Urteil vom 12. Februar 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Regina Derrer
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes,
gegen
A.,
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 9.5 9
3 - SK.2019.59 Prozessgeschichte A. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft (BA) vom 29. Juli 2019 erstattete die Eidge- nössische Zollverwaltung, Sektion Recht, Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). B. Am 30. August 2019 erliess die BA – ohne vorgängige Einvernahme des Beschul- digten – einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, mit dem sie diesen wegen Hin- derung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 150.-- und einer Busse von CHF 300.-- verurteilte. C. Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2019 gegen den Straf- befehl vom 30. August 2019 Einsprache erhoben hatte, verfügte die BA am 20. Sep- tember 2019 die Eröffnung der Strafuntersuchung und führte am 21. Oktober 2019 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durch. D. Mit Eingabe bei der BA vom 20. Oktober 2019 reichte der Beschuldigte eine Begrün- dung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. August 2019 nach. E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte die BA dem Bundesstrafgericht mit, dass sie am Strafbefehl vom 30. August 2019 festhalte (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO). Gleich- zeitig überwies sie den genannten Strafbefehl mit den Akten (Art. 356 Abs. 1 StPO), woraufhin bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts unter der Geschäftsnummer SK.2019.59 ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurde. F. Die Parteien stellten im Vorfeld zur Hauptverhandlung keine Beweisanträge. G. Der vom Beschuldigten am 4. November 2019 mandatierte Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister sowie aus dem Betreibungsregister des Be- schuldigten sowie dessen aktuelle Steuerunterlagen ein. I. Die Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die BA verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Urteil wurde dem Beschuldigten noch gleichentags eröffnet. Der Beschuldigte verzichtete daraufhin auf eine schriftliche Begründung des Urteils und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels. J. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 meldete die BA innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (TPF 210.940.1 f.).
4 - SK.2019.59 Der Einzelrichter erwägt: A. Prozessuales
5 - SK.2019.59 einverstanden gezeigt und sich bei ihr beschwert. Er sei wütend geworden und habe ihr gesagt, dass er, wenn er das Carnet nicht zurückerhalte, zu den Beam- ten hinter den Schalter kommen müsse. Er habe mit der Faust auf den Schalter geklopft, unvermittelt über den Schalter gegriffen und der Zollbeamtin das Carnet mit Gewalt aus der Hand gerissen. Er habe angefügt, dass er nun gehen werde, und habe den Schalterraum der Zollstelle, Standort Messe, verlassen. Ohne das Carnet und die Anwesenheit des anmeldepflichtigen Beschuldigten habe die Zoll- beamtin den vorgesehenen zollrechtlichen Vorgang formell nicht beenden kön- nen. Dies habe der Beschuldigte gewusst und gewollt, resp. er musste dies als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf nehmen. 3.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Tä- ter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung bezie- hen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsper- son sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbe- stands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, ei- nen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der
6 - SK.2019.59 Praxis selten sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getra- gen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). 3.3 Dem Anklagevorwurf liegen die Aktennotiz der zur interessierenden Zeit am Zoll U. W., Standort Messe, diensthabenden Zollbeamtin vom 18. Mai 2019 (BA 5.1.8 f.), das Überweisungsschreiben des Leiters des Zollinspektorats U. W. an die Direktion der Eidgenössischen Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung, vom 21. Mai 2019 (BA 5.1.10 ff.) und die Strafanzeige der Eidgenössischen Zoll- verwaltung, Sektion Recht, vom 29. Juli 2019 (BA 5.1.1 ff.) zugrunde. In den Akten findet sich zudem eine Kopie des A.T.A. Carnet Nr. 1 (internationa- les Zolldokument, das für die vorübergehende Ein-, Aus- und Durchfuhr [Transit] von Waren verwendet wird; BA 5.1.6 f.) und des Warenausweises Nr. 2 (BA 5.1.13 f.). 3.4 3.4.1 In objektiver Hinsicht wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er «der Frau hinter dem Schalter» des Zollbüros am Standort Messe in U. am 18. Mai 2019 das A.T.A. Carnet im Zusammenhang mit der Ausfuhr des Modells zunächst aus- händigte, bevor er ihr dieses aus der Hand nahm und das Zollbüro verliess, als sie ihn über die von ihr festgestellte Zollwiderhandlung und deren (insbes. finan- ziellen) Konsequenzen informierte (BA 13.1.5 f. und -11 f.; TPF 2.731.4 f. und -8 f.). Gemäss der Aktennotiz von C. vom 18. Mai 2019 verzögerte das Verhalten des Beschuldigten den von ihr aufgenommenen zollrechtlichen Vorgang, da zwecks Identifikation des Beschuldigten und Organisation einer Kopie des Tren- nabschnitts des Transits über andere Zollstellen zusätzlicher Aufwand anfiel (BA 5.1.9). 3.4.2 Bei C. handelte es sich um eine Angestellte der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollinspektorat U. W., Standort Messe) und damit um eine Beamtin i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. Die Eidgenössische Zollverwaltung ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufga- ben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Wa- ren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Lan- des und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt, den Ver- kehr von Waren über die Zollgrenze zu kontrollieren (Art. 100 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 1 lit. a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie un-
7 - SK.2019.59 verzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zufüh- ren lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG). 3.4.3 Indem der Beschuldigte C. am Schalter des Zollbüros am Standort Messe in U. am 18. Mai 2019 das zum Modell gehörende A.T.A. Carnet aus der Hand nahm und sich vom genannten Zollbüro entfernte, bewirkte er, dass der von der Zollbe- amtin aufgenommene zollrechtliche Vorgang nicht reibungslos durchgeführt wer- den konnte. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit objektiv erfüllt. 3.5 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: 3.5.1 In ihrer Aktennotiz hielt C. fest, sie habe den Beschuldigten darüber informiert, dass die Nichtanmeldung des Modells beim Wareneingang eine Zollwiderhand- lung darstelle und die Sendung folglich definitiv zur Einfuhr verbucht werden müsse. Sie habe ihn auch darüber orientiert, dass der infolgedessen anfallende Zollbetrag und die Mehrwertsteuer auf insgesamt CHF 6’762.-- zu stehen kämen, ein Strafverfahren eröffnet werde und eine Busse von ca. CHF 3'800.-- anfalle (BA 5.1.8 f.). 3.5.2 Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, die Zollbeamtin habe ihn nicht dar- über informiert, dass sie ihm die Transitanmeldung verweigern wolle, und sie habe ihm auch nicht die Konsequenzen des von ihr in Gang gesetzten Verfahrens erklärt. Sie habe ihm nur gesagt, dass er die Frist verpasst habe und er die Ma- schine hätte anmelden müssen. Auf seine Nachfrage hin, weshalb dies nicht durch den Chauffeur bei der Einfuhr der Maschine habe erledigt werden können, habe die Zollbeamtin ihm gesagt, dass die Zollstelle an der Messe in U. am Samstag geschlossen sei. Als er sich ihr gegenüber darüber beschwert habe, dass es doch nicht sein könne, dass die Zollstelle am Samstag vor der Messe nicht geöffnet sei, habe sie etwas gehässig reagiert und gemeint, dass sie auch irgendwann frei haben müsse. Sie habe ihn darüber informiert, dass nun Kosten von CHF 3'800.-- und Mehrwertsteuern von CHF 6'800.-- anfallen würden, und habe ihn gefragt, ob er Geld dabeihabe. Auf seine Erkundigung hin, wofür die CHF 3'800.-- geschuldet seien, habe sie ihm keine Antwort geben können. Er habe nicht verstanden, wofür er eine so hohe Busse hätte bezahlen sollen. Er sei überzeugt gewesen, dass das, was die Zollbeamtin ihm habe auferlegen wollen, nicht nötig und nicht korrekt gewesen sei. Die Messe sei eine hektische Zeit und er habe vergessen, sich um die zollrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Normalerweise sei es auch stets möglich, die notwendigen Handlungen bei ei- nem verpassten Termin nachzuholen. Eine so hohe Busse konnte folglich nicht richtig sein. Auch habe die Zeit am Morgen des 18. Mai 2019 gedrängt, da der
8 - SK.2019.59 Chauffeur wieder rechtzeitig den Zoll habe passieren müssen, da dieser nur mor- gens offen sei. Darum seien er und der Chauffeur nach der Diskussion mit der Zollbeamtin des Zollbüros Standort Messe zum Autobahnzoll in U./V. gegangen. Dort habe die Sache gegen eine Gebühr von CHF 44.--, die infolge der Ver- spätung erhoben worden sei, ohne Weiteres abgewickelt werden können, was zeige, dass das im Zollbüro an der Messe in U. eingeleitete Verfahren unnötig gewesen sei (BA 13.1.4 Z. 12 ff., -5 Z. 28 ff., -6 Z. 30 ff., -7 Z. 1 ff., -8 Z. 11 ff., - 10 Z. 25 f., -12 Z. 10 ff.; TPF 2.731.5 Z. 9 ff., -8 Z. 23 ff., -9 Z. 41 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung trug der Beschuldigte ferner vor, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei der Frau hinter dem Tisch um eine Zollbeamtin gehandelt habe. Sie sei in Zivil gekleidet gewesen, habe also anders, als dies bei den Beamten am Zoll üblich sei, keine Uniform getragen, und hätte damit auch eine Angestellte der Messe sein können. Sie habe ihm auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie eine Beamtin sei (TPF 2.731.4 Z. 44, -5 Z. 1 ff., -9 Z. 5 f.). 3.5.3 Entgegen der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass sich dieser irgendwann, bevor er der Frau hinter dem Tisch beim Zollbüro an der Messe in U. am 18. Mai 2019 das A.T.A. Carnet aus der Hand genommen hat, bewusstgeworden sein muss, dass es sich dabei um eine Zollbeamtin handelte, auch wenn diese, dessen Angaben zufolge, keine Uniform trug. So sagte er selbst aus, dass er bei dieser Frau vorsprach, um das Modell zur Ausfuhr anzumelden, d.h. mithin einen zollrechtlichen Vorgang abwickeln zu lassen (BA 13.1.5 Z. 27 f.). Zudem gab er zu Protokoll, dass unten am Gebäude, in das er sich zwecks Abwicklung dieses zollrechtlichen Vorgangs begeben habe, angeschrieben gewesen sei, dass es sich um das Zollbüro handle (TPF 2.731.5 Z. 3 ff.). Sodann musste ihm auch aufgrund der Diskussion mit C. über die Öffnungszeiten des Zolls an der Messe in U. am Samstag (11. Mai 2019) vor der Fachmesse D. klargeworden sein, dass es sich bei ihr um eine Ange- stellte des Zolls handelte, gab er doch zu Protokoll, dass C. ihm auf seine Rekla- mation hin zur Antwort gegeben habe, dass sie auch irgendwann frei haben müsse (E. 3.5.2). Schliesslich sprach der Beschuldigte anlässlich der Einver- nahme bei der BA im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 18. Mai 2019 an der Messe in U. auch stets von «Zollstelle» und von der «zuständigen Zollbeam- tin» und erklärte, dass er sich daraufhin an einen anderen «Zoll» – den Auto- bahnzoll in U./V. – begeben habe (vgl. z.B. BA 13.1.4 Z. 13, -5 Z. 28 f., -6 Z. 13, -12 Z. 5). Davon, dass er nicht bemerkt habe, dass es sich bei C. um eine Zoll- beamtin handelte, steht im Protokoll der Einvernahme durch die BA demgegen- über nichts (BA 13.1.3 ff.). Vor diesem Hintergrund wusste der Beschuldigte spä- testens, bevor er C. das A.T.A. Carnet aus der Hand nahm, dass es sich bei ihr um eine Zollbeamtin handelte, die daran war, eine Aufgabe im Rahmen ihrer Funktion auszuüben. Auch wollte er diese Tätigkeit der Zollbeamtin durch die
9 - SK.2019.59 Wegnahme des A.T.A. Carnet unterbrechen, sagte er anlässlich der Einver- nahme an der Hauptverhandlung doch aus, dass er mit dieser Handlung habe verhindern wollen, dass die Frau hinter dem Tisch «etwas Komisches mache» (TPF 2.731.4 Z. 43 f.). 3.5.4 Ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt nicht vor. Hierfür wäre nach dem Ausgeführten (E. 3.2) erforderlich, dass der Beschuldigte von der Nichtigkeit des gehinderten Amtsakts ausging. Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit eines Amstakts wird nur in Ausnahme- fällen angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 243 E. 11.2; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 18, je m.w.H.). Der Beschuldigte gab zwar zu Protokoll, er sei überzeugt gewesen, dass die Handlungen der Zollbeamtin unnötig gewesen seien. Allerdings gab er auch zu, dass er das A.T.A. Carnet wohl nicht genau genug angeschaut habe und damals auch nicht gewusst habe, worauf er dabei schauen müsse. Vor diesem Hintergrund konnte er nicht davon ausgehen, dass die Zollbeamtin eine krass und offensichtlich fehlerhafte Handlung, so beispielsweise ausserhalb ihrer Kom- petenzen, vornahm. 3.5.5 Demnach ist der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung auch subjektiv erfüllt. 3.6 Der Beschuldigte ist demnach der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.
11 - SK.2019.59 in U. einzuführen und danach sofort wieder auszuführen (vgl. BA 5.1.10) – auf ein gewisses Unverständnis stiess, ist damit nachvollziehbar. Inwiefern es über- dies notwendig war, dass die Zollbeamtin dem Beschuldigten die Rückgabe des A.T.A. Carnet verweigerte, anstatt ihn darüber zu informieren, dass davon eine Kopie erstellt werde, um die Rechtslage zu prüfen, ist ferner nicht ersichtlich. So wäre das Verweigern der Rückgabe des A.T.A. Carnet einem faktischen Ausrei- severbot für das betroffene Gut gleichgekommen, was wohl mit erheblich höhe- ren Kosten für den Beschuldigten resp. seinen Kunden verbunden gewesen wäre. Dass ein Rechtsunterworfener – gerade, wenn es sich um einen Firmen- vertreter handelt, dessen Unternehmen im Wettbewerb mit anderen Firmen be- stehen muss – unter diesen Umständen Widerspruch erhebt, ist bis zu einem gewissen Mass nachvollziehbar. So tragen denn auch die Beamten eine gewisse Mitverantwortung dafür, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf von Amtshandlungen (als von Art. 286 StGB geschütztes Rechtsgut [vgl. HEIM- GARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 2, je m.w.H.]) zu schaffen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die von der Zollbeamtin eingeleitete Amtshandlung nicht ver- hindert, sondern (nur) verzögert resp. erschwert. In ihrer Aktennotiz hält C. selbst fest, dass sie rund eineinhalb Stunden später dazugekommen sei, den Fall zu bearbeiten, wobei es ihr gelungen sei, den Beschuldigten namentlich zu identifi- zieren und eine Kopie des Trennabschnitts des Transits erhältlich zu machen (BA 5.1.9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verzögerung der Amtshandlung nicht nur durch den Beschuldigten, sondern auch durch die hohe Arbeitslast der Beamten am Zoll an der Messe in U. am besagten 18. Mai 2019 verursacht wor- den sein dürfte. 4.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist zu erwähnen, dass das Gericht dem Beschuldigten glaubt, dass er – wie sowohl gegenüber der BA als auch vor Gericht erklärt – eigentlich alles richtigmachen wollte (BA 13.1.9 Z. 8 ff., Z. 23 ff., -13 Z. 12). So begab er sich am 18. Mai 2019 zusammen mit dem Chauffeur zur Zollstelle an der Messe in U., um das Modell zur Ausfuhr anzumelden (BA 13.1.5 Z. 27). Dies hielt auch die Zollbeamtin in ihrer Aktennotiz so fest (BA 5.1.8). Folg- lich musste auch für sie ersichtlich sein, dass der Beschuldigte keinerlei Absich- ten hatte, die Maschine nicht wieder aus der Schweiz auszuführen. Dass er eine Frist verpasst hat, war ihm offensichtlich nicht bewusst (BA 13.1.8 Z. 24, -9 Z. 12; TPF 2.731.8 Z. 9 ff., Z. 14 ff.). Die Tatsache, dass er sich, nachdem er sich von der Zollstelle an der Messe in U. entfernt hatte, direkt an die Zollstelle U./V. Au- tobahn begab und den Beamten dort von seinen Problemen an der Zollstelle am Standort Messe in U. berichtete, zeigt, dass er tatsächlich davon überzeugt war, ungerecht behandelt worden zu sein, und an sich um eine korrekte – aber faire und zeitnahe – Abwicklung der zollrechtlichen Angelegenheiten bemüht war (BA 13.1.13 Z. 15 ff.).
12 - SK.2019.59 4.3.3 Im Rahmen der Täterkomponente ergeben sich keine straferhöhenden oder -re- duzierenden Elemente. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten als gering- fügig einzustufen. 4.4 Bezüglich der Tatfolgen ist zu erwähnen, dass letztlich keinerlei Amtshandlungen verhindert wurden. So wurde die Ausfuhr des Modells an sich noch am 18. Mai 2019 über die Zollstelle V./U. Autobahn abgewickelt. Die von der Zollbeamtin an der Zollstelle an der Messe in U. eingeleitete Amtshandlung konnte – wenn auch mit einer gewissen Verzögerung und einem gewissen Mehraufwand – letztend- lich dennoch ausgeführt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte nicht alleine für diese Verzögerung und den Mehraufwand verantwortlich ist (vgl. E. 4.3.1). Demnach sind auch die Tatfolgen i.S.v. Art. 52 StGB geringfügig. 4.5 Im Ergebnis sind Schuld und Tatfolgen angesichts der konkreten Umstände im vorliegenden Fall gering, so dass es am Strafbedürfnis fehlt. Gestützt auf Art. 52 StGB ist somit von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 11. März 2020