SK.2011.5 je Fr. 17.40, d.h. gesamt Fr. 104.40 zuzusprechen.
Die für 19 Verhandlungstage im Verfahren SK.2008.18 geforderte Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten ist auf die Erstattung der Kosten für 7 Verhand- lungstage zu reduzieren, da sich der Gesuchsteller an 12 Tagen (vom 12. Mai bis 2. Juli 2009; TPF 2 238 018) als Verdächtiger in einem anderen Verfahren in Neuenburg in Untersuchungshaft befand, so dass weder Fahrten zum Gericht hin und zurück noch Verpflegung durch ihn geleistet werden mussten. Er wurde poli- zeilich zugeführt. Demzufolge stehen ihm für jede Fahrt Z.-Bellinzona retour im Verfahren SK.2008.18 Fr. 17.40, d.h. gesamt Fr. 121.80, zu.
Für die Mahlzeiten während der 6 Einvernahmen in Zürich, der 12 Besprechungen mit seinem Anwalt in Bern, der 7 Verhandlungstage, an denen er sich nicht in Un- tersuchungshaft befand, im Verfahren SK.2008.18 und der 6 Verhandlungstage im Verfahren SK.2011.5 stehen ihm Fr. 27.50 für eine Hauptmahlzeit zu, d.h. im Total Fr. 852.50.
Dies ergibt ein Entschädigungstotal für Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 2'538.50. 7. Genugtuung 7.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- dafür, dass er von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter mehrfach als Mafioso gebrandmarkt worden sei. In den Medien (Zeitungen, TV, Radio, In- ternet) sei während fast 10 Jahren vor allem in Tessin, aber auch in der Deutsch- schweiz wiederholt über den "Mafiaprozess" und den Gesuchsteller berichtet wor- den. Durch das mit "harten Bandagen" geführte Verfahren seien sein Ruf, sein Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft massiv geschädigt worden und er habe fast 10 Jahre lang mit dem Druck und der Gefahr einer Verurteilung leben müssen, was ihm gesundheitlich arg zugesetzt habe (TPF 6 528 004).
7.3 Aktenmässig erstellt ist, dass bereits im Jahre XXXX in der Tessiner Presse Arti- kel, in denen der Gesuchsteller namentlich genannt wurde, veröffentlicht wurden. Unter der Überschrift "..." eines Artikels in der "LaRegione Ticino" vom XX.XX.XXXX zum Beispiel, in dem es darum ging, dass die italienischen Behör- den keine Zweifel hegten, dass die Dachorganisation des Zigarettenschmuggels sich im Tessin befinde, erscheint der Gesuchsteller an drei Stellen namentlich (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.56). Am XX.XX.XXXX erschien in der "LaRegione Ticino" ein Artikel "...", der den Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem Zigaretten- schmugglerverfahren in Brindisi erwähnt (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.76). In einem weiteren Artikel "..." aus der "LaRegione Ticino" vom XX.XX.XXXX über den in- ternationalen Zigarettenschmuggel wird der Gesuchsteller ebenfalls namentlich genannt (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.61).
Ebenfalls im Jahre XXXX wurde der Gesuchsteller in einem "Antimafia"- Parlamentsbericht (Doc. X. N. 1) über die Camorra an vier Stellen unter Nennung seines vollen Namens sowie Geburtsdatums und -orts in Verbindung mit Zigaret- tenschmuggel gebracht (Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1, Seite 24, 26 und 60 des Berichts).
Im Jahre XXXX wurde der Gesuchsteller in einem Bericht (Doc. X, N. 2; http://www.camera.it/YYY.htm) einer Untersuchungskommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni crimi- nali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Europa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung am Zigarettenschmuggel, na- mentlich an diesem Schmuggel beteiligte "Latitanti" der S.C.U und Camorra (S. 3 und 4), beteiligt sieht (S. 5, mehrfach mit vollem Namen sowie Geburtsort und - datum genannt (S. 6, 7 und 8).
Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange- strengte Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitglied- schaft/Beteiligung an krimineller Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdeh- nungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in der italienischen, aber auch der schweizerischen (Tessiner) Medienlandschaft mit der Mafia (Camorra, S.C.U.) in Verbindung gebracht und als Mafioso tituliert wurde. Die Berichterstat- tung rund um den Prozess im sog. "Montecristo"-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zu- sammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarret- tenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher (insbesondere der im Tessin wohnhaften) Be- schuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Pro- zess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht er- stellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass
Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller nicht nur eine − in Hinblick auf das Strafver- fahren in der Schweiz − verminderte Rufempfindlichkeit aufgrund der oben ge- nannten Gründe auszumachen. Auch seine Verurteilung wegen Drogendelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten im Zeitraum des gegen ihn am Bundesstrafgericht laufenden Strafverfahrens "Montecristo" (Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b BetmG; Betrieb einer Hanf-Indooranlage und Handel im Zeitraum 2007-2009; Urteil P1 11 23 vom 25. August 2011 des Tribunal de Mar- tigny et St-Maurice; TPF 2 238 006 ff.; 018) ist ein Indiz dafür, dass den Ge- suchsteller Strafverfahren gegenüber eine nicht sehr hohe Rufempfindlichkeit kennzeichnet.
7.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als Mafioso und das häufige Publizieren seines vollständigen Na- mens in den schweizerischen Medien in seiner Persönlichkeit zwar verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass er, indem er unbeeindruckt von dieser Berichterstattung, insbesondere in der ita- lienischen Presse, aber auch in der schweizerischen (vgl. E. 7.3 vorstehend), bis in die frühen 2000er Jahre nach wie vor Zigarettenschmuggel betrieb, zumindest in Kauf nahm, auch medial bzw. öffentlich weiterhin mit der "Zigarettenmafia" bzw. der "Mafia" in Verbindung gebracht zu werden. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 7.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Aufgrund der oben beschriebenen Ver- urteilung des Gesuchstellers wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelge- setz (vgl. E. 7.3), ist ausserdem dessen verminderte Rufempfindlichkeit zu be- rücksichtigen. Aus den genannten Gründen ist die Genugtuung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
Für den übrigen geforderten Entschädigungsbetrag (Fr. 7'147.20) macht er eben- falls einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung geltend. Von dem so errechneten Betrag fordert er schliesslich die Hälfte, namentlich Fr. 1'637.90, da es sich um laufenden Kosten handelt (TPF 6 528 004).
Für die wegen Rufschädigung, etc. geforderte Genugtuung macht der Gesuchstel- ler einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis heute geltend, halbiert diesen Betrag und kommt auf ein Total von Fr. 8'020.85 (TPF 6 528 004).
8.2 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge- nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (B REHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchstel- ler zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR).
Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; B REHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 101d).
8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Haftentschädigung (Fr. 25'000.--) Fr. 11'666.70 sowie für den übrigen geforderten Entschädigungsbe- trag (Fr. 2'538.50) Fr. 592.20 an Schadenszins zustehen. Der Zins auf der Genug- tuung (Fr. 2'000.--) beträgt Fr. 466.65. 9. Kosten 9.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei- nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.
9.2 Rechtsanwalt von Ins macht für seine Aufwendungen im Verfahren SK.2014.4 gesamthaft Fr. 3'083.60 geltend; davon 10 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 280.-- pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 55.20 und Mehrwertsteuer.
9.3 Der von Rechtsanwalt von Ins geltend gemachte Arbeitsaufwand von 10 Stunden erscheint sachgerecht und angemessen. Die geforderten Fr. 280.-- pro Stunde sind gerechtfertigt (vgl. Urteil SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3). Die Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 55.20 liegen im Rahmen. Demnach ist Rechtsanwalt von Ins mit dem gesamten geforderten Betrag von Fr. 3'083.60 zu entschädigen.
Die A. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
A. erhält eine Haftentschädigung von Fr. 36'666.70 (inkl. Schadenszins von 5%).
A. werden für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 3'130.70 (inkl. mittlerem Schadens- zins von 5%) ausgezahlt.
A. erhält eine weitere Genugtuung von Fr. 2'466.65 (inkl. mittlerem Schadenszins von 5%).
Rechtsanwalt von Ins wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.4 von der Eigenossenschaft mit Fr. 3'083.60 (inkl. MWSt) entschädigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).