Urteil vom 27. Februar 2015 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
gegen A. Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.51
Der beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 im Verfahren SV-14.1345-NOL zu verurteilen und zu bestrafen.
Anträge von A.:
Sachverhalt: A. Am 25. September 2014 wurde A. von Zollbeamten am Grenzübergang Bargen im Kanton Schaffhausen in seinem Personenwagen (Kontrollschild-Nr. 1) angehalten. Anlässlich der Zollkontrolle wurde festgestellt, dass die Autobahnvignette (2014, Nr. 2) beschädigt an der Windschutzscheibe klebte. Es bestand der Verdacht, dass A. die Vignette mehrfach verwendet habe. B. Die Autobahnvignette (2014, Nr. 2) wurde sichergestellt. C. Am 25. September 2014 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nach- folgend: EZV), Grenzwachtposten Klettgau, gegen A. Anzeige wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB und überwies das Dossier an das Kommando Grenzwachtkorps in Bern (pag. 05.00.0002, ...-0005). Dieses leitete die Akten mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 an die Bundesanwaltschaft weiter (pag. 05.00.0001). D. Am 31. Oktober 2014 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.– (pag. 03.00.0001, ...- 0003). A. erhob hierauf am 5. November 2014 form- und fristgerecht Einsprache (pag. 03.00.0005). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hielt er daran fest (pag. 03.00.0009). E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme (ausser die Einvernahme bei der EZV vom 25. September 2014) im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf (pag. 03.00.0006, ...-0008). Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies am 18. Dezember 2014 dem hiesigen
Der Einzelrichter erwägt:
5 - – dem Verfälschen – ist demgegenüber immer dann die Rede, wenn ein echtes amtliches Wertzeichen unbefugt abgeändert wird (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 34 N. 6), so dass der Anschein eines Wertes entsteht, den das echte Wertzeichen nicht oder nicht mehr hat (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 18; CORBOZ, a.a.O, n o 7 ad art. 245 CP). Die dritte Tatvariante, diejenige von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, "wer entwerteten amtlichen Wert- zeichen den Schein gültiger gibt, ...". Sie setzt zunächst das Vorhandensein eines echten, aber entwerteten Wertzeichens voraus (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 19). Bei der Entwertung handelt es sich in der Regel um eine Kennzeichnung (Stempel, Maschinenaufdruck etc.), um darauf hinzuweisen, dass das amtliche Wertzeichen bereits verwendet wurde und nicht noch einmal ge- braucht werden darf. Der Zweck der Verfälschung eines entwerteten amtlichen Wertzeichens besteht somit darin, dieses ein weiteres Mal zu gebrauchen. Der Anschein der noch vorhandenen Gültigkeit wird dem Zeichen in der Regel durch Entfernung oder Unsichtbarmachen der Entwertung oder durch erneute Überstem- pelung verliehen (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 19). Bei sämtli- chen dieser drei Tatvarianten beinhaltet somit die strafbare Vorgehensweise, dass die stoffliche Zusammensetzung des Wertzeichens entweder aufgebaut oder ver- ändert wird, also ein Eingriff in die materielle Substanz des amtlichen Wertzei- chens erfolgt. b) Der Gesetzgeber umschreibt die äussere Tathandlung gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB mit der Verwendung der falschen, verfälschten oder entwerteten amtlichen Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig. Die Angriffsobjekte von Ziff. 2 sind somit zwingend die in Ziff. 1 umschriebenen Falsifikate und die amtlichen Wertzei- chen, die nach ihrer Entwertung zum Schein wieder gültig gemacht wurden (siehe E. 2.1.2 a; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Mit Ziff. 2 soll der Logik entsprechend keine vierte Tatbestandsvariante – nämlich die Verwendung eines entwerteten Wertzeichens ohne Eingriff in die Substanz gemäss Ziff. 1 – geschaffen werden. Vielmehr setzt auch die Strafbarkeit der Verwendung eines entwerteten Wertzeichens nach Ziff. 2 folgerichtig zwingend voraus, dass ein – verfälschender – Eingriff in dessen Substanz vorgenommen wurde, insbesondere um die äusseren Merkmale der Entwertung zu beseitigen. c) Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist eine mitbestrafte Nachtat. Zur Anwendung gelangt in solchen Fällen ausschliesslich die Strafandro- hung von Art. 245 Ziff. 1 StGB (statt vieler: (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 35). 2.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, also namentlich auch eine eigene Vorstellung des Täters darüber, dass es sich um ein amtliches Wertzeichen
6 - handelt, das gefälscht, verfälscht oder bereits entwertet worden ist (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30). Auch Eventualvorsatz genügt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30). 2.2 Die geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem vorschriftsgemässen Gebrauch von Autobahnvignetten sind namentlich dem Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) zu entneh- men. Gemäss Art. 86 Abs. 2 BV und Art. 2 und 8 NSAG erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abga- bepflichtige Nationalstrassen gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassengesetz (SR 725.113.11 [siehe dazu auch die Botschaft, S. 1339]). Gebührenpflichtig sind die Schweizer Autobahnen und Autostrassen (Nationalstrassen). Die Berechtigung zum Befahren von Nationalstrassen wird mit einer Klebevignette für die Windschutzscheibe erworben (Botschaft, S. 1339). Be- vor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben (Art. 7 Abs. 2 NSAG). Der vorschriftsgemässe Gebrauch einer Vignette liegt somit in der ordnungsgemässen Verwendung einer vorschrifts- gemäss angebrachten Vignette auf der Windschutzscheibe auf einer abgabepflich- tigen Nationalstrasse. Gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG gilt die Vignette als ent- wertet, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird. Gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wer unter anderem entgegen Art. 7 NSAG vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahr- zeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschrifts- widrig verwendet. Unter diesen Tatbestand fällt auch, wenn eine Vignette zwar erworben, aber nicht korrekt angeklebt wurde, um sie für weitere Fahrzeuge be- nutzen zu können (Botschaft, S. 1350). Mit dem Ausdruck "nicht korrekt angeklebt" sind beispielsweise Fälle gemeint, bei denen eine Vignette nicht in vollem Umfang an der Windschutzscheibe eins Erstfahrzeugs angeklebt wurde, um diese leichter wieder entfernen und an einem Zweitfahrzeug anbringen zu können. Die EZV stellt auf ihrer Homepage unter der Rubrik "Vignette" diesbezüglich klar, dass "gebüsst wird, wer die Vignette mehrfach (d.h. an mehreren Fahrzeugen) verwendet" (www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04338/04340/index.html?lang=de [pag. 2.291. 001]). Die mehrfache Verwendung der Vignette an mehreren Fahrzeugen stellt somit eine Übertretung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 NSAG dar. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Satz 1 NSAG verfolgt und beurteilt die Zollverwaltung Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt. Art. 14 Abs. 3 NSAG verweist auf Art. 245 StGB. In Bezug auf das Vergehen nach Art. 245 Abs. 3 StGB sieht die Botschaft folgendes vor: "Bei der Autobahnvignette handelt es sich um ein amtliches Wertzeichen, das einmal aufgeklebt, nur für die-
7 - ses bestimmte Fahrzeug Gültigkeit besitzt. Sobald die Vignette vom Fahrzeug ent- fernt wird, gilt sie als entwertet. Die entfernte und somit entwertete Vignette darf danach nicht mehr mittels Klebefolie, vorhandener Restklebekraft oder anderer Hilfsmittel an einem weiteren Fahrzeug angebracht werden. Die Vignette darf auf keinen Fall so präpariert werden (z.B. auf durchsichtiges Trägerobjekt kleben, mit Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfachverwendung möglich wird und die Vignette zudem als noch gültig erscheint. Solche Manipulati- onen stellen ein Vergehen im Sinne von Artikel 245 des Strafgesetzbuches (StGB) dar" (Botschaft, S. 1351). Laut Botschaft unterliegt somit nur derjenige Autofahrer der Strafandrohung von Art. 245 StGB, welcher die Vignette manipuliert bzw. ver- fälscht, damit er sie mehrmals benutzen kann. 2.3 2.3.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachver- halt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "Am 25.09.2014, um 09:00 Uhr, wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenz- übergang Bargen festgestellt, dass die Autobahnvignette 2014 Nr. 2 mehrfach ver- wendet und so an der Windschutzscheibe des Personenwagens Jaguar, Kontroll- schild-Nr. 1, von A. angebracht worden war. Die Vignette war zum Zeitpunkt der Kontrolle beschädigt an der Frontscheibe angeklebt." 2.3.3 a) Der Beschuldigte sagte am 25. September 2014 bei der EZV aus, er habe die Vignette von seinem abgemeldeten Jaguar abgelöst und für seinen Zweitwagen verwendet. Nach dem Verkauf des Zweitwagens habe er die Vignette wieder für den Jaguar verwendet, den er wieder eingelöst habe (pag. 05.00.0007 f.). Der Be- schuldigte machte in seiner Einsprache vom 5. November 2014 geltend, die Vig- nette sei ausschliesslich für das in Verkehr gesetzte Fahrzeug bestimmt gewesen (pag. 03.00.0005). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 revidierte er seine Aus- sage bei der EZV. Er habe die Vignette nicht vernünftig befestigen können und habe sie ein zweites Mal anbringen müssen (pag. 2.521.002). An der Hauptver- handlung vom 27. Februar 2015 sagte er aus, er habe die Vignette vom Jaguar entfernt und wieder am Jaguar angebracht. Er habe die Vignette nicht am Zweit- wagen angebracht (pag. 2.930.003). b) Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Be- schuldigten hinsichtlich des Grundes für das mehrmalige Befestigen der Vignette an der Windschutzscheibe (Zweitwagen/Probleme beim Ankleben der Vignette am
8 - Jaguar) widersprüchlich sind. Anhaltspunkte, warum der Beschuldigte bei der tat- nahen Aussage bei der EZV etwas Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor. Bei den späteren Aussagen handelt es sich daher wohl um reine Schutzbehaup- tungen. Das Gericht geht beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte die Au- tobahnvignette mehrfach verwendete, indem er diese von seinem Erstwagen ab- löste und für seinen Zweitwagen verwendete. Nachher hat er diese Vignette wieder abgelöst und für den Erstwagen verwendet. 2.3.4 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB kann auf Erwägung 2.1.2 und 2.1.3 verwiesen werden. Die Bundesanwaltschaft subsumiert den Anklagesachverhalt als mehrfache Verwendung eines entwerteten amtlichen Wertzeichens als gültiges im Sinne von Art. 245 Ziff. 2 StGB. Der Anklagevorwurf beinhaltet aber keinen Eingriff in die Substanz der Vignette. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe an der Vignette eine stoffliche Veränderung vorgenommen bzw. die mate- rielle Zusammensetzung der Vignette verändert. Eine solche Manipulation an der Vignette wäre aber – auch entsprechend der Botschaft (siehe dazu E. 2.2) – für die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB zwingend notwendig gewesen (E. 2.1.2 b). Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 245 Ziff. 2 StGB sind daher nicht gegeben. Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand, so muss der subjektive nicht mehr geprüft werden. 2.3.5 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2.3.6 Der Beschuldigte hat vorliegend eine entwertete Vignette im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG mehrfach benutzt. Diese Tat stellt eine Übertretung dar (E. 2.2). Die Bundesanwaltschaft hat nach Rechtskraft dieses Urteils die Akten zur Vor- nahme allfälliger weiterer Amtshandlungen der Zollverwaltung zukommen zu las- sen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Eidg. Zollverwaltung EZV Amt für Migration (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold A.
Versand: 24. März 2015