Verfügung vom 3. Oktober 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Avocat Michael Ledermann,
gegen
A. Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.3 7
− die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl (und Vereinigungsverfügung) vom 10. Juli 2023 (SV.23.0622-RIN) A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilte und ihm die Ver- fahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (BA Rubrik 7); − dem Beschuldigten der Strafbefehl am 13. Juli 2023 zugestellt wurde (BA Rubrik 8); − der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. August 2023 (Postaufgabe: 10. August 2023) Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und um Wiederherstellung der Frist er- suchte, wobei er ausführte, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig habe Einsprache erheben können (BA Rubrik 11); − die Bundesanwaltschat mit Schreiben vom 15. August 2023 dem Beschuldigten mit- teilte, dass aus ihrer Sicht die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt und somit ungültig sei, wobei er bis am 28. August 2023 Gelegenheit erhalte, ihnen mit- zuteilen, ob er an der Einsprache festhalte oder diese zurückziehe (BA Rubrik 12); − der Beschuldigte innert verlängerter Frist mit Schreiben vom 8. September 2023 der Bundesanwaltschaft mitteilte, dass er die Einsprache nicht zurückziehe (BA Rubrik 20); − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 12. September 2023 die Akten an die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts überwies unter Hinweis, dass die Einsprache ver- spätet erfolgt sei (TPF pag. 2.100.001-003); − die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrage- weise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 16); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Ge- hör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 StPO);
3 - SK.2023.37 − der Beschuldigte mit Schreiben des Einzelrichters der Strafkammer vom 19. Septem- ber 2023 Gelegenheit erhielt, sich zur Gültigkeit der Einsprache (Einhaltung der Ein- sprachefrist [Art. 354 Abs. 1 StPO]) schriftlich zu äussern (TPF pag. 2.400.001); − der Beschuldigte sich innert Frist nicht zur Gültigkeit der Einsprache vernehmen liess; − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass die beschuldigte Person gegen den Strafbe- fehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einspra- che erheben kann; − Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); − die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Ele- mente enthält; − die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 13. Juli 2023 gültig zugestell- ten – Strafbefehl am 14. Juli 2023 zu laufen begann und bei Postaufgabe der Ein- sprache am 10. August 2023 folglich bereits abgelaufen war; − der Beschuldigte selber unter anderem einräumte, die Einsprachefrist nicht eingehal- ten zu haben (BA Rubrik 11); − sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist; − bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist ver- säumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO); − selbst die Rechtskraft des Urteils (oder Entscheids) des Gerichts die Wiederherstel- lung einer (Rechtsmittel-) Frist nicht auszuschliessen vermag (RIEDO, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 94 StPO N. 3 und N. 21); − der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. August 2023 um Wiederherstellung der First ersuchte (BA Rubrik 11); − das Bundesgericht in einer ähnlich gelagerten Konstellation in Bezug auf die Zustän- digkeit erwog, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsverfahren zu sis- tieren hat, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache
4 - SK.2023.37 (Einhaltung der Einsprachefrist) entschieden hat (BGE 142 IV 201 E. 2.5), was vor- liegend der Fall ist (BA Rubrik 12); − die Bundesanwaltschaft somit für ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zustän- dig wäre (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2; vgl. BA Rubrik 12); − ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren vorliegend nichts daran ändert, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechts- kräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrens- kosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbe- teiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − der Beschuldigte durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Ver- fahren und damit dessen Kosten verursacht hat, weshalb ihm diese aufzuerlegen sind; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.
5 - SK.2023.37 Der Einzelrichter verfügt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Geht an (Gerichtsurkunde) − Bundesanwaltschaft, Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes − A. (Beschuldigter) − Avocat Michael Ledermann, Rechtsvertreter von B. (Privatkläger) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 3. Oktober 2023