Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 6. Juni 2014 Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,
gegen A.,
Gegenstand Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.7
Die Bundesanwaltschaft und der Gesuchsgegner stellten keine Anträge.
Sachverhalt: A. Am 21. Dezember 2009 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV gegen A. eine Strafanzeige we- gen Verletzung von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), Art. 46 und 49 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein. Das Eidgenös- sische Finanzdepartement EFD (nachfolgend "EFD") eröffnete darauf ein Ver- waltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Tätigkeit ohne Bewilligung), Art. 46 Abs. 1 lit. a (unbefugte Ent- gegennahme von Publikumsgeldern) und Art. 49 Abs. 1 lit. c (unbefugte Wer- bung) BankG. Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 25. Mai 2012 das Schlussprotokoll erstellt. Der Strafbescheid des EFD vom 6. März 2013 wurde A. am 7. März 2013 eröffnet. A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen ab dem 12. Mai 2009 bis zum 15. Juli 2009, schuldig gespro- chen und zu einer Geldstrafe von 192 Tagessätzen à Fr. 50.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'900.–, verurteilt (cl. 1 pag. 1.100.010–019). Gegen den Strafbescheid erfolgte innert der Rechts- mittelfrist von 30 Tagen keine Einsprache, womit dieser Strafbefehl in Rechts- kraft erwuchs. B. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 wurde A. zur Bezahlung der Busse von Fr. 1'900.– und den Verfahrenskosten aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 10. Juli 2013 gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der
Der Einzelrichter zieht in Betracht:
4 - EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Voraus- setzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarkt- gesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbstän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Das Gericht fasst bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden einen Beschluss oder erlässt eine Verfügung, welche einen Entscheid i.S. von Art. 81 StPO darstellen (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 365 StPO N. 4), also einen Endentscheid. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Ver- fahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugsent- scheid, sondern als einen den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies würde eher dafür sprechen, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbe- sondere im Verwaltungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern sepa- rat vom Richter getroffen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanz- marktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die obenerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte indessen vorwiegend den Zweck, gegen den Um- wandlungsentscheid die Nichtigkeitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugs-
5 - entscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom
7 - nen Teils des StGB haben sich die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzugs jedoch geändert und sind neu in Art 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionen- system des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Vollzug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstraf- recht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHER- MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 StGB differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECH- SEL/KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2008, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsteller hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verur- teilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhalts- punkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ergeben sich je- doch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass er in keiner Art und Weise auf die Zu- stellungen und Mahnung des EFD und des Gerichts reagiert und sich damit wei- gert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zu bezahlen, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Es kann deshalb nicht davon ausge- gangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse; vielmehr würde er sich damit in seiner Ausweichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine sol- che bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchsgegner auch nicht von der Bege- hung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich verhielt er sich während des ganzen Verfahrens renitent, holte seine Post nicht ab und liess diese jeweils mit dem Vermerk "der Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt wer-
8 - den" beziehungsweise "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgehen. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 63 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Bern zu übertragen, wo der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat. Schliess- lich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der Bezahlung der Busse vor Straf- antritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
A.
Eidgenössisches Finanzdepartement
Bundesanwaltschaft Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister
10 - Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).