Urteil vom 17. September 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Andreas Af- folter, a.i. Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
gegen A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugs- anstalt R., amtlich verteidigt durch Luzia Vetterli,
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.43
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Gehilfenschaft dazu, mehrfaches Ein- führen, Erwerben, Lagern falschen Geldes und Gehilfen- schaft dazu
Rückgabebetrag Berechtigte Person CHF 110.70 D. CHF 110.70 B.
Beschreibung Berechtigte Person 1 Tablet Samsung SM-T280 weiss, mit 32 GB Speicher- karte MicroSD SanDisk L. Halogenglühbirne NARVA H7 S. AG
5.3 Die folgenden beschlagnahmten falschen Banknoten à EUR 100.00 werden einge- zogen und als Beweismittel bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB):
Beschreibung Referenz in den Akten 54 gefälschte Banknoten à EUR 100.00 (Serien-Nrn. gem. pag. B10-02-0042 - 0061) Falldossiers 1 - 52 in Beilagen-Ordner 1 zu Rubrik 10.2, pag. B10-02-001-0022 ff.
Die folgenden beschlagnahmten falschen Banknoten à EUR 100.00 werden einge- zogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB):
Beschreibung Referenz in den Akten 1 gefälschte Banknote à EUR 100.00 (Seriennum- mer P32855062807) pag. 10-01-0020 22 gefälschte Banknoten à EUR 100.00 (Serien-Nrn. gem. pag. B10-02-001- 0372) pag. B10-02-001-0373 ff.
Mit dem Vollzug wird das Kommissariat STK 6 / Zentralstelle Falschgeld der Bun- deskriminalpolizei beauftragt. 5.4 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB):
1 Mobiltelefon Blackberry 9790 Bold (IMEI 1), mit SIM-Karte (ICCID 2)
1 Mobiltelefon Vphone S8, mit SIM-Karte (ICCID 3)
5 -
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsamt des Kantons Luzern (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 17. September 2019