Urteil vom 17. Oktober 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Sylvia Frei Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes ad interim Andrea Bütler
und als Privatklägerschaft:
C.
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Mätzler Gegenstand
Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatio- nen, Gewaltdarstellungen, Betrug B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.2 1
5 - SK.2023.21 pag. 26.231.1.001 f.; 26.231.3.002]; aktuelle Steuerunterlagen [TPF pag. 26.231.2 ff.]) sowie Führungsberichte des Regionalgefängnisses Z. [TPF pag. 26.231.7.002] und des Gefängnisses Y. [TPF pag. 26.231.7.5 f.). G. Nachdem die auf den 30. August 2023 angesetzte Hauptverhandlung abgesagt werden musste, fand die neu angesetzte Hauptverhandlung am 17. Okto- ber 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bun- desanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Privat- klägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 26.720.007). H. Die Bundesanwaltschaft meldete innert Frist Berufung an.
6 - SK.2023.21 Die Strafkammer erwägt:
8 - SK.2023.21 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen er- hobenen Beweismittel sind verwertbar. Diesbezüglich stellen sich keine pro- zessualen Fragen und solche wurden von den Parteien auch nicht aufgeworfen. 1.3.2 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen von E., an denen der Beschul- digte kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO resp. kein Konfrontations- recht hatte, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit. 1.3.2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Per- son, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht dem- gegenüber im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbststän- dige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contra- rio; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Ur- teile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Zwar kann eine Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Per- son wiederholt werden. Allerdings darf die Strafbehörde bei einer Wiederholung oder einer späteren Konfrontationseinvernahme nicht auf die Ergebnisse der vo- rausgegangenen Einvernahme zurückgreifen, wenn diese einem Beweisverwer- tungsverbot unterliegt (Urteil des BGer 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1). 1.3.2.2 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesen Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Ge- legenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungs- zeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hin- weisen). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Straf- urteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass der beschuldigten Person wenigstens einmal im Verfahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte
9 - SK.2023.21 Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom
10 - SK.2023.21 wesentlichen Teil auf die anlässlich der akustischen Überwachung des vom Be- schuldigten benutzten Fahrzeugs VW Golf sowie der Räumlichkeiten im Restau- rant in X. und im «Dschamaat» erhobenen Gespräche stützt. Neben den interes- sierenden Gesprächen finden sich in den Akten aber auch diverse (elektronische) Sicherstellungen, so insbesondere Kommunikationen und Veröffentlichungen in den vom Beschuldigten benutzten sozialen Medien. Hinsichtlich der im Rahmen der geheimen Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Gespräche ist in Betracht zu ziehen, dass diese entweder im privaten Fahrzeug des Beschuldig- ten oder aber in den vorerwähnten angemieteten Räumlichkeiten – somit in zwei eben diesen konspirativen Zwecken dienenden Umgebungen – aufgenommen wurden. Dieser Umstand wird im Rahmen der Beweiswürdigung – etwa hinsicht- lich der Feststellung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten – berück- sichtigt (vgl. E. 2.4.6.1 in fine). 2.3 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum – und ist nach wie vor – gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islams lebt (TPF pag. 26.731.5 f.). 2.4 Radikalisierungsprozess des Beschuldigten, seine Ausreise zum IS nach Syrien und die Rolle des «Dschamaat» Winterthur 2.4.1 Der Beschuldigte besuchte bereits mit 13 Jahren die «An-Nur»-Moschee in Win- terthur, später dann die «H.»-Moschee in V. (BA pag. 10.2.2313; 13.1.277). Ra- dikalisiert hat er sich selber über das Internet. In seiner radikal-islamistischen Überzeugung wurde er von mehreren extremistischen (Hass-)Predigern beein- flusst. Mitunter hat er sich mit dem bekannten Hassprediger Ebu Tejma alias Mirsad Omerovic beschäftigt, der eine dschihadistische Ideologie und einen ra- dikalen Monotheismus vertrat und die Aktivitäten des IS verfochten hat (BA pag. 13.1.278). Die Vorträge von Ebu Tejma bezeichnete der Beschuldigte dabei als gut, empfahl sie primär Gleichgesinnten weiter und beurteilte dessen Verurtei- lung in Österreich wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu 20 Jahren Haft sinngemäss als unverhältnismässig und lächerlich (BA pag. 13.1.445). Als Vor- bilder bezeichnete er neben I. auch J., dessen [...] Reihe mit 52 Videos er sich angeschaut hatte (BA pag. 13.1.279). Geprägt wurde er namentlich auch von K. und Abu Walaa; letzterer war Anführer des IS in Deutschland, der junge Muslime für den IS angeworben hat und in Deutschland am 24. Februar 2021 wegen Un- terstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Frei- heitsstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt wurde. Die «Manhaj» (zu Deutsch: Methode/Lehre) dieser Prediger bezeichnete der Beschuldigte als «gleich wie jene des IS» (BA pag. 13.1.128). 2.4.2 In den genannten Moscheen sowie in der Kampfsportschule «L.» verkehrte der Beschuldigte mit verschiedenen Personen, die sich später dem IS in Syrien an- schlossen. Einen engen Kontakt pflegte er dabei insbesondere mit M., dem da- maligen selbsternannten «Emir von Winterthur» − der erst- und zweitinstanzlich
11 - SK.2023.21 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation verurteilt wurde (wobei das Urteil noch vor Bundesgericht hängig und somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist) und mit N., einem ehemaligen Thaibox- Weltmeister, der später im Kampf für den IS starb − sowie mit O., der ebenfalls für den IS in Syrien kämpfte. Als eine der ihn prägendsten Figuren nannte der Beschuldigte P., der (nach Angaben des Beschuldigten) als einer der ersten Männer aus dem Winerthurer Umfeld nach Syrien in den Dschihad reiste. An ihn hatte sich der Beschuldigte insbesondere für persönliche Gespräche gewandt (BA pag. 13.1.277; -290; -2105). Den Kontakt mit diesem bezeichnet der Beschul- digte als Schlüsselerlebnis in der Veränderung seines Gedankenguts ins Ext- reme (BA pag. 13.1.277; -290). 2.4.3 In der Folge radikalisierte sich der Beschuldigte immer weiter. So weit, dass er selber nach Syrien reisen wollte, um sich dem IS anzuschliessen. Zur Vorberei- tung darauf begann er die arabische Sprache zu lernen (BA pag. 13.1.279). Seine Arabischkenntnisse bezeichnete der Beschuldigte im Vorverfahren immer wieder als schlecht, zweifelte an mehreren Stellen indes die Korrektheit der pro- fessionell erstellten arabischen Übersetzungen in den Akten an (BA pag. 13.1.123; -636). 2.4.4 Ende Jahr 2014 verliess der damals 16-jährige Beschuldigte mit seiner jüngeren Schwester Q., damals 15 Jahre alt, die Schweiz auf dem Luftweg in Richtung Istanbul/Türkei und weiter nach Gaziantep/Türkei. Von dort aus reisten sie ge- meinsam nach Syrien und hielten sich fast ein ganzes Jahr lang auf dem Gebiet des IS, mutmasslich in Manbij, Raqqa und al-Bab, auf. Am 29. Dezember 2015 reiste der Beschuldigte mit seiner Schwester (in Begleitung ihrer Mutter) auf dem Luftweg zurück in die Schweiz (BA pag. 18.8.2 ff.; 13.1.269). Aufgrund der be- stehenden internationalen Ausschreibung wurden die beiden bei ihrer Ankunft in der Schweiz verhaftet und direkt der Jugendanwaltschaft Winterthur zugeführt. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 wurde der Beschuldigte in der Folge rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. mit Art. 1 lit. b aAQ/IS-Gesetz schuldig gesprochen (BA pag. 18.8.2 ff.). 2.4.5 Nach seiner Rückkehr aus Syrien und seiner Verurteilung durch das Bezirksge- richt Winterthur lebte der Beschuldigte zunächst − zumindest vordergründig − ein für junge Erwachsene in der Schweiz normales Leben, machte Sport und ging mit Freunden bisweilen auch etwas trinken. Er fand nach eigenen Angaben den richtigen und mittleren Weg in seiner Religion (BA pag. 16.2.8). Noch während er die elektronische Fussfessel trug, spätestens ab Sommer 2018, begann der Beschuldigte jedoch wieder seine «alten Freunde» zu treffen, wobei sich diese Kontakte intensivierten, kurz nach dem ihm die elektronische Fussfessel Mitte Februar 2019 abgenommen wurde. Bereits wenige Monate später, im Juli 2019, verlor der Beschuldigte seine Arbeitsstelle und bezog nach Beendigung der Tag- geldleistungen der C. (vgl. dazu E. 5.7) Arbeitslosenversicherungsleistungen.
12 - SK.2023.21 Ohne feste Strukturen verkehrte der Beschuldigte − wie zu zeigen sein wird − zunehmend in einem extremistisch-salafistischen Umfeld. 2.4.6 2.4.6.1 Konkret zu seiner Einstellung gegenüber dem IS befragt, verweigerte der Be- schuldigte im gesamten Verfahren wiederholt die Aussage, bestätigte aber im anklagerelevanten Zeitraum den Wertekanon und die Ideologie des IS geteilt und mit diesem sympathisiert zu haben (BA pag. 13.1.619; -628). Seine radikale dschihadistisch-ideologische Überzeugung zeigte sich bei diversen verwendeten Terminologien resp. deren Auslegung. So setzte der Beschuldigte den Begriff «Jihad» mit Glauben gleich und betonte dabei, dass es nicht richtig wäre, wenn die Leute die Waffen weglegen würden (BA pag. 13.1.125). Insofern ist unzwei- felhaft, dass damit einzig der gewaltsame Dschihad gemeint ist, wie er nament- lich vom IS verfochten wird. Die «Scharia» bezeichnete der Beschuldigte als «Traumwelt» (BA pag. 13.1.125; 16.2.6) und befürwortete, dass sich Frauen aus- serhalb der eigenen Wohnung zu bedecken hätten (BA pag. 13.1.448). Seiner Überzeugung entsprechend wertete er die Demokratie ab, sagte wörtlich aus, dass er die Demokratie «hasse» (BA pag. 13.1.1878). Den Märtyrertod bezeich- nete er als den besten Tod (BA pag. 13.1.131). Ebenso befürwortete der Be- schuldigte den «Takfirismus» demzufolge Menschen, die sich nicht zur skizzier- ten Ideologie bekennen, mithin andersgläubige Muslime, als «Ungläubige» be- zeichnet und mit dem sog. Takfir belegt werden, d. h. dem Ausschluss aus dem Islam, der auch mit einer Tötung vollzogen werden darf (BA pag. 13.1.139). Der IS propagandiert diese Art des Takfirismus und spricht insbesondere den Schii- ten das Muslimsein ab. Seiner radikalen ideologischen Überzeugung zufolge bezeichnete der Beschul- digte die Schweiz als «Taghut-Staat», der nicht im Einklang mit dem Koran stehe (BA pag. 13.1.122). Dieser ablehnenden Einstellung entsprechend kratzte der Beschuldigte das Schweizer Kreuz auf seinem Führerausweis teilweise ab (BA pag. 10.2.2019) und bezeichnete die Schweizer Bevölkerung in akustisch über- wachten Gesprächen als «richtiges Verbrechervolk», «Verbrecher», «Kuffare», an denen Allah nichts Gutes sehe, «die schlimmsten Geschöpfe» (BA pag. 13.1.1883; 1934). Wie eingangs erwähnt (E. 2.2) hat der Beschuldigte diese Äusserungen in einer vertraulichen, konspirativen Umgebung getroffen. Die Ra- dikalität der Aussagen ist unter diesen Umständen insoweit zu relativieren, als der Beschuldigte diese in einem vermeintlich nicht Dritten zugänglichen Raum gegenüber Gleichgesinnten getroffen hat, um sich in der Gruppe zu profilieren. Insoweit dürfte die Bewertung überspitzt formuliert sein, im Kern aber seiner wah- ren Einstellung entsprechen. Rückschlüsse auf seine im anklagerelevanten Zeitpunkt vertretene pro-dschiha- distische Ideologie lassen insbesondere auch zwei mittels technischer Überwa- chung aufgenommene Gespräche zu, in denen der Beschuldigte sich dahinge- hend äusserte, dass man 50 Anschläge machen müsste, um Mohammad-
13 - SK.2023.21 Karikaturen zu rächen (BA pag. 10.2.2325) und er gegenüber R. sagte, dass sie als «Muslime» nicht in diesen Ländern leben könnten, die Mohammad-Karikatu- ren einfach hinnehmen würden; man mit einem Lastwagen in die Menge fahren und 200 «mitnehmen» solle. Auf diese anschlagsverherrlichenden Aussagen an- gesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll «Das ist ein wenig übertrieben... Ich war ein bisschen wütend» (BA pag. 13.1.463). 2.4.6.2 Im gesamten Vorverfahren versuchte der Beschuldigte zudem die Existenz des IS zu legitimieren. Seine diesbezügliche Auffassung kommt insbesondere in zwei von ihm handschriftlich verfassten Briefen zuhanden der Bundesanwaltschaft zum Ausdruck, in denen er die Gründung des IS damit zu legitimieren versucht, dass im schiitisch-beherrschten Irak die Sunniten unterdrückt worden seien und sich eine Gruppierung, der heutige IS, «einfach gewehrt» habe (BA pag. 13.1.30 f.). Den IS bezeichnete er in der Folge als terroristische Organisa- tion einerseits und andererseits als «ein Staat, eine Regierung», die hart gegen die Soldaten anderer Regierungen vorgehe, nicht aber gegen die Bevölkerung (BA pag. 13.1.32). Er führte weiter aus, dass er den IS als Kriegspartei gesehen habe, legitimiert dessen Vorgehen und bewertet es «als gut, da dadurch Unge- rechtigkeiten gestoppt worden seien» (BA pag. 16.2.4 f.; siehe auch 13.1.619; -628 f.). Der Beschuldigte betrachtet die «muslimische Welt» demgegenüber als unschuldig, habe diese in den letzten 200 Jahren doch nicht ein einziges Mal ein westliches Land angegriffen; die Aggressoren und Angreifer seien jedes Mal die europäischen Staaten und die USA gewesen (BA pag. 16.2.5). Der Beschuldigte schrieb in einem der beiden Briefe weiter «Der (recte: des) einen Freiheits- und Widerstandskampf ist der (recte: des) anderen Terrorismus» und glorifiziert damit letztlich die Aktivitäten des IS als «Freiheits- und Widerstandskampf» (BA pag. 16.2.4 f.; 13.1.35; -124 f.; -628 f.). Er präzisierte, dass der IS seines Wissens keine unschuldigen Zivilisten töte (BA pag. 16.2.6). Entsprechend führte der Be- schuldigte im Vorverfahren aus, dass er Menschen, die nach Syrien gegangen seien, um dort Leute «zu beschützen», als gute Menschen gesehen habe, so auch Deso Dogg (BA pag. 13.1.620; Denis Cusper alias Deso Dogg war ein deut- scher Musiker und Salafist, der sich als dschihadistischer Kämpfer dem IS in Sy- rien angeschlossen hat und dort mutmasslich getötet wurde; <https://de.wikipe- dia.org/wiki/Denis_Cuspert>; zuletzt besucht am 30.10.2023). In besagten Brie- fen relativierte er weiter, dass «mit einer Gruppe zu sympathisieren» nicht be- deute «alles was sie macht zu befürworten» (BA pag. 16.2.1). 2.4.6.3 Seine ideologische Einstellung widerspiegelt sich dabei insbesondere auch in der Nutzung von diversen sozialen Medien. Der Beschuldigte betrieb unter anderem das Instagram-Konto «T1.» (ID: 3). Das Konto ist öffentlich einsehbar und wies im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten, d. h. am 29. Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten und 796 Posts auf, die allesamt zwischen dem 15. Mai 2016 und 28. Oktober 2019 veröffentlicht wurden (BA pag. 10.02.1894; -2107). Die Be- zeichnung des Instagram-Accounts resp. die Verwendung des Begriffspaars
14 - SK.2023.21 «Koran» (Arabisch: «qur’an») und «sunna» (die Handlungsweise des Propheten) evoziert dabei eine gewisse Nähe zum Salafismus. Diese Strömung bezweckt über eine wörtliche und vom Kontext befreite Lektüre und Umsetzung des Korans und der Sunna das Glaubensverständnis der «al-salaf al-salih» («die rechts- schaffenenen Altvorderen») zu restaurieren (BA pag. 10.2.1898). Die vom Be- schuldigten auf seinem Instagram-Account geteilten Beiträge werben – meist be- gleitet von einem Koranzitat – für eine tugendhafte Lebensführung im religiösen Sinn. Besondere Einsicht in die vom Beschuldigten vertretene radikale Einstel- lung bieten dabei am 27. Mai 2019 von ihm gepostete Beiträge, die sich mit dem Schiitentum befassen, welches darin abwertend als «rafida» (Arabisch für Zu- rückweiser) bezeichnet wird. Dieser Antischiismus, der insbesondere auch dem IS inhärent ist, stellt eine neue extrem radikale Ideologie der Ablehnung der Schi- iten dar, propagandiert diese doch die Tötung aller Schiiten und Angriffe auf schi- itische Schreine (BA pag. 18.02.1900 f.). Insofern zeigt sich in diesen Beiträgen der vom Beschuldigten vertretene Hass gegenüber den Schiiten, welche er als Götzendiener und Abtrünnige bezeichnet und zu Ungläubigen erklärt (BA pag. 18.2.1901). Diverse weitere von ihm auf seinem Instagram-Account veröffent- lichte Beiträge zeigen zudem Exponenten des IS, propagandieren dessen Ideo- logie und sind oftmals auch mit offiziellen Naschids des IS unterlegt (siehe dazu E. 3.4.1) 2.4.6.4 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweis- material (Fotos, Videos etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber verbotenen Gruppierungen, namentlich dem IS und der «Al-Qaïda», schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Abonnierung des Telegram-Kanals «AA1.», in welchem Videos mit IS-Propaganda und Gewaltdar- stellungen abgespeichert sind; Telegram «AA2.», mit propagandistischen Audio- dateien des IS und der Al-Qaïda; Telegram-Kanal «AA7.» mit Aufrufen zu Bittge- beten, unter anderem für «Ebu Tejma (Mirsad Omerovic); Telegram-Kanal «AA3.», der sich zum grossen Teil mit Fragen der Kriegsführung und mit Kampf- mittel beschäftigt, wobei in den Dateien die Herstellung von Giften, Sprengstof- fen, Sprengstoffgürteln und Zündvorrichtungen beschrieben wird (BA pag. 10.2.2352 f.). 2.4.6.5 Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf sozialen Medien, den Erkenntnissen aus gehei- men Überwachungsmassnahmen, den Aussagen des Beschuldigten und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum (13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019) die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich voll- umfänglich teilte. Er bediente sich dabei insbesondere der virtuellen, allen voran aber in der geistigen Kampfführung für den IS, propagandierte er das Gedanken- gut des IS doch insbesondere im persönlichen Kontakt in besagtem
15 - SK.2023.21 «Dschamaat» resp. in Anwesenheit vor weiteren Mitgliedern desselben. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS und – in weit geringerem Mass – der «Al-Qaïda» handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 2.4.7 2.4.7.1 Geprägt von der skizzierten pro-dschihadistischen Ideologie des IS kehrte der Beschuldigte − wie eingangs erläutert − allmählich zu seinem «alten» Freundes- kreis zurück. Diese bezeichnete er dabei selbst als «Brüder», mit denen er sich insbesondere in spezifisch dafür angemieteten Räumlichkeiten, zunächst in ei- nem ehemaligen Restaurant in X. und später im «Dschamaat» in Winterthur, traf und über Politik und den IS sprach (BA pag. 10.2.2337; 13.1.268). Dass mit der Bezeichnung «Brüder» Anhänger derselben Ideologie – nämlich jener des IS – gemeint sind, ist unbestritten und ergibt sich insbesondere aus einem Gespräch, in welchem der Beschuldigte ausführte, jeder der die «Mudschaheddin» lobt und zum «Dschihad» aufruft, sei tausendmal besser als einer der nichts «von den Brüdern wissen will» (BA pag. 10.2.2326). Dieser Freundeskreis resp. dieses «Dschamaat» (zu Deutsch: Gemeinschaft) – eine Gruppe ohne formelle Struktu- ren, anfänglich bestehend aus rund 40 bis 50 der Ideologie des IS zugeneigten Personen in wechselnder Zusammensetzung –, in welchem der IS verherrlicht wurde (vgl. dazu insbesondere BA pag. 16.1.640), spielte fortan eine zunehmend zentrale Rolle für den Beschuldigten. Ohne über anderweitige feste Strukturen zu verfügen, verbrachte er oft Abende und Nächte mit diesen ideologisch gleich- gesinnten Personen, konsumierte dabei propagandistische Inhalte und sprach mit diesen über den IS (BA pag. 10.2.2337; 13.1.268). Am 7. Juni 2019 kam es schliesslich zu einem handgreiflichen Streit zwischen den «Glaubensbrüdern» in besagtem «Dschamaat», insbesondere zwischen dem Beschuldigten und HHHH. Auslöser desselben war die Frage, ob die Glaubensauslegung des IS absolut richtig sei oder nicht. Dabei warf der Beschuldigte HHHH. vor, vom Glau- ben abgefallen zu sein, weil dieser die Ideologie des IS nicht gänzlich befürwor- tete. Dieser Streit spaltete die Gemeinschaft schliesslich in zwei Lager (BA pag. 10.2.301). 2.4.7.2 Spätestens ab diesem Zeitpunkt intensivierte sich die Rolle die dem Beschuldig- ten in diesem «Dschamaat» zukam. Doch bereits vor der internen Abspaltung der Gruppierungen wurde der Beschuldigte aufgrund seines umfassenden Wis- sens betreffend den Islamismus, insbesondere in Bezug auf die vom IS vertreten extremistische Ideologie, in kurzer Zeit zur Ansprechperson für diverse Mitglieder und Neuankömmlinge. Auch pflegte er rege Kontakte zur internationalen Salafis- tenszene, darunter zu «Abu Waala», der damals zentralen Führungsfigur des IS. Dabei kam ihm insbesondere wegen seiner Vergangenheit, d. h. der erwähnten Reise zum IS und seinen Arabisch-Kenntnissen, die es ihm ermöglichten,
16 - SK.2023.21 propagandistische Inhalte im Original zu rezitieren und zu übersetzen, eine ge- wisse Autoritätsrolle zu. Von seinen Brüdern im «Dschamaat» Winterthur wurde der Beschuldigte denn auch mit dem selbstgewählten Prophetennamen «A1.» (zu Deutsch: «lernen»), angesprochen. Den Namen hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben gewählt, weil er gerne lese und sich gerne informiere (BA pag. 13.1.118). Die Autoritätsrolle des Beschuldigten spiegelt sich dabei insbesondere darin wi- der, dass ihm jeweils mitgeteilt wurde, wenn Neuzugänge an einem Treffen im «Dschamaat» teilnehmen wollten. So beispielsweise als BB. am 11. Januar 2019 seinen Bekannten namens B. mitnehmen wollte oder als E. am 14. Oktober 2019 jemanden mitbringen wollte, mit dem er «Dawa» (vgl. dazu sogleich unten) ma- che (BA pag. 13.1.2314 f.; 10.2.2333). Dabei wollte der Beschuldigte jeweils mehr über diese «Neuen» in Erfahrung bringen. Der Beschuldigte tat dies im Vorverfahren als blosse Neugier ab (BA pag. 13.1.2334), sagte indes selber zu seinen Brüdern «er müsse schon ein bisschen wissen, wer komme» (BA pag. 10.2.2314 f.). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Be- schuldigte nicht alleine über die Aufnahme von Neumitglieder entscheiden konnte, kam ihm in diesem Zusammenhang doch zumindest eine dominierende Rolle zu. Diese Position genoss der Beschuldigte offensichtlich und nutzte sie zum Betrei- ben von Propaganda zugunsten der IS-Ideologie und damit zur Förderung des- selben und dessen extremistischen Werten. So war es der Beschuldigte, der seine «Brüder» dazu aufrief «Dawa», d.h. Missionierungsarbeit zugunsten der Ideologie des IS, zu machen, so wie er dies auch mit seinen Eltern mache (BA pag. 13.2.455; -2315). Seinen «Brüdern» gab er mitunter auch an, welche Pro- pagandakanäle resp. -medien des IS offiziellen Charakter hätten, wie namentlich die Zeitschriften «Rumya» und «Dabiq», der Radiosender «CC.», der IS- Newsletter «DD.» und der IS-Propagandakanal «EE.» und führte diese somit in die offizielle Propagandamaschinerie des IS ein (BA pag. 10.2.2322). Er empfahl dabei auch gezielt Propagandaerzeugnisse oder Kanäle auf denen diese Medien zu finden sind, wie beispielsweise den Telegram-Kanal «AA1.» − auf welchem (dem Beschuldigten zufolge) über 100 Videos von «Dawlat» auf Deutsch abruf- bar sein sollen (BA pag. 13.1.2321) − oder er spielte solche Videoinhalte (siehe dazu E. 3.3.1) den Anwesenden gleich selber vor. Neben wichtigen IS-Propa- gandavideos und IS-Naschids brachte der Beschuldigte den jeweils im «Dscha- maat» oder mit ihm in seinem Fahrzeug anwesenden Personen bedeutende (Hass-)Predigern des IS näher und forderte seine «Brüder» ihrerseits auf, propa- gandistische Inhalte abzuspielen (siehe dazu nachfolgend E. 3.3.1). Im Rahmen der Treffen forderte der Beschuldigte die jeweils Anwesenden immer wieder auf, zusammenzuhalten und mehr mit dem IS zu sympathisieren sowie mehr für die Gemeinschaft, d. h. das Dschamaat, zu machen (BA pag. 13.1.516 ff.). Er äusserte sich den Anwesenden in den überwachten Räum- lichkeiten auch dahingehend, dass sie «hijrah» (religiös motivierte Ausreise in
17 - SK.2023.21 ein muslimisches Land) machen und die «verfluchte Schweiz» verlassen sollten, denn wenn sie eine «Uma» (Volk, muslimische Gemeinde) werden, könnten sie zusammen einen Anschlag vollführen (BA pag. 10.2.2320; 13.1.516 ff.). Geprägt von dieser extremistischen Ideologie, war es auch der Beschuldigte, der im Rah- men zweier Spendensammlungen (dazu nachfolgend E. 3.5) die Mitglieder des Dschamaats Winterthur wiederholt dazu aufforderte zu spenden, woraufhin ihm diverse «Brüder» auch Geldbeträge übergaben (siehe dazu nachfolgend E. 3.5.1 f.). Darüber hinaus war er unbestrittenermassen in die Organisation eines Salafis- tentreffens in U. involviert und dort u. a. für die Technik zuständig (BA pag. 13.1.881), ebenso bei einem Treffen in UU. (BA pag. 13.1.1520). Im Rah- men des Treffens in U. hielt FF. im Pfadiheim GG. einen zweistündigen Vortrag mit dem Titel «Der jüngste Tag», welcher das Leben nach dem Tod im Paradies zum Inhalt hatte. Davon wurden Filmaufnahmen erstellt mit visuellen und akusti- schen Elementen in Anlehnung an Propagandaerzeugnisse des IS, etwa «musi- kalische» Unterlegung eines IS-Naschid, die eine IS-Authentizität suggerieren (BA pag. 10.2.2343; 13.1.863). 2.4.7.3 Dass der Beschuldigte von den Mitgliedern des Dschamaats dabei nicht nur als Ratgeber, sondern auch als eine Art Führungsperson wahrgenommen wurde, in- dizieren verschiedenen Aktenstellen (Transkripte aus der technischen Audio- überwachung). So bat ihn am 25. Juli 2019 eine nicht identifizierte Person um Rat, wie er damit umgehen solle, wenn er im Rahmen eines Familientreffens ei- nem Polizisten die Hand geben müsse (BA pag. 10.2.2329). Weiter geht aus ei- nem Chatverlauf hervor, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2019 und 4. Septem- ber 2019 E., ein Mitglied des besagten Dschamaats, beriet, als dieser seine Ver- wirrung in Bezug auf den IS und dessen Ideologie zum Ausdruck brachte (BA pag. 10.2.2357). In einem Gespräch am 18. Mai 2019 redete der Beschuldigte zudem auf ebendiesen E. ein, übersetzte die Rede von Abu Bakr Al-Baghdadi in einem von ihm zunächst abgespielten Video, schwärmte im Weiteren von Scheich HH. und teilte E. mit, seine Message an ihn sei, den «Din» (Glauben) von diesem IS-Gelehrten zu übernehmen (BA pag. 10.2.2324). Insofern ver- suchte er hier gegenüber E. jene Rolle einzunehmen, die für ihn damals P. (siehe E. 2.4.2) gespielt hatte. Von einem weiteren Gleichgesinnten wurde der Beschul- digte denn auch konkret als «Emir» von 20 Leuten bezeichnet, da alle auf ihn hören würden (BA pag. 10.2.2332). Der Beschuldigte antwortete darauf mit «Ja», wobei offenbleiben kann, ob er damit diese Einschätzung seiner Rolle selber be- jahte (wie von der Anklage vorgehalten) oder er nachfragte, ob dies so sei (wie es die Verteidigung interpretiert). Die genannten Beispiele verdeutlichen, dass der Beschuldigte von verschiedenen «Brüdern» offensichtlich als Autoritätsper- son wahrgenommen und auch mit einem entsprechenden «Titel» wie «Emir» be- zeichnet wurde. Dass er sich dessen auch bewusst war, manifestiert sich in di- versen aufgenommenen Gesprächen, in welchen er seine selbsternannten «Brü- der» nicht nur dazu aufforderte, selbst «Dawa» zu betreiben, sondern ihnen dazu
18 - SK.2023.21 auch detaillierte Hinweise gab. So erläuterte er II., JJ. und KK. am 21. Okto- ber 2018 etwa, dass man nicht von Beginn an über «Dawlat» sprechen dürfe, sondern mit den Basics zum Islam beginnen solle (BA pag. 13.1.443; -474 ff.) und erläuterte am 26. Juni 2019, dass die Missionierungsarbeit zugunsten des IS viel Geduld brauche und «man viel sprechen müsse» (BA pag. 13.1.455; -352). Seine Brüder lobte er am 27. Dezember 2018 dahingehend, dass sie im «Dscha- maat» in den letzten zwei Wochen gute «Dawa» gemacht hätten (BA pag. 13.1.762 f.) und bezeichnete das «Dschamaat» als «die neue Generation» (BA pag. 13.1.451 f.; -509). Dass der Beschuldigte mit seiner Art und seinen Kennt- nissen beeinflussend auf Personen wirkte und dies zu nutzen wusste, räumte er denn auch selber ein und rühmte sich dabei für seine guten Menschenkenntnisse (BA pag. 13.1.460 f.). 2.4.7.4 Es kann im Lichte der gesamten Fakten vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschuldigten eine bedeutende Stellung im «Dschamaat» Winterthur zu- kam. Der Beschuldigte behauptet zwar, er sei nie als «Emir» betitelt worden (BA pag. 13.1.2334) und habe nur aus Neugier über die Geschehnisse in Winterthur informiert werden wollen. Diese angebliche Selbstwahrnehmung lässt sich auf- grund der akustischen Überwachungsmassnahmen eindeutig widerlegen. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen des Beschuldigten, wonach im Islam bei einer Gruppe ab drei Personen immer eine Person bestimmt werde, welche als Entscheidungsträger fungiere und «mehr zu sagen habe», seine Rolle zu re- lativieren. Selbst wenn dieser restriktiven Auslegung des Begriffs «Emirs» gefolgt würde, käme dem Beschuldigten damit offensichtlich eine gewisse Autoritäts- und Führungsfunktion im «Dschamaat» und somit eine übergeordnete Stellung zu. Hinzu kommen seine Ausreise und sein Anschluss an den IS in Syrien, sein Wissen über den IS sowie seine Arabisch-Kenntnisse. Die biographischen Epi- soden gaben ihm die Legitimität quasi als Vertreter des IS zu wirken und das erlangte Wissen resp. die erworbenen Kenntnisse erlaubten es ihm, die anderen «Mitglieder» zu lehren und ihnen diverse salafistische und dschihadistische In- halte aus dem Arabischen auf (dem Anschein nach) authentische Weise direkt ins Deutsche zu übersetzen. Durch die damit einhergehende Legendenbildung kam ihm eine Art «natürliche» Autorität und Führungsrolle zu. Der Beschuldigte gab sich dabei − seinem Beinamen «A1.» entsprechend − stets als Ratgeber aus und wirkte in dieser Rolle beeinflussend auf die jeweils Anwesenden ein. In Kom- bination mit den umschriebenen Charakterzügen (vgl. vorstehend E. 2.4.7.3) war er geradezu dazu prädestiniert als Autoritäts- und Führungsperson zu wirken. Seine Verfechtung der Ideologie des IS als den «wahren Glauben» trug, wie aus- geführt (vgl. vorstehend E. 2.4.7.1) denn auch zur Spaltung innerhalb des Win- terthurer Dschamaats bei, womit ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt neben der Autoritäts- auch eine eigentliche Leaderrolle zukam. 2.5 Von dieser aufgezeigten dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrli- chende Ideologie befürwortenden Haltung scheint der Beschuldigte bis heute
19 - SK.2023.21 nicht abgekehrt zu sein, gab er doch im Rahmen der Schlusseinvernahme am
Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.). 3.2.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Förderungshandlungen für «Al- Qaïda» und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Ab- sicht haben, mit seinem Tun auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu ge- winnen, oder – falls sie ihnen bereits zugetan sind – sie in ihrer Überzeugung zu stärken.
25 - SK.2023.21 dass er selber «Dawa» mit seinen Eltern betreibe und dabei «schön langsam» vorgehe (BA pag. 10.2.2327 f.; 13.1.455). 3.3.1.2 Hinsichtlich der abgespielten resp. empfohlenen Medien ist festzuhalten, dass diese jeweils durch die Bundeskriminalpolizei identifiziert, analysiert und als Pro- paganda qualifiziert wurden (BA Rubrik 10.2). Der propagandistische Inhalt der hier fraglichen Erzeugnisse ist erstellt und wird vom Beschuldigten im Grundsatz auch nicht in Abrede gestellt. Erläutert sei hier stellvertretend der Inhalt zweier vom Beschuldigten unbestrittenermassen im Fahrzeug VW Golf abgespielter Vi- deos: • Am 17. Februar 2019 spielte der Beschuldigte die Rede von «S.» mit dem (deutschen) Titel «[...]», an seine zwei Mitfahrer LL. und MM. vor. Darin stellt «S.» klar, dass der Dschihad des IS weitergehe, wobei er Durchhalteparolen an die Anhänger des IS adressiert. Der Beschuldigte bezeichnet die Rede nach dem Gehörten als «krass» und erklärte den Mitfahrern, dass er die Rede nicht senden könne, ansonsten ihm dies zum Verhängnis werden könne, denn es sei «voll Propa...» (BA pag. 13.1.452; -511 ff.; -628; 10.2.2377; -2387); • am 25. März 2019 liess der Beschuldigte das Video mit dem (deutschen) Titel «[...]» vor KK. und JJ. laufen. Das besagte Video wurde vom «Medien- büro der (IS-)Provinz Sinai» produziert; es thematisiert Angriffe auf die im Norden Sinais liegende Stadt al-Arisch. Das Video ist hinterlegt mit den IS-Naschids «Zu ihnen reiten wir» und «Beharrlich, beharrlich» (am 8. Ja- nuar 2019 vom IS veröffentlicht). Am Ende des Videos wird eine Durchhal- teparole des IS-Ablegers auf dem Sinai an die IS-Anhänger in Grosssyrien eingeblendet; zudem ist auf dem Video das Logo der (IS)-Provinz Sinai und die IS-Fahne sichtbar. Der Beschuldigte kommentierte das Video zu Beginn damit, dass es neu sei und übersetzte am Ende die Durchhalteparole für seine «Brüder» ins Deutsche (BA pag. 13.1.634 f; -708 ff.; -844 ff). 3.3.1.3 Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, einige der ihm vorgeworfenen Pro- pagandaerzeugnisse abgespielt zu haben (BA pag. 13.128 f.; -140; -443 ff.; -446; -451; -455; -463 f.; -619; -624; -628 ff.; -631; -633 ff.; -637 f.; -870; -881; -1245 ff.; -1249 ff.; -1254; -1256; -1520; -2375; vgl. auch TPF pag. 26.721.51 ff.) und gab zu Protokoll, dass er – bevor er etwas abgespielt habe – dies vorher jeweils an- gekündigt oder erklärt hätte (BA pag. 13.1.1256). Ein Geständnis betreffend die Vorwürfe am 19. und 24. August 2019 legte er zudem im Rahmen seines Briefes ab (BA pag. 16.2.1 ff.). Er erläuterte dabei, dass er sich Naschids anhöre, weil dies für sie erlaubt sei, da dort keine Musikinstrumente benutzt werden (BA pag. 16.2.1). Mitunter relativierte er dabei, dass es gerade bei den Naschids schwierig gewesen sei zu eruieren, ob es sich dabei um propagandistische In- halte handelte, da es dort anders sei als bei einem Video, welches man klar mit dem IS in Verbindung bringen könne und fügte an, dass diese «Sachen» alle
26 - SK.2023.21 öffentlich auf der Webseite <[...].com> zugänglich gewesen seien (BA pag. 13.1.1250; -2329). Während des gesamten Vorverfahrens relativierte der Beschuldigte die Vorwürfe indes in zweierlei Hinsicht: zum einen habe die Gemeinschaft bereits vorbestan- den und er sei lediglich hinzugekommen (BA pag. 13.1.470 f.; -2329); zum ande- ren habe es sich jeweils um Gleichgesinnte gehandelt, die sich über die Welt hätten informieren wollen, angeworben habe er niemanden (BA pag. 13.1.36). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass er im Vorverfahren die ihm vorgehaltenen Vorwürfe «fast alle» bestätigt habe und er diese nunmehr «insgesamt bestätige» (TPF pag. 26.731.11), wobei er erneut präzisierte, dass ihm entgegen der Anklage keine Leaderfunktion zu- gekommen sei (TPF pag. 26.731.11). 3.3.2 Rechtliche Würdigung 3.3.2.1 Für das Gericht ist zusammenfassend aufgrund der geheimen Überwachung er- wiesen, dass der Beschuldigte, einerseits im Rahmen des Dschamaats, d. h. zu- nächst in X., später im «Dschamaat» in Winterthur sowie andererseits in seinem Fahrzeug, durch Konversationen, Audionachrichten, Videos, Naschids und Audi- odateien den jeweils anwesenden Personen systematisch und gezielt seine radi- kal-islamistische Glaubenslehre näherbrachte, sie indoktrinierte und ihnen den Wertekanon sowie die terroristische Ideologie des IS aktiv vermittelte. Als ehe- maliger Syrien-Rückreisender, der sich dem IS bereits physisch angeschlossen hatte, weckte der Beschuldigte bei seinen «Brüdern» das Bedürfnis und den Wil- len, sich mit dem IS intensiv auseinanderzusetzen und sich dessen Ideologie an- zueignen. Er erklärte seinen Zuhörern dabei konkrete Botschaften, paraphra- sierte Inhalte auf Arabisch und übersetzte diese ins Deutsche, womit er diese den Zuhörenden überhaupt erst zugänglich machte. Insbesondere seine erläu- ternden Ausführungen zu den jeweils von ihm abgespielten propagandistischen Medien stellen klare propagandistische Handlungen dar. Gleich verhält es sich mit der expliziten Aufforderung, mehr mit dem IS zu sympathisieren und es ihm betreffend Missionierungsarbeiten zu Gunsten des IS gleich zu tun sowie den Gemeinschaftssinn im (IS-zugeneigten) Winterthurer «Dschamaat» zu stärken. Das Bestärken und systematische Indoktrinieren von Gleichgesinnten ist vor die- sem Hintergrund erstellt. Das Vorzeigen resp. Abspielen propagandistischer Medienerzeugnisse einer im Sinne des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung, die Abgabe von Empfeh- lungen und Hinweisen, wo solche auffindbar sind und die Bestärkung dazu, sol- che Medien zu konsumieren und abzuspielen und andere für diese Inhalte zu gewinnen, stellen unzweifelhaft Propagandahandlungen im Sinne der dargeleg- ten Rechtsprechung (E. 3.2.2.4) dar, da damit die propagandistische Botschaft weiterverbreitet wird. Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist somit erfüllt.
27 - SK.2023.21 3.3.2.2 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist im Wesentlichen unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitpunkt radikalisiert war und sich mit der Ideologie des IS identifizierte. Seiner Autorität und seiner damit verbundenen Rolle im «Dschamaat» als Syrien-Rückreisender mit guten Kennt- nissen der IS-Ideologie und des Arabischen, war er sich durchaus bewusst, for- derte er seine «Brüder» doch regelmässig auf, propagandistische Medien abzu- spielen, was diese auf seine Aufforderung hin auch taten (zur Rolle des Beschul- digten im Allgemeinen siehe E. 2.4). Dass er auf die jeweils anwesenden Mitglie- der des Dschamaats Winterthur einwirken wollte, um sie in ihrer Überzeugung für die Ideologie des IS zu bestärken, steht dabei ausser Zweifel, räumte der Be- schuldigte doch selber ein, dass es ihm seine (nach eigener Einschätzung) «gute» Menschenkenntnis ermögliche, beeinflussend auf Personen einzuwirken (BA pag. 13.1.460 f.). Mit dem Vorzeigen resp. Abspielen der inkriminierten In- halte verfolgte der Beschuldigte offensichtlich das alleinige Ziel, für den IS resp. dessen Vorgängervereinigungen und den von diesen vertretenen gewaltverherr- lichenden Wertekanon zu werben. Das Gleiche gilt für die von ihm abgegebenen Empfehlungen von IS-Propagandaerzeugnisse, die Stärkung des Gemein- schaftssinnes innerhalb des Dschamaats mittels Aufrufen zur Vernetzung sowie Aufforderung zur Missionierung. Evidenterweise tat er dies im Bewusstsein, dass die propagandistischen Erzeugnisse sowie seine Empfehlungen geeignet waren, auf die Zuhörer resp. Zuschauer einzuwirken und diese in ihrer bejahenden Ide- ologie für den IS zu festigen. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4 Fördern der verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS durch Verbreiten von Propagandamaterial (Anklageziffer 1.1.2) 3.4.1 Verbreiten von Propaganda des IS über den Instagram-Account «T1.» 3.4.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 13. Feb- ruar 2018 bis 28. Oktober 2019 die in der Anklageschrift umschriebenen 29 Vi- deo- und Bilddateien, welche die verbotene Gruppierung IS verherrlichen, über den ihm zurechenbaren öffentlichen Instagram-Account, welcher am 29. Okto- ber 2019 rund 11'900 Abonnenten aufwies, verbreitet zu haben. Konkret werden dem Beschuldigten die Verbreitung nachfolgender 29 IS-Propa- gandamaterialien (gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift) zur Last gelegt:
Nr . Dateiname Veröffentli- chung Beschreibung 1 2018-02- 13_10-05- 36_UTC 13.02.2018, 10:05:36 Uhr Kurzvideo (Min. 00:24) mit Bild und Zitat von NN., welches den Menschen auf dem Weg zu Allah mit einem Vogel vergleicht. Video ist hinterlegt mit einem Ausschnitt aus dem vom IS sehr oft verwendeten Naschid «[...]». Der Naschid wurde im Jahr 2014 veröffentlicht und von der IS-Medienorganisation «Ajnād» produziert. Hauptthema des Naschids ist die gerechte Herrschaft des IS.
28 - SK.2023.21 2 2018-03- 05_22-05- 10_UTC 05.03.2018, 22:05:10 Uhr Kurzvideo (Min. 00:25) mit Bild und Zitat von NN., welches die Folgen aufrichtiger Reue thematisiert. Video ist hinterlegt mit einem Ausschnitt aus dem IS-Naschid «[...]». Vers: «[...]». 3 2018-05- 08_21-50- 41_UTC 08.05.2018, 21:50:41 Uhr Video in drei Teilen mit dem Titel «[...]». Vi- deo demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «OO.», bekannter Exponent des IS, hält Rede zur Aufrichtigkeit resp. Bescheidenheit als besondere Tugend. «OO.» war u.a. an der Veröffentlichung von Propaganda beteiligt und Weggefährte des IS-Gründers «Abu Musab al-Zarqawi». Rede entspricht der Ton- spur eines Videos, welches das Logo des IS und dessen Propagandamediums «[...]» / «[...]» trägt. 4 2018-10- 19_20-44- 15_UTC 19.10.2018, 20:44:15 Uhr Kurzvideo (Min. 01:00) mit Bild und Einblen- dung des ersten Verses aus dem IS-Naschid «[...]» («[...]»). Der Naschid ist dem Video hinterlegt und stammt von der IS-Medienor- ganisation «Ajnād». 5 2018-11- 08_20-04- 08_UTC 08.11.2018, 20:04:08 Uhr Ein Artikel (drei Bilddateien) aus der achten Ausgabe des deutschsprachigen IS-Maga- zins «Rumiyah» mit dem Titel «[...]». 6 2018-11- 28_06-25- 10_UTC 28.11.2018, 06:25:10 Uhr Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent, hält eine Rede zur «Moschee des Schadens». Der Prophet Muhammad habe das Abbrennen einer Mo- schee angeordnet, welche einer seiner Geg- ner habe erbauen lassen. Die Rede in Kombi- nation mit dem im Video sichtbaren Standbild setzt die Moscheen in der Türkei und Saudi- Arabien mit jener frühislamischen «Moschee des Schadens» gleich und impliziert, dass diese abgebrannt gehören. «HH.» übernahm im IS Führungsfunktion und war zwischen 2012 und 2014 Stellvertreter von «Abu Bakr al-Baghdadi» (damals Anfüh- rer des IS). 7 2018-11- 28_06-26- 09_UTC 28.11.2018, 06:26:09 Videoserie in sechs Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Es handelt sich um das Ende der Rede von HH. zur «Moschee des Scha- dens» (vgl. oben Nr. 6). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[...]» der IS-Medienorganisa- tion «Ajnād» zu hören, insb. die Verse [...]» 8 2018-11- 28_06-29- 16_UTC 28.11.2018, 06:29:16 Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «PP.» alias «PP1.», IS-Exponent, hält eine Rede zu Loyalität und die Lossagung, ei- nem Kernkonzept des Dschihadismus. Zu Be- ginn des Videos ist der Naschid «[...]» der IS- Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[...]». 9 2018-11- 28_06-33- 42_UTC 28.11.2018, 06.33:42 Uhr Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «QQ.», IS-Exponent, hält eine Rede, wie- derum zum Thema Loyalität und die Lossa- gung (vgl. oben Nr. 8). «QQ.» schloss sich im 2013 dem IS an, trat als Rechtsgelehrter des IS auf und kam im 2015 im Kampf um die sy- rische Stadt Kobane ums Leben.
29 - SK.2023.21 10 2018-11- 28_06-40- 44_UTC 28.11.2018, 06:40:44 Uhr Beitrag in Form von zwei Videos mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «RR.», IS-Exponent, ist zu hö- ren, wie er im IS-Radioprogramm «[...]» als Rechtsgelehrter auftritt und die Frage eines Hörers beantwortet mit Hinweis auf ketzeri- sche Neuerungen («[...]») und Ungehorsam gegenüber Gott. «RR.» verfasste ideologi- sche Schriften und übernahm Propaganda- und Rekrutierungstätigkeiten für den IS. 11 2018-11- 28_06-43- 53_UTC 28.11.2018, 06:43:53 Uhr Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Es geht um die Schrift «[...]» von «Muhammad ibn Abd al-Wahhab», Theologe und Begründer der salafistischen Strömung des Wahhabismus (Thema: Beigesellung). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[...]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[...]». 12 2018-11- 28_06-59- 11_UTC 28.11.2018, 06:59:11 Uhr Videoserie in sechs Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede zum Thema des abso- luten Anspruchs Gottes als Gesetzgeber (Sure 12, Vers 40). 13 2018-11- 28_07-07- 09_UTC 28.11.2018, 07:07:09 Uhr Zwei Videos mit dem Titel «[...]». Video de- monstriert über Vorspann Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede. 14 2018-11- 28_07-17- 45_UTC 28.11.2018, 07:17:45 Uhr Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Es handelt sich um eine Rede von «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), zu Koran- vers 76, Sure 4 (Gottes Wort vor Allem). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[...]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[...] ». 15 2018-11- 28_07-23- 13_UTC 28.11.2018, 07:23:13 Uhr Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Rede von «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), zu den Gelehrten des Irja, deren Leh- ren falsch seien. Sie seien engste Vertraute der unrechtmässigen Machthaber und wür- den deren Sicherheitsorgane dazu ansta- cheln, die Gegner (gemeint die «[...]) zu be- kämpfen und zu töten.» 16 2018-11- 28_07-29- 44_UTC 28.11.2018, 07:29:44 Uhr Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Den Videos zugrunde liegen Ausschnitte aus dem IS-Radioprogramm «[...]». Es geht um die Bezeichnung als Ungläubige und die Pflicht, diese zu töten. Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[...]» der IS-Medienorganisa- tion «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[...]». 17 2018-12- 02_10-21- 05_UTC 02.12.2018, 10:21:05 Uhr Bild mit Zitat des in salafistischen Kreisen be- kannten «Muhammad ibn Abd al-Wahhab». Das Zitat definiert den Islam als absolute Hin- gabe an Gott im Sinne des Monotheismus und damit als Abwendung vom Polytheismus. Ausserdem weist das Bild das farblich gering- fügig veränderte «IS-Logo» auf. 18 2018-12- 07_06-55- 50_UTC 07.12.2018, 06:55:50 Uhr Kurzvideo (Min. 00:36), welches Kinder in ei- nem heruntergekommenen Gebäude zeigt. Kommentar A. bei Veröffentlichung des
30 - SK.2023.21 Videos: «[...]». Er suggerierte damit, dass die Lebensumstände zuvor, unter der Herrschaft des IS, besser oder freier waren. Das Video ist mit dem IS-Naschid «[...]» hinterlegt (vgl. oben Nr. 2). 19 2018-12- 26_21-16- 00_UTC 26.12.2018, 21:16:00 Uhr Bild mit Text «[...]» sowie längerer Bildunter- schrift hierzu mit Warnung vor dem Lesen der Bücher der Erneuerer (vgl. auch oben Nr. 10). Auf dem Bild zu finden ist zudem der Hinweis auf das IS-Radioprogramm «[...]». 20 2019-04- 14_01-46- 21_UTC 14.04.2019, 01:46:21 Uhr Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[...]». Die Frage wird verneint, dies werde nicht ver- ziehen und dafür komme ein Sufi (Anhänger eines mystischen Ordens) in die Hölle. Das Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS und enthält den Hinweis auf das IS-Radi- oprogramm «[...]». 21 2019-04- 16_09-34- 39_UTC 16.04.2019, 09:34:39 Uhr Bild mit Zitat von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10), zur Götzendienerschaft der Christen und Schiiten, was sie zu Ungläubi- gen mache. 22 2019-04- 18_09-43- 00_UTC 18.04.2019, 09:43:00 Uhr Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede zu Gelehrten, welche Sendezeit im Fernsehen erhielten. Sie redeten den Regie- rungen nach dem Mund, wenn sie bspw. den (rechtmässigen) Kampf als Terrorismus ver- schrien. Sie widersprächen dem Gesetz Got- tes und daher soll man sich nicht nach ihnen richten, wenn man auf dem rechten Weg sein möchte. 23 2019-05- 16_18-47- 42_UTC 16.05.2019, 18:47:42 Uhr Video «[...]». Rede von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10). Verneint eingangs gestellte Frage. Muslime dürften sich zur Bekämpfung von Götzendienern nicht mit solchen zusam- menschliessen. Video hinterlegt mit dem Na- schid «[...]», worin der IS und seine Kämpfer verherrlicht werden. 24 2019-05- 19_20-04- 51_UTC 19.05.2019, 20:04:51 Uhr Videoserie in zwei Teilen mit dem Titel «[...]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Rede von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10). Meinung zu eingangs gestellter Frage: Wer es unterlasse zu beten, verfalle in Unglauben. Video hinterlegt mit dem IS-Na- schid «[...]» (vgl. oben Nr. 1). 26 2019-05- 30_04-04- 43_UTC 30.05.2019, 04:04:43 Uhr Text mit dem Titel «[...]» von «RR.», IS-Expo- nent (vgl. oben Nr. 10). Der Text wendet sich gegen die Lehre der Dreifaltigkeit und betont die Einheit Gottes. 27 2019-05- 30_05-19- 43_UTC 30.05.2019, 05:19:43 Uhr Text mit dem Titel «[...]». «RR1.» ist ein Ali- asname von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10). Der Text propagiert ein buchstaben- getreues Koranverständnis und eine rigorose Ausrichtung des täglichen Lebens nach die- ser Interpretation - zentrales Element des Re- ligionsverständnisses, wie es in salafistisch- dschihadistischen Organisationen wie dem IS gepflegt wird. 30 2019-06- 24_23-12- 29_UTC 24.06.2019, 23:12:29 Uhr Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[...]». «Muhammad al-Isawi», IS-Exponent, hält eine Rede zur Legitimität des IS. Die Rede entspricht der Tonspur eines Videos, welches der IS im Mai 2015 veröffentlichte.
31 - SK.2023.21 «Muhammad al-Isawi» fungierte als Medien- sprecher des ägyptischen IS-Ablegers und zwischen 2016 und 2018 als dessen Anfüh- rer. Im Video ist das Flugblatt mit dem Titel «[...]» aus dem IS-Verlag SS. zu erkennen. Das Video ist hinterlegt mit dem Naschid «[...]» der IS-Medienorganisation «Ajnād», hörbar folgende Verse: «[...]». 31 2019-09- 19_20-31- 35_UTC 19.09.2019, 20:31:35 Uhr Videoserie in zwei Teilen mit dem Titel «[...]. «Muhammad al-Isawi», Mediensprecher des ägyptischen IS-Ablegers (vgl. oben Nr. 30), hält eine Rede zum Thema ungläubig-Erklä- ren islamischer Gelehrter. Der Rede liegen vom IS herausgegebene Schriftlichkeiten zu- grunde. 32 2019-10- 28_17-07- 02_UTC 28.10.2019, 17:07:02 Uhr Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[...]». Rede von «TT.», IS-Exponent, zum ersten Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses, der «[...]» und i.d.Z. stehende Ungläubiger- klärungen. «TT.» war Prediger und spiritueller Führer des IS in der Stadt Sirte.
3.4.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 29 Beiträge liegen bei den Akten (BA pag. USB-Stick 10.2.1961). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Fol- gendes: 3.4.2.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Beiträ- gen ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne wei- teres erstellt (BA pag. 10.12.1894 ff.) und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 13.1.1726 ff.). 3.4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Instagram-Account «T1.» am 29. Okto- ber 2019 rund 11'900 Abonnenten zählte (BA pag. 10.1.283; -293). Offensichtlich erreichte der Beschuldigte damit einen nicht zu unterschätzenden Wirkungskreis. 3.4.2.3 Das Gericht erachtet die 29 Postings/Medien gemäss Auflistung in der Anklage- schrift als deliktisch relevant: Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Pos- tings ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbote- nen Gruppierung IS handelt, in denen mitunter der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod verherrlicht, die Tötung Ungläubiger legitimiert oder Exponenten der vorgenannten, verbotenen Gruppierung verehrt und glorifiziert werden. Teilweise handelt es sich bei den Beiträgen im Original um offizielle Produktionen des IS und seiner Medienverlage, teilweise um Beiträge deren Bezug zum IS sich vorab aus den, dem IS zurechenbaren Naschids ergibt. Die IS-Konnotation ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Beiträge und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung, sondern teilweise (insbesondere bei den Textdateien) be- reits durch Erkennungszeichen des IS, wie das kalligrafische IS-Logo und die IS- Flagge (BA pag. 18.2.1894 ff.). Diese propagandistischen Medien waren geeig- net, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der
32 - SK.2023.21 gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Orga- nisation zu gewinnen resp. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt. 3.4.2.4 Zum Verbreiten von Propaganda ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass der Beschul- digte die aufgelisteten Propagandamaterialien mit IS-Konnotation gemäss Rei- henfolge in der Anklageschrift auf seinem Instagram-Kanal selbst publiziert und diese damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machte. Die Veröffentlichung gestand der Beschuldigte im Übrigen auch ein (BA pag. 13.1.1727 ff.). Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte daraus abzuleiten, dass er die Propa- gandamaterialien nur «gepostet», nicht aber selber «erstellt oder bearbeitet» habe (BA pag. 13.1.1727 ff.), ist doch das Verbreiten an sich strafbar. Die Publikation von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppierung IS stellt die Tathandlung der Verbreitung von Propaganda für die genannte Organi- sation dar. Die vom Beschuldigten verbreiteten Propagandamaterialien sind ge- eignet, diese Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der ge- waltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stär- ken, zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschul- digte durch die Veröffentlichung von 29 Beiträgen mit propagandistischem Cha- rakter den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4.2.5 In subjektiver Hinsicht gilt Folgendes: Der Beschuldigte ist geständig, die erwähnten Postings veröffentlicht zu haben (BA pag. 13.1.1727 ff.). In diesem Zusammenhang räumte er auch ein, für den IS sympathisiert zu haben (BA pag. 13.1.1747). Dass der Beschuldigte die Bei- träge nur gepostet hat, weil es darin um Geschichten von Propheten oder reli- giöse Inhalte (nicht aber um den IS) gegangen sei – wie er es anlässlich einer Einvernahme geltend machte (BA pag. 13.1.1727 ff.) – ist vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung zu werten. Gleiches gilt für die Aussage, dass er nicht gedacht habe, dass solche «Sachen» als Propaganda eingestuft werden, da diese Medien hauptsächlich aus Quellen wie «AA4.» und «AA5.» auf Insta- gram oder Telegram stammten und Propaganda in den sozialen Medien «eigent- lich automatisch gelöscht werde» (BA pag. 13.1.1747 f.). Dies gilt umso mehr als die Betreiber von «AA4.» am 12. Juni 2019 ihre Follower in einem Post davor warnten, «besondere Videos» zu verbreiten, weil sie früher «grosse Probleme mit dem einen oder anderen Thema hatten» (BA pag. 10.2.1921). Angesicht der damaligen Ideologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es diesem einzig darum ging, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppierung IS zu bewerben und deren gewaltextremistische Ideologie zu glori- fizieren. Dass er dabei teilweise darauf geachtet hat, dass keine offensichtlichen
33 - SK.2023.21 Erkennungsmerkmale des IS sichtbar sind, schmälert diesen Zweck nicht. Viel- mehr deuten seine Angaben darauf hin, dass er sich des propagandistischen IS- Bezugs sehr wohl bewusst war und er explizite IS-Bezugselemente vermied, um zu verhindern, dass die von ihm verbreiteten inkriminierten Inhalte durch Filter der von ihm genutzten sozialen Medien detektiert und gelöscht würden. Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Ver- breiten von insgesamt 29 Medien mit IS-Konnotation einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für die genannten verbotenen Gruppierungen zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz han- delte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tat- bestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt ist. 3.4.3 Verbreiten von Propaganda des IS im Telegram Gruppenchat «AA6.» 3.4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 12. Oktober 2019 die nach- folgende Audiodatei mit IS-Propaganda im Telegram Gruppenchat «AA6.» mit fünf Mitgliedern versendet zu haben:
Datum/Zeit Message ID Dateiname Inhalt 12.10.2019, 17:44:06 (UTC+0) 2335 [...] Ausschnitt aus dem IS-Naschid «[...]». Der Naschid stammt von der IS-Medien- organisation «Ajnād» und wurde am 30. April 2014 veröffentlicht. Besungen werden im Speziellen die Vorzüge eines auf dem Schlachtfeld zu erlangenden Martyriums.
3.4.3.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Chat-Nachricht ist aktenkundig (BA pag. 10.2.2080; BA pag. 10.2.2130 Beilage 8). In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fragliche Nachricht und somit das Teilen des Naschids ist aufgrund der forensischen Auswertung der techni- schen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.2.2080; -2130; 13.1.1645; -1715). Der propagandistische Charakter des geteilten Naschids, welches vom IS stammt, ist zweifelsfrei erstellt und wird vom Beschuldigten auch bestätigt (BA pag. 13.1.1645; 10.2.1743 ff.). Dass das Versenden des IS-Naschids ein Verbreiten von Propagandamaterial durch den Beschuldigten darstellt, ist offensichtlich. Damit ist der objektive Tat- bestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
Datum/Zeit Dateiname Inhalt 17.10.2019, 19:21 Uhr [...] Video mit dem Titel «[...]», welches den Inhalt dem IS-Exponenten «BBB.» zu- schreibt. «BBB.» spricht von der Wichtig- keit, sich mit der Glaubenslehre zu befas- sen (Studium von Koran und Sunna). Das Video ist mit dem Naschid «[...]» hinter- legt. Der Naschid stammt von der IS-Me- dienorganisation «Ajnād».
3.4.4.2 In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Nachricht liegt bei den Akten (BA pag. 10.2.1527 f.; -1532). Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fragliche Nachricht ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.2.1528; -1532; -1858 ff.). Der propagandistische Charakter des versendeten Videos mit IS-Konnotation ist zweifelsfrei erstellt, insbesondere da dieses mit einem IS-Naschid unterlegt ist und die Rede eines IS-Exponenten wiedergibt (BA pag. 10.1.1858 ff.). Das Ver- senden eines solchen IS-Propagandavideos stellt offensichtlich ein Verbreiten von Propagandamaterial einer verbotenen terroristischen Gruppierung durch den Beschuldigten dar. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
Nr. Dateiname Veröffentli- chung Beschreibung 25 2019-05- 27_07-25- 23_UTC 27.05.2019, 07:25:23 Uhr Bild, welches eine Aufnahme sowie ein Zitat von «Shaykh Anwar al Awlaki» zeigt, Expo- nent der «Al-Qaïda auf der arabischen Halb- insel». Das Zitat gibt zu verstehen, dass jene Gelehrten, die auf dem richtigen Weg seien, also die Wahrheit lehrten, entweder im Ge- fängnis, tot, im Untergrund oder schlicht nicht bekannt seien, mit anderen Worten, dass jene, die den wahren Islam verbreiteten, un- terdrückt würden. 28 2019-06- 09_05-05- 35_UTC 09.06.2019, 05:05:35 Uhr Die Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[...]». Sprecher ist «Shaykh Anwar al Awlaki» (vgl. oben Nr. 25). 29 2019-06- 21_01-22- 44_UTC 21.06.2019, 01:22:44 Uhr Zitat von «Shaykh Anwar al Awlaki» (Inhalt wie oben Nr. 25).
Schliesslich soll der Beschuldigte am 15. Juni 2019 über seinen Instagram-Ac- count «T1.» die nachfolgende Videoserie mit Propaganda der «Al-Qaïda» an den nicht identifizierten Kontakt «T2.» versendet haben.
Datum/Zeit Dateiname Inhalt 15. Juni 2019, 22:27:13 Uhr 2019-06-09_05- 05-35_UTC Die Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[...]». Sprecher ist «Shaykh Anwar al Awlaki».
Mit seinem Tun soll der Beschuldigte die verbotene Organisation «Al-Qaïda» glo- rifiziert, ihre Stärke demonstriert und deren Anziehungskraft gegenüber beste- henden und potenziellen Mitgliedern resp. Unterstützern gefördert haben. 3.4.5.1 In objektiver Hinsicht erstellt ist zunächst aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Beschuldig- ten für die aufgeführten Beiträge (siehe E. 3.4.2.1; BA pag. 10.2.1942 ff.; -2121 ff.). Die inkriminierten Daten wurden nachweislich vom Beschuldigten im Zeitraum vom 27. Mai bis 21. Juni 2019 auf seinem öffentlichen Instagram-Konto «T1.» publiziert. Erstellt ist weiter, dass es sich bei den erwähnten Beiträgen um Propaganda zu- gunsten der terroristischen Gruppierung «Al-Qaïda» handelt. In allen drei Beiträ- gen findet «Shaykh Anwar al Awlaki» als populärer Exponent der «Al-Qaïda» und Identifikationsfigur für Sympathisanten unterschiedlicher dschihadistischer Grup- pierungen Erwägung (BA pag. 10.2.1942 ff.; -2121 ff.). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4.5.2 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist geständig, die erwähnten Propagandabeiträge der «Al- Qaïda» veröffentlicht zu haben (BA pag. 13.1.1727 ff.). Zum Vorwurf des Ver- sands des Propagandavideos an den nicht identifizierten Instagram-User «T2.» wollte der Beschuldigte sich nicht äussern, bestritt indes auch nicht das Video über den von ihm betriebenen Instagram-Account versendet zu haben (BA pag. 13.1.1989). Die Inhalte der Beiträge versuchte der Beschuldigte abermals zu re- lativieren, was indes auch in Zusammenhang mit den hier fraglichen Propagan- dabeiträgen nicht verfängt (vgl. vorne E. 3.4.4.3). Angesicht der damaligen Ideologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft be- zweifelt werden, dass es diesem einzig darum ging, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppierung «Al-Qaïda» zu bewerben und deren gewaltextre- mistische Ideologie zu glorifizieren. Die Veröffentlichung der drei inkriminierten Beiträge sowie das Zusenden des deliktischen Videos via Privat Message waren offensichtlich geeignet, auf die Adressaten einzuwirken, sie für die Ideologie der «Al-Qaïda» zu gewinnen oder – falls sie dieser bereits zugetan waren – in ihrer befürwortenden Haltung zur «Al-Qaïda» zu bestärken resp. zu festigen und dadurch deren Anziehungskraft zu fördern. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz erfüllt.
37 - SK.2023.21 3.5 Materielle Unterstützung der verbotenen Gruppierung IS durch Sammeln von Spendengeldern (Anklageziffer 1.1.3) Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.3 unter dem Titel der Widerhandlung gegen das aAQ/IS-Gesetz zusammengefasst vor, im Zeit- raum vom 25. März 2019 bis 28. Mai 2019 die verbotene Gruppierung IS materiell unterstützt zu haben, indem er in zwei Spendensammlungen zu Gunsten der ver- botenen Gruppierung IS in Koordinations- und Leitungsfunktion eingebunden ge- wesen sei. Durch diese Spendenaktionen soll der Beschuldigte insgesamt rund Fr. 9'000 resp. EUR 8'000 von Mitgliedern des «Dschamaat» Winterthur gesam- melt haben. 3.5.1 Spendensammlung vom 25. März 2019 3.5.1.1 Anhand der Akten, insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungen, ist erstellt, was folgt: Am 25. März 2019, ab 21:38 Uhr bat der Beschuldigte die neun im «Dschamaat» anwesenden Personen zuzuhören, woraufhin DDD. einen Spendenaufruf zu Gunsten von «Geschwistern», mehrheitlich Witwen und ihren Kindern in der Tür- kei machte. Der Beschuldigte und eine weitere Person ergänzten, dass es um Geschwister auf «Manhaj» (auf dem richtigen Weg, gemeint: der Ideologie des IS anhängend) geht, um rund 200 Familien von Brüdern, die für den Islam ge- storben seien. Damit können einzig im Kampf gefallene IS-Mitglieder gemeint sein. Gleichzeitig bestätigte der Beschuldigte, dass das Geld sicher an die richti- gen Personen gehe, denn er nehme die Spendengelder entgegen und bringe das Geld selbst, «es» sei vertrauenswürdig (BA pag. 13.1.960; -985 ff.; 10.2.2026). Alsdann mahnte er die Anwesenden um 21:44 Uhr, es sei «kein Franken und kein Euro zu unterschätzen» (BA pag. 13.1.9855 ff.; -987). Weiter führte er aus, dass nicht geplant gewesen sei zu sagen, an wen die Spendengelder gingen und mahnte, dass das was jetzt besprochen worden sei, an niemanden «raus gehen» dürfe («Also, Achi, das muss hier bleiben. Das, was jetzt besprochen worden ist, bleibt da, Achi, geht auch an niemanden raus; es geht höchstens raus: Für Ge- schwister zu spenden.»; BA pag.13.1.960 f.; -985 ff.). Diesen Spendenaufruf wiederholte er am 30. März 2018 vor den zwölf Anwesen- den im «Dschamaat», mit dem erneuten Hinweis, es sei «kein Franken zu unter- schätzen» (BA pag. 13.1.961; 988 f.). Am 8. April 2019, 20:20 Uhr teilte der Beschuldigte bei einer Fahrt im VW Golf den Mitfahrern R. und DDD. mit, dass ein Bruder ihm fast Fr. 500.-- gegeben habe, «was einen bei einem Lohn von Fr. 5'000.-- eigentlich wenig kratze» (BA pag.13.1.992). Gleichzeitig bestätigte er im Rahmen dieses Gesprächs, dass es sich bei den Schwestern in der Türkei um Frauen der «Dawlat» (gemeint: des IS) handle (BA pag. 13.1.962; -992; 10.2.2026).
38 - SK.2023.21 Am 16. April 2019, 15:22 Uhr, schlug der Beschuldigte während der Fahrt im VW Golf KK. und EEE. vor, das für das Paintball-Spielen vorgesehene Geld von Fr. 60.-- pro Person besser für die «Flüchtlinge in der Türkei» zu spenden. Wenn sie das nicht geben könnten, seien sie «verlorene Seelen» (BA pag. 13.1.963 f.; -994 f.). Anlässlich derselben Autofahrt und um 22:22 Uhr im «Dschamaat» in- formierte der Beschuldigte die Anwesenden, dass er bereits rund Fr. 800.-- habe sammeln können (BA pag. 13.1.963 f.; -994 f.; 10.2.2026). In diesem Zusammen- hang ermahnte er die acht im «Dschamaat» Anwesenden zum Spenden und be- merkte, dass man in der Schweiz mit so viel Geld lebe und er nicht verstehe, warum nicht jeder Bruder Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- geben könne (BA pag. 13.1.966; -998 f.). Am 26. April 2019, 21:30 Uhr informierte der Beschuldigte die im VW Golf anwe- senden JJ., FFF. und GGG. darüber, dass ihm ein Bruder aus VV. Geld bringen wolle und er bis jetzt Fr. 1'000.-- habe sammeln können (BA pag. 13.1.968; -1005 f.; -1028). Selber spendete der Beschuldigte mindestens Fr. 400.-- zu Gunsten dieser Ak- tion (BA pag. 13.1.1096; -1125 f.). Der Beschuldigte ist geständig, das Geld gesammelt zu haben (BA pag. 13.1.960). Er habe dieses zunächst selber einem Bekannten in WW. zur Weiterleitung in die Türkei bringen wollen, das Geld dann aber einer Person in Winterthur übergeben, welche es an seiner Stelle dieser Person in WW. über- bracht habe (BA pag. 13.1.961). Das Geld sei für Flüchtlinge in der Türkei be- stimmt gewesen (BA pag. 13.1.966; -1098). Auf Vorhalt der Audioaufnahme, wo- nach diese Frauen, für die Spenden gesammelt werden, vom «Dawlat» seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es in der Türkei auch Leute vom IS gäbe, diese aber einfach Flüchtlinge seien und man bisher nichts habe befürchten müs- sen, wenn man gespendet habe (BA pag. 13.1.962). In der Folge räumte er indes ein, dass er das Gefühl gehabt habe, dass selbst die Hilfe für diese Personen vom IS verboten sei (BA pag. 13.1.962). Auf Vorhalt, dass er bei dieser Spen- densammlung eine Leaderrolle inne hatte, gab der Beschuldigte an, er sei sicher einer der ersten gewesen, der von dieser Sache erfahren habe und er habe auch Fragen dazu beantwortet (BA pag. 13.1.961). 3.5.2 Spendensammlung vom 4. Mai 2019 3.5.2.1 Anhand der Akten, insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus den elektroni- schen Überwachungen, ist erstellt, was folgt: Am 4. Mai 2019 suchten HHH., III. und ein nicht identifizierter Mann namens «JJJ.» aus Deutschland das «Dschamaat» auf. HHH. hielt ab 16:07 Uhr vor den vierzehn anwesenden Mitgliedern der Winterthurer Gruppierung, darunter der Beschuldigte, eine längere Rede, darüber, dass nach der Bombardierung von Baghuz in Syrien, der letzten Bastion des IS vor dessen Fall, viele Brüder und Schwestern verhaftet worden seien und man die Möglichkeit habe, für die
39 - SK.2023.21 Befreiung einer Witwe eines verstorbenen IS-Kämpfers mit deren Kindern, die sich in einem von Kurden geführten Camp befänden, zu spenden; die Befreiung koste EUR 10'000. Er erläuterte den Anwesenden, dass man durch eine Spende auf die gleiche Stufe kommen könne, wie ein Kämpfer (BA pag. 13.1.1024 f.; - 1050 ff.). HHH. ermahnte dabei: «Wir lernen aus den Fehlern. Wir praktizieren nicht seit 2-3 Monaten (...); nicht schreiben, nicht verschlüsselt schicken. Trefft euch. Zwar ist es anstrengend, aber es lohnt sich. Man hätte es auch schreiben können oder eine Audio machen können. Seid schlau, Brüder. Seid ein Nutzen für längere Zeit. Nicht für 2 Wochen, nicht für einmal sammeln und danach 2, 3 im Gefängnis, der eine hat Angst, einer so einer so. Seid ein Nutzen. Wenn ihr was weitergebt, trefft die Brüder. (...) Verbreitet es. Vermehrt.» (BA pag. 13.1.1025; -1044 ff.; -1306 in fine; 10.2.2027). In der Folge wurde sowohl für diese neue Spendenaktion als auch für jene vom
40 - SK.2023.21 Hinsichtlich des IS-Bezug der Spendensammlung vom 4. Mai 2019 lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 2. Mai 2019 mit MMM. über die Ankunft von HHH. unterhielt und sie darüber sprachen, dass diese Sache geheim sei, weshalb nicht alle Leute «gleich einzuteilen» seien, damit nicht Leute anwesend seien, welche eigentlich nicht dabei sein sollten (BA pag. 13.11017 f.; -1070 f.). Einige Stunden später unterhielt er sich mit KK. und JJ. über die bevor- stehende Reise von HHH. in die Schweiz sowie darüber, dass dieser im «Dscha- maat» eine Privatangelegenheit besprechen wolle, bei welcher nur vertrauens- würdige Brüder zugegen sein dürften und es möglicherweise um Spenden gehe (BA pag. 13.1.1018 f.; -1068 f.). Am 26. Mai 2019 teilte der Beschuldigte den Anwesenden im «Dschamaat» zudem mit, sie hätten fast Fr. 5'000.-- gesammelt für «unsere Geschwister in Rakka» (BA pag. 13.1.1027 f.; -1185 f.; -1036). Aktenmässig erstellt ist weiter, dass HHH. und III. mannigfaltige Kontakte zu IS- Anhängern und späteren IS-Kämpfern pflegten und die deutschen Behörden ge- gen diese ein Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit den beschriebenen Spendensammlungen resp. der Entgegennahme und Weiterleitung von Spen- dengeldern führen (BA pag. 10.2.2349; Rubrik 18.9). 3.5.2.2 Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, Spendengelder gesammelt zu ha- ben, beteuerte dabei zunächst, dass diese Spenden für Flüchtlinge aus Syrien in der Türkei gewesen seien, erst im Laufe des Verfahrens führte er aus, dass auch Spenden für das «Gefängniscamp» im Norden von Syrien, das QQQ-Camp ge- sammelt worden seien (BA pag. 13.1.1027 ff.; -1185; -1097 f.). Gleichzeitig räumte er aber auch ein, dass es in der Türkei Leute vom IS gäbe und bei den Flüchtlingen nicht unterschieden werde, was für eine Gesinnung sie pflegten (BA pag. 13.1.962). Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er alsdann zu Proto- koll, er habe immer nur «für die Türkei» gesammelt (BA pag. 13.1.2352). Für diesen Spendenaufruf «für die Türkei» sei auch öffentlich aufgerufen worden, etwa über Telegramkanäle (BA pag. 13.1.1029). Bis zum Ramadan 2019 sei es dabei stets um die Türkei gegangen, so der Beschuldigte, danach sei diese Ge- schichte von Frankfurt mit dem QQQ.-Camp gekommen (BA 13.1.1097). Dabei gab er zu Protokoll, dass er nicht wolle, dass sein allgemeiner Spendenaufruf für die Flüchtlinge in der Türkei mit dem Spendenaufruf für das QQQ.-Camp in Zu- sammenhang gebracht werde (BA pag. 13.1.950). Auf Vorhalt einer Audioauf- nahme, in welcher er davon sprach, sie hätten «fast über Fr. 5000 [...] für unsere Geschwister in Raqqa» gesammelt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das Gefühl, hier habe er nicht Raqqa gesagt, sondern «ragh’da», arabisch für «reichlich viel» (BA pag. 13.1.1027). An dieser Aussage hielt er auch nach Vor- halt des Analyseberichts fest, demzufolge das Wort «raghda» nicht existiere und die vom Beschuldigten vorgebrachte Bedeutung desselben ohnehin keinen Sinn ergebe, müsste für «Geschwister in Wohlstand» doch nicht gesammelt werden (BA pag. 13.1.1185). Im Rahmen der Schlusseinvernahme räumte er schliesslich ein, er wisse, dass Spenden nach Syrien zu Problemen führen könnten (BA pag. 13.1.2353). Das gesammelte Geld, so der Beschuldigte, sei nach
41 - SK.2023.21 Deutschland an RRR. überwiesen und von da in die Türkei weitergeleitet worden (BA pag. 13.1.1028). Weiter gab er zu Protokoll, dass er selbst etwa Fr. 1'500.-- gesammelt sowie Fr. 500.-- gespendet und letztlich einen Gesamtbetrag von Fr. 6'400.-- übergeben habe (BA pag. 13.1.1107). 3.5.2.3 Beim QQQ.-Camp handelt es sich um ein Flüchtlingslager in der Stadt XX. in Syrien an der syrisch-irakischen Grenze, in welchem sich rund 60'000 Personen aufhalten. Ein Teil der Bevölkerung ist dem IS zugehörig, wobei die Radikalsten unter den IS-Angehörigen in einem abgetrennten Teil des Camps mit strikteren Einschränkungen gefangen gehalten werden. Aufgrund der massiven Unterbe- setzung des Wachpersonals seitens der Organisation «Demokratische Kräfte Sy- riens» haben IS-Anhänger eine islamische Religionspolizei und eine «Hisba» (Kontrolle des öffentlichen Raums zur Wahrung der Ordnung der Scharia) aufge- stellt. Medienberichten zufolge dient das besagte Camp der Rekrutierung von Mitgliedern, wobei die gewaltverherrlichende Ideologie des IS bereits Kindern in Unterrichtsgruppen indoktriniert werde. Seit März dieses Jahres herrscht nach Angaben der sog. Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien die Ideo- logie des Islamischen Staats im QQQ.-Camp (statt vieler https://... m.w.H., letztmals besucht am 30.10.2023). 3.5.3 Rechtliche Würdigung In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass die Spendensammlung vom 25. März 2019 für Flüchtlinge aus Syrien in der Türkei, vor allem Frauen und Kindern, erfolgte, wobei der Beschuldigte selbst einräumte, dass es sich dabei um Frauen der «Dawlat», d. h. des IS, handelte (BA pag. 13.1.962; -992; 10.2.2026). Sämtliche Ausführungen, wonach die Spenden für «Geschwister» auf «Manhaj», d. h. für Familien von für den Islam gestorbenen «Brüdern» seien, lassen keine Zweifel an der IS-Konnotation der Spendensammlung übrig; offensichtlich sollte dabei Geld für Frauen und Kindern von gefallenen IS-Soldaten gesammelt werden. Er- stellt ist weiter, dass der hier fragliche Spendenaufruf vom 4. Mai 2019 zugunsten von IS-Anhängern im QQQ.-Flüchtlingslager, ausschliesslich mit dem Ziel er- folgte, den dort Inhaftierten mit den gesammelten Geldern zur Flucht zu verhel- fen. Die Zweckbestimmung des Zahlungsflusses für die terroristische Vereini- gung ist angesichts der ideologischen Einstellung des Beschuldigten sowie der konspirativen Umstände des Spendenaufrufs und der peniblen Sicherstellung, dass nur «vertrauenswürdige» Personen anwesend waren, offensichtlich. Diese IS-Destination der Gelder ist auch dadurch indiziert, dass diese letztlich IS-Sym- pathisanten zur Weiterleitung an den Bestimmungsort übergeben wurden. Der Beschuldigte übernahm dabei insofern eine Koordinations- und Leitungsfunktion, als er zum Spenden aufrief, die Spendengelder sammelte, über den jeweiligen Stand der Sammelaktion informierte, das gesammelte Geld von Schweizer Fran- ken in Euro wechseln und den Gesamtbetrag einer Person zur Weiterleitung nach Deutschland und von dort weiter in die Türkei resp. Syrien übergeben liess. Da vorliegend beweismässig lediglich erstellt ist, dass das gesammelte Geld
42 - SK.2023.21 nach Deutschland zum Zweck der Weiterleitung an begünstigte IS-Mitglieder übergeben wurde, hingegen nicht nachgewiesen ist, dass diese Gelder tatsäch- lich an den IS oder Mitglieder desselben transferiert wurden und der IS damit – wie vom Beschuldigten beabsichtigt – effektiv materiell unterstützt wurde, ist vor- liegend von der Tatvariante des Förderns auf andere Weise auszugehen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass das von ihm gesammelte Geld Sympathisanten des IS – sei es in der Türkei, sei es im QQQ.-Lager – zu- gutekommen sollte. Seine Aussagen, wonach er nur Spenden für syrische Flüchtlinge in der Türkei – bei welchen er aber von einer IS-Zugehörigkeit aus- gegangen sei – gesammelt habe, sind als blosse Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Bereits aufgrund der konspirativen Umstände des Spendenaufrufs, der Geheimhaltung desselben und der involvierten Personen, allesamt IS-Anhänger resp. IS-Sympathisanten, ist offensichtlich, dass die Spenden einzig Personen zugutekommen sollten, die der IS-Ideologie zugeneigt sind; seien es flüchtige, mit dem IS-sympathisierende Frauen, seien es Witwen ehemaliger IS-Kämpfer. Somit beabsichtigte der Beschuldigte mit der Spendenaktion nicht nur die Unter- stützung von IS-Sympathisanten, sondern auch die Befreiung von gefangenen Witwen gefallener IS-Kämpfern. Das Sammeln von Spenden zu Gunsten von IS-Mitgliedern ist darauf ausgerich- tet, mittelbar auch die verbotene Organisation IS finanziell und somit materiell zu unterstützen. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob die Gelder der IS-Ideologie zugeneigten Flüchtlingen in der Türkei oder im QQQ.-Camp in Syrien gefange- nen Witwen gefallener IS-Soldaten zugutekommen sollten, um ihnen die Flucht zu ermöglichen. So oder anders waren die Spendengelder darauf ausgerichtet, IS-zugehörigen Personen materiell zu helfen. Mithin hat der Beschuldigte damit auch das Ziel verfolgt, den IS zu stärken und zu unterstützen resp. diesen auf andere Weise zu fördern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.6 Fazit zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz 3.6.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von 13. Feb- ruar 2018 bis zu seiner Verhaftung am 29. Oktober 2019 mit erheblichem Zeit- aufwand diverse Förderungshandlungen, schwerpunktmässig Propagandatätig- keiten, vorab für den IS und seine Vorläuferorganisationen – in geringerem Um- fang auch für die «Al-Qaïda» – vornahm. Zum einen war er bestrebt, bestehende Mitglieder des Dschamaats Winterthur in ihrer bereits vorhandenen pro-dschiha- distischen Überzeugung zu bestärken, insbesondere durch Vorspielen und Er- läutern von inkriminiertem Propagandamaterial. Zum anderen war er in der «Win- terthurer Salafistenszene» als eigentliches Vorbild in einer Autoritäts- und Füh- rungsrolle aktiv. Seiner Rolle entsprechend bestärkte er durch Vorzeigen von IS- Propagandamaterialien seine, die IS-Ideologie-bejahenden «Brüder» in deren
43 - SK.2023.21 befürwortenden Haltung dem IS gegenüber, forderte sie dazu auf, selber propa- gandistische Materialien zu konsumieren und abzuspielen und gab ihnen in die- sem Zusammenhang auch Bezugsquellen an. Zu den nachgewiesenen propa- gandistischen Tätigkeiten des Beschuldigten gehörte mitunter auch die Verbrei- tung von Propagandamedien zugunsten des IS und der «Al-Qaïda» via seinen öffentlichen Instagram-Account mit rund 11'900 Abonnenten. Dadurch hat er den Adressatenkreis dieser propagandistischen Materialien und damit der vom IS vertretenen gewaltverherrlichenden Ideologie massgeblich erweitert. Schliess- lich initiierte und koordinierte der Beschuldigte auch Spendenaktionen in der Ab- sicht, Angehörigen von IS-Gefallenen die Flucht aus dem Flüchtlingslager QQQ. zu ermöglichen oder diese anderweitig zu unterstützen. Von Bedeutung ist, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten propa- gandistischen Aktivitäten zwischen dem 13. Februar 2018 und 28. Oktober 2019, mithin in einer Zeitspanne von 20 Monaten, abspielten. Die hier interessierenden Aktivitäten des Beschuldigten erfolgten damit in einer Phase, in welcher der IS (im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am
Nr. Dateiname Veröffentlichung Beschreibung 1 2018-11- 19_09-54- 48_UTC 19.11.2018, 09:54:48 Uhr Zwei Kurzvideos in Arabisch (Min. 01:00 und Min. 00:23) ohne Titel. Sichtbar Häuserruinen, Nahaufnahmen von Leichenteilen, Leichen und Schwerverletzten. Unter anderem werden zer- fetzte Leichen und die Leichen von gewaltsam ums Leben gekommenen Kindern (mit teilweise aufgerissenen und blutigen Mündern) mittels Nahaufnahmen gezeigt. Rede eines Scheichs. Deutscher Text unter Videos mit Verweis auf die Aussagen des Scheichs, wonach diese Schweine - sogenannte Sunniten Kuffar - ver- bündet mit der internationalen Koalition, täglich etwa 10 Raketen auf sie abfeuern würden, wo- bei mehrheitlich Frauen und Kinder sterben. 2 2019-03- 04_16-16- 43_UTC 04.03.2019, 16:16:43 Uhr Kurzvideo in Arabisch (Min. 00:34), gemäss eingeblendetem Hashtag im syrischen Baghouz aufgenommen. Zeigt vorwiegend ver- kohlte Leichen und Leichenteile, teilweise in Nahaufnahme. In Zusammenhang mit der Ver- öffentlichung des Videos, veröffentlichte der Beschuldigte die Koransuren 85:8, 85:9 und 85:10 zu Allah dem Allmächtigen und dem Hin- weis, dass es für Ungläubige die Strafe der Hölle und des Brennens gibt.
45 - SK.2023.21 Weiter soll der Beschuldigte der Anklage zufolge B. am 20. März 2019 ein Bild mit verkohlten Leichen, welches er von einem Telegramkanal übernommen ha- ben soll, zugesendet haben. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 4.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Abstra- hierte Bilder (z. B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht ein- dringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Ent- hauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wis- senschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2). Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer ver- botenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbo- tene Terrororganisationen wie «Al-Qaïda» oder IS in professionell hergestelltem
46 - SK.2023.21 Video- und Bildmaterial Kriegshandlungen, Leichen und Gräueltaten regelrecht inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsführung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mit- teln dar. Zweifellos entbehren solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Darstellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekom- mene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB gefor- derte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbotenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras plat- zierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen insbesondere die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Ge- walttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschen- würde in elementarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch re- gelrecht zu Objekten der Propaganda resp. der modernen Kriegsführung verbo- tener Gruppierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.). 4.2.3 Beschaffen nach Art. 135 Abs. 1 bis StGB ist jede Form des Transfers einschlägi- ger Daten in den eigenen Herrschaftsbereich. Erfasst werden dabei sämtliche Formen des Erwerbens, d. h. neben Kauf und Tausch, welche als eigentliche Erwerbshandlungen gelten, auch Gebrauchsüberlassungsgeschäfte wie Miete und Leihe (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 63 f. m.w.H.). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung stellt auch das Verschaffen eines dauernden und unbeschränkten Zugangs zu einer Webseite mit verbotenen Darstellungen und das Belassen eines E-Mails mit strafbarem Anhang ein Beschaffen dar (BGE 131 IV 16 E. 1.4; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 64). 4.2.4 Als Zugänglichmachen nach Art. 135 Abs. 1 StGB gilt das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 61). Ein Zugänglichmachen ist dabei über verschiedene Me- dien, insbesondere über Telefon und Internet möglich (vgl. in Zusammenhang mit Pornografie, BGE 131 IV 64 E. 10.1.2). 4.2.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 4.3 Beschaffen und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen 4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorgenannten Anklagevorwurf zunächst das Beschaffen der obgenannten drei Videodateien und einer Bilddatei via Telegramkanal vor. Die sich so beschafften
47 - SK.2023.21 Gewaltdarstellungen soll der Beschuldigte dann anderen Personen zugänglich gemacht haben, indem er am 19. November 2018 zwei und am 4. März 2019 ein Kurzvideo auf seinem Instagram-Konto «T1.» veröffentlicht und am
48 - SK.2023.21 stehen diese Aussagen im Widerspruch zu seiner generell kritischen Haltung ge- genüber dem westlichen Journalismus, wie er dies insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung wiederum betonte (TPF pag. 26.731.19). Im Übrigen hatte der Beschuldigte Zugriff auf diverse, meist nicht öffentlich zugängliche Telegramka- näle mit Bezug zum IS, worüber er nachweislich auch Gewaltdarstellungen er- halten hat (BA pag. 10.2.2278 f.). Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen, wonach er geglaubt habe, dass es sich um journalistische und damit schützens- werte Dateien handelt, als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.3.5 In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens ergibt sich Fol- gendes: 4.3.5.1 Der Beschuldigte hat drei inkriminierte Videodateien nachgewiesener- und aner- kanntermassen auf seinem Instagram-Konto «T1.» veröffentlicht und seinen rund 11'900 Abonnenten damit ermöglicht, diese Dateien zur Kenntnis zu nehmen (BA pag. 13.1.1747 f.; 10.2.1953; -1961; -2112). Anhand seines «elektronischen Fussabdrucks» ist zudem erstellt, dass er die hier fragliche Bilddateien an B. ver- sendet hat (BA pag. 10.2.2275). Der objektive Tatbestand des Zugänglichma- chens von insgesamt vier Gewaltdarstellung ist somit erfüllt. 4.3.5.2 Der Beschuldigte handelte bei der Veröffentlichung und dem Versenden der Ge- waltdarstellungen unzweifelhaft direktvorsätzlich, zumal die Veröffentlichung auf einem Instagram-Account und der Versand einer solchen Datei im hier fraglichen Kontext gar nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden kann. Dass der Beschuldigte die Dateien angeblich von einem «westlichen Telegram-Kanal» habe, vermag daran nichts zu ändern: Zum einen ist dies, wie bereits ausgeführt, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren und zum anderen entbehren solche Dateien offensichtlich von vornherein jeglichen journalistischen Wertes. 4.3.6 Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatvarianten des Beschaffens (Art. 135 Abs. 1 bis StGB) und des Zugänglichmachens (Art. 135 Abs. 1 StGB) ergibt sich – soweit ersichtlich – weder aus der Lehre noch aus der Rechtsprechung. In casu liegen die einzelnen Tathandlungen eng beieinander, hat sich der Beschuldigte die Gewaltdarstellungen doch zunächst beschafft, um sie anschliessend anderen Personen zugänglich zu machen. In dieser Konstellation stellt das Beschaffen eine blosse Vortat des Zugänglichmachens dar. Durch letztere Handlung wird die (abstrakte) Gefährdung des geschützten Rechtsguts «Leib und Leben» intensi- viert. Denn der Strafbarkeit liegt die Hypothese zugrunde, dass bei Konsumenten der im Gesetz genannten Darstellungen von Gewalttätigkeiten – aufgrund der damit einhergehenden Verrohung – die Bereitschaft zu deren Nachahmung er- höht wird. Beim blossen Beschaffen und Besitz geschieht dies in geringfügige- rem Masse als durch die Verbreitung, da nur der Täter die Gewalttätigkeiten wahrnimmt. Durch das spätere Zugänglichmachen bekommt ein weiterer Perso- nenkreis die inkriminierten Inhalte zu Gesicht, sodass sich das Gefährdungspo- tenzial im Sinne der dargelegten Hypothese erhöht. Diese geringfügigere
49 - SK.2023.21 abstrakte Gefährdung durch blosses Beschaffen spiegelt sich auch in der tieferen Strafdrohung wider. Der Unrechtsgehalt dieser Tatbestandsvariante wird in casu von der Variante des Zugänglichmachens umfasst und abgegolten. Für eine An- wendung des Tatbestandes nach Art. 135 Abs. 1 bis StGB bleibt infolge Subsidia- rität vorliegend kein Raum. 4.4 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Zugänglichmachens von vier Gewaltdar- stellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
51 - SK.2023.21 5.8 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 5.8.1 Gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen war der Beschuldigte in der Zeit vom 15. April 2019 bis 11. August 2019 zu 100 % und vom 12. Au- gust 2019 bis 25. August 2019 zu 50 % krankgeschrieben (BA pag. 7.4.5). In der besagten Zeit erhielt er von der C. Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 15'775.10 (BA pag. 7.4.5). 5.8.2 Erstellt und im Grundsatz auch unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte am 5. und 8. Juli 2019 − mithin in jener Zeit, in welcher er zu 100 % krankge- schrieben war − am Zürifest für die G. AG arbeitete und Fr. 475.-- verdiente (BA pag. 13.1.350 ff.; -402 ff.). Der Beschuldigte tat dies zwar als «Aushelfen» ab mit der Begründung, er habe keinen schriftlichen Vertrag gehabt, bestätigte gleich- zeitig indes, dass er dabei Geld verdient habe (BA pag. 13.1.351 ff.; -2360; 10.2.2207). 5.8.3 Aus der akustischen Überwachung ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2019 seinem Arbeitskollegen SSS. mitteilte, er werde nach der Probezeit einen «fetten Unfall» machen und wegen des Knies oder des Rückens zum Arzt gehen, um so Geld von der Unfallversicherung zu beziehen (BA pag. 13.1.339 f.; -360 ff.). Rund 2.5 Monate später und damit nach Ablauf der Probe- zeit, am 15. April 2019, fuhr der Beschuldigte mit seiner Schwester D. in seinem überwachten Fahrzeug VW Golf zu seinem Hausarzt Dr. med. TTT. und be- sprach dabei, welchen Ablauf eines angeblich an diesem Morgen stattgefunde- nen Unfalls im Badezimmer er dem Arzt schildern solle (BA pag. 13.1.340 f.; -363 ff.). Im Rahmen dieses Gesprächs gab D. ihm immer wieder Hinweise, was er sagen solle und was nicht. Dabei sagte sie ferner: «Wir schlagen heute Abend noch mal ein wenig, wir schlagen morgen noch mal ein wenig, jeden Tag einfach. [...] Einfach, dass es bleibt» (BA pag. 13.1.365). Bei Ankunft vor der Arztpraxis meinte der Beschuldigte vor Verlassen des Fahrzeugs zu seiner Schwester «Ich kann jetzt da aber nicht normal reinlaufen, ich muss so wie ein wenig langsam laufen», was diese bestätigte und ausführte «so ein wenig mit gelupften Beinen» (BA pag.13.1.341; - 363 ff.). Nach dem Arztbesuch und zurück im Fahrzeug führte der Beschuldigte aus «Es kann nicht besser sein. KK. hat neun Monate so geholt, er hatte nichts, gar nichts.» (BA pag. 13.1.342; -0367 f.). Angekommen am Wohnort wies D. ihren Bruder darauf hin, dass er jetzt wieder normal laufen könne und nicht den «Gang» reintun müsse (BA pag. 13.1.342 ff.; -367 ff.). Im weiteren Gesprächsverlauf tauschten sich die Geschwister über «geeignete» Ärzte aus, wobei der Beschuldigte schliesslich auch zu einem dieser Ärzte, Dr. med. AAAA. wechselte und dabei ausführte «Der gibt sicher ein halbes Jahr» (BA pag. 13.1.363; -366). Nach dem Arztbesuch meldete der Beschuldigte den angeblichen Unfall telefonisch seinem Arbeitgeber BBBB. GmbH und liess durch diesen am 13. Mai 2019 eine Schadensmeldung an die C. ausstellen (BA pag.7.4.5).
52 - SK.2023.21 Nur einen Tag nach dem Arztbesuch unterhielt sich der Beschuldigte mit KK. in den überwachten Räumlichkeiten des «Dschamaat», wobei beide von ihren Un- fällen erzählten und der Beschuldigte ausführte, dass die Ärzte im Spital gemeint hätten, er habe Prellungen, er aber gar nichts gehabt habe. KK. − welcher eben- falls von Dr. med. AAAA. behandelt worden war (BA pag. 13.1.342) − führte sei- nerseits aus, dass er nur simuliert habe, er sei ein richtiger Gauner und habe noch mehr übertrieben als der Beschuldigte (BA pag. 13.1.146 ff.). Am 18. Juni 2019 telefonierte der Beschuldigte mit seinem Bruder CCCC., wobei sie darüber lachten, dass er Fr. 4'500.-- fürs Nichtstun erhalte (BA pag. 13.1.348; -389 ff.; -392 ff.). 5.8.4 Aus den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass zwischen Mai und Au- gust 2019 weitere Untersuchungen folgten, unter anderem Abklärungen in der rheumatologischen Sprechstunde bei Dr. med. DDDD. am 17. und 25. Juni 2019 sowie und im Röntgeninstitut am 19. Juni 2019 (BA pag. 7.4.5; 13.1.342 f.; -354 ff.; -367 f.). 5.8.5 Bei den Akten liegt zudem eine vom Beschuldigten mit der C. abgeschlossene «Ratenvereinbarung», datiert 3. März 2023, über Fr. 18'468.90 (TPF pag. 26.231.4.12 f.). Der Betrag setzt sich den Angaben des Beschuldigten zu- folge aus den von ihm in der Zeit vom 15. April bis 25. August 2019 bezogenen Krankentaggelder sowie in diesem Zusammenhang stehende Gesundheitskos- ten zusammen (TPF pag. 26.731.14 f.). 5.8.6 Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Schwester des Beschuldigten D. rechtskräftig mit Strafbefehl vom 3. Februar 2023 wegen Gehilfenschaft zum Be- trug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.-- verurteilt wurde (BA pag. 3.2.1 ff.). 5.8.7 Der Beschuldigte bestritt im Rahmen des Vorverfahrens die Betrugsvorwürfe. Gleichzeitig räumte er ein, dass er froh gewesen sei, da er durch diesen Unfall «ein bisschen Ruhe hatte von der Arbeit» (BA pag. 13.1.340; -358). Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er zu Protokoll, dass er den Unfall tatsächlich hatte, er den «Riss im Knochen» in seinem Rücken ja «nicht vortäuschen» könne (BA pag. 13.1.2355; -343). Diese Behauptung ist von vornherein als Schutzbehaup- tung zu qualifizieren, finden sich in den Akten doch keinerlei Hinweise auf den vom Beschuldigten behaupteten Riss im Knochen. Vielmehr noch wird im Bericht des Spitals EEEE. vom 15. April 2019 ausdrücklich festgehalten, dass «keine Fraktur nachweisbar» sei, «kein paraveribales Hämatom» und «computerto- mopraphisch kein Hinweis auf [eine] Fraktur» bestehe (BA pag. 13.1.433). Auch den Berichten von Dr. DDDD. vom 17. und 25. Juni 2019 lässt sich nichts über eine Fraktur entnehmen, hält dieser doch sogar fest, dass «nicht ganz nachvoll- ziehbare Druckdolenzen zervikal ohne objektivierbares Korrelat» bestehe und
53 - SK.2023.21 klinisch «ausserdem ein etwas übermässig wirkendes Schmerzgebaren» auffalle (BA pag. 13.1.437). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung auf die von ihm mit der C. abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung angesprochen, wollte sich der Beschuldigte zunächst nicht äussern. Auf die Frage, ob man den Ab- schluss dieser Vereinbarung als Eingeständnis, dass er diese Gelder zu Unrecht bezogen habe, qualifizieren könne, gab er zu Protokoll: «Das kann man so an- sehen, ja.» (TPF pag. 26.731.14). 5.8.8 Aufgrund der akustischen Überwachung und der Akten ist der Anklagesachver- halt gemäss Anklageziffer 1.3 erstellt. 5.9 Rechtliche Würdigung Indem der Beschuldige den von ihm konsultierten Ärzten eine unfallbedingte Ver- letzung am Rücken vorspiegelte, sich dazu von seiner Schwester auf den unte- ren Rücken schlagen liess und sich mit ihr gemeinsam eine passende Ge- schichte zum angeblichen Unfall ausdachte, den konsultierten Ärzten gegenüber tatsächlich nicht bestehende Schmerzen und Beeinträchtigungen vorspielte, um dadurch ein Arztzeugnis mit attestierter Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, täuschte er diese offensichtlich über die tatsächlichen Geschehnisse und bot dabei ein Schauspiel, kaum hatte er sein Fahrzeug verlassen. Dass die dabei von ihm vor- getäuschten Schmerzen nicht überprüfbar waren, wusste der Beschuldigte: Er entschied sich doch gerade deshalb für eine vorgetäuschte Verletzung am Rü- cken. Die Inszenierung von Schmerzen und Beeinträchtigungen, die in Tat und Wahrheit nicht oder nicht im vorgegebenen Ausmass bestehen, im Wissen da- rum, dass deren Vorliegen von den Ärzten nicht abschliessend beurteilt werden kann und diese auf die Schilderung des Patienten abstellen müssen, ist als arg- listig zu werten. Durch dieses Verhalten veranlasste er die von ihm konsultierten Ärzte zur Ausstellung von Arztzeugnissen mit attestierter Arbeitsunfähigkeit. Auf- grund der vom Beschuldigten vorgenommenen Täuschung gingen die zuständi- gen Ärzte von der irrigen Annahme aus, es liege eine unfallbedingte gesundheit- liche Beeinträchtigung vor. Mittelbar täuschte der Beschuldigte damit auch die C., die auf der Grundlage dieser Arztzeugnisse und ärztlichen Untersuchungen die entsprechenden Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 15'775.10 infolge Un- falls an den Beschuldigten ausrichtete, obwohl der Beschuldigte auf diese − man- gels tatsächlich vorliegender Arbeitsunfähigkeit − gar keinen Anspruch hatte. Der C. ist im entsprechenden Umfang ein Schaden entstanden. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, steht ausser Frage: Eine solche «Inszenierung» kann gar nicht anders als vor- sätzlich vorgenommen werden. Er hegte dabei die Absicht, sich im Umfang der ausgerichteten Taggelder, mithin im Betrag von Fr. 15'775.10, unrechtmässig zu bereichern.
54 - SK.2023.21 Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
55 - SK.2023.21 angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.1.3 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z. B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebens- lange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichar- tige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z. B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). Dabei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 6.1.4 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhält- nisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstat- sachen überschneiden, z. B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). 6.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat sind einerseits die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und andererseits der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für beide Delikte lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das Zugänglichmachen und Beschaffen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1 bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Zugänglichmachen) resp. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Beschaffen) bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe bildet vorliegend das Ver- brechen nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, macht dieses doch den
56 - SK.2023.21 überwiegenden Teil der Delinquenz des Beschuldigten aus, wohingegen der mit gleicher Strafe bedrohte Tatbestand des Betrugs einen einzelnen Vorfall betrifft. Der Beschuldigte hat den Tatbestand mehrfach erfüllt, da er nachweislich zwei vom Gesetz verbotene terroristische Organisationen i.S.v. Art. 1 aAQ/IS-Gesetz unterstützte und förderte. Angesichts des weit bedeutenderen Umfangs der För- derungshandlungen zugunsten des IS ist zunächst die Einsatzstrafe hierfür fest- zulegen und diese sodann für die Förderung der Al-Qaïda angemessen zu erhö- hen. Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten in Bezug auf die mehr- fache Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 6.4.5). Gleiches gilt für den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; dies ergibt sich bereits aufgrund der Höhe des mittels des Betrug erwirkten unrechtmässigen Bereicherung. Für das Zugäng- lichmachen der vier Gewaltdarstellung hält die Strafkammer hingegen eine Geld- strafe für adäquat (E. 6.7). Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die un- gleichartigen Strafen sind zu kumulieren. 6.2.1 Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Ta- gessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. 6.3 Tatkomponente 6.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem IS (zur Al-Qaïda siehe nachfolgend E. 6.4.1) mittels verschiedener ver- botener Aktivitäten eine hochgefährliche terroristische Organisation in ihrer An- ziehungskraft stärkte und dies während eines Zeitraums von rund 20 Monaten (13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019). Der Beschuldigte zeigte insbesondere im anklagerelevanten Zeitraum ein sehr hohes persönliches Engagement für diese Terrororganisationen, und zwar in mannigfaltiger Weise: 6.3.2 Der Beschuldigte nutzte Social Media-Kanäle, darunter seinen Instagram- Account «T1.» sowie den Telegram-Gruppenchat «AA6.», um insgesamt 35 in- kriminierte Videos, Naschids und Audiobotschaften, davon 31 der verbotenen Terrororganisationen IS (zu den vier Beiträgen mit Propaganda zugunsten der Al-Qaïda siehe nachfolgend E. 6.4.1) zu verbreiten. Dabei wies allein der Insta- gram-Account im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten Ende Okto- ber 2019 rund 11'900 Abonnenten und 796 Posts auf, womit er einen erheblichen Adressaten- und Interessenkreis erreichte. Das extremistische und mitunter ge- waltverherrlichende Propagandamaterial veröffentlichte er einzig mit dem Ziel, Jugendliche und junge Erwachsene für die menschenverachtende Ideologie des
57 - SK.2023.21 IS zu gewinnen resp. sie in ihrer Befürwortung für die genannte Terrororganisa- tionen zu stärken. Gleich verhält es sich mit dem Abspielen und Vorzeigen von Propagandamaterial des IS vor Mitgliedern des Dschamaats Winterthur sowie der Aufforderung, dass diese ihrerseits propagandistische Medien des IS ab- spielten. Auch die vom Beschuldigten abgegebenen Hinweise auf offizielle Pro- pagandamedien des IS und IS-Ideologen dienten dazu, Gleichgesinnte in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS zu stärken resp. diese gänzlich dafür zu ge- winnen. Die Art und Weise der Tatausführung ist insgesamt als professionell und raffiniert zu bezeichnen: Der Beschuldigte war sich der Illegalität seines Tuns offensicht- lich bewusst, wurden die konspirativen Treffen doch in extra dafür angemieteten Räumlichkeiten und gerade nicht in öffentlich-zugänglichen Örtlichkeiten abge- halten. Ähnlich verhält es sich mit den propagandistischen Medien, die er vorwie- gend in seinem privaten Fahrzeug abspielte, auch dies tat er wohl in der Mei- nung, all dies bliebe auf diese Weise vor den Ermittlungsbehörden unentdeckt. Hinsichtlich der materiellen Unterstützung der verbotenen Terrororganisation IS mittels zweimaliger Spendensammlung zur Unterstützung von Angehörigen ge- fallener IS-Kämpfer resp. deren Befreiung aus der Gefangenschaft im Lager QQQ. ist relevant, dass der Beschuldigte auch hier eine zentrale Koordinations- und Leitungsfunktion wahrnahm. Nicht nur rief er wiederholt seine «Brüder» dazu auf zu spenden und informierte laufend über die bereits gesammelten Spenden- gelder. Vielmehr war auch er es, welcher den gesammelten Geldbetrag von sei- nem Vater in Euro wechseln liess und diesen zur Weiterleitung ins Zielgebiet weitergab. Der von ihm dabei gesammelte und erfolgreich weitergeleitete Ge- samtbetrag von Fr. 9'000.-- muss als erheblich bezeichnet werden und hätte aus- gereicht, den Freikauf von mehreren IS-Angehörigen zu ermöglichen. Wie erläu- tert mangelt es diesbezüglich objektiv an Beweisen, doch ist in subjektiver Hin- sicht erwiesen, dass der Beschuldigte dies beabsichtigte (vgl. E. 3.5.3). Erschwerend kommt dabei für sämtliche unter diesem Vorwurf zu berücksichti- genden Handlungen hinzu, dass er die inkriminierten Taten überwiegend in den Jahren 2018–2019 beging; in einem Zeitraum, als der IS weitgehend als besiegt galt und sämtliche beherrschten Territorien bereits verloren hatte. Der IS war in dieser Zeit mehr denn je auf seine Anziehungskraft bestärkende Personen wie den Beschuldigten angewiesen. Mit seinen propagandistischen Tätigkeiten, so- wohl in der virtuellen Welt als auch im persönlichen Austausch, wollte der Be- schuldigte dieser Terrororganisation zu neuer Anziehungskraft und Popularität verhelfen. Mit seinen inkriminierten Taten, allen voran seinen propagandistischen Handlungen, erzielte der Beschuldigte eine beträchtliche Stärkung dieser Terror- organisation und bewirkte damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz geschützten Rechtsguts. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer zu gewichten.
58 - SK.2023.21 6.3.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Un- terstützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er han- delte stets zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. In bedeutendem Masse straferhö- hend gewichtet das Gericht den Umstand, dass der Beschuldigte insgesamt ein hohes persönliches Engagement und damit verbunden einen sehr hohen, inten- siven zeitlichen Aufwand − ging der Beschuldigte in dieser Zeit doch mitunter auch keiner regelmässigen Arbeit nach − für die Terrororganisation IS und deren Zielsetzungen betrieb. Bedeutend straferhöhend fällt seine Stellung innerhalb dieser radikal-salafisti- schen Szene ins Gewicht (vgl. dazu E. 2.4): So kam dem Beschuldigten als glühender IS-Anhänger innerhalb der deutsch- schweizerischen IS-Szene der Nimbus einer Führungs- und Autoritätsperson zu. Dass er des Arabischen mächtig war, sich bereits seit 2013 in der radikalen IS- Szene bewegte, im Dezember 2014 mit seiner Schwester Q. die Schweiz ver- liess, um für ca. ein Jahr auf dem Hoheitsgebiet des IS in Syrien zu leben und diesen aktiv zu unterstützen und auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz rege Kontakte zur internationalen Salafistenszene pflegte, darunter zu «Abu Waala», der damals zentralen Führungsfigur des IS, erhöhte seinen Status und seine Glaubwürdigkeit innerhalb dieser Gruppe, was dem Beschuldigten offensichtlich bewusst war. So war er es, der über die Abläufe in Winterthur auch von den weiteren Mitgliedern informiert werden wollte, insbesondere wenn jemand Neues die Räumlichkeiten aufsuchen sollte. Diese Rolle einer Autoritäts- und Vorbild- funktion für mehrere Mitglieder des Dschamaats Winterthurs beherrschte der Be- schuldigte auch bestens, gab er sich doch mitunter auch als Ratgeber aus und vermittelte den Anwesenden propagandistische Inhalte, die er selber aus dem Arabischen rezitierte und übersetzte. Weiter gab er Empfehlungen zu bedeuten- den (Hass-)Predigern des IS und brachte Mitgliedern des Winterthurer Dscha- maats radikal-salafistischer Literatur näher, wobei er seine «Anhängerschaft» zum aktiven Studium und zum Abspielen von propagandistischen Naschids er- munterte. Insofern übte er im Dschamaat, seinem selbstgewählten Übernamen «A1.» entsprechend eine Art autoritativer Vorbildfunktion aus. Dies spätestens ab jenem Zeitpunkt, als er anlässlich eines heftigen internen Streits, bei dem es um die Glaubensauslegung des IS und dessen Vorherrschaft ging, sich für die Ziele des IS einsetzte und Andersdenkenden vorwarf, vom «wahren Glauben» abgefallen zu sein. Diese Streitigkeit führte letztlich zur Spaltung des Winterthu- rer Dschamaats und dem Beschuldigten kam für die ihm zustimmende Anhä- ngerschaft fortan eine Art Führungsrolle zu. Eine zentrale Rolle kam ihm auch beim Organisieren von Salafistentreffen in der Schweiz zu (etwa in UU.). Besonders verwerflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschuldigte eine Vielzahl damals minderjähriger Personen und junge, zum Teil orientierungslose Erwachsene (wie etwa E.) für die menschenverach- tende Ideologie des IS begeistern und gewinnen konnte resp. diese in ihrer
59 - SK.2023.21 Überzeugung festigten, insbesondere durch Empfehlung von propagandisti- schen Medien und Exponenten des IS. All diese Umstände lassen im Ergebnis auf eine (damals) sehr radikale Überzeugung des Beschuldigten und auf eine hohe persönliche Motivation schliessen, hatte er sich die Ideologie des IS mit all ihren menschenverachtenden Ausprägungen doch unlängst schon zu eigen ge- macht. Leicht strafmindernd kann einzig der Umstand berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte einen Grossteil der in der Anklageschrift aufgeführten propagandis- tischen Inhalte jeweils in Anwesenheit von Gleichgesinnten aus dem Winterthu- rer Dschamaat, also Personen die der Ideologie des IS zumindest bereits zuge- tan waren, abspielte resp. vorführte. Insgesamt betrieb der Beschuldigte einen enormen zeitlichen und intellektuellen Aufwand, um die menschenverachtende Propaganda des IS im persönlichen Kontakt und über seine Social-Media-Accounts zu verbreiten und Gleichgesinnte in ihrer den IS-befürwortenden Ideologie zu bestärken, was auf eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens schliessen lässt. Im Lichte dieser Faktoren, ist das subjektive Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. 6.3.4 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Förderungs- und Unterstützungshand- lungen gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen. 6.3.5 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 23 Monate festzusetzen. 6.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wird ersicht- lich, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 6.4.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz betreffend die terroristische Organisation Al-Qaïda zu berück- sichtigen. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere in E. 6.3 verwiesen werden mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte (im Vergleich zum IS) die Al-Qaïda in weit weniger bedeutsamer Weise durch seine Handlungen förderte: Es sind ihm hier nur vier Beiträge auf seinem Instagram-Account «T1.» anzulasten. Da es sich hierbei jedoch um eine weitere sehr gefährliche Terrororganisation handelt, die der Beschuldigte be- wusst förderte, liegt Tatmehrheit vor und die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Das Gericht erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen.
60 - SK.2023.21 6.4.2 Des Weiteren ist der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu würdigen. Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Betrugs wird die Freiheitsstrafe im Rahmen der Asperation um 5 Monate erhöht. Das diesbezügliche Verschul- den ist als eher leicht zu qualifizieren. Von Bedeutung ist zunächst, dass der Be- schuldigte gemeinsam mit seiner Schwester D. der C. als öffentlicher Anstalt des Bundes mit mehr als Fr. 15'000.-- einen nicht unbedeutenden Schaden zugefügt hat. Selbstredend war es Profitgier, die ihn zu dieser Tat motivierte. Straferhö- hend fällt insbesondere die rücksichtslose Art und Weise der Tatausführung, d. h. das perfide in die Irre führen der Ärzte und der C., ins Gewicht. So liess er sich absichtlich von seiner Schwester mehrmals gezielt Schläge auf seinen Rücken zufügen, um die dadurch erzielten sichtbaren Rötungen zur Untermauerung sei- ner Geschichte den Ärzten vorzeigen zu können. Darüber hinaus täuschte er bei den behandelnden Ärzten Schmerzen und einen schweren Gang vor. Der gehei- men Überwachung kann entnommen werden, wie er sich mit seiner Schwester darüber unterhielt, wie er sich dem Arzt gegenüber verhalten solle: Die Ge- schwister machten sich darüber lustig, dass er seinen Gang anpassen müsse, sobald er aus dem Fahrzeug steige. Auf diese hinterlistige Weise erwirkte er ein falsches ärztliches Attest, was ihm schliesslich ermöglichte, drei verschiedene Ärzte während rund vier Monaten zu täuschen. Die Aufrechterhaltung des Schau- spiels zeugt von erhöhter krimineller Energie. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zu Unrecht er- haltene Entschädigung der C. im Rahmen einer Rückzahlungsvereinbarung an- erkannt hat und mittels monatlicher Ratenzahlung zurückerstattet, er sich inso- fern bemüht, den finanziellen Schaden wiedergutzumachen (Art. 48 lit. d StGB analog (TPF pag. 26.231.4.012 f.). 6.5 Täterkomponenten 6.5.1 Aus den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Vorleben Folgendes zu entnehmen: Er ist heute 25-jährig, in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hat hier sämt- liche (Grund-)Schulen und Ausbildungen absolviert. Als Erstausbildung schloss er im Sommer 2018 eine Lehre Kaufmann EFZ ab, nachdem er diese vor seiner Syrien-Ausreise im Jahr 2014 abgebrochen hatte. Derzeit studiert der Beschul- digte nach erfolgreichem Abschluss des Assessment-Jahres im Bachelorstudi- engang Wirtschaftsinformatik an der FFFF. (TPF pag. 26.721.74). Daneben ar- beitet der Beschuldigte als Project Management Officer (PMO) in einem 80 %- Pensum (TPF pag. 26.231.4.007). Der Beschuldigte ist seit Februar 2022 verhei- ratet und wird demnächst Vater seines ersten Kindes. Beruflich und sozial scheint er insbesondere seit diesem Jahr (2023) integriert zu sein. Im Betreibungsregis- ter ist er nicht verzeichnet. Neben einem geleasten Fahrzeug verfügt er über ge- wisse Kryptowährungen in der Höhe von rund Fr. 8'000.--. Bis zum 31. Dezem- ber 2025 besteht zudem eine Abzahlungsvereinbarung für ein von der FFFF.
61 - SK.2023.21 erhaltenes Darlehen über Fr. 5'000.--. Daneben besteht wie bereits erwähnt eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der C.: Der Beschuldigte hat der C. insgesamt Fr. 18'468.90 in Raten zurückzuerstatten; bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden 7 Raten à Fr. 200.-- geleistet. Weiter gibt der Beschuldigte als Schulden ein pri- vates Darlehen seiner Schwiegermutter in Höhe von Fr. 11'000.-- an. All diese persönlichen und finanziellen Umstände sind verschuldensmässig neutral zu werten. Bekanntlich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts (Jugendge- richt) Winterthur vom 26. Februar 2019 wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS- Gesetz zu einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz von 11 Monaten, be- dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten wurde bereits am 3. Oktober 2018 eröffnet, womit der Beschuldigte noch während laufender Probezeit delinquierte. Zudem betrifft die soeben angesprochene Vorstrafe denselben Deliktskontext, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dabei ist indes zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte damals als Jugendlicher und somit in einer Zeit, in welcher er durchaus noch beeinflussbar und seine geistige und intellektuelle Ent- wicklung noch nicht abgeschlossen war, handelte; ein Entwicklungs- noch Reife- rückstand hatte aber nicht vorgelegen. Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang auch die Relevanz einer allfälligen Medienberichterstattung. Dass die vorliegende Strafsache – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – von den Medien aufgegriffen wurde, mag für diesen belastend sein, wirkt sich jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht strafmindernd aus. Ein direkter Rückschluss durch die Medienberichterstat- tung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf den Beschuldigten ist nicht ersichtlich, insbesondere wird er zwar teilweise mit Vornamen, nie aber mit vollständigem Namen erwähnt. Nichts daran zu ändern vermag, dass der Be- schuldigte in sozialen Medien angeblich unter seinem Namen zu finden ist oder dass Kenner der Szene resp. Mitglieder der Szene den Beschuldigten dadurch identifizieren können. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Im Ergebnis wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten straferhöhend, konkret um 3 Monate Freiheitsstrafe, auf die Strafzu- messung aus. 6.5.2 Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdi- gen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Be- urteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bun- desgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem
62 - SK.2023.21 Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3). Bei einem vollumfänglichen Ge- ständnis kommt eine Strafminderung im Umfang von einem Fünftel bis zu einem Drittel in Betracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteil 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). In Bezug auf die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit den Propagandaakti- vitäten (Abspielen, Aufforderung und Empfehlung von deliktischer Propaganda; Veröffentlichung von Propaganda via Instagram und Telegram-Gruppenchat) für die verbotenen Gruppierungen IS und Al-Qaïda gab sich der Beschuldigte zu- mindest teilweise geständig. Auf zum Teil neue Vorwürfe, die ihm anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten wurden und für die ihn das Gericht nun schul- dig gesprochen hat, verweigerte er jedoch die Aussage. Während des gesamten Verfahrens versuchte der Beschuldigte seine Rolle im Winterthurer «Dscha- maat» zu relativieren, u. a. mit der Begründung, es habe sich dabei jeweils um Gleichgesinnte gehandelt, die auch allesamt gleichberechtigt gewesen seien (TPF pag. 26.731.10; E. 2.4). Er bestritt zwar nicht, Spenden gesammelt und übergeben zu haben, indes aber deren von der Anklage behauptete Zweckbe- stimmung. In seinen zwei Briefen an die Bundesanwaltschaft versuchte er sodann, sein Ver- hältnis zum IS herunterzuspielen und gleichzeitig dessen terroristischen Aktivitä- ten zu legitimieren. Im ersten Brief erklärte er, mit einer Gruppe (wie dem IS) zu sympathisieren, bedeute nicht «direkt» alles, was diese mache, zu befürworten. Sein Leben bestehe nicht nur aus dem IS. Zum Betrachten eines bestimmten Videos erklärte er, er habe dieses im Nachhinein aufgrund der «Botschaft als Erinnerung, standhaft zu bleiben» trotzdem als «gut» befunden. Weiter gab er zu Protokoll, Exponenten des IS auf inkriminierten Videos gar nicht gekannt zu ha- ben. Solche Aussagen sind angesichts vorliegender Akten- und Beweislage nicht glaubhaft. Derartigen Aussagen kommt mithin kein Geständnischarakter im Rechtssinne zu. Im Übrigen war die Beweislage aufgrund der polizeilichen Inter- vention, der diversen geheimen Überwachungsmassnahmen und der elektroni- schen Sicherstellungen bereits derart erdrückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Auswertung ohnehin verraten hätte. In fine liegt mithin kein Geständnis resp. Teilgeständnis vor, das eine Reduktion des Straf- masses zur Folge hat. 6.5.3 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren kaum Einsicht und grundsätzlich keine Reue gezeigt. So postete er auf seinem Instagram-Account «T1.» bereits
63 - SK.2023.21 am 19. Februar 2021, d. h. nachdem er lediglich wenige Monate zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, ein Bild aus dem IS-Propagandama- gazin «Rumiyah»; dies allerdings auf eine Weise, dass der Schriftzug desselben nicht erkenntlich war. Diesen Beitrag sowie andere propagandistische Veröffent- lichungen entfernte der Beschuldigte den Ermittlungen zufolge Anfangs März 2021 (BA pag. 10.2.2126 f.). Dieses Verhalten zeugt indes weder von Ein- sicht noch von aufrichtiger Reue, vielmehr scheint der Hinweis der Bundeskrimi- nalpolizei auf die erneute einschlägige Veröffentlichung in hellhörig gemacht zu haben. Es wäre ihm an sich schon Monate zuvor möglich gewesen, die einschlä- gigen Beiträge zu entfernen. In den vorerwähnten Briefen an die Bundesanwaltschaft gab der Beschuldigte zu verstehen, «alles ein bisschen unterschätzt» und «den Ernst der Sache erst jetzt» realisiert zu haben. Diese Äusserungen wirken eher wie Lippenbekennt- nisse resp. lapidare Beteuerungen als wie echte Einsicht und Reue. Vor allem sein zweiter Brief an die Bundeanwaltschaft, in welchem er die westliche Welt, allen voran die USA, für die Misere in der muslimischen Welt verantwortlich macht und damit das Aufkommen von Terrororganisationen wie dem IS offenbar als historisch erklärbar einstuft, lässt nicht auf Einsicht schliessen. Sätze wie «Der Westen war und ist viel gewalttätiger als die muslimische Welt. Deren Ge- walttätigkeit ist das Problem» zeugen nicht nur von einem realitätsfremden Ge- schichtsverständnis beim Beschuldigten, sondern entlarven auch seine Geistes- haltung, auf dessen Nährboden terroristische Organisationen wie der IS oder Al- Qaïda ihre Existenz begründen. Dass der Beschuldigte den Dschihad in den muslimischen Ländern als «legitim» und die «Scharia» als Traumvorstellung be- zeichnet, runden dieses Bild ab. Schliesslich zeugt auch die vom Beschuldigten mit der Privatklägerin abge- schlossene Abzahlungsvereinbarung, entgegen den Ausführungen des amtli- chen Verteidigers des Beschuldigten in seinem Plädoyer, nicht von Einsicht, räumte der Beschuldigte doch auch anlässlich der Hauptverhandlung die Tat nur indirekt ein (vgl. E. 5.7.7) und anerkannte insoweit das von ihm begangene Un- recht nicht integral. 6.6 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für die mehrfache Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und den Betrug eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verschuldens- und täterangemessen. 6.7 In Bezug auf das Zugänglichmachen von vier Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwin- gend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen. 6.7.1 In objektiver Hinsicht zu beachten ist, dass es sich um vier einzelne inkriminierte Dateien handelt, was verschuldensmässig eher leicht ins Gewicht fällt.
64 - SK.2023.21 Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte drei der Gewaltdarstellungen auf seinem Instagram-Account «T1.» mit rund 11'900 Abonnenten veröffentlichte und diese Dateien somit einem relativ weiten Kreis von Personen (insbesondere aufgrund der Weiterverbreitungsmöglichkeiten) zugänglich machte. Die Darstel- lungen zeigen grausame Gewalttätigkeiten an Menschen, sind aber nicht derart, als dass sie als extremst zu bezeichnen wären. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das direktvor- sätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Wei- teres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. 6.5.1 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte räumte die Tat zwar ein, sein Geständnis trug angesichts der klaren Beweislage und insbesondere des «elektronischen Fussabdrucks» indes weder zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung bei und ist entsprechend bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Für das insgesamt sehr leichte Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen auszusprechen. 6.7.2 Höhe des Tagessatzes 6.7.2.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 6.7.2.2 Der Beschuldigte geht einer Teilzeitanstellung im Umfang von 80 % nach und generiert dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'033.35, zuzüglich Fr. 336.-- als Anteil des 13. Monatslohnes. Vermögen habe er nach eigenen An- gaben einzig in Form von Krypto-Anlagen im Wert von ca. Fr. 8'587.-- (TPF pag. 26.231.4.008). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgelegten Pauschalabzugs von 30 % für die laufenden Steuern und die obligatorischen Ver- sicherungsbeiträge ist der Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 6.8 Vollzug 6.8.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43
65 - SK.2023.21 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 6.8.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes- gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Be- griffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor al- lem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berück- sichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits festste- hen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings ver- knüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen aus- schliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Frei- heitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein An- haltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» resp. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei
66 - SK.2023.21 das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 6.8.3 Aus objektiven Gründen kann vorliegend für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als glühender Anhänger der Ideologie des IS und (in min- derem Masse) der Al-Qaïda über einen Zeitraum von knapp 20 Monaten delin- quiert. Dabei unterstützte und förderte er zwei terroristische Organisationen, in- dem er Gleichgesinnte in der Befürwortung der IS-Ideologie bestärkte, diese in mannigfaltiger Weise mit gewaltverherrlichendem Propagandamaterial versorgte und zwei Spendensammlungen zum Freikauf von IS-Angehörigen aus dem QQQ.-Camp lancierte. Dabei genoss der Beschuldigte eine Art Führungs- und Autoritätsfunktion, kannte er sich mit Fragen rund um den IS doch bestens aus. Der Beschuldigte verkehrte seit dem Jahre 2013 in der radikal-salafistischen Szene der Deutschschweiz und seine erstmalige Verurteilung im Jahre 2019 hielt ihn offensichtlich nicht ansatzweise davon ab, für den IS und artverwandte Ter- rororganisationen (wie der Al-Qaïda) propagandistisch tätig zu werden. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass die Delinquenz bei Jugendlichen erfahrungsge- mäss zwar als episodisch erscheint und mit Übertritt ins Erwachsenenalter regel- mässig aufhört, dies dem Beschuldigten bis zum hier zu beurteilenden Tatzeit- punkt indes gerade nicht gelungen ist. Während des gesamten Vorverfahrens distanzierte sich der Beschuldigte in kei- ner Weise von diesem extremistischen Gedankengut, welches ihn dazu verleitet hatte, straffällig zu werden. Auch an der Hauptverhandlung hat er sich nicht von seiner (damaligen) Einstellung distanziert; er legitimiert bis heute den Dschihad und die Scharia, steht zu seinen radikalen Glaubensüberzeugungen und gab auf Frage, ob er denn die massiven Gräueltaten des IS, wie Enthaupten und Mas- senexekution von Wehrlosen verurteile, keine plausible Antwort. Vielmehr wie- derholte er, dass er mehrfach «sämtliche Gräueltaten an Unschuldigen» verur- teile, «egal» von wem diese begangen würden, stellte aber gleichzeitig die Be- richterstattung solcher Gräueltaten durch den westlichen Journalismus in Frage (TPF pag. 26.731.19). In diesen Kontext passen die von ihm handschriftlich ver- fassten erwähnten Briefe, worin er zwar einerseits darlegt, dass er in Zukunft nie wieder etwas vom IS hören wolle und nie wieder mit jemandem drüber reden werde, er aber andererseits die westliche Welt wegen Kriegstreiberei gegen die muslimische Welt geisselt und sich mit keinem Wort klar von menschenverach- tenden Ideologien wie jener des IS distanziert. Auch aufgrund des Aussagever- haltens des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung (vgl. E. 2.5) ver- bleiben beim Gericht ernsthafte und erhebliche Zweifel, ob er sich tatsächlich von radikal-islamistischen Ideologien losgesagt hat. Hinzu kommt, dass er als grund- sätzlicher Befürworter der «Scharia» – die er selbst als nicht mit der Demokratie (und umgekehrt die Demokratie als nicht vereinbar mit dem Islam) bezeichnet – demokratische Staaten wie die Schweiz abzulehnen scheint. Gerade dieses
67 - SK.2023.21 Gedankengut, welches nicht anders als extrem bezeichnet werden kann, moti- vierte den Beschuldigten zum hier vorliegend relevanten strafbaren Verhalten. Das Gericht muss bei der Frage der günstigen Legalprognose eine Einschätzung treffen, ob sich der Beschuldigte künftig in Bezug auf die ihm in casu vorgewor- fenen Delikte im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten für die Unterstüt- zung und Förderung in der Schweiz verbotener terroristischer Gruppierungen und Organisationen wohl verhalten wird und ob er mit einer mittlerweile zweiten Bestrafung in dieser Sache sich an die geltende Rechtsordnung halten wird. Die Gefahr, dass der Beschuldigte mit seiner jetzigen Haltung als Erwachsener er- neut rückfällig wird, indem er sich wieder oder weiterhin der radikal-salafistischen Szene verbotener Gruppierungen zuwendet, neue Leute und Gleichgesinnte in seinen Bann zieht und letztlich wiederum Propaganda für eine extremistische, verbotene Gruppierung betreibt, ist angesichts seiner gegenwärtigen Gesinnung derzeit offensichtlich nicht gebannt. Andererseits manifestieren seine aktuellen beruflichen, finanziellen und sozialen Bemühungen seinen Willen, künftig ein bürgerliches, unauffälliges Leben in der Schweiz zu führen und sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Den tatsächlichen Beweis wird er nun zu erbringen haben. Für sich genommen ver- mögen die aktuellen Lebensumstände die Befürchtung der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten alleine nicht vollständig zu kompensieren. Dennoch ist dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung, d. h. seit 2019 und sein Wohlverhalten bis heute und damit während knapp vier Jahren bei der Beurtei- lung des Rückfallrisikos angemessen Rechnung zu tragen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.3). Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die spezialpräventive Wirkung des Straf- vollzugs antizipiert, kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt wer- den, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Allerdings be- stehen für das Gericht die angeführten Bedenken hinsichtlich seiner Rückfallge- fahr, der es Rechnung zu tragen gilt, weshalb der zu vollziehende Teil der Frei- heitsstrafe auf 16 Monate festzusetzen und der Strafaufschub für die restlichen 16 Monate zu gewähren ist. 6.8.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorlie- gend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten, wie zuvor ausgeführt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann (E. 6.8.3 in fine). Die auf 120 Tagess- ätze à Fr. 100.-- festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen.
68 - SK.2023.21 6.8.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Da aufgrund der fehlenden (vollständigen und nachhaltigen) Abkehr von der ge- waltverherrlichenden Ideologie terroristischer Gruppierungen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte nicht erneut delinquieren könnte (vgl. dazu E. 6.8.3), ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe sowie die be- dingt ausgesprochene Geldstrafe auf fünf Jahre festzusetzen. 6.8.6 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
72 - SK.2023.21 Strafvollzugsbehörden gemäss Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB insbesondere die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Weisung ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. 9.5 9.5.1 Wie bereits ausgeführt, distanziert sich der Beschuldigte bis heute nicht von der Ideologie des IS, vielmehr scheint er diese nach wie vor zu befürworten, möchte diese künftig aber nicht derart nach aussen tragen, dass ihm erneut strafrechtli- che Konsequenzen drohen. Die vollständige und anhaltende Verinnerlichung der gewaltverherrlichenden extremistischen Ideologie der Terrororganisation IS durch den Beschuldigten stellt einen massgebenden erheblichen Risikofaktor für einschlägige künftige Delinquenz dar. Entsprechend hat das Gericht gewisse Be- denken hinsichtlich des Rückfallrisikos. Um diesem Risiko angemessen Rech- nung zu tragen und die Gefahr künftiger neuer, einschlägiger Verfehlungen ent- gegenzuwirken, erachtet das Gericht in seinem Falle die Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm als indiziert. 9.5.2 Damit sich der Beschuldigte nachhaltig und vollständig von den extremistischen Gewaltideologien abwenden kann, ist ihm die Weisung nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, sich einem Deradikalisierungsprogramm – bei einer ge- eigneten staatlichen oder privaten Institution – zu unterziehen. Das betreffende Programm wird sich nicht auf Gewaltprävention – diesbezüglich bestehen auf- grund der positiven Einschätzungen durch die Experten der Kantonspolizei Zü- rich, die ihn diesbezüglich bereits im Rahmen der Ersatzmassnahmen begleitet haben, keine Bedenken – sondern auf die Indoktrinierung und Radikalisierung fokussieren. Ziel der Weisung muss es sein, dieser entgegenzuwirken, um den Beschuldigten vom extremistischen Gedankengut der Terrororganisation IS (und der Al-Qaïda) nachhaltig zu lösen. Die konkrete Ausgestaltung der Weisung ob- liegt dabei der Vollzugsbehörde. Diese Weisung steht in direktem Zusammenhang mit den Taten, derentwegen der Beschuldigte vorliegend verurteilt wurde und vermag damit die Rückfallwahr- scheinlichkeit zu reduzieren. Sie liegt zudem in erster Linie im Interesse des Be- schuldigten. Darüber hinaus unterstützt die Weisung die Besserung und das Wohlverhalten des Beschuldigten während der Probezeit und kann dazu beitra- gen, ein erneutes Abschwenken in diese radikal-islamistische und gewaltverherr- lichende Ideologie und damit verbundene Straftaten zu verhindern. Die Einhaltung dieser Weisung verlangt vom Beschuldigten keine unverhältnis- mässige Anstrengung. Die Weisung dient letztlich auch der Resozialisierung und unterstützt den Beschuldigten − der sich seit mehr oder minder 12 Jahren in den Fängen der Ideologie des IS befindet − zur Wiedereingliederung in die Gesell- schaft. Auf diese Weise werden seine ernsthaften Bemühungen einer Abkehr des von dieser Ideologie geprägten Lebens hin zu einem «angepassten» Leben in der Schweiz gestärkt. Letztlich liegt es in der Verantwortung des Beschuldigten,
73 - SK.2023.21 diese Chance zu nutzen und seinen Worten in Form seiner Absichtserklärung – sich in diesem Zusammenhang keine strafbaren Handlungen mehr zu Schulden kommen zu lassen (vgl. E. 6.8.3 in fine; TPF pag. 26.731.17) – auch Taten folgen lassen. 9.5.3 Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
75 - SK.2023.21 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 12.2 12.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 38'000.-- geltend (BA pag. 24.01.01.001; TPF pag. 26.100.40; 26.721.47). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung der auferlegbaren Aus- lagen (Dolmetscherkosten sowie Kosten für Entscheide des Zwangsmassnah- mengerichts) in Höhe von Fr. 87'141.10 zu Lasten des Beschuldigten (TPF pag. 26.100.40; 26.721.47). Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA Rubrik 24). Bei den übrigen Auslagen im Umfang von Fr. 54'541.60 handelt es sich um sol- che, die nicht auferlegbar sind. Die Verlegung der geleisteten Akontozahlungen an die Verteidigung in Höhe von Fr. 50'500.-- richtet sich nach der Spezialrege- lung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 10). 12.2.2 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). 12.2.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 130'141.40 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 38'000.--, Auslagen: Fr. 87'141.10; Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 5'000.--). 12.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, aus- genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung resp. Auferlegung der Verfahrenskosten anwend- bar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.).
76 - SK.2023.21 12.3.1 Der teilweise Freispruch betreffend das Beschaffen von vier Gewaltdarstellungen ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Er wirkte sich insofern nicht auf den Verfahrensaufwand aus, zumal ein Schuldspruch hinsichtlich der Tatvariante des Zugänglichmachens dieser vier Gewaltdarstellungen erfolgte. 12.3.2 Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, diesem zur Erleichterung seiner Resozialisierung die Verfah- renskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint die Auferle- gung der hälftigen Kosten und somit ein Betrag von Fr. 65’000.--.
77 - SK.2023.21 notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). 13.3.2 13.3.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Mätzler, macht in seiner Kostennote für das Jahr 2019 einen Aufwand von 27.54 Stunden, davon 22.29 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 5.25 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 186.--, ausmachend total Fr.6'852.65 (inkl. 7.7 MWST), geltend (TPF pag. 26.821.6 ff.). Der ausge- wiesene Aufwand für das Jahr 2019 erscheint gerechtfertigt. 13.3.2.2 Für das Jahr 2020 macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 200.84 Stunden geltend, davon 141.10 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 59.74 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'048.80, ausmachend total Fr.49'977.95 (inkl. 7.7 MWST), gel- tend (TPF pag. 26.821.10 ff.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2020 er- scheint insbesondere angesichts der zahlreichen Einvernahmen, derentwegen über 100 Stunden Arbeits- und beinahe 60 Stunden Reise- und Wartezeit ange- fallen sind, gesamthaft betrachtet gerechtfertigt. 13.3.2.3 Im Folgejahr macht der amtliche Verteidiger in seiner Kostennote einen Aufwand von 57.02 Stunden, davon 38.1 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 18.92 Stun- den Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 836.20, ausmachend total Fr. 14'413.70 (inkl. 7.7 MWST), geltend (TPF pag. 26.821.19 ff.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2021 erscheint ge- rechtfertigt. 13.3.2.4 Im Jahr 2022 beträgt der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand insgesamt Fr. 9'146.20 (inkl. 7.7 MWST), zusammengesetzt aus einem Aufwand von 36.16 Stunden, davon 27.16 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 9 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 445.50 (TPF pag. 16.821.24 ff.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2022 erscheint gerechtfertigt. 13.3.2.5 Gemäss Kostennote macht der amtliche Verteidiger für das Jahr 2023 schliess- lich einen Aufwand von 146.46 Stunden, davon 139.76 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 6.7 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, sowie Auslagen in
78 - SK.2023.21 Höhe von Fr. 297.60, insgesamt somit Fr. 36'381.55 geltend (TPF pag. 26.821.29 ff.). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen − mit nachgenannten Korrekturen − gerechtfertigt: Die Aufwendungen in Zusam- menhang mit der Position «Aktenstudium» von 100.73 Stunden Arbeitszeit er- scheinen − insbesondere in diesem Verfahrensstadium − als überhöht und sind insgesamt um 25 %, entsprechend um 25.1825 Stunden und Fr. 5'792.-- (ohne MWST) resp. Fr. 6'238.-- (inkl. MWST) zu kürzen. Insofern ist vom Honorar für geleistete Arbeits-, Reise- und Wartezeit von insgesamt Fr. 33'484.80 (ohne MWST und Auslagen) der Betrag in der Höhe von Fr. 5'792.-- in Abzug zu brin- gen, womit ein Betrag von Fr. 27'692.80 (ohne MWST) resp. Fr. 30'145.70 (inkl. MWST und Auslagen in Höhe von Fr. 297.60) resultiert. Für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und der Ur- teilseröffnung ist in der Kostennote ein Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden provisorisch veranschlagt. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung inklusive Ur- teilseröffnung 8.5 Stunden beansprucht. Zudem ist dem amtlichen Verteidiger eine weitere Stunde Arbeitszeit für eine Nach- resp. Abschlussbesprechung zu- zusprechen. Somit sind insgesamt 4.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, entspre- chend Fr. 1'035.-- (ohne MWST) resp. Fr. 1’114.70 (inkl. MWST) zusätzlich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Aufwände ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Jahr 2023 auf insgesamt Fr. 31'260.40 (inkl. MWST) festzusetzen. 13.3.3 Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Mätzler aus- zurichtende Entschädigung für die Jahre 2019 bis 2023 auf insgesamt Fr. 111'650.90 (inkl. MWST) festgesetzt. 13.3.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amt- lichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
79 - SK.2023.21 Die Strafkammer erkennt: I.
6.1. Die beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon iPhone 11 Pro (Asservat- ID 10286) und iPhone 8 (Asservat-ID 10287) werden eingezogen und vernichtet. 6.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: Asservat Menge Gegenstand 01.01.0006 (Ass.-ID 10295) Kontounterlagen GGGG. Privatkonto, lautend auf A. 01.01.0007 (Ass.-ID 10294) 1 Couvert mit Unterlagen zu Arbeitslosigkeit A.
8.1. Rechtsanwalt Reto Mätzler wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 111'650.90 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen. 8.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, der abwe- senden Privatklägerschaft wird es zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Frau Andrea Bütler, Staatsanwältin des Bundes ad interim − Herrn Rechtsanwalt Reto Mätzler, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − C. (Privatklägerschaft) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG)
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Versand: 28. Dezember 2023