Urteil vom 22. September 2015 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Hansjörg Stadler,
gegen
A., Deutschland Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.2 7
Sachverhalt: A. Am 29. August 2014 übermittelte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) der Bun- desanwaltschaft eine Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) betreffend A. (nachfolgend: der Beschuldigte; cl. 1 pag. 05-00-0001). Die Bundesan- waltschaft erliess am 2. Oktober 2014 einen Strafbefehl und eine Nichtanhandnah- meverfügung gegen den Beschuldigten (cl. 1 pag. 03-00-0001 ff.). Darin wurden die Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen (Art. 27 Abs. 1 SVG) und Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) in der Hand der Bun- desbehörde vereinigt (Dispositiv-Ziff. 1). Nicht anhand genommen wurden die Ver- fahren betreffend Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen (Art. 27 Abs. 1 SVG) und Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG; Dispositiv-Ziff. 2). Hingegen wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 600.–, und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten überbunden (Dispositiv-Ziff. 3-6). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 26. November 2014 zugestellt (cl. 1 pag. 03-00-0006). Er erhob dagegen mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 Einsprache (cl. 1 pag. 03- 00-0007). B. Daraufhin erliess die Bundesanwaltschaft am 30. April 2015 einen Strafbefehl (cl. 1 pag. 03-00-0010 ff.), mit welchem sie jenen vom 2. Oktober 2014 aufhob und weiter feststellte, dass die Nichtanhandnahme- und Vereinigungsverfügung im besagten Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziff. 1). Hingegen wurde der Beschuldigte – erneut – wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 600.–, und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten überbunden.
7 - Grenzkontrolle oder einer polizeilichen Kontrolle zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität innerhalb eines Gebietes von 30 Kilome- tern entlang der Grenze entzieht (sog. Schleierfahndung). Vorausgesetzt wird eine eingeleitete Fahndungs- oder Kontrollaktion innerhalb des genannten Peri- meters, in deren Verlauf sich eine Person durch ihr Verhalten verdächtig macht (vgl. hierzu die Botschaft vom 24. November 1999 über verschiedene Vereinba- rungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BBl 2000 S. 885). 3.1.4 In objektiver Hinsicht hindert der Täter im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er ohne Anwendung von Gewalt eine Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2 S. 187). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung der Amtsperson verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 m.w.H.). In Bezug auf die Art der bereiteten Hinder- nisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext keinerlei Ein- schränkung (BGE 85 IV 142 E. 2 S. 143 mit Verweis auf die Gesetzesmateria- lien). 3.1.5 Die Frage der Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und strafloser Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB) ist mitunter heikel. Sie entspricht im Kern derjenigen nach dem Konkurrenzverhältnis der ge- nannten Tatbestände. Von Teilen der Lehre wird vertreten, dass grundsätzlich jede Selbstbegünstigung mit einer Hinderung einer Amtshandlung einherginge, weswegen Art. 286 StGB nicht zusätzlich auf solche Handlungen Anwendung finden könne, ohne dass der Schutzcharakter von Art. 305 StGB unterlaufen würde (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 286 StGB N. 13, m.w.H.). Unbestrittenermassen kann selbstbegünstigendes Verhalten grundsätzlich nur insoweit straflos sein, als dass neben der Verhinderung der Strafrechtspflege keine weitere Rechtsgutverletzung vorliegt. Damit stellt sich die Frage, ob die Flucht vor einer Polizeikontrolle neben der selbstbegünstigenden eine weitere – strafbare – Handlungskomponente beinhaltet. Das Bundesgericht bejaht dies. Nach dessen Ansicht erfüllt Flucht vor einer Polizei- bzw. Grenzkontrolle als ak- tives Verhalten den Tatbestand von Art. 286 StGB, weil dieser Tatbestand nach der Systematik des Gesetzes die öffentliche Gewalt bzw. Autorität und somit (for- mal) ein anderes Rechtsgut schützt, als Art. 305 StGB (Schutz der Strafrechts- pflege). Ginge Art. 305 StGB nämlich Art. 286 StGB vor, liesse sich der Unrechts- gehalt jener Rechtsgutsverletzung nicht abgelten, welcher der staatlichen Auto- rität durch die Flucht vor ihrem Amtsträger zugefügt worden ist. Zudem sprächen kriminalpolitische Gründe gegen eine Straflosigkeit (BGE 124 IV 127 E. 3bb S. 130 ff.). Konsistent hierzu präzisierte das Bundesgericht in BGE 133 IV 97
8 - E. 6.2.3 S. 106, dass nur derjenige Täter nicht in den Genuss des Privilegs der Straflosigkeit komme, welcher in der Selbstbegünstigung, d.h. in der Flucht, ei- nen zusätzlichen Rechtsbruch begehe, indem er sich einer konkreten amtlichen Anordnung widersetze und die Durchführung der Amtshandlung hindere. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abgrenzung zwischen strafbarer Hinde- rung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung danach vorzuneh- men ist, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreift oder aber einer solchen nur zuvorkommt. So bleibt nach Art. 286 StGB straflos, wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit einer Überprüfungs- oder Festnahmeabsicht entgegenstellt. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshand- lung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbe- günstigung. 3.1.6 In subjektiver Hinsicht muss die Hinderung einer Amtshandlung vorsätzlich be- gangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Zunächst muss dem Täter be- wusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amts- träger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, wo- bei wiederum Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss also um das mögliche Vorliegen einer zulässigen Amtshandlung wissen. Ist der Täter der irrigen Mei- nung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorsatzes als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbe- züglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die Amts- handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er davon ausgehen dürfen, eine Amtshandlung sei geradezu unbeachtlich (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15, m.w.H.). 3.2 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er- füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sach- verhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 3.2.1 Dem Anklagevorwurf liegen die Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 25. Juli 2014 (cl. 1 pag. 05-00-0003 ff.), die Aktennotiz des beteiligten Grenzwächters B. vom 6. August 2015 (cl. 1 pag. 05-00-0013 f.) sowie das "Ein- satzblatt 46860 – 2014" der Grenzwächter (cl. 1 pag. 05-00-0006 f.) zu Grunde. Neben jenen des Beschuldigten liegen keine direkten Aussagen vor. Weitere Be- weismittel sind nicht vorhanden. Die deutsche Polizei hat auf eine Rapportierung verzichtet (cl. 1 pag. 23-01-0002).
9 - 3.2.2 Der Beschuldigte hat folgende Angaben zu den Geschehnissen des 24. Juli 2014 gemacht: Bereits anlässlich seiner Anhaltung – bei der er sich renitent zeigte – rief er aus, sich nicht von schweizerischen Funktionären auf deutschem Gebiet kontrollieren zu lassen (cl. 1 pag. 05-00-0005, ...-0014). Eine Aussage, die er an der Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhand- lung bestätigte (cl. 1 pag. 13-00-0010; cl. 2 pag. 2 930 004 Z. 5). Weiter sagte er am 25. Februar 2015 bei der Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft aus, es treffe zu, dass er mit dem Auto von der Schweiz nach Deutschland gefahren sei (cl. 1 pag. 13-00-0006 Z. 12). Ebenso bestritt er nicht, festgestellt zu haben, dass ihn ein dunkler BMW verfolge. Hingegen gab er zu Protokoll, sich des BMWs erst jenseits der deutschen Grenze Gewahr geworden zu sein, konkret "kurz vor der Raststätte X." (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 3, 10). Zuvor will der Beschuldigte weder das Fahrzeug, noch ein an diesem angebrachtes Signal "Stopp GWK", Blaulicht bzw. Sirene oder andere optische oder akustische Haltezeichen wahrgenommen haben (cl. 1 pag. 13-00-0007 Z. 3; ...-0008 Z.31; ...-0009 Z. 6ff.; ...-0009 Z. 17 ff.). Als erste behördliche Halteaufforderung habe er das Haltezeichen der deut- schen Landespolizei auf der Höhe der Raststätte X. gesehen, welches er sofort befolgt habe (cl. 1 pag. 13-00-0008 Z. 26 f.). Indes sagte er in der gleichen Ein- vernahme auch, es sei ihm nicht klar gewesen, warum ihm der schwarze BMW auf der Strasse W. gefolgt sei. Es hätte sich um Kriminelle handeln können. (cl. 1 pag. 13-00-0010 Z. 29 ff.). An der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2015 bestätigte der Beschuldigte weit- gehend seine bisherigen Aussagen. Ergänzend wies er auf das "Einsatzblatt 46860 – 2014" der schweizerischen Grenzwacht hin (cl. 1 pag. 05-00-0006 f.). Daraus gehe hervor, dass der Einsatz um 21:51:15 Uhr eröffnet worden sei. An- schliessend sei um 21:59 als Standort "800 Meter vor Restaurant X." durchgege- ben worden. Dabei handle es sich um die Raststätte auf deutschem Gebiet, nahe welcher der Beschuldigte festgenommen worden sei. Zwischen dem Grenzüber- gang und besagter Raststätte lägen indes 23 Kilometer, welche nicht in acht Mi- nuten zurückzulegen seien. Er folgere daraus, dass der Einsatz der schweizeri- schen Grenzwache erst nach dem Grenzübertritt begonnen haben müsse (cl. 2 pag. 2 920 005). In rechtlicher Hinsicht machte der Beschuldigte zweierlei gel- tend: So habe er nach seiner Wahrnehmung keine behördliche Anweisung zum Anhalten erhalten, womit er das Vorliegen einer Amtshandlung und somit eines tauglichen Angriffsobjektes bestreite. Gleichzeitig lasse seine Unkenntnis vom Vorliegen einer Amtshandlung auch den entsprechenden Vorsatz zu deren Hin- derung entfallen (cl. 2 pag. 2 920 006). 3.2.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt insofern unbestritten, als dass der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug die schweizerisch-deutsche Grenze auf der
10 - Stasse W. von Y. (SH) herkommend passiert hat, anschliessend die Autobahn Richtung Stuttgart/D befuhr, bis er bei der Raststätte X. von einem Fahrzeug der deutschen Polizei zum Anhalten gebracht wurde. Strittig ist demgegenüber, ob der Beschuldigte bereits die Anhalteaufforderungen der schweizerischen Grenz- wacht hätte wahrnehmen müssen und auf welchem Streckenabschnitt diese stattfanden. Vorab ist die anlässlich seiner Anhaltung getroffene Aussage des Beschuldigten zu würdigen, er lasse sich nicht von schweizerischen Funktionären auf deut- schem Gebiet kontrollieren (cl. 1 pag. 05-00-0005, ...-0014; pag. 13-00-0010; cl. 2 pag. 2 930 004 Z. 5). Er hat damit im Widerspruch zu anderen Aussagen implizit zum Ausdruck gebracht, durchaus bemerkt zu haben, von der schweize- rischen Grenzwache zum Zwecke einer Kontrolle zum Anhalten aufgefordert worden zu sein. Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte dessen auch schon vor dem Grenzübertritt bewusst war. Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesan- waltschaft hat sich der Beschuldigte widersprüchlich zur Passage der Strasse W. geäussert: So gab er einerseits an, den BMW der schweizerischen Grenzwacht erst auf der Autobahn, jenseits der deutschen Grenze, genauer "kurz vor der Raststätte X." bemerkt zu haben (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 3; ebenso anlässlich der Hauptverhandlung: cl. 2 pag. 2 920 004; ...005). Andererseits sagte er aus: "Wäre ich auf dem grossen Kontrollpunkt [Zollstelle Y. (SH); eingezeichnet auf cl. 1 pag. 13-00-0013] angehalten worden, hätte ich einer Amtshandlung selbst- verständlich Folge geleistet. Da sich der Vorfall aber auf einer kleinen landwirt- schaftlichen Nebenstrasse abgespielt hat und ich von einem schwarzen BMW ohne jegliche Markierungen verfolgt wurde, war es mir nicht klar, wer und warum mir dieses Fahrzeug folgt." (cl. 1 pag. 13-00-0010 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte hat damit auch explizit eingestanden, dem BMW der Grenzwacht bereits auf schwei- zerischem Boden bemerkt zu haben. Dies deckt sich mit den Schilderungen der Grenzwächter, aus welchen klar hervorgeht, dass sie dem Beschuldigten schon zwei Kilometer vor der Grenze mittels Stoppzeichen, später auch mittels Licht- hupe, Blaulicht, und Wechselklanghorn bedeuteten, sich ihrer Kontrolle zu unter- ziehen (cl. 1 pag. 05-00-0004, cl. 1 pag. 05-00-0013). Dies habe er nicht nur durch rasches Beschleunigen verhindert, sondern auch dadurch, dass er auf der Strasse W. die ganze Breite der Strasse beansprucht habe und auf der Autobahn zwei Mal Schlangenlinien gefahren sei (cl. 1 pag. 05-00-0004; ...-0013). Dass der Beschuldigte zwar einen ihm folgenden BMW bemerkt haben will, nicht je- doch das eingeschaltete Blaulicht und Horn (cl. 1 pag. 13-00-0010 Z. 29 ff.), er- achtet das Gericht nach dem Gesagten für ebenso unglaubhaft wie den im Um- kehrschluss vorgebrachten Einwand, die Grenzwächter hätten den Beschuldig- ten ohne diese Erkennungszeichen, Kriminellen ähnlich, zum Anhalten bewegen wollen.
11 - Auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten sind nicht geeignet, die Glaub- haftigkeit der Darstellung der Beamten zu erschüttern. Sicher ist es richtig, dass um ca. 21:50 Uhr die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren (cl. 1 pag. 13-00- 0009 Z. 23), doch erwecken Lichthupe und Blaulicht in der (einbrechenden) Dun- kelheit noch grössere Aufmerksamkeit als am helllichten Tag. Der Einwand, in einem Ford Mondeo liessen sich die aus einem BMW X3 abgegebenen optischen Anhaltesignale aufgrund der Ausmasse des BMWs nicht wahrnehmen (cl. 2 pag. 2 920 003), verfängt vor diesem Hintergrund erst recht nicht, ja er ist nach- gerade absurd. Auch dem Einsatzblatt lassen sich keine Hinweise darauf ent- nehmen, dass sich das Geschehen anders abgespielt haben sollte als in der An- zeige dargetan. Es ist plausibel, dass sich die Grenzwächter rund zwei Minuten nach Eröffnung des Einsatzes beim Platz V. in Y. (SH) der deutschen Grenze näherten, weshalb sie um 21:53 Uhr die Landespolizei Konstanz informierten. Ebenso plausibel ist, dass der Beschuldigte, der mit hoher Geschwindigkeit un- terwegs war, auf der Autobahn in fünf Minuten gut zehn Kilometer zurücklegte, um 21:59 Uhr bereits in der Nähe der Raststätte X. war und um 22:04 Uhr ange- halten werden konnte (cl. 1 pag. 05-00-0006). Beweismässig erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte, wie im Anklagesachverhalt umschrieben, in Y. (SH) einer Grenzkontrolle unterzogen werden sollte. Nachdem er durch behördliche Zeichengebung (Signal "Stopp GWK", Blaulicht, Wechselklanghorn) die Aufforderung zum Anhalten erhalten hatte, versuchte er, den Grenzwächtern mittels Beschleunigen des Fahrzeuges und Ausnützen der gesamten Strassenbreite noch vor dem Passieren der Staats- grenze zu entkommen. 3.3 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB kann auf die Erwägungen 3.1.1 bis 3.1.6 verwiesen werden. Die vorliegend interessierende Amtshandlung wurde spätestens auf der Strasse W. konkret und klar und auf den Beschuldigten bezo- gen kommuniziert. Eine straflose Selbstbegünstigung fällt damit ausser Betracht (vgl. E. 3.1.5). Die Funktionäre des Grenzwachtkorps, Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB, verfolgten den Beschuldigten auf schweizerischem Hoheitsgebiet und innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse. Der Beschuldigte verhinderte die Kontrolle, indem er sich ihr durch Anpassung seines Fahrverhaltens entzog. Da- mit hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich dem Beschuldigten sowohl die Amtsträgerstellung der Beamten als auch der Zweck ihres Handelns bereits er- schlossen haben musste, als er zu beschleunigen begann. Gestützt wird diese Feststellung insbesondere durch das Zusammenspiel zwischen den Aussagen
12 - des Beschuldigten, schon auf der Strasse W. von einem schwarzen BMW "ver- folgt" worden zu sein, bzw. sich nicht von schweizerischen Grenzwächtern auf deutschem Gebiet kontrollieren zu lassen, und deren glaubhaften Aussagen, der Beschuldigte habe noch vor der Grenze zur Flucht angesetzt. Der subjektive Tat- bestand ist erfüllt.
13 - Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ergibt sich zudem, dass es der Be- schuldigte in der Hand hatte, die Situation zu klären, indem er jederzeit den rech- ten Strassenrand hätte ansteuern und die Hinderung der Kontrolle hätte beenden können. Hingegen scheute er sich nicht, sich ohne erkennbaren Grund "in Wild- West Manier" eine Verfolgungsjagd mit einem Einsatzfahrzeug der Grenzwache zu liefern. Er offenbarte dadurch einen irrational übersteigerten Willen, sich den staatlichen Organen um jeden Preis zu entziehen. 4.3.2 Innerhalb der Täterkomponente ergibt sich: Der Beschuldigte ist weder in Deutschland noch in der Schweiz im Strafregister verzeichnet (cl. 2 pag. 2 221 002; ...-005). Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung neutral auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 2). Der Beschuldigte zeigte nach der Tat keine Reue und hielt daran fest, nächtens nicht mitbekommen zu haben, mittels Lichthupe, Blaulicht, Stopp-Signal und Wechsel- klanghorn zum Anhalten aufgefordert worden zu sein. Dafür verstrickte er sich in diverse Schutzbehauptungen, wonach die Wahrnehmung aufgrund der Fahr- zeugspezifikationen nicht möglich sei oder dass er hätte annehmen müssen, von Kriminellen verfolgt zu werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. 4.3.3 In Würdigung des Gesagten resultiert eine schuldangemessene Strafe von 24 Tagessätzen Geldstrafe. 4.3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 4.3.5 Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung, wie auch bereits bei der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen weitgehend verweigert (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 14; cl. 2 pag. 2 930 002 Z. 12 ff.). Bekannt ist lediglich, dass er zuletzt als Übersetzer tätig gewesen ist, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber auch nicht auf Sozi- alleistungen angewiesen ist (cl. 2 pag. 2 930 002 Z. 9). Einem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsartikel lässt sich entnehmen, dass er ein Haus bewohnt, von welchem er einen Teil des Wohnraums an die öffentliche Hand vermietet und dadurch ein stetes Einkommen erzielt (cl. 2 pag. 2 831 008). Sodann ist anzu- nehmen, dass der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen hätte. Unter Berücksichtigung der mutmasslich nicht gerade komfortablen, aber
14 - auch nicht prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Kaufkraft- unterschiede zwischen der Schweiz und Deutschland sowie des Fehlens verläss- licher Angaben, rechtfertigt es sich, das monatliche Einkommen des Beschuldig- ten ermessensweise mit einem Betrag zu bestimmen, dem in der Schweiz Fr. 3'750.– entsprächen. Bei einem Pauschalabzug von 20 % resultiert eine Ta- gessatzhöhe von Fr. 100.–. 4.3.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im kon- kreten Fall liegen die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug vor. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 4.3.7 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld- strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbin- dungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; na- mentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010, E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denk- zettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, E. 7.3.1). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Ver- bindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Ge- samtverschulden angemessenen Strafe festzulegen. Das Bussenmaximum be- trägt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.–. 4.3.8 Als bedingte Strafe wurde eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, ausmachend Fr. 2'400.–, festgesetzt. Damit die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe noch schuldangemessen sind, wird vorliegend die Verbindungsbusse auf Fr. 400.– (entsprechend 16.6 % von Fr. 2'400.–) festgesetzt, unter Reduktion der bedingten Geldstrafe um dasselbe Verhältnis auf 20 Tagessätze. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzulegen.
15 -
Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. II. vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0): Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
Versand: 3. November 2015