Urteil vom 1. Dezember 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Nils Eckmann
und
als Privatklägerschaft:
Polizei B., vertreten durch H., gegen
A., kroatischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht; Herstellen, Verbergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung; Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz; Dro- hung; mehrfache versuchte Nötigung; Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 2.4 0
− Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB); − Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260 bis
Abs. 1 lit. c StGB); − Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StGB; − Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG); − Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); − Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB); − Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).
Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 310 Tagen sei auf die Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Kanton Luzern sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
A. sei in Sicherheitshaft zu behalten und die Sicherheitshaft sei um 3 Monate zu ver- längern (Art. 231 Abs. 1 StPO).
Die Zivilklage sei gerichtlich zu beurteilen.
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Ass.-Nrn.: 33234 (1 Herrenhandtasche, 9 Quittungen, 1 Rezept, 1 Blatt mit Vermerk); 33236 (Ak- kuschrauber); 33238 (Mobiltelefon).
Die folgenden Gegenstände seien als Beweismittel in den Akten zu belassen: Ass.-Nrn.: 100710, 100708, 100709, 100707, 100674 (5 Datenträger inkl. Daten).
Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Kostendeckung zu ver- wenden (Art. 268 StPO), evtl. A. zurückzugeben (Art. 419 StPO): Ass-Nr.: 33234 (Bargeld Fr. 501.-- und RSD 50.--).
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB): Ass.-Nrn.: 33232 (1 Butterflymesser); 332333 (1 Minigrip mit Metallkugeln); 33237 (1 Pfefferspray); 33239 (1 Schlagrute); 33373 (1 Gasdruckpistole inkl. Zubehör); 33374 (2 Gaspatronen); 33234 (1 Feu- erzeug); A015806367, A015806389, A015806403, A01 58 06414 (USBV 1); A015806425, A015806436, A015806458 (USBV 2); A015806469, A015806470 (Überreste USBV 3); 51324 (Sturmhaube).
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 148'721.30 (Gebühren: Fr. 8'000.--, Auslagen: Fr. 140'721.30) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. nach Massgabe von Art. 419 StPO aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Michèle Akermann sei für die amtliche Verteidigung von A. in gericht- lich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei nach Massgabe von Art. 419 StPO zu verpflichten, dem Bund einen gerichtlich festzulegenden Teil der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Zustimmung zur Löschung des von A. erstellten DNA-Profils (PCN 4) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei zu erteilen (Art. 16 f. DNA-Profil-Gesetz).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 4) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Antrag der Privatklägerin: (sinngemäss; TPF pag. 03-00-0004)
A. sei zu verpflichten, der Polizei B. als Schadenersatz den Betrag von Fr. 749.95 zu be- zahlen. Anträge der Verteidigung:
Abs. 1 lit. c StGB freizusprechen und es sei festzustellen, dass er diese Tatbestände nicht erfüllt hat.
Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Widerhandlung ge- gen das Sprengstoffgesetz nach Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 38 Ziff. 1 i.V.m. Art. 17 SprstG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 WG, der Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase nach Art. 224 Abs. 2 StGB, der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, rechtswidrig erfüllt hat. Zufolge gänzlicher Schuldunfähigkeit sei er da- für jedoch nicht zu bestrafen.
Es sei für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzu- ordnen.
3.1 Eventualiter sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mittels Einleitung ei- ner stationären Massnahme von zwei Monaten nach Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.
Es sei keine fakultative Landesverweisung anzuweisen.
Es seien dem Beschuldigten die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte wie ausgeführt (Datenträger inkl. Daten, das Mobiltelefon Apple iPhone inkl. Daten, ein Akkuschrauber Villager, eine Herrenhandtasche mit Inhalt, Bargeld in der Höhe von Fr. 501.00 und RSD 50.00, sowie eine schwarze Sturmhaube mit weissem Doppeladler) herauszugeben.
Es seien dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen.
6.1 Eventualiter seien die Verfahrenskosten vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.
Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST).
6 - SK.2022.40 psychiatrischen Gutachten erstellt. (BA pag. 11-01-0028, -0065; 17-00-0059, -0113, -0133, -0141). G. Der Beschuldigte befand sich ab dem 26. Januar 2022 in Polizei- und vom 28. Ja- nuar 2022 bis 25. September 2022 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 28. September 2022 wurde auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Sicherheitshaft angeordnet und der Be- schuldigte wegen Fluchtgefahr bis am 8. Dezember 2022 in Sicherheitshaft ver- setzt. H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. September 2022 Anklage gegen den Be- schuldigten wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperver- letzung (Art. 260 bis Abs. 1 lit. c StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB), Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB), Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG), Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Bundesstrafgericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Strafregisterauszug, Steuerunterlagen, Betrei- bungsregisterauszug) sowie einen Führungsbericht von der Justizvollzugsan- stalt U. ein (TPF pag. 6.231.1.003; 6.231.2.003; 6.231.3.002; 6.231.7.039, -043). J. Die Hauptverhandlung fand am 1. Dezember 2022 vor der Strafkammer in An- wesenheit der Anklägerin sowie dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 6.720.001, -013). Die Privatkläger- schaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags eröffnet. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde die Sicherheitshaft bis zum 28. Feb- ruar 2023 verlängert (TPF pag. 6.912.2.001 f.). K. Am 12. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).
7 - SK.2022.40 Die Strafkammer erwägt:
11 - SK.2022.40 muss aber von einer gewissen Schwere sein (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 226 StGB, N. 4; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O.). 4.3 Unbestrittener Sachverhalt 4.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die USBV 1-3 herstellte und bei sich zu Hause lagerte, respektive in seinem Auto umherfuhr. Der Beschuldigte brachte bei der USBV 1 die Beiladung (Stahlkugeln, Schrauben, Nägel) an. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte zur Herstellung der USBV 1 und 3 die Bodenknall- körper «Jorge» verwendete, welche er am 24. Januar 2022 in die Schweiz ein- führte (BA pag. 13-00-0038, -0040, -0042; TPF pag. 6.731.005; vgl. E. 5.3). 4.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit folgender Aktenlage: 4.3.2.1 Gemäss dem Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Bundeskriminalpo- lizei vom 11. April 2022 wurde der Beschuldigte durch die Polizei B. am 26. Ja- nuar 2022 angehalten, nachdem eine Anzeige gegen ihn wegen Drohung, Sach- beschädigung und versuchter Nötigung eingegangen war. Bei seiner Anhaltung konnten zwei USBV sichergestellt werden, welche aus zusammengeklebten Feu- erwerkskörpern bestanden, die er mit Schrauben und Stahlkugeln angereichert hatte. Gegenüber der Polizei B. gab er an, dass er die USBV habe verwenden wollen, um seinen Schwiegersohn K. zu verletzen (BA pag. 10-02-0013). 4.3.2.2 Dem Bericht und Gutachten des FOR vom 26. Januar 2022 bzw. 11. April 2022 ist zu entnehmen, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten im Fahrzeug und am Wohnort «USBV-verdächtige» Gegenstände gefunden wurden. Die Polizei B. stellte am 26. Januar 2022 im Fahrzeug des Beschuldigten die USBV 1 und USBV 2 sicher. Ausserdem hat sich an einer fallrelevanten Örtlichkeit (Wohnort der Familie G.: T.-Strasse, V.) kurz zuvor eine Explosion ereignet, wobei entspre- chendes Spurenmaterial zur detonierten USBV 3 sichergestellt werden konnte. Aus der Fotodokumentation der USBV ist ersichtlich, dass zur Herstellung der USBV 1 und 3 die Bodenknallkörper «Jorge» aus polnischem Fabrikat verwendet wurden. Die Knallkörper «Jorge» gehören zur Kategorie der am Boden knallen- den pyrotechnischen Gegenständen (Art. 8a SprstG / Art. 31 SprstV). Laut Ge- brauchsanweisung beträgt die Sicherheitsdistanz für Zuschauer mindestens 25 Meter. Diese Knallkörper sind in der Schweiz verboten und haben eine Netto- explosivmasse von 1.8 Gramm Blitzknallsatz. Zur Zusammensetzung und Konstruktion der USBV 1-3 stellte das FOR Folgen- des fest: Die USBV 1 verfügt über eine Wirkladung, bestehend aus drei pyrotech- nischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» des polnischen Vertreibers «Jorge», die mit einem halbtransparenten Klebeband umwickelt und miteinander verbunden sind. Das Zündsystem beinhaltet die drei Anzündlitzen der pyrotech- nischen Gegenstände, welche mit einem weiteren halbtransparenten Klebeband
12 - SK.2022.40 umwickelt und miteinander verbunden sind. Mit einem Gewebeklebeband sind im Sinne einer Beiladung 32 Stahlkugeln, 6 Schrauben und 2 Nägel um die drei pyrotechnischen Gegenstände angebracht. Die USBV 2 besteht aus einem Ra- ketentreiber aus einer Feuerwerksrakete, bei dem ein grosser Teil der äusseren Kartonhülse entfernt worden ist, so dass nur noch die Kunststoffhülse gefüllt mit dem Satz des Raketentreibers übrig blieb. Beim Spurenmaterial der USBV 3 han- delt es um die Überreste von mindestens zwei pyrotechnischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» sowie Reste eines grauen Gewebeklebebandes. In Bezug auf die Analyse der DNA-Spuren stellte das FOR fest, dass der Be- schuldigte als Spurenverursacher von DNA-Spuren an Bestandteilen der USBV 1 und der USBV 2 identifiziert werden konnte. Ausserdem ergab die Aus- wertung, dass konkrete spurenkundliche Zusammenhänge zwischen der USBV 1 und der USBV 3 bestehen. Die spurenkundlichen Untersuchungen wei- sen darauf hin, dass die USBV 1 von der gleichen Urheberschaft stammt wie die USBV 2 und USBV 3 (BA pag. 11-01-0002 f., 0014, -0058, -0062, -0064; vgl. BA pag. 11-01-0075, -0086 [Kurzbericht des FOR zur Identifizierung der DNA-Spu- ren vom 14. März 2022]). Auf den Inhalt des Gutachtens in Bezug auf die Wirkung und das Verletzungspo- tential der USBV wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (E. 4.6.2). 4.3.2.3 Dem Rapport der Polizei B. vom 22. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 25. bis 26. Januar 2022 mit einem Fahrzeug der Marke BMW (Kontrollschild: 1) namentlich in V., X., Y. und W. herumfuhr (BA pag. 10-01-0029). 4.3.2.4 Am 9. Februar 2022 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei zur Herstellung der USBV aus, dass sein Vater alle Böller aus dem alten BMW in das Auto seiner Schwester C. umgeladen habe. Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesan- waltschaft am 27. April 2022 sagte D. auf Vorhalt von Fotos der USBV 1 und Überresten der USBV 3 aus, dass er diese gesehen habe. Sein Vater habe in Serbien schon ähnliche Vorrichtungen hergestellt. Er habe mit der Böllerkon- struktion geprahlt (BA pag. 12-02-0014, -0030 f.). Der angeklagte äussere Sachverhalt ist somit erstellt. 4.4 Bestrittener Sachverhalt Umstritten ist einzig die verbrecherische Abicht bzw. ob der Beschuldigte in sub- jektiver Hinsicht um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotential der USBV 1-3 wusste (TPF pag. 6.721.028).
13 - SK.2022.40 4.5 Beweismittel 4.5.1 Zur verbrecherischen Absicht hielt der Beschuldigte bei der Einvernahme vom
14 - SK.2022.40 4.6 Beweiswürdigung und Subsumtion objektiver Tatbestand 4.6.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu prüfen, ob die vom Beschuldigten herge- stellten USBV als Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurden (E. 4.2.3, dritter Absatz). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie die Feuerwerkskörper einge- setzt wurden, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen ent- standen ist. 4.6.2 Das FOR stellte im Gutachten vom 11. April 2022 in Bezug auf die Gefährlichkeit der USBV fest, dass die USBV 1 tatsächlich geeignet gewesen wäre, schwere bis lebensbedrohliche Verletzungen von Personen herbeizuführen, wobei eine Wirkung entfaltet worden wäre, welche bei Menschen in einer Distanz von über vier Metern vom Detonationspunkt noch schwere bis lebensbedrohliche Verlet- zungen hätte herbeiführen können. Die USBV 2 wäre tatsächlich geeignet gewe- sen, schwere Brandverletzungen von Personen und Sachschäden zu verursa- chen bzw. zur Entzündung von brennbarem Material zu führen. Hinsichtlich der USBV 3 kam das FOR weiter zum Schluss, dass diese tatsächlich geeignet ge- wesen wäre, Verletzungen von Personen sowie Sachschäden zu verursachen bzw. zur Entzündung von brennbarem Material zu führen (BA pag. 11-01-0057, -0060, -0062). Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass von den USBV eine erhebliche zerstörerische Gefahr ausging. Es handelt sich damit um Sprengstoff im Sinne von Art. 226 StGB. 4.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Herstellen der drei USBV den objektiven Tatbe- stand von Art. 226 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.7 Beweiswürdigung und Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.7.1 Der Beschuldigte gestand zu Beginn der Untersuchung ein, die USBV hergestellt zu haben, um K. verletzen zu wollen respektive ihm Verletzungen zuzufügen. Aus den glaubhaften Erstaussagen geht weiter hervor, dass er bereit war, die USBV 1-3 gegen K., die Mitglieder der Familie G. und gegen die ehemaligen Rivalen O. und P. seines Sohnes einzusetzen. Der Beschuldigte wusste, dass die drei hergestellten USBV zu verbrecherischem Zweck bestimmt waren. Die Erstaussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich unter etlichen Ge- sichtspunkten auch objektivieren lassen: a) Dass der Beschuldigte bei der Herstellung und beim Herumschaffen der USBV Verletzungsabsichten bzw. verbrecherische Absichten hatte, ergibt sich bei der USBV 1 aufgrund der Konstruktionsweise mit den drei zusammengeklebten Böl- lern mit Beiladung, namentlich den beigefügten Schrauben, Kugeln und Nägel.
15 - SK.2022.40 Es ist im Kontext mit der von ihm angegebenen Motivation (vgl. E. 4.5.1) kein anderer Verwendungszweck als die Verursachung eines erheblichen Schadens mit der Verletzung von Menschen wahrscheinlich. Bezeichnenderweise führte er aus, dass er die Schrauben dem Sprengkörper beigefügt habe, dass es «mehr Verletzungen» gäbe und die USBV 1 bei der Zündung unter die Haut gehe. In subjektiver Hinsicht wusste er somit um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotenzial der USBV. Es entsprach mithin seiner Intention, die Knall- köper gegen Menschen und Sachen einzusetzen. b) Die vom Beschuldigten geschilderten Verletzungsabsichten decken sich auch mit der objektivierbaren Motivlage gegen K.: Der Beschuldigte war mit der Bezie- hung seiner Tochter J. und K. nicht einverstanden und insbesondere nicht damit, dass ihm K. im Herbst 2021 den Kontakt mit seiner Enkelin R. sowie die Annä- herung an deren Wohnort verbot. Sodann war der Beschuldigte mit der Bezie- hung seines Sohnes D. mit L. nicht einverstanden und wollte darauf Einfluss neh- men. Er fühlte sich insgesamt nicht hinreichend «respektiert» und wollte mit der Begehung der Sprengstoffdelikte insbesondere den Respekt von K. und L. sowie aufgrund einer angeblichen Geldschuld von M. erzwingen. Wie tief der Konflikt beim Beschuldigten gegenüber den genannten Personen liegt und wie negativ seine Haltung gegenüber ihnen ist, hat sich im vorliegenden Verfahren in prak- tisch allen durchgeführten Einvernahmen deutlich gezeigt (BA pag. 13-00-0001 ff.). Die zum Tatzeitpunkt vorhandenen Verletzungsabsichten sowie der tiefe Hass gegenüber K. und der Familie G. manifestierte sich im Übrigen auch im Rahmen der kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten (vgl. E. 6.5.2; 8.5.2). c) Die verbrecherische Absicht manifestierte sich geradezu exemplarisch bei den zum Sachverhaltskomplex 2 geschilderten Handlungen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, fuhr der Beschuldigte am 26. Januar 2022 mit den USBV 1 und 2 an den Wohnort von K. und wartete in Verletzungsabsicht auf ihn (E. 6.3 – 6.7). Aufgrund dieses Vorgehens kann nur auf das Vorhandensein einer verbrecheri- schen Absicht geschlossen werden. d) Dass der Beschuldigte bei der Herstellung mit verbrecherischer Absicht han- delte, belegen auch in aller Deutlichkeit die Aussagen seines Sohnes D. (vgl. E. 4.5.2). Nach dem Gesagten ist entgegen den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme und Hauptverhandlung von einer Verletzungsabsicht auszugehen. 4.7.2 Als Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte bereit war, mit dem Einsatz der USBV 1-3 Menschen und Sachen zu gefährden, wobei er die Verletzungen von Menschen mindestens eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Er handelte in
16 - SK.2022.40 verbrecherischer Absicht. Damit ist der Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.8 Der Beschuldigte hat die drei USBV mit den mindestens 5 verbauten pyrotechni- schen Feuerwerkskörpern vom Typ «FP3 Petarda Blyskowa» gelagert und im Raum V. herumtransportiert. 4.9 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 und Abs. 2 StGB auf rechtswidrige Weise erfüllt. Wie bereits aufgezeigt, hat er im Zustand der Schuld- unfähigkeit gehandelt (vgl. E. 3) und sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
18 - SK.2022.40 gewusst, dass die «FP3 Petarda Blyskowa» in der Schweiz verboten seien (BA pag. 13-00-0037 ff.). 5.5.2 D. sagte am 27. April 2022 aus, dass er zwei oder drei Packungen polnischer Böller mit glaublich 25 Stück gesehen habe, als er am 25. Januar 2022 Sachen aus seinem alten BMW in das Auto von C. umgeladen habe. Es sei «PL» auf den Böllern gestanden. Das stehe für Polen. Sie seien etwa 5 cm lang gewesen und hätten einen Durchmesser von 1,5 cm gehabt. Von diesen Böllern habe sein Va- ter A. auch noch in Serbien. Die Böller seien aus Serbien mitgebracht worden (BA pag. 12-02-0030 f.). 5.6 Beweiswürdigung 5.6.1 In objektiver Hinsicht Es besteht in Bezug auf die Anzahl der importierten pyrotechnischen Gegen- stände eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und seinem Sohn D. Die Aussagen des Beschuldigten zur Anzahl der eingeführ- ten Böller zeugen vom Bestreben, die Anzahl möglichst gering zu halten. Die Aussagen sind zudem inkonsistent. Die genannte Anzahl schwankt zwischen 4 und 20 Stück. Die Aussagen von D. sind hingegen bemerkenswert reich an Details zu den gesehenen Böllern. So fiel ihm etwa die Bezeichnung «PL» auf, welche auf den Böllern aufgedruckt ist und er konnte die Ausmasse der Knallkö- per sehr gut beschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb D. seinen Va- ter unnötig hätte belasten sollen. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. Es ist daher auf seine Aussagen abzustellen, wonach sein Vater eine Packung à 25 Stück «FP3 Petarda Blyskowa» in die Schweiz einführte, lagerte und herum- führte. 5.6.2 In subjektiver Hinsicht Beweismässig ist erwiesen, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der py- rotechnischen Gegenstände wusste (E. 4.5.2). Er ging davon aus, dass ihm die Einfuhr der Böller Probleme schaffen würde. In subjektiver Hinsicht ist somit er- stellt, dass er die Bewilligungspflicht zur Einfuhr der Knallkörper zumindest für möglich hielt. Ein Rechtsirrtum und dessen hohe Anforderungen liegen a priori nicht vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 5.7 Subsumtion 5.7.1 Indem der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz 25 Stück «FP3 Pe- tarda Blyskowa» und damit Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit sich führte, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, lagerte und umherschaffte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt.
19 - SK.2022.40 Wie bereits aufgezeigt (E. 5.6.2) bestehen keine Zweifel, dass er zumindest eventualvorsätzlich handelte. 5.7.2 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand des mehrfachen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt. 5.8 Der Beschuldigte war im angeklagten Zeitraum nicht schuldfähig (E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 5.9 Konkurrenzen 5.9.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 SprstG schliessen die Art. 224–226 StGB die Strafen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn damit die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgegolten wird. Die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind gemäss Lehre daher gegenüber denjenigen von Art. 224 StGB (und Art. 226 StGB) subsidiär (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Obschon das durch das Sprengstoffgesetz geschützte Rechtsgut mit demjenigen von Art. 224 ff. StGB korrespondiert (Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdung durch Sprengstoff), beanspruchen die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers somit grundsätzlich zu- sätzlich Geltung. Anders verhält es sich nur, wenn die Bestrafung durch die kern- strafrechtlichen Bestimmungen die nebenstrafrechtlichen Gefährdungsaspekte mitabgilt. Dies ist etwa der Fall, wenn die inkriminierte Handlung im Zusammen- hang mit Sprengstoff sowohl in Bezug auf Art. 224 ff. StGB als auch in Bezug auf Art. 37 ff. SprstG dieselbe natürliche Handlung beinhaltet (Idealkonkurrenz). Gleich verhält es sich, wenn inkriminierte Handlungen gemäss Art. 224 ff. StGB zwangsläufig respektive naturgemäss mit einer Verletzung des SprstG einherge- hen. Es ist mithin im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verurteilung gemäss Art. 224 ff. StGB die Gefährdung der Allgemeinheit in objektiver und subjektiver Hinsicht integral abgilt, sodass die Strafbestimmungen des SprstG konsumiert werden (anders in Bezug auf Art. 224 StGB ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [Subsidiarität]). 5.9.2 Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens der USBV 1 und 3 (Art. 226 Abs. 1 StGB) und dem unbefugten Ver- kehr der «FP3 Petarda Blyskowa» (Art. 37 Ziff. 1 SprstG). Vorliegend sind die Handlungen, welche die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz begrün- den, als eigenständige Handlungen mit eigenem Unrechtsgehalt zu qualifizieren, sofern sie keinen Sachzusammenhang mit den hergestellten USBV haben. Die- jenigen Widerhandlungen, welche Bestandteil der Tathandlung nach Art. 226 Abs. 1 StGB darstellen, sind hingegen vom Unrechtsgehalt bereits abgegolten. Das betrifft die insgesamt fünf pyrotechnischen Gegenstände, welche für den Bau der USBV 1 und 3 verwendet wurden (vgl. E. 4.3.2.2, dritter Abschnitt). Bei diesen ist der Unrechtsgehalt des unbefugten Verkehrs von Sprengstoffen i.S.v. Art. 37 Ziff. 1 SprstG in casu als vom Herstellen des Sprengstoffes gemäss
20 - SK.2022.40 Art. 226 Abs. 1 StGB mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist insofern von un- echter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, sodass diesbezüglich eine An- wendung des Tatbestands von Art. 37 Ziff. 1 SprstG ausser Betracht fällt. Bei den übrigen 20 pyrotechnischen Gegenständen besteht zwischen Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 226 Abs. 1 StGB echte Konkurrenz.
StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den als Versteck vorgesehenen Räumen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vor- handensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260 bis
StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als tech- nische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 3). Orga- nisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 2). Im Allge- meinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Au- genscheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 15). 6.2.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorberei- tungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen
Abs. 1 lit. c StGB überschneidet, da die Herstellung ein Bestandteil der Vorberei- tungshandlungen darstellt, so liegt aus folgenden Gründen echte Konkurrenz zwischen diesen Tatbeständen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2021 E. 5.2.1): Einerseits sind unterschiedliche Rechtsgüter betroffen, und zwar (insbesondere) der öffentliche Frieden bei Art. 260 bis StGB (ENGLER, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 3) bzw. Gemeingefahr bei Art. 226 StGB (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Vor Art. 221
Waffen, die eine Mündungsgeschwindigkeit von mindestens 7,5 Jule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kön- nen (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV [Schmetterlingsmesser]; Art. 4 Abs. 1 lit. d [Schlagrute] und lit. f [CO 2 -Waffen] WG). 7.2.3 Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erwor- ben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Er- werbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). So ist namentlich der Erwerb von Messern nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Schlaggeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in der Schweiz – seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes am
27 - SK.2022.40 7.2.4 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt – vorbe- hältlich der vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 4 WG – eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). 7.3 Unbestrittener Sachverhalt 7.3.1 Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 im Raum V. im Auto von seiner Tochter C. eine CO 2 -Gasdruckpistole, eine Schlagrute und ein Butterflymesser mit sich führte (BA pag. 06-01-0005; 08-00-0014 ff.; 10-01-0031, -0063). 7.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit der Aktenlage. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der Schlusseinvernahme ist erwiesen, dass er die Waffen aus Serbien mitbrachte. Er habe aber nicht daran gedacht, dass diese Objekte in der Schweiz als Waffen gelten würden (BA pag. 13-00-0053 f.). Der Beschuldigte verfügte über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung bzw. schriftli- chen Vertrag für die vorgenannten Gegenstände (TPF pag. 6.721.034). Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. 7.4 Subsumtion Der Beschuldigte erwarb und besass Waffen (Schmetterlingsmesser, Schlagrute und CO 2 -Waffe) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und f WG. Er verfügte über keinerlei Bewilligung bzw. Vertrag zum Erwerb und Besitz dieser Waffen. Dem- nach hat er die Waffen nicht rechtmässig erworben und somit ohne Berechtigung besessen. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist somit in rechtswidriger Weise erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die Waf- fen vorsätzlich und in Kenntnis, dass er nicht über die Berechtigung verfügte, in die Schweiz gebracht und besessen; anderes macht er jedenfalls nicht geltend. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Behauptung des Beschul- digten, er habe die rechtliche Qualifikation der Gegenstände als Waffe nicht er- kannt, ändert an der vorsätzlichen Begehung der Tat nichts. Für Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irre- levant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Im Ergebnis hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tat- bestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a WG mehrfach erfüllt. 7.5 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mehr- fach erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
28 - SK.2022.40
30 - SK.2022.40 Familie G. geworfen habe. Die USBV bestehe aus 3 zusammengeklebten Petar- den (BA pag. 13-00-0043, -0061 f.). 8.3.2.3 Am 23. Februar 2022 sagte L. aus, dass ihr Bruder und ihre Mutter ihr erzählt hätten, dass der Beschuldigte bei ihnen eine Rakete auf den Balkon geworfen habe (BA pag. 12-01-0014, -017). 8.4 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte in verbrecherischer Absicht gehandelt hat (TPF pag. 6.72.032). 8.5 Beweismittel 8.5.1 Bei der Einvernahme vom 21. Juni 2022 bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er gewusst habe, dass sich auf dem Balkon der Familie G. ihr «Raucherbereich» und Sachen befinden würden. Er habe um die zerstörerische Kraft des Knallkör- pers gewusst, habe aber niemanden verletzen wollen. Zum Motiv gab er an, dass er die USBV 3 gezündet und geworfen habe, weil Herr F. seine Familie «be- schimpfend beleidigt» habe (BA pag. 13-00-0043, -0046, -0061 f.). 8.5.2 In der kontrollierten Haftkorrespondenz ist zu entnehmen, dass er die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen habe, weil sie ihn drangsaliert habe. In einem weiteren Schreiben drohte er F., dass es «für euch alle, grossen Teufel und, dass seid ihr in der Tat, nicht gut enden» wird (BA pag. 06-03-0144 ff.; TPF pag. 6.231.7.020, -034). 8.5.3 Am 23. Februar 2022 sagte F. aus, dass beim Wurf des Böllers seine Frau, sein Sohn M. und er in der Wohnung gewesen seien (BA pag. 12-08-0005). 8.6 Subsumtion 8.6.1 Objektiver Tatbestand Von der explodierten USBV 3 ging eine erhebliche zerstörerische Gefahr aus und es handelte sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG (vgl. E. 4.5.2). Dass der Beschuldigte mit dem Werfen der gezündeten USBV 3 eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum schuf, ist unbestritten. Aufgrund der Explosion entstand Sachschaden am Teppich und die konkrete Gefährdung betraf weiteres Eigen- tum (Sessel, Schuhe, Pflanzen, Hausfassade, Fenster) auf dem Balkon. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 8.6.2 Subjektiver Tatbestand 8.6.2.1 Der Beschuldigte wusste, dass sich auf dem Balkon der «Raucherbereich» der Familie G. befand und sich dort Sachen befanden. Er kannte die Gefahr und die
31 - SK.2022.40 zerstörerische Wirkung, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, und handelte trotzdem. Hierbei handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Im Ergeb- nis ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. 8.6.2.2 Die verbrecherische Absicht hängt mit den in der Anklageschrift zum Sachver- haltskomplex 4 geschilderten Handlungen zusammen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, versuchte der Beschuldigte am 25. Januar 2022, L. und M. zu drohen und zu nötigen (vgl. E. 9). Die verbrecherische Absicht lag darin begründet, dass er gegenüber L. und M. mit dem Sprengstoffdelikt vom 26. Januar 2022 seine Entschlossenheit zur Umsetzung seiner zuvor geäusserten Drohung und Nöti- gung manifestierte, um sie zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen. Dadurch, dass er die USBV 3, bestehend aus drei pyrotechnischen Gegenständen, weder rechtmässig noch sachgemäss verwendete und trotz Kenntnis der Gefährlichkeit zündete und auf den Balkon warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt. Zur Verwirklichung seiner Einschüchterungstaktik nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass durch die Detonation der USBV 3 auf dem Balkon Sa- chen zerstört werden, sich somit ein Vergehen verwirklicht, was für das Vorliegen verbrecherischer Absicht ausreicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs.1 StGB ist erfüllt. 8.7 Da «nur» Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, liegt ein An- wendungsfall von Art. 224 Abs. 2 StGB vor. 8.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht.
32 - SK.2022.40 9.2 Rechtliches 9.2.1 Nötigung (Art. 181 StGB) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbil- dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). An- drohung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzu- schränken (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; diese muss vielmehr positiv begründet wer- den (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 56 mit Hinweisen). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuch- liche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 50). Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter- schaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DEL- NON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 55). 9.2.2 Drohung (Art. 180 StGB) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).
33 - SK.2022.40 9.3 Nötigung zum Nachteil von L. 9.3.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.3.1.1 Im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen gegenüber L. gemacht und ihr gedroht zu haben (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.). 9.3.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage: a) L. sagte am 26. Januar 2022, 23. Februar 2022 und 4. Mai 2022 in konstanter Weise aus, dass der Beschuldigte ihrem Freund D. telefonisch mitgeteilt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, falls sie bei ihm zu Hause im AA. in X. übernachten werde. Er werde ausserdem ihr Auto zerstören, die Pneus zerste- chen und das Auto abbrennen. Sie sei dann am 25. Januar 2022 um ca. 20:45 Uhr zum Wohnort ihres Freundes im AA. in X. gefahren. Der Beschuldigte sei dort gewesen und habe ihr gedroht. Er habe ihr gesagt, «wenn du im Bett meines Sohnes schläfst, werde ich dich abschlagen und ich bringe dich um». «Ich werde dein Auto zerstören.» «Die Pneus zerschneiden». Sodann habe er ihr gesagt, dass er sie «kaputtschlagen» werde (BA pag. 12-01-0005 f., -0014, -0019). b) Sodann sagte der Beschuldigte am 21. Juni 2022 aus, dass er gegenüber L. und seinem Sohn D. gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn sie im Bett seines Sohnes schlafen würde (BA pag. 13-01-0059). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und unbestritten. 9.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.3.3 Beweismittel 9.3.3.1 L. sagte am 23. Februar 2022 aus, dass die Drohungen vom Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten. Sie habe Angst um ihre Familie und um ihr Fahrzeug gehabt. Sie habe die Drohungen sehr ernst genommen. Auf die Frage, ob sie glaube, dass der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen werde, sagte sie aus: «Ja» (BA pag. 12-01-0006, -0014). 9.3.3.2 Der Beschuldigte sagte am 21. Juni 2022 aus, er habe L. nicht umbringen wollen (BA pag. 13-00-0059).
34 - SK.2022.40 9.3.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von L. sind glaubhaft. Sie beschreibt in der Einvernahme ihre Ge- fühlslage, welche die Drohungen bei ihr auslösten. Diese Beschreibung der ei- genen psychischen Vorgänge ist Teil eines hohen Detailierungsgrades in quali- tativer Hinsicht und ist ein sogenanntes Realkennzeichen (vgl. ARNTZEN, Psy- chologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 27). Sodann ist kein Grund er- sichtlich, warum sie den Vater ihres Freundes zu Unrecht belasten sollte. Sie vermochte insgesamt den Sachverhalt in ihren Aussagen in konstanter Weise und unter Nennung von Details wiederzugeben (vgl. E. 9.3.1.2 a; 9.3.3.1). Be- weismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umset- zen wollte. 9.3.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. Mit den Androhungen von körperlicher Ge- walt und weiterer Repressalien verknüpfte der Beschuldigte die Handlungsan- weisung, wonach L. die Nacht nicht bei D. verbringen solle. Die Androhungen haben eine hohe Intensität und sie haben die Qualität einer rechtswidrigen Dro- hung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Be- zug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Sodann wusste er, dass das Beschädigen des Autos von L. für sie einen ernstlichen Nachteil bedeuten würde. Da sich L. schliesslich entschied, die Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2022 gleichwohl bei D. zu verbringen (BA pag. 12-01-0014), liegt eine versuchte Nöti- gung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 9.4 Nötigung zum Nachteil von M. 9.4.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.4.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2022 sowie der Hauptverhandlung vom
35 - SK.2022.40 mit seiner Schwester in Belgrad gewesen und habe kein Portemonnaie gehabt. Der Beschuldigte habe ihm dann ca. Fr. 85.-- gegeben und gesagt, es sei gut so und er müsse es nicht zurückzahlen. Er habe ihm am Telefon noch gesagt, dass er ihn schlagen werde. Er habe auch seinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass er ihn (M.) kaputtschlagen werde. Er habe auch seinem Sohn D. gesagt, dass er ihn schlagen werde. Sein Sohn habe ihm das berichtet (BA pag. 12-03- 0007 f.). b) D. sagte am 26. Januar 2022 aus, dass der Beschuldigte gegenüber M. gesagt habe, dass er ihm die Fr. 87.-- zurückgeben solle, ansonsten «kommt es nicht gut» (BA pag. 12-02-0004). c) So sagte F. am 23. Februar 2022 aus, dass ihm der Beschuldigte am 25. Ja- nuar 2022 am Telefon gesagt habe, dass er seinen Sohn M. abschlagen oder abstechen würde, wenn er ihn sehen würde (BA pag. 12-08-0004). Der angeklagte Sachverhalt ist insofern erstellt und unbestritten. 9.4.2 Bestrittener Sacherhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.4.3 Beweismittel 9.4.3.1 M. sagte am 21. Februar 2022 aus, dass er aufgrund der Drohungen ein «biss- chen Angst» bekommen habe, dass wenn er nach draussen gehe, der Beschul- digte ihn umbringen werde. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder mit einer Waffe auf ihn losgehen würde (BA pag. 12-03- 0007). 9.4.3.2 Aus einer kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten vom 5. Okto- ber 2022 an die Bundesanwaltschaft geht hervor, dass er «auf seine Fr. 87.-- warte». Er habe beschlossen, bis zum Ende zu gehen und sie würden «sein Ge- fängnis» für den Rest ihres Lebens bereuen (TPF pag. 6.231.7.021). 9.4.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von M. sind in sich stimmig und werden durch die Aussagen von F. und D. bekräftigt. Hervorzuheben ist, dass die mehr als drei Jahre alte Forde- rung von angeblich Fr. 87.-- welche M. gegenüber dem Beschuldigten aufgrund einer Taxifahrt haben soll, den Beschuldigten immer noch stark zu beschäftigen scheint. Dies belegt die erwähnte Haftkorrespondenz (vgl. E. 9.4.3.2), welcher er rund 8 Monate nach seiner Festnahme verfasste. Der drohende Unterton im Schreiben, wonach er ankündigte, im Zusammenhang mit der angeblichen For- derung von Fr. 87.-- «bis zum Ende zu gehen», zeigt, wie ernstlich die Drohung
36 - SK.2022.40 gegenüber M. war. Sodann ist die Schilderung der eigenen Angst ein typisches Realkennzeichen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht (vgl. E. 9.3.4). 9.4.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. In erster Linie wollte er M. mittels Androhung von körperlicher Gewalt dazu bringen, den Betrag zu bezahlen. Er drohte ein rechtswidriges Übel an, falls sich Letzterer nicht an die mit der Androhung ver- knüpfte Verhaltensweise halten sollte. Die Androhung hatte eine hohe Intensität und sie hat die Qualität einer rechtswidrigen Drohung. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit manifestieren wollte, um seine angeb- liche Forderung von Fr. 87.-- einzutreiben. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Da M. den Betrag nicht bezahlte, handelt es sich auch hier (vgl. E. 9.3.5, zweiter Abschnitt) um eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 9.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbe- stand der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 9.6 Drohung und Konkurrenz Mit dem erstellten Anklagesachverhalt erfüllte der Beschuldigte überdies den Straftatbestand der Drohung (Art. 181 Abs. 1 StGB), wobei M. am 21. Feb- ruar 2022 Strafantrag stellte (BA pag. 10-01-0104). In casu ist der Unrechtsgeh- alt der Drohung von der Nötigung mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist in- sofern von unechter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, so dass eine An- wendung des Tatbestands von Art. 181 StGB ausser Betracht fällt.
39 - SK.2022.40 des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 11.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Voraussetzung ist somit ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormalität und Anlasstat. Wie bei allen Massnahmen setzt auch die Anordnung einer stationären Mass- nahme eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N. 47 f.). Verlangt wird somit ein Behandlungserfordernis aufgrund der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit. Ob nun eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst rein nach ärztlichen Kriterien. Nicht jede psychische Störung recht- fertigt die Anordnung einer stationären Massnahme. Vielmehr muss diese von besonderer Schwere sein. (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behand- lung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154; HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 6 ff.). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. Die Massnahme bezweckt insofern die Deliktsprävention. Wie dem Wortlaut von Art. 59 StGB zu entnehmen ist, wird mit Massnahmen die Verhinderung der Ge- fahr weiterer Delikte angestrebt. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im
40 - SK.2022.40 Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Si- cherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen). 11.2.3 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Die Eignung der Massnahme setzt aber auch die Therapierbarkeit des Täters voraus. Dies bedingt, dass die betroffene Person einer Behandlung über- haupt zugänglich ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 58, 63). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Re- lation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der ei- nen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Be- troffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom
42 - SK.2022.40 behandelt. Hierbei handelt es sich um eine Vollzugsvorschrift und die Vollzugs- behörden sind folglich für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zuständig (BGE 142 IV 1, E. 2.4.3; BBl 1999 2078, Ziff. 213.421). Ist dies ange- zeigt, so führt das Gericht die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung in seinen Erwägungen aus (a.a.O., E. 2.4.4). Die Vollzugsbehörde ist diese Emp- fehlung jedoch nicht gebunden (a.a.O. E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.1; 6B_1040/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.1). 11.3 Ärztlicher Befund 11.3.1 Psychiatrische Diagnose 11.3.1.1 Im Anschluss an die Begutachtung des Beschuldigten äusserte sich Dr. med. E. zur psychiatrischen Diagnose im Gutachten vom 13. Mai 2022 (BA pag. 17-00- 0059 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine schizoaffektive Störung und ein schizomani- sches Zustandsbild im Rahmen einer organischen Störung (vgl. E. 3). Er stellte fest, dass eine schizoaffektive Störung in der Regel phasenweise auftrete und die Symptomatik zeitweilig remittieren könne. Was die Notwendigkeit und Erfolg- saussichten einer Massnahme anbelangt, so kam der Gutachter zum Schluss, dass das festgestellte Störungsbild, das auch zu den Tatzeitpunkten vorhanden gewesen sei, fortbestehe und mit den Taten in Zusammenhang stehe. Die psy- chische Störung sei deliktsrelevant. Zur Therapierbarkeit äusserte sich der Gut- achter dahingehend, dass eine schizoaffektive Störung wie im Fall des Beschul- digten sich medikamentös und mittels psycho- und soziotherapeutischer Verfah- ren behandeln lasse. Eine adäquate Behandlung sei Voraussetzung für eine günstige Kriminalprognose. Zur Behandlungsbereitschaft stellte der Gutachter fest, dass der Beschuldigte derzeit nicht bereit sei, an der Behandlung mitzuwirken. Die Symptomatik des Störungsbildes sei gravierend und die Fähigkeit zur adäquaten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität sei aufgrund des schweren psychischen Störungs- bildes krankheitsbedingt beeinträchtigt, zeitweilig sogar aufgehoben. Diesbezüg- lich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen. Erste initiale Behandlungsschritte könnten daher auch gegen seinen Willen durchgeführt werden. Zur Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 oder 60 StGB, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder meh- rere Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig seien, äusserte sich Dr. med. E. ebenfalls. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten eine ambulante Behandlung nicht sinn- voll bzw. erfolgsversprechend umsetzbar sei. Der Gutachter wies in Bezug auf
43 - SK.2022.40 die Verhältnismässigkeit i.S. der Erforderlichkeit einer Massnahme darauf hin, dass aufgrund der diagnostizierten Symptomatik beim Beschuldigten aktuell «le- diglich» eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sinnvoll und erfolgsver- sprechend sei. Diese sollte in einer forensisch-psychiatrischen Klinik wie z.B. dem Zentrum für stationäre-forensische Therapie der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich erfolgen. Da der Beschuldigte eine intensive Behandlung benö- tige, sei ein gleichzeitiger oder vorheriger Strafvollzug aus forensisch-psychiatri- scher Sicht nicht sinnvoll. Der Gutachter stellte fest, dass für die Legalprognose und damit für die allfällige Ausführungs- und Fluchtgefahr eine adäquate psychiatrische Behandlung des Beschuldigten entscheidend sei. Diese könne aus Sicht des Gutachters nur in einer forensisch-psychiatrischen Klinik erfolgen. Zur Ausführungsgefahr und Gefahr weiterer Delikte ist dem Gutachten zu ent- nehmen, dass die Kriminalprognose des Beschuldigten massgeblich von der Be- handlung der psychischen Grunderkrankung abhänge. Bei ungenügender psychopharmakologischer Behandlung und psychosozialen Stressoren sei mit einem Fortbestehen und einer erneuten Exazerbation der Symptomatik zu rech- nen. In diesem Fall sei aufgrund der aktuellen, nicht hinreichenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer Behandlung zu unterziehen, die Wahrscheinlich- keit für schwerwiegende Gewaltdelikte hoch. Durch eine fachgerechte psychiat- rische Behandlung könne die Wahrscheinlichkeit reduziert werden. Zur Frage, ob beim Beschuldigten die Gefahr bestehe, dass er durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährde, äusserte sich der Gutachter wie folgt: Das Risiko erneuter Handlungen entsprechend den Deliktsvorwürfen sei hoch. Grundsätzlich sei auch mit schweren Tatfolgen zu rechnen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte Sprengstoffe und/oder Waffen verwende oder körperliche Gewalt anwende. Ebenso bestehe die Gefahr, dass er ein weiteres schweres Verbrechen, insbesondere eine Tötung, schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung oder Brandstiftung begehe. Das vom Be- schuldigten ausgehende Risiko für Gewaltanwendungen stehe im Zusammen- hang mit der akuten psychiatrischen Symptomatik bzw. der schizoaffektiven Stö- rung. Zur Frage, wie die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen sei, dass der Beschul- digte die ihm vorgeworfenen Drohungen in die Tat umsetzen könnte, äusserte sich der Gutachter ebenfalls. Er kam zum Schluss, das Risiko, dass der Beschul- digte die angedrohten Gewaltanwendungen begehe, sei im Fall einer unbehan- delten schizoaffektiven Symptomatik als hoch zu erachten (BA pag. 17-00-0097, -102, -0106, -0108 f., -0110). 11.3.1.2 Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 unterbreitete die Bundesanwaltschaft dem Gut- achter die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ergänzte der Gutachter das Gutachten vom 13. Mai 2022. Dem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Weigerung des Beschuldigten, eine adä- quate Medikation einzunehmen, nicht zu einer fehlenden Behandelbarkeit des
44 - SK.2022.40 Störungsbildes führe. Er wies erneut darauf hin, dass der Beschuldige krank- heitsbedingt nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Behandlung zu erken- nen. Dies bedeute, dass er in forensisch-psychiatrischer Sicht hinsichtlich seiner Ablehnung der Behandlung nicht urteilsfähig sei. Der Gutachter hob wiederholt hervor, dass das Störungsbild aber behandelbar sei. Er legte dar, warum ein ho- hes Risiko für Gewaltstraftaten festgestellt worden sei. Im Fall des Beschuldigten sei eine hinreichende psychiatrische Behandlung wesentlich für eine Besserung der Legalprognose. 11.3.1.3 Am 24. Juni 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft den Gutachter um eine wei- tere Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und zwar aus folgen- dem Grund: Mit Datum vom 21. Juni 2022 fand die Schlusseinvernahme des Be- schuldigten statt. Er sagte aus, dass er absichtlich und bereits bei der Polizei «alles vorgespielt» habe und dass er sich als «Narren vorgegeben» habe. Vor diesem Hintergrund stellte sich für die Bundesanwaltschaft die Frage, ob die Aus- sagen anlässlich der Schlusseinvernahme etwas an den vom Gutachter gezoge- nen Schlüssen – namentlich betreffend Diagnose und Schuldunfähigkeit – än- dern oder ob die Feststellungen im Gutachten nach wie vor uneingeschränkt Be- stand haben (BA pag. 17-00-0114 ff., -121 ff.). Im Anschluss an die erneute Begutachtung des Beschuldigten ergänzte Dr. med. E. am 15. Juli 2022 das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Mai 2022. Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich aufgrund der Angaben des Beschul- digten und während der Untersuchung keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass an der diagnostischen Einordnung oder der Einschätzung der Schuldunfä- higkeit nicht festgehalten werden könne. Zur Begründung der psychiatrischen Diagnose wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte zwar zum Teil von seinen früher gemachten Angaben, die im Gut- achten als wahnhafte Denkinhalte gewertet wurden, distanziert habe. An ande- ren Angaben, die ebenfalls als wahnhafte Denkinhalte diagnostisch eingeordnet worden seien, habe er jedoch festgehalten. Zum Beispiel, dass die Mutter von L. seinen Sohn mit schwarzer Magie bedrohe. Allerdings stellte der Gutachter eine Abnahme der Wahndynamik, d.h. der mit den Wahnhinhalten verbundenen Af- fekten fest. Auch habe sich der Beschuldigte im Verlauf der erneuten Untersu- chung im formalen Denken weniger ideenflüchtig gezeigt und seine Affektlabilität sei weniger ausgeprägt gewesen. Gegenüber den Voruntersuchungen könne so- mit im Vergleich zu der im Gutachten beschriebenen Symptomatik eine Besse- rung festgestellt werden. Im Falle des Beschuldigten sei von einer Teilremission, d.h. Besserung der Symptomatik auszugehen. Dies bedeute aber nicht, dass die frühere diagnostische Einschätzung in Frage gestellt werden könne. Vermutlich habe das reizarme Umfeld im Gefängnis sowie die Einnahme der Medikation Se- roquel zur Besserung der Symptomatik beigetragen. Wenngleich derzeit eine Besserung der Symptomatik festgestellt werden könne, sei im Zug der erneuten Untersuchung deutlich geworden, dass eine tragfähige Krankheits- oder
45 - SK.2022.40 Behandlungseinsicht beim Beschuldigten weiterhin nicht bestehe. Eine medika- mentöse Behandlung lehne er weiterhin ab. Im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Intervention stellte der Gutachter fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgsversprechende ambulante Be- handlung derzeit nicht erfüllt seien. Der Beschuldigte benötige eine psychophar- makologische und psychotherapeutische Behandlung, um eine Remission der Symptomatik, ein Krankheitsverständnis und dadurch eine tragfähige Behand- lungsbereitschaft zu erreichen. Für eine solche Behandlung benötige er weiterhin ein stationäres Setting, auch um bei einer erneuten Exazerbation der Sympto- matik dem Risiko erneuter Gewaltdelikte Rechnung tragen zu können. Trotz der aktuellen Besserung der Symptomatik biete die stationäre Einleitung einer Mass- nahme nach Art. 63 StGB für die erforderliche Behandlung nicht den notwendi- gen zeitlichen Rahmen (BA pag. 17-00-0139, -0141). 11.4 Beurteilung 11.4.1 Beweistauglichkeit des Gutachtens und Massnahmenbedürftigkeit aufgrund der psychischen Störung Die im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB notwendige fachärztliche Begutachtung wurde durchgeführt und die erforderlichen Kriterien sind gutachterlich ausführlich abgehandelt worden. Gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutach- ters leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung in Form einer schizoaf- fektiven Störung eines schizomanischen Zustandsbilds (vgl. E. 3; 11.3.1.1; BA pag. 17-00-0097). Der Gutachter zeigt verständlich auf, auf welche Grundla- gen er seine Beurteilung stützte (Aktuelle Anamnese, Medikamentenanamnese, Familienanamnese, psychiatrische Vorgeschichte, soziale Anamnese etc., BA pag. 17-00-0061). Der differenziert und stringent begründeten Diagnose des Gutachters ist daher zu folgen. Es wird ausserdem nachvollziehbar dargelegt, warum die psychische Störung handlungsleitend war. Auch bezogen auf das an- gewandte standardisierte Prognoseinstrument HCR-20V3 für die Erstellung der Risikoanalyse geht aus dem Gutachten nachvollziehbar hervor, aufgrund wel- cher Informationsgrundlagen und Datenselektion die Bewertung der Einzelmerk- male und letztlich die prognostische Beurteilung des Beschuldigten erfolgte (BA pag. 17-01-00-0094, -0096, -.0105; vgl. dazu HEER, Basler Kommentar,
46 - SK.2022.40 Was die psychische Verfassung anbelangt, so ist festzustellen, dass der Gutach- ter am 15. Juli 2022 beim Beschuldigten zwar eine zeitweilige Teil-Remission feststellte, wobei diese vor allem der Medikation durch Seroquel zuzuschreiben war. Dem Führungsbericht der JVA U. vom 17. November 2022 sowie dem Nach- trag vom 29. November 2022 ist aber zum aktuellen Gesundheitszustand zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte die Einnahme der Medikation verweigerte und sich die Symptomatik wieder drastisch intensiviert hat (TPF pag. 6.231.7.040, -047). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sich dem Gericht diese Fest- stellung. Der Beschuldigte machte einen verwirrten Eindruck. Seine Aussagen waren formal sehr sprunghaft und zusammenhangslos. So war es ihm beispiels- weise ein Anliegen, ungefragt über seine Militärzeit 1989 in Serbien zu sprechen. Als der Beschuldigte an der Hauptverhandlung mit dem Vollzugsbericht der JVA U. vom 17. November 2022 konfrontiert wurde, wonach er versucht haben soll, die Mitarbeitenden bei der Einnahme der Medikamente zu täuschen, sagte er aus, dass er die Medikamente Sequase und Temesta nicht brauche. (TPF pag. 6.731.003, -005 f.). Aufgrund des erwähnten Krankheitsbildes des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen für eine stationäre Massnahme klar erfüllt, so dass keine Abgrenzungs- problematik hinsichtlich einer ambulanten Massnahme besteht. Es empfiehlt sich daher bereits aufgrund des Gesundheitszustandes eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. 11.4.2 Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die dort auf- gelisteten Straftatbestände erfüllte, ist ohne Weiteres von einer Massnahme rechtfertigenden Anlasstaten auszugehen. Die Delikte des Beschuldigten stehen gemäss den überzeugenden Ausführungen des Gutachters in einem unmittelba- ren kausalen Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten. 11.4.3 Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Le- galprognose) Insbesondere die Verbrechen von Art. 224, 226, 260 bis , aber auch 181 StGB, sind aus Sicht des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft nicht zu bagatellisieren. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der Geringfügigkeit der begangenen Taten (sog. Über- massverbot) ist mithin vorliegend nicht zu diskutieren. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt, dass ohne angemessene Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr und mithin auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Ebenso ist erwiesen, dass die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von schwerwiegenden Gewaltdelikten hoch ist und die diesbezügliche Kriminalprog- nose eben massgeblich von der Behandlung der psychischen Grunderkrankung
47 - SK.2022.40 abhängt. Ausserdem sind die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Leib und Leben; Gefahr für die öffentliche Sicherheit) besonders hoch zu gewichten, was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls zu berücksichtigen ist. Insge- samt ist nicht ersichtlich, welche Umstände (ohne adäquate Behandlung) gegen eine Rückfall- und Ausführungsgefahr in Bezug auf Drohungen und neuerliche Eskalation der Gewalt sprechen würden. Dass der Beschuldigte zurzeit eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, mani- festiert sich aktuell in seinen rund 30 – teils nicht weitergeleiteten – wirren und teils mit drohendem Unterton redigierten Briefen, welcher er in der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft verfasste (BA pag. 06-03-0001 ff.; TPF pag. 6.231.7.011 ff.; 6.231.7.018 ff.; 6.231.7.029 ff.). Die Briefe zeugen sowohl hin- sichtlich des Inhalts als auch der Äusserungsart von ähnlichen Verletzungsab- sichten und Drohungen, wie diejenigen, welche zur Anklage gebracht wurden (vgl. BA pag. 6.231.7.026). Auch die neuerlichen Briefe des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Nr. 47 [vom 5. Oktober 2022] und Nr. 48 [undatiert]), welche am 9. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingingen, – rund drei Wo- chen vor der Hauptverhandlung – zeigen illustrativ, dass er dringend behand- lungsbedürftig ist und dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen würde, käme er in Freiheit. So sind in den Briefen wiederum drohende Inhalte gegen die Familie G. auszumachen. Aus beiden erwähnten Briefen geht hervor, wie tiefgründig seine negativen Gefühle gegenüber der Familie G. nach wie vor sind. Er beschimpft und bedroht in den Briefen die gesamte Familie in vulgärer Art und Weise. Der Beschuldigte würdigt insbesondere F. herab und stellt eine Art physischen Machtkampf in Aussicht (TPF pag. 6.231.7.018 ff., -025 ff.). Auch der Nachtragsbericht der Justizvollzugsanstalt U. vom 29. November 2022 lässt eine Rückfallgefahr annehmen. So musste für den Beschuldigten ein «Dreier- Setting» eingesetzt werden, um präventiv mögliche Übergriffe auf das Personal zu verhindern. Nach Ansicht der Justizvollzugsanstalt kann nur mit einer Korres- pondenzkontrolle verhindert werden, dass der Beschuldigte Drohungen gegen- über Familienangehörigen oder Drittpersonen vornehmen kann. Es ist festzustellen, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch Flucht des Beschuldigten vereitelt werden könnte. Angesichts der jüngsten ne- gativen Entwicklung beim Beschuldigten ist umso mehr ohne gehörige Behand- lung von einer hohen Rückfallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf Drohungen auszugehen. Um weitere Delikte ab- zuwenden ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. Dass die stationäre Massnahme der Gefahr wei- terer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnet, steht ausser Frage (vgl. E. 11.4.4.2).
48 - SK.2022.40 Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung (vgl. E. 11.1.2 b), es gehe vom Beschuldigten aufgrund der bisher fehlenden Delinquenz keine bzw. ledig- lich eine «kleinstmögliche» Gefahr für Gewaltdelikte aus, unzutreffend. Entgegen der Verteidigung braucht es für die Rückfallgefahr eine Gesamtschau. Diese hat der Gutachter nachvollziehbar vorgenommen. Aufgrund des Gutachtens ist er- stellt, dass ohne gehörige Behandlung von einer hohen Rückfall- und Ausfüh- rungsgefahr auszugehen ist. Anhand dem vom Gutachter angewandten standar- disierte Prognoseinstrument HCR-20V3 zur Beurteilung der Gefahr für die Öf- fentlichkeit geht vorliegend klar hervor, dass aufgrund der standardisierten Erfas- sung der Risikomerkmale des Beschuldigten ein hohes Risiko für interpersonelle Gewalt aufgrund der vorliegenden psychotischen Symptomatik vorliegt. (BA pag. 17-00-0105). Der Einwand der Verteidigung, das Prognoseinstrument sei nicht geeignet gewesen (vgl. E. 11.1.2 b; TPF pag. 6.721.037), geht fehl. 11.4.4 Verhältnismässigkeit 11.4.4.1 Notwendigkeit / Erforderlichkeit Die Erforderlichkeit einer Massnahme in einer geschlossenen Anstalt wird durch das Verfassen der jüngsten Drohbriefe untermauert (vgl. E. 11.4.3). Indem das Gutachten die Notwendigkeit einer stationären Massnahme ausführlich abhan- delt und klar bejaht, ist die Vorfrage der generellen Notwendigkeit hinreichend beantwortet und sind die Voraussetzungen damit als erfüllt zu betrachten. 11.4.4.2 Eignung und Prognose Die psychiatrische Massnahme ist zweifelsohne auch geeignet, der Gefahr wei- terer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Gemäss dem Gutachten ist eine psychiatrische Massnahme auch geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschul- digten im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht sodann mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Aufgrund der diagnostizierten Störung sei «nur eine stationäre Behandlung geeignet», der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Behand- lung i.S.v. Art. 63 StGB sei hingegen nicht angebracht. Sodann besteht eine sinnvolle und mit einer gewissen Erfolgsaussicht verbun- dene reale Therapiermöglichkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten nur dann, wenn er im Rahmen einer stationären Massnahme behandelt werden kann. Die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten schizoaffektiven Störung in stationärem Rahmen ist laut Gutachten «erfolgsversprechend» (BA pag. 17-00- 0106). Sodann hat sich gezeigt, dass eine therapeutische Massnahme aufgrund
49 - SK.2022.40 der beim Beschuldigten zwischenzeitlich festgestellten Teil-Remission (E. 11.4.1) auch erfolgsversprechend zu sein scheint. 11.4.4.3 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Bei Abwägung des mit einer Massnahme einhergehenden Eingriffes in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Gesamtheit der Indikatoren (Be- handlungsbedürftigkeit, fehlende Massnahmenwilligkeit [vgl. E. 11.4.5], Legal- prognose etc.) und Schwere der Anlasstaten erscheint die Anordnung einer sta- tionären Massnahme verhältnismässig. Der Eingriff in die Freiheitsrechte ist un- ter diesen Umständen verhältnismässig. Ein mit einer Massnahme einhergehen- der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Grundsatz nicht als unange- messen schwer. 11.4.5 Massnahmenwilligkeit Die Fähigkeit des Beschuldigten, die Notwendigkeit einer stationären Mass- nahme einzusehen, ist derzeit nicht vorhanden, ebenso wenig besteht eine Massnahmenwilligkeit. Der Verteidigung ist demnach beizupflichten, dass derzeit noch nicht von einer nachhaltigen Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne einer inneren Überzeugung gesprochen werden kann. Diese Haltung darf aber nicht per se auf eine gänzlich fehlende Massnahmenwilligkeit interpretiert werden, sondern als Teil seiner Krankheit. Eine Massnahmenwilligkeit muss jedoch nicht in einer Art manifestiert werden, welche einer eigentlichen Überzeugung entspricht (vgl. 11.2.3, dritter Abschnitt; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). Dem Gutachten ist zu entneh- men, dass beim Beschuldigten die Behandlungsbereitschaft fehlt, dies sei jedoch auf die krankheitsbedingt fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen (BA pag. 17-00-0106). Der Beschuldigte ist mit Bezug auf seine Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung nicht urteilsfähig, wobei eine stationäre thera- peutische Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden kann (BA pag. 17-00-0106). Von der Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschul- digte diese derzeit mit seinem Antrag kategorisch ablehnt. Entscheidend sind ob- jektive Gesichtspunkte (vgl. E. 11.2.3, vierter Abschnitt). Dass solche vorliegend gegeben sind, steht ausser Frage. In casu ist die Anordnung einer stationären Massnahme allein aufgrund des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft geboten. Die Anordnung ist aber auch im Interesse des Beschuldigten selbst, was dem Gutachten hinlänglich zu entnehmen ist. So stellte der Gutachter fest, dass der Explorand eine psychopharmakologische und eine psychotherapeutische Be- handlung benötigt, um eine Remission der Symptomatik, ein Krankheitsverständ- nis und dadurch eine tragfähige Behandlungsbereitschaft zu erreichen. Für eine solche Behandlung benötigt der Explorand laut Gutachter weithin ein stationäres
50 - SK.2022.40 Setting, auch um bei einer erneuten Exazerbation der Symptomatik dem Risiko erneuter Gewaltdelikte Rechnung tragen zu können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten hinsichtlich sei- ner Massnahmenbereitschaft ausgesendeten Signale uneinheitlich sind. Davon zeugt beispielsweise der Umstand, dass Rechtsanwältin Akermann im Namen des Beschuldigten am 10. August 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorzeiti- gen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO stellte. Mit Verfügung vom
55 - SK.2022.40 das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stunden- ansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 18.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.--, für die Tätigkeit der Praktikanten auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 18.1). 18.3 18.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2022 wurde Rechtsan- wältin Michèle Akermann in Anwendung von Art. 132 StPO i.V.m. Art. 130 und Art. 133 StPO rückwirkend per 1. Februar 2022 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (TPF pag. 16-01-0024 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 18.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 28. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 23'838.15 (inkl. MWST), inklusive dem geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, Sichtung des Urteils und Nachbesprechung (TPF pag. 6.821.003, -008). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 74.83 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- (inkl. dem geschätzten Aufwand von 6 Stunden für die Haupt-
56 - SK.2022.40 verhandlung, ½ Stunde für das Studium des Urteils und 1 Stunde für die Nach- besprechung), 5.75 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 15.83 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 1'180.52 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 1’704.30 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. 18.3.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Michèle Akermann auf Fr. 23'838.15 (inkl. MWST) festzusetzen.
57 - SK.2022.40 Die Strafkammer erkennt: I.
Ass-ID 33234 1 Herrenhandtasche mit folgendem Inhalt:
1 Quittung «CC.» vom 12.01.2022 mit handschriftlichem Vermerk «065-434- 841» auf der Rückseite
1 Quittung «CC.» vom 11.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 15.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 19.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 19.01.2022
1 Quittung «BANK DD.» vom 11.01.2022 mit handschriftlichen Notizen auf der Rückseite
1 Rezept, lautend auf A. vom 28.10.2021 [...]
1 Quittung «EE.» vom 11.01.2022 mit handschriftlichem Vermerk «200,300, 500-CH = 1000»
1 Quittung FAVN 4600,00 vom 31.03.2021-08-58
1 Blatt «[...]»
1 Quittung «17.900,00» vom 15.01.2022
1 Quittung der BANK FF., X., vom 08.03.2021, mit neuem Saldo von «1551.32», lautend auf C., BB.-Strasse, Y.
1 Karte GG., N°3
1 Feuerzeug [...] Ass-ID 33238 1 Mobiltelefon Apple iPhone inkl. Daten Ass-ID 33234 Bargeld Fr. 501.00 und RSD 50.00 6.2 zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Asservat Nr. Lagerung Gegenstände Ass-ID 33232 1 Butterflymesser Ass-ID 33233 1 Minigrip mit mehreren Metallkugeln Ass-ID 33236 1 Akkuschrauber Villager Ass-ID 33237 1 Pfefferspray Ass-ID 33239 1 Schlagrute Ass-ID 33373 1 Gasdruckpistole inkl. Zubehör Ass-ID 33374 2 Gaspatronen, ummantelt JVA U. Sturmhaube schwarz, mit weissem Doppeladler FOR USBV 1 komplett FOR USBV 2 komplett FOR Überreste USBV 3 6.3 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 69 Abs. 1 StGB): Asservat Nr. Gegenstände Ass-lD 100674 Datenträger inkl. Daten Ass-ID 100707 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100708 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100709 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100710 Datenträger inkl. Daten 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'678.50 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8'000.00, Ausla- gen Fr. 40'678.50; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00) trägt die Eidgenossenschaft. 8. Rechtsanwältin Michèle Akermann wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 23'838.15 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Michèle Akermann, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Polizei B., vertreten durch H. (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern − Amt für Migration des Kantons Luzern − Bundesamt für Polizei (fedpol)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. Mai 2023