Verfügung vom 18. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Partei
A. Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.4 6
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. November 2023 auf, bis am 1. Dezember 2023 seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse und die Entwicklung seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation seit dem Urteil der Strafkammer SK.2020.19 vom 4. Septem- ber 2020 darzulegen und zu belegen (mittels: ausgefülltem Formular über die per- sönliche und finanzielle Situation; Lohnausweisen; Bankauszügen; Verfügungen über allfällige Sozial- bzw. Ergänzungsleistungen; weitere Belege zu den Lebens- kosten [Mietzinsrechnungen; Krankenkassenprämien; Angaben zur Notwendigkeit eines allfälligen Autos für den Beruf etc.]). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 an die Strafkammer ersuchte der Gesuchsteller um eine Fristverlängerung mit der Begründung, dass er für «die Zusammenstellung der angeforderten, umfassenden Unterlagen» mehr Zeit benötige. Infolgedessen verlängerte der Einzelrichter der Strafkammer dem Gesuchsteller die Frist zur Einreichung der gewünschten
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 5.2 Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers im Urteilszeitpunkt (4. Septem- ber 2020) ist aufgrund der Verfahrensakten SK.2020.19 Folgendes festzustellen: Der Gesuchsteller war Verwaltungsratspräsident der B. AG und hielt (...) % an deren Aktien. Von der Gesellschaft bezog er jedoch weder Lohn noch Vergütun- gen. Er verdiente nach eigenen Angaben monatlich Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- durch eine Tätigkeit für eine namentlich nicht genannte GmbH in (...). Seine
6 - SK.2023.46 Gesuchstellers im Zeitraum vom Urteilszeitpunkt im September 2020 bis Feb- ruar 2023 festzustellen ist. Für die Beurteilung des Gesuches sind jedoch aus- schliesslich die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers relevant. Trotz Aufforderung der Strafkammer (inkl. gewährter Fristverlängerung) ver- säumte es der Gesuchsteller, dem Gericht innert Frist seine finanzielle Situation (Stand: November/Dezember 2023) mit den ihm zweifelsfrei bekannten, relevan- ten Unterlagen zu belegen. Um dieser Obliegenheit nachzukommen, wäre er zu- mindest gehalten gewesen, dem Gericht die leicht beizubringenden jüngsten Lohnausweise und das (ihm vom Gericht zugestellte) Formular über die persönli- che und finanzielle Situation ausgefüllt einzureichen. Die Beibringung dieser Un- terlagen war zeitlich angemessen, verhältnismässig und zumutbar. In dieses Bild passt, dass der Gesuchsteller offenbar auch dem Steueramt die Steuerunterla- gen 2022 noch nicht eingereicht hat. Sein Untätigbleiben hat zur Folge, dass das Gericht über keine verlässlichen aktuellen Angaben und Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt. Die Strafkammer kann daher mangels aus- reichender Beweisgrundlage keine vollständige objektive Beurteilung der aktuel- len finanziellen Lage des Gesuchstellers vornehmen, was er infolge unterlassener Mitwirkungspflicht zu verantworten hat. Ein vollständiger Erlass der Verfahrens- kosten ist daher nicht gerechtfertigt. Gleichwohl ist (nebst der Existenzminimum- berechnung durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. Feb- ruar 2023) mit Blick auf den aktuellen Betreibungsregisterauszug zumindest fest- zustellen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Ur- teilszeitpunkt tendenziell verschlechtert haben: So hat sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine und der laufenden Pfändungen seit dem Urteilszeitpunkt um Fr. 32'414.05 bzw. Fr. 7'966.40 erhöht. Trotz dieser finanziellen Zusatzbelastung zeigte sich der Gesuchsteller bemüht, die Restschuld zumindest in Raten zu be- gleichen, was aus den Vollzugsakten mit der umfangreichen Korrespondenz zwi- schen ihm und der Vollzugsbehörde hervorgeht. In Abwägung sämtlicher Um- stände fällt vorliegend einzig ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten in Be- tracht. 5.3.3 Nur am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass die Konkurseröffnung vom (...) über die B. AG vorliegend nicht entscheidrelevant ist, da der Gesuchsteller von dieser Gesellschaft bereits im Urteilszeitpunkt (4. September 2020) keinen Lohn etc. bezog. Für die Festsetzung der Verfahrenskosten im Verfahren SK.2020.19 war die finanzielle Situation dieser Gesellschaft ohne Belang.
7 - SK.2023.46 5.4 In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint ein teilweiser, nicht jedoch (wie vom Gesuchsteller beantragt) vollständiger Erlass der Verfahrenskosten als ge- rechtfertigt. Die Kostenreduktion auf einen Betrag von Fr. 5'000.-- ist den Umstän- den angemessen.
Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird teilweise gutgeheissen und die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. I.8 des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.19 vom 4. September 2020 wird auf den Betrag von Fr. 5'000.-- reduziert. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewie- sen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermö- gensverwaltung, schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. Dezember 2023