Beschluss vom 27. Juli 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher
Gegenstand
Qualifizierter politischer Nachrichtendienst sowie vorsätzliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 2.1 6
4 - SK.2022.16 nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, rechtswidrig erlangte Beweismittel hingegen nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden recht- mässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwä- gung für deren Verwertung spricht, die Verwertung indes nur dann zulässig ist, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 146 IV 226 E. 2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2 m.w.H.; 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E.1.3); sich aus den Akten wie sich nachfolgend zeigen wird nicht klar ergibt, wie und unter welchen Umständen das Mobiltelefon von den Privaten erlangt wurde; der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme als Geschädigter im nun vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland hängigen Verfahren PEN [...] auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt ihm das Mobiltelefon abgenommen worden sei, zu Protokoll gab: «Nachdem eben G. gesagt hat: ‘Wir werden dich jetzt befragen. Du bist jetzt ein Häftling. Da haben sie mir das Portemonnaie, das Handy und die Schlüssel weggenommen. Alles was ich bei mir hatte, haben sie mir weggenom- men» (Akten BE pag. 415); er sich zu diesem Zeitpunkt im Keller des besagten Restaurants befunden habe, in den er zuvor von mindestens drei Personen, mit- unter von B., nach Betreten des Restaurants unter Schlägen verbracht worden sei (Akten BE pag. 373; 374; 411; 412; 414; 468); der Beschuldigte auch im hiesigen Verfahren wiederholt aussagte, dass ihm das Telefon von B. «weggenommen» (BA pag. 13.1.81 Z. 21, vgl. auch 13.1.12 Z. 22 f.; 13.1.108 Z. 9 f.; Akten BE pag. 468) respektive durch diese Leute «beschlag- nahmt» worden sei (BA pag. 13.1.97 Z. 23; 13.1.98 Z. 8); B. demgegenüber anlässlich seiner Einvernahmen als Auskunftsperson zu- nächst zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sein Mobiltelefon dem Vorstand des Vereins abgegeben und dieser habe es ihm übergeben (BA pag. 12.1.3 Z. 107 ff.), er in der Folge allerdings aussagte, der Beschuldigte habe ihm das Mobiltelefon «gegeben», nachdem er ihm gesagt habe, dass er es kontrollieren möchte (BA pag. 12.1.29 Z. 10 f.), der Beschuldigte «damit einverstanden» ge- wesen sei und ihm «auch seinen Zutrittscode zum Gerät, dies freiwillig» gegeben habe (BA pag. 12.1.30 Z. 6), wobei er anlässlich der Hafteinvernahme als be- schuldigte Person dazu befragt ausführte: «Das Handy habe ich ihm abgenom- men, das stimmt [...] Ich habe ihm gesagt, ich müsse sein Handy kontrollieren und er hat mir dieses ohne Probleme gegeben» (Akten BE pag. 82); sich die weiteren im Berner Verfahren PEN [...] angeklagten Personen unter- schiedlich zur Abnahme des Telefons äusserten (D.: «Ich habe ihm das Handy
5 - SK.2022.16 nicht weggenommen» [Akten BE pag. 19]; E.: «Niemand hat das Handy wegge- nommen. B. hat das Handy von A. verlangt. Er hat es gegeben.» [Akten BE pag. 137], wobei er in der Folge im Verfahren der BA indes ausführte, er wisse nicht, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon freiwillig an B. übergeben habe [BA pag. 12.4.9]; C.: «Oben haben sie im Handy und Computer nach Beweisen ge- sucht. Sie haben A. auch gefragt, ob er sonst noch etwas auf sich trage. Wir haben verlangt, dass er uns seine Sachen zeigt.» [Akten BE pag. 233]); selbst die BA im Entsieglungsantrag einräumte, dass die Frage «Wie das Mobil- telefon von A. zu B. gelangt ist, [...] nicht abschliessend geklärt werden» konnte (BA pag. 21.1.4); der Sachverhalt hinsichtlich der Abnahme des Mobiltelefons nach dem Gesagten (noch) nicht klar erstellt ist; vor diesem Hintergrund die Geschehnisse des fraglichen Abends, insbesondere die konkreten Umstände, der zeitliche Ablauf sowie das Vorliegen allfälliger Straf- taten, für die Beantwortung der Frage, wie es zur Abnahme des Mobiltelefons gekommen ist und ob dieses von den eingangs erwähnten Privaten rechtswidrig erlangt wurde, von wesentlicher Bedeutung sind; der betreffende Sachverhalt in der Anklageschrift vom 24. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN [...] u.a. wie folgt umschrieben ist: «B., D. und E. A., als dieser [...] eintraf, festhielten und ihn zusammen mit C. sowie ‚H.‘ unter Schlägen und Stössen via Treppe in den Keller des Restaurants brachten, wo sie ihn zwangen, an einem zuvor bereitgestellten Tisch mit Stühlen Platz zu nehmen und sein Mobiltelefon, sein Portemonnaie so- wie seine Schlüssel abzugeben und mit dem Verhör begannen»; B. und E., konfrontiert mit den Aussagen des hier Beschuldigten, wonach er an- gegriffen und gewaltsam in den Keller verbracht worden sei, angaben, dieser sei an besagtem Abend «zufällig» respektive selbstverschuldet die Treppe in den Keller hinuntergestürzt (Akten BE pag. 80; 135), D. zwar ebenfalls einen Trep- pensturz erwähnte, dabei aber ausführte, der Beschuldigte sei zuvor von B. an- gegriffen und anlässlich eines Fluchtversuchs die Treppe hinuntergestürzt (Akten BE pag. 296) und C. keine eigenen Angaben dazu machen konnte, indes aus- führte, es könne sein, «dass sie ihn packen wollten und er dabei zu Fall kam» (Akten BE pag. 779); es im Berner Verfahren PEN [...] vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland nach dem Gesagten mitunter um die Frage geht, ob der Beschuldigte unter Ge- waltanwendung in den Keller verbracht, dort festgehalten und in diesem Zusam-
6 - SK.2022.16 menhang gezwungen wurde, sein Mobiltelefon abzugeben, wie dies die Ankla- geschrift im Verfahren PEN [...] ausführt, womit die Geschehnisse des fraglichen Abends und damit verbunden insbesondere die Umstände vor, während und nach der Abnahme respektive Wegnahme des Mobiltelefons Gegenstand dieses Verfahrens bilden; das Regionalgericht Berner Jura-Seeland somit auch darüber zu entscheiden hat, wie sich der Vorfall am 7. Mai 2019 zugetragen hat und ob es im Rahmen dessen u.a. zu allfälligen Straftaten gegen die körperliche Integrität des im vor- liegenden Verfahren Beschuldigten A. gekommen ist; zwischen dem Strafverfahren vor dem hiesigen Gericht und jenem vor dem Re- gionalgericht Berner Jura-Seeland somit ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, zumindest hinsichtlich der Geschehnisse des fraglichen Abends und da- mit verbunden der Erlangung des Mobiltelefons des Beschuldigten durch die im Berner Verfahren PEN [...] angeklagten Personen; die Strafkammer der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen darf; das Berner Verfahren PEN [...] die Beweiswürdigung im vorliegenden Strafver- fahren somit nicht nur erheblich erleichtern dürfte, sondern hinsichtlich des frag- lichen Vorfalls und der Umstände, unter denen es zur Abnahme des Mobiltele- fons gekommen sein soll, mitunter Grundlage bildet, um Widersprüche in Bezug auf vorliegendes Verfahren zu vermeiden; der Ausgang des beim Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hängigen Verfah- rens PEN [...] für die Ermittlung der (materiellen) Wahrheit bzw. den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nach dem Gesagten eine nicht unwesentliche Rolle spielt; das Berner Verfahren PEN [...] zudem insoweit fortgeschritten ist, als die Anklage dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland überwiesen und eine Hauptverhand- lung (für Januar 2023) bereits angesetzt wurde, mithin in absehbarer Zeit ein Urteil ergehen dürfte; das vorliegende Verfahren unter diesen Umständen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Zusammenhang mit dem Strafverfahren PEN [...] zu sistieren ist; es in dieser Konstellation der Anklagebehörde zu prüfen obliegt, ob die Anklage- schrift durch allfällige neue Erkenntnisse aufgrund des Entscheids des entspre- chenden Sachgerichts zu ändern ist, wobei sich je nach Konstellation die Frage
7 - SK.2022.16 der Wiedereinreichung der Anklage, der Wiederaufnahme des Vorverfahrens oder der Einstellung stellt; es bei dieser Sachlage angezeigt ist, die Rechtshängigkeit beim Gericht aufzu- heben und diese wieder an die Bundesanwaltschaft zu übertragen; für diesen Beschluss keine Kosten zu erheben sind; der Beschluss aufgrund der Konnexität mit dem Berner Verfahren PEN [...] nebst den Parteien auch dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit- zuteilen ist (Art. 68 Abs. 1 StBOG).
8 - SK.2022.16 Die Strafkammer beschliesst:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. Juli 2022