Verfügung vom 22. März 2023
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
walt des Bundes Johannes Rinnerthaler
und als Privatklägerschaft:
B.
gegen
A.
Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.1 3
- 2 -
SK.2023.13
Der Einzelrichter erwägt, dass
− A. (nachfolgend: die Beschuldigte) mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
- Januar 2023 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer Geld-
strafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
2 Jahren, verurteilt wurde und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt wurden
(act. 7);
− der Strafbefehl der Beschuldigten – nach vorgängiger erfolgloser postalischer Zustel-
lung – am 9. Februar 2023 durch die Stadtpolizei U. zugestellt wurde (act. 8);
− die Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Februar 2023 (Postaufgabe am 23. Feb-
ruar 2023) Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und in diesem Schreiben unter
anderem geltend machte, dass sie dieses infolge Krankheit ihres Sohnes nicht früher
habe verfassen können (act. 9);
− die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Februar 2023 den Strafbefehl und die
Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet
erfolgt sei;
− das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen
von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem
Strafbefehl) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine
Prozessvoraussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 356 StPO N. 2);
− das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung
darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 356 StPO N. 2);
− den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör
zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 StPO);
− die Beschuldigte mit Schreiben des Gerichts vom 1. März 2023 Gelegenheit erhielt,
sich bis zum 10. März 2023 zur Gültigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern;
− sie sich innert Frist nicht hat vernehmen lassen;
− Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwalt-
schaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden kann;
− Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden,
am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
− die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer
- 3 -
SK.2023.13
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO);
− der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Ele-
mente enthält;
− die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 9. Februar 2023 gültig zuge-
stellten – Strafbefehl am 10. Februar 2023 zu laufen begann und am 20. Februar 2023
endete; die Frist bei Postaufgabe der Einsprache am 23. Februar 2023 folglich bereits
abgelaufen war;
− sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist;
− die Beschuldigte in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2023 unter anderem geltend
machte, dass sie die Einsprache infolge Krankheit ihres Sohnes nicht früher habe er-
heben können;
− bei Säumnis eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Partei daraus ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft
zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO);
− die Beschuldigte mit ihrem Vorbringen zumindest sinngemäss um Wiederherstellung
der Einsprachefrist ersucht;
− das Gesuch um Fristwiederherstellung innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnis-
grundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die ver-
säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO);
− die Bundesanwaltschaft demnach für die Durchführung des Fristwiederherstellungs-
verfahrens zuständig ist (BGE 142 IV 201 E. 2);
− die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten mit Schreiben vom 28. Februar 2023 in
diesem Sinne bereits mitteilte, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung bei ihr pen-
dent sei und darüber nach dem Entscheid des hiesigen Gerichts über die Gültigkeit
der Einsprache befunden werden wird (act. 10);
− ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren aber vorliegend nichts daran ändert, dass
der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum
rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO; RIEDO, Basler Kommentar,
- Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 3, 21);
− im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist;
− sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach
den Art. 422-428 StPO bestimmen;
-
4 -
SK.2023.13
− bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskos-
ten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbetei-
ligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);
− die Beschuldigte durch ihre verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Ver-
fahren und damit dessen Kosten verursacht hat;
− in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG;
SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 300.– festzuset-
zen ist.
-
5 -
SK.2023.13
Der Einzelrichter verfügt:
- Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
- Januar 2023 wird nicht eingetreten.
- Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden A. auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 6 -
SK.2023.13
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
− Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft)
− A. (Beschuldigte)
− B. (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
− Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 22. März 2023