Verfügung vom 28. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
gegen
Gegenstand
Rückzüge der Strafverfügungen (Art. 78 Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR); Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 60 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.5
1.1 Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») vom 4. April 2019 und die Anzeigebeilagen (vgl. Akten EFD [Verfahrens- Nr. 442.3-143] 010 1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfol- gend «EFD») am 12. September 2019 gegen unbekannt in Sachen Bank C. AG ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Melde- pflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwä- schereigesetz [GwG]; SR 955.0) (EFD 040 1). 1.2 Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin D. des EFD (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auf A. und B. (zusammen nachfolgend auch «die Beschuldigten») aus (EFD 040 4). 1.3 Mittels Verfügungen vom 7. September 2022 stellte die Untersuchungsleiterin unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme A. und B. je ein Schlussprotokoll zu (Art. 61 VStrR), worin sie die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt ansah, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (EFD 080 7 ff.; 081 3 ff.). A. und B. machten mittels Schreiben vom 10. September 2022 gegenüber der Untersuchungs- leiterin Ausstandsgründe geltend und beantragten deren Ausstand sowie die Wie- derholung sämtlicher Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe (EFD 080 51 ff.; 081 60 f.). Der Leiter Rechtsdienst EFD wies ihre Ausstandsgesuche ge- gen die Untersuchungsleiterin am 18. Oktober 2022 ab (EFD 080 140 ff.; 081 120 ff.), wogegen A. und B. am 24. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») erhoben (EFD 090 51 ff.; 091 31 ff.). Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer BV.2022.40 (Ausstandsgesuch B.) und BV.2022.41 (Ausstandsgesuch A.) geführt. 1.4 Die Gruppenleiterin E. des EFD (nachfolgend «Gruppenleiterin») sprach A. und B. je mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, begangen in der Zeit vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2023 bzw. bis zum 1. Juli 2016, und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- (Art. 64 VStrR) (EFD 090 1 ff.; 091 1 ff.). A. und B. beantragten in der Folge beim (Leiter) Rechtsdienst EFD am 24. Oktober 2022 den Ausstand der Gruppenleiterin und Wiederholung der Verfah- renshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe (EFD 090 18 ff.; 091 19 ff.). Der Leiter Rechtsdienst EFD wies ihre Ausstandsgesuche am 24. Oktober 2022 ab (EFD 90 149 ff.; 91 127 ff.), wogegen A. und B. am 8. Dezember 2022 Beschwerde bei der
3 - SK.2023.5 Beschwerdekammer erhoben (EFD 100 94 ff.; 101 66 ff.). Die Beschwerdeverfahren wurden unter der Geschäftsnummer BV.2022.48 (B.) und BV.2022.49 (A.) geführt. 1.5 Mittels Strafverfügung vom 16. Dezember 2022 sprach das EFD A. wegen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG in der bis am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 25'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 8'520.-- (EFD 100 1 ff.). Ebenfalls am 16. Dezember 2022 sprach das EFD auch B. wegen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 1. Juli 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 8'470.-- (Art. 70 VStrR) (EFD 110 1 ff.). 1.6 A. und B. beantragten mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Dezember 2022 beim EFD die gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR) (EFD 100 60; 110 55). 1.7 Mit Übermittlungsschreiben vom 4. Januar 2023 überwies das EFD die Akten ge- mäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG]; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zuhanden des Bundesstrafgerichts (SK 9.100.003 ff.). Die BA reichte die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung am 11. Januar 2023 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») ein (SK 9.100.001 ff.). 1.8 Die Strafkammer lud die Parteien am 18. Januar 2023 dazu ein, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (SK 9.400.001 f.). Die BA äusserte sich dazu nicht und das EFD erklärte, auf Beweisanträge zu verzichten (SK 9.511.022 f.). A. und B. beantrag- ten demgegenüber am 20. bzw. 19. Januar 2023, es sei aufgrund pendenter Aus- standsverfahren gegen die Untersuchungsleiterin und die Gruppenleiterin vor der Be- schwerdekammer (Geschäftsnummern BV.2022.40/41, BV.2022.48/49) das Straf- verfahren zu sistieren (SK 9.521.002 ff.; 9.522.001 ff.). Das EFD teilte mit Stellung- nahme vom 26. Januar 2023 mit, sich einer Sistierung des Strafverfahrens aus pro- zessökonomischen Gründen nicht zu widersetzen und stellte den Entscheid darüber ins Ermessen des Gerichts (SK 9.511.020 f.). 1.9 In Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und des langen Zeitablaufs seit dem vermeintlich strafbaren Verhalten von A. und B. wies die Strafkammer deren Sistierungsanträge mittels prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 ab (SK 9.255.001 f.). In der Folge gab sie auch den Anträgen auf Abnahme der Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum Vorliegen der Entscheide der Beschwerde- kammer in den vorgenannten Ausstandsverfahren nicht statt (SK 9.255.003 f.). 1.10 Am 31. März 2023 (Geschäftsnummern BV.2022.40/41) wies die Beschwerdekam- mer die Beschwerden von A. und B. vom 24. Oktober 2022 betreffend
4 - SK.2023.5 Ausstandsbegehren gegen die Untersuchungsleiterin ab (SK 9.921.1.001 ff.; 9.921.2.001 ff.). Demgegenüber hiess sie ihre Beschwerden vom 8. Dezember 2022 betreffend Ausstandsbegehren gegen die Gruppenleiterin (Geschäftsnummern BV.2022.48/49) gut, soweit sie darauf eintrat. Konkret hob die Beschwerdekammer die angefochtenen Ausstandentscheide des EFD vom 2. Dezember 2022 auf und ordnete den Ausstand der Gruppenleiterin im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und B. an (SK 9.921.3.001 ff.; 9.921.4.001 ff.). 1.11 A. und B. stellten innert mehrmals gewährter Fristerstreckung am 31. März 2023 bei der Strafkammer Beweisanträge, wobei A. zudem die Einstellung des Verfahrens be- antragte (SK 9.521.045 ff.; 9.522.036 ff.). 1.12 Am 6. April 2023 ersuchten A. und B. (SK 9.521.071 ff.; 9.522.049 ff.) gestützt auf den sie betreffenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 31. März 2023 (Ge- schäftsnummern BV.2022.48/49) die Strafkammer um Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die Gruppenleiterin mitgewirkt habe, sowie um Aktenentfernung insbesondere der Auskunfts- und Editionsverfügungen vom
7 - SK.2023.5 würde, ist aufgrund des Primats der Bestimmungen im VStrR bzw. dem Prinzip der Subsidiarität nicht ersichtlich. Ein Rückzug der Strafverfügung erfolgt in der Regel nur, wenn die Strafverfügung oder das zugrundeliegende Verfahren mit einem Mangel behaftet ist. Vorliegend liegt der Mangel in der Verletzung von Ausstandsvorschriften und der zwischenzeitlich virulenten Verjährung. Somit liegt gerade ein Hauptanwendungsfall von Art. 78 VStrR vor. Der Rückzug der Strafverfügung gemäss Art. 78 VStrR ermöglicht in solchen Konstellationen eine effiziente Prozesserledigung und dient somit der Prozessöko- nomie. Der Rückzug ist nicht zu begründen und dessen Folgen sind im Gesetz un- missverständlich festgehalten: Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt. Inwiefern die blosse Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu einer fortbestehenden Unfair- ness im Verfahren führe, wie die Beschuldigten monieren, ist nicht ersichtlich, zumal die Strafverfügungen gegen sie zurückgezogen wurden, das EFD nicht auf die Rück- züge zurückkommen kann (vgl. Hinweis von GILLIÉRON/KILLIAS im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren, wonach eine zurückgezogene Einsprache definitiv ist, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und darüber hinaus mit dem heutigen Entscheid auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvor- schriften zu verfügen ist (vgl. hinten E. 3). 2.4 Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten keine Nichtigkeit aus- zumachen ist. Eine unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Für die An- nahme einer Nichtigkeit muss ein schwerwiegender Fall vorliegen (vgl. BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 60 StPO N. 3; s.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 N. 1096 ff., insb. N. 1117). Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtspre- chung grundsätzlich der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernst- haft gefährdet wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1098 m.V.a. Rechtsprechung des Bundesgerichts). Gemäss Bundesgerichtlicher Rechtspre- chung stellt im Bereich der Verletzung von Ausstandsregeln insbesondere die Ver- folgung persönlicher Interesse ein schwerwiegender Fall dar (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1111 ff.; BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.). Die ausstands- pflichtige Gruppenleiterin des EFD zog aus den Strafbescheiden, den Strafverfügun- gen und insofern aus dem weitergeführten Verfahren betreffend die zwei Beschul- digten keinen direkten persönlichen Vorteil. Ebenso wenig sind die Strafverfügungen mit einem grundlegenden materiellen Fehler behaftet. Vorliegend wiegt der für den Ausstand ausschlaggebende gerügte Mangel, dass die Gruppenleiterin lediglich drei Tage nach Überweisung seitens Untersuchungsleiterin die Strafbescheide erliess (vgl. E. 3.4.2), – und ihr mithin ein gewisser «Übereifer» vorgeworfen wurde – nicht als derart schwer. Insofern ist nicht von einer Nichtigkeit auszugehen.
8 - SK.2023.5
9 - SK.2023.5 3.4 3.4.1 Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob und allenfalls welche Amtshand- lungen als «kontaminiert» gelten und aufzuheben seien. Die Beschuldigten vertreten in ihren Eingaben vom 6. April 2023 die Ansicht (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff. Rz. 5), es seien sämtliche Amtshandlungen seit dem 1. September 2021, als die Beamtin von ihrer damaligen Funktion als Untersu- chungsleiterin zur Gruppenleiterin ernannt wurde, vom Ausstandsgrund «kontami- niert» und mithin aufzuheben. Hierzu verweisen sie auf den jeweiligen Beschluss der Beschwerdekammer BV.2022.48/49 und machen geltend, die Beschwerdekammer habe darin u.a. festgehalten, es bestünde der objektive Anschein, dass E. in ihrer Funktion als Gruppenleiterin an den Amtshandlungen der Untersuchungsbeamtin mitgewirkt und ihr Anweisungen erteilt habe. Das EFD vertritt dagegen in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 die Auffassung (SK 9.511.024 ff. Rz. 8 ff.), die Beschwerdekammer habe in BV.2022.48/49 E. 6.3.4 bzw. E. 5.6.4 zur Begründung des Eindrucks, dass bei der Gruppenleiterin der An- schein von Befangenheit bestünde, massgeblich auf den Umstand verwiesen, dass die Gruppenleiterin den Strafbescheid innert dreien Tagen nach Überweisung der umfangreichen Akten seitens der Untersuchungsleiterin erlassen habe. Daraus folge nach Ansicht des EFD, dass die Gruppenleiterin vor der Aktenüberweisung an sie noch nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, sondern dass der von der Beschwerdekammer bejahte objektive Anschein der Be- fangenheit (als Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller relevanten Umständen des konkreten Falles) erst mit Ausübung der erkennenden Funktion i.S.v. Art. 62 VStrR entstanden sei, konkret mit der Unterzeichnung der Strafbescheide ge- gen die Beschuldigten nur drei Tage nach Überweisung der Untersuchungsleiterin. Mithin würden die bis und mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Überweisung der Akten an die Gruppenleitung) vorgenommenen Amtshandlungen gültig bleiben, selbst sofern die Gruppenleiterin daran intern mitgewirkt haben sollte. 3.4.2 Wie das EFD in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 zu Recht hervorhebt, hat die Beschwerdekammer in ihren Beschlüssen zum Ausstand der Gruppenleiterin festgehalten, der Umstand, dass letztere zunächst als untersuchende Beamtin ge- handelt und später als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen hat, für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund darstellt (zulässige Mehrfachbefassung inner- halb derselben Behörde; BV.2022.48/49 E. 6.3.1 bzw. E. 5.6.1). Für den objektiven Anschein der Gefangenheit (als Gesamteindruck) war gemäss der Begründung der Ausstandsbeschlüsse der Beschwerdekammer gegen die Gruppenleiterin letztlich zentral, dass diese lediglich drei Tage nach Überweisung seitens der Untersuchungs- leiterin die Strafbescheide gegen die Beschuldigten erlassen hatte (BV.2022.48/49 E. 6.3.4 bzw. E. 5.6.4). Die Erwägungen der Beschwerdekammer sind insgesamt da- hingehend zu verstehen, dass sie den Erlass der Strafbescheide durch die Gruppen- leiterin als jenen Moment erkennen, ab dem der Anschein der Befangenheit besteht.
10 - SK.2023.5 3.4.3 Ab dem von der Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit hät- ten grundsätzlich keine Amtshandlungen mehr vorgenommen werden dürfen und mithin sind grundsätzlich sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen ab und inklusiv dem 20. Oktober 2022 (Stich- datum), an denen die Gruppenleiterin direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt war – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 2 StPO – aufzuheben (vgl. E. 3.2 zum Recht- lichen). Dies betrifft somit die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfü- gungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom
13 - SK.2023.5 Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesen- pauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeite- rin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfü- gung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend ge- machten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Po- sitionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstel- lungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel. Ermessensweise sind die genannten Positionen mit Rechtsabklärungen daher um rund einen Viertel, entspricht 7.2 Stunden, zu kürzen (davon 3.2 h à Fr. 180.-- und 4 h à Fr. 230.--). Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Einstellungsantrag (Po- sitionen 22., 27.02., 01., 09., 10., 13., 14., 2x 29. und 2x 31.03.2023), wozu teilweise auch Besprechungszeit zwischen Anwalt und «KB» veranschlagt wurde, ist überhöht und die internen Doppelspurigkeiten sind nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Die genannten Positionen führen wiederum teilweise verschiedene Leistungsträger auf. Sie sind ermessensweise um rund einen Viertel, entsprechend 10.4 Stunden, zu kürzen (davon 8.4 h à Fr. 180.-- und 2 h à Fr. 230.--). Gleichfalls als übersetzt gestal- ten sich die veranschlagten Aufwände zur Stellungnahme an die Beschwerdekam- mer betreffend Zuständigkeit von 16.2 Stunden (Positionen 27.04., 04., 05., 11., 18. und 30.05.2023). Angemessen erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel, ent- sprechend 4 Stunden à Fr. 230.--. Zu streichen sind die nie spezifizierten E-Mail-Korrespondenzen («E-Mails») und Te- lefonate («Telefonat»). Da wiederum eine Vermischung von Leistungsträgern vor- liegt, sind diese Positionen ermessensweise insgesamt um 2 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Schliesslich gestaltet sich die veranschlagte Arbeitszeit (Positionen vom 19., 20. und 22.06.2024) für die Eingabe vom 24. Juni 2024 betreffend Aufhebung und
14 - SK.2023.5 Wiederholung von Amtshandlungen und Prozessentschädigung von insgesamt 15.2 Stunden als übersetzt. Ermessensweise sind diese um einen Viertel, d.h. um 3.8 Stunden à Fr. 230.--, zu kürzen. Der veranschlagte Stundenansatz für die Arbeitstätigkeit von «KB» – laut Homepage der erbetenen Verteidigung war «KB» im Zeitpunkt der veranschlagten Arbeitsleis- tung noch ohne Anwaltspatent – ist praxisgemäss auf Fr. 100.-- zu reduzieren, d.h. es sind 28 Stunden à Fr. 80.-- abzuziehen. 5.4.3 Zusammengefasst ist A. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 13'743.20 (inkl. Klein- spesenpauschale und MWST) zu entschädigen. 5.5 B. 5.5.1 B. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 bzw. mit nachgereichter Honorarnote seiner Verteidigung vom 27. August 2024 für das Verwaltungs- und Gerichtsverfah- ren Anwaltskosten von insgesamt Fr. 63’703.10 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus 256.03 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundensatz von Fr. 230.-- (Hauptverteidigerin) bzw. Fr. 180.-- (aushelfende Anwältin), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkam- mer im Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen B. gegen Ende Ap- ril 2024 beträgt rund 71 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachte Arbeitszeit beläuft sich auf rund 24 Stunden. 5.5.2 Die Eidgenossenschaft hat lediglich Aufwendungen zu tragen, die der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten und verhältnismässig waren. Interne Doppelspu- rigkeit, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten sowie unspe- zifizierte Positionen und Rechtsabklärungen sind nicht auf die Staatskasse zu neh- men. Vorliegend ist lediglich über eine Parteienschädigung für das gerichtliche Verfahren zu befinden. Insofern sind sämtliche Positionen vor dem 16. Januar 2023 in der Ho- norarnote zu streichen. Leistungen im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdekammer anhängig ge- machten Beschwerden zu Ausstandsgesuchen sind ebenfalls nicht zu entschädigen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung für die vor der Beschwerdekammer ge- führten Ausstandsverfahren fiel in deren Kompetenz (vgl. Zusprechung einer Partei- entschädigung von Fr. 2'000.-- an B. in BV.2022.48 Dispositiv-Ziff. 2). Entsprechend sind sämtliche Kostenpunkte zu streichen, die derlei Ausstandsverfahren betrafen (Positionen 20.01., 03., 08.02, 03., 27.04., 01., 07., 09., 12., 16.06.2023; insgesamt 14.5 Stunden). Für das konnexe Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung der Folgen bei verletzten Ausstandsvorschriften ist vorliegend eine Par- teientschädigung geschuldet. Die dafür veranschlagten Aufwände (Positionen 01., 04., 05., 25., 28., 29.05.2023) zur Stellungnahme an die Beschwerdekammer von
15 - SK.2023.5 rund 16.75 Stunden erweisen sich allerdings als übersetzt. Angemessen erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel, d.h. um 4.12 Stunden. Ebenfalls als überhöht gestalten sich die veranschlagten Aufwände im Zusammen- hang mit dem Einstellungs- / Aufhebungsantrag vom Juni 2024 (Positionen 10., 12., 13., 20., 21., 22., 23.06.2024). Ermessensweise sind sie um rund einen Viertel, d.h. um 4.4 Stunden, zu kürzen. Die geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit den zahlreichen Frister- streckungsgesuchen («FEG») inkl. jeweilige Kenntnisnahme der verfügten Fristver- längerung sind zu streichen (Positionen 20., 27.01., 02., 06.02., 03., 15., 16.03., 05., 17., 19., 31.05.2023, 14., 29.05., 07., 10.06.2024; insgesamt 4.14 Stunden). Solche Aufwände sind nicht vom Staat zu übernehmen. Ermessensweise ist mangels sepa- rierter Auflistung um rund einen Viertel, d.h. um 1 Stunde, zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind auch die nicht spezifizierten E-Mail-Korrespondenzen («div. E-Mails») (Positionen 16., 18.01., 15.02., 29., 30.03., 02., 04., 26.04., 03., 05., 19., 31.05., 09.06.2023, 17.04., 15., 23., 28.05., 07., 24.06.2024). Mangels separier- ter Auflistung sind sie ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen. Als nicht mehr im Sinne einer effizienten, gebotenen Verteidigung erscheinen die zahlreichen geltend gemachten E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten (statt vie- ler: Positionen 17., 19., 24., 3x 27., 30.01.2023). Sofern sich darunter Übermittlungs- schreiben befanden, so wären diese ebenfalls nicht zu entschädigender administra- tiver Aufwand. Angemessen erscheint eine Kürzung um 3 Stunden. Zu streichen sind sodann die geltend gemachten Rechtsabklärungen und das Akten- studium gegen Ende des Verfahrens (Positionen 26., 27.04., 18.05., 03.07.2023, 2x 15.04., 17., 21.05., 10.,12., 20., 21.06.2024). Ermessensweise sind diese Positi- onen um einen Viertel zu kürzen, d.h. um 4.26 Stunden. 5.5.3 Zusammengefasst ist B. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 15'253.70 (inkl. Klein- spesenpauschale und MWST) zu entschädigen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den En- dentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Oktober 2024