Urteil vom 16. September 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
705 GESUCHSTELLERINNEN UND GESUCHSTEL- LER (gemäss separatem Verzeichnis)
Gegenstand
Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 2.4 6
Die Strafkammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört ein Entscheid über die nachträgliche Zuweisung von Ver- mögenswerten an die geschädigten Personen gemäss Art. 73 StGB (Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2021.32 vom 22. Oktober 2021). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist vorliegend gegeben, da sie das erstin- stanzliche Urteil gefällt hat. 1.2 Die zuständige Behörde – in casu die Strafkammer – leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, so- fern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 364 Abs. 1 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 364 StPO N. 1). Das Ge- richt prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebun- gen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behör- den Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 1.3 Die geschädigten Personen erhielten Gelegenheit, Anträge i.S.v. Art. 73 StGB zu stellen. Die Strafkammer holte zudem die für die Beurteilung des Falls erforderli-
3.1 Zur Verwendung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB stehen vorliegend die mit Urteil SK.2015.44 rechtskräftig eingezogenen und infolge der Vollstreckung des Urteils durch die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, effektiv erhältlich gemachten Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös im Gesamt- betrag von Fr. 67'671'267.28 zur Verfügung (TPF 661.048 ff., ...058 ff.). 3.2 In Bezug auf einen (kleineren) Teil der im Verfahren SK.2015.44 rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden, konnte das Urteil bislang nicht vollzogen werden. Gemäss Auskunft der Bundesanwaltschaft, Ur- teilsvollzug, sind in diesem Zusammenhang derzeit mehrere Rechtshilfeverfah- ren mit den entsprechenden Ländern betreffend die Herausgabe der eingezoge- nen Vermögenswerte an die Schweiz hängig (TPF 661.054, ...063). Wann diese Verfahren zum Abschluss gebracht und die betreffenden Vermögenswerte für die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten effektiv zur Verfügung stehen wer- den, ist derzeit nicht absehbar. Ein Zuwarten auf den Vollzug des Urteils in Bezug
4.1 Beim überwiegenden Teil der Gesuchsteller handelt es sich um Privatkläger (bzw. ihre Erben/Rechtsnachfolger), deren Zivilklagen gegen Dieter Behring mit Urteil SK.2015.44 (mindestens teilweise) gutgeheissen wurden; die Strafkammer verpflichtete Dieter Behring, diesen Personen jeweils einen bestimmten Betrag als Schadenersatz, teilweise zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2004) und/oder Parteientschädigung, zu zahlen (Dispositiv-Ziff. IV 1.2.1, IV 1.2.2 und IV 1.4.1). Bei den Gesuchstellern dieser Gruppe handelt es sich mithin um durch die Anlasstat geschädigte Personen; die Höhe des von ihnen jeweils geltend ge- machten Schadenersatzes ist gerichtlich rechtskräftig festgesetzt. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 73 StGB sind ebenfalls erfüllt. 4.2 4.2.1 Bei den folgenden Gesuchstellern (20 Gesuchsteller) handelt es sich zum einen um Privatkläger (bzw. ihre Erben), deren Zivilklagen gegen Dieter Behring mit Urteil SK.2015.44 auf den Zivilweg verwiesen wurden (Dispositiv-Ziff. IV 1.3). Zum anderen handelt es sich um Anleger (bzw. ihre Er- ben) in angeblich nach dem «System Behring» bewirtschaftete Finanzprodukte, die sich nicht als Privatkläger am Verfahren SK.2015.44 beteiligten (vgl. Dispo- sitiv-Ziff. IV 1.1). Diese Personen haben indessen ihre Forderungen im erwähn-
6 - ten Verfahren der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von Dieter Beh- ring erfolgreich geltend gemacht; die Forderungen wurden im Kollokationsplan rechtskräftig zugelassen (TPF 662.135 f.). 4.2.2 Es stellt sich die Frage, ob die Zulassung der Forderung in einem konkursamtli- chen Nachlassliquidationsverfahren eine genügende Grundlage für eine Zuwei- sung nach Art. 73 StGB darstellt. Gemäss Art. 73 StGB muss der Schadenersatz «gerichtlich oder durch Ver- gleich» festgesetzt worden sein. Bei der mit der Durchführung eines Nachlassli- quidationsverfahrens beauftragten Konkursverwaltung handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Schuldners. Die Anerkennung der Forde- rung durch die Konkursverwaltung ist somit einem durch den Schuldner abge- schlossenen Vergleich gleichzusetzen. Umstritten ist, ob sich die Zuwendung nach Art. 73 StGB nur auf vor Gericht abgeschlossene oder vom Gericht geneh- migte Vergleiche stützen kann oder auch aussergerichtliche Vergleiche als Grundlage dienen können (vgl. zur Diskussion THOMMEN, a.a.O., N. 65). Gegen Letztere wird im Wesentlichen eingewendet, die Zuwendung nach Art. 73 StGB solle auf einer gesicherten Grundlage beruhen; bei einem aussergerichtlichen Vergleich bestehe die Gefahr, dass dem Geschädigten Werte in einem Ausmass zugesprochen werden, die vergleichsweise festgelegt worden seien, aber den entstandenen Schaden übersteigen würden (BOMMER, Offensive Verletzten- rechte im Strafprozess, 2006, 117; THOMMEN, a.a.O., N. 65). Solche Bedenken bestehen vorliegend nicht. Die infragestehenden Forderungen wurden durch eine durch das Gericht eingesetzte Verwaltungsstelle in einem staatlich normier- ten Verfahren (Art. 244 ff. SchKG) geprüft und anerkannt. Mit der Involvierung einer staatlichen Instanz ist die materielle Kontrolle gewährleistet. Die Zulassung einer Forderung im konkursamtlichen Nachlassliquidationsverfahren ist somit un- ter dem Gesichtspunkt von Art. 73 StGB gleichwertig mit einem gerichtlichen Ver- gleich und stellt demzufolge eine genügende Grundlage für die Zuwendung von Vermögenswerten gemäss dieser Bestimmung dar. 4.2.3 Die übrigen Voraussetzungen von Art. 73 StGB sind bei den vorstehend genann- ten Gesuchstellern ebenfalls erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei den zur Diskussion stehenden Forderungen um solche, die aus Investitionsgeschäften abgeleitet werden, für welche Dieter Behring mit Urteil SK.2015.44 des gewerbs- mässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde (TPF 662.131 f.). Der Konnex zwi- schen dem Schadenersatzanspruch und der Anlasstat ist demnach gegeben. 4.3 Die folgenden Gesuchsteller verfügen über keinen Forderungstitel i.S.v. Art. 73 StGB («gerichtlich oder durch Vergleich» festgesetzter Schadenersatz); ihre An- träge auf Zuweisung der Vermögenswerte sind folglich abzuweisen: (74 Gesuchsteller)
7 - 4.4 In Bezug auf die Gesuchstellerin B. AG in Liquidation ergibt sich das Folgende: Die B. AG in Liquidation beantragt, es seien ihr die gemäss Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. s al. 2 des Urteils SK.2015.44 eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 1, lautend auf C. SA, bei der Bank D., Lettland) gestützt auf Art. 73 StGB zuzusprechen (TPF 554.4.014). Bei der B. AG in Liquidation handelt es sich nicht um eine durch die im Urteil SK.2015.44 abgeurteilte Straftat geschädigte Person. Sie leitet ihren Anspruch auf die infragestehenden Vermögenswerte, wie sie selbst ausführt, aus einem Sachverhalt (sog. «Deal E.»/«Operation Cashback») ab, der nicht Gegenstand des Verfahrens SK.2015.44 war (vgl. TPF 554.4.016 ff.). Es fehlt mithin an einem – durch Art. 73 StGB vorausgesetzten – Konnex zwischen dem behaupteten Schaden und der Anlasstat (vgl. oben E. 2). Die B. AG in Liquidation ist folglich nicht anspruchsberechtigt i.S.v. Art. 73 StGB, weshalb auf ihren Antrag nicht ein- zutreten ist.
6.1 Im Ergebnis belaufen sich die zu berücksichtigenden Schadenersatzansprüche auf insgesamt Fr. 220'656'381.32. Zur Verwendung zu Gunsten der Geschädig- ten i.S.v. Art. 73 StGB stehen demgegenüber effektiv Fr. 67'671'267.28 zur Ver- fügung (E. 3.1). Angesichts der Unterdeckung ist dieser Betrag an die berechtig- ten Gesuchsteller proportional zu ihren Ansprüchen zu verteilen (vgl. THOMMEN, a.a.O., N. 30). Die Verteilungsquote beträgt 30.6681668913%. 6.2 Nachstehend werden die berechtigten Gesuchsteller jeweils mit dem bei der Be- rechnung berücksichtigten Schadenersatzanspruch und effektiv zugewiesenen Betrag aufgelistet. Name Schadenersatz zugewiesener Betrag (630 Gesuchsteller) (...) (...) 7. In Bezug auf die Verlegung der Kosten dieses Verfahrens ist in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage grundsätzlich das allgemeine Krite- rium des Obsiegens bzw. Unterliegens massgeblich (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2018.24 vom 29. Januar 2019 E. 9.1). Aufgrund der Besonderheit des vorlie- genden Falls ist auf die Kostenerhebung indes zu verzichten.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
10 - Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ge- geben (Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine schriftliche Beru- fungserklärung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Viale Stefano Franscini 7, CH-6500 Bel- linzona) einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. September 2025