Verfügung vom 29. März 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes René Eichenberger,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel
Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.1 0
2 - SK.2023.10 Der Einzelrichter erwägt, dass: − die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. November 2022 A. (hinfort: «die Be- schuldigte») wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3’600.- -, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 36 Tagen, verurteilte, ihr die Verfahrenskosten von Fr. 42'530.60 auferlegte und die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von USD 10'208'660.-- verfügte (TPF pag. 31.100.008 ff.); − keine Zustellung des Strafbefehls an die Beschuldigte unbekannten Aufenthalts er- folgte, wobei die Einziehung der Vermögenswerte im Bundesblatt veröffentlicht wurde (BBl 2022 3138); − Rechtsanwältin Tanja Knodel der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Ja- nuar 2023 anzeigte, dass sie die Beschuldigte seit dem 12. Januar 2023 vertrete und namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende Anträge stellte: (1) es sei die Ein- sprachefrist gegen den in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte ergangenen Strafbefehl vom 24. November 2022 wiederherzustellen und (2) es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegen den Strafbefehl vom 24. November 2022 Einsprache erho- ben werde. Zur Begründung lässt die Beschuldigte insbesondere vorbringen, dass ihr der Strafbefehl ohne ihr eigenes Verschulden nicht persönlich zugestellt worden sei. Die Bundesanwaltschaft habe nicht sämtliche zumutbaren Anstrengungen unternom- men, um den Aufenthaltsort bzw. eine allfällige Zustelladresse in Erfahrung zu brin- gen und das Mittel der amtlichen Publikation zu Unrecht angewendet. Dieses könne entsprechend nicht als fristauslösend betrachtet werden (BA pag. 16.05-0001 ff); − die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die Akten am 1. Februar 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF pag. 31.100.001); − die Beschuldigte mit Schreiben des Gerichts vom 9. Februar 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (TPF pag. 31.400.001); − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhandlung) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvo- raussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);
3 - SK.2023.10 − der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt; − Parteien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, widrigenfalls Strafbe- fehle in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c sowie Art. 88 Abs. 4 StPO ohne Weiteres als zugestellt gelten; − die Beschuldigte mit Vollmacht vom 19. September 2012 Rechtsanwalt Alexander Fitzner mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte und bei diesem ein Zustelldo- mizil bezeichnete. Rechtsanwalt Alexander Fitzner der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 anzeigte, dass er das Mandat niedergelegt habe. Die Beschuldigte auf diese Weise ihr Zustelldomizil aufgab und in der Folge kein al- ternatives Zustelldomizil bezeichnete (BA pag. 16.03-0001 ff.); − gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dennoch zumutbare Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes der beschuldigten Person vorzunehmen sind (Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_1117/2015 vom 6. September 2016 E. 1); − die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bei Rechtsanwalt Thomas Sprenger, dem Rechtsvertreter des Ehemanns der Beschuldigten, nach- fragte, ob dieser auch die Interessen der Beschuldigten wahrnehme bzw. an die Be- schuldigte gerichtete Mitteilungen entgegennehme, was Rechtsanwalt Thomas Sprenger verneinte (BA pag. 16.04-0028 ff.); − weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Beschuldigten seitens der Bundesanwaltschaft weder geboten noch verhältnismässig gewesen wären, zu- mal die Beschuldigten bereits seit 2. September 2016 auch in ihrem Heimatstaat China als unbekannten Aufenthaltes gilt und Zustellungen und Beweiserhebungen in besagtem Staate gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz als «sehr schwierig» gelten (TPF pag. 31.100.005); − der Beschuldigten der Strafbefehl vom 24. November 2022 folglich am Folgetag rechtsgültig mit fristauslösender Wirkung zugestellt wurde; − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Be- schluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZEN-
4 - SK.2023.10 EGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Ge- hör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO); − das Gericht der Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Februar 2023 Gelegenheit gab, sich bis spätestens am 27. Februar 2023 zur Eingabe der Bundesanwaltschaft vom
5 - SK.2023.10 − nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsmittelbelehrung grundsätz- lich einen Hinweis auf den Fristenlauf von Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger – wie vorliegend – im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3); − die Beschuldigte somit korrekt über den Fristenlauf und die fristwahrenden Zustel- lungsmodalitäten bezüglich ihrer Einsprache informiert wurde; − die Einsprache seitens der Beschuldigten erst mit Eingabe vom 13. Januar 2023 er- folgte; − die Einsprachefrist somit versäumt wurde; − bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist ver- säumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO); − selbst die Rechtskraft des Urteils (oder Entscheids) des Gerichts die Wiederherstel- lung einer (Rechtsmittel-)Frist nicht auszuschliessen vermag (RIEDO, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 3 und N. 21); − die Beschuldigte in ihrer Einsprache vorbrachte, sie habe die Einsprachefrist ver- säumt, da sie auf Grund der fehlenden Zustellung durch die Publikation im Bundes- blatt vom Strafbefehl «überrascht» worden sei (BA pag. 16.05-0001 ff.); − das Bundesgericht in einer ähnlich gelagerten Konstellation in Bezug auf die Zustän- digkeit erwog, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsverfahren zu sis- tieren hat, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache (Einhal- tung der Einsprachefrist) entschieden hat (BGE 142 IV 201 E. 2.5), was die Bundes- anwaltschaft vorliegend auch tat (TPF pag. 31.100.003); − die Bundesanwaltschaft somit für ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zustän- dig wäre (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2); − ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren aber vorliegend nichts daran ändert, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist;
6 - SK.2023.10 − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrens- kosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbe- teiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − die Beschuldigte durch ihre verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Ver- fahren und damit dessen Kosten verursacht hat, weshalb ihr diese aufzuerlegen sind; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.
7 - SK.2023.10 Der Einzelrichter verfügt:
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Knodel (erbetene Verteidigerin der Beschuldigten) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. März 2023