Urteil vom 8. November 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lena Reusser
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rechtswidriger Aufenthalt B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 2.5
6 - SK.2022.5 3.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Der Be- griff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtspre- chung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf ei- nen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens ge- nügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezem- ber 2018 E. 1.2). 3.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegen- über möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vor- satz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz aus- reicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15). 3.1.7 Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 3.2 Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, nament- lich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG gelangt nicht zur Anwendung, wenn es der betroffenen ausländischen Person – etwa auf Grund einer Weigerung des Heimatlands, Staatsangehörige zurückzunehmen oder Ausweispapiere auszu- stellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 125 II 217 E. 2) – objektiv unmöglich ist, legal aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukeh- ren. Das strafrechtliche Schuldprinzip setzt die Freiheit voraus, anders handeln zu können. Ein in der Schweiz illegal anwesender Ausländer darf daher nicht nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG verurteilt werden, wenn ihm eine legale Ausreise
7 - SK.2022.5 aus der Schweiz objektiv nicht möglich ist (siehe dazu etwa die Urteile des Bun- desgerichts 6B_274/2016 vom 15. Mai 2017 E. 1.6.1; 6B_320/2013 vom 29. Au- gust 2013 E. 2.1; 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
8 - SK.2022.5 dem Grund gefragt, worauf sie geantwortet hätten, dass sie das machen müss- ten. Diese Antwort habe ihn beängstigt. Er habe gesagt, dass die Wahrheit sei, dass er das nicht machen könne, bevor er mit seiner Anwältin gesprochen habe, was sie ihm jedoch nicht erlaubt hätten. Sein Handy und all seine Sachen seien bei ihnen gewesen, weshalb er seine Anwältin nicht habe anrufen können. Er habe ihnen das gesagt, aber sie hätten «es» ihm nicht gegeben. Sie hätten ihn «noch gar nicht kontrollieren» wollen, sondern bloss seine Fingerabdrücke ab- nehmen. Er habe jedoch nicht gewusst warum er seine Fingerabdrücke abgeben müsse. Deshalb habe er sie nach dem Grund gefragt, worauf diese geantwortet hätten: «Das ist das Gesetz, das musst du machen, weil wir dich überprüfen wol- len». Daraufhin habe er ihnen gesagt, dass er vor fünf Jahren in die Schweiz gekommen sei und damals Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie hät- ten jedoch gesagt, sie müssten das machen, woraufhin er gesagt habe: «Ok, lasst mich einfach mit meiner Anwältin sprechen», was sie ihm wiederum nicht gestattet hätten. Dann sei ihre Chefin mit einem Zettel gekommen. Darauf seien ein paar Gesetzesartikel mit rotem Stift gestanden. Die Chefin habe ihm gesagt: «Das sind unsere Gesetze, deshalb müssen wir das machen». Er habe aber nicht gewusst, was diese Artikel besagten und habe abermals nach seiner Anwältin verlangt, was die Chefin wiederum nicht gestattet habe. Die ganze Zeit sei er unter Stress und Angst gestanden. Die Chefin habe gesagt: «Wenn du das nicht freiwillig machst, dann müssen wir das von dir nehmen». [...]. Er habe ihnen ge- sagt, er werde ihnen das nicht erlauben, bevor er nicht mit seiner Anwältin ge- sprochen habe, da er nicht wisse, warum er diese Fingerabdrücke abgeben müsse. Auf Frage hin gab der Beschuldigte an, nicht aufbrausend gewesen zu sein während er sich im Gebäude aufgehalten habe (BA pag. 13-01-0009 f.). 4.1.4 Alsdann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, C. und D. mehrfach auf die Brust geschlagen und letzteren danach am Hals gepackt und zugedrückt zu haben. Hierzu äusserte sich der Beschuldigte folgendermassen: Das stimme nicht. Als er dann gesagt habe, dass er die Fingerabdrücke nicht abgeben möchte und «die Frau» gesagt habe, dass die Polizisten das von ihm nehmen würden, sei die Frau aus dem Zimmer gegangen. Die drei Polizisten hätten sich ihm genähert und die Handschuhe angezogen. [...] Sie hätten sich ihm genähert und er habe seine Hände hinter dem Rücken zu einer Faust geballt. Einer von ihnen habe seine rechte Hand gehalten und der andere seine linke, ein weiterer habe ihm am Hals festgehalten. Er habe nicht zugelassen, dass sie seine Fingerabdrücke nähmen. Sie hätten ihn mit dem Gesicht auf den Boden geworfen. Bevor sie zu ihm ge- kommen seien, um ihm die Fingerabdrücke abzunehmen, hätten sie ihm gesagt, er solle seinen Gürtel und seine Schuhe abziehen, was er jedoch nicht getan habe. Sie hätten seine Hände und seinen Hals gehalten, weshalb er niemanden habe schlagen können. Derjenige, der seine linke Hand gehalten habe, habe sei- nen Daumen mit Gewalt hochziehen wollen, um seinen Fingerabdruck zu neh- men, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Dann hätten sie zu Dritt auf seinem Rücken gekniet. Der eine habe gesagt, dass er den Spray in seinem Gesicht
9 - SK.2022.5 benutzen solle. Als das nicht funktioniert habe, hätten sie ihm Handschellen an- gelegt. Danach hätten sie ihn losgelassen. Auf Frage hin bestritt der Beschul- digte, D. auf die Brust geschlagen bzw. am Hals gepackt und zugedrückt zu ha- ben (BA pag. 13-01-0010 f.). 4.1.5 Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, sich mit Tritten und Schlägen da- gegen gewehrt zu haben, von den Beamten zu Boden geführt zu werden. Auf Grund seiner starken Gegenwehr seien drei weitere Grenzwachtbeamte dazu- gestossen, wobei diese zu sechst Mühe gehabt hätten, den Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen. Es sei ihnen jedoch schlussendlich gelungen, ihn ins Schliesszeug zu legen. Diese Darstellung bestritt der Beschuldigte und äusserte sich wie folgt: Sie hätten ihn auf den Boden geworfen und seinen Hals und seine Hände sowie Arme gepackt und die Handschellen angelegt. Es seien nur drei Personen dagewesen. Sie hätten mit den Knien auf seinen Rücken gedrückt, sodass er nicht habe atmen können, was er ihnen gesagt habe. Derjenige, der seinen Hals gepackt habe, habe weiter zugedrückt. Nachdem sie ihm die Hand- schellen angelegt hätten, sei er weiter auf dem Boden gelegen und sie hätten ihn losgelassen. Er habe sich dann gedreht um sich auf den Boden zu setzen. Einer von ihnen habe zu ihm gesagt: «Setz[e] dich auf den Stuhl». Aber wegen des Drucks auf den Rücken habe er sich danach nicht mehr bewegen können. Er habe dann gesagt, dass er das nicht könne. Einer sei gekommen und habe ihn hochgehoben und auf den Stuhl gesetzt. Es habe eine Stange neben dem Stuhl gegeben. Sie hätten die Handschellen an die Stange neben dem Stuhl festge- macht. Dann hätten sie ihm die Schuhe und den Gurt ausgezogen und seien dann aus dem Zimmer gegangen. Er habe ihnen die ganze Zeit gesagt, er wolle mit seiner Anwältin reden. Danach gefragt, ob ihm mitgeteilt worden sei, um wel- che Art von Beamten es sich gehandelt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass diese gesagt hätten, sie seien von der Polizei und wollten seinen Ausweis kontrollieren (BA pag. 13-01-0011 f.). 4.1.6 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine im Rahmen der Einvernahme vom 29. September 2021 bei der Bundesanwaltschaft getätig- ten Aussagen und bestritt abermals, gegenüber den Grenzwächter aufbrausend oder gar tätlich geworden zu sein. Nicht er habe D. berührt oder angegriffen, sondern dieser habe ihn am Hals gepackt und er habe das Gefühl gehabt, nicht mehr atmen zu können. Er habe lediglich seine Anwältin sprechen wollen bevor er seine Fingerabdrücke abgebe. Er habe während der Kontrolle «unheimlich Angst» gehabt, da er «sehr schlechte Erinnerungen mit den Polizisten im Iran» habe. Er habe befürchtet, inhaftiert und zwangsweise in den Iran repatriiert zu werden. Die dokumentierten Verletzungen D.’s seien entstanden, da dieser «eine weisse Haut» habe, der Beschuldigte habe «niemanden geschlagen». Die ganze Situation sei für ihn, wie auch von seiner behandelnden Ärztin B. beschrieben, ein «Trigger Moment» im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf Grund von Erlebnissen im Iran gewesen (TPF pag. 2.731.004 ff.).
10 - SK.2022.5 4.1.7 Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 29. September 2021 wurde dem Beschuldigten zudem vorgehalten, sich seit dem 1. August 2020 rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten. Hierzu äusserte sich der Beschul- digte folgendermassen: Er habe jetzt eine private Unterkunft. Er sei «nicht ganz illegal». Als sein Asylverfahren abgelehnt worden sei, habe man ihm einen Brief geschickt. Darin sei gestanden, dass er zurück in den Iran müsse. Seine Um- stände erlaubten ihm die Rückkehr jedoch nicht. Im Iran würde man ihn umbrin- gen oder er würde sein ganzes Leben im Gefängnis verbringen müssen. Der Kanton habe gesagt, er könne nicht in den Iran ausgeschafft werden, er müsse freiwillig gehen. Dies habe er abgelehnt. Sie hätten gesagt, dass er wählen könne, zwischen dem Zentrum und einer privaten Unterkunft. Sie hätten akzep- tiert, dass er in einer privaten Unterkunft bleibe und sie ihm helfen würden. Er habe ein Formular unterschrieben, auf dem gestanden sei, dass er in der Schweiz bleiben werde. Er habe also ein entsprechendes Formular vom Kanton, dass er in der Schweiz bleibe und sei folglich nicht illegal in der Schweiz (BA pag. 13-01-0015). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen (TPF pag. 2.731.008 f.). 4.2 Aussagen von D. 4.2.1 Am 12. April 2021 verfasste D. einen Wahrnehmungsbericht zum Kontrollvor- gang des Beschuldigten am selbigen Tag. Diesem ist folgende Darstellung zu entnehmen: Es sei durch die Kontrollierenden festgestellt worden, dass der Be- schuldigte nicht im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen sei. Deshalb sei der Beschuldigte zur weitergehenden Kontrolle auf den Grenzwachtposten des Bahnhofs Z. verbracht worden. Bei Ankunft hätten sie den Beschuldigten auf die Zelle gebracht, um seine persönlichen Effekte zu kontrollieren. Sie hätten ihm erklärt, dass sie seine Fingerabdrücke abnehmen sowie seine Schuhe und sei- nen Gurt entfernen wollten. Hierbei sei der Beschuldigte aufbrausend geworden und habe gesagt, er wolle mit seinem Anwalt sprechen. Er sei nicht mit der Ab- nahme seiner Fingerabdrücke einverstanden. Hierauf habe D. ihn aufgefordert, seine Schuhe abzuziehen, woraufhin er entgegnet habe, dass er dies nicht wolle. Sodann habe D. ihn gefragt, ob er einen Gurt trage, was er verneint habe, obwohl D. vorher habe beobachten können, dass er einen getragen habe. C. und D. hät- ten sich entschieden, den Beschuldigten für ihre eigene Sicherheit abzutasten. Als sich C. neben den Beschuldigten begeben und ihm erklärt habe, dass er sich an die Wand anzulehnen habe, um abgetastet zu werden, habe der Beschuldigte die Arme verschränkt und sich an die Wand angelehnt. Daraufhin habe ihn C. am linken Arm gepackt, um ihn in Richtung Wand zu führen. Der Beschuldigte habe Widerstand geleistet und als D. sich ihm genähert habe, habe der Beschuldigte diesen an Oberkörper und Arm geschlagen. D. habe sich ihm erneut genähert und ihn aufgefordert, sich zu beruhigen. Hierauf habe der Beschuldigte D. am Hals gepackt und versucht, diesen zu würgen. D. habe sich aus der Umklamme-
11 - SK.2022.5 rung auf der Höhe des Nackens gelöst um den Beschuldigten zu Boden zu füh- ren. Vom Boden aus habe der Beschuldigte nach D. getreten. In diesem Moment seien E. und F. hinzugekommen um dabei zu helfen, den Beschuldigten zu über- wältigen. Sie hätten diesen mehrfach dazu aufgefordert, die Hände hinter den Rücken zu tun, was der Beschuldigte nicht getan habe. Dieser habe sich vielmehr weiterhin physisch gewehrt und habe versucht, mit Armen und Beinen um sich zu schlagen. Zudem habe er die Anwesenden mit «Fick dich!! Motherfucker!! Arschloch!!» beschimpft. Schliesslich sei es den Beamten gelungen, dem Be- schuldigten Handschellen anzulegen. Sie hätten diesen auf die Bank gesetzt und ihn an den Ring fixiert, sodass er nicht in der Lage sei, weiter um sich zu schla- gen. Währenddem er fixiert gewesen sei, habe der Beschuldigte mit dem Kopf an die Wand geschlagen, kräftig an der Fixierung gerissen und weiter lautstark Beschimpfungen von sich gegeben sowie seinen Anwalt verlangt. D. habe sich zum Gesundheitszentrum G. am Bahnhof Z. zur ärztlichen Kontrolle der Verlet- zungen und Schmerzen an Hals und rechtem Arm begeben (BA pag. 05-00-0025 f.). 4.2.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. September 2021 als Auskunftsperson wiederholte D. diese Darstellung im Wesentlichen. Die Frage, ob er Schmerzen gehabt habe, bejahte er und gab an, dass diese «einige Tage nach dem Vorfall bestehen» geblieben seien. Längerfristige Verletzungen habe er jedoch keine davongetragen (BA pag. 12-01-0009). 4.3 Aussagen von C. 4.3.1 C. verfasste ebenfalls am 12. April 2021 einen Wahrnehmungsbericht zum Vor- fall am selbigen Tag. Seine Darstellung korrespondiert im Wesentlichen mit dem Bericht von D.. Hinsichtlich der Schläge des Beschuldigten gegen D. während des Versuchs, den Beschuldigten abzutasten, spricht C. – leicht abweichend von D. – davon, dass der Beschuldigte D. «von sich weggestossen» habe. Die Schläge seitens des Beschuldigten auf die Brust von D. bezeugt C. hingegen gleichlautend mit D. (BA pag. 05-00-0024). 4.3.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 als Auskunftsperson wiederholte C. diese Aussagen im Wesentlichen. Er fügte hinzu, dass es nicht möglich sei, dass man versucht hätte, dem Beschuldigten die Daumenabdrücke abzunehmen, da immer die Zeigefingerabdrücke genommen würden. Zudem habe er lediglich beobachten können, wie H. auf dem Schulterblatt des Beschul- digten gekniet habe, nicht auf dessen Rücken. Zuletzt fügte er hinzu, dass es vor dem Angriff des Beschuldigten auf D. zu keinem physischen Kontakt zwischen den beiden gekommen sei (BA pag. 12-02-0008 ff.).
12 - SK.2022.5 4.4 Aussagen von E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 als Auskunftsperson gab E. eine mit den Aussagen des D. sowie des C. im Wesentlichen deckungs- gleiche Darstellung der Vorkommnisse vom 12. April 2021 zu Protokoll. Wie die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D. begonnen habe, habe er nicht beobachten können. Er habe einzig gesehen, wie die rechte Hand des Beschuldigten am Hals von D. gewesen sei (BA pag. 12-03-0005 ff.). 4.5 Aussagen der weiteren Anwesenden 4.5.1 Aussage von I. I. sagte wie folgt schriftlich aus: Anlässlich seines Dienstes vom 12. April 2021 als «Stagier» des Zoll J. auf dem Grenzwachtstützpunkt Z., seien seine Kollegen am Vormittag mit einem Herrn in die Räumlichkeiten des Grenzwachtstützpunkts Z. gekommen. Sie seien in den Festhalteraum gegangen, um eine «eingehende Kontrolle» durchzuführen. Er selbst sei im hinteren Teil des Grenzwachtstütz- punkts Z. gewesen und habe gehört, wie sich die männliche Person geweigert habe, die Fingerabdrücke zu geben und sich lautstark geweigert habe, zu koope- rieren. Nach etwa 10-15 Minuten habe es ein Geschrei gegeben und es habe «gerumpelt». Er habe sich zur Zelle begeben, um nachzusehen ob er helfen könne und habe beobachtet, wie seine Kollegen versucht hätten, den Mann zu arretieren. Nach ein paar Minuten hätten sie es geschafft und hätten den Herrn auf die Bank gesetzt und die Zellentür geschlossen. Während der ganzen Zeit habe der Mann die Kollegen als «Arschlöcher» beschimpft und einen Anwalt ver- langt. Weiteres habe er nicht mitbekommen, da sich der Herr beruhigt habe, als eine Frau gekommen sei (BA pag. 05-00-0030). 4.5.2 Wahrnehmungsbericht von F. Der Bericht von F. hinsichtlich des Vorfalls vom 12. April 2021 deckt sich im We- sentlichen mit dem Bericht von I. (BA pag. 05-00-0029). 4.5.3 Wahrnehmungsbericht von K. K. verfasste ebenfalls einen Wahrnehmungsbericht, dem folgende Darstellung zu entnehmen ist: Anlässlich ihres Dienstes vom 12. April 2021 auf dem Grenz- wachtstützpunkt Bahnhof Z., seien ihre Mitarbeiter Wm C., Kpl D. und E. mit dem Beschuldigten in die Räumlichkeiten des Grenzwachtstützpunkts gekommen. Wm C. habe sie über den Sachverhalt informiert und der Beschuldigte sei in den Festhalteraum verbracht worden. Sie habe die Abklärungen hinsichtlich des Auf- enthalts vorgenommen und Wm C. den Beschuldigten über das weitere Vorge- hen informiert, d.h., dass zwecks Identitätsfeststellung die Fingerabdrücke auf- genommen würden. Der Beschuldigte habe sich verbal geweigert, dies zuzulas-
13 - SK.2022.5 sen. Wm C. habe den Beschuldigten mehrmals sachlich über die Rechtmässig- keit der Identitätsfeststellung und seine Mitwirkungspflicht informiert, dies jedoch ohne Erfolg. Aufgrund dessen habe sie dem Beschuldigten erklärt, dass wenn er sich weiterhin weigere bzw. sie weiterhin an der Kontrolle hindere, dies eine An- zeige nach Art. 286 StGB nach sich ziehen werde. Der Beschuldigte habe sich weiterhin geweigert. Da eine Fingerabdruck-Aufnahme auf Grund dessen nur un- ter Zwang möglich gewesen sei, habe sie den Kaderpikett des Grenzwachtkorps informieren wollen und habe den Festhalteraum verlassen. Die zwischenzeitlich durchgeführte Sicherheitskontrolle, d.h. das Abtasten nach gefährlichen Gegen- ständen, sei in ein Gerangel ausgeartet, sodass sie keinen Kontakt mit dem Pi- kettdienst habe aufnehmen können. Zurück im Festhalteraum habe sie gesehen, wie ihre Mitarbeiter versucht hätten, den Beschuldigten zu fixieren. Dieser habe sich mit sehr grosser Kraft gewehrt sowie um sich geschlagen und getreten. Zu- sammen mit zwei weiteren Mitarbeitern habe der Beschuldigte fixiert und die Handschellen angelegt werden können. Auf Grund seines weiterhin renitenten Verhaltens sei der Beschuldigte an die Wandhalterung fixiert worden. Wm C. habe sie informiert, dass Kpl D. durch den Beschuldigten geschlagen und am Hals gewürgt worden sei. Sie habe feststellen können, dass Kpl D. eine sehr starke Rötung am Hals gehabt habe und entschieden, dass er umgehend zur ärztlichen Untersuchung müsse. Beim Beschuldigten habe sie keine Verletzun- gen feststellen können. Dieser sei im Festhalteraum allein gelassen und via Vi- deo überwacht worden. Bei der Videoüberwachung des Festhalteraum, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte, als er alleine gewesen sei, mehrmals seinen Kopf an die Wand geschlagen habe und permanent an seinen Handschellen gezogen habe. Auf Grund der Vorkommnisse sei ein weiteres Team unter der Führung von Fw L. beigezogen worden. Es seien diverse Telefonate zugelassen worden, so habe der Beschuldigte mit seinem Betreuer (M.) einem Rechtsbeistand und seiner Therapeutin (Frau B.) telefonieren können. Weiter sei gestattet worden, dass seine Therapeutin vor Ort komme, damit sie den Beschuldigten sprechen und ihn beruhigen könne. Nach dem Gespräch mit seiner Therapeutin im Fest- halteraum habe sich der Beschuldigte soweit beruhigt, sodass die Handschellen hätten entfernt werden können und die Abnahme der Fingerabdrücke möglich gewesen sei. Weiter sei vereinbart worden, die Einvernahme auf einen späteren Termin zu verschieben. Der Beschuldigte habe ausdrücklich auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet. Die weiteren Kontrolltätigkeiten und Kommunikation mit dem Beschuldigten, seiner Therapeutin und seinem Heimleiter seien ausnahms- los durch Fw L. erfolgt (BA pag. 05-00-0027 f.). 4.5.4 Wahrnehmungsbericht von N. Der Bericht von N. deckt sich im Wesentlichen mit den Wahrnehmungen von I. (BA pag. 05-00-0032).
14 - SK.2022.5 4.5.5 Wahrnehmungsbericht von O. Auch der Bericht von O. deckt sich im Wesentlichen mit den Darstellungen von I. (BA pag. 05-00-0031).
15 - SK.2022.5 pauschales Bestreiten. Die Aussagen erscheinen sehr selektiv und blenden aus und sind nicht mit denjenigen der anwesenden Grenzwachtbeamten in Einklang zu bringen. 5.1.3 Vergleicht man die Aussagen, kommt man insgesamt zum Ergebnis, dass die Schilderungen der anwesenden Grenzwachtbeamten wesentlich glaubhafter er- scheinen als diejenigen des Beschuldigten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wel- ches Motiv die Beamten hätten, eine Geschichte zu erfinden und den Beschul- digten zu Unrecht zu belasten. 5.1.4 Nicht umstritten und beweismässig erstellt ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte einer Kontrolle durch die Grenzwachtbeamten unterzogen wurde und es dabei zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und D. kam. Die entsprechenden (leichten) Verletzungen von D. sind fotografisch dokumentiert. Auf den Aufnahmen ist klar ersichtlich, dass D. am Hals gewürgt wurde sowie starke Rötungen an weiteren Körperbereichen davon- trug (BA pag. 05-00-0034). Entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten, ist auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Grenzwachtbeamten beweis- mässig erstellt, dass der Beschuldigte D. auf die Brust schlug und ihn am Hals würgte. Erstellt ist zudem, dass er ihn zumindest mit Gewalt wegstiess. Hiermit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Sinne der angeklagten Variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung in ob- jektiver Hinsicht. 5.1.5 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er es mit Beamten zu tun hatte, da sich diese klar als solche zu erkennen gegeben hatten und er sich in einer Kontrolle befand. Die Grenzwachtbeamten waren befugt, die Fingerabdrücke des Beschuldigten abzunehmen (Art. 111i Abs. 6 AIG). Auch dies war dem Beschuldigten bewusst, wurde er von den Grenzwachtbeamten doch unbestrittenermassen über die gesetzlichen Grundla- gen belehrt. Selbst wenn er diese, wie vom Beschuldigten vorgebracht, nicht ver- standen haben sollte, so lagen keine Indizien vor, auf Grund derer er von einer nichtigen Amtshandlung hätte ausgehen müssen bzw. dürfen (BA pag. 13-01- 0010 f.). Vielmehr hatte er mit einer Abnahme der Fingerabdrücke durch die Grenzwachtbeamten zu rechnen und diese auch zu dulden. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ebenfalls in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 5.1.6 Auf Grund des Ausgeführten ist der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2 Zuletzt ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht hat.
16 - SK.2022.5 5.2.1 Erstellt, und auch nicht bestritten, ist, dass das Asylgesuch des Beschuldigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte seit dem
17 - SK.2022.5 6.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.2 Strafrahmen Der Strafrahmen des vorliegend gravierendsten Tatbestands, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), erstreckt sich von Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Tagess- ätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen des Tatbestands des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 AIG) erstreckt sich von Geldstrafe von drei Tagess- ätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. In Anbetracht des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten kommen vorliegend als Sanktio- nen nur je Geldstrafe in Betracht. Auf Grund der Gleichartigkeit der auszuspre- chenden Sanktionen, bzw. der vorzunehmenden Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB), beträgt der konkrete Strafrahmen somit Geldstrafe von vier bis 180 Ta- gessätzen. 6.3 Tatkomponente 6.3.1 In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass sich der Vorfall über einen nicht un- erheblichen Zeitraum erstreckte, wobei der Beschuldigte mehrfach laut und aus- fällig wurde und Beschimpfungen von sich gab. Zudem geschah dies anlässlich einer legitimen Kontrolle, im Rahmen derer die betreffenden Grenzwächter ihre gesetzlichen Befugnisse ausübten. Hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts ist hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte nach eigenen Aussagen bereits seit 2015 rechtswidrig in der Schweiz aufhält (TPF pag. 2.731.008), was einen erheblichen Zeitraum darstellt. Insgesamt wirken sich die objektiven Tatkompo- nente leicht straferhöhend aus. 6.3.2 Der Beschuldigte musste mit einer Personenkontrolle, ggf. mit Abnahme der Fin- gerabdrücke, rechnen und es war ihm bewusst, dass die betreffenden Grenz- wächter die Befugnis dazu hatten, diese durchzuführen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die betreffenden Grenzwächter den Beschuldigten zunächst höf- lich aufforderten, seine Fingerabdrücke abzugeben. Anstatt kooperativ zu han- deln, fühlte sich der Beschuldigte jedoch im Recht und hielt es gar für opportun, die Grenzwächter wüst zu beschimpfen und gar einen von ihnen tätlich anzugrei- fen. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich hingegen aus, dass dessen aggres- sives Verhalten gemäss eigenen Aussagen in Zusammenhang mit «schlechte[n] Erinnerung[en]» an Begegnungen mit iranischen Polizisten steht. So habe der
18 - SK.2022.5 Beschuldigte «unheimlich Angst» gehabt, als er aufgefordert worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe in diesem Moment befürchtet, entweder in Haft genommen oder zwangsweise in den Iran repatriiert zu werden (TPF pag. 2.731.006). Diese Aussagen decken sich mit der Diagnose von dessen behan- delnder Ärztin B., wonach der Beschuldigte unter einer posttraumatischen Belas- tungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode in Zusammenhang mit «Inhaftierung und Folter im Heimatland» leide. Im Lichte dieser Diagnose liessen die seitens des Beschuldigten gemachten Aussagen darauf schliessen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich drohend, bzw. gewalttätig ver- halten habe, sondern dass es sich um «impulsive aggressive Reaktionen im Rah- men der emotionalen Überregung und massiven Angst» gehandelt habe, die durch das «Wiedererleben traumatischer Erfahrungen» bedingt gewesen seien (TPF 2.264.1.006 ff.). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass auch die kon- sequente Weigerung seitens des Beschuldigten, sich Ausweise für die Rückkehr in den Iran zu beschaffen, mit diesem Krankheitsbild zusammenhängt. So gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch zu Protokoll, nicht in den Iran zurückkehren zu können, da er von dort geflohen sei, um nicht ins Gefängnis zu kommen bzw. dem Tod zu entrinnen (TPF pag. 2.731.008). Die subjektiven Tatkomponente wirken sich folglich erheblich strafmindernd aus. 6.3.3 In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden noch im leichten Bereich anzusiedeln, wobei klar festzuzuhalten ist, dass es sich vorliegend nicht mehr um einen Bagatellfall handelt. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Zustands des Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen angemessen. 6.4 Täterkomponente 6.4.1 Der Beschuldigte ist im Jahr 2015 in die Schweiz eingereist (TPF pag. 2.731.008) und begann zunächst eine Ausbildung im Bereich Haustechnik, die er jedoch auf Grund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung nicht abschliessen konnte (BA pag. 18-01-0005; TPF pag. 2.731.003). Derzeit ist er in einer psychiatrischen Einrich- tung untergebracht und wird medikamentös behandelt (TPF pag. 2.731.002). An- lässlich der Hauptverhandlung nach seinen Zukunftsplänen gefragt, gab der Be- schuldigte an, sein Leben wieder aufzubauen und weiterhin einer Therapie folgen zu wollen. Der Beschuldigte ist derzeit nicht arbeitstätig und bezieht gemäss ei- genen Aussagen eine finanzielle Hilfe seitens einer Flüchtlingsorganisation im Umfang von Fr. 240.-- pro Monat. Er besitze weder Vermögen noch habe er Un- terstützungspflichten (TPF 2.731.003). Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, so wirken sich diese neutral auf die Strafzumessung aus. Strafmilderungs- oder minderungsgründe sind nicht er- sichtlich.
19 - SK.2022.5 Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt durchwegs, verhielt sich jedoch hin- sichtlich seines Aussageverhaltens zumindest durchschnittlich kooperativ. Er hat sich seit Begehung der Tat wohl verhalten (was erwartet werden darf). Allerdings zeigte er weder Einsicht noch Reue für die begangenen Taten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponente neutral auf die Strafzumessung aus. 6.4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz i.d.R. mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Gebieten es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Tagessatz auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht be- stimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflich- ten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbstän- diger und unselbständiger Arbeit u.a. private Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte von sog. Nothilfe lebt, ist eine ausnahmsweise Reduktion des Tagessatzes auf Fr. 10.-- indiziert. 6.4.3 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.-- für Tat und Verschulden als angemes- sen. 6.4.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.4.5 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er befindet sich derzeit in psychiatrischer Behandlung und ist auch gewillt, diese weiterzuführen (TPF pag. 2.731.002 f.). Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Aus spezialpräven- tiven Gesichtspunkten und mit Blick auf seine Zukunftsperspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Be- strafung den Beschuldigten von künftigem kriminellem Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt eine gute Prognose gestellt und der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Auf Grund der dargestellten finanziellen und persönlichen Situ- ation des Beschuldigten erscheint die Verhängung einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB nicht opportun. 6.4.6 Dem Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt.
20 - SK.2022.5
22 - SK.2022.5 und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 10.3 Anlässlich der Hauptverhandlung reichte RAin Lena Reusser stellvertretend für RA Moritz Grossenbacher eine Honorarnote ein. Dieser ist ein Aufwand von 14.92 h à Fr. 230.-- zzgl. Reise- und Wartezeiten von 2.5 h à Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 60.60, d.h. insgesamt inkl. MWST ein Rechnungsbetrag von Fr. 4'299.-- zu entnehmen. Für ihre eigenen Bemühungen reichte RAin Reusser eine Honorarnote mit folgender Kostenaufstellung ein: Aufwand von 36.08 h à Fr. 230.--, Reise- und Wartezeiten von 9.5 h à Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 826.15, d.h. insgesamt Fr. 11'874.05 inkl. MWST (TPF pag. 2.721.037 ff.). Beide Honorarnoten erscheinen angemessen und können in diesem Umfang ge- nehmigt werden. 10.4 Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten sind die Kosten seiner amtlichen Verteidigung durch die Eidgenossenschaft zu tragen. Zusammengefasst ist die Entschädigung des Beschuldigten für seine Verteidi- gungskosten auf Fr. 4'299.-- (RA Moritz Grossenbacher) sowie Fr. 11'874.05 (RAin Lena Reusser) (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 16'173.05 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
23 - SK.2022.5 Der Einzelrichter erkennt: I.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Reusser Kopie an − Migrationsamt des Kantons Bern − Staatssekretariat für Migration SEM
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Januar 2023