Verfügung vom 19. November 2015 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,
gegen
A.,
Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.1
Die gegen A. mit Strafbescheid des EFD vom 9. Mai 2014 ausgefällte Busse von Fr. 6'800.– sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.
Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestim- men.
Die Kosten seien A. aufzuerlegen. Die Bundesanwaltschaft stellt keinen Antrag. Der Gesuchsgegner beantragt sinngemäss die Abweisung des Gesuchs (pag. 1 521 001).
Sachverhalt: A. Am 19. April 2013 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nach- folgend «FINMA») beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») u.a. gegen A. eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Art. 44 und 48 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie Art. 46 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein (pag. 1 290 001 ff.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine ver- waltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf unbefugte Ent- gegennahme von Publikumseinlagen gemäss. Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG eröffnet worden sei (pag. 1 290 005). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 10. März 2014 das Schlussprotokoll erstellt (pag. 1 290 007, ...-018). Mit Straf- bescheid vom 9. Mai 2014 wurde A. der unbefugten Entgegennahme von Publi- kumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen ab dem 31. März 2011 bis zum 12. September 2012, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à Fr. 170.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 6'800.– verurteilt und es wur- den ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'070.– überbunden (pag. 1 100 013; ...- 019). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1 100 005).
6 - das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als einen den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid betrachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2). b) Mit Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht die in der Lehre kontrovers diskutierte und von den Kanto- nen und dem Bundesstrafgericht in heterogener Praxis (vgl. E. 3 des Urteils) be- antwortete Frage nach der Rechtsform im sog. Nachverfahren ergehender Ent- scheide der Klärung zugeführt. Es erwog, dass sich der Gesetzgeber im Zusam- menhang mit den nachträglichen gerichtlichen Entscheidungen gemäss Art. 363 ff. StPO – ungeachtet ihrer inhaltlichen Tragweite – bewusst unmissverständ- lich dafür ausgesprochen hat, dass es sich bei diesen um beschwerdefähige Be- schlüsse bzw. Verfügungen handelt. Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Ent- scheidung bildet ein formaler Urteilsbegriff, welcher von der Lehre schon vor In- krafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung vertreten worden war und der auch der geltenden StPO zugrunde liegt, wenn man Art. 80 ff. StPO nicht iso- liert, sondern im strafprozessualen Kontext liest. Diese Sichtweise hat sich das Bundesgericht zu eigen gemacht, nachdem es verschiedene – in der Lehre min- derheitlich vertretene – Bedenken an der geschilderten Argumentation gemessen und verworfen hat. Als Urteile haben demnach nur solche Sachentscheide zu gel- ten, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch zu- dem über die Sanktion und die Nebenfolgen entschieden wird. Nachträgliche rich- terliche Anordnungen haben nicht diesen umfassenden Inhalt. Sie sind (bloss) ur- teilsähnlich. Auch wo nachträgliche richterliche Entscheide Sachentscheide be- treffen, mit welchen über eine materielle Straffrage befunden wird (zum Beispiel im Rahmen der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme), ergeht kein neues umfassendes Sachurteil im Sinne von Art. 80 ff. StPO. Es besteht viel- mehr bereits ein rechtskräftiges Strafurteil, das durch die nachträgliche richterliche Entscheidung (lediglich) modifiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2014
7 - vom 3. September 2015 E. 4.2 – E. 4.7). c) Vorliegend steht ein Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Beurteilung. Das Verfahren mündet somit zwar in einem materiellen Befund über eine strafrechtliche Sanktion. Nicht zur Dis- position steht jedoch die Erkenntnis über Schuld und Unschuld als deren Abbild sich die gegebenenfalls zu modifizierende Sanktion präsentiert. Weil sich der Ent- scheid nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mithin dem sog. formalen Urteilsbegriff entzieht, hat er als Beschluss bzw., da er von der Ein- zelrichterin getroffen wird, als Verfügung zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO).
9 - welches er aber in der eigens für das eingangs erwähnte Gesuchsverfahren er- stellten Aufstellung nicht ausgewiesen hat (pag. 1 201 032). Mit Blick auf die Bareinzahlungen drängt sich die Vermutung auf, dass der Gesuchsgegner einen Teil seines Lebensunterhaltes aus unregelmässigen Einkünften aus seiner Einzel- firma bestreitet. Das monatliche Mittel der Bareinzahlungen ist ihm somit als Ein- kommen anzurechnen. Ob der Gesuchsgegner einen Anspruch auf Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat, ist nicht aktenkundig. Angesichts der mit Eingabe vom 9. April 2015 geschilderten Situa- tion ist ein Anspruch jedoch nicht zum Vornherein auszuschliessen, womit dem Gesuchsgegner auch diesbezügliche allfällige Einnahmen anzurechnen sind. Der Gesuchsgegner verfügte gemäss Veranlagungsverfügung von 2011 sodann über ein steuerbares Vermögen von Fr. 381'700.–. Wieviel davon zum heutigen Zeitpunkt vorhanden ist, lässt sich schwer abschätzen. Tatsache ist, dass diesbe- züglich bloss zwei Aktiven ins Gewicht fallen: Einerseits die Liegenschaft Z., wel- che beinahe vollständig belehnt ist und als nicht leicht liquidierbarer Sachwert oh- nehin nicht in die Strafzumessung Eingang findet (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N. 63). Andererseits lag ein Vermö- gensbestandteil von Fr. 600'000.– in Wertschriften vor (EFD pag. 050 0023). Es ist davon auszugehen, dass dieses Aktivum mit der Liquidation der Gesellschaf- ten, an welchen der Gesuchsgegner beteiligt war, seit Beendigung des verwal- tungsstrafrechtlichen Verfahrens nicht mehr besteht. Sinngemäss wird dies vom Gesuchsgegner auch geltend gemacht (pag. 1 201 001). Auf Seite der Einkünfte stehen dem Gesuchsgegner für seinen Lebensaufwand und jenen seiner Frau – zu seinen Gunsten ausgehend von einer Euro-Franken Parität – unter Einbezug allfällig zu beantragender Ergänzungsleistungen monat- lich hypothetisch rund Fr. 3'000.– zur Verfügung. Auf der Bedarfsseite hat der Gesuchsgegner seinen Grundbedarf zuzügl. Kran- kenversicherungsprämien und Leistungsabrechnungen zu decken. Um Prämien- verbilligungen hat er nach Ausführungen seines damaligen Rechtsvertreters nicht ersucht, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht vollständig zu berücksichti- gen sind (pag. 1 201 013). Den Hypothekarzins sowie die Nebenkosten der Lie- genschaft bestreitet der Gesuchsgegner nicht selbst (pag. 1 201 012). Steuern bezahlt er offenbar keine. Somit ist ihm diesbezüglich ein Pauschalabzug von le- diglich 20 % zu gewähren. Die Ehefrau des Gesuchsgegners ist nach wie vor nicht erwerbstätig (pag. 1 201 011). Es ist diesbezüglich der übliche Unterstützungsab- zug von 15 % vorzunehmen.
10 - b) Damit ist festzustellen, dass die dem Strafbescheid zugrunde liegenden Bemes- sungsgrundlagen signifikant von der derzeitigen hypothetischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners abweichen. Dieser Umstand ist indes nicht als vom Gesuchsgegner verschuldet zu qualifizieren. Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, lagen dem EFD zwar effektiv keine anderen rechtskräftigen Zah- len zum Einkommen des Beschuldigten vor, als die verwendete Veranlagungsver- fügung für das Steuerjahr 2011 (EFD pag. 050 0016; ...-0032). Es hat auch nicht zu vertreten, dass sich der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht im steuerlichen Veranlagungsverfahren seit geraumer Zeit beharrlich entzieht und seit dem Steu- erjahr 2012 aus ungeklärten Gründen (selbst ermessensweise) nicht mehr taxiert worden ist. Unabhängig davon können für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut indes einzig die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils sein (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Vorliegend erscheint zumindest fraglich, ob die Veranlagung für das Steu- erjahr 2011 die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners bei Erlass des Strafbescheids am 9. Mai 2014 noch zutreffend abbildete. Das Schlussprotokoll erhellt, dass mit Wirkung ab 18. März 2013 der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet worden war, an denen der Beschuldigte beteiligt war, aus denen er sein Einkommen bezog und in welchen sein Vermögen lag (pag. 1 290 011). Damit dürfte sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners bei Ausfällung des Straf- bescheides bereits ähnlich prekär präsentiert haben wie heute; wovon im Übrigen das EFD Kenntnis gehabt zu haben behauptet (pag. 1 100 008; Gesuchs-Ziff. 22 Satz 1). Trotz des Fehlens einer aktuellen Veranlagungsverfügung hätte es im Ur- teilszeitpunkt nicht übersehen dürfen, dass der Beschuldigte nicht mehr dasselbe (stattliche) Einkommen zu erzielen vermochte wie im Steuerjahr 2011, als er einen Grossteil seines Einkommens mutmasslich aus der sich als illegal zu erweisenden Tätigkeit als Finanzintermediär generierte. Nicht beigepflichtet werden kann dem EFD deswegen, wenn es festhält, es hätten die im Urteilszeitpunkt massgeblichen Parameter in die Strafzumessung Eingang gefunden. Bei näherem Hinsehen ist der Gesuchsgegner schon bei Ausfällung der Verbindungsbusse nicht (mehr) in der Lage gewesen, diese zu bezahlen. Dass er es auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ist, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. c) Art. 10 Abs. 2 VStrR sieht den Ausschluss der Umwandlung nur im Fall der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit zur Bezahlung der Busse vor. Na- mentlich in Betracht fallen der unvorhergesehene Arbeitsplatzsverlust oder Aus- gaben aufgrund von Krankheit oder Unfall der verurteilten Person oder von ihr wirtschaftlich abhängiger Personen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs- strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80; mit Verweis auf Art. 49 Ziff. 3 aStGB: HAURI, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, S. 26; hin- sichtlich Art. 36 StGB: CIMICHELLA, a.a.O., S. 255 f.). Aus offensichtlichen Gründen
11 - beschlägt die Norm nicht auch die vorliegende Konstellation, in welcher eine (un- verschuldete) ursprüngliche Unmöglichkeit vorliegt, deren Ursachen nicht in äusseren Fremdeinflüssen liegen. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, dass de facto jede mit einer verwaltungsstrafrechtlichen (Verbindungs-) Busse belegte verurteilte Person durch Nichtbezahlen eine auf den Strafzumes- sungspunkt beschränkte und gesetzlich nicht vorgesehene Inhaltskontrolle ihres Strafbescheides erzwingen könnte. Dies wäre mit dem Institut der materiellen Rechtskraft nicht vereinbar. Es oblag dem Gesuchsgegner gegen den Strafbe- scheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er unterliess (pag. 1 100 005). Das Um- wandlungsverfahren darf nicht dazu führen, das rechtskräftige Geldstrafenurteil in Wiedererwägung zu ziehen (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 36 StGB N. 22). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 6'800.– ausstehend ist, ist bei einem Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsentzug pro Fr. 30.– Bussen- betrag und unter Berücksichtigung der Höchstdauer von drei Monaten Freiheits- entzug (Art. 10 Abs. 3 VStrR) die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
12 - Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 3.2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR auf den inzwischen re- vidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwand- lungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) zwischenzeit- lich als ungeklärt gelten musste. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, schlossen Teile der Lehre darauf, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfrei- heitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen: EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 80). Inzwischen hat das Bundes- gericht mit Urteil 6B_600/2015 vom 10. September 2015 (zur Publikation vorgese- hen) betont, es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb Art. 10 VStrR, der bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch bei pe- kuniären Strafen wegen Vergehen (damals noch als "Bussen" bezeichnet) Anwen- dung fand, nach der Revision bei pekuniären Strafen wegen Vergehen (heute: "Geldstrafen") nicht mehr und stattdessen nur noch bei pekuniären Strafen wegen Übertretungen (heute stets noch: "Bussen") anwendbar sein soll. Es hielt fest, Art. 10 VStrR gelte auch bei Geldstrafen wegen Vergehen im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, da der altrechtliche Begriff der "Busse" i.S.v. von Art. 10 VStrR neurechtlich nicht nur die Busse für Übertre- tungen, sondern auch die Geldstrafe für Vergehen erfasst habe (Urteil des Bun- desgerichts 6B_600/2015 vom 10. September 2015 E. 3.5.1). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist damit vorliegend die Gewährung des beding- ten Vollzuges zu prüfen. 3.3 Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG vor- sätzlich begangen (pag. 1 100 019). Hingegen zeigt ein Blick auf seinen Strafre- gisterauszug, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. VStrR
13 - nicht bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft wor- den ist (pag. 1 221 002). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR ist somit nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Die Würdigung der Umstände für die Beurteilung, ob die Strafe i.S.v. Art. 42 StGB bedingt oder unbedingt auszusprechen ist, ergibt Folgendes: Der Gesuchsgegner ist Ersttäter. Als erstmaliger Delinquent kann ihm mit Blick auf die nicht übermässig hohe Anzahl Tagessätze die Chance der Bewährung nicht per se vorenthalten werden. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, der Gesuchsgegner werde trotz seines fortgeschrittenen Alters und seiner zahlreichen ärztlich ermittelten körperli- chen Beeinträchtigungen (pag. 1 960 037) neuerlich die notwendigen Strukturen aufbauen, um als Finanzintermediär Publikumseinlagen entgegen zu nehmen oder andere Widerhandlungen gegen das BankG zu begehen. Nichts Derartiges ergibt sich auch aus dem Gesellschaftszweck seiner neu gegründeten Einzelfirma (pag. 1 960 009). Demgegenüber hat der Gesuchsgegner nach der Tat weder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, noch Reue gezeigt. Vielmehr sieht er sich selbst als Opfer einer ungerechtfertigten Intervention, womit er nicht nur seine Überzeu- gung, im Recht zu sein zum Ausdruck bringt, sondern auch die Unwilligkeit, sein eigenes Handeln in Frage zu stellen (pag. 1 201 001; ...027). In Würdigung sämt- licher Umstände überwiegt die Wahrscheinlichkeit zukünftigen straffreien Verhal- tens des Gesuchsgegners. Gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs bringt das EFD unter zutreffendem Hinweis auf die Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zusammenfas- send vor, die Verbindungsbusse trage dazu bei, das unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Es sei stossend, wenn sich der Verurteilte dem Vollzug einer (unbe- dingten) Busse entziehen könne, indem er diese nicht bezahle und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte (pag. 1 100 009 f.). Dieses Argument entbehrt aufgrund der vorliegend singulären Konstellation der Grundlage: Dem Drohpoten- tial der Verbindungsbusse kann legitimerweise nur dort durch Androhung einer Er- satzfreiheitsstrafe Nachachtung verschafft werden, wo sie gemeinsam mit der be- dingten Geldstrafe eine dem Verschulden des Täters angemessene Strafe bildet. Sie soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermögli- chen (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 StGB N. 105 namentlich mit Verweisen auf BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 sowie 134 IV 52 E. 5.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Wäre die Geldstrafe des Gesuchsgegners mit einer Tagessatzhöhe bemessen worden, die seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt entsprochen hätte, wäre die Verbindungsbusse entsprechend niedriger ausgefallen bzw. die für den Fall der Nichtbezahlung angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe kürzer. So läuft der
14 - Gesuchsgegner hingegen Gefahr, einen längeren Freiheitsentzug zu durchlaufen, als nach den tatsächlichen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt gerechtfertigt gewe- sen wäre. Der sich aus dem Abstellen auf die Veranlagungsverfügung von 2011 ergebende überschiessende Teil der Ersatzfreiheitsstrafe kann nämlich nicht, wie sinngemäss vorgebracht, mit der obstruktiven Haltung des Gesuchsgegners in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung begründet werden (pag. 1 100 008; Ge- suchs-Ziff. 22 Satz 2). Als Ausfluss des nemo tenetur-Grundsatzes brauchte er sich als Beschuldigter zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht zu äussern (ENG- LER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 113 StPO N. 4). Dies entbindet die urteilende Behörde jedoch nicht da- von, eine einigermassen zuverlässige Tagessatzberechnung vorzunehmen. Stellt der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (zumindest teilweise) eine zusätzliche Strafe dar, lässt er sich auch durch spezialpräventive Motive nicht mehr rechtfertigen. Somit geht im vorliegenden Einzelfall zwar die ausgesprochene Sanktion ihres Drohcharakters verlustig. Umso stossender wäre es aber, den Gesuchsgegner mittels Inhaftierung eine Busse abgelten zu lassen, die er bereits bei der Ausfäl- lung unverschuldeterweise zu einem überwiegenden Teil nicht zu leisten im Stande war; mithin ihm deswegen im Widerspruch zur materiellen Rechtslage die Freiheit zu entziehen. Sein Interesse an der Ausübung des Rechts auf persönliche Freiheit überwiegt vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der spezi- alpräventiven Wirkung der Verbindungsbusse. Ihr bewährungsweiser Aufschub ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen hinzunehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ist somit bedingt zu vollziehen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich sei der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse deren Umwandlung in eine Er- satzfreiheitsstrafe auch nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dahinfällt und der bei Nichtbewährung gegebenenfalls anzuordnende Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst Eidgenössisches Finanzdepartement, Rechtsdienst A.
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 24. November 2015