Urteil vom 25. Oktober 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Alberto Fabbri und Maric Demont, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und
als Privatklägerschaft:
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mar- kus Dormann
Gegenstand
Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu; quali- fizierte Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht; Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 2.3 7
A. sei schuldig zu sprechen: – des mehrfachen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuchs dazu (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB); – der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB); – des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB); – der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); – der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG).
A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 126 Monaten. Die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen.
A. sei für die Dauer von10 Jahren des Landes zu verweisen.
Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens von Fr. 52'603.22, zuzüglich der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten in gerichtlich bestimmter Höhe, seien A. aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Markus Dormann sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der Kanton Schafhausen sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
Über die beschlagnahmten Vermögenswerte sei nach Ermessen des Gerichts zu ver- fügen. Anträge der Privatklägerschaft Bank B. AG: Es wurden keine Anträge eingereicht. Anträge der Privatklägerschaft C. Genossenschaft: (sinngemäss; TPF 6.552.001)
A. sei zu verpflichten, der C. Genossenschaft als Schadenersatz den Betrag von Fr. 8'484.30 zu bezahlen.
A. sei zu verpflichten, der D. AG bzw. der Rechtsnachfolgerin E. AG als Schadenersatz den Betrag von Fr. 8'000.50 zu bezahlen. Anträge der Verteidigung:
A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich begangen in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft am 10. Februar 2021 in Wilchingen und am
März 2021 (recte: 3. April 2021) in Buchberg.
Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Dieb- stahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfrie- densbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich am 2. April 2021 (recte: 3. April 2021) in Buchberg.
Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt zu bestrafen.
Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verteidigungskosten eine Entschä- digung gemäss Kostennote auszurichten.
Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug von gesamthaft 338 Tagen (Aus- lieferungs- und Untersuchungshaft) eine angemessene Genugtuung sowie eine an- gemessene Erwerbsausfallentschädigung auszurichten.
Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuweisen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
7 - SK.2022.37 Mobiliar seien beschädigt worden; in der Schalterhalle sei ein Spiegel und fassa- denseitig Fensterscheiben zerborsten; es seien Schäden an den Briefkästen und an der Wand, in welcher der Bankomat eingelassen gewesen sei, entstanden. Der Beschuldigte habe (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht ge- handelt. 2.1.2 Anklage Ziff. 1.1.3: Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vorsätzlich und in Aneignungsabsicht zu- sammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft den Bankomaten der Bank B., wie in Anklage Ziff. 1.1.2 (E. 2.1.1) umschrieben, aufgebrochen und daraus Bar- geld im Betrag von Fr. 37'380.-- und EUR 8'550.-- behändigt zu haben. 2.1.3 Anklage Ziff. 1.1.4: Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.1.2 wird dem Beschul- digten vorgeworfen, auf die in E. 2.1.1 dargestellte Vorgehensweise zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft vorsätzlich fremde Sachen beschädigt und zerstört zu haben. Der Sachschaden betrage gesamthaft ca. Fr. 51’500.--. 2.1.4 Anklage Ziff. 1.1.5: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.1.2 (E. 2.1.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er gegen den Willen der Bank B. in das Gebäude eingedrungen sei. 2.2 Anklagevorwurf Tatkomplex 2 vom 3. April 2021 (Buchberg/SH) 2.2.1 Anklage Ziff. 1.2.2: Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe am 3. April 2021 um 03:34 Uhr an der I.-Strasse in 8454 Buchberg/SH Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht, indem er sich mit einer bislang nicht ermittelten Mittäterschaft – bei welcher es sich mindestens um zwei weitere Personen handle – zum Bankomaten der Bank G. bei der H.- Filiale begeben habe, wo er zusammen mit der unbekannten Täterschaft mittels Werkzeugen, unter Einsatz eines Geissfusses, das Notenfach des Bankomaten aufgehebelt, darin eine Sprengladung von 300 bis 500 Gramm – enthaltend ein Sprengstoffgemisch aus u.a. Nitroglycerin und Pentaerythrityltetranitrat (Nitro- penta, PETN) – deponiert und mittels eines Bleiakkumulators und Kabeln aus einem in derselben Nacht entwendeten Fahrzeug, Marke Fiat 500, zur Explosion gebracht habe.
8 - SK.2022.37 Das zweistöckige Gebäude an der I.-Strasse in Buchberg – in welchem sich im Erdgeschoss ein Laden der H. AG und im Obergeschoss zwei Wohnungen be- fänden – und die Bankomateneinrichtung sowie das auf der I.-Strasse abgestellte Fahrzeug Opel Corsa seien konkret gefährdet worden. Die beiden Bewohner im Obergeschoss des betroffenen Gebäudes, L. und M., die im Zeitpunkt der Explosion anwesend gewesen seien, sowie zufällig auf der I.-Strasse anwesende Personen, seien aufgrund der örtlichen Nähe zum Deto- nationspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet gewesen. Es sei Zufall, dass keine Menschen von weggeschleuderten Gebäudeteilen getroffen oder von der entstandenen Druckwelle erfasst und verletzt worden seien. Durch die Explosion seien zudem folgende Beschädigungen verursacht worden:
der Bankomat, welcher in die Wand eingelassen gewesen sei, sei durch die Explosion in den unmittelbar dahinterliegenden Tresorraum, der sich im La- gerraum der H.-Filiale befinde, geschleudert und komplett zerstört worden; dadurch sei eine etwa 40 x 40 cm grosse Öffnung im Tresorraum entstanden;
die Mauer, in der der Bankomat eingelassen gewesen sei, habe Rissbildungen erlitten; das Vordach der H.-Filiale bzw. die Deckenverkleidung über dem Ban- komaten habe Splittereinschläge und Anprallstellen aufgewiesen; die Verklei- dung der Beleuchtung und eine Überwachungskamera, die oberhalb des Ban- komaten am Vordach montiert gewesen sei, seien beschädigt worden;
der Tresorraum sei beschädigt worden, insbesondere seien Rissbildungen in den Wänden und Beschädigungen an der Deckenverkleidung aufgetreten; die Tresortüre sei durch die Detonation aufgegangen und beschädigt worden;
Trümmerteile des Bankomaten seien auf den Vorplatz sowie bis zu 50 m weit geschleudert worden und hätten u.a. die Heckscheibe eines ca. 40 m vom Detonationspunkt entfernt parkierten Fahrzeugs Opel Corsa beschädigt. Aufgrund der nicht handhabungssicheren sog. USBV (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) bzw. der hochexplosiven Sprengladung hätte ein weitaus grösserer Sachschaden eintreten können. Der Beschuldigte habe (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht ge- handelt. 2.2.2 Anklage Ziff. 1.2.3: Versuchter qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe bei dem in E. 2.2.1 (Anklage Ziff. 1.2.2) beschriebenen Vorfall zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäter- schaft vorsätzlich und in Aneignungsabsicht den Bankomaten der Bank G.
9 - SK.2022.37 aufgebrochen, um Bargeld zu behändigen. Er habe das sich im Bankomaten be- findende Bargeld von Fr. 502'510.-- und EUR 80'335.-- jedoch nicht entwenden können, weil das durch die Explosion entstandene Loch zu klein gewesen sei. 2.2.3 Anklage Ziff. 1.2.4: Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.2.2 (E. 2.2.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vorsätzlich zusammen mit einer nicht ermittel- ten Mittäterschaft fremde Sachen beschädigt und zerstört zu haben. Es sei Sach- schaden von gesamthaft ca. Fr. 223'000.-- entstanden. 2.2.4 Anklage Ziff. 1.2.5: Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.2.2 (E. 2.2.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. April 2021 ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet zu haben, indem er sich um ca. 01.00 Uhr mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft an der N.-Strasse in 8194 Hüntwangen Zugang zum Fahrzeug Fiat 500, Kontrollschilder ZH 1, verschafft, dieses gestartet, benutzt und um 03.34 Uhr an der I.-Strasse in 8454 Buchberg zurückgelassen habe.
13 - SK.2022.37 drei Personen, die aus der Bank gekommen seien, sowie eine Person, die im Freien gestanden habe, eingestiegen seien; eine Auskunftsperson (R.) habe drei Personen erkennen können, die sich in bzw. vor der Bank befunden hätten und in ein kleines, schwarzes Auto gestiegen und ohne Licht weggefahren seien; eine Auskunftsperson (O.) habe beobachtet, dass nach einem lauten Knall ein schwarzer Kleinwagen mit geöffneten Türen vorgefahren sei, in welchen zwei bis drei Personen eingestiegen seien, wobei ein bis zwei Personen aus der Bank gekommen seien und eine weitere Person sich auf der Strasse befunden und «alles gut» gerufen habe; der Kleinwagen sei Richtung Osterfingen weggefahren und von einem BMW mit Blaulicht, vermutlich der Grenzwache, verfolgt worden (BA-10-01-01-0007 f.). Laut Polizeiberichten vom 10. und 13. Februar 2021 konnte durch eine Grenz- wachtpatrouille ein schwarzer Fiat Panda mit deutschen Kennzeichen bis zur Lie- genschaft S.-Strasse in Wilchingen verfolgt werden, worauf die Täterschaft das Fahrzeug verliess und sich zu Fuss in unterschiedliche Richtungen (BA-10-01- 01-0005) bzw. in Richtung deutsche Grenze (BA-10-01-01-0015) entfernte. Eine weiträumige Fahndung durch Polizei und Grenzwachtkorps blieb ergebnislos (BA-10-01-01-0009). Es konnten ein Batterie-Pack auf einem Randstein vor der Bank und beim Fahrzeug Fiat Panda zwei Kabel festgestellt werden (BA-10-01- 01-0006 f.). Die Geschäftsräumlichkeiten der Bank B. und die angrenzenden Lie- genschaften sind nicht videoüberwacht (BA-10-01-01-0009). b) Gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde aus dem Bankomaten Bar- geld in der Höhe von Fr. 37'380.-- und EUR 8'550.-- (bzw. umgerechnet ca. Fr. 9'237.--) entwendet (BA-10-01-01-0010, -0014, -0024). Im zerstörten Banko- maten wurde restliches Bargeld in Schweizer Franken und Euro sichergestellt, welches der Bank B. übergeben wurde (BA-10-01-01-0011). Am Gebäude sowie an den Einrichtungen (inkl. Bankomat) entstand laut Polizeibericht ein Sachscha- den von ca. Fr. 20'000.-- (BA-10-01-01-0010). Die Bank B. beziffert den Sach- schaden (inkl. Bankomat) mit Fr. 51'500.-- (BA-15-01-0008). c) Das Fahrzeug Fiat Panda war am Vorabend in Klettgau (D) entwendet worden (BA-10-01-01-0009; 10-01-01-0012 ff.). Gemäss den polizeilichen Feststellun- gen wurde es, aufgrund der Verschmutzung im Innenraum bzw. am Fussboden, mutmasslich von drei Personen benutzt. Das Fahrzeug wurde vermutlich via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel» gestartet (BA-10-01-01-0014). 3.3.1.2 Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Gemäss Spurenbericht des FOR vom 16. März 2021 (BA-11-01-0001 ff.) wurden vor dem Haupteingang der Bank auf einem Randstein ein schwarzer Bleiakku- mulator (Dimensionen ca. 177 x 60 x 34 mm) und in einer Entfernung von ca. 180 m zum Tatort ein Fluchtfahrzeug (Fiat Panda) mit Werkzeug und Kabel si- chergestellt. Im Fahrzeug befand sich auf dem Beifahrersitz ein Kabel mit einer
14 - SK.2022.37 Gesamtlänge von ca. 6 m, wovon etwa zwei Drittel aus einer zweiadrigen Trenn- nahtlitze mit weisser und grauer Isolation bestanden. Daran waren vier Kupfer- drähte, zwei mit roter und zwei mit blauer Isolation, befestigt. Davon war ein Draht mit blauer Isolation deutlich kürzer als der Rest. Die isolierten Kupferdrähte wur- den an mehreren Stellen mit schwarzem Klebeband zusammengehalten. Zum Bankomaten selber stellte das FOR fest, dass sich die Bedienkonsole nach dem Haupteingang an der rechtsseitigen Wand des Vorraumes und der Rest des Ge- rätes mit dem Tresor in einer Art Schrank im dahinterliegenden Besprechungs- zimmer, bezeichnet als Tresorraum, befanden. Durch die Wucht der Explosion wurde der Bankomat zerstört und Teile davon in den Vorraum und in den Tresor- raum geschleudert. Die Tresortüre des Gerätes wurde bei der Sprengung durch die Schranktüre hindurch bis an die gegenüberliegende Wand katapultiert. Die beiden Räume inklusive Inventar waren stark beschädigt und die Glasscheiben der Fenster teilweise geborsten. Die restlichen Räume blieben weitgehend un- beschädigt. Im Aussenbereich lagen Teile der geborstenen Glasscheiben und im Eingangsbereich loses Material der Fassade. Ausser dem Akkumulator wurden dort keine weiteren Spuren der verwendeten Vorrichtung gefunden. Die instru- mentalanalytische Untersuchung des Kabels aus dem Fluchtauto (Fiat Panda), vermutete Zündseite (A014705409), ergab den Hinweis auf 2,6-DNT und den Nachweis von Nitroglycerin, 2,4-DNT und Pentaerythrityltetranitrat (PETN). Der Schmauch ab Einrahmung Bankomat aus dem Vorraum (A014705238) und ab Tresor und Tresorverkleidung aus dem Tresorraum (A014'705'249) ergab keine Hinweise auf Sprengstoffe. Das beschmauchte Tastenfeld des Bankomaten (A014705272) ergab den Nachweis von Pentaerythrityltetranitrat (PETN). Das Kabelmaterial (A014705409) der Zündleitung bestand aus zwei roten und einem blau isolierten Kupferdraht. Diese wiesen jeweils einen Durchmesser von ca. 1,2 mm und eine Länge von etwa 1 m aus. Etwa mittig wurden die drei isolierten Drähte von einem ca. 50 mm breiten, schwarzen Kunststoffklebeband zusam- mengehalten. Diese lieferten keine Erkenntnisse zur verwendeten Vorrichtung. Das FOR hält fest, dass die angetroffene Situation und die Resultate der instru- mentalanalytischen Untersuchung darauf schliessen lassen, dass das Kabel vom Beifahrersitz des Fluchtfahrzeugs als Zündleitung diente. Aufgrund der Konstruk- tion des Kabels, welches auf einer Seite vier isolierte Kupferdrähte aufweist, wäre es möglich (gewesen), zwei Ladungen gleichzeitig zu zünden. Das FOR hält wei- ter fest, dass aufgrund der Spuren eine Ladung im Tresor des Bankomaten um- setzte. Zur Auslösung könnte der Akkumulator verwendet worden sein. Teile des Zündmittels und ein allfälliges Behältnis der Vorrichtung wurden nicht gefunden. 3.3.1.3 Gutachten des FOR Gemäss Gutachten des FOR vom 24. März 2022 (BA-11-01-0220 ff.) zum Vorfall in Wilchingen – worin auf den Spurenbericht der Polizei (ergänzende Akten), Nachtrag 1 zum Spurenbericht (BA-11-01-0024 ff.), und den Spurenbericht des FOR vom 16. März 2021 (BA-11-01-0001 ff.) verwiesen wird – ist auf Grund des
15 - SK.2022.37 Spurenbildes des zerstörten Bankomatentresors zu folgern, dass die Sprengla- dung durch das Notenausgabefach in den Tresor eingeführt wurde und im Tresor zur Umsetzung gelangte. Aufgrund der Spuren, des Spurenbildes und der doku- mentierten Schäden am Bankomaten und am Gebäude (vgl. Bildanhang, Abbil- dungen W1 bis W12; BA-11-01-0239 ff.) sei zu folgern, dass eine unkonventio- nelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV), bestehend aus mindestens einer Sprengladung von einigen 100 g Sprengstoff und zwei elektrischen Sprengzün- dern, verwendet wurde; Hinweise auf ein allfälliges Sprengstoffbehältnis lägen nicht vor. Es sei sowohl möglich, dass zwei Ladungen – eine im Tresor und eine zwischen Tresor und Ausgabefach –, als auch, dass nur eine Ladung mit einer sog. Doppelzündung (Verwendung von zwei elektrischen Sprengzündern in einer Sprengladung) verwendet wurde. Die instrumentalanalytischen Untersuchungen der Kabelenden aus dem Fluchtfahrzeug hätten den Nachweis von Nitroglycerin, 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) und Pentaerythrityltetranitrat (Nitropenta, PETN) und den Hinweis auf 2,6-Dinitrotoluol (2,6-DNT) ergeben. Anhand dieser Resultate könne die Frage, welcher Explosivstoff verwendet wurde, nicht abschliessend beantwortet werden. Es könne ein gewerblicher gelatinierter Sprengstoff, ein mi- litärischer Sprengstoff oder eine Mischung der beiden eingesetzt worden sein (BA-11-01-0225 f.). Zur Frage der Zündung der USBV hält das FOR fest, dass am Ereignisort vor den Parkplätzen auf einem Randstein ein schwarzer Bleiak- kumulator mit den Abmessungen von ca. 177 x 60 x 34 mm gefunden worden sei (Energiequelle). Im Fluchtfahrzeug habe sich im Bereich Beifahrersitz ein Kabel mit einer Gesamtlänge von ca. 6 m befunden (BA-11-01-0003). Dieses bestehe einerseits aus einer Trennnahtlitze mit grauer und weisser Isolation sowie je zwei rot und zwei blau isolierten Kupferdrähten. Aufgrund der Abmessungen der blau und rot isolierten Kupferdrähte handle es sich um Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern. Die Trennnahtlitze mit der grauen und weissen Isolation dürfte als sog. Schiessleitung (Verlängerung) verwendet worden sein. Aufgrund der Energiequelle, der mutmasslichen Zünderdrähte und der Schiessleitung stehe eine elektrische Zündung der USBV im Vordergrund (BA-11-01-0227). 3.3.1.4 Rechtshilfe von Rumänien Der Beschuldigte machte, wie erwähnt, geltend, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Rumänien befunden. Die Bundesanwaltschaft ersuchte daher u.a. in diesem Zusammenhang Rumänien um Gewährung von Rechtshilfe (Vorakten, Rubrik 18.5). Auf die Rechtshilfeakten, wie auch auf weitere Beweisakten, wird nachfolgend in den Ausführungen zum Vorfall in Buchberg Bezug genommen (E. 3.3.2). 3.3.1.5 Aussagen des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten wird zum Vorfall in Buchberg verwiesen (E. 3.3.2.8).
16 - SK.2022.37 3.3.2 Beweismittel zum Vorfall in Buchberg vom 3. April 2021 3.3.2.1 Polizeiberichte a) Gemäss Bericht der Schaffhauser Polizei vom 8. April 2021 (BA-10-01-02- 0001 ff.) ging am 3. April 2021 um 03.34 Uhr bei der Einsatzzentrale eine telefo- nische Meldung der T. AG ein, wonach diese einen generellen Alarm des Ban- komaten der Bank G. in Buchberg erhalten habe. Eine Minute später meldete AA., dass der Bankomat in Buchberg gesprengt worden sei, ein Personenwagen vor Ort stehe und drei junge, dunkel gekleidete Männer zu Fuss in Richtung BB.-Strasse geflüchtet seien. L. meldete, dass der Bankomat in Buchberg ge- sprengt worden sei und Personen davongerannt seien. Die ausgerückten Poli- zeipatrouillen stellten fest, dass vermutlich mittels Geissfusses die Geldausga- beklappe des Bankomaten aufgehebelt, ein Sprengstoffpaket im Notenfach des Bankomaten deponiert und durch die Detonation der Bankomat gesprengt wor- den war. Der Bankomat wurde durch die Detonation komplett zerstört. Im Um- kreis von ca. 50 m wurden Trümmerteile vorgefunden, wobei durch ein Trümmer- teil die Heckscheibe des Personenwagens von M. beschädigt wurde. Auf dem Vorplatz wurden ein Elektrokabel sowie ein Personenwagen Fiat 500 mit Zürcher Kontrollschildern festgestellt. Die Örtlichkeit wird wie folgt beschrieben: Bei der Liegenschaft I.-Strasse in Buchberg handelt es sich um ein freistehendes Ge- bäude im Dorfkern. Im Erdgeschoss befindet sich ein Laden der H. AG sowie ein externer Bankomat der Bank G. und im Obergeschoss zwei Wohnungen (BA-10- 01-02-0010). Laut Polizeibericht vom 29. April 2021 konnte der Fluchtweg der Täterschaft vom Tatort bis ins Dorfzentrum von Rüdlingen rekonstruiert werden (BA-10-01-02-0034). b) Auskunftspersonen, welche an der I.-Strasse bzw. in Sichtdistanz zum Ban- komaten in Buchberg wohnhaft sind oder sich in der fraglichen Nacht in dortigen Wohnhäusern aufhielten, machten gegenüber der Polizei folgende Angaben: aa) L. erklärte, er habe sein Schlafzimmer direkt über dem H.-Laden. Er habe einen lauten Knall gehört und daraufhin aus dem Fenster geschaut. Er habe ein Auto vor dem H.-Laden festgestellt, in welchem drei Personen gesessen hätten. Als er aus dem Fenster gerufen habe, seien diese Personen aus dem Auto ge- stiegen und am H.-Laden vorbei davongerannt (BA-10-01-02-0010). bb) M. erklärte, sie habe einen lauten Knall vernommen. Als sie aus dem Fenster geschaut habe, habe sie drei Personen wegrennen sehen. Sie habe festgestellt, dass der Bankomat gesprengt und durch die Sprengung die Heckscheibe ihres Personenwagens beschädigt worden sei (BA-10-01-02-0010). cc) AA. erklärte, er habe um ca. 3.35 Uhr einen lauten Knall gehört und danach drei junge Männer, alle dunkel gekleidet mit Kapuzenshirts, in Richtung BB.-Strasse davonrennen sehen. Er wohne gleich gegenüber vom Bankomaten
17 - SK.2022.37 und habe gesehen, dass dieser gesprengt worden sei. Es sei auch noch ein Per- sonenwagen auf dem Parkplatz gestanden (BA-10-01-02-0010). dd) CC. erklärte, sie sei wach gewesen und habe aus dem Fenster geschaut; gegenüber beim H.-Laden habe sie zwei dunkel gekleidete Personen stehen se- hen. Als diese Personen an einem Auto, das auf dem H.-Parkplatz parkiert ge- wesen sei, vorbeigegangen seien, habe es gerumpelt. Es sei zu einem verbalen Disput zwischen diesen Personen gekommen; es seien Männerstimmen gewe- sen. Kurz darauf seien die Personen davongerannt. Sie habe drei Personen weg- rennen sehen; woher die dritte Person gekommen sei, könne sie nicht sagen, vielleicht habe sie sich im Fahrzeug befunden (BA-10-01-02-0010 f.). ee) DD. erklärte, er habe nach dem Knall aus dem Fenster geschaut. Seine Sicht sei wegen eines Hausumbaus eingeschränkt gewesen. Er habe zwei Personen beim H.-Laden, der sich schräg gegenüber befinde, stehen sehen. Diese hätten miteinander geredet. Er sei nach unten gegangen und habe gesehen, wie die Personen zu Fuss die Flucht ergriffen hätten; sie seien links am H.-Laden vorbei und hinter dem nächsten Haus weiter nach links gerannt. Er sei ihnen barfuss hinterhergerannt, habe sie aber aus den Augen verloren (BA-10-01-02-0011). ff) EE. erklärte, sie habe sich nach dem Knall auf den Balkon begeben und zwei Personen vor dem H.-Laden gesehen, die sich gestritten hätten. Sie seien dunkel gekleidet und es seien Männerstimmen gewesen (BA-10-01-02-0011). gg) FF. erklärte, sie habe nach dem Knall aus dem Fenster geschaut und drei Personen mit dunklen Parka-Jacken mit Kapuze gesehen, die zuerst auf der GG.-Strasse und dann zwischen den Häusern in Richtung Reben gerannt seien. Eine Person habe einen Rucksack bei sich gehabt (BA-10-01-02-0011). hh) HH. erklärte, er habe einen lauten Knall gehört und sei sofort auf den Balkon gegangen. Er habe zwei Personen über die BB.-Strasse in Richtung Rhein ren- nen sehen. Alles sei sehr schnell gegangen und da es dunkel gewesen sei, könne er die Personen nicht beschreiben (BA-10-01-02-0011). ii) II. erklärte, sie habe mitten in der Nacht einen Knall gehört. Daraufhin sei sie aufgestanden und habe aus dem Fenster geschaut. Sie habe einen Mann wahr- nehmen können, der an der Ecke, an der Kreuzung beim Restaurant JJ., gestan- den sei und in Richtung H.-Laden geschaut habe. Von dort her sei ein zweiter Mann dahergerannt; dann seien beide in Richtung Kirche gerannt, wobei der Zweite ebenfalls zurückgeblickt habe. Sie habe auch noch das Auto vor der Bank sehen können. Danach habe sie nichts mehr gesehen (BA-10-01-02-0012). jj) KK. erklärte, sie wohne gegenüber vom Tatort und habe ihr Schlafzimmer auf der Gebäuderückseite, nicht zur I.-Strasse. Gegen 3.30 Uhr habe sie einen un- beschreiblich lauten Knall gehört; ihr ganzes Haus habe vibriert. Dann sei sie ins zweite Stockwerk, Seite I.-Strasse, ans Fenster gegangen und habe gesehen,
18 - SK.2022.37 wie ihr Nachbar DD. zu Fuss den Tätern hinterherrenne. Die Täterschaft habe sie zu keiner Zeit gesehen (BA-10-01-02-0012). kk) LL. erklärte, er habe gegen 3.30 Uhr einen lauten Knall gehört. Er habe da- nach aus dem Fenster geschaut und zwei dunkel gekleidete Typen davonrennen sehen. Eine weitere Person, vermutlich sein Nachbar, sei hinterhergerannt. Er habe eine Taschenlampe behändigt und nachgeschaut, ob es beim Bankomaten brenne. DD., welcher den Tätern nachgerannt sei, sei zurückgekommen; zusam- men seien sie mit dem Auto in Richtung Kirche gefahren. Sie hätten mit der Ta- schenlampe die Gegend abgesucht und in den Reben einen weissen Camper festgestellt. Bei einem Haus im «Hinteren Chapf» sei vermutlich ein Bewegungs- melder angegangen. Sie seien weiter nach Rüdlingen und zur Hauptstrasse in Richtung Brücke gefahren und hätten von dort die Gegend abgesucht, die Täter- schaft jedoch nicht feststellen können (BA-10-01-02-0013). ll) MM. – wohnhaft im Nachbarort Rüdlingen – erklärte, sie sei wach gewesen und habe zwischen 3 und 4 Uhr einen Knall gehört; es habe sich wie eine Spren- gung angehört. Sie habe ca. 15 - 20 Minuten später Männerstimmen gehört; es seien mindestens zwei, wenn nicht drei Personen gewesen. Nach ca. 10 - 15 Mi- nuten habe sie gehört, wie ein Fahrzeug gestartet worden sei und «in einem Af- fenzahn» sehr laut weggefahren sei. Sie vermute, dieses Fahrzeug sei auf dem unteren Parkplatz beim Rhein (neben der Rheinbrücke Rüdlingen) gestanden und danach über die Brücke nach Flaach und weiter nach Volken gefahren, da sie es bis dorthin gehört habe. Sie habe nichts gesehen (BA-10-01-02-0011 f.). c) Der Sachschaden wurde von der Polizei mit ca. Fr. 223'000.-- beziffert, wobei folgende Geschädigte zu verzeichnen sind: Bank G. mit einem Schaden von ca. Fr. 200'000.-- (Zerstörung Bankomat und Bankomattresorraum); M. von ca. Fr. 1'000.-- (Beschädigung der Heckscheibe am Fahrzeug); C. Genossenschaft von ca. Fr. 20'000.-- (Beschädigung an Hausfassade); H. AG Buchberg von ca. Fr. 2'000.-- (Beschädigung an Schiebetüre und Plakatständer) (BA-10-01-02- 0008 f., -0015). d) Im Bankomaten der Bank G. befand sich Bargeld im Betrag von Fr. 502'510.-- und Euro von 80'335.-- (BA-01-02-0016). Dieses wurde von der Täterschaft nicht entwendet und konnte der Bank übergeben werden. Gemäss den vorgefundenen Spuren dürfte die Täterschaft erfolglos versucht haben, durch das durch die Sprengung entstandene Loch hindurchzukriechen, um an das im Bankomaten gelagerte Bargeld zu gelangen (BA-10-01-02-0033 f.). e) Gemäss Berichten der Schaffhauser Polizei vom 8. und 29. April 2021 wurde beim Fiat 500 im Fahrzeuginnern eine Zündquelle in Form einer Batterie (Akku) mit den Dimensionen 17,5 x 3,4 x 6 cm aufgefunden (BA-10-01-02-0014). Es handelt sich um denselben Typ, wie er bei der Sprengung des Bankomaten in
19 - SK.2022.37 Wilchingen verwendet worden war. Analog dem Vorfall in Wilchingen war die Se- riennummer unkenntlich gemacht (ausgeritzt). Auf der Fahrerseite, links des Fah- rersitzes, wurde ein Geissfuss aufgefunden (BA-10-01-02-0032). Beim Fiat 500 waren, analog dem Fiat Punto (recte: Fiat Panda), der in Wilchingen zur Tatbe- gehung verwendet wurde, die Tagfahrlichter eingeschlagen (BA-10-01-02-0033). f) Der in Buchberg sichergestellte Personenwagen Fiat 500 wurde in der gleichen Nacht, am 3. April 2021 zwischen 1.00 und 3.30 Uhr, in Hüntwangen entwendet (BA-10-01-02-0014, -0027, 11-01-0058). Das Fahrzeug wurde vermutlich via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel» gestartet (BA-10-01-02-0027). g) Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Mai 2021 wurde zwischen dem 2. April 2021, ca. 16.00 Uhr, und dem 3. April 2021, ca. 8.15 Uhr, in Was- terkingen ein ohne Kontrollschilder abgestelltes Wohnmobil, Marke Fiat Ducato, entwendet; das Fahrzeug wurde am 4. April 2021 in Hüntwangen aufgefunden (BA-11-01-0028 ff.). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 19. Ap- ril 2021 wurden zwischen dem 1. April 2021 und dem 4. April 2021 ab einem Personenwagen in Wasterkingen die Kontrollschilder ZH 2 entwendet; diese wa- ren am entwendeten Wohnmobil angebracht worden (BA-11-01-0050 ff.). Sowohl an den Kontrollschildern als auch am Wohnmobil wurden Spuren gesichert. h) Laut Bericht des FOR vom 26. Mai 2021 wurde am entwendeten Kontrollschild ZH 2 die gleiche DNA (PCN 3) festgestellt wie bei der Sprengung des Bankoma- ten in Buchberg (recte: Wilchingen) (BA-11-01-0058 f., -0064). Gemäss Nach- trag 1 zum Spurenbericht der Schaffhauser Polizei vom 30. April 2021 ergab sich in 14 vergleichbaren DNA-Systemen eine Übereinstimmung des DNA-Profils PCN 3 mit der DNA-Spur PCN 4 (Asservat A000178712), welche beim Vorfall Wilchingen ab Klebeband des Stromkabels (Asservat A000178701) – das auf dem Beifahrersitz des Fiat Panda aufgefunden wurde (BA-11-01-0149) – sicher- gestellt wurde (BA-11-01-0025 f.). Die Identität dieses DNA-Profils konnte nicht ermittelt werden (BA-11-01-0025). i) Anlässlich seiner Verhaftung am 21. November 2021 in Ungarn wurde ein dem Beschuldigten gehörendes und gemäss seinen Angaben ausschliesslich von ihm benütztes Mobiltelefon der Marke Samsung, Modell A51, sichergestellt; dieses wurde bei der Auslieferung des Beschuldigten den Schweizer Behörden überge- ben. Die Auswertung ergab, dass das Gerät am 6. Oktober 2021 in Betrieb ge- nommen wurde, wobei die Chatverläufe der Messengerdienste wie auch die über solche Dienste geführten Telefongespräche in Call-Logs synchronisiert wurden. Daher sind insoweit die vor der Inbetriebnahme getätigten Kontakte ersichtlich (BA-10-02-0050). Aus den gespeicherten Rufnummern, wovon mit Ausnahme von 14 italienischen und einer deutschen Nummer alles rumänische Nummern sind, ergaben sich keine Hinweise auf weitere Täter von Bankomatsprengungen; auch wurden die gespeicherten Nummern in der Schweiz noch nie an einem
20 - SK.2022.37 Tatort festgestellt (BA-10-02-0050). Ein- und ausgehende Anrufe sowie Anruf- versuche (Call-Logs) konnten für die Zeit vom 23. November 2019 bis am Tag vor der Verhaftung festgestellt werden. Verzeichnete Gespräche vor dem 6. Ok- tober 2021 wurden ausschliesslich über Messengerdienste geführt (BA-10-02- 0051). Im Zeitraum der Vorfälle in Wilchingen und Buchberg wurde keine Benut- zung der Messengerdienste festgestellt. Am 19. Januar 2021 wurde das Gerät für einen Anruf benutzt, danach erst wieder am 3. März 2021; ein weiterer Unter- bruch in der Benutzung wurde zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. Ap- ril 2021 bzw. 29. März 2021 und 14. April 2021 verzeichnet (BA-10-02-0052, - 0053, -0046). 3.3.2.2 Videoaufnahmen von Überwachungskameras a) Auswertung des Videomaterials, H.-Laden Buchberg (BA-10-01-02-0034 f.): Folgende Vorgänge mit Datum 3. April 2021 sind zu erkennen: 03:27 Uhr: Das Fahrzeug Fiat 500 fährt auf den Vorplatz des H.-Ladens; Fahrer und Beifahrer vorne steigen aus; der Fahrer geht zum Bankomaten; 03:28 Uhr: beide Personen halten sich beim Bankomaten auf; eine Person geht zum Fahrzeug zurück und verhilft einer weiteren Person aus dem Fahrzeug zu steigen, welche danach ebenfalls zum Bankomaten geht; 03:29 Uhr: hektisches Hin und Her zwischen Fahrzeug und Bankomaten; mindestens ein Täter behändigt einen oder mehrere Gegenstände aus dem Fahrzeug (Beifahrerseite); ein Täter begibt sich in der Folge zur Hausecke (bei Bushaltestelle) und steht dort offenbar «Schmiere»; 03:30 Uhr: einer der Täter beim Bankomaten hält eine Taschenlampe; das Fahr- zeug wird ein wenig Richtung Bushaltestelle/Kirche gefahren; der Täter mit der Taschenlampe steht auf der Fahrerseite und hält eine Tasche oder einen Ruck- sack in der Hand; 03:30 Uhr: ein Täter steht bei der Hausecke; die beiden ande- ren befinden sich beim Bankomaten bzw. gehen hin und her; danach begibt sich ein Täter vor das Fahrzeug und geht in Deckung; der andere Täter begibt sich zu jenem an der Hausecke; 03:31 Uhr: die Sprengung des Bankomaten erfolgt; dabei gehen die Warnblinker des Fahrzeugs und das Licht im H.-Laden an; 03:32 Uhr: unmittelbar nach der Detonation geht jener Täter, welcher vor dem Fahrzeug in Deckung ging, zum Bankomaten, flüchtet jedoch rasch in Richtung Kirche; 03:35 Uhr: eine Person mit Taschenlampe erscheint aus Richtung Kirche und geht zum Bankomaten (vermutlich Auskunftsperson); 03:42 Uhr: ein Ta- schenlampenlicht nähert sich aus Richtung Kirche (vermutlich Auskunftsperson). b) Auswertung des Videomaterials des Bankomaten der Bank G. (BA-10-01-02- 0035): Bezüglich der Tatvorgänge vom 3. April 2021 (Tatzeit 03.26 Uhr bis 03.31 Uhr) wurde eine Fotodokumentation erstellt (BA-10-01-02-0083 bis -0096). Auf den Aufnahmen ist im Wesentlichen zu erkennen, wie das Fahrzeug Fiat 500 vor den H.-Laden fährt und parkiert wird, zwei vermummte Personen – wovon eine dunkel gekleidet ist (Jacke mit Kapuze; Täter 1) und die andere eine helle Jacke mit Kapuze trägt und einen Rucksack in der Hand hält (Täter 2) – aussteigen und sich zum Bankomaten begeben, während sich eine dritte Person zur Hausecke
21 - SK.2022.37 des H.-Ladens begibt und dort wartet (Täter 3), die Täter 1 und 2 mit einem Spray zunächst die Überwachungskamera besprühen, danach beim Fahrzeug Gegen- stände holen, sich mit einem Brecheisen am Geldausgabefach des Bankomaten zu schaffen machen, von einem Paket ein Kabel abwickeln und dieses zum Ban- komaten verlegen, das Paket ins Geldausgabefach hineinschieben, die Täter 1 und 2 mit Rucksack und Brecheisen zum Fahrzeug zurückgehen, während Tä- ter 3 weiterhin an der Hausecke steht, das Fahrzeug gestartet und ein paar Meter nach vorne verschoben wird, einer der beiden Täter sich zu Täter 3 hinter der Hausecke in Deckung und der andere Täter vor das Fahrzeug begibt. Nach der Sprengung machte die Kamera keine Aufzeichnungen mehr. 3.3.2.3 Spurenbericht des FOR Mitarbeiter des FOR wurden am 3. April 2021, ca. 4.15 Uhr, durch die Schaffhau- ser Polizei zur spezialisierten Spurensicherung aufgeboten (BA-11-01-0110 ff.). Das FOR hält zum Ereignisort fest, dass sich der gesprengte Bankomat direkt rechts neben dem Haupteingang zu einer H.-Filiale an einer Wand befand. Durch die Wucht der Explosion wurde der Bankomat zerstört und Teile davon lagen auf dem Vorplatz. Einige Meter neben dem Bankomaten stand ein Fiat 500, bei wel- chem auf der Fahrerseite der Seitenairbag ausgelöst war. Die Zündung des Fahr- zeugs und die Lichter waren eingeschaltet, die Pannenblinker aktiviert. Die Bei- fahrertür stand offen. Hinter den Hinterreifen des Fahrzeugs lag ein zweiadriges braunes Litzenkabel, welches zu zwei Plakattafeln auf dem Vorplatz der H.-Filiale führte und dort mit zwei rot und zwei blau isolierten Drähten verbunden war. Das Vordach der H.-Filiale wurde beschädigt. Einige Teile davon lagen auf dem Vor- platz beim Bankomaten. Eine Überwachungskamera, welche oberhalb des Ban- komaten am Vordach angebracht war, hing an den Drähten herunter. Die Bedi- enkonsole des gesprengten Bankomaten befand sich ausserhalb des Gebäudes. Der Bankomat selbst (inklusiv Tresor) befand sich im dahinterliegenden Tresor- raum. Die Tresortür des Gerätes wurde beschädigt und durch die Sprengung teilweise geöffnet. Der Tresorraum war stark beschädigt und die Wände hatten Risse. Im Raum lagen einige Teile des Bankomaten und Teile der Raumdecke am Boden. Die restlichen Räume der Liegenschaft wie auch die grossen Glas- scheiben der H.-Filiale blieben weitgehend unbeschädigt. Bei einem in der Nähe parkierten Fahrzeug war die Heckscheibe zerborsten. Das Fahrzeug Fiat 500 wurde ergebnislos auf mögliche Sprengmittel durchsucht. Bei der weiteren Spurensicherung durch die Schaffhauser Polizei wurde zwi- schen Fussschwelle und Fahrersitz ein grauer Geissfuss und hinter dem Fahrer- sitz ein schwarzer Bleiakkumulator mit den Dimensionen ca. 175 x 60 x 34 mm sichergestellt. Auf der Beifahrerseite befand sich ein mit einer Flüssigkeit gefüllter Pumpspray. Zwischen den Trümmern auf dem Vorplatz wurden blau und rot iso- lierte Drahtfragmente sichergestellt (A014'877'908, A014'877'919), auch das restliche Material vor dem Bankomaten wurde sichergestellt (A014'877'895). Die
22 - SK.2022.37 beschädigte Tresortür wurde geöffnet und das darin enthaltene Geld sicherge- stellt. Die Metallteile vom Bankomaten wurden visuell durchmustert und die stark beschmauchten Metallteile mittels Wattenrondelle abgerieben (A014'877'953); eine Schmauchprobe wurde von der Öffnung vorne und vom Tresordeckel des Bankomaten genommen (A014'877'964). Die stark beschmauchten Metallteile aus dem Tresor wurden asserviert (A014'877'997). Von den blau und rot isolier- ten Drähten, welche zwischen den Plakattafeln auf dem Vorplatz mit dem Litzen- kabel verbunden waren, wurden die Drahtenden für eine Schmauchanalyse ab- geschnitten (A014877920, A014'877'931). Im Wischasservat (A014'877'895) be- fanden sich Kupfersplitter, Metallsplitter, Kunststofffragmente und Drahtstücke. Die Auswertung der Analysenresultate der Schmauchuntersuchungen ab den Kabelenden, roter und blauer Draht (A014877920, A014877931), ergab den Hin- weis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN); jene ab den Metallteilen vom Bankomaten (A014'877'953) sowie von Öffnung/Tresordeckel (A014'877'964) ergab den Hinweis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN) und Nitroglycerin. Die vom FOR abgetrennten und untersuchten Drahtenden (A014'877'920 und A014'877'931) sowie die blauen Kabelfragmente (A014877908) und die roten Kabelfragmente (A014'877'919), weisen jeweils einen Durchmesser mit Isolation von ca. 1,2 mm auf. Der Kupferdrahtdurchmesser beträgt jeweils ca. 0,5 mm. Zum Vorgehen und zum Aufbau der Sprengvorrichtungen hält das FOR fest: Die angetroffene Situation und die Resultate der instrumentalanalytischen Untersu- chung lassen darauf schliessen, dass das zweiadrige braune Litzenkabel, das hinter den Hinterreifen des Fahrzeugs lag, als Zündleitung diente. Aufgrund der Konstruktion des Kabels, das auf der Explosionsseite vier isolierte Kupferdrähte aufweist, wäre es möglich, zwei Ladungen gleichzeitig zu zünden. Es ist davon auszugehen, dass eine Ladung im Tresor des Bankomaten umsetzte. Zur Aus- lösung könnte der sichergestellte Akkumulator verwendet worden sein. Teile des Zündmittels und ein allfälliges Behältnis der Vorrichtung wurden nicht gefunden. Das FOR stellte Hinweise auf konkrete materialtechnische und modus operandi- Zusammenhänge zur Bankomatensprengung in Wilchingen fest: detailgetreue Zündleitungen (zweiadriges Litzenkabel mit je zwei rot und zwei blau isolierten Drähten, Drahtdurchmesser); Verwendung eines Sprengstoffs auf Basis von PETN; gleiche Art und gleiche Abmessung des Akkumulators (BA-11-01-0115). 3.3.2.4 Gutachten des FOR Gemäss Gutachten des FOR vom 24. März 2022 (BA-11-01-0220 ff.) zum Vorfall in Buchberg – worin auf den Spurenbericht der Schaffhauser Polizei vom 23. Ap- ril 2021 (BA-11-01-0067 ff.) und den Spurenbericht des FOR vom 22. Juni 2021 (BA-11-01-0110 ff.) verwiesen wird – ist aufgrund des Spurenbildes des zerstör-
23 - SK.2022.37 ten Bankomaten-Tresors zu folgern, dass die Sprengladung durch das Noten- ausgabefach nur teilweise in den Tresor eingeführt wurde und in dieser Position zur Umsetzung gelangte. Gemäss den gesicherten Spuren, dem Spurenbild, den Schäden am Bankomaten und am Gebäude wie auch am Personenwagen Opel Corsa (Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei [BA-11-01-0093 ff.]; Bildan- hang Abbildungen B1 bis B10 [BA-11-01-0246 ff.]) sowie der Videoaufnahmen der Überwachungskamera wurde ein rechteckiges Paket in das aufgewuchtete Notenausgabefach eingebracht und mit mutmasslich zwei elektrischen Spreng- zündern (Doppelzündung) gezündet. Aufgrund der erkennbaren Paketgrösse liegt die verwendete Sprengstoffmenge bei ca. 300 bis 500 g (BA-11-01-0230 f.). Unter Hinweis auf die analytischen Resultate im Spurenbericht des FOR vom
24 - SK.2022.37 im Vorfall Wilchingen die feinadrigen Kupferdrähte der weiss isolierten Ader im Uhrzeigersinn, diejenigen der grau isolierten Ader jedoch im Gegenuhrzeigersinn verdreht (Stromkabel aus Fiat Punto, Wilchingen, Abbildung 7 und 8). Im Vorfall Buchberg (Stromkabel, Abbildung 9 und 10) seien die feinadrigen Kupferdrähte beider braun isolierten Adern im Uhrzeigersinn verdreht (BA-11-01-0236 f.). 3.3.2.5 Bericht des IRM vom 18. März 2022 Die Bundeskriminalpolizei (BKP) erteilte dem IRM am 9. Februar 2022 schriftlich einen Auftrag betreffend die Berechnung des Beweiswerts der am Tatort Buch- berg vom mutmasslichen Fluchtfahrzeug ab dem Entriegelungsgriff des Beifah- rersitzes sichergestellten DNA-Spur. Das IRM erstattete am 18. März 2022 einen als «Gutachten» bezeichneten Bericht (BA-10-02-0060 ff.). Die Strafkammer hat den Auftrag der BKP, welcher sich zunächst nicht in den eingereichten Vorakten befand, beigezogen. Daraus ist ersichtlich, dass der Auftrag nicht formell als Gut- achtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO erteilt wurde (TPF 6.262.1.003 f.). 3.3.2.6 Gutachten des IRM vom 12. Oktober 2022 a) Die Strafkammer erteilte am 30. September 2022 dem IRM einen Gutach- tensauftrag. Grundlage bilden die beim Fahrzeug Fiat 500 in Buchberg sicherge- stellte DNA-Spur sowie das DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 5) gemäss der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 28. Dezember 2021 (BA-17-01-0019). Die Gutachterin des IRM wurde ausserdem in einem Sachverhalt auf die wesent- lichen, eine Täterschaft bestreitenden Aussagen des Beschuldigten hingewie- sen. Die Bundesanwaltschaft reichte innert Frist Zusatzfragen ein; die Verteidi- gung und die Privatkläger stellten keine Zusatzfragen. Das IRM erstattete das Gutachten am 12. Oktober 2022 (TPF 6.264.1.12 ff.). Dieses wurde den Parteien am 20. Oktober 2022 zur Kenntnis übermittelt (TPF 6.400.8 f.). b) Betreffend die Untersuchungsergebnisse der Asservate wird im Gutachten auf den separaten Laborbericht verwiesen (TPF 6.264.1.17 f.). Zur DNA-Auswertung am Spurenasservat ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes hält die Gutachterin fest: Das ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes gesicherte Spurenasser- vat wurde dem IRM unter der PCN 6 vom Kriminaltechnischen Dienst der Kan- tonspolizei Schaffhausen am 12. April 2021 zur DNA-analytischen Auswertung zugestellt. Aus diesem Spurenasservat ab Entriegelungsgriff liess sich ein DNA-Mischprofil erstellen. Innerhalb dieses DNA-Mischprofils treten bestimmte DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung als die übrigen, die nur sehr schwach ausgeprägt vorliegen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar sind. Die sehr stark hervortretenden Merkmale lassen sich zu ei- nem sogenannten DNA-Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, bestehend aus zehn DNA-Systemen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil PCN 5 des Beschuldigten zeigt in den zehn typisierbaren und
25 - SK.2022.37 vergleichbaren DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung. Der Beschul- digte kann somit bezüglich des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils als Spuren- geber nicht ausgeschlossen werden (TPF 6.264.1.13 f.). In Beantwortung der Fragen führt die Gutachterin aus: Der Beweiswert des nach- gewiesenen DNA-Hauptprofils lässt sich mit einem sogenannten Likelihood Ratio berechnen, unter Gegenüberstellung zweier Hypothesen: 1) Hypothese 0: Das im DNA-Rückstand ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesene DNA-Hauptprofil stammt vom Beschuldigten; 2) Hypothese 1: Das im DNA-Rück- stand ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesene DNA-Hauptprofil stammt von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwand- ten männlichen Person. Auf Basis dieser Hypothesen stellte die Gutachterin fest: «Die Berechnungen ergeben unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten, dass der Beweiswert des im DNA-Rückstand ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesenen DNA-Hauptpro- fils mehrere Milliarden Mal grösser ist (Likelihood Ratio = 2.197 x 10 14 ), wenn man Hypothese 0 ‘Spurengeberschaft von A.’ annimmt, als wenn man Hypo- these 1 ‘Spurengeberschaft einer unbekannten, mit A. genetisch nicht verwand- ten männlichen Person’ annehmen würde» (TPF 6.264.1.14). Zur Frage einer möglichen Übertragung der DNA-Spur ab vom Beschuldigten getragenen Kleidern hält die Gutachterin fest: «Eine solche Übertragung von DNA-Spuren auf einem Kleidungsstück (z.B. Jacke) auf einen anderen Gegen- stand wäre grundsätzlich möglich. Diese indirekten Übertragungen hängen je- doch von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab. In wissenschaftlichen Studien konnte gezeigt werden, dass sowohl die Art des Materials und die Oberflächen- struktur des primären Gegenstandes, von dem die DNA-Spur übertragen wird, wie auch die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des sekundären Ge- genstandes, auf den die DNA-Spur übertragen wird, eine wesentliche Rolle spielt. So erschweren poröse, saugende Oberflächen wie z.B. Baumwolle einen Transfer, während nicht-poröses Material oder glatte Oberflächen wie z.B. Plastik einen Transfer erleichtern. Umgekehrt absorbieren poröse, saugende Oberflä- chen transferiertes Material besser als nicht-poröse, glatte Oberflächen. Auch die Art der Spur, z.B. Hautzellen oder Körpersekrete wie Speichel oder Blut sowie der Zustand der Spur, ob feucht oder trocken, sind relevant. Feuchte Spuren werden besser übertragen als trockene Spuren. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Art, die Dauer und Intensität der Berührung. Reibung verstärkt im Vergleich zu passivem Kontakt oder Druck eine Übertragung» (TPF 6.264.1.14 f.). Die Gut- achterin führt aus, dass weitere wesentliche Faktoren für eine indirekte DNA-Übertragung eine Rolle spielen würden, namentlich, ob an der Aussenseite der Kleider noch genügend nicht degradierte DNA-Rückstände für eine Übertra- gung vorhanden gewesen seien, wann der Beschuldigte die Kleider zuletzt selbst getragen habe, wo diese seit dem letzten Tragen gelagert worden seien, wie oft und wie lange sie zwischenzeitlich von einer anderen Person getragen und ob sie gereinigt worden seien. Grundsätzlich nehme die DNA-Menge mit jedem
26 - SK.2022.37 Transferereignis ab. Da zu viele Faktoren nicht bekannt seien, sei eine abschlies- sende Beurteilung der geltend gemachten DNA-Übertragung schwierig bzw. es sei nicht möglich, die Wahrscheinlichkeit der Aussage des Beschuldigten bezüg- lich der Herkunft der DNA-Spur zu quantifizieren (TPF 6.264.1.15). Zur Qualität der Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Spur am Tatort hält die Gutachterin fest, dass die Resultate keine Auffälligkeiten zeigen würden. Die DNA-Analyse habe ein sogenanntes DNA-Hauptprofil ergeben. Solche Resultate ergäben sich oftmals bei der Auswertung von Kontaktspuren (TPF 6.264.1.15). Die Qualität des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils sei vereinbar mit einem di- rekten Hautkontakt beim Bedienen des Entriegelungsgriffs. Eine Übertragung der DNA-Spur über ein Kleidungsstück könne jedoch nicht prinzipiell ausgeschlos- sen werden. Eine Übertragung durch einen passiven Kontakt, z.B. eine zufällige, kurze Berührung über ein Kleidungsstück mit dem Entriegelungsgriff, sei aber unwahrscheinlich, da dabei kaum genügend DNA übertragen worden sein dürfte, um daraus ein auswertbares DNA-Profil zu erstellen. Ein Transfer von trockener Kleidung auf eine andere trockene, glatte Oberfläche sei eher unergiebig, da auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften (TPF 6.264.1.15). 3.3.2.7 Aussagen von Auskunftspersonen NN., Halterin des Fahrzeugs Fiat 500, erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2021, sie habe ihr Auto als Occasionsfahrzeug im Dezember 2019 bei einer Autogarage in Deutschland, unweit ihres Wohnorts, gekauft. Sie habe es zuletzt am 2. April 2021 zwischen 18.10 und 18.40 Uhr für einen Einkauf be- nutzt und danach bei sich zuhause parkiert. In der Nacht, um ca. 1.00 Uhr, sei es noch an seinem Platz gewesen. Sie könne sich nicht erklären, weshalb ihr Auto in Buchberg gefunden worden sei (BA-10-01-02-0127 ff.). 3.3.2.8 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung an den ihm zur Last gelegten Vorfällen in Wilchingen und in Buchberg (BA-13-01-0001 ff.; TPF 6.731.009 ff.). a) In der Einvernahme vom 20. Dezember 2021 (BA-13-01-0001 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass er bis zu seiner Verhaftung nie in der Schweiz gewesen sei. In der Zeit von Februar bis April 2021 sei er in Rumänien gewesen; er wisse nicht, ob er in dieser Zeit irgendeinmal in Deutschland gewesen sei; er sei in Rumänien gewesen (BA-13-01-0004 f.). Zum Grund seiner Einreise nach Ungarn am
27 - SK.2022.37 erklärte er: «Ich weiss nicht, wie meine Spur dahin gelangt ist. Ich muss sagen, ich war ein Jahr in Frankreich im Gefängnis und all meine Kleider, die ich hatte, sind dortgeblieben. Ich frage mich, ob jemand die Kleider genommen hat und so meine DNA in das Auto gelangt ist» (BA-13-01-0007). Er ergänzte, in Frankreich habe er einen Ladendiebstahl begangen; in einem Baumarkt habe er Autoreifen gestohlen; deswegen sei er im Gefängnis gewesen (BA-13-01-0007). b) In der Einvernahme vom 21. Dezember 2021 (BA-13-01-0013 ff.) hielt der Be- schuldigte an seiner Aussage fest, dass er bisher noch nie in der Schweiz gewe- sen sei, dies sei jetzt das erste Mal. Er könne sich nicht erklären, wie seine DNA ins Fahrzeug gelangt sei. Nur die Übertragung über seine Kleider komme ihm als Möglichkeit in den Sinn (BA-13-01-0015). Von Anfang Februar bis Mitte Ap- ril 2021 sei er in Rumänien gewesen und habe in seinem Holzhandelsbetrieb ge- arbeitet (BA-13-01-0015). Auf Vorhalt, dass er in Frankreich in den Jahren 2015 - 2016 wegen diversen Einbruchdiebstählen verurteilt und am 6. April 2017 durch ein Gericht zu 12 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, erklärte er, dass das stimme. Er habe diese Diebstähle zusammen mit zwei anderen Perso- nen verübt, PP. und QQ. Der Beschuldigte verneinte, weitere Vorstrafen zu ha- ben; er habe auch in Rumänien keine (BA-13-01-0017). Der Beschuldigte er- klärte, mit dem bei ihm sichergestellten Geld von ca. EUR 2'800.-- habe er ein Auto kaufen wollen. Das Geld habe er aus dem Holzverkauf (BA-13-01-0017). c) In der Einvernahme vom 21. Januar 2022 (BA-13-01-0024 ff.) erklärte der Be- schuldigte, zur Frage einer Spurenübertragung von seinen im Gefängnis in Frankreich zurückgelassenen Kleidern auf das Fahrzeug Fiat 500, dies sei bloss eine Vermutung. Er sei in Nancy im Gefängnis gewesen. Er wisse nicht mehr, welche Kleider er dort gelassen habe. Es seien verschiedene Kleidungsstücke gewesen: Socken, Schuhe, Hosen, T-Shirts. Er habe nur jene Kleider mitgenom- men, die er zu diesem Zeitpunkt gerade getragen habe. Er bestätigte, dass der Gefängnisaufenthalt in den Jahren 2016/2017 gewesen sei (BA-13-01-0027 f.). Nach anfänglichem Bestreiten anerkannte der Beschuldigte weiter, auch in Ita- lien mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden zu sein (BA-13-01-0028 f.). Er erklärte, in der Zeit vom 31. März 2021 bis 14. April 2021 zu Hause gewesen zu sein. Er habe sein Mobiltelefon in dieser Zeit bei sich gehabt. Auf Vorhalt, dass er gemäss Auswertung seines Mobiltelefons in dieser Zeit dieses praktisch nicht benutzt habe, erklärte er, er «habe aber telefoniert», da er für seine Arbeit, den Holztransport, ja habe telefonieren müssen. Er sei nicht im Besitz eines weiteren Mobiltelefons (BA-13-01-0029). Auf Vorhalt, dass er gemäss Standortaufzeich- nung seines Mobiltelefons am 30. April 2021 in Norditalien gewesen sei, bestritt er, zu diesem Zeitpunkt in dieser Gegend gewesen zu sein (BA-13-01-0030). d) In der Einvernahme vom 14. Februar 2022 wurde der Beschuldigte nach Ent- lastungsbeweisen befragt (BA-13-01-0045 ff.). Er erklärte, er sei von der Aktivis- tengruppe «RR.» (auf Deutsch: [...]) wegen Rodung von Wäldern angegriffen
28 - SK.2022.37 und verletzt worden. Es gebe in diesem Zusammenhang Live-Streams auf Face- book. Er habe öfters bei der Polizei auf die Nr. 112 angerufen, wenn er angegrif- fen worden sei. Die Aktivisten hätten ihm in die Augen gesprayt und er habe deswegen ins Spital und zum Arzt gehen müssen. Er sei diesbezüglich mit einem Anwalt in Z., der in seinem Mobiltelefon mit einer Telefonnummer unter «JJJ.» gespeichert sei, in Kontakt gestanden. Dieser Anwalt habe dazu einen Ordner mit seinen Anrufen bei der Polizei. Es habe auch Kontrollen durch die Behörden gegeben, ob er gesetzeskonform gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass gemäss Ab- klärungen die erwähnte Aktivistengruppe zwischen dem 6. April 2020 und dem
29 - SK.2022.37 Auf Vorhalt, dass er aktuell in Italien mittels Haftbefehls wegen eines Gefängnis- ausbruchs gesucht werde, erklärte der Beschuldigte, er wisse dazu nichts, da er ja dann abgehauen sei nach Rumänien. Er sei in Italien wegen Diebstahls einge- sperrt gewesen; mit einer Unterschrift sei er rausgekommen und dann nach Ru- mänien abgehauen. Er habe in Italien Kupfer gestohlen (BA-13-01-0056 f.). Auf Vorhalt von Belastungen und Gutschriften auf dem Bankkonto seiner Firma TT. Srl. bei der Bank AAA. in Rumänien in der Zeit vom 5. Mai 2021 bis 24. No- vember 2021 erklärte der Beschuldigte, dass alles mit dem Holzverkauf zu tun habe; es seien Einnahmen aus dem Holzverkauf, Zahlungen an die Waldauf- sichtsbehörde etc. (BA-13-01-0057 ff.). Er bestätigte, dass er nur das Firmen- konto und keine anderen Konten habe. Auf das Firmenkonto hätten nur er und sein Buchhalter Zugriff, sonst niemand. Er sei im Besitz einer Kreditkarte, die über dieses Konto laufe; diese sei von der Bank AAA. Er und seine Frau würden diese Kreditkarte normalerweise benützen (BA-13-01-0057). Auf Vorhalt, dass er an demselben Bankomaten am 5., 6., 8., 10. und 11. Februar sowie am 1., 2., 3. und 6. März 2021 Bargeldbezüge von jeweils zweimal RON 4'000.-- und einmal RON 2'000.-- getätigt habe, erklärte er, das sei vielleicht für Diesel, für Treibstoff, gewesen. Der Maximalbezug betrage RON 4'000.-- (BA-13-01-0059). f) In der Schlusseinvernahme vom 25. Juli 2022 (BA-13-01-0083 ff.) hielt der Be- schuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest und erklärte, er habe nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. Er beanstande einzig, dass man nicht allen seinen Beweisen nachgegangen sei, z.B. auf Facebook. Auch das Arztzeugnis und ein Artikel seien nicht berücksichtigt worden (BA-13-01-0085). Man sei nicht seinen Hinweisen zur Protestgruppierung nachgegangen; hätte man dies getan, dann hätte man festgestellt, dass er damals zuhause gewesen sei (BA-13-01-0091). Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt von Berichten der Schaffhauser Polizei und des FOR, dass er diese nicht verstehe, da er kein Deutsch könne; die Fotos habe er alle gesehen. Er verzichte darauf, sich dazu zu äussern (BA-13-01-0086 ff.). Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er bei der Arbeit weder Brecheisen noch Geissfuss brauche; er arbeite eher mit Kettensäge und Beil (BA-13-01-0087). Auf Vorhalt, dass der Angriff auf ihn mit Tränengas am 6. März 2021 erfolgt sei (Meldebericht der Kriminalpolizei, Departement Suceava, vom 6. März 2021) und seine Strafanzeige vom 2. Juni 2021 datiere, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht nur wegen dem Tränengasangriff, sondern auch wegen anderen Tätlichkei- ten Anzeige gemacht, aber das sei nachher gewesen. Die Waldschutzbehörde sei nicht nach den Kontrollen gefragt worden, die bei ihm gemacht worden seien. Auf den Kontrollen stehe, welcher Chauffeur den Lastwagen mit Holz gefahren habe; er sei immer der Chauffeur dieses Lastwagens gewesen (BA-13-01-0092).
30 - SK.2022.37 Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 lediglich zwei Anrufe auf die Notruf Nr. 112 gemacht habe, nämlich am
32 - SK.2022.37 In Frankreich wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministeriums, Strafregister, vom 27. Dezember 2021 (BA-17-01-0017 f.) jeweils wegen Ein- bruchdiebstahls zu folgenden Strafen verurteilt: mit Urteil des Tribunal Correc- tionnel de Nancy vom 12. Dezember 2016 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe (vollzo- gen); mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Sarregemuines vom 3. März 2017 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren; mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Saverne vom 6. April 2017 zu 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren. 3.4 Beweiswürdigung 3.4.1 Die Bankomatensprengung in Wilchingen vom 10. Februar 2021 ist aufgrund der Polizeiberichte und der Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei, der Spu- renberichte, des Gutachtens des FOR sowie von Aussagen von Auskunftsperso- nen zweifelsfrei erstellt. Dies wird denn auch nicht bestritten. 3.4.2 Die Bankomatensprengung in Buchberg vom 3. April 2021 ist aufgrund der Poli- zeiberichte und der Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei, der Spurenbe- richte, des Gutachtens des FOR, der Videoaufzeichnungen der Überwachungs- kameras der Bank G. und des H.-Ladens sowie von Aussagen von Auskunfts- personen zweifelsfrei erstellt. Dies wird denn auch nicht bestritten. 3.4.3 Anders als beim Vorfall in Buchberg, wo eine DNA-Spur des Beschuldigten si- chergestellt und ihm zugeordnet werden konnte, liegt beim Vorfall in Wilchingen kein Beweismittel vor, das einen direkten Bezug zum Beschuldigten aufweist. 3.4.4 Es liegen hingegen diverse Indizien, d.h. bewiesene Hilfstatsachen, vor, welche einen Zusammenhang zwischen den Vorfällen in Wilchingen und Buchberg her- stellen lassen. Vorab ist festzuhalten, dass beide Vorfälle in einer ländlichen Ge- gend im kleinräumigen Kanton Schaffhausen, in örtlicher Nähe zueinander (in rund 20 km Fahrdistanz) und zur Landesgrenze mit Deutschland, nachts, um ca. 1.22 bzw. 3.34 Uhr, in einem Abstand von weniger als zwei Monaten, erfolg- ten. 3.4.5 Aufgrund der polizeilichen Feststellungen, der Angaben von Auskunftspersonen sowie der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der Bank G. und des H.-Ladens in Buchberg steht fest, dass bei der Ausführung beider Bankoma- tensprengungen mindestens drei Personen beteiligt waren. Bei beiden Vorfällen wurde eine identische – indes nicht identifizierte – DNA-Spur sichergestellt, was darauf hinweist, dass einer der Täter an beiden Vorfällen beteiligt war. Beim Vor- fall Buchberg wurde diese Spur ab einem zwischen dem 1. und 4. April 2021 ent- wendeten Nummernschild, das auf einem im Zeitraum 2./3. April 2021 entwen- deten Wohnmobil angebracht war, sichergestellt, beim Vorfall Wilchingen ab dem Klebeband eines Stromkabels, das im Fluchtfahrzeug gefunden wurde.
33 - SK.2022.37 3.4.6 Zum modus operandi sind in beiden Vorfällen weitere Parallelen feststellbar. Für den Transport der Täterschaft zum Tatort wurde jeweils ein am Vorabend (Wilchingen) bzw. in der gleichen Nacht (Buchberg) in der Nähe (Klettgau/D bzw. Hüntwangen/ZH) entwendeter Kleinwagen der Marke Fiat benutzt. Bei beiden Fahrzeugen waren die Tagfahrlichter eingeschlagen, sodass eine Flucht ohne Fahrlicht möglich war (Wilchingen) bzw. gewesen wäre (Buchberg); beide Fahr- zeuge wurden vermutlich auf die gleiche Art, via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel», gestartet. Da sich am Tatort beim Fiat 500 in Folge der Ex- plosion der Airbag fahrerseitig geöffnet hatte, war dieses Fahrzeug nicht mehr als Fluchtfahrzeug benutzbar. Es bestehen Hinweise darauf, dass beim Vorfall in Buchberg ein zweites Fluchtfahrzeug – das auf einem Feldweg aufgefundene, im Zeitraum 2./3. April 2021 entwendete Wohnmobil – bereitgestellt worden war; dieses konnte bei der Flucht der Täter zu Fuss indes nicht verwendet werden. Beim Vorfall in Wilchingen liegen keine Hinweise auf ein zweites Fahrzeug vor. Zur Sprengung des Bankomaten wurde in beiden Vorfällen Sprengstoff auf Basis von Nitropenta (PETN) verwendet, der durch das gewaltsam – in Wilchingen mit- tels unbekannten Werkzeugs, in Buchberg mittels eines Geissfusses – geöffnete Geldausgabefach in den Tresorraum des Bankomaten eingeführt wurde (was im Vorfall Buchberg nur teilweise gelang). Die Zündung der Sprengladung wurde in beiden Fällen elektrisch ausgelöst, wozu identische Bleiakkumulatoren (gleiche Art, Farbe und gleiche Abmessung) verwendet wurden; bei beiden war die Se- riennummer unkenntlich gemacht. Die Akkumulatoren wurden am Tatort vorge- funden (in Wilchingen auf einem Randstein vor der Bank, in Buchberg im Flucht- fahrzeug). Die Verkabelung zwischen Zündquelle und Sprengstoff erfolgte auf praktisch gleiche Art (detailgetreue Zündleitungen [zweiadriges Litzenkabel mit je zwei rot und zwei blau isolierten Drähten, Drahtdurchmesser]), wobei gewisse Unterschiede feststellbar sind. So unterscheiden sich die verwendeten Schiess- leitungen (Kabelverlängerungen) rein optisch bezüglich der Farbe der Isolation und dem Aufdruck auf der Trennnahtlitze, und die abisolierten Enden der Kup- ferdrähte waren batterieseitig auf unterschiedliche Art zu einer Öse geformt und verdreht (beim Vorfall Wilchingen die eine Ader im Uhrzeigersinn, die andere im Gegenuhrzeigersinn; beim Vorfall Buchberg beide Adern im Uhrzeigersinn). Auch war der Explosivstoff ungleich zusammengesetzt. Während in beiden Fäl- len Nitropenta und Nitroglycerin feststellbar waren, fanden sich beim Vorfall Wil- chingen Hinweise auf 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) und 2,6-Dinitrotoluol (2,6-DNT). 3.4.7 Der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung, er habe in Rumänien immer dieselbe Telefonnummer benützt, jedoch in verschiedenen Geräten, da diese bei der Arbeit manchmal kaputt gegangen seien (TPF 6.731.012, 6.731.014). Ob- wohl die Auswertung der Mobilfunkdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass er sein Telefon vom 19. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 sowie zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 bzw. dem 29. März 2021 und dem 14. April 2021 nicht benutzte (BA-10-02-0052, -0053, -0046), d.h. im
34 - SK.2022.37 Zeitraum, in welchen die Bankomatensprengungen in Wilchingen und Buchberg fallen, beharrte der Beschuldigte darauf, dass er das Mobiltelefon benutzt habe, ausser bei der Arbeit im Wald, wo er keinen Empfang gehabt habe. Da sei es vorgekommen, dass er das Handy nur abends oder am Wochenende gebraucht habe (BA-13-01-0094 f.). Er habe das Telefon nie ausgeschaltet und es für die Kommunikation mit Geschäftspartnern, Auftraggebern und Angestellten benutzt. Er habe vielleicht nicht immer Netzabdeckung gehabt; nicht bei der Arbeit im Wald, sondern erst wieder unten im Tal. Am Abend habe er Netzabdeckung ge- habt. Es könne nicht sein, dass es in den genannten Zeiträumen keine Daten auf seinem Mobiltelefon gebe. Er habe in diesen Zeiträumen gearbeitet und das Te- lefon benutzt (TPF 6.731.013). Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons in den genannten Zeiträumen ist erstellt. Da der Beschuldigte das Mobiltelefon praktisch täglich in seinem Holzhandels- betrieb, der TT. Srl in Rumänien, benötigt und benutzt haben will, spricht die Tat- sache der Nichtbenutzung in den vorgenannten Zeiträumen gegen seine Anwe- senheit in Rumänien zur Tatzeit vom 10. Februar 2021 und 3. April 2021. 3.4.8 Auf die Frage nach einem Alibi für seine Anwesenheit in Rumänien am 10. Feb- ruar 2021 gab der Beschuldigte an, es gebe mehrere Dokumente sowie GPS- Daten; es gebe auch «ein technisches Protokoll und andere Dokumente, die aus- gestellt» worden seien (TPF 6.731.010). Soweit es sich dabei um behördliche Dokumente im Zusammenhang mit seinem Holzhandelsbetrieb oder der Strafan- zeige handelt, wurden diese rechtshilfeweise beigezogen. Weitere Erkenntnisse aus anderen, nicht näher bezeichneten Dokumenten sind nicht zu erwarten. 3.4.9 Die Abklärungen hinsichtlich der Kontrolle der Waldaufsichtsbehörde in seinem Holzhandelsbetrieb TT. Srl, welche am 23. März 2021 erfolgte, sowie der Kon- trollen des von ihm persönlich für den Holztransport gelenkten Lastwagens, wel- che am 22. Januar und 27. Januar 2021 erfolgten, erbringen nicht den Nachweis für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien im Tatzeitraum (BA-18-05- 0177 ff.). Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung aus, wenn man die Aufträge, welche die Polizei jedes Mal überprüft habe, auch angefordert hätte, würde man auf diesen Aufträgen die Fahrzeugnummer sehen. Es sei klar, dass nur der Chauffeur das Fahrzeug fahren dürfe, und das sei er gewesen. Auf die- sen Aufträgen, den Auftragsscheinen, sehe man die Standorte, den Abfahrtsort und die Route des Holztransports, das müsse immer in diesen Auftragsscheinen stehen (TPF 6.731.013 f.). Soweit es sich um die aktenkundigen Polizeikontrollen handelt, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus den Auftrags- scheinen hinsichtlich einer Anwesenheit in Rumänien gewonnen werden könn- ten. Denkbar und wohl anzunehmen ist zwar, dass auch Auftragsscheine für Holztransporte bestehen, welche nicht von der Polizei kontrolliert wurden. Dass der Beschuldigte in den zwei längeren Zeiträumen, in welchen sein Mobiltelefon ausgeschaltet war, solche Transporte durchgeführt hätte, erscheint abwegig. Im Vorverfahren erklärte er dazu, wenn er das Holz transportiere, sei er viel am
35 - SK.2022.37 Handy; er brauche es für die Lieferadresse, den Anfahrtsweg, GPS usw. (BA-13- 01-0094 f.). Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich damit in dieser Hinsicht. 3.4.10 Die Mobiltelefonauswertung ergab keine Erkenntnisse zu GPS-Daten. Gemäss den Ermittlungen sind auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen dem
38 - SK.2022.37 3.6.2 Aufgrund des Gutachtens des IRM vom 12. Oktober 2022 ist erstellt, dass der Beschuldigte der Spurengeber der im Fiat 500 ab Entriegelungsgriff des Beifah- rersitzes am Tatort sichergestellten DNA-Spur ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber ist, ist laut Gutachten mehrere Milliarden Mal grösser als die Hypothese, dass eine mit dem Beschuldigten genetisch nicht ver- wandte männliche Person der Spurengeber ist. Der Beschuldigte erklärte, dass keiner seiner drei Brüder jemals in der Schweiz gewesen sei (TPF 6.731.003, 6.731.009). Seine elfjährige Tochter scheidet sodann aufgrund des Geschlechts als Spurengeberin aus (TPF 6.731.002). Eine Identität konnte in 10 DNA-Syste- men festgestellt werden, welche ein Hauptprofil bilden. Entgegen der Ausführun- gen der Verteidigung liegt somit nicht ein DNA-Mischprofil vor (Plädoyer S. 10; TPF 6.721.032). Auch wird dieser Nachweis nicht durch die theoretische Mög- lichkeit einer passiven Spurenübertragung ab einem vom Beschuldigten getra- genen Kleidungsstück auf den Entriegelungsgriff in Frage gestellt; dies ist in ver- schiedener Hinsicht äusserst unwahrscheinlich; namentlich wäre dabei kaum ge- nügend DNA übertragen worden, dass sich daraus ein auswertbares Profil erge- ben hätte. Gemäss Gutachten liegt ein direkter Hautkontakt, bei dem Hautzellen übertragen wurden, im Vordergrund. Auch die weiteren, gemäss Gutachten wich- tigen Faktoren sprechen gegen die These des Beschuldigten, wonach die in Frankreich, beim Strafvollzug in Nancy, zurückgelassenen Kleider des Beschul- digten mit dem Fiat 500 in Kontakt gekommen sein könnten. Gemäss Angaben des Beschuldigten befand er sich 2017 im Strafvollzug. Der französische Straf- registerauszug bestätigt dies. Die Auskunftsperson NN. erstand den Fiat 500 im Dezember 2019 in einer Autogarage in Deutschland und hatte diesen seither in ihrem Besitz und Gebrauch. Eine Übertragung hätte somit in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren und über eine erhebliche örtliche Distanz (ca. 330 km, von Nancy/F nach Buchberg/CH; TPF 6.731.017) erfolgen müssen. Dass die Kleider in dieser Zeit von keiner anderen Person getragen und nie gewaschen worden wären, was eine passive Übertragung begünstigen könnte, ist kaum anzuneh- men. Wie und wann bei dieser Sachlage eine nachweisbare Spurenübertragung ab vom Beschuldigten im Gefängnis getragenen und dort zurückgelassenen Klei- dern stattgefunden haben könnte, ist unerklärlich. Selbst die Verteidigung räumt ein, dass es sich um eine bloss theoretische Möglichkeit handle (Plädoyer S. 11; TPF 6.721.033). Kommt hinzu, dass ein Garagenbetrieb ein Occasionsfahrzeug erfahrungsgemäss in gereinigtem Zustand dem Käufer übergibt. Dies lässt ein Haftenbleiben von allfälligen DNA-Spuren als noch unwahrscheinlicher erschei- nen. Der bloss als theoretische Möglichkeit vorgebrachte Einwand – mit dem sich die Gutachterin eingehend auseinandergesetzt hat – vermag daher keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens zu wecken. Das Gutachten bzw. die DNA-Spur des Beschuldigten ist ein sehr starkes Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort Buchberg am 3. April 2021. 3.6.3 Entlastungsbeweise, welche für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumä- nien – bzw. gegen seine Anwesenheit in der Schweiz – im Tatzeitpunkt sprechen
39 - SK.2022.37 würden, liegen (im Gegensatz zum Vorfall in Wilchingen) nicht vor (vgl. E. 3.4.7- 3.4.17). Den vom Beschuldigten angeführten, angeblich entlastenden Momenten ist die Untersuchungsbehörde hinreichend nachgegangen; von allfälligen weite- ren Beweiserhebungen sind, wie vorstehend ausgeführt, keine neuen, den Be- schuldigten entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere spricht die Auswertung der Kontaktdaten des Mobiltelefons gegen eine Anwesenheit am
40 - SK.2022.37 Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhand- lung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 4.2 Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorie- tät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Das Ge- setz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen und dadurch die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124, 126 E. 3.2; FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N. 8). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht die «adäquat-kausale» Ursache eines straf- rechtlichen Erfolgs darstellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftrat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 8). Die besonderen Absichten des Täters (subjektive Unrechtselemente), wie bei- spielsweise die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, muss der Gehilfe ken- nen, braucht sie aber nicht selbst zu hegen (Art. 27 StGB; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 25 StGB N. 10, Art. 27 StGB N. 4). 4.3 Die Verteidigung macht im Eventualstandpunkt geltend, es liege Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte etwa nur den Fluchtwagen organisiert habe oder mit der Übernahme des Geldes beauftragt gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass nebst dem Fiat 500 noch ein weiteres Fluchtauto, ein Fiat Ducato, organisiert worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche beweisen würden, dass der Beschuldigte an der Planung und eigentlichen Ausführung der Tat beteiligt gewesen sei (TPF 6.721.034 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Unzweifelhaft liegt eine Täterschaft von mindestens drei Beteiligten vor. Die Sprengung des Bankomaten mit dem Handlungsziel der Geldbeschaffung setzte eine minutiöse Vorbereitung und Planung voraus. Es mussten Sprengstoff und
41 - SK.2022.37 Zündmittel organisiert und für die Sprengung vorbereitet werden; weiteres Mate- rial wie Zündleitungen und eine Energiequelle (Akku) mussten beschafft werden. Es wurde ein Fluchtfahrzeug beschafft, was in der Nacht der Tatausführung, nur wenige Stunden vor der Tat, erfolgte. Wie die Verteidigung selber ausführt, wurde gar ein zweites Fluchtfahrzeug bereitgestellt. Die Tatausführung dauerte nur we- nige Minuten, was die professionelle Vorgehensweise unterstreicht. Die Video- aufzeichnungen zeigen auf, dass die Täterschaft rasch und zielgerichtet vorging. Bei dieser arbeitsteiligen Vorgehensweise ist von Mittäterschaft auszugehen; dass ein Täter nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet haben könnte, ist auszuschliessen. Die Art und Weise der Ausführung der Tat lässt darauf schlies- sen, dass jeder der Beteiligten in den Tatplan eingeweiht war und diesen sich zu eigen machte. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass der Beschul- digte einzig zum Zweck, einen Fluchtwagen zu organisieren oder das gestohlene Geld in Empfang zu nehmen, von Rumänien in die Schweiz gereist wäre, ohne in den Tatplan eingeweiht gewesen zu sein. Für eine erfolgreiche Tatbegehung war eine präzise Absprache und Zuweisung der Rolle jedes einzelnen Beteiligten unerlässlich. Dass sich einer der Beteiligten nach der Ankunft des Fiat 500 beim H.-Laden zuerst – wie die zwei anderen Beteiligten – zum Bankomaten begab und sich danach zur Hausecke entfernte, wo er bis zur Explosion mutmasslich verharrte, während zwei der Täter die Explosion des Bankomaten vorbereiteten (E. 3.3.2.2a), ändert nichts. Nicht erforderlich ist, dass jeder Täter in gleichem Umfang an der Planung und Ausführung der Tat beteiligt war. Damit steht fest, dass der Beschuldigte beim angeklagten Sachverhalt als Mittäter beteiligt war.
42 - SK.2022.37 Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224- 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). 5.1.3 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tat- sächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehr- zahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die ge- zielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. Ap- ril 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist be- züglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 5.1.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des
43 - SK.2022.37 Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom
45 - SK.2022.37 die Waffe zum Zwecke des Diebstahls mit sich führt. Die Absicht, die Waffe al- lenfalls auch einzusetzen, ist indes nicht vorausgesetzt; es genügt der eventuelle Vorsatz, sie gegen einen Menschen zu gebrauchen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 165). 6.1.4 Nach dem Auffangtatbestand von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB liegt ein qualifizier- ter Diebstahl überdies vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, was sich aus den konkreten Tatumständen ergibt. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB lässt sich na- mentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausge- prägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (vgl. BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 178). Die besondere Gefährlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter in einer Weise vorgeht, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen könnte, die mit jener nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter einen mit einer gefährlichen Waffe vergleichbaren Ge- genstand mit sich führt, der es ihm ermöglicht einen Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz zu töten oder schwer zu verletzen. Darunter fallen etwa Werkzeuge, die wie eine gefährliche Waffe eingesetzt wer- den können wie etwa ein schweres Brecheisen, oder Sprengstoff, wenn er eine Sprengkraft aufweist, die geeignet ist, einen Menschen zu töten oder schwer zu verletzen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 188-193). 6.1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 StGB). Dieser liegt vor, wenn der Täter die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 6.2 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 6.3 Grundtatbestand 6.3.1 Mit der Sprengung des Bankomaten wollte der Beschuldigte unzweifelhaft das sich im Bankomaten befindliche Bargeld von Fr. 502'510.-- und Euro 80'335.-- wegnehmen und sich aneignen. Er wollte diese für ihn fremde bewegliche Sache gegen den Willen der Berechtigten, der Bank G., aus deren Machtbereich entfer- nen und eigenen Gewahrsam daran begründen. Gemäss den polizeilichen Fest- stellungen konnte die Täterschaft kein Bargeld entwenden, weil das Loch zum
46 - SK.2022.37 Tresorraum zu klein war, um in den Tresorraum zu gelangen. Demnach liegt ver- suchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 6.3.2 Ziel der Handlungen des Beschuldigten und seiner Mittäter war es, das Bargeld zu behändigen und sich oder einen anderen in diesem Umfang unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 6.4 Qualifizierter Tatbestand Im Tat- bzw. Fluchtfahrzeug Fiat 500 befand sich ein Geissfuss mit einer Länge von ca. 63 cm (E. 3.3.2.1e; BA-11-01-0106). Dieser wurde offensichtlich für die Öffnung des Geldausgabefachs des Bankomaten verwendet (E. 3.3.2.2b). Das Mitführen eines Geissfusses, der objektiv und subjektiv zwar als (Tat-)Werkzeug verwendet worden ist, ermöglichte es dem Beschuldigten und den Mittätern, all- fällig anzutreffende Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine ge- wisse Distanz hin schwer zu verletzen. Bereits dadurch hat der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Darüber hinaus hat er zur Tatbege- hung eine erhebliche Menge Sprengstoff verwendet, der geeignet ist, einen Men- schen schwer zu verletzen. Indem er diesen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit schlafenden Bewohnern umsetzte, handelte er besonders skru- pellos, denn als Ergebnis seiner Handlungen nahm er deren Verletzung in Kauf. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände erfüllt das Handeln des Be- schuldigten bzw. die ihm zurechenbaren Handlungen seiner Mittäter die Qualifi- kation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB. 6.5 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
47 - SK.2022.37 7.2 Gemäss Anklage sei durch die in E. 2.2.1 dargestellte Vorgehensweise Sach- schaden in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 223'000.-- entstanden, im Einzelnen:
Fr. 200'000.-- zum Nachteil der Bank G. (Zerstörung des Bankomaten sowie des Bankomattresorraums);
Fr. 20'000.-- zum Nachteil der C. Genossenschaft (Beschädigung der Haus- fassade);
Fr. 2'000.-- zum Nachteil der H. AG Buchberg (Beschädigung der Schiebetüre sowie Plakatständer);
Fr. 1'000.-- zum Nachteil von M. (Beschädigung der Heckscheibe des Fahr- zeugs Opel Corsa, Kennzeichen SH 8). 7.3 Objektiver Tatbestand Die Zerstörung bzw. die Beschädigung des Bankomaten, des Bankomattresor- raums, von Elementen der Hausfassade, der Schiebetüre, des Plakatständers und der Heckscheibe eines Fahrzeugs Opel Corsa sind durch den Spurenbericht und die Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei vom 23. April 2021 belegt (E. 3.3.2.1b; BA-11-01-0067 ff., insbes. BA-11-01-0095 bis -0100 und -0108). Es handelt sich bei diesen Sachen um Gegenstände, an welchen für den Be- schuldigten fremde Eigentumsrechte bestehen. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 7.4 Subjektiver Tatbestand Mit der Explosion des Bankomaten wollte der Beschuldigte diesen selbst zerstö- ren sowie den Bankomattresorraum beschädigen, um das darin befindliche Bar- geld behändigen zu können. Insoweit liegt ohne weiteres direkter Vorsatz vor. In Bezug auf die Schäden an der Hausfassade, der Schiebetüre, des Plakatstän- ders und der Heckscheibe des parkierten Fahrzeugs nahm der Beschuldigte zu- mindest in Kauf, dass diese Schäden durch seine Handlung entstehen können. Insoweit liegt jedenfalls Eventualvorsatz vor (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 7.5 Qualifizierter Tatbestand 7.5.1 Die angeklagte Schadenshöhe von Fr. 223’000.-- ist nicht erstellt. Der Polizeibe- richt erbringt diesbezüglich keinen Beweis; die Angaben zu «Sachschaden im Detail» beruhen lediglich auf Schätzungen (vgl. BA-10-01-02-0008 f. und -0015). 7.5.2 Die Bank G. verzichtete am 28. Juni 2021 auf Privatklage; Angaben zur Scha- denshöhe liegen nicht vor (BA-15-05-0008 ff.). Es ist indes gerichtsnotorisch, dass die Zerstörung eines Bankomaten mittels Sprengstoffs einen Schaden von
48 - SK.2022.37 mehreren zehntausend Franken bewirkt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 E. 2.4.4.1; in casu: Schaden Fr. 36'000.--). 7.5.3 Die C. Genossenschaft stellte am 7. April 2021 Strafantrag wegen Sachbeschä- digung (BA-15-04-0001). Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (Eingang) konstituierte sie sich als Privatklägerin und machte einen Schaden von Fr. 34'000.-- geltend (BA-15-04-0007 ff.). In den Akten befinden sich eine Offerte der BBB. AG vom
52 - SK.2022.37 10.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Qualifizierter Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB) und Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei beim qualifizierten Tatbestand der Sachbeschädigung auf Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren erkannt werden kann (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Der Strafrahmen von Art. 94 Abs. 1 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Liegt bloss Versuch vor, kann das Gericht die Strafe (für den betreffenden Tat- bestand) mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Die Anwendung des Asperationsprinzips führt innerhalb des Strafrahmens von Art. 224 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung, soweit Freiheitsstrafen auszufällen sind. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) darf diese Grenze nicht überschritten werden. 10.3 Einsatzstrafe 10.3.1 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB. 10.3.2 Objektives Tatverschulden Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zusammen mit mindestens zwei Mittätern um ca. 3.30 Uhr nachts an einem Bankomaten, welcher in die Fassade eines Geschäfts- und Wohnhauses mit mehreren Bewohnern eingebaut war, mehrere hundert Gramm Sprengstoff zur Explosion brachte. Durch die Explosion entstand ein Sachschaden von Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.--, was einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB darstellt. Der Beschuldigte hat die körperliche Integrität von zwei sich im Wohnhaus befindenden Personen sowie Gebäudeteile und ein parkiertes Fahrzeug konkret gefährdet. Tatplan und -ausführung lassen auf eine professio- nelle Vorbereitung schliessen, was eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu gewichten.
53 - SK.2022.37 10.3.3 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat beging, um den Bankomaten zu zerstören und an das sich darin befindende Bargeld zu ge- langen. Die mit der Verwendung von Sprengstoff einhergehende Gefahr für frem- des Eigentum sowie für die körperliche Integrität von Personen hat er als not- wendige Folge zur Erreichung seines Ziels in seinen Entschluss miteinbezogen. Allerdings muss ihm zugutegehalten werden, dass die Beschädigung des Ban- komaten und der Liegenschaft sowie die Gefährdung der sich in letzterer befin- denden Personen nicht das von ihm erstrebte Ziel war. Dies ändert nichts daran, dass der Beschuldigte rein egoistisch handelte und zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels in einer gewissen Skrupellosigkeit die Verletzung und Gefähr- dung fremder Rechtsgüter als notwendige Folge seiner Handlungen akzeptierte. Der Beschuldigte hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden kön- nen. Er handelte aus finanziellen Motiven, obwohl er als Geschäftsführer eines Holzhandelsbetriebs über ein regelmässiges Einkommen verfügt (TPF 6.731.004 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass er einzig zur Deliktsverübung in die Schweiz eingereist ist; er hat keinerlei familiäre oder berufliche Beziehungen zum Land. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Gefährdung teils mit direktem, teils mit Eventualvorsatz (E. 5.3.1); hinsichtlich der verbrecherischen Absicht liegt direkter Vorsatz vor (E. 5.3.2), was schwerer wiegt als ein allfälliger Eventualvorsatz. Das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als erheblich zu werten. 10.3.4 Im Ergebnis ist das Gesamtverschulden als erheblich zu gewichten. 10.3.5 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 10.4 Asperation 10.4.1 Versuchter qualifizierter Diebstahl 10.4.1.1 In objektiver Hinsicht war der Diebstahl auf eine Summe von mehr als einer hal- ben Million Schweizer Franken gerichtet. Auch wenn der Beschuldigte und die Mittäter nicht wissen konnten, welcher Geldbetrag im Bankomatentresor tatsäch- lich gelagert war, war das Handlungsziel auf das Erlangen einer möglichst gros- sen Geldsumme gerichtet. Zur Art und Weise der Tatausführung, namentlich zur offenbarten Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB, kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1 StGB (E. 10.3.2) und zum qualifizierten Tatbestand (E. 6.4) verwiesen werden. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist erheblich. Das objektive Tatverschulden wiegt erheblich.
54 - SK.2022.37 In subjektiver Hinsicht kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu Art. 224 Abs. 1 StGB (E. 10.3.3) verwiesen werden, da sich Handlungsziel und Motivlage mit jenem Tatbestand überlagern. Das subjektive Tatverschulden ist erheblich. 10.4.1.2 Die hypothetische Einsatzstrafe für die vollendete Tatbegehung ist aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 10.4.1.3 Der Beschuldigte setzte alles daran, um sich das Bargeld im Bankomatentresor aneignen zu können; die Tatvollendung scheiterte einzig am Umstand, dass die durch die Explosion entstandene Öffnung zu klein war, um das Geld zu behändi- gen. Dieser Umstand lässt lediglich eine Strafminderung innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu; weder ist die angedrohte Mindeststrafe von 6 Monaten zu unterschreiten, noch ist auf eine andere Strafart als Freiheitsstrafe zu erkennen. Aufgrund der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Strafminderung um 4 Monate angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 10.4.2 Qualifizierte Sachbeschädigung 10.4.2.1 In objektiver Hinsicht kann auf das bei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherische Hinsicht Gesagte verwiesen werden: Danach hat der Beschuldigte zusammen mit zwei Mittätern zum Nachteil mehrerer Geschä- digter einen Sachschaden in der Grössenordnung von total Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- verursacht, was einen sehr grossen Schaden darstellt (vgl. E. 7.1.2). In subjektiver Hinsicht ist zwischen dem Schaden am Bankomaten und dem Schaden am Wohn- und Geschäftshaus sowie am Fahrzeug zu differenzieren (E. 7.4). Die Beschädigung des Bankomaten erfolgte direkt vorsätzlich, um an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Dass zur Erreichung dieses Ziels ein Wohn- und Geschäftshaus sowie ein parkiertes Fahrzeug beschädigt wird, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf und hat dies in seinen Tatentschluss miteinbezogen. Der Beschuldigte hätte die Tat ohne weiteres vermeiden können. 10.4.2.2 Das Gesamtverschulden ist erheblich. Zu beachten ist, dass das Tatverschulden teilweise durch die für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht auszusprechende Strafe abgegolten ist. Trotz dieses Umstands vermöchte eine Geldstrafe – deren Höchstmass von 180 Tagessätzen einem Äquivalent von 6 Monaten Freiheitsstrafe entspricht – dem begangenen Unrecht nicht hinreichend Rechnung zu tragen, zumal die Grenze des grossen Schadens, bei welchem bereits ein Jahr Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, bei weitem überschritten ist. Demnach ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen. 10.4.2.3 Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
55 - SK.2022.37 10.5 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG). Die Tat wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht; das fremde Fahrzeug wurde nur für wenige Stunden und für eine kurze Distanz benutzt, um vom Standort des Fahrzeugs (Hüntwangen/ZH) nach Buchberg/SH zu gelangen. Auch in subjekti- ver Hinsicht kann das Verschulden noch als leicht gewichtet werden. Damit fällt eine Freiheitsstrafe und demzufolge eine weitere Asperation nicht in Betracht. Die Einsatzstrafe ist auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen festzusetzen. 10.6 Hypothetische Gesamtstrafe Die hypothetische Gesamtstrafe wird wie folgt bemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB): Die gedankliche Einsatzstrafe gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB beträgt 30 Monate Freiheitsstrafe. Diese wird im Rahmen der Asperation für den versuchten qualifi- zierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB) um 12 Monate und für die qualifi- zierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) um weitere 6 Monate erhöht. Das ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe. Für das Strassenverkehrsdelikt (Art. 94 Abs. 1 SVG) ergibt sich eine selbststän- dige Geldstrafe von 25 Tagessätzen (E. 10.5). 10.7 Täterkomponenten 10.7.1 Der heute 38-jährige Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und wuchs in Rumänien zusammen mit drei Geschwistern auf. Gemäss eigenen Angaben ist er seit 2010 verheiratet und hat ein elfjähriges Kind, für welches er aufkommt. Er wohnte bis zur Verhaftung mit seiner Ehefrau und dem Kind zusammen mit seinen Eltern in einer letzteren gehörenden Eigentumswohnung. Der Beschul- digte besuchte für zwölf Jahre die Volksschule und das Lyceum. Anschliessend absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Holzfäller. Mindestens seit 2010 ist der Beschuldigte Geschäftsführer des eigenen Holzhandelsbetriebs TT. Srl in Y.; diese Firma ersteigert Rodungslizenzen, fällt die Bäume, transportiert sie ins Tal und verkauft sie. Vor der Gründung dieses Unternehmens war der Beschul- digte als Baggerführer und im Holzbau tätig. Der Beschuldigte lebte ca. 2003 bis 2004 und 2011 bis 2012 in Italien und arbeitete auf dem Bau; in Frankreich war er gemäss seinen Angaben nur einmal; in der Schweiz hat er sich zuvor nie auf- gehalten. Die TT. Srl hat drei Angestellte. Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte mit seiner Firma einen monatlichen Umsatz von EUR 20'000.-- und ein monatliches Einkommen von EUR 10'000.--; von diesem Geld müsse er aber noch die Angestellten bezahlen. Gemäss seinen Angaben erzielt eine Person im Holzbau einen monatlichen Grundlohn von EUR 1'000.--. Der Beschuldigte hat kein anderweitiges Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden. Seine
56 - SK.2022.37 Firma hält einen LKW und zwei Traktoren; ausserdem hat er zwei Personenwa- gen, einen Mercedes Jg. 2002 und einen Renault Kangoo. Der Beschuldigte ist bei guter Gesundheit. Nach seiner Haftentlassung will er wieder in Rumänien leben (TPF 6.731.002-6.731.009; BA-13-01-0031, -0084, -099). Die Führungsberichte der Gefängnisse J. vom 19. September 2022 bzw. K. vom
57 - SK.2022.37 10.7.4 Der Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen; er bestritt von Anbeginn seine Täterschaft (E. 3.3.2.8). Sein Aussageverhalten war teilweise wechselhaft; ein hartnäckiges Bestreiten liegt nicht vor. Das Verhalten im Strafverfahren ist neutral zu würdigen. 10.7.5 Die Täterkomponente gibt nach dem Gesagten Anlass zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 4 Monate. Da das Strassenverkehrsdelikt der Be- gehung eines Vermögensdelikts bildete, in welcher Hinsicht der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ist auch die Geldstrafe zu erhöhen; eine Er- höhung um 5 Tagessätze auf insgesamt 30 Tagessätze ist angemessen. 10.8 Strafmilderungsgründe, mit Ausnahme des bereits berücksichtigten Grunds des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; E. 10.4.1.2), liegen nicht vor. 10.9 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren ist für die vorge- nannten Delikte (E. 10.6) eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten und eine Geld- strafe von 30 Tagessätzen verschuldens- und täterangemessen. 10.10 Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 10.7.1) auf Fr. 30.-- festzusetzen. Die Vo- raussetzungen für eine ausnahmsweise Unterschreitung des Mindesttagessat- zes von Fr. 30.-- sind vorliegend nicht gegeben (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). 10.11 Der Beschuldigte befand sich seit dem 21. November 2021 (BA-6-01-0032) bis zum Urteilsdatum vom 25. Oktober 2022 in Haft. Die ausgestandene Haft von 339 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 10.12 Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen; aufgrund des Strafmasses ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). Für die Geldstrafe ist ein bedingter Strafvollzug grundsätzlich möglich. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen aufzuhalten. Das Vorleben des Be- schuldigten zeigt auf, dass er sich trotz mehrerer Verurteilungen zu Freiheitsstra- fen und Bussen nicht von einer weiteren Delinquenz abhalten liess (E. 10.7.1). Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug sind damit nicht erfüllt. Auch die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen. 10.13 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
58 - SK.2022.37
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
StBOG)
Amt für Justizvollzug des Kantons Schaffhausen, Straf- und Massnahmenvollzug
68 - SK.2022.37 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise ab-schlies- sen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. Dezember 2022