Verfügung vom 16. Februar 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger
gegen
A.,
Gegenstand
Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 2.5 1
3 - SK.2022.51 − der Strafbefehl vom 19. Juli 2022 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Krite- rien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; − die Einsprache vom 16. September 2022 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); − die Strafkammer den Beginn der Hauptverhandlung auf den 16. Februar 2023, 09:30 Uhr, festsetzte (TPF pag. 2.310.001) und den Beschuldigten sowie den Transportpolizisten B. als Zeugen auf dieses Datum vorlud (TPF pag. 2.331.001 ff.; 2.351.001 ff.; 2.361.001 ff.); − dem Beschuldigten die Vorladung infolge Nichtabholens bei der Post am 9. Ja- nuar 2023 durch die Kantonspolizei V. ordnungsgemäss zugestellt wurde (TPF pag. 2.331.004; 2.331.006 ff.); − der Beschuldigte der Strafkammer am 13. Februar 2023, 09:07 Uhr telefonisch mitteilte, dass es ihm nicht möglich sei, an der Hauptverhandlung vom 16. Feb- ruar 2023 teilzunehmen, da er seit August 2022 eine gebrochene Nase habe und aus diesem Grund «nicht wirklich reisefähig» sei, wobei er auf Nachfrage, wes- halb er dem Gericht dies nicht bereits früher mitgeteilt habe, angab, er sei nicht dazu gekommen, da sein WG-Zimmer in seiner Wohnung in V. ausgebrannt und er mit administrativen Angelegenheiten belastet gewesen sei (TPF pag. 2.310.002 f.); − dem Beschuldigten während besagtem Telefonat mitgeteilt wurde, dass er dem Gericht schnellstmöglich, jedoch spätestens bis vor Beginn der Hauptverhand- lung ein Arztzeugnis einreichen müsse, in welchem die behauptete Reise- und/oder Einvernahmeunfähigkeit von einem Arzt bescheinigt wird, ansonsten die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht abgenommen und sein Nichterschei- nen als unentschuldigt zu qualifizieren ist, womit seine Einsprache als zurückge- zogen gelten würde (TPF pag. 2.310.002 f.); − im Schreiben der Strafkammer vom 13. Februar 2023, welches dem Beschuldig- ten vorab per E-Mail zugestellt wurde, dieser erneut auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen, insbesondere bei fehlendem oder nicht recht- zeitig eingereichtem Arztzeugnis, hingewiesen wurde (TPF pag. 2.310.004 f.); − der Beschuldigte sich mit E-Mail vom 13. Februar 2021, 13:21 Uhr für die Zustel- lung des vorgenannten Schreibens bedankte und ausführte «Zeugnis folgt, spä- testens Morgen Vormittag» (TPF pag. 2.310.006 f.); − dem Gericht am 14. Februar 2023 entgegen den Angaben des Beschuldigten kein Arztzeugnis eingereicht wurde, woraufhin sich die zuständige
4 - SK.2022.51 Gerichtsschreiberin mit E-Mail vom 14. Februar 2023, 15:29 Uhr, beim Beschul- digten erkundigte, ob dieses noch gleichentags eintreffen werde (TPF pag. 2.310.008); − der Beschuldigte mit E-Mail vom 14. Februar 2023, 20:32 Uhr, mitteilte, dass er das Zeugnis «Morgen bis 11.00 h senden könne[n]» sollte, er es am Vortag nicht mehr geschafft habe, zum Arzt zu gehen, der Arzt «jedoch informiert [sei] über die Sache» (TPF pag. 2.310.010); − der Beschuldigte sich tags darauf, am 15. Februar 2023, um 14:36 Uhr, telefo- nisch an die Strafkammer wandte und mitteilte, dass er bis anhin keinen Arztter- min bekommen habe und noch über kein Arztzeugnis verfüge, seine Hausärztin in den Ferien sei, die anderen Ärzte in der Gemeinschaftspraxis wegen Notfällen keine Zeit für ihn hätten, er seinem Psychiater eine E-Mail geschrieben aber noch keine Antwort von diesem erhalten habe und er versuche, so schnell wie möglich ein Arztzeugnis wegen seiner gebrochenen Nase zu bekommen (TPF pag. 2.310.017 f.); − dem Beschuldigten anlässlich des vorgenannten Telefonats erneut die Säumnis- folgen bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Hauptverhandlung im Strafbe- fehlsverfahren erläutert und er abermals darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht ein Arztzeugnis bis zum Beginn der Hauptverhandlung benötigte, worauf- hin der Beschuldigte bestätigte dies zu wissen und beiläufig erwähnte, er habe noch kein Arztzeugnis, könne deshalb keines einreichen, sonst müsste er eines fälschen (TPF pag. 2.310.017); − der Beschuldigte anlässlich des besagten Telefonats zudem ausführte, er würde sich, wenn «alle Stricke reissen», in den Zug setzen und anreisen, sei dann aber «wohl nicht einvernahmefähig», woraufhin die zuständige Gerichtsschreiberin ihm mitteilte, dass bei bestehender Reisefähigkeit auch keine Zweifel an seiner Einvernahme- und Verhandlungsfähigkeit bestünden, zumal es sich vorliegend um einen überschaubaren strafrechtlichen Vorwurf handle (TPF pag. 2.310.017); − der Beschuldigte sich in der Folge über den Beginn der Hauptverhandlung infor- mierte und nach Nennung der Uhrzeit ausführte, dies sei «schon früh», schliess- lich müsse er aus der Deutschschweiz anreisen (TPF 2.310.017 f.); − der Beschuldigte mit E-Mail vom 15. Februar 2023, um 19:14 Uhr der Strafkam- mer mitteilte, er habe vor drei Stunden bei seinem Psychiater versucht, ein Zeug- nis zu bekommen, dieser ihm aber kein Zeugnis ausstellen werde, weil es kein psychisches, sondern ein körperliches, «mechanisches» Leiden sei und er in der Gemeinschaftspraxis seiner Hausärztin zwar einen Termin am 16. Februar 2023
5 - SK.2022.51 um 16:15 Uhr erhalten hätte, alle in dieser Praxis aber wissen würden, «dass dies zu spät» sei (TPF pag. 2.310.13); − sich der Beschuldigte am 16. Februar 2023 weder vor Beginn der Hauptverhand- lung noch während derselben (bzw. während der laufenden Respektsviertel- stunde) telefonisch oder per E-Mail bei der Strafkammer meldete; − die Hauptverhandlung nach Ablauf der Respektsviertelstunde infolge der unent- schuldigten Abwesenheit des Beschuldigten am 16. Februar 2023 um 09:49 Uhr als geschlossen, die Einsprache i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO für zurückgezogen und der Strafbefehl vom 19. Juli 2022 für rechtskräftig erklärt wurde (TPF pag. 2.720.001 f.); − der Beschuldigte mit E-Mail vom 16. Februar 2023 um 12:06 Uhr mitteilte, er sei seit «gut 2 h» auf dem Notfall im Kantonsspital V. und werde in ca. einer Stunde das «Austrittszeugnis» senden; er sich zudem entschuldigte, dass es nicht schneller gegangen sei und anfügte, er habe erst um 5 Uhr morgens einschlafen können und habe beide Wecker nicht gehört (TPF pag. 2.310.019); − der Beschuldigte mit E-Mail vom 16. Februar 2023, 14:46 Uhr, ein Arztzeugnis einreichte (TPF pag. 2.310.020 ff.); − die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO); − nach der Rechtsprechung ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur ange- nommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz, womit der von Art. 356 Abs. 4 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache voraussetzt, dass sich der Beschuldigte der Konse- quenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet, weshalb er hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise zu belehren ist (BGE 146 IV 286 E. 2.2; BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2); − bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person der Straf- befehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Art. 356 Abs. 4 i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO);
6 - SK.2022.51 − der Beschuldigte in der Vorladung vom 2. Januar 2023 und mit Schreiben vom
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 17. Februar 2023