Urteil vom 4. Juni 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen
Gegenstand
Mehrfache Vorteilsannahme B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 9.2 5
Anträge der Verteidigung:
Prozessgeschichte: A. Am 13. Februar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Strafanzeige des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 8. Februar 2017 eine Strafuntersuchung ge- gen A., einen Ermittler der Bundeskriminalpolizei (BKP) zum damaligen Zeit- punkt, wegen Amtsanmassung, eventuell Amtsmissbrauchs, und Sich-beste- chen-Lassens, eventuell Vorteilsannahme. B. Am 11. Januar 2019 erliess die Bundesanwaltschaft eine(n) Strafbefehl/Teilein- stellungsverfügung, mit dem sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauchs einstellte, ihn hingegen wegen mehrfa- cher Vorteilsannahme zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 190.– mit einer Probezeit von 2 Jahren in Verbindung mit einer Busse von
Der Einzelrichter erwägt:
StGB N 5). Nachdem vorliegend die Strafbarkeit eines Beamten des Bundes zur Debatte steht, gelangen die Bestimmungen des Bundespersonalrechts zu An- wendung. Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) untersagt – übereinstimmend mit Art 322 sexies StGB – den Angestell- ten des Bundes, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gemäss Art. 93 Abs. 1 der Bundes- personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) gelten geringfü- gige, sozial übliche Vorteile nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Markt- wert 200 Franken nicht übersteigt. Art. 93 Abs. 3 BPV sieht vor, dass Angestellte, wenn sie Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen können, diese der zuständigen Dienststelle abliefern. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Ge- samtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung sol- cher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle zugunsten der Eidgenossen- schaft. Gemäss Art. 93a Abs. 1 BPV lehnen Angestellte Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchti- gen könnte; Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor. Gemäss Art. 93 Abs. 4 und Art. 93a
6 - Abs. 3 BPV klären die Angestellten in Zweifelsfällen die Zulässigkeit der An- nahme von Vorteilen bzw. Einladungen mit den Vorgesetzten ab. 2.1.3 Als Tathandlungen nennt Art. 322 sexies StGB gleich dem Tatbestand des Sich- bestechen-Lassens nach Art. 322 quater StGB das «fordern», «sich versprechen lassen» oder «annehmen» eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante «fordern» genügt eine einseitige Willenserklärung des Be- amten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter «sich versprechen lassen» versteht man die ausdrückliche oder konkludente An- nahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines spä- teren Vorteils. Unter «annehmen» wird die Entgegennahme des Vorteils zu eige- ner Verfügungsgewalt verstanden (BGE 135 IV 198 E. 6.3). 2.1.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 322 sexies StGB erfordert Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente; dolus eventualis genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich durch folgende Hand- lungen der mehrfachen Vorteilsannahme schuldig gemacht zu haben: Der Beschuldigte sei im Rahmen seiner Anstellung als Ermittler bei der BKP von 2013 bis 2017 der Bundesanwaltschaft als Russland-Spezialist beratend zur Seite gestanden. Im Frühling oder Sommer 2014 und im Herbst 2015 sei er mit einer Delegation der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit laufenden Ver- fahren nach Russland gereist und habe sich dort mit Funktionären der russischen Generalstaatsanwaltschaft getroffen. Im Anschluss an diese Dienstreisen habe er jeweils ein Wochenende zusammen mit russischen Funktionären, u.a. dem – in der Zwischenzeit verstorbenen – Stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation D., auf einem ca. 300-400 km von Moskau entfernten Jagdresort in der Nähe von Jaroslav verbracht. Die Reise dorthin, die Unterkunft und die Jagdausflüge seien von den russischen Behörden bezahlt worden. Im Weiteren habe der Beschuldigte im Nachgang eines Treffens mit D. an einem nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von 2016 bis 2017 in der Schweiz das Angebot erhalten, mit russischen Funktionären in Russland eine Woche auf Jagd zu gehen. Er habe das Angebot angenommen und in der Folge eine Woche in einem Jagdresort in Kamtschatka verbracht, wo er Bären gejagt und geangelt habe. Ausser dem Flug von der Schweiz nach Moskau hätten die russischen Behörden alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach Kamtschatka, Aufenthalt und Verpflegung, bezahlt.
7 - Sodann habe der Beschuldigte kurz vor Weihnachten 2016 einen Anruf von D. erhalten, der ihn gebeten habe, zur Besprechung von dringlichen vertraulichen Angelegenheiten nach Moskau zu kommen. In der Folge sei der Beschuldigte vom 27. bis 29. Dezember 2016 nach Moskau gereist, um mit Funktionären der russischen Generalstaatsanwaltschaft laufende Verfahren der Bundesanwalt- schaft zu besprechen. Diese Reise habe er alleine, in seiner Freizeit und ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten angetreten. Den zuständigen Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft habe er erst nach seiner Rückkehr informiert. Die Kosten des Aufenthalts (Hotel) in Moskau seien von den russischen Behörden bezahlt worden. Der Beschuldigte habe die erwähnten Zuwendungen der russischen Behörden im Wissen darum angenommen, dass er diese im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der BKP erhalte. 2.3 2.3.1 Der Verteidiger thematisierte im Parteivortrag eine Verletzung des Anklage- grundsatzes. Namentlich sei in der Anklageschrift nicht ausgeführt, wie mit den inkriminierten Zuwendungen an den Beschuldigten, dessen Amtsführung hätte beeinflusst werden können oder sollen (TPF pag. 6.720.9). 2.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per- son und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfah- ren garantiert werden. Allfällige Ungenauigkeiten in der Anklageschrift sind so- lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Ok- tober 2018 E. 3.3, je m.w.H.). 2.3.3 Der Einwand des Verteidigers ist unbegründet. Im vorliegenden Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dargelegt, dass der Beschul- digte die inkriminierten Vorteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als BKP-
8 - Ermittler angenommen habe. Damit ist der Sachverhalt bezüglich des vom Ver- teidiger thematisierten Tatbestandselements der Vorteilsannahme «im Hinblick auf die Amtsführung» hinreichend klar umschrieben. Dem Beschuldigten muss aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift klar gewesen sein, was ihm konkret vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist nicht tangiert. 2.4 2.4.1 Der Beschuldigte weist die Anklagevorwürfe von sich (TPF pag. 6.731.14). Auf seine Einwände wird unten im einschlägigen Kontext näher eingegangen.
2.4.2 In genereller Hinsicht ist vorab Folgendes zu vermerken: Der Beschuldigte ist promovierter Slawist. Er war seit 1998 als Ermittler bei der BKP tätig. In der Zeit von April 2013 bis Ende 2014 war der Beschuldigte gestützt auf einen auf eine Ressourcenanfrage der Bundesanwaltschaft ergangenen Ent- scheid der BKP an die Bundesanwaltschaft abdelegiert. Im Rahmen dieses Ar- rangements war der Beschuldigte als Russland-Experte in Verfahren, die einen Bezug zu diesem Land aufwiesen, eingesetzt, und der Verantwortung und den fachlichen Weisungen des zuständigen Staatsanwaltes des Bundes C. unter- stellt; sein Arbeitsplatz befand sich in dieser Zeit in den Räumlichkeiten der Bun- desanwaltschaft. In der anklagerelevanten Zeit bestand dieses Arrangement nicht mehr. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe sich indes an seiner Tä- tigkeit für die Bundesanwaltschaft – abgesehen von der Rückverlegung seines Arbeitsplatzes in die Räumlichkeiten der BKP im Jahre 2015 – nichts geändert; er sei bei der operativen Tätigkeit nach wie vor der Verantwortung von Staatsan- walt C. bzw. des jeweiligen verfahrensleitenden Staatsanwalts unterstellt gewe- sen; sein Vorgesetzter bei der BKP habe sich ihn betreffend bloss um rein admi- nistrative Aspekte gekümmert. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der in- teressierenden Zeit an verschiedenen Verfahren der Bundesanwaltschaft mit Russland-Bezug mitwirkte. In diesem Zusammenhang war er mehrfach auf Dienstreisen in diesem Land (BA pag. 13.1.6 f/.27; TPF pag. 6.262.1.3 [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018]; 6.761.11). 2.4.3 Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er bei der Bundesanwaltschaft ins- besondere die Aufgabe (eine Art Globalauftrag) gehabt, persönliche Beziehun- gen zu Vertretern der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf- zubauen und zu pflegen und so den Rechtshilfeverkehr mit diesem Land zu er- leichtern (BA pag. 13.1.6/40/49/51; TPF pag. 6.731.27/37/57). Den in der Ankla- geschrift mehrfach erwähnten D. kenne er seit etwa 2008. Nach seiner Abdele- gation an die Bundesanwaltschaft im April 2013 habe er intensiver mit D. zu tun gehabt. Kurz davor sei er zusammen mit Staatsanwalt C. in Russland gewesen. Dort seien sie von D., damals Chef der Hauptabteilung Ausland der russischen
9 - Generalstaatsanwaltschaft (bis Ende 2016, danach Stellvertretender General- staatsanwalt), empfangen worden. C. habe ihn dort als künftigen Vertreter/Bera- ter der Bundesanwaltschaft vorgestellt. In der anklagerelevanten Zeit sei D. sein Hauptansprechpartner bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft gewesen (BA pag. 13.1.49). 2.4.4 Konkret zu den inkriminierten Vorgängen äusserte sich der Beschuldigte in den Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung zusammenfassend wie folgt: 2.4.4.1 Jagdwochenenden bei Jaroslav: D. habe mehrmals jeweils anlässlich eines ge- meinsamen Abendessens in einem Restaurant in Moskau am Ende einer Dienst- reise alle Mitglieder der schweizerischen Delegation zu einem Jagdwochenende eingeladen. Zweimal, im Frühling oder Sommer 2014 und im Oktober 2015, habe er (der Beschuldigte) das Angebot mit Einverständnis von Staatsanwalt C. ange- nommen. Dieser sei immer dabei gewesen, als das Angebot gemacht worden sei; beim zweiten Mal sei auch E. (eine Mitarbeiterin der Bundesanwaltschaft) anwesend gewesen. C. habe jeweils irgendeinen Vorwand angeführt, warum er nicht gehen könne. Dem Beschuldigten habe er hingegen gesagt, er solle gehen, weil er Russisch spreche und mit den Leuten kommunizieren könne und weil es seine Aufgabe sei, die Beziehungen zu pflegen; für ihn (C.) sei es problematisch, weil er als Staatsanwalt Verantwortung trage und Entscheidungen treffe; beim Beschuldigten sei es prinzipiell anders, da er keine Entscheidungskompetenzen habe. Die Argumentation von C. habe ihm eingeleuchtet. Er (der Beschuldigte) sei auf Jagdausflüge im Bewusstsein gegangen, dass es Teil seiner Arbeit sei, Beziehungen zu pflegen; das sei in der russischen Kultur üblich und notwendig. Die beiden Jagdwochenenden seien in etwa gleich abgelaufen. Er sei am Frei- tagnachmittag, nach dem die anderen Delegationsteilnehmer mit einem Dienst- wagen der Generalstaatsanwaltschaft zum Flughafen gefahren worden seien, von D. abgeholt worden. Sie seien mit dessen Dienstwagen mit Blaulicht und Sirene zum Stadtrand gefahren (es sei sonst schwierig an einem Freitagnach- mittag in Moskau innert vernünftiger Frist aus der Stadt zu kommen), seien dort in andere Autos umgestiegen und weiter zu einem Jagdresort in der Nähe von Jaroslav an der Wolga, ca. 300-400 km von Moskau entfernt, gefahren. Das Re- sort gehöre einem lokalen Oligarchen namens F., einem Armenier, wie auch D. F. sei damals Parlamentarier in Jaroslav gewesen und habe dort grosse Teile der staatlichen Ländereien besessen. Er sei beide Male mit von der Partie gewe- sen. Der Beschuldigte habe im Jagdresort weder Unterkunft noch sonst etwas bezahlen müssen. Sie hätten dort Wildschweine gejagt und geangelt. Er selbst habe allerdings kein Schwein erlegt, er habe absichtlich danebengeschossen;
10 - die Jagd sei nicht seine Sache. Am Sonntag nach dem Frühstück seien sie zu- rück nach Moskau gefahren und er sei dann in die Schweiz zurückgeflogen (BA pag. 13.1.49 f.; TPF pag. 6.731.14-21/41). Bei der Bundesanwaltschaft hätten alle über seine Jagdausflüge im Anschluss an die Dienstreisen gewusst, da C. und E. ohne ihn aus Moskau zurückgekehrt seien. Zudem habe er nach dem zweiten Jagdwochenende am wöchentlichen Montagrapport der BKP teilgenommen und alles erzählt (TPF pag. 6.731.44). 2.4.4.2 Jagdferien in Kamtschatka: Der Beschuldigte sei Mitte August 2016 im Nachgang eines Besuchs von D. in der Schweiz von diesem angerufen und gefragt worden, ob er mit ihm (D.) und F. eine Woche auf Jagd gehen wolle; er müsse sich schnell entscheiden. Von Kamtschatka sei im Telefongespräch nicht die Rede gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass es wieder irgendwo 200-300 km von Moskau entfernt stattfinden würde und ein mit den Jagdwochenenden vergleichbarer Ausflug, einfach ein paar Tage mehr, sein würde. Hätte er gewusst, dass es nach Kamtschatka gehen würde, wäre er nicht gegangen. Zu seiner Motivation, das Angebot anzunehmen, führte der Beschuldigte an, für ihn sei klar gewesen, dass es gewollt sei, dass er mit D. eine persönliche Beziehung habe. Zudem habe er eine Einvernahme im Zusammenhang mit einem Verfahren vorbereiten wollen. Schliesslich habe er sich ausruhen und Ferien abbauen wollen, dies sei immer ein Thema für seinen Vorgesetzten in der BKP gewesen. Auf Frage, ob er jeman- den in der Bundesanwaltschaft oder BKP über die Jagdwoche informiert hätte, sagte der Beschuldigte aus, er habe E. gesagt, er würde nach Russland in die Ferien gehen, mehr aber nicht. Er habe Ferien genommen und sei am 21. bzw.
11 - Auf Frage, wer die Jagdferien bezahlt habe, gab der Beschuldigte im Vorverfah- ren an, er wisse es nicht. Er nehme an, es sei der Oligarch F. gewesen. Den Flug nach Moskau habe er selbst bezahlt. Der Flug nach Kamtschatka sei im Paket inbegriffen gewesen und vermutlich von F. bezahlt worden. Das sei selbstver- ständlich gewesen, da dieser unendlich reich sei (BA pag. 13.1.50). In der Haupt- verhandlung sagte der Beschuldigte aus, die Kamtschatka-Reise sei von D. mit F. organisiert und finanziert worden. Früher habe er gedacht, F. hätte das be- zahlt. In Russland sei es selbstverständlich, wer Geld habe, bezahle. Heute denke er aber, es sei vielleicht komplexer gewesen, da D. – das habe er erst später erfahren – auch ein reicher Mann gewesen sei. Auf jeden Fall habe die Reise nichts mit der russischen Generalstaatsanwaltschaft zu tun gehabt (TPF pag. 6.731.52). 2.4.4.3 Reise nach Moskau, Dezember 2016: Der Beschuldigte habe diese Reise im Zu- sammenhang mit dem Fall X., einem von der Bundesanwaltschaft gegen eine ehemalige russische Ministerin für Landwirtschaft geführten Verfahren wegen Geldwäscherei, unternommen. Die Bundesanwaltschaft habe in diesem Fall ein Rechtshilfeersuchen an die russische Generalstaatsanwaltschaft gestellt, wel- ches lange unbeantwortet geblieben sei. Der verfahrensleitende Staatsanwalt H. habe ihm in diesem Zusammenhang mehrmals gesagt, er solle informell abklä- ren, ob das einverlangte Dokument übermittelt würde. Widrigenfalls hätte das Verfahren eingestellt werden müssen. Er habe kurz vor Weihnachten 2016 von D. einen Anruf bekommen, der ihm eine baldige Ausführung des Rechtshilfeer- suchens in Aussicht gestellt habe. Einige Tage später habe D. ihn erneut ange- rufen und gebeten, nach Moskau zu kommen, da er ihm dringend etwas Vertrau- liches mitteilen wolle, was er nicht per Telefon sagen könne. Für ihn (den Be- schuldigten) sei klar gewesen, dass es sich dabei um den Fall X. gehandelt habe. Er habe seinem Vorgesetzten bei der BKP, I., mitgeteilt, dass er für eine Kurz- reise nach Moskau müsse. Dieser habe jedoch eine Dienstreise angesichts sei- ner Überstunden und Ferienguthaben abgelehnt. Daraufhin habe er beschlos- sen, privat nach Moskau zu reisen, um das Verfahren zu retten. Er habe dafür seine Ferientage verwendet und den Flug nach Moskau aus eigener Tasche be- zahlt (ca. Fr. 1'000.–). Vor der Abreise habe er Staatsanwalt H. gesagt, dass dieser das Rechtshilfematerial Ende Dezember oder Anfang Januar bekommen würde. Er habe ihm jedoch nicht gesagt, dass er nach Moskau reisen würde. Er sei dann am 27. Dezember 2016 mit einem Diplomatenpass nach Moskau gereist und sei dort bis 29. Dezember 2016 geblieben. Die Kosten seines Aufenthaltes in Moskau seien von den Russen bezahlt worden; er gehe davon aus, dass das Hotel von der Generalstaatsanwaltschaft und die gemeinsamen Essen privat von D. bezahlt worden seien. Für die Russen sei dies eine Dienstreise gewesen, wie jede andere. In Moskau sei ihm von D. mitgeteilt worden, dass es der General- staatsanwaltschaft von «oben» untersagt worden sei, im Fall X. Rechtshilfe an
12 - die Schweiz zu leisten. Man habe auch andere gemeinsame Verfahren bespro- chen. Insbesondere habe D. mehrere Treffen mit den in diesen Verfahren invol- vierten Anwälten organisiert. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er einem für eines der erwähnten Verfahren zuständigen Ermittler von der Reise erzählt, der seinerseits seinen Vorgesetzten I. informiert habe. Auf dessen Verlangen habe er sodann eine Ak- tennotiz (BA 13.1.28-30) über die Reise verfasst. Im Weiteren habe er C. über seine Treffen in Moskau berichtet und dieser habe sich sehr zufrieden gezeigt. Er (der Beschuldigte) sei der festen Überzeugung, im wohlverstandenen Inte- resse der schweizerischen Strafverfolgung gehandelt zu haben (BA pag. 13.1.11-24/32-36; 13.1.28-30 i.V.m. 13.1.23; TPF pag. 6.731.26-34/38/48). 2.4.5 Der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Staatsanwalt des Bun- des C. gab zusammenfassend Folgendes zu Protokoll: Der Beschuldigte habe eine grosse Erfahrung betreffend die Länder der ehema- ligen UdSSR. Er habe in seiner Funktion als Mitarbeiter der BKP mit allen Staats- anwälten zusammengearbeitet, die Verfahren der Bundesanwaltschaft mit Bezug zu Russland bearbeitet hätten. Er sei in diesen Verfahren insbesondere als Be- rater für geopolitische und kulturelle Aspekte, subsidiär als Dolmetscher tätig ge- wesen. Einen Globalauftrag betreffend die Beziehungspflege mit russischen Be- hörden habe der Beschuldigte nicht gehabt. Selbstverständlich sei es aber so, dass jedes Treffen mit einer ausländischen Behörde die Zusammenarbeit fördere (BA pag. 6.761.11). Vom Einzelrichter dazu befragt, ob er von den Jagd- und Fischausflügen des Beschuldigten in Russland gewusst habe, gab C. an, er habe vor einiger Zeit davon erfahren; es falle ihm schwer, dies zeitlich einzuordnen. Er erinnere sich, dass er aus den Sommerferien zurückgekommen sei (in welchem Jahr, wisse er nicht mehr) und die Kollegen von der BKP ihm gesagt hätten, der Beschuldigte sei auf der Jagd gewesen. Er sei darüber überrascht gewesen, dass der Beschul- digte das praktisch allen Leuten erzählt habe. Er könne sich erinnern, dass D. sie (C., den Beschuldigten, andere Delegationsmitglieder) immer wieder zu Jagdpar- tien eingeladen habe, sie aber immer abgelehnt hätten. C. widersprach der Dar- stellung des Beschuldigten, wonach dieser die Einladungen zu Jagdwochenen- den mit seinem Einverständnis angenommen habe. Er habe die Jagd- und Fisch- ausflüge weder bewilligt noch nachträglich konkludent gutgeheissen. Er habe dem Beschuldigten vielmehr gesagt, dass man so etwas nicht akzeptieren könne und dass der Beschuldigte, wenn er diese Ansicht nicht teile, die Angelegenheit mit seinen Vorgesetzten bei der BKP abklären müsse. Insbesondere habe er nie gesagt, dass der Beschuldigte gehen könne, weil er Russisch beherrsche; das
13 - sei lächerlich. Die fraglichen Ausflüge seien für die Beziehungspflege zu russi- schen Behörden nicht nötig gewesen. Vom Einzelrichter konkret auf die Jagdwo- chenenden des Beschuldigten angesprochen, sagte C. aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Das Jagdresort bei Jaroslav sage ihm nichts. Auf Frage des Verteidigers, ob er bei einer Dienstreise bemerkt habe, dass der Beschul- digte nicht zurückgeflogen sei, gab C. an, dies sei, soweit er sich erinnere, einmal der Fall gewesen (BA pag. 6.761.16/19/23 f.). In Bezug auf die Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka sagte C. aus, er habe davon im Nachhinein erfahren; wann, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte habe nach seiner Reise offen darüber gesprochen. Er (C.) sei davon ausgegan- gen, dass die BKP darüber Kenntnis hätte und es bewilligt hätte (BA pag. 6.761.19 f./23). Betreffend die Reise des Beschuldigten nach Moskau im Dezember 2016 gab C. an, er habe davon nach der Rückkehr des Beschuldigten erfahren. Dieser habe ihn während seinen Ferien im Januar angerufen und gesagt, er wolle ihn drin- gend treffen. In der Folge habe er den Beschuldigten in seinem Büro empfangen. Dieser habe ihm erklärt, dass er wahrscheinlich eine Dummheit begangen habe, insbesondere wegen der Benutzung des Diplomatenpasses. Der Beschuldigte habe ihm über seine Reise nach Moskau berichtet und gesagt, dass er für seinen Vorgesetzten einen Bericht schreiben müsse. Er (C.) habe dem Beschuldigten gesagt, dass er überrascht sei, nicht verstehe, was geschehen sei, und es er- staunlich finde, dass ein Staatsanwalt (der russischen Generalstaatsanwalt- schaft) für die Besprechung einer dringlichen und vertraulichen Angelegenheit den Beschuldigten angerufen habe und nicht den Bundesanwalt. Er habe sich aber nicht weiter äussern wollen, da er gewusst habe, dass eine Disziplinarun- tersuchung im Gange sei (BA pag. 6.761.17 f.). 2.4.6 Der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Bundesanwalt B. sagte zusammenfassend Folgendes aus: Er kenne den Beschuldigten seit Ende 1990er Jahre. Er sei in jener Zeit Chef der Zentralstelle Organisierte Kriminalität des fedpol gewesen. Der Beschuldigte sei im Zuge des Aufbaus dieser Amtsstelle rekrutiert worden. In Bezug auf die Kom- petenzen des Beschuldigten bei der Bundesanwaltschaft in der anklagerelevan- ten Zeit gab B. an, der Beschuldigte sei in seiner Funktion als Ermittler der BKP in den Verfahren der Bundesanwaltschaft mit Russlandbezug tätig gewesen. Er sei aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrung privilegiert für diese Themen ein- gesetzt gewesen. Der Beschuldigte habe ihn mehrmals auf Reisen begleitet und ihn zu den interkulturellen Aspekten beraten sowie für ihn übersetzt. Auf Frage, ob der Beschuldigte einen Globalauftrag betreffend die Beziehungspflege mit
14 - russischen Strafbehörden gehabt habe, sagte B. aus, bei der Bundesanwalt- schaft gebe es keine Globalaufträge. Er könne es aber verstehen, dass der Be- schuldigte – ein äusserst engagierter Polizist und ein sehr interessierter Russ- land-Kenner – es so interpretiere, da dieser so viel Unterstützung geleistet und in den einzelnen Verfahren aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrung sehr häu- fig beigezogen worden sei (TPF pag. 6.762.12-17). Konkret zu den Anklagesachverhalten befragt, sagte B. aus, er wisse nichts dar- über. Er wisse nur, dass D. ein passionierter Jäger gewesen sei und fast alle, auch ihn, zur Jagd eingeladen habe. Er habe aber abgelehnt. Er habe die Jagdausflüge bzw. -reise des Beschuldigten weder bewilligt noch nachträglich konkludent gutgeheissen; der Beschuldigte habe ihn darum auch nie gefragt. Er habe auch nie gehört, dass der Beschuldigte über seine Reisen herumerzählt habe (TPF pag. 6.762.19-21). 2.4.7 Der Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom
StGB keine besondere Eigenschaft des Zuwendenden voraussetzt. Ebenso we- nig von Bedeutung ist, wer den Vorteil schlussendlich finanzierte. Unklar bleibt, ob der Beschuldigte die Einladungen zu den Jagdwochenenden im Einverständnis mit Staatsanwalt C. annahm. Dieser Aspekt wird, soweit relevant, unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt (E. 2.6.2). 2.5 Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte weisen einen Auslandbezug auf. In rechtlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob sie dem schweizerischen Recht un- terliegen. 2.5.1 Jagdwochenenden bei Jaroslav: Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte jeweils in Russland aufhielt, als er die entsprechenden Angebote bekam und annahm. Etwas Anderes geht auch aus der Anklageschrift nicht hervor. Es handelt sich mithin um Auslandtaten. Jagdferien in Kamtschatka: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die dies- bezügliche Einladung in der Schweiz annahm. Er liegt somit eine Inlandtat vor. Reise nach Moskau im Dezember 2016: Der Beschuldigte führte das Telefonge- spräch, anlässlich dessen er von D. gebeten wurde, nach Moskau zu kommen, zwar von der Schweiz aus. Es bestehen jedoch keine Hinweise und wird auch in der Anklageschrift nicht behauptet, dass dem Beschuldigten die Bezahlung der Kosten seines Aufenthalts in Moskau durch die russische Seite bereits anlässlich dieses Telefongesprächs in Aussicht gestellt wurde. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die betreffende Zuwendung erst in Russland angenommen hat. Es handelt sich demnach um eine Auslandtat. 2.5.2 Es stellt sich infolgedessen die Frage, ob der Beschuldigte in Bezug auf die in- kriminierten Auslandtaten dem schweizerischen Strafrecht unterworfen ist. Da
17 - 2.6.1.2 Der angenommene Vorteil weist objektiv einen Bezug zur amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten auf. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte, wie er und sein Ver- teidiger geltend machen (BA pag. 13.1.35; TPF pag. 6.720.8 f.), eine persönliche Beziehung zu D. hatte. Wie der Beschuldigte selbst ausführt, verstand er indes die persönliche Beziehungspflege mit D. als Teil seiner Arbeit. Dieser Aspekt bil- dete denn auch das Hauptmotiv für seinen Entschluss, das Angebot anzuneh- men (BA pag. 13.1.50: «Für mich war klar, dass es gewollt war, dass ich mit D. eine persönliche Beziehung habe.»). Zudem sollten die gemeinsamen Ferien mit D. dazu dienen, geschäftliche Dinge zu besprechen (TPF pag. 6.731.22). Der amtliche Kontext der Zuwendung stand somit vorliegend klarerweise im Vorder- grund. Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten die Eignung des angenomme- nen Vorteils, die Amtsführung des Beschuldigten zu beeinflussen, zumal er als Ermittler der BKP keine Entscheidkompetenzen gehabt habe (TPF pag. 6.720.9 f.). Das Argument sticht nicht. Der Tatbestand von Art. 322 sexies StGB setzt nebst der Beamteneigenschaft keine speziellen Entscheidbefugnisse voraus. Es ge- nügt, dass der Vorteil einen Bezug zum künftigen Verhalten des Empfängers im Amt aufweist. Dieses Element ist vorliegend gegeben. Wie vorstehend ausge- führt, erhielt der Beschuldigte die fragliche Zuwendung im amtlichen Kontext. Es ist nicht anzunehmen, dass es sich dabei um eine Belohnung für irgendeine ver- gangene Handlung des Beschuldigten handelte. Von einem geringfügigen, sozial üblichen oder dienstrechtlich erlaubten Vorteil kann, wie nachstehend dargelegt wird, ebenfalls nicht die Rede sein. Vor diesem Hintergrund lässt sich vernünf- tigerweise kein anderer Grund für die Zuwendung finden als ein Bezug zum künf- tigen Verhalten im Amt. Das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme «im Hin- blick auf die Amtsführung» ist damit erfüllt. 2.6.1.3 Der Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils ist aufgrund von zahlrei- chen vergleichbaren Angeboten (eine Woche Jagdferien in Kamtschatka, inkl. Abschuss eines Bären) auf dem Markt (vgl. TPF pag. 6.721.41) mit mindestens Fr. 8’000.– zu schätzen. Es kann somit nicht von einer geringfügigen Zuwendung gesprochen werden. 2.6.1.4 Soweit der Beschuldigte und sein Verteidiger unter dem Aspekt der Ungebühr- lichkeit der Zuwendung die international übliche Praxis der Einladungen von Mit- gliedern ausländischer Delegationen zu kulturellen Veranstaltungen, Ausflügen und vergleichbaren Anlässen thematisieren (TPF pag. 6.720.8, 6.731.44), lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Der Beschuldigte erhielt und nahm die Einladung zu Jagdferien nicht im Rahmen eines offiziellen Besuchs in Russland an. Dass solche Einladungen nicht zur üblichen Praxis der Bezie- hungspflege mit ausländischen Amtskollegen gehören, geht im Übrigen auch aus
18 - der erwähnten Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Födera- tion klar hervor. 2.6.1.5 Ebenso wenig kann vorliegend von einem dienstrechtlich erlaubten Vorteil die Rede sein. Hierfür wäre gemäss Art. 93a Abs. 1 BPV eine schriftliche Bewilligung des Vorgesetzten für die Annahme einer Einladung ins Ausland erforderlich ge- wesen. 2.6.1.6 Der objektive Tatbestand von Art. 322 sexies StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 2.6.2 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte in Kenntnis aller Tatumstände ge- handelt. Insbesondere war ihm bewusst, dass die ihm angebotene Zuwendung einen Bezug zu seiner Amtstätigkeit hatte, war doch sein Hauptmotiv, die Einla- dung anzunehmen, die Beziehungspflege mit D., die er als Teil seiner Arbeit ver- stand. Dass er dennoch davon ausgegangen sein mag, dass der Vorteil nicht geeignet sei, seine Amtsführung zu beeinflussen, ist auf ein unzutreffendes Ver- ständnis der Strafnorm, namentlich betreffend das Tatbestandsmerkmal «im Hin- blick auf die Amtsführung», zurückzuführen und ist unter dem Aspekt des Rechtsirrtums zu würdigen (E. 2.6.3). Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) liegt insoweit nicht vor, da der Beschuldigte, wie gesagt, die tatsächlichen Prämissen dieses Tatbestandsmerkmals im konkreten Fall kannte. Im Übrigen kann der Be- schuldigte entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 6.720.9) nicht davon ausgegangen sein, dass er für die Annahme der Einladung zu Jagdferien in Russland über eine mutmassliche Einwilligung seiner Vorgesetzten verfügte. In dieser Hinsicht spielt es keine Rolle, ob er bei früheren Gelegenheiten Jagdausflüge mit D. allenfalls mit Einverständnis von Staatsanwalt C. unternom- men hat. Jene Einladungen erfolgten jeweils anlässlich einer Dienstreise und konnten allenfalls als Teil eines offiziellen Empfangsprogramms für ausländische Gäste uminterpretiert werden. Der vorliegende Fall ist anders situiert. Der Be- schuldigte nahm eine Einladung ins Ausland ausserhalb des Kontextes einer Dienstreise an. Er konnte daher vernünftigerweise nicht annehmen, dass eine für einen Jagdausflug im Anschluss an eine Dienstreise erteilte Bewilligung des Vor- gesetzten auch für die vorliegende Auslandsreise galt. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 322 sexies StGB eben- falls erfüllt. 2.6.3 2.6.3.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
19 - Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Der Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem dann als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 128 IV 201 E. 2; 120 IV 208 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8. No- vember 2008 E. 2.3). Die Regelung des Verbotsirrtums beruht auf dem Gedan- ken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemü- hen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). 2.6.3.2 Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er von der Rechtmässigkeit seiner Tat ausging, sind für das Gericht glaubwürdig. Auf das fehlende Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weist auch der – durch Aussagen des Zeugen C. (BA pag. 6.761.20) belegte – Umstand hin, dass der Beschuldigte nach der Reise offen darüber mit Kollegen sprach. Die Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum sind demnach erfüllt. 2.6.3.3 Allerdings war der Irrtum klarerweise vermeidbar. Der Beschuldigte wusste um den Bestand von rechtlichen Regelungen betreffend Vorteilsannahme (vgl. BA pag. 13.1.22; TPF pag. 6.731.7), hat sich aber über deren Inhalt und Reichweite nicht genügend informiert. Als Polizeiermittler mit einer langjährigen Erfahrung speziell im Bereich der Korruptionskriminalität durfte er zudem nicht ohne Weite- res davon ausgehen, dass die Annahme einer Einladung zu Jagdferien im Aus- land für ihn unproblematisch sei. Er hätte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns haben und sich um entsprechende Abklärungen bei seinen Vorgesetzten bemühen müssen, ganz abgesehen davon, dass er für Auslandsreisen dienst- rechtlich einer schriftlichen Bewilligung des Vorgesetzten bedurfte (Art. 93a Abs. 1 BPV). 2.6.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im Au- gust 2016 schuldig zu sprechen.
20 -
21 - 3.3.5 Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt dabei ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berück- sichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise ge- ringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.2). 3.4.2 Die aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten prä- sentieren sich wie folgt: Der Beschuldigte lebt im gemeinsamen Haushalt mit einer Lebenspartnerin zu- sammen, mit der eine dreieinhalbjährige Tochter hat. Aus einer früheren Ehe hat er zudem zwei erwachsene Kinder (Tochter und Sohn). Der Beschuldigte ist seit September 2017 arbeitslos; in Folge der nicht bewilligten Reise nach Moskau im Dezember 2016 löste das fedpol das Arbeitsverhältnis mit ihm wegen Verletzung verschiedener personalrechtlicher Pflichten auf; seine dagegen geführten Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und Bundes- gericht blieben ohne Erfolg (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018; Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018). Der Beschuldigte bezieht zurzeit eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von ca. Fr. 8'000.–; der Anspruch besteht bis August 2019. Daneben erwirtschaftet er monatlich ca. Fr. 750.– aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Seine Partnerin erzielt einen monatlichen Lohn von Fr. 2'000.– aus einer Teilzeitanstel- lung als Krankenschwester. Ausserordentliche Vermögensverhältnisse liegen nicht vor. Nebst dem Unterhalt des Kleinkinds (zusammen mit der Lebenspart- nerin) unterstützt der Beschuldigte seinen in Ausbildung stehenden Sohn mit rund Fr. 1'500.– monatlich. Die erwachsene Tochter ist bereits erwerbstätig und nicht unterstützungsberechtigt (BA pag. 13.1.41 f; TPF pag. 6.731.9-11). 3.4.3 In Berücksichtigung dieser Umstände ist der Tagessatz auf Fr. 150.– festzulegen. 3.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 aStGB) sind ohne Weiteres gegeben. Die Geldstrafe ist demnach bedingt aus- zusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
22 - 3.6 Einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 aStGB bedarf es vorliegend nicht.
25 - 7.2 Wie oben dargelegt (E. 6.4.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschä- digung.
26 - Der Einzelrichter erkennt:
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 20. September 2019