Verfügung des Einzelrichters
der Strafkammer vom 11. Juli 2014
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
-
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Nathalie Guth, Juristin Rechtsdienst,
-
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT
EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechts-
dienst,
gegen
A.
Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in
eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.9
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Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes:
- Die gegen den Gesuchsgegner mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepar-
tementes vom 6. März 2013 ausgefällte Busse von Fr. 3'280.– sei in eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.
- Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.
- Die Kosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
Die Bundesanwaltschaft und der Gesuchsgegner stellten keine Anträge.
Sachverhalt:
A. Am 21. Dezember 2009 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV gegen A. eine Strafanzeige we-
gen Verletzung von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG;
SR 956.1), Art. 46 und 49 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkas-
sen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein. Mit Schrei-
ben vom 23. Februar 2010 teilte das Eidgenössische Finanzdepartement (nach-
folgend "EFD") A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersu-
chung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a (un-
befugte Entgegennahme von Publikumsgeldern) und Art. 49 (unbefugte Wer-
bung) des BankG eröffnet worden sei. Nach abgeschlossener Untersuchung
wurde am 25. Mai 2012 das Schlussprotokoll erstellt. Am 7. März 2013 eröffnete
das EFD den Strafbescheid. A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1
lit. a BankG, begangen ab dem 12. Mai 2009 bis 15. Juli 2009, schuldig gespro-
chen und zu einer Geldstrafe von 209 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt erlassen
auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3'280.–, verurteilt
(cl. 1 pag. 1.100.016). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache,
weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
B. In der Folge wurde A. vom EFD mehrfach zur Bezahlung der Busse und der Ver-
fahrenskosten aufgefordert, reagierte auf die verschiedenen Aufforderungen und
Mahnungen jedoch nicht (cl. 1 pag. 1.100.019–029).
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand-
lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts
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bei der Bundesanwaltschaft ein (cl. 1 pag. 1.100.002–007). Die Bundesanwalt-
schaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 17. Februar 2014 an das hiesige
Gericht weiter (cl. 1 pag. 1.100.001).
D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 bestimmte der Präsident der Strafkammer
die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (cl. 1
pag. 1.160.001–002). Das für A. vorgesehene Exemplar der Verfügung konnte
diesem an der von ihm angegebenen Adresse postalisch nicht zugestellt werden
(cl. 1 pag. 1.160.003).
E. Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht edierte mit Schreiben vom 24. Februar
2014 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (cl. 1
pag. 1.220.001–005), einen Betreibungsregisterauszug (cl. 1 pag. 1.260.001–
- und sämtliche Akten des EFD (cl. 1 pag. 1.300.001; cl. 1 pag. 1.560.003).
Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region So-
lothurn vom 25. Februar 2014 bestehen gegen A. ein offener Verlustschein im
Betrag von Fr. 3'864.15 und 43 Betreibungen im Betrag von Fr. 58'918.80 (cl. 1
pag. 1.260.002–005). Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 wurde zudem von der
Kantonspolizei Solothurn ein Leumundsbericht angefordert, der am 26. März
2014 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.240.001–005). In der polizeilichen Ein-
vernahme, die durch die Erstellung des Leumundberichts notwendig geworden
war, wurde A. über das gegen ihn laufende Verfahren in Kenntnis gesetzt (cl. 1
pag. 1.240.003).
F. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. März 2014 wurde den Parteien mitge-
teilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung
durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (cl. 1 pag. 1.300.002–
003). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364
Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und
Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen.
A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt
habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismit-
tel einzureichen oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantra-
gen (cl. 1 pag. 1.300.002–003).
G. Nachdem sämtliche Zustellungen an A. auf postalischem Weg misslungen wa-
ren, wurden diese mit Schreiben vom 20. März 2014 auf polizeilichem Weg wie-
derholt und A. erneut das rechtliche Gehör gewährt (cl. 1 pag. 1.300.006–007.
Die Zustellung erfolgte am 2. April 2014 (cl. 1 pag. 1.300.008).
H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Einga-
ben oder stellten weitere Anträge.
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Der Einzelrichter zieht in Betracht:
- Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende
Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch
das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das
EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen,
womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine
Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Voraus-
setzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für
gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In
diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des
Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher
sachlich zuständig.
1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Be-
stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsge-
setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarkt-
gesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR
nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR).
1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbst-
ständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Bot-
schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,
BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in
diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine
Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die
Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu
entscheiden.
1.4 Das Gericht fasst bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden
einen Beschluss oder erlässt eine Verfügung, welche einen Entscheid i.S. von
Art. 81 StPO darstellen (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, Basel 2011, Art. 365 StPO N. 4), also einen Endentscheid. Vor
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Ver-
fahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis
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nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugsent-
scheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be-
trachtet. Dies würde eher dafür sprechen, diesen als materiellen Entscheid und
damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbe-
sondere im Verwaltungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch
nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern sepa-
rat vom Richter getroffen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanz-
marktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche
Rechtsprechung verfolgte indessen vorwiegend den Zweck, gegen den Um-
wandlungsentscheid die Nichtigkeitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugs-
entscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der
Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78
Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in
Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom
- Januar 2008, E. 3.3.2).
1.5 Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in Form einer Verfügung, im Bewusst-
sein darüber, dass insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs neue mate-
rielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den
blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschlies-
send geregelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Be-
schwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.
- Umwandlung
2.1 a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde
gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB
die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfän-
dungsverlustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offen-
kundigen Aussichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss
Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe
umgewandelt.
b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei-
heitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleich-
zusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht
übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss
Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen
werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die
Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 – 3 VStrR).
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2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 3'280.– trotz mehrmaliger Aufforde-
rung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden,
da sich eine solche aufgrund des offenen Verlustscheins und der zahlreichen
Betreibungen offenkundig als aussichtslos erwies. Der Gesuchsgegner erbrachte
trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos aus-
serstande sei, die Busse zu bezahlen. Bezüglich seiner Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse gab er bei der polizeilichen Befragung an, über ein monatli-
ches Einkommen von Fr. 5'500.– zu verfügen; er habe unter anderem aus einem
Konkurs Schulden von Fr. 200'000.– (cl. 1 pag. 1.240.004). Es ist damit nicht
ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner über die erforderlichen finanziellen
Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt. Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1
bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfrei-
heitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – mangelnder Nachweis der schuldlo-
sen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbe-
trag von Fr. 3'280.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– und ei-
ner maximalen Freiheitsstrafe von 3 Monaten die Umwandlungsstrafe auf 90 Ta-
ge Freiheitsstrafe festzusetzen.
- Vollzug
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf-
vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs-
strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zu-
lässig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und
wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer
Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese
Widerhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war.
Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind
nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvoll-
zugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er-
scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Er-
wartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe-
senheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub
ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit
den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugend-
strafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82
E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
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Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um-
stände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit
sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha-
rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1
E. 4.2.1).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf
den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen nor-
mierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB
sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten
Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemei-
nen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung
eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden,
weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2
VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionen-
system des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr
ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber
einen solchen bedingten Vollzug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass
der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstraf-
recht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHER-
MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012,
S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in
der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er
diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die
Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36
differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die
Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 36 StGB N. 11).
3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legali-
tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind
im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen.
Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er ver-
urteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen andererseits aber keine An-
haltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10
Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG be-
straft worden wäre. Dem Strafregisterauszug vom 25. Februar 2014 lässt sich
jedoch entnehmen, dass der Gesuchsteller mit Strafmandat der Staatsanwalt-
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schaft des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2012 wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-
venzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG,
SR 837.0) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bedingt vollzieh-
bar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 210.– verurteilt
wurde, und die diesbezügliche Probezeit damit noch läuft. Die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges ist jedoch trotzdem gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht
von vornherein ausgeschlossen. Trotzdem lässt sich bezweifeln, ob der Ge-
suchsgegner sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird, mussten doch gemäss
dem Strafregisterauszug in früheren Zeiten gegen ihn wegen zahlreichen Stras-
senverkehrsdelikten mehrere (unbedingte) Haftstrafen ausgesprochen werden.
Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechts-
kräftig auferlegte Busse zu bezahlen, bzw. auf die wiederholten Mahnungen und
auf die gerichtlichen Zustellungen gar nicht reagiert, zeigt ganz anschaulich,
dass er sich von der Busse wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich
der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Es kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe
beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse. In diesem Sinne wür-
de eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchsgegner auch nicht von
der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich verhielt er sich während
des ganzen Verfahrens renitent, und holte, obwohl er aufgrund der Einvernahme
durch die Polizei des Kantons Solothurn (cl. 1 pag. 1.240.003) Kenntnis des ge-
gen ihn laufenden Umwandlungsverfahrens haben musste, seine Post nicht ab
und liess diese mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgehen.
Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige
Prognose nicht zu bzw. ist die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht be-
währen wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ist somit zu vollziehen. Der
Vollzug ist dem Kanton Solothurn zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen
Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständi-
gen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann
(Art. 10 Abs. 4 VStrR).
- Verfahrenskosten
Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver-
fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417
– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene Partei
die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen
(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Der Einzelrichter verfügt:
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Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 6. März 2013
gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 3'280.– wird in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um-
gewandelt.
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Der Kanton Solothurn wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
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Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- A.
- Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter
Rechtsdienst
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Nathalie Guth, Juristin Rechtsdienst
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
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Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister
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Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).