Urteil vom 16. November 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Vorsitz Martin Stupf und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann
und
als Privatklägerschaft:
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Jang- gen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.3 6
Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; mehrfacher qualifizier- ter Diebstahl; mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch
A. sei schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB; − der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; − des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.--.
A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
Der Kanton St. Gallen sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
A. sei zu verpflichten, − der C. AG Schadenersatz von Fr. 12'721.-- zu bezahlen; − der D. Versicherung Schadenersatz von Fr. 57'641.55 zzgl. 5% Zins seit dem 10. Dezember 2020 zu bezahlen; − der E. Versicherung Schadenersatz von Fr. 74'876.25 zu bezahlen;
soweit weitergehend seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Verfahrenskosten seien gerichtlich zu bestimmen und vollumfänglich A. zur Be- zahlung aufzuerlegen.
Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Andrea Janggen sei gerichtlich zu bestim- men und durch die Eidgenossenschaft auszurichten, unter Festsetzung einer entspre- chenden Rückzahlungsverpflichtung von A.
Anträge der B. Bank:
Es wurden keine Anträge eingereicht.
Anträge der C. AG:
(sinngemäss: BA 15-03-3-0007, -0009)
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der C. AG einen Schadenersatz von Fr. 12'721.-- zu bezahlen.
Anträge der D. Versicherung (BA 15-05-0012):
A. sei zu verpflichten, der D. Versicherung im Schadensfall Nr. 1 den Betrag von Fr. 57'641.55 zzgl. 5% Zins seit dem 10. Dezember 2020 zu bezahlen.
A. sei zu verpflichten, der Feuerwehr H. den Betrag von Fr. 1'305.-- zu bezahlen.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der E. Versicherung:
(sinngemäss: BA 15-02-2-0020, -0022)
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der E. Versicherung einen Schadenersatz von Fr. 74'876.25 zu bezahlen.
Anträge der F. Bank:
Es wurden keine Anträge eingereicht.
Anträge von G.:
Es wurden keine Anträge eingereicht.
I.
A. sei schuldig zu erklären
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen
II.
Die Zivilklagen seien in der jeweils belegten Höhe auszurichten und wo diese nicht bezif- fert sind, auf den Zivilweg zu verweisen.
III.
Weiter sei zu verfügen:
7 - SK.2023.36 Neftenbach ZH). Sie ordnete an, dass die beiden Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu verfolgen und beurteilen sind (BA 01-01-0004). F. Am 15. Juni 2020 liess die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten zur Anhaltung und Vorführung international ausschreiben. Er wurde am 16. Juni 2020 in V. (Dä- nemark) im Zusammenhang mit einer Bankomatensprengung in Dänemark ver- haftet. Diesbezüglich wurde er mit Urteil des dänischen U. Landsret (Landesge- richt U.) vom 17. Juni 2022 letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und wird derzeit vollzogen. Gestützt auf ein Ersuchen des Bundesamtes für Justiz wurde der Beschuldigte am 11. Januar 2023 zwecks Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens von den dänischen Behörden vorübergehend an die Schweiz ausgeliefert. Anschliessend befand er sich bis zum Urteilszeitpunkt in Haft (Auslieferungs-, Untersuchungshaft) bzw. ab dem 29. März 2023 im vorzeitigen Strafvollzug (BA Rubrik 06.02). G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 trennte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft vom Strafverfahren gegen I. (Hauptverfahren SV.20.0202) ab, da er aufgrund des damals gegen ihn in Dä- nemark hängigen Strafverfahrens (siehe Lit. F.) nicht an die Schweiz ausgeliefert werden konnte. Alle für den Abschluss der Untersuchung gegen A. und Unbe- kannt relevanten Akten wurden in elektronischer Kopie aus dem Hauptverfahren in das neu eröffnete Verfahren SV.21.0837 übernommen (BA 03-01-0014 ff.). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 5. September 2023 Anklage gegen den Be- schuldigten wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfachen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB), mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (TPF 18.100.001, -023). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten sowie Führungsberichte der Regionalgefängnisse W. und X. sowie des Gefängnisses Y. ein (TPF 18.232.7.010, -013, -017). Ausserdem wurden die Verfahrensakten des – zurzeit beim Bundesgericht hängigen – Strafverfahrens in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen I. (SV.202.0202; SK.2021.45 und CA.2022.2) zu den hiesigen Akten (SK.2023.36) erkannt. J. Die Hauptverhandlung fand am 16. November 2023 vor der Strafkammer in An- wesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines Vertei- digers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF 18.720.001, -009). Die Privat- klägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet.
8 - SK.2023.36 Die Strafkammer erwägt:
12 - SK.2023.36 3.4 Beweismittel zum Tatkomplex Sevelen SG 3.4.1 Berichte der Bundeskriminalpolizei Gemäss Berichten der Bundeskriminalpolizei vom 3. Mai 2021 und 3. April 2023 wurde am Donnerstag, 12. Dezember 2019, um ca. 01:33 Uhr, der Geldautomat der B. Bank in Sevelen SG mittels Sprengstoffs gewaltsam geöffnet, um an das darin befindliche Bargeld zu gelangen. Der unbekannten Täterschaft gelang die Flucht. Aufgrund der Aussagen von mehreren Augenzeugen ist davon auszuge- hen, dass es sich um zwei dunkel gekleidete Personen gehandelt hat, welche den Tatort nach der Sprengung in nördlicher Richtung verliessen. Einer der Täter wurde als ca. 180-190 cm gross mit einer athletischen Figur, der andere als ca. 160-170 cm gross mit einer festen Statur beschrieben. Aussagen einer Augen- zeugin, wonach es sich bei einem der Täter um eine Frau gehandelt haben soll, wurden von den anderen Augenzeugen nicht bestätigt. Die unbekannte Täter- schaft flüchtete in Richtung M. Strasse und bog dann in die N. Strasse ein. Der weitere Fluchtweg konnte von den Augenzeugen nicht beobachtet werden. Durch die Kantonspolizei St. Gallen konnten auf der mutmasslichen Fluchtroute der Täterschaft, ca. 200 Meter vom Tatort entfernt, in einem Gebüsch bei der N. Strasse, Querstrasse zur M. Strasse, zwei Brecheisen und zwei Schraubenzie- her sichergestellt werden. Die Brecheisen und die Schraubenzieher wurden durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen untersucht. Aufgrund der am Geldautomaten sichergestellten Farbspuren ist in hohem Masse davon auszugehen, dass die Brecheisen durch die unbekannte Täter- schaft am Tatort zum Aufbrechen/Aufhebeln des Geldausgabefachs verwendet wurden. Auf den Brecheisen konnten die DNA-Spuren vom Beschuldigten (schwarzes Brecheisen) und von I. (blaues Brecheisen) gesichert werden (BA 10-02-0033 f.; 10-02-0145). 3.4.2 Aussagen 3.4.2.1 Aussagen Beschuldigter a) Der bis Januar 2023 in Dänemark inhaftierte Beschuldigte machte im Unter- suchungsverfahren im Rahmen der rechtshilfeweisen durchgeführten Einver- nahme vom 26. März 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA 18-06-0078, -0082 ff.). Er erklärte einzig, dass er mit einer Auslieferung an die Schweiz einverstanden sei und erst in der Schweiz zur Sache aussagen werde (BA 18-06-0083). b) Nach seiner vorübergehenden Auslieferung in die Schweiz machte er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (SV.21.0837) am 12. Januar 2023 in der Hafteinvernahme bei der Bundesanwaltschaft erstmals Aussagen. Er gestand, die Bankomatensprengung in Sevelen am 12. Dezember 2019 gemeinsam mit einer zweiten Person begangen zu haben. Er sagte auf Vorhalt des Vorwurfs, in
13 - SK.2023.36 Sevelen einen Bankomaten aufgesprengt, Bargeld entnommen und einen gros- sen Sachschaden verursacht zu haben, umgehend aus, dass der Vorwurf zu- treffe. Er schilderte die Planung, Vorbereitung und Ausführung der Tat im Detail. So gab er beispielsweise zu Protokoll, mit Brecheisen den Schlitz des Bankoma- ten vergrössert zu haben. Dann habe er Sprengstoff an der Tatstatur des Ban- komaten angebracht, worauf es anschliessend geknallt habe. Bei der Tat habe er einen schwarzen Sportanzug und eine Kapuze getragen (BA 13-03-0001, -0022). Zur Tatbeteiligung und zum Namen des Mittäters wolle er sich nicht äussern. Er könne nur für sich antworten. Als Grund dafür gab er an, dass es um die Sicher- heit seiner Familie gehe. Auf die Frage, in welcher Beziehung er zu I. stehe, sagte er aus, dass sie Freunde seien. Sie würden sich seit ca. 5 Jahren kennen. Er sei von Rumänien zu I. nach Österreich gekommen, um in dessen Firma zu arbeiten. Er habe mit der Firma von I. einen Vertrag gehabt. Die Arbeiten seien aber wegen Corona sistiert worden. Im Juni 2020 sei er dann mit I. in die Schweiz gekommen. Auf Vorhalt einer Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister von Öster- reich vom 29. Mai 2020 sagte er aus, dass er im Dezember 2019 und ab dem 29. Mai 2020 einen Nebenwohnsitz in Z. in Österreich bei I. gehabt habe. Er könne aber nicht sagen, ob er mit I. im Dezember 2019 in der Schweiz gewesen sei (BA 13-03-0006, -0009). c) Am 3. Februar 2023 sagte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei im Wesentlichen gleichbleibend aus. Er ergänzte, dass er die Idee gehabt habe, den Bankomaten in Sevelen zu sprengen. Er und sein Mittäter hätten zusammen den Sprengstoff gekauft. Derjenige, von welchem sie das Paket mit dem Sprengstoff gekauft hätten, habe ihnen gesagt, dass man das Paket mit den zwei Drähten nur an den Strom anbringen müsse. Der Ver- käufer habe ihnen auch gesagt, dass sie weit genug entfernt sein müssten, wenn sie die Drähte anbringen würden, weil ihnen sonst die Explosion in den Köpfen stark nachhallen würde. Sie hätten dann am Tatort den Schlitz des Bankomaten mit einem Geissfuss vergrössert. Sein Mittäter habe ihm ein Paket gegeben. Das Paket habe zwei Drähte mit einer Länge von ca. 10 cm und einer Batterie gehabt. Er habe dann die Sprengladung ca. 30-40 cm in den Bankomaten hineingescho- ben. Auf Vorhalt eines Kartenausschnittes von Google Maps beschrieb der Be- schuldigte den Hin- und Rückweg zum bzw. vom Tatort, welcher in Sevelen ent- lang von Bahngeleisen geführt habe. Anschliessend zeichnete er auf dem vorge- legten Kartenausschnitt von Sevelen den Fluchtweg ein, welcher er und sein Komplize nach der Bankomatensprengung genommen hätten. Der auf der Karte eingezeichnete Fluchtweg führt ausgehend von der B. Bank in Sevelen in nördli- che Richtung entlang der N. Strasse durch ein Wohnquartier in Richtung der ge- schilderten Bahngeleise (BA 13-03-0040 ff.). d) In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2023 war der Beschuldigte geständig, dass er am 12. Dezember 2019 um 01:33 Uhr
14 - SK.2023.36 an der J. Strasse in Sevelen mit einer unbekannten Täterschaft mit je einem Brecheisen das Geldausgabefach des in die Aussenfassade der dortigen Liegen- schaft eingebauten Bankomaten der B. Bank aufgehebelt und durch dieses eine unkonventionelle Spreng- und Bandvorrichtung (USBV), bestehend aus dem Sprengstoff TATP, in den Bankomaten eingeführt und mit einer Batterie auf elekt- ronischem Weg zur Explosion gebracht habe (BA 13-03-0067 f.). Zum Gefähr- dungspotential der Bankomatensprengung befragt, erklärte der Beschuldigte mehrmals, dass er vor Ort keine Personen gesehen habe und niemanden habe gefährden wollen. Er habe nicht angenommen, dass in diesem Gebäude Men- schen wohnen würden. Auf Vorhalt des Sachschadens von ca. Fr. 107'000.-- er- klärte er, dass es ihm leidtue (BA 13-03-0068 ff.). In Bezug auf die Deliktssumme war der Beschuldigte geständig, dass er aus dem durch die Explosion zerstörten Bankomaten zusammen mit der unbekannten Tä- terschaft Fr. 126'000.-- entnommen und sich vom Tatort entfernt habe (BA 13- 03-0069). Zur Mittäterschaft befragt, sagte er wiederholt aus, dass er die Bankomaten- sprengung zusammen mit einer unbekannten Täterschaft begangen habe. Er könne aber nur für sich sprechen (BA 13-03-0071). e) Nebst den Einvernahmen als Beschuldigter ist A. am 3. Februar 2023 im vor- liegenden Verfahren als Auskunftsperson befragt worden, wobei es im Wesentli- chen um eine Bankomatensprengung in UU. im Kanton St. Gallen ging (BA 13- 03-0052 ff.). Zusammengefasst sagte er aus, an den Bankomatensprengungen in Sevelen und Neftenbach beteiligt gewesen zu sein, mit den anderen habe er hingegen nichts zu tun (BA 13-03-0054). f) In der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 wurde der Beschuldigte in der Sache zu den näheren Umständen der Bankomatensprengung (Tatplanung, Tatausführung, Mittäterschaft, Gefährdungspotenzial, Beweggrund,) von Seve- len SG befragt. Auf einleitenden Vorhalt des Anklagevorwurfs sagte er aus, dass er von Anfang an geständig gewesen sei (TPF 18.731.007). Er bestätigte mehr- mals sein weitreichendes Geständnis vom Vorverfahren und sagte im Wesentli- chen gleichbleibend aus. Zudem legte er erstmals im Verfahren auch in Bezug auf den Namen und den Tatbeitrag seines Mittäters ein Geständnis ab. Zur Tatplanung gab er zu Protokoll, dass er im Vorfeld der Bankomatenspren- gung zu I. nach Österreich gefahren sei. Sie seien ins Gespräch gekommen, wie man zu Geld kommen könne. Dann hätten sie am Wohnsitz von I. im Internet recherchiert und gesehen, wie es gehe, Bankomaten zu sprengen. Sie hätten sich im Internet erkundigt, wo sich ein Bankomat befinde. Es sei im Internet alles erklärt gewesen, wie eine Sprengung mit Kabeln und einer Batterie funktioniere. I. und er seien dann auf die Idee gekommen, dass sie das auch tun könnten. Sie seien beide mit der Bankomatensprengung einverstanden gewesen.
15 - SK.2023.36 Anschliessend hätten sie sich die Werkzeuge gekauft. Es habe sich um zwei Schraubenzieher gehandelt. Auf die Frage, wie die Beschaffung des Sprengstof- fes abgelaufen sei, sagte er aus, dass I. über seine kleinere Baufirma in Öster- reich einen Ukrainer gekannt habe, welcher eine grössere Baufirma gehabt habe. I. habe den Ukrainer gut gekannt, weil dieser ihm von seinen Aufträgen abgege- ben habe. Es sei denn auch I. gewesen, welcher ihn mit dem Lieferanten des Sprengstoffes bekannt gemacht und dann zu ihm geschickt habe. Für den Kauf des Sprengstoffes habe er sich Geld geliehen. Er habe durch I. den Lieferanten getroffen und von diesem die explosiven Substanzen erhalten. Diese Person habe ihm gesagt, dass die Kabel vom Sprengstoffpäckchen noch an die Batterie angeschlossen werden müssten. Das Sprengstoffpaket sei fixfertig gewesen (TPF 18.731.007 f., -011 f., -013, -014, -016). Zum Tathergang und zur Beute sagte er aus, dass I. ein Auto gemietet habe. I. habe alles vorbereitet gehabt. Sie seien dann von Österreich über eine kleine Grenze nach Liechtenstein gefahren. Von dort aus seien sie entlang eines Eisen- bahngeleises gelaufen. Anschliessend hätten sie bei der Bank in Sevelen 10 bis 20 Minuten gewartet. Sie hätten dann beim Bankomaten mit dem Werkzeug, dort, wo das Geld herauskomme, die Öffnung verbreitert. Der Sprengstoff sei in einem Päckchen gewesen. Sie hätten dann das Päckchen mit der Substanz in die Öff- nung eingeführt. Am Päckchen seien 8 bis 10 Meter lange Kabel angebracht ge- wesen. Sie hätten sich 8 bis 10 Meter vom Bankomaten entfernt, so lange wie das Kabel gewesen sei. Dann hätten sie das Päckchen mit einer Batterie gezün- det und die Sprengung habe stattgefunden. Auf Nachfrage sagte der Beschul- dige präzisierend aus, dass er die Explosion des Sprengstoffes gezündet habe. Er sei bei der Explosion seitlich am Gebäude gestanden. Der Bankomat sei aber nicht komplett zerstört worden, sondern nur der obere Teil. Sie hätten dann das Geld entnommen und in den Rucksack gesteckt. Auf Nachfrage sagte er ergän- zend aus, dass er das Geld in seinen Rucksack gesteckt und I. die Werkzeuge in seinem Rucksack verstaut habe. Das Ganze habe rund zwei Minuten gedau- ert. Das Geld sei durch die Explosion grösstenteils beschädigt worden. Danach seien sie auf dem gleichen Weg entlang der Bahnlinie zurückgegangen. Auf dem Rückweg hätten sie das Werkzeug weggeworfen. Zur Aufteilung der Beute be- fragt, antwortete der Beschuldigte, dass sie das wenig brauchbare Geld hälftig geteilt hätten. Auf Frage zur Mittäterschaft sagte er mehrmals aus, dass er die Bankomatensprengung in Sevelen gemeinsam mit I. begangen habe. Auch auf Nachfrage, ob er am 12. Dezember 2019 gemeinsam mit I. in Sevelen den Ban- komaten gesprengt und danach zusammen mit ihm geflohen sei, gab er zu Pro- tokoll: «Ja.» (TPF 18.731.007 f., -010 f., -012, -015 f.). Zur Gefährdungslage sagte er aus, dass er aufgrund der Recherche im Internet zur Bankomatensprengung gedacht habe, dass es ein Geschäftsgebäude sei. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass dort Personen wohnen würden. Es habe keine Vorhänge oder Blumen gehabt. Sie hätten vor Ort geschaut und sich
16 - SK.2023.36 abgesichert, dass niemand bei der Bankomatensprengung in der Nähe sei. Das Gebäude habe den Anschein gemacht, dass dort Büros seien. Draussen sei nie- mand gewesen. Ihm sei es wichtig gewesen, dass niemand in der Nähe gewesen sei. Sie hätten sich abgesichert. Wenn er gewusst hätte, dass im Gebäude Men- schen seien, wäre die Bankomatensprengung nicht passiert (TPF 18.731.007, - 011 f.). Zu seinen Beweggründen gab er zu Protokoll, dass sein Vater in Rumänien ge- sundheitliche Probleme gehabt habe. Er habe das Geld für eine ärztliche Be- handlung seines Vaters im Spital benötigt. Sein Anteil vom Geld von der Banko- matensprengung sei für die Behandlungskosten verwendet worden (TPF 18.731.007, -012). 3.4.2.2 Aussagen I. I. wurde im Vorverfahren erstmals am 19. Juni 2020 in Österreich befragt (BA 18- 01-0030 ff.). Diese Einvernahme ist jedoch mangels notwendiger Verteidigung nicht verwertbar (vgl. BA 01-02-0015). Am 10. August wurde er durch die Bun- deskriminalpolizei delegiert befragt, am 11. August 2020 erfolgte die Hafteinver- nahme durch die Bundesanwaltschaft. Weitere Einvernahmen folgten am 20. Ok- tober 2020 und 17. Februar 2021 durch die Bundeskriminalpolizei sowie am 9. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft. Schliesslich wurde I. von der Strafkam- mer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 22. Dezember 2021 bzw. 2. März 2023 im Rahmen der Hauptverhandlungen einvernommen. Er hat seine Tatbeteiligung während des Vor- und Hauptverfahrens konsequent abge- stritten. Er machte keine belastenden Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten (BA 13-02-0001 ff.; 13-02-0009 ff.; 13-02-0029 ff., 13-02-0054 ff.; 13-02-0143 ff.; B18.11.001-602 ff.; TPF 9.731.001 ff.). 3.4.2.3 Aussagen Auskunftsperson O. O. wohnte zum Tatzeitpunkt an der J. Strasse in Sevelen und gab im Vorverfah- ren zusammengefasst zu Protokoll, aufgrund eines Knalls in der Nacht vom
17 - SK.2023.36 Explosion geweckt worden zu sein. Von seiner Wohnung aus habe er zwei Per- sonen gesehen, die zur Seite des Wohnblocks gegangen seien; einer davon habe etwas auf der Strasse eingesammelt und in eine Umhängetasche gesteckt. Anschliessend habe er zwei Lichter bei der M. Strasse bemerkt. Aufgrund der Bewegungen der Personen glaube er, dass es sich um jüngere Personen gehan- delt habe. Wie gross die Personen gewesen seien und ob es sich um Männer oder Frauen gehandelt habe, wisse er nicht (BA 12-04-0002 f.; 10-01-0024). 3.4.2.5 Aussagen Auskunftsperson Q. Q. wohnte zum Tatzeitpunkt an der M. Strasse in Sevelen und äusserte sich im Vorverfahren zusammengefasst wie folgt: Am 12. Dezember 2019 habe er in sei- ner Wohnung um ca. 01:30 Uhr einen Knall gehört. Kurze Zeit später sei er auf die M. Strasse gegangen. Er habe zwei Personen gesehen, welche zu Fuss die J. Strasse überquert hätten und in die M. Strasse eingebogen seien. Als diese auf ihn zugerannt seien, habe er feststellen können, dass eine der beiden Per- sonen einen Gegenstand in der rechten Hand gehalten und mit einer Geste an- gedroht habe, ihn damit zu schlagen. Daraufhin sei er erschrocken und zu Boden gefallen. Anschliessend habe er gesehen, dass die beiden Personen in die N. Strasse abgebogen seien. Die eine Person sei gross (ca. 180-185 cm), muskulös und sicherlich ein Mann gewesen. Die kleinere Person (ca. 170 cm) könne er nicht genau beschreiben (BA 12-02-0002 ff.). 3.4.3 Am Tatort angetroffene Situation und die Folgen der Explosion a) Im Bericht vom 12. Dezember 2019 beschreibt die Kantonspolizei St. Gallen die am Tatort angetroffene Situation und die Folgen der Explosion wie folgt: Vor Ort ist ein aufgesprengter und komplett zerstörter Bankomat vorgefunden wor- den. Im Bereich des Tatortes lagen diverse Teile des Bankautomaten sowie der Gebäudefassade umher. Durch die Sprengung des Bankomaten ist ein massiver Gebäudeschaden entstanden (BA 10-01-0002, -0008). b) Dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 6. März 2020 ist zu ent- nehmen, dass es sich beim Ereignisort um ein mehrstöckiges Wohn- und Ge- schäftshaus handelt, welches direkt an der Hauptstrasse in Sevelen SG liegt. Der gesprengte Bankomat befindet sich im mittleren Teil der zur Hauptstrasse zuge- wandten Frontseite des Gebäudes. Der Bankomat (Tresor) selbst befindet sich in einem separaten, kleineren Raum innerhalb des Gebäudes. Durch die Wucht der Explosion wurden die Bedienkonsole des Bankomaten sowie Teile der anlie- genden Wandplatten des Gebäudes auf das Trottoir und die Strasse geschleu- dert. Der Bankomat wurde durch die Explosion stark beschädigt. Die Wucht der Explosion vermochte jedoch nicht den Tresor des Bankomaten aufzusprengen, sondern lediglich stark zu deformieren. Durch die Wucht der Explosion konnten auch weitere Schäden am Gebäude, wie zerborstene Fensterscheiben und her- untergefallene Deckenelemente festgestellt werden (BA 11-02-0026, -0035).
18 - SK.2023.36 c) Die Fotoaufnahmen vom Tatort dokumentieren einen aufgesprengten Banko- maten. Auf dem anliegenden Trottoir und der J. Strasse liegen Trümmerteile der Bedienkonsole des Bankomaten sowie Teile der Wandplatten des Gebäudes an der J. Strasse in Sevelen herum. An der Liegenschaft sind ausserdem zerbors- tene Fensterscheiben ersichtlich (BA 10-01-0007 f.; 11-01-0007 ff.). 3.4.4 In Tatortnähe sichergestellte Gegenstände und gesicherte Spuren a) Die Kantonspolizei St. Gallen konnte an der N. Strasse in Sevelen einen blauen und schwarzen Geissfuss (Brecheisen) sowie zwei Schraubenzieher si- cherstellen (BA 10-01-0023; 11-01-0002, -0023 f.; 10-02-0013). Diese seien neu- wertig und höchstwahrscheinlich noch nie benutzt worden (BA 10-01-0010). Ge- mäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. Januar 2020 konnte aufgrund der am vorgenannten schwarzen Geissfuss gesicherten DNA-Spuren ein Mischprofil erstellt werden. Dessen Hauptprofil stimmt in den 10 vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil des Be- schuldigten überein; das Nebenprofil konnte nicht interpretiert werden (BA 11- 01-0002 f., -0014 f.). Gestützt auf die am blauen Geissfuss gesicherten Spuren konnte überdies ein Mischprofil (PCN 26 830847 93) erstellt werden, dessen Hauptprofil mit dem DNA-Profil von I. übereinstimmt (BA 11-01-0002 f., -0012, - 0014; 10-01-0039). Im Gutachten vom 20. Februar 2023 kommt das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (BA 11-05-0008 ff.) zur Beurteilung, dass am Spu- renasservat (FOR 19.01551 / PCN 26 830847 93) ab dem Brechwerkzeug ein inkomplettes DNA-Mischprofil nachweisbar war. Dieses DNA-Hauptprofil weist in den einzelnen DNA-Abschnitten maximal 2 DNA-Merkmale auf, demzufolge da- von ausgegangen werden kann, dass es sich um das DNA-Profil einer einzelnen Person handelt. Der Nachweis des Abschnitts, lokalisiert auf dem Y-Chromosom, im geschlechtsspezifischen Amelogeninsystem zeigt, dass das DNA-Profil einer männlichen Person zugeordnet werden kann. Auf die Frage, mit welcher Wahr- scheinlichkeit die am 12. Dezember 2019 ab dem Brechwerkzeug sichergestellte DNA-Spur mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimme, kamen die Gutachter zu folgendem Schluss: Die biostatische Auswertung basiert auf euro- päiden Vorkommenshäufigkeiten der nachgewiesenen DNA-Merkmale im inkom- pletten DNA-Hauptprofil bzw. im DNA-Profil der Person und führt zur Aussage, dass der Beweiswert rund 5.0 x 10 9 mal höher ist, wenn der Beschuldigte als Spurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils PCN 26 830847 91 angenom- men wird, als wenn davon ausgegangen würde, der Spurengeber sei ein unbe- kannter, mit dem Beschuldigten nicht verwandter Mann (BA 11-05-0009 f.). b) Gemäss Forensischem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 kann das Eigenmaterial der zwei vorgenannten Geissfüsse weder mikroskopisch noch anhand Infrarotspektren von am Bankomaten gesi- chertem schwarzen bzw. blauen Lackabrieb unterschieden werden; dies spreche
19 - SK.2023.36 in hohem Mass dafür, dass die zwei Geissfüsse in Kontakt mit dem Bankomaten gekommen seien (BA 11-01-0023 f.). c) Gemäss Forensischem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes St. Gallen vom 9. Januar 2020 wurden die Tatwerkzeuge (zwei Geissfüsse und zwei Schraubenzieher) an der N. Strasse in Sevelen aufgefunden (BA 11-01-0002, - 0005). Der Fundort der Gegenstände liegt auf dem Fluchtweg der Täterschaft, welcher sich anhand der Aussagen von Anwohnern rekonstruieren lässt (BA 10- 01-0004; 10-01-0024; 10-01-0026; 12-01-0003; 12-02-0002 f., 0005). d) Die Auswertung der Spuren am gesprengten Bankomaten durch das Forensi- schen Institut Zürich ergab laut Spurenbericht vom 6. März 2020, dass es sich beim eingesetzten Sprengstoff um ein nicht handhabungssicheres, hochexplosi- ves Selbstlaborat auf der Basis von TATP gehandelt habe. TATP könne schon durch geringe Einwirkungen von Schlag, Reibung, Hitze oder Funken zur Explo- sion gebracht werden (BA 11-02-0027, -0034). 3.4.5 Vorleben als «Kriminaltourist» Der Beschuldigte weist in der Schweiz und im Ausland im Zeitraum von 2012 bis zu den beiden Tatzeitpunkten vom Dezember 2019 mehrere Vorstrafen auf. Ab- klärungen über Europol ergaben, dass der Beschuldigte in verschiedenen Län- dern (Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Dänemark) unter anderem wegen Vermögens- und Sprengstoffdelikten im Zusammenhang mit Banktresoren ver- zeichnet ist (BA 10-02-0005 f.; 10-02-0145; 17-01-0001 ff.; B17.01.001-0001 ff.). In Bezug auf die konkreten Vorstrafen kann im Übrigen auf Erwägung 8.5.1.1 betreffend die Täterkomponente verwiesen werden. Mit Urteil des dänischen U. Landsret vom 17. Juni 2022 wurde der Beschuldigte zuletzt im Zusammenhang mit einer Sprengstoffattacke auf einen Bankomaten in Dänemark letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (BA 17-01-0067; B18-06-001- 0330 ff.). Da er die vorliegenden zu beurteilenden Delikte vor der Verurteilung in Dänemark begangen hat, gilt er diesbezüglich allerdings als nicht vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck (Republik Österreich) führt zurzeit ein Ermittlungs- verfahren unter anderem gegen den Beschuldigten und I. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz im Zusammenhang mit vier Bankomatensprengungen im Zeitraum vom 13. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 (BA 10-02-0046). 3.4.6 Beweismittel bezüglich des Bargeldes Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Januar 2020 wurde der Geldausgabeautomat der B. Bank an der J. Strasse in Sevelen am 11. Dezember 2019 mit Fr. 353'500.-- und Euro 58'050.-- befüllt. Die letzte Entnahme von Bar- geld vor dem Einbruchdiebstahl fand am 11. Dezember 2019 um 22:36 Uhr statt. Es wurde vor der Sprengung des Bankomaten ein Bargeldbezug von Fr. 700.--
20 - SK.2023.36 getätigt. Nach der Öffnung des gesprengten und beschädigten Tresorfaches musste festgestellt werden, dass die unbekannte Täterschaft am 12. Dezember 2019 an der J. Strasse in 9475 Sevelen bei der B. Bank 633 Noten à Fr. 200.--, entsprechend Fr. 126'600.--, aus der obersten Bargeldkassette entwendet hat (BA 10-01-0036 f.). 3.4.7 Beweismittel betreffend Sachschaden a) Durch die Explosion des in die Aussenfassade der Liegenschaft an der J. Strasse in Sevelen SG eingebauten Bankomaten entstand am Wohn- und Ge- schäftsgebäude ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 71'274.65. Die im Eigen- tum der Stockwerkeigentümergemeinschaft R. gehörende Liegenschaft wurde namentlich an der Aussenfassade, den Fenstern, den Scheiben beim Hausein- gang, den Briefkästen und an den Deckenverkleidungen beschädigt (BA 10-01- 0002, -0007 f.; 11-01-0006 f.; 11-02-0027; 15-05-0022 ff.). Die Schadenspositio- nen sind mit Rechnungen und Quittungen dokumentiert. Gemäss Schreiben der D. Versicherung (Versicherer der Stockwerkeigentümergemeinschaft R.) vom
21 - SK.2023.36 Überwachungskameras, des verwendeten Sprengstoffs sowie des gesicherten DNA-Profils des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich in beiden Fällen um die gleiche Täterschaft handelt (BA 10-02-0035, -0146 f.). 3.5.2 Aussagen Beschuldigter a) In der Hafteinvernahme bei der Bundesanwaltschaft nach der Auslieferung in die Schweiz sagte der Beschuldigte am 12. Januar 2023 auf Vorhalt des Vor- wurfs, in Neftenbach ZH einen Bankomaten aufgesprengt, Bargeld entnommen und einen grossen Sachschaden verursacht zu haben, umgehend aus, dass der Vorwurf zutreffe. Er habe von seinem Rechtsanwalt die Bilder verlangt und den Ort wiedererkannt. Als er die Bilder gesehen habe, habe er das Geschäft wieder- erkannt. Er wisse, dass daneben eine Tankstelle gewesen sei. Sie seien gleich vorgegangen wie in Sevelen. Konfrontiert mit der Aussage, dass auf einem der beiden Brecheisen seine DNA sichergestellt worden sei, antwortete er, ja er sei es gewesen. Zur Ausführung der Tat schilderte er Folgendes: Er sei 10 Meter von der Sprengung entfernt gewesen, da das Kabel nur maximal 10 Meter weit gereicht habe. Gott sei Dank sei ihm nichts geschehen. Wenn er zurückdenke, danke er Gott, dass dieses Wandstück nicht auf ihn gefallen sei. Er habe sich dieser Gefahr ausgesetzt, weil er Geld gebraucht habe, um seinen Vater ins Spi- tal bringen zu können. Er erinnere sich aber nicht mehr daran, wie viel Geld dort gewesen sei. Er wisse nur, dass sie das Geld vom Boden aufgesammelt hätten. Sie hätten nicht alles aufgesammelt, da es zum Teil beschädigt gewesen sei (BA 13-03-0014, -0023 f., 0027 f.). b) In der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 3. Februar 2023 bestä- tigte der Beschuldigte auf Nachfragen seine Aussagen in der Hafteinvernahme. Zudem erklärte er zur Auswahl des Bankomaten: Die erste Bankomatenspren- gung sei in der Stadt gewesen, wo es einfach viele Menschen gebe. Die zweite hätten sie so ausgewählt, um eben weit weg von vielen Menschen zu sein. Die zweite Sprengung habe quasi auf dem Feld stattgefunden (BA 13-03-0039, -0045). c) In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2023 bestätigte der Beschuldigte zunächst, dass seine bisherigen Aussagen der Wahrheit entsprächen. Er anerkannte nochmals explizit, am 20. Dezember 2019 in Neftenbach zusammen mit einer unbekannten Täterschaft Sprengstoff in einen Bankomaten eingeführt und zur Explosion gebracht, einen Schaden von ca. Fr. 167'000.-- verursacht und Fr. 103'000.-- entwendet zu haben. Auf Vorhalt, durch die Explosion Leib und Leben von Menschen konkret gefährdet zu haben, erklärte er, wenn er jemanden in der Nähe gesehen hätte, hätte er diese Sache nicht getan. Er sage es mit der Hand auf seinem Herzen, dass er kein Leben einer Person in Gefahr habe bringen wollen (BA 13-03-0067, -0072 f.).
22 - SK.2023.36 d) In Bezug auf die Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom
23 - SK.2023.36 Bank gesprengt und danach mit der Beute geflohen sei, sagte er aus: «Ja. Wie ich das auch beim ersten Vorfall gesagt habe. Es war die gleiche Person. Es war I.» (TPF 18.731.008, -013 f., 015 f.). Zur Gefährdungslage sagte er aus, dass I. und er bei der L. AG Neftenbach an- gekommen seien. Sie hätten gesehen, dass der Bankomat abseits und nicht in- mitten einer belebten Strasse gelegen sei. Eine Person habe dann dort auf dem Parkplatz der L. AG parkiert. Sie hätten extra gewartet, bis die Person wegge- fahren sei, sodass wirklich niemand in Gefahr gekommen sei. Er sagte wiederholt aus, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, Leib und Leben von Menschen zu gefährden (TPF 18.731.013). Zu seinen Beweggründen gab er wiederum zu Protokoll, dass er das Geld für die Behandlungskosten seines kranken Vaters im Spital in Rumänien gebraucht habe (siehe E. 3.4.2.1 f.). Er sagte ergänzend aus, dass das Geld von der Ban- komatensprengung in Sevelen teils beschädigt gewesen sei und nicht ausge- reicht habe, wozu er es gebraucht habe. Er habe so nicht nach Hause nach Ru- mänien gehen können. Sie hätten die Bankomatensprengung daher nochmals machen müssen (TPF 18.731.007, -017). 3.5.3 Aussagen I. I. stritt eine Tatbeteiligung bezüglich der Bankomatensprengung in Neftenbach ab (BA 13-02-0147 f.). Betreffend seine Aussagen in Bezug auf den Beschuldig- ten kann auf die obige Erwägung 3.4.2.2 verwiesen werden. 3.5.4 Am Tatort angetroffene Situation und die Folgen der Explosion a) Im Kurzbericht vom 15. Mai 2020 (BA 11-02-0039 ff.) beschreibt das Forensi- sche Institut Zürich die Ausgangssituation und die Folgen der Explosion wie folgt: Der Bankomat der F. Bank in der L. AG Filiale ist in die Wand eingebaut, so dass er durch die Kundschaft von ausserhalb des Gebäudes her bedienbar ist. Der Bankomat selber befindet sich in einem eigenen Raum im südlichen Teil inner- halb der Verkaufsräume. Der Bankomatenraum wurde mit Kalksandstein-wän- den und einer Stahlbetondecke in eine Ecke innerhalb des Verkaufsraumes ge- baut. Durch die Wucht der Explosion wurden die Bedienkonsole sowie weitere Teile des Bankomaten auf den Vorplatz der L. AG geschleudert. Die Kalksand- steinwände wurden komplett weggeschleudert, die Fassade und die Wand zum angrenzenden Tankstellenladen wurden verschoben und stark beschädigt. Die Fensterscheiben des Verkaufsraumes wurden ebenfalls zerstört und Wände ver- schoben. Die Stahlbetondecke des Bankomatenraumes fiel auf Teile des zerstör- ten Bankomaten. Das dem Bericht beigefügte Foto vom «komplett zerstörten Bankomatenraum» innerhalb des Verkaufsraumes der L. AG zeigt den geschil- derten Schaden (BA 11-02-0040 f.).
24 - SK.2023.36 b) Dem Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Januar 2020 ist zu entneh- men, dass die Bankomaten in Sevelen und Neftenbach den gleichen Gerätetyp T. hatten. Gemäss Auskunft des Herstellers könne von aussen erkennt werden, ob ein T. bereits mit einem sog. «Double Shouter» (Schleusensystem) nachge- rüstet worden sei, welches das Einschieben eines Sprengstoffpaketes in den Geldausgabenautomaten erheblich erschwere, wenn nicht gar verunmögliche. Die beiden Bankomaten in Sevelen SG und Neftenbach ZH seien noch nicht nachgerüstet worden. Diese Kenntnis spreche in beiden Fällen für die gleiche Tätergruppierung (BA 10-01-0039). 3.5.5 In Tatortnähe sichergestellte Gegenstände und gesicherte Spuren a) Gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 7. Januar 2020 (BA 11-02-0001 ff.) besprayte die unbekannte Täterschaft mehrere Überwa- chungskameras mittels Farbspray. Danach brachte sie die Sprengladung im Geldausgabeschacht des Bankomaten an und zündete die Sprengladung mittels einem Zweiphasen-Litzenkabel. Durch die entstandene Öffnung stiegen zwei Personen in den Bankomatenraum ein und behändigten das durch die Explosion freigelegte Notengeld. Die beiden Personen liessen zwei Brecheisen am Tatort zurück. Das eine Brechwerkzeug (A013344042) befand sich am Fussboden vor dem Blumenwagen des L. AG Verkaufsgeschäfts. Ab diesem wurde mittels Wat- tetupfer eine DNA-Spur (A013’344'053, PCN: 36-928785-39) sichergestellt (BA 11-02-004). b) Im Gutachten vom 4. Juli 2022 kommt das Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (BA 11-03-0014 ff.) zur Beurteilung, dass sich am Spurenasservat (A013'344'053, PCN 36 928785 39) ab Brechwerkzeug (A013344042) ein DNA- Mischprofil nachweisen liess. Die sehr stark hervortretenden Merkmale lassen sich zu einem sogenannten DNA-Hauptprofil einer männlichen Person zusam- menfassen, bestehend aus acht DNA-Systemen. Das vom Beschuldigten in der Eidgenössischen DNA-Datenbank gespeicherte DNA-Profil umfasst 11 DNA- Systeme. Von diesen 11 DNA-Systemen sind sieben mit den am Spurenasservat typisierten DNA-Systemen vergleichbar. Der Vergleich des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil des Beschuldigten zeigt in diesen sieben vergleichbaren DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung. Der Beschul- digte kann somit bezüglich des DNA-Hauptprofils als Spurengeber nicht ausge- schlossen werden. Weiter ist im Gutachten ausgeführt, dass unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten der Beweis- wert des im DNA-Rückstand ab Brechwerkzeug nachgewiesenen DNA-Haupt- profils ca. 70 Millionen Mal grösser ist, wenn man eine Spurengeberschaft des Beschuldigten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekann- ten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person an- nehmen würde (BA 11-03-0015).
25 - SK.2023.36 c) Zum verwendeten Sprengstoff und zur Vorgehensweise der Täterschaft führt das Forensische Institut Zürich im Kurzbericht vom 12. Mai 2020 (BA 11-02-0039 ff.) aus, dass aufgrund der Resultate der Untersuchung sowie den vorliegenden Informationen von einer elektrischen Zündauslösung mit einem improvisierten Zünder respektive Anzünder auszugehen ist. Anhand der Abdruckspur der um- gesetzten Sprengladung, welche an der Innenseite des Tresordeckels deutlich erkennbar ist, schätzt das Forensische Institut die Grundfläche der zum Einsatz gelangten Sprengladung auf ca. 12 cm x 10 cm. An einem stark beschädigten Teilstück eines Elektrokabels konnten Spuren von TATP nachgewiesen werden. Anhand des Nachweises von TATP in den Proben kann jedoch nicht unterschie- den werden, ob das TATP von einem eventuell verwendeten improvisierten Zün- der oder von der Hauptladung der Sprengvorrichtung stammt. Es konnten keine Hinweise auf die Verwendung von weiteren Sprengstoffen im Untersuchungsma- terial gefunden werden (BA 11-02-0045). Gemäss Kurzbericht (Ausführungen zu TATP) des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Juni 2022 (BA 11-02-0049 ff.) ist Acetonperoxid oder APEX ein hochex- plosiver Stoff. Es kommt in den Formen di-, tri- und tetrameres cyclisches Ace- tonperoxid vor. Nach seiner hauptsächlich vorkommenden trimeren Form ist es auch unter dem Namen Triacetontriperoxid oder kurz TATP bekannt (BA 11-02- 0050). Acetonperoxid ist hochexplosiv. Besonders empfindlich ist es auf Zün- dung durch Flamme, Wärme, Schlag und Reibung. Die Detonationsgeschwindig- keit beträgt 5’290-5’400 m/s bei einer Dichte von 1.18-1.20 g/cm 3 . TATP ist grundsätzlich als handhabungsunsicher einzustufen (BA 11-02-0052). 3.5.6 Beweismittel bezüglich des Bargeldes Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. Februar 2020 (BA 10-04- 0001 ff.) konnte am Tatort herumliegendes Notengeld von insgesamt Fr. 67'680.-- und Euro 41'100.-- gesichert werden, das gemäss Empfangsbescheini- gung am 20. Dezember 2019 an die F. Bank ausgehändigt werden konnte. Auf dem Empfangsschein ist festgehalten, dass sich 236 200-Franken-Noten und 7 100-Franken-Noten «verbrannt» lose im Raum und 789 20-Franken-Noten, 80 50-Franken-Noten und 822 50-Euro-Noten unter der Betonplatte befanden (BA 10-04-0019). Ein Ausdruck der Bankomatendetails zeigt zudem, dass sich vor der Explosion Fr. 170'880.-- und Euro 41'100.-- im Automaten befunden haben (BA 10-04-0007, -0018 f.). 3.5.7 Beweismittel betreffend Sachschaden a) Zum Sachschaden an der Liegenschaft und ihrer Einrichtung im Eigentum der L. AG (infolge Fusion heute: L. Genossenschaft, BA 15-02-0010) gilt Folgendes: Gemäss Schreiben der E. Versicherung vom 11. November 2020 hat die L. Ge- nossenschaft einen Schaden von Fr. 74'876.25 vergütet erhalten (BA 15-02-2- 0024 ff.). Laut E-Mail der L. Genossenschaft sind folgende Schäden entstanden,
26 - SK.2023.36 die nicht durch die E. Versicherung gedeckt worden sind (BA 15-02-0022 ff.): Schlussrechnung AA. AG Elektroanlagen Fr. 1'750.90 (BA 15-02-0025), Rech- nung BB. (Ersatz Kameras nach der Bankomatensprengung): Fr. 5'628.55 (BA 15-02-0026 ff.), Rechnung CC. AG (Instandstellung des Schadens am Banko- mat) Fr. 10'520.80 (BA 15-02-0034 ff.), Rechnung BB. (Alarmanlage) Fr. 2'170.15 (BA 15-02-0037 f.) sowie Aufräum- und Koordinationsarbeiten Fr. 4'125 .-- (BA 15-02-0039): Total Fr. 24'195.40. b) Zum Schaden bei den im Verkaufsgeschäft L. Shop gelagerten Verkaufsge- genständen reichte die L. AG per Mail diverse Quittungen zu Verkaufsgegen- ständen ein, die ein Total von insgesamt Fr. 14'252.80 aufweisen (BA 15-02- 0040 ff.). c) Zum Schaden an der Bankomateneinrichtung im Eigentum der F. Bank ist Fol- gendes festzustellen: Im Schreiben der F. Bank vom 5. Januar 2023 findet sich als Beilage eine Zusammenstellung der Kosten betreffend die Bankomatspren- gung, wobei das Total Fr. 55'580.45 beträgt (BA 15-01-0018 f.). 3.5.8 Beweismittel betreffend Hausfriedensbruch Auf der Videoaufnahme von der Tat ist Folgendes zu erkennen (BA 10-04-0045): Am 20. Dezember 2019 um 01:51 Uhr erfolgt die Detonation des Bankomatens. Anschliessend sind zwei unbekannte, dunkel gekleidete Personen ersichtlich, welche im Bankomatenraum das freigelegte Notengeld einsammeln und im mit- gebrachten Rucksack verstauen. Um 01:52 Uhr verlässt die unbekannte Täter- schaft den Bankomatenraum in unbekannte Richtung. 3.6 Beweiswürdigung Tatkomplex Sevelen SG 3.6.1 Erstellt und unbestritten ist, dass am 12. Dezember 2019 um ca. 01:30 Uhr der im mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus an der J. Strasse in Sevelen einge- baute Bankomat der B. Bank durch eine Sprengung beschädigt, deformiert und daraus Bargeld im Umfang von Fr. 126'600.-- entwendet worden ist. Gestützt auf die forensische Untersuchung der am Tatort gesicherten Spuren bestehen über- dies keine Zweifel, dass hierfür unter anderem TATP eingesetzt worden ist, wel- cher indes nicht vollumfänglich detonierte (BA 10-01-0036; 11-02-0027). Bei TATP handelt es sich um ein aus Aceton und Wasserstoffperoxid hergestelltes, nicht handhabungssicheres und hochexplosives Selbstlaborat, welches schon durch geringe Einwirkungen von Schlag, Reibung, Hitze oder Funken zur Explo- sion gebracht werden kann (BA 11-02-0034). Die Wucht der Explosion führte dazu, dass die Bedienkonsole des Bankomaten sowie Teile der anliegenden Wandplatten des Gebäudes auf das Trottoir und die Strasse geschleudert wur- den, Gebäudefenster zerbarsten, und Deckenelemente herunterfielen (BA 11- 02-0027; 10-01-0007 ff.). Aufgrund dieses Vorfalls entstand Sachschaden am Bankomaten im Umfang von ca. Fr. 36'000.-- zum Nachteil der B. Bank (BA 15-
27 - SK.2023.36 03-0011 ff.) sowie am Wohn- und Geschäftshaus im Umfang von Fr. 71'274.65 zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft an der J. Strasse in Sevelen SG (TPF 9.554.013 f.). 3.6.2 Was die Täterschaft anbelangt, so deckt sich das Geständnis mit der Aktenlage. Das Geständnis hat der Beschuldigte im Rahmen der Voruntersuchung und Hauptverhandlung widerspruchsfrei und in sich stimmig vorgetragen, wobei er zahlreiche Details nennen konnte (Art und Weise der Sprengstoffbeschaffung; gewählte Reise- und Fluchtroute; das konkrete Tatvorgehen mit dem Aufbrechen des Geldausgabefaches des Bankomaten; der Platzierung der TATP-Sprengla- dung und der Auslösung der Explosion mittels elektrischer Zündung; Umfang und Verwendung der Beute). Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses spricht ins- besondere, dass der Beschuldigte das Tatvorgehen detailgetreu schildern konnte, was ohne realen Erlebnishintergrund kaum möglich gewesen wäre. Die Aussagen bestechen aber auch durch die Folgerichtigkeit der Darstellungen, was ein wesentliches Realkennzeichen ist und für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Beschuldigte machte insgesamt in puncto Modus Operandi plausible Aussagen. So schilderte er etwa lebensnah die Aufgabenteilung zwischen ihm und I. Die Aussagen sind offensichtlich erlebnisbasiert – so beispielsweise in Bezug auf das durch die Explosion beschädigte Geld – und frei von Willensmängeln. Er machte bei sämtlichen Einvernahmen im Kern übereinstimmende und in sich geschlos- sene Aussagen. Für das Gericht bestehen keine Zweifel, dass die Aussagen wirklich Erlebtem entsprechen. Beweisrelevant ist aber auch, dass sich die Aussagen des Beschuldigten unter etlichen Gesichtspunkten objektivieren lassen: So wie es der Beschuldigte aus- sagte, handelte es sich auch gemäss Auskunftspersonen und dem Spurenbild um zwei Täter. Aber auch zur Dimension und der Art der Zündung mittels Kabel und Batterie machte der Beschuldigte stimmige und objektivierbare Aussagen, welche mit den am Tatort vorgefundenen Beweismitteln übereinstimmen. Bezo- gen auf das schwarze Brecheisen liegt zudem eine nahtlose und stimmige Be- weiskette vor. Das auf der Fluchtroute kurz nach der Bankomatensprengung auf- gefundene Brecheisen war erwiesenermassen eines der Tatwerkzeuge, so wie es auch der Beschuldigte schilderte. Er schilderte nachvollziehbar und stimmig die Fluchtroute, was sich mit dem Fundort der Brecheisen in Sevelen ohne Wei- teres objektivieren lässt. Ausserdem stimmt die anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Februar 2023 auf einem Kartenausschnitt von Sevelen SG eingezeichnete Fluchtroute exakt mit dem Fundort überein, wo die zwei Brechei- sen (Geissfüsse) und Schraubenzieher sichergestellt werden konnten (vgl. Notiz der Bundeskriminalpolizei vom 3. Februar 2023 [BA 10-2-0142]). Dies spricht in hohem Masse für die Tatbeteiligung des Beschuldigten, da eine solche Sach- kenntnis grundsätzlich nur ein Tatbeteiligter haben kann. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses ist die zeitliche und örtliche Nähe des Be- schuldigten zur Bankomatensprengung in Sevelen. Er hielt sich vor und nach den
28 - SK.2023.36 Taten jeweils im grenznahen Z. in Österreich auf. Als ein sehr gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten ist schliesslich zu werten, dass gestützt auf die am schwarzen Geissfuss gesicherten DNA-Spuren ein DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Hauptprofil mit dem DNA-Profil des Beschuldigten über- einstimmt (vgl. E. 3.4.3.a). Dies beweist für sich allein zwar nicht, dass der Be- schuldigte die Tat ausgeführt oder sich am Tatort befunden hat. Angesichts des Charakters als Hauptprofil kann und muss hiervon jedoch abgeleitet werden, dass er im Vergleich zum (nicht interpretierbaren) Nebenprofilgeber länger bzw. intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte; eine Sekundärübertragung ist demnach nicht realistisch (vgl. allgemein zum Be- weiswert von DNA-Hauptprofilen die Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3 und 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; aus- führlich Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt SB.2017.51 vom
29 - SK.2023.36 Präsenz einer Frau als Täterin vorliegend auch deshalb sehr unwahrscheinlich, weil an den Tatwerkzeugen und am Tatort ausschliesslich männliche DNA gesi- chert werden konnte (vgl. BA 11-01-0012, -0014, -0018 f.). 3.6.3 Zusammenfassend liegt ein glaubhaftes und objektivierbares Geständnis des Be- schuldigten vor, so dass seine Täterschaft bei der angeklagten Bankomaten- sprengung in Sevelen SG zweifelsfrei erstellt ist. 3.6.4 Beweismässig ist aufgrund des dokumentierten Schadensbilds vom Tatort er- stellt, dass das zur Explosion gebrachte TATP eine erhebliche Detonationswelle verursachte und an der mehrstöckigen Wohn- und Geschäftsliegenschaft 37 in Sevelen SG erheblichen Sachschaden anrichtete (vgl. E. 3.4.7). Die Liegenschaft ist im Eigentum einer 14 Parteien umfassenden Stockwerkeigentümergemein- schaft, welche 12 Privatpersonen umfasst (BA 23-03-0003, -0005). Zu dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft zählt beispielsweise die Privatklägerin G. Durch die Explosion wurden daher zweifelsohne Personen in ihrer körperlichen Integrität konkret gefährdet. Es bestand eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben für die in unmittelbarer Nähe im Mehrfamilienhaus an der J. Strasse in Sevelen schlafenden Menschen, namentlich für P., welcher sich im Explosions- zeitpunkt in seiner oberhalb des Bankomaten gelegenen Wohnung befand (vgl. BA 10-01-0024, -0036). Dass der Beschuldigte um die konkrete Gefährdung für Menschen und Sachen beim Einsatz von Sprengstoff wusste, ist ebenfalls er- stellt. Es ist gerichtsnotorisch und musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass bei einer Bankomatensprengung in einem Wohngebiet ein erhebliches Gefähr- dungspotential für Menschen und Sachen ausgeht. Ausserdem räumte er ein, dass die erste Sprengung in Sevelen in der Stadt gewesen sei, wo es viele Men- schen gebe (siehe E. 3.5.2 b). Er kannte somit die Gefahr und handelte trotzdem. 3.6.5 Erwiesen ist ausserdem, dass der Beschuldigte nach der Explosion des Banko- maten Bargeld im Umfang von Fr. 126'000.-- entnommen und sich vom Tatort entfernt hat (BA 13-03-0069). Der durch die Explosion verursachte Sachschaden von insgesamt Fr. 107'274.65 ist ebenfalls erstellt. 3.6.6 Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 3.7 Beweiswürdigung Tatkomplex Neftenbach ZH 3.7.1 Erstellt und unbestritten ist, dass am 20. Dezember 2019 der in die Aussenfas- sade des L. AG-Verkaufsgeschäfts an der K. Strasse in 8413 Neftenbach ZH eingebaute Bankomat der F. Bank gewaltsam aufgebrochen und Bargeld ent- wendet worden ist. Gestützt auf die forensische Untersuchung der am Tatort ge- sicherten Spuren ist weiter erstellt, dass hierfür unter anderem TATP eingesetzt worden ist (BA 11-02-0001 ff.; 11-02-0039 ff.). Bei TATP handelt es – wie erwähnt – um einen nicht handhabungssicheren und hochexplosiven Sprengstoff (siehe E. 3.5.5 c; BA 11-02-0049 ff.). Durch die Wucht der Explosion wurden die
30 - SK.2023.36 Bedienkonsole sowie weitere Teile des Bankomaten auf den Vorplatz des L. AG- Verkaufsgeschäfts geschleudert. Die Kalksandsteinwände wurden komplett weg- geschleudert, die Fassade und die Wand zum angrenzenden Tankstellenladen wurden verschoben und stark beschädigt. Die Fensterscheiben des Verkaufsrau- mes wurden zerstört und Wände verschoben. Ausserdem fiel die Stahlbetonde- cke des Bankomatenraumes auf Teile des zerstörten Bankomaten (BA 11-02- 0041). Das Schadensbild spricht insgesamt für die Heftigkeit und zerstörenden Kraft der Detonation. 3.7.2 Durch die Explosion entstand an der Liegenschaft und ihrer Einrichtung ein Sach- schaden von total Fr. 168'904.90. Dieser Schaden ist durch das Schreiben der E. Versicherung vom 11. November 2020 (BA 15-02-2-0024 ff.) in der Höhe von Fr. 74'876.25 und der E-Mail der L. Genossenschaft, betreffend den nicht durch die E. Versicherung gedeckten Schadens, in der Höhe von zusätzlich Fr. 24'195.40, belegt, womit der Schaden gar über den angeklagten Fr. 22'760.45 liegt (BA 15-02-0022 ff.). An den im Verkaufsgeschäft L. Shop Iagernden Ver- kaufsgegenständen entstand ein Schaden von total Fr. 14'252.80, belegt durch die von der L. AG eingereichten Quittungen zu Verkaufsgegenständen (BA 15- 02-0040 ff.). Zudem entstand an der Bankomateneinrichtung ein Schaden von total Fr. 55'580.45 gemäss der Zusammenstellung im Schreiben der F. Bank vom
31 - SK.2023.36 Tatwerkzeugen. Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses sprechen zudem die Schilderungen spezifischer Einzelheiten durch den Beschuldigten, wie zum Bei- spiel, er sei 10 Meter von der Sprengung entfernt gewesen, da das Kabel nur maximal 10 Meter weit gereicht habe oder sie hätten das Geld vom Boden auf- gesammelt, jedoch nicht alles, da es zum Teil beschädigt gewesen sei. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses die persönliche Schilderung, dass er Gott danke, dass dieses Wandstück nicht auf ihn gefallen sei (BA 13-03- 0027 f.). Die Aussagen sind offensichtlich erlebnisbasiert und frei von Willens- mängeln. Insgesamt ist das Geständnis des Beschuldigten somit glaubhaft. 3.7.6 Wie beim Sachverhaltskomplex Sevelen SG (siehe E. 3.6.2) ist auch bei Neften- bach ZH ein sehr gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten die DNA-Spur, die ab dem am Tatort zurückgelassenen Brecheisen – was aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist – sichergestellt werden konnte. Dieses DNA- Hauptprofil zeigt gemäss IRM-Gutachten vollkommene Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten betreffend die in casu sieben vergleichbaren DNA-Systemen. Die Wahrscheinlichkeit ist ca. 70 Millionen Mal grösser, dass der Beschuldigte der Spurengeber ist, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (BA 11-03-0015). 3.7.7 Übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten ist bezogen auf die Ban- komatensprengung in Neftenbach erstellt, dass es sich um zwei Täter handelte, was aufgrund der Videoaufnahmen belegt ist. Erstellt ist ebenfalls, dass er sich im Zeitraum vom 20. Dezember 2019 in Z. aufhielt und somit in zeitlicher und räumlicher Nähe vom Tatort aufhielt. 3.7.8 Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe zu den Standorten Sevelen SG und Neftenbach ZH, den Parallelen beim Modus Operandi (Aufwuchten des Geldaus- gabefaches; Platzierung des Sprengstoffes; des gleichen nicht nachgerüsteten Gerätetyps T. [BA 10-01-0039]; je zwei sichergestellte Brecheisen; der elektri- sche Zündvorgang mittels Batterie), der gleichen Anzahl Täter, den Bildern der Überwachungskameras, des verwendeten Sprengstoffes TATP sowie der jeweils gesicherten DNA des Beschuldigten am Tatwerkzeug ist eindeutig erstellt, dass in beiden Fällen der Beschuldigte tatbeteiligt war (vgl. Berichte der Bundeskrimi- nalpolizei vom 3. Mai 2021 und 3. April 2023 [BA 10-02-0035, -0147]). 3.7.9 Zusammenfassend liegt ein glaubhaftes und objektivierbares Geständnis des Be- schuldigten vor, so dass seine Täterschaft bei der angeklagten Bankomaten- sprengung in Neftenbach ZH zweifelsfrei erstellt ist. 3.7.10 Nicht erstellt ist, dass durch die Explosion eine konkrete Gefahr für Leib und Le- ben von Menschen geschaffen wurde. Die Anklageschrift behauptet zwar, zufällig in oder vor der Liegenschaft anwesende Personen sowie weitere zufällig auf der Umfahrungsstrasse oder der K. Strasse anwesende Passanten und
32 - SK.2023.36 Strassenbenutzer seien aufgrund ihrer örtlichen Nähe zum Detonationspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet worden. Diese Behauptung findet aber in den Akten keinerlei Stütze. Ausser der Täterschaft ist die Anwesenheit keiner weite- ren Personen in der Nähe der Explosion dokumentiert. 3.8 Mittäterschaft 3.8.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mit- wirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausfüh- rungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäter- schaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grund- sätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teil- aspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unter- schiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittä- terschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhand- lung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 3.8.2 Aufgrund der Polizeiberichte, übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen, zumindest in Bezug auf das Tatgeschehen in Seve- len SG, und insbesondere dem Geständnis des Beschuldigten an der Hauptver- handlung gilt als erstellt, dass die Taten in Sevelen SG und Neftenbach ZH von zwei Tätern begangen wurden. An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte mehrmals aus, dass er die Taten zusammen mit I. begangen habe. Durch die ihm nachweisbaren Tatbeiträge wirkte der Beschuldigte bewusst und in massge- bender Weise mit dem anderen Mittäter arbeitsteilig zusammen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass er die Taten mit dem Mittäter am Computer plante, son- dern vor allem eines der Tatwerkzeuge mit sich führte und jeweils den Spreng- stoff besorgte, womit er die Bankomaten zusammen mit dem Mittäter zur Explo- sion brachte. Er half bei beiden Tatorten beim Aufwuchten der Geldausgabefä- cher und in Sevelen löste er die Explosion gleich selber aus. Die Beute wurde jeweils hälftig geteilt. Durch seine tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bezweckte er einzig, zusammen mit seinem Mittäter den Bankomaten zu
33 - SK.2023.36 sprengen und das sich darin befindende Bargeld zu behändigen. Damit kommt dem Beschuldigten Tatherrschaft zu und er ist als Mittäter zu qualifizieren.
35 - SK.2023.36 Sutter im Nationalrat am 22. September 2020 zum Vorläuferstoffgesetz, AB 2020 N 1749 f.). Wird TATP als explosionsfähiger Stoff – wie vorliegend – zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt, ist er als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. 4.1.2.2 Konkrete Gefahr Vorab ist festzustellen, dass die Schadensbilder des Bankomaten im Wohn- und Geschäftsgebäude an der J. Strasse in Sevelen für sich sprechen und die grosse Wucht und das enorme zerstörerische Schadenspotenzial des eingesetzten Sprengstoffs TATP eindrücklich belegen. Dass bei einer solchen Explosion eine nicht mehr überschaubare und massive Gefährdung von fremdem Eigentum und Leib und Leben Dritter entstehen kann, versteht sich von selbst. Indem der Be- schuldigte mit seinem Mittäter den in das mehrstöckige Wohn- und Geschäfts- haus eingebauten Bankomaten mit TATP zur Explosion brachte, hat er nicht nur tatsächlich Sachschaden verursacht (vgl. E. 3.1.1). Vielmehr wurden auch Per- sonen in ihrer körperlichen Integrität konkret gefährdet: Vorliegend wurde der Sprengstoff in einem Wohngebäude und in unmittelbarer Nähe zu schlafenden Bewohnern eingesetzt (siehe E. 3.6.4). Die Auskunftsperson P. schlief zum Tat- zeitpunkt direkt oberhalb des Bankomaten (siehe E. 3.4.2.4; 3.6.4). Aufgrund der Folgen der durch das zur Explosion gebrachte TATP verursachten Detonations- welle (vgl. E. 3.1.1) war es wahrscheinlich, dass die sich in unmittelbarer Nähe zum Detonationspunkt befindenden Anwohner der J. Strasse hätten verletzt wer- den können; dies gilt umso mehr, als das hochexplosive TATP nicht vollumfäng- lich detonierte und bereits durch Schläge oder dergleichen zur weiteren Explo- sion hätte gebracht werden können (BA 10-01-0036; 11-02-0052; E. 3.5.5 c). Die konkrete Gefahr war vorliegend deliktsimmanent. Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 4.1.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und sein Mittäter die mit dem Einsatz des Sprengstoffes TATP einhergehende Gefahr gekannt ha- ben, standen sie doch bei der Explosion schützend seitlich am Gebäude. Nichts- destotrotz hat er zusammen mit seinem Mittäter den Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB am Bankomaten, welcher in die Fassade eines Wohnhauses ein- gebaut war, zur Explosion gebracht und damit in Kenntnis der Gefahr gehandelt. Er hat bewusst und gewollt TATP zum Einsatz gebracht, gerade mit dem Ziel, eine möglichst massive Explosion zu verursachen, nämlich so, dass es sicher ausreicht, einen – wie allgemein bekannt gut gesicherten – Bankomat-Tresor auf- zusprengen. Es musste ihm daher bewusst sein, dass von der konkret eingesetz- ten Menge TATP in einem dicht besiedelten Gebiet ein erhebliches konkretes Schadenspotenzial für fremdes Eigentum und Leib und Leben von Personen aus- geht. In Bezug auf die Gefährdung von fremdem Eigentum liegt direkter Vorsatz vor, da er den Bankomaten zerstören wollte, um an das sich darin befindende
36 - SK.2023.36 Geld zu gelangen. Was die Gefährdung von Personen anbelangt, so liegt Even- tualvorsatz vor, da der Beschuldigte annehmen musste, dass sich mitten in der Nacht Personen in den darüberliegenden Wohnungen des Gebäudes, in wel- chem der Bankomat gesprengt wurde, befanden. Er hat es mindestens für mög- lich gehalten, dass er Menschen gefährdet und nahm somit deren Gefährdung leichthin in Kauf. Damit hat er insgesamt vorsätzlich gehandelt. Überdies hat er in verbrecherischer Absicht gehandelt, indem er das TATP einzig zur Begehung eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung einsetzte (vgl. E. 4.2.2 ff.; 4.3.1). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 4.1.4 Einwand des Verteidigers 4.1.4.1 Rechtsanwalt Andrea Janggen bestritt an der Hauptverhandlung den Gefähr- dungsvorsatz des Beschuldigten betreffend Leib und Leben von Menschen. Er wandte ein, dass er nicht gewusst habe, dass es sich beim Gebäude mit dem Bankomaten an der J. Strasse in Sevelen auch um eine Wohnliegenschaft ge- handelt habe. Hätte er dies gewusst, hätte er die Sprengung an einem anderen Bankomaten durchgeführt. Er habe daher in einem Sachverhaltsirrtum in Bezug auf das unmittelbar ausgewählte Zielgebäude gehandelt. Die irrige Vorstellung betreffe das objektive Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefährdung von Leib und Leben (TPF 18.721.013). 4.1.4.2 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach- verhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tat- bestandsmerkmale. Derjenige, der von einem strafrechtlichen Tatbestandsmerk- mal eine unzutreffende Vorstellung hat, handelt in einem Sachverhaltsirrtum und damit ohne Vorsatz (BGE 129 IV 238 E. 3.2.1). Nach Rechtsprechung und herr- schender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). 4.1.4.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Bankomaten in einem dicht besiedelten Wohngebiet in der Nähe des Dorfkerns von Sevelen sprengte, wodurch er seine Gefährlichkeit und die damit einhergehende Bereitschaft, fremdes Eigentum und Menschen zu gefährden, deutlich manifestierte. Er räumte in der Einvernahme vom 3. Februar 2023 ein, dass er und sein Mittäter die Sprengung in Sevelen an einem Ort vorgenommen hätten, an welchem es viele Menschen gebe (siehe E. 3.5.2 b). Wie die Schadensbilder zeigen, befand sich der im Gebäude einge- baute Bankomat rund 4 bis 6 Meter neben der durchsichtigen Eingangstüre der Liegenschaft an der J. Strasse in Sevelen. Im Aussenbereich des Eingangs sind keine Firmenschilder oder dergleichen ersichtlich, welche auf eine Geschäftslie- genschaft hingedeutet hätten. Hingegen sind bei der Eingangstüre rund 14 Tür- klingen mit Namensschildern und im Innenbereich Briefkästen ersichtlich (BA 10-
37 -
SK.2023.36
01-0007 f.), was für reine Geschäftsliegenschaften eher untypisch ist. Bereits das
äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft mutete jedenfalls nicht als reines Ge-
schäftsgebäude an. Der Beschuldigte musste daher zumindest annehmen, dass
es sich auch um eine Wohnliegenschaft handeln könnte und sich angesichts der
Tatzeit um 01:33 Uhr mit hoher Wahrscheinlichkeit Personen in den Wohnungen
befinden. Er hat sich somit nicht über wesentliche Sachverhaltselemente geirrt.
Unter diesen Umständen befand er sich subjektiv nicht einem den Gefährdungs-
vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum. Der Einwand ist somit unbegrün-
det.
4.1.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ob-
jektiv und subjektiv erfüllt.
4.1.6 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Be-
schuldigte hat demnach tatbestandsässig, rechtswidrig und schuldhaft gehan-
delt.
4.2 Qualifizierter Diebstahl
4.2.1 Rechtliches
4.2.1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem
eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen
andern damit unrechtmässig zu bereichern.
4.2.1.2 Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum
einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt
im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108
nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen
über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber
mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem
Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob
Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und
den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die
Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inha-
bers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Macht-
bereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019
vom 20. November 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) so-
wie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht.
38 - SK.2023.36 4.2.1.3 Nach dem Auffangtatbestand von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB liegt ein qualifizier- ter Diebstahl vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, was sich aus den konkreten Tatumständen ergibt. Die Anwendung des qualifi- zierten Tatbestandes gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt küh- nen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Be- gehung (vgl. BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom
41 - SK.2023.36 es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist diese Tatbestandsvari- ante somit nicht erfüllt. 5.1.3 Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in der Tatbe- standsvariante der konkreten Gefährdung von fremdem Eigentum erfüllt. 5.1.4 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die mit dem Ein- satz von TATP einhergehende Gefahr kannte, insbesondere weil er nur eine Wo- che zuvor in Sevelen TATP eingesetzt und persönlich die Explosions- und Zer- störungskraft miterlebt hatte. Nichtsdestotrotz hat er zusammen mit seinem Mit- täter den Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB am Bankomaten in Neftenbach zur Explosion gebracht und damit in Kenntnis der Gefahr gehandelt. Damit hat er vorsätzlich gehandelt. Überdies hat er in verbrecherischer Absicht gehandelt, in- dem er das TATP einzig zur Begehung eines Diebstahls und einer Sachbeschä- digung einsetzte. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 5.1.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ob- jektiv und subjektiv erfüllt. 5.1.6 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat demnach tatbestandsässig, rechtswidrig und schuldhaft gehan- delt. 5.2 Qualifizierter Diebstahl 5.2.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands des qualifizierten Diebstahls kann auf Erwägung 4.2.1 verwiesen werden. 5.2.2 Grundtatbestand Indem der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter aus dem Bankomaten Bargeld im Betrag von Fr. 103’200.-- behändigte, hat er diese für ihn fremde Sa- che gegen den Willen der Berechtigten, F. Bank, aus deren Machtbereich entfernt und eigenen Gewahrsam daran begründet. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Einziges Ziel der Handlungen des Beschuldigten und seines Mittäters war es, das genannte Bargeld zu behändigen und sich oder einen anderen in diesem Umfang unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte handelte demnach direkt vorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
42 - SK.2023.36 5.2.3 Qualifizierter Tatbestand Der Beschuldigte und sein Mittäter manifestierten ihre besondere Gefährlichkeit bei der Deliktsausübung bereits dadurch, indem sie – vergleichbar mit einem Ein- bruchdiebstahl (siehe E. 4.2.1.3) – mit den Brecheisen (Geissfüsse) das Geld- ausgabefach des Bankomaten aufwuchteten. Das Mitführen zweier Brecheisen ermöglichte es ihnen ausserdem, allfällig anzutreffende Menschen ohne grösse- ren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin schwer zu verletzen. Dadurch hat der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Der Umstand, dass die zwei Täter die Brecheisen anders als in Sevelen am Tatort zurückliessen und nicht erst später auf dem Fluchtweg wegwarfen, ändert an dieser Qualifika- tion nichts. Bis zum Verlassen des Tatortes bestand gleich wie in Sevelen die besondere Gefährlichkeit aufgrund des Mitführens von zwei Brecheisen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte zur Tatbegehung eine erhebliche Menge Sprengstoff verwendet, der geeignet ist, einen Menschen schwer zu verletzen. Indem er die- sen in unmittelbarer Nähe zu einer Tankstelle verwendete, handelte er besonders rücksichtslos, da insbesondere potentielle Tankstellenbenutzer an Leib und Le- ben hätten gefährdet werden können. Unter Berücksichtigung der gesamten Tat- umstände erfüllt das Handeln des Beschuldigten bzw. die ihm zurechenbaren Handlungen seines Mittäters die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB. 5.2.4 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 5.2.5 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehan- delt. 5.3 Qualifizierte Sachbeschädigung 5.3.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der qualifizierten Sachbeschädigung kann auf Erwägung 4.3.1 verwiesen werden. 5.3.2 Indem der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter das am Bankomaten an- gebrachte TATP zur Explosion brachte, entstand an der Liegenschaft an der K. Strasse in Neftenbach inklusive Einrichtung, an den im Verkaufsgeschäft L. Shop Iagernden Gegenständen sowie an der Bankomateneinrichtung ein Schaden von total ca. Fr. 167'000.--. Damit ist ein grosser Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB eingetreten. Der objektive Tatbestand ist nach dem Gesagten erfüllt. Der Beschuldigte handelte überdies vorsätzlich, indem er den Bankomaten bewusst mittels TATP beschädigte, um an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Dass dabei nicht nur der Bankomat, sondern auch die Liegenschaft und Ver- kaufsgegenstände beschädigt werden, hat er als notwendige Folge in seinen Ent- schluss miteinbezogen. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
43 - SK.2023.36 5.3.3 Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehan- delt. 5.4 Hausfriedensbruch 5.4.1 Rechtliches Wegen Hausfriedensbruchs wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum ei- nes Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne Einverständnis des Trägers des Hausrechts betritt (BGE 128 IV 81 E. 4a; 108 IV 33 5b; GODENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 186 StGB N. 8 und 10 f.). Das Eindringen bzw. Verweilen muss zudem unrechtmässig sein. Es handelt sich dabei um ein objektives Tatbestandselement. Daran fehlt es etwa, wenn das Be- treten eines geschützten Raums im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beach- tung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht (Urteil des Bundesgerichts 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 504). Ein Rechtfertigungsgrund kann sich aber auch aus privatrechtlichen Verhältnissen ergeben, so etwa aus dem Erziehungs- recht der Eltern gegenüber dem getrennt wohnenden unmündigen Kind (STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straf- taten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 6 N 13 f.). Art. 186 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss sich bewusst sein, den ge- schützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betreten bzw. darin zu verweilen und dabei unrechtmässig zu handeln (DONATSCH, a.a.O., S. 505; GODENZI, a.a.O., N. 12). 5.4.2 Strafantrag 5.4.2.1 Das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird nur auf Antrag hin verfolgt. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht er- lischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antrags- berechtigten Person die Täterschaft bekannt ist (Art. 31 StGB). Wird die Strafan- tragsfrist nicht eingehalten, liegt kein für die Strafverfolgung gültiger Strafantrag vor. Diesfalls ist das Verfahren mangels Prozessvoraussetzung einzustellen (Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.3.2.1 f.).
44 - SK.2023.36 5.4.2.2 Der inkriminierte Vorfall ereignete sich am 20. Dezember 2019. Die L. AG hat am
46 - SK.2023.36 gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tat- komponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 8.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Straf- arten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für ange- messen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). 8.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; 120 IV 67 E. 2b S. 71; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3).
47 - SK.2023.36 8.1.4 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die Täterkompo- nente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 8.1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom
48 - SK.2023.36 Strafrahmens von Art. 224 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB; siehe E. 8.1.2) darf diese Grenze nicht überschritten werden. 8.3 Einsatzstrafe 8.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB. 8.3.2 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat zwei Bankomatensprengungen verursacht, wobei das Sprengstoffdelikt in Sevelen SG die gefährlichere Tat war, zumal nebst Sach- schaden auch Personen konkret gefährdet wurden (E. 4.1.2.2). Die Gefähr- dungslage ist daher virulenter einzustufen als jene in Neftenbach ZH. Entspre- chend ist zunächst für das Sprengstoffdelikt in Sevelen eine Einsatzstrafe fest- zulegen. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zusammen mit seinem Mittäter am 12. Dezember 2019 um ca. 01:33 Uhr nachts an einem Bankomaten, welcher in die Fassade eines mehrstöckigen Ge- schäfts- und Wohnhauses mit mindestens 12 Bewohnern eingebaut war, ein Selbstlaborat mit TATP zur Explosion brachte. Durch die Explosion entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 107'000.--, was einen sehr grossen Schaden darstellt. Darüber hinaus hat er die körperliche Integrität der sich im Wohnhaus befinden- den Personen konkret gefährdet. Die Gefährdung war erheblich: Das Selbstlabo- rat TATP gilt als nicht handhabungssicher und hochexplosiv und birgt damit an- gesichts seiner Instabilität, verminderten Kontrollierbarkeit und hohen Spreng- kraft eine grosse Gefahr für Leib und Leben von Personen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte und sein Mittäter das TATP in unmittelbarer Nähe zu einer Vielzahl von schlafenden und damit schutzlosen Personen zur Explosion brachten. Gerade die Sprengung eines Bankomaten unterhalb von Wohnungen zeugt von exemplarischer Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Umgang mit einem Selbstlaborat wie TATP bzw. den hierfür notwendigen Vorläuferstoffen – anders als mit kommerziellen Sprengstoffen – im Tatzeitpunkt weniger intensiv über- wacht wurde, weshalb diese erst seit relativ kurzer Zeit vermehrt zur Begehung von Straftaten verwendet wurden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Vor- läuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 20. November 2019, BBl 2020 161, S. 166 f.). Indem der Beschuldigte und sein Mittäter für ihre Tat TATP verwende- ten, zeigten sie folglich eine gewisse Professionalität und Dreistigkeit in ihrer Tat- ausführung, was strafschärfend zu werten ist. Bemerkenswert ist ausserdem, dass das Paket mit dem Sprengstoff mit einer Breite von ca. 12 cm exakt in das Geldausgabefach des Bankomaten passte, was auf eine minuziöse Tatplanung
49 - SK.2023.36 schliessen lässt. Aber auch der Umstand, dass die Bankomaten der B. Bank von Sevelen SG und F. Bank Neftenbach ZH vom gleichen Gerätehersteller und nicht nachgerüstet waren (vgl. E. 3.5.4 b), was das Delikt in dieser Form erst ermög- lichte, dürfte der Täterschaft aufgrund ihrer professionellen Vorgehensweise be- kannt gewesen sein, war es doch kaum Zufall, dass dies bei beiden Bankomaten der Fall war. Ausserdem wählten sie als Fluchtweg einen Fussweg von rund 10 bis 13 km abseits von polizeilichen Strassenkontrollen, was ebenfalls für eine durchdachte Tatplanung spricht. Eine gewisse Naivität offenbarten die Mittäter lediglich, indem sie die Brecheisen (Geissfüsse) mit den DNA-Spuren auf dem Fluchtweg zurückliessen. Tatplan und Tatausführung lassen aber insgesamt auf eine professionelle Vorbereitung schliessen, was eine erhebliche kriminelle Ener- gie offenbart. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu gewichten. 8.3.3 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat beging, um den Bankomaten zu zerstören und anschliessend an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Die mit der Verwendung von TATP einhergehende Gefahr für fremdes Eigentum sowie für die körperliche Integrität von Personen hat er als notwendige Folge zur Erreichung seines Ziels in seinen Entschluss miteinbezo- gen. Die Intensität des deliktischen Willens war erheblich, da der Beschuldigte seinem Ziel, die Aufsprengung des Bankomaten zum Zwecke des Diebstahls, alle anderen, tatsächlich oder potenziell auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter – fremdes Eigentum sowie Leib und Leben Dritter – untergeordnet hat. In Bezug auf die Sachbeschädigung des Bankomaten handelte er direktvorsätzlich. Die Gefährdung von Leib und Leben nahm er in Kauf. Allerdings muss ihm zugutege- halten werden, dass die Beschädigung der Liegenschaft und die Gefährdung der sich darin befindenden Personen nicht das von ihm erstrebte Ziel war. Dies än- dert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte rein egoistisch handelte und zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels in einer gewissen Skrupellosigkeit die Verletzung und Gefährdung fremder Rechtsgüter als notwendige Folge seiner Handlungen akzeptierte. Die Intensität des deliktischen Willens daher war erheb- lich. Der Beschuldigte hätte die Tat und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können. Er handelte aus finanziellen Motiven. Erschwerend kommt hinzu, dass er als typischer «Kriminaltourist» einzig zur Deliktsverübung in die Schweiz ein- gereist ist; er hat keinerlei familiäre und berufliche Beziehungen zum Land. Auch das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als erheblich zu werten. 8.3.4 Aufgrund des insgesamt erheblichen Tatverschuldens ist die gedankliche Ein- satzstrafe auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.4 Asperation 8.4.1 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips infolge Tat- und De- liktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zum vorgenann- ten Delikt das zweite Sprengstoffdelikt, der mehrfache qualifizierte Diebstahl, die
50 - SK.2023.36 mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung sowie der Hausfriedensbruch zu be- werten. In einem ersten Schritt ist für diese Delikte die hypothetische Einzelstrafe zu bestimmen. Anschliessend ist die hypothetische Gesamtstrafe zu bemessen. 8.4.2 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht a) In Bezug auf die Bankomatensprengung in Neftenbach ZH ist zu berücksich- tigen, dass durch Explosion ein Sachschaden von insgesamt Fr. 167'000.-- ent- stand, was einen sehr grossen Schaden (E. 4.3.1.2) darstellt. Die körperliche In- tegrität von Personen wurde nicht konkret gefährdet. Im Übrigen kann in Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden auf das zur Bankomatenspren- gung von Sevelen SG Gesagte verwiesen werden (siehe E. 8.3.2). Insgesamt ist das Tatverschulden als erheblich zu werten. b) Die hypothetische Einzelstrafe für dieses Delikt ist auf 32 Monate Freiheits- strafe festzusetzen. 8.4.3 Mehrfacher qualifizierter Diebstahl Der qualifizierte Diebstahl zum Nachteil der B. Bank in Sevelen SG ist aufgrund der höheren Deliktssumme das schwerere Vermögensdelikt als dasjenige zum Nachteil der F. Bank in Neftenbach ZH. Es bildet somit innerhalb der Vermö- gendelikte Ausgangspunkt der Strafzumessung. 8.4.3.1 a) In Bezug auf den qualifizierten Diebstahl ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Bankomatensprengung die B. Bank im Umfang von Fr. 126'600.-- geschädigt hat, was ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag dar- stellt. Auch wenn der Beschuldigte und der Mittäter nicht wissen konnten, welcher Geldbetrag im Bankomaten tatsächlich lagerte, war das Handlungsziel auf das Erlangen einer möglichst grossen Geldsumme gerichtet. Zur Art und Weise der Tatausführung, namentlich zur offenbarten Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB, kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1 StGB (E. 8.3.2) und zum qualifizierten Tatbestand (E. 5.2.3) verwiesen werden. In Ergänzung hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte und sein Mittäter nicht nur TATP einsetzten, sondern überdies auch zwei Brecheisen (Geissfüsse) mitführten, mit welchen sie allfällig anzutreffende Menschen, na- mentlich auf dem Fluchtweg, schwer hätten verletzen können. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist daher erheblich. b) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, war es doch sein Ziel, das sich im Geldautomaten befindende Geld zu stehlen. Hinsicht- lich des Beweggrundes ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte offen- bar in einer verzweifelten finanziellen Notlage befand, welche ihn aufgrund feh- lender legaler Beschäftigungsmöglichkeit in der Baufirma bei I. über die Winter- monate und mangels Perspektive dazu verleitete, anderweitig rasch zu Geld zu
51 - SK.2023.36 kommen, um seinem Stiefvater die notwendige und kostenintensive ärztliche Be- handlung zu ermöglichen. Aufgrund dieser Gemengelage dürfte der psychische Druck auf dem Beschuldigten, sich nicht wohl zu verhalten, entsprechend gross gewesen sein. Im Übrigen kann in Bezug auf das subjektive Tatverschulden grundsätzlich auf die Ausführungen zu Art. 224 Abs. 1 StGB (E. 8.3.3.) verwiesen werden, da sich Handlungsziel und Motivlage mit jenem Tatbestand überlagern. Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis erheblich zu werten. c) Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.4.3.2 a) In Bezug auf den qualifizierten Diebstahl in Neftenbach ZH ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die F. Bank im Umfang von Fr. 103'200.-- geschädigt hat, was wiederum eine nicht unerhebliche Deliktssumme darstellt. Was das übrige objektive und subjektive Tatverschulden anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum Vermögensdelikt in Sevelen SG (E. 9.4.3.1) verwiesen werden, da sich Handlungsziel und Motivlage mit jenem Delikt decken. b) Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.4.4 Mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung Die qualifizierte Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Bankomaten- sprengung in Neftenbach ZH ist im Vergleich zu derjenigen von Sevelen SG auf- grund des höheren Sachschadens die schwerere Tat. Sie bildet somit innerhalb dieses Tatkomplexes Ausgangspunkt der Strafzumessung. 8.4.4.1 a) In objektiver Hinsicht kann auf das bei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Gesagte verwiesen werden (siehe E. 8.4.2 a): Danach hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter auf- grund der Sprengung des Bankomaten der F. Bank in Neftenbach ZH einen Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 167'000.-- verursacht, was einen sehr gros- sen Schaden darstellt (vgl. E. 8.4.2 a; 4.3.1.2). In subjektiver Hinsicht ist zwi- schen dem Schaden am Bankomaten, der Liegenschaft mit dem eingebauten Bankomaten und den im Verkaufsgeschäft L. Shop im Innern der Liegenschaft lagernden Verkaufsgegenstände zu differenzieren: Die Beschädigung des Ban- komaten erfolgte direktvorsätzlich, um an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Dass zur Erreichung dieses Ziels auch die Liegenschaft an der K. Strasse in Neftenbach ZH und die Verkaufsgegenstände im L. Shop beschädigt werden, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf und hat dies in seinen Tatent- schluss miteinbezogen. Der Beschuldigte hätte die Tat jedoch ohne Weiteres vermeiden können. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu gewichten. Deshalb und unter Berücksichtigung, dass die qualifizierte Sachbeschädigung in einem
52 - SK.2023.36 engen Zusammenhang zu den vorgenannten Delikten steht, kann dem dadurch begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das Tatverschulden teilweise durch die für die Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht aus- zusprechende Strafe (siehe E. 8.4.2) abgegolten ist. Trotz dieses Umstands ver- möchte eine Geldstrafe – deren Höchstmass von 180 Tagessätzen einem Äqui- valent von 6 Monaten Freiheitsstrafe entspricht – dem begangenen Unrecht nicht hinreichend Rechnung zu tragen, zumal die Grenze des grossen Schadens, bei welchem bereits ein Jahr Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, bei Wei- tem überschritten ist. Folglich ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. b) Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.4.4.2 a) In Bezug auf die qualifizierte Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Bankomatensprengung in Sevelen SG kann in objektiver Hinsicht auf das bei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Ge- sagte verwiesen werden (siehe E. 8.3.2): Danach hat der Beschuldigte zusam- men mit seinem Mittäter einen Sachschaden von ca. Fr. 107'000.-- verursacht, was einen sehr grossen Schaden darstellt (vgl. E. 8.3.2; 4.3.1.2). In subjektiver Hinsicht ist wiederum zwischen dem Schaden am Bankomaten und dem Scha- den am Wohn- bzw. Geschäftshaus zu differenzieren: Die Beschädigung des Bankomaten erfolgte direktvorsätzlich, um an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Dass zur Erreichung dieses Ziels auch das Gebäude an der J. Strasse in Sevelen beschädigt wird, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf und hat den Kollateralschaden in seinen Tatentschluss miteinbezogen (siehe E. 4.3.2). Der Beschuldigte hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu gewichten. Was die Wahl der Strafart anbelangt, kann auf die Ausführungen zur qualifizierten Sachbeschä- digung im Zusammenhang mit der Bankomatensprengung von Neftenbach ZH verwiesen werden (E. 8.4.4.1 a, zweiter Abschnitt). Demnach ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. b) Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.4.5 Hausfriedensbruch 8.4.5.1 In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschul- digte am 20. Dezember 2019 an der K. Strasse in Neftenbach den Bankomaten- raum und das Verkaufsgeschäft L. Shop vom Vorplatz der Liegenschaft her durch die in Folge der Explosion entstandene Öffnung in der südlichen Fassade der Liegenschaft unrechtmässig betrat und dort das Bargeld behändigte. Es handelt sich um ein Begleitdelikt im Bagatellbereich. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher leicht. Dasselbe gilt auch für die Intensität des deliktischen Willens und die kriminelle Energie. In subjektiver Hinsicht war das Verhalten des Beschuldigten geprägt von Respektlosigkeit gegenüber fremdem Hausrecht. Das
53 - SK.2023.36 Tatverschulden ist insgesamt leicht. Unter Berücksichtigung der Tatkomponen- ten erscheint es angemessen, für die Tat eine Strafe in Höhe von 60 Tagen Frei- heitsstrafe bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen. 8.4.5.2 In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ergibt sich Folgendes: Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Die angemessene Strafe von 60 Strafeinheiten liegt gemäss geltendem Sankti- onsrecht im Bereich, in welchem sich die beiden Sanktionsarten Freiheitsstrafe und Geldstrafe überschneiden. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.22 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3). Bei der Wahl der Strafart ist aber zu beachten, dass der Grundsatz Geldstrafe vor Freiheitsstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht absolut gilt, sondern auch Ausnahmen kennt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Bundesgericht ging in einem jüngeren Urteil auf die wichtigsten Kriterien bei der Wahl der Strafart ein. Es erwog, dass insbesondere die Schuld des Täters zu berücksichtigen ist, um die Art der Strafe zu bestimmen, die eine Straftat nach Art. 47 StGB sanktionieren soll (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 217 E. 3.3.1 S. 225). In einem weiteren Urteil hat es darauf hingewiesen, dass die Schuld des Täters für die Wahl der Sanktion nicht (alleine) entscheidend ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 317, insbesondere mit Verweis auf BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Das ist insofern zu verstehen, wenn verschiedene Arten von Strafen in Betracht kom- men. In einem solchen Fall kann die Schuld des Täters nicht das entscheidende Kriterium sein, sondern es muss neben der Angemessenheit der Strafe, Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihrer Wirkung im Hinblick auf die Prävention beur- teilt werden (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.1). In seiner jüngeren Rechtsprechung ist das Bundesgericht sogar via das Konstrukt eines sogenannten Gesamtzusammenhangs dazu übergegangen, die auch von ihm grundsätzlich unbestrittene und in zahlreichen Leitentscheiden befürwortete konkrete Methode ausnahmsweise nicht anzuwenden (siehe statt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1), und zwar beispielsweise, wenn die einzelnen Strafta- ten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2; ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 118a).
54 - SK.2023.36 8.4.5.3 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen typischen «Kriminaltouristen» (siehe E. 3.4.4). Er hat mehrere einschlägige Vorstrafen (siehe E. 8.5.1.1). Von daher gesehen, kann die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den ohnehin mittellosen Beschuldigten heute verneint werden. Mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und ihre spezialpräventive Wirkung erscheint da- her eine Freiheitsstrafe gerechtfertigt, zumal zwischen sämtlichen Delikten ein enger örtlicher und zeitlicher Sachkonnex besteht. 8.4.5.4 Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 2 Monate Freiheitstrafe festzusetzen. 8.4.6 Hypothetische Gesamtstrafe Zusammenfassend wird die hypothetische Gesamtstrafe wie folgt bemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB): Die gedankliche Einsatzstrafe gemäss Art. 224 Abs.1 StGB (Tatkomplex Sevelen SG) beträgt 48 Monate Freiheitsstrafe. Diese wird im Rahmen der Asperation für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB [Tatkomplex Neftenbach ZH]) um 16 Monate, für den mehr- fachen qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) um 17 Monate (9 Monate für den Tatkomplex Sevelen SG; 8 Monate für den Tatkomplex Neftenbach ZH), für die mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) um 11 Monate (6 Monate für den Tatkomplex Neftenbach ZH; 5 Monate für den Tatkomplex Sevelen SG) und für den Hausfriedensbruch in Neftenbach um 1 weiteren Monat erhöht. Das ergibt eine hypothetische Ge- samtstrafe von 93 Monaten Freiheitsstrafe. 8.5 Täterkomponente 8.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse 8.5.1.1 Der heute [...]-jährige Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und wuchs in Rumänien in VV. mit zwei Geschwistern und drei Halbgeschwistern auf (BA 13-03-0006 ff.). Seine Mutter ist 70 Jahre alt und sein Stiefvater ist vor rund einem Jahr verstorben. Sein leiblicher Vater starb, als er einjährig war. Gemäss eigenen Angaben ist er verheiratet und hat eine fünfzehnjährige Tochter. Seine Familie lebt in VV. in Rumänien. Der Beschuldigte besuchte 8 Jahre die Grund- schule. Anschliessend absolvierte er 3 Jahre die Berufsschule, in welcher er 1997 die Ausbildung als Landwirtschaftsmechaniker abschloss. Er arbeitete bis 2000 als Mechaniker. Danach arbeitete er in Italien und Frankreich auf Baustel- len und in England als Chauffeur. Im Dezember 2019 wohnte er bei I. in Z. in Österreich und kehrte kurz vor Weihnachten nach VV. zu seiner Familie zurück. Ab Januar 2020 arbeitete für wenige Monate in seiner Heimatstadt als Auto- und Lastwagenfahrer. Am 29. Mai 2020 reiste er zurück nach Z. und meldete Neben- wohnsitz an, weil er dort in der Firma von I. beschäftigt war.
55 - SK.2023.36 Zurzeit verbüsst der Beschuldigte eine mehrjährige Haftstrafe im Zusammen- hang mit einer Verurteilung in Dänemark (siehe E. 3.4.5; 8.8.4). Er hat aufgrund des Strafvollzuges weder ein ordentliches Erwerbseinkommen noch Vermögen. Schulden hat er nach eigenen Angaben keine. Was seine gesundheitliche Ver- fassung anbelangt, so bekommt er in der Haft Medikamente für die Augen. An- sonsten ist er bei guter Gesundheit. Nach seiner Haftentlassung will er wieder bei seiner Familie in Rumänien leben (BA 13.03-0007 f, -0075 f.; 16-02-0050; TPF 18.731.006), wobei dies vorliegend erst in einigen Jahren nach dem Vollzug sämtlicher Freiheitsstrafen der Fall sein dürfte. Die Führungsberichte der Regionalgefängnisse W. vom 11. Oktober 2023 und X. vom 2. Oktober 2023 sowie des Gefängnisses Y. vom 3. Oktober 2023 sind durchwegs positiv und bescheinigen dem Beschuldigten insgesamt eine gute bis sehr gute Führung (TPF 18.232.7.010, -013, -017). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft: In Italien wurde er mit Urteil des Tri- bunale di WW. vom 23. April 2007 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von EUR 300.-
verurteilt. Anschliessend wurde er mit Urteil des Tribunale di XX. vom 24. Ok- tober 2007 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls in Mittäterschaft zu einer Frei- heitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von EUR 400.-- verurteilt (BA 17-01- 0039 f.). Sodann wurde er in Frankreich wie folgt verurteilt: Mit Strafentscheid des Tribunal Correctionnel de YY. vom 7. Juli 2008 wegen Hehlerei (Verkauf von Diebesgut) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit Strafentscheid des Tribunal Correctionnel de ZZ. vom 10. August 2011 wegen Lenkens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Busse von EUR 400.--, mit Straf- entscheid des Tribunal Correctionnel de UUU. vom 29. August 2011 wegen un- berechtigten Aufenthalts, Verwendung von gefälschten Dokumenten und Len- kens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat und einer Busse von EUR 500.-- und schliesslich mit Urteil des Tribunal Correctionnel d’VVV. vom 27. Januar 2012 wegen qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (BA 17-01-0042 f.). Überdies wurde er in der Schweiz mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom
56 - SK.2023.36 er wegen mehrfachen Diebstahls und Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, und einer Busse von EUR 1'000.--, und vom 16. Oktober 2014 erneut wegen mehrfa- chen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten verurteilt (BA 17-01- 0047). Zuletzt wurde er in Dänemark mit Urteil des U. Landsret (Landesgericht U.) vom 17. Juni 2022 letztinstanzlich im Zusammenhang mit einer Sprengstoff- attacke auf einen Bankomaten wegen qualifizierten Diebstahls, unzulässigen Be- sitzes oder Gebrauchs von Waffen, Feuerwaffen, deren Teilen oder Komponen- ten, Munition und Sprengstoffen, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Überdies erhielt er ein lebenslanges Einreiseverbot (BA 17-01-0067; B18-06- 001-0330 ff.). Da der Beschuldigte die vorliegend beurteilten Delikte vor der Ver- urteilung in Dänemark begangen hat, gilt er diesbezüglich als nicht vorbestraft. 8.5.1.2 Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Im Ausland begangene Straftaten und dort ver- büsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Be- messung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226). 8.5.1.3 Die Vorstrafen sind mit 3 Monaten leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da sie relativ lange zurückliegen. Sie zeigen, dass der Beschuldigte mehrfach ein- schlägig in mehreren Ländern vorbestraft ist und sich durch die mehrfachen Ver- urteilungen innerhalb von rund 7 ½ Jahren zu – teilweise vollzogenen – Freiheits- strafen und Bussen nicht hat beeindrucken lassen. Die jahrelange Kriminalhisto- rie zeugt von einer Unbelehrbarkeit und fehlenden Bereitschaft, die Rechtsord- nung einzuhalten, wie sie bei «Kriminaltouristen» bezeichnend ist. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass er seine diesbezügliche Schuld durch den Vollzug der Strafen gesühnt hat. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben neutral zu wer- ten. 8.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 8.5.2.1 a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre wirken das Ge- ständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Strafta- ten sowie die Einsicht und Reue strafmindernd (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2 m. Hinw. auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.5; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 169). Das Geständnis kann strafmin- dernd wirken, wenn es die Einsicht in das begangene Unrecht, aufrichtige Reue oder die Aufdeckung der Tat beinhaltet. Eine besonders kooperative Haltung kann beispielsweise die Überführung weiterer Personen oder die
57 - SK.2023.36 Zusammenarbeit bei der Aufklärung von Straftaten sein. Insgesamt hängt die strafmindernde Wirkung des Geständnisses von einer Gesamtbetrachtung dieser Faktoren ab. Die taktisch geprägten Geständnisse sind in der Regel nicht als Zeichen von Einsicht und Reue zu betrachten, weshalb eine Strafminderung nicht oder höchstens in reduziertem Umfang in Betracht kommt (Urteil des Bundesge- richts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 170). b) In erheblichem Ausmass ist vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Vorverfahren und vor Gericht kooperativ verhielt, ein nahezu umfassendes Geständnis ablegte (siehe E. 3.1 f.), aufrichtige Reue zeigt und einsichtig ist. Für die kooperative Haltung spricht ausserdem, dass er sich bereits in der rechtshilfeweisen durchgeführten Einvernahme vom 26. März 2021 in Dänemark bereit erklärte, in die Schweiz ausgeliefert zu werden und auszusa- gen (BA 18-06-0083; vgl. E. 3.4.2.1), was er auch tat. An der Hauptverhandlung vor Gericht war er sogar unter sichtlich schwerem Bedenken bereit, den Namen des Mittäters (I.) zu nennen. Es ist ihm zu glauben, wenn er im Schlusswort an der Hauptverhandlung mehrmals zu Protokoll gab, dass es ihm leidtue, was er gemacht habe (TPF 18.720.007). Anhaltspunkte für ein prozesstaktisch motivier- tes Geständnis sind nicht vorhanden. Auch dürfte er innerhalb der kurzen Zeit nach der Auslieferung bis zur Hafteinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom
58 - SK.2023.36 Landgerichts abgegolten ist. Eine nochmalige Berücksichtigung des Fehlverhal- tens in Dänemark unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens würde gegen das Verbot der Doppelverwertung verstossen, zumal vorliegend, wie noch aufzuzei- gen sein wird, eine Gesamtstrafenbildung – unter Anwendung des Asperations- prinzips – für die Taten in Dänemark und der Schweiz mangels rechtlicher Mög- lichkeit einer Zusatzstrafe (siehe E. 8.8.5) nicht möglich ist. Es ist daher, von ei- ner Straferhöhung abzusehen. 8.5.3 Die Täterkomponente gibt nach dem Gesagten Anlass zu einer Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe vom 93 Monaten (E. 8.4.6) um 29 Monate (Vorstra- fen: straferhöhend um 3 Monate; Geständnis: strafmindernd um 32 Monate). 8.5.4 Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 8.6 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren ist für die vorge- nannten Delikte (E. 8.4.6) eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten verschuldens- und täterangemessen. 8.7 Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen; aufgrund des Strafmasses ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 8.8 Der Beschuldigte wurde anfangs 2023 vorübergehend von Dänemark in die Schweiz zwecks Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens ausgeliefert (siehe E. 8.8.3). Aufgrund der seither in der Schweiz ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs (nachfolgend: Haft; vgl. Lit. F.) stellt sich die Frage nach deren Anrechenbarkeit auf die vorliegende Strafe. 8.8.1 Gemäss Art. 51 Satz 1 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Der vorzeitige Strafvollzug, welcher bundesrechtlich in Art. 236 StPO normiert ist, ist auf die ausgefällte Strafe ebenfalls vollumfänglich anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 28). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3). 8.8.2 Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Dänemark beurteilt sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist. Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der
59 - SK.2023.36 ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Be- dingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden (Ziff. 2). 8.8.3 Wie einleitend im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnt (vgl. Lit. F.), wurde der Beschuldigte mit Urteil des dänischen U. Landsret vom 17. Juni 2022 letztin- stanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräf- tig und das Urteil wird derzeit vollzogen. Gestützt auf ein Ersuchen des Bundes- amtes für Justiz vom 31. August 2020 bewilligte die dänische Generalstaatsan- waltschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2022 auf Grundlage von Art. 19 Ziff. 2 EAUe (siehe E. 8.8.2) die vorübergehende Auslieferung des Beschuldigten zwecks Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 13. Septem- ber 2022 bestätigte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) gegenüber den dänischen Behörden, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer der vorübergehenden Auslieferung in Haft behalten werde und die Haftdauer, die er in der Schweiz verbüsse, an die mit dänischem Urteil des Landgerichts vom
62 - SK.2023.36 Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok- tober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind nament- lich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bun- desverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Da die Landesverwei- sung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aus- sichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Die aufgrund des Freizügigkeitsabkom- mens (FZA; SR 0.142.112.681) eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5, 3.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). 9.3 Beim Beschuldigten liegt kein Härtefall vor: Er ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hat nie in der Schweiz gewohnt und verfügt hier über keine Verwandten und Freunde. Darüber hinaus ging er nie einer Erwerbstätig- keit in der Schweiz nach. Auch sonst verfügt er über keinerlei Bezug zur Schweiz. Nach eigenen Angaben im Vorverfahren sieht er seine Zukunft bei seiner Familie in Rumänien, welche er nicht mehr verlassen wolle (BA 13-03-0076). Dieses An- liegen bekräftigte er in der Einvernahme in der Hauptverhandlung (TPF 18.731.006; vgl. E. 8.5.1.1, zweiter Abschnitt). Nach dem Gesagten sind keine Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprechen könnten, ersichtlich, und solche werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Im Übrigen ist eine Landesverweisung auch verhältnis- mässig. 9.4 Der Beschuldigte ist demnach des Landes zu verweisen. Angesichts des Vorlie- gens zweier Katalogtaten (E. 9.2.1), der Schwere des Verschuldens (vgl. E. 8.3.4; 8.4.2 a; 8.4.2.1 f.) sowie der mehrfachen Vorbestrafung des Beschul- digten (vgl. E. 9.5.1.1) ist die Landesverweisung auf die Dauer von 10 Jahren festzulegen. 9.5 Für den Vollzug der Landesverweisung ist der Kanton St. Gallen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. g bis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO).
63 - SK.2023.36
66 - SK.2023.36 die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchge- führt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 11.2 11.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 10'000.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. 11.2.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die auferlegbaren Auslagen mit Fr. 37'392.40. Die Auslagen sind ausgewiesen (BA 24-01-0086, -0105) und stehen im Zusam- menhang mit den Untersuchungshandlungen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die übrigen Auslagen in der Höhe von Fr.14'901.90 (Haft-, Transport-, Gesundheitskosten, Dolmetscher- und Übersetzungskosten) sind nicht auferlegbar und werden von der Bundesanwaltschaft zu Recht nicht in Rechnung gestellt. 11.2.3 Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptver- fahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). 11.2.4 Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts (Porti, Telefonspesen) betragen Fr. 50.--. Die Dolmetscherkosten im Gerichtsverfahren wie auch die weiteren, seit Anklageerhebung im Zusammenhang mit der Haft entstandenen Kosten können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 11.2.5 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; hierzu E. 13) insgesamt Fr. 51'442.40 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10'000.--, Auslagen Fr. 37'392.40; Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Auslagen Fr. 50.--). 11.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.
67 - SK.2023.36 Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haftsituation des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. An- gemessen erscheint, dem Beschuldigten im reduzierten Umfang Fr. 15'000.-- aufzuerlegen.
68 - SK.2023.36 13.3 13.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2021 wurde Rechtsanwalt Andrea Janggen in Anwendung von Art. 130 lit. b i.V.m. Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 StPO rückwirkend per 11. Juni 2021 als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten bestellt (BA 16-03-0002 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfah- ren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Straf- kammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13.3.2 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 10. November 2023 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 29'756.80 (inkl. MWST), inklusive dem geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF 18.821.004, -013). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 95 Stun- den Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 3.15 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 14.15 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 100.--, Auslagen von Fr. 2'004.35 (Porti Fr. 80.--; Telefonkosten Fr. 28.--; Kosten für Kopien Fr. 21.--; Bahnspesen Fr. 381.--; Übernachtungskosten Fr. 163.--; Übersetzungskosten Fr. 1'330.70) sowie der Mehrwertsteuer (7.7%) von Fr. 2'127.45 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint, mit folgender Berichtigung, gerechtfertigt: Die geschätzten 8 ½ Stunden Arbeitsaufwand für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung inkl. Nachbesprechung sind entsprechend dem effektiven Aufwand für die Hauptverhandlung um 1 ½ Stunden zu erhöhen. Die geltend gemachten Auslagen sind angemessen. 13.3.3 Im Ergebnis resultiert demnach ein Betrag von Fr. 30’128.40 (inkl. MWST). Rechtsanwalt Andrea Janggen ist in diesem Umfang für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. 13.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
69 - SK.2023.36 Die Strafkammer erkennt: I.
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand:19. Dezember 2023