Urteil vom 4. September 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger
und
als Privatklägerschaft:
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud
Gegenstand
Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage sowie Versuch dazu, ge- werbsmässige Geldwäscherei sowie Versuch dazu B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.5 0
4 - SK.2023.50 diese seien mit Raubstoppfarbe aus der Sprengung des Bank B. Bankomaten in X. kontaminiert, stellen somit Deliktsgut dar und unterlägen als solches der Vermögenseinziehung von Art. 70 ff. StGB (TPF pag. 7.551.001 ff.). Die C. AG machte innert Frist sinngemäss eine Zivilforderung in Höhe der an die Bank B. infolge der Bankomatensprengung ausbezahlten Versicherungssumme von Fr. 565'000.-- geltend (TPF pag. 7.552.008 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte der Einzelrichter von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen sowie diverse Führungsberichte über den Beschuldigten ein (Strafregisterauszug, Formular persönliche und finanzielle Verhältnisse; Führungsberichte des Gefängnis E., Gefängnis F. und der Justizvollzugsanstalt G. [TPF pag. 7.250.001 f.; 7.250.003; 7.120.001 f.; 7.231.1.001; 7.231.4.001 ff.; 7.231.7.001 ff.]). J. Mit Schreiben vom 7. August 2024 ersuchte Rechtsanwältin Jud, namens und im Auftrag des im Ausland lebenden und mittellosen Beschuldigten, um dessen Dis- pensation von der auf den 4. September 2024 angesetzten Hauptverhandlung (TPF pag. 7.521.001 f.). Die Parteien wurden eingeladen innert Frist Stellung zu nehmen (TPF pag. 7.400.011 f.). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Bank B. liessen sich innert Frist vernehmen (TPF pag. 7.510.002 f.; 7.551.006). Während die Bundesanwaltschaft das Gesuch unterstützte, opponierte die Bank B. dagegen (TPF pag. 7.510.002 f.; 7.551.006). Mit Verfügung vom 20. Au- gust 2024 hiess der Einzelrichter der Strafkammer das Dispensationsgesuch des Beschuldigten gut (TPF pag. 7.255.001 ff.). K. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2024 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Verteidigerin des Beschuldigten sowie der Privatklägerin Bank B., vertreten durch H., statt (TPF pag. 7.720.001. ff.). Das Urteil wurde glei- chentags mündlich eröffnet und begründet. Die Casino D. AG erschien weder zur Hauptverhandlung noch zur Urteilseröffnung. L. In der Folge verlangt die Privatklägerin Casino D. AG mit Schreiben vom 13. Sep- tember 2024 die Begründung des Urteils. Mit Schreiben vom 18. Septem- ber 2024 meldete die soeben genannte Privatklägerin schliesslich Berufung ge- gen das Urteil an.
5 - SK.2023.50 Der Einzelrichter erwägt:
7 - SK.2023.50 einbezahlten Banknote der jeweilige Wert zugeordnet, wobei deren Summe wie- derum als Guthaben erschien. 3.4.2 Bei der Tathandlung stellt sich zunächst die Frage, ob eine unrichtige Verwen- dung von Daten vorliegt. Diese Tatvariante erfasst die Eingabe von falschen Da- ten zu manipulativem Zweck (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Vorliegend waren die in- kriminierten Noten – etwa im Unterschied zu gefälschten, d.h. unechten Noten, welche wahrheitswidrig die Echtheit vorspiegeln, – nicht falsch. Insofern lag keine unrichtige Datenverwendung vor. Die Variante der unvollständigen Verwendung von Daten fällt vorliegend a priori ausser Betracht, da die Noten vollständig in die Automaten eingegeben wurden. Auch war die Verwendung nicht unbefugt, da es etwa im Unterschied zu einem Pin-Code hinsichtlich Noten keine Datenberech- tigten im juristischen Sinne gibt (vgl. Hinw. in E. 4.3 betreffend Art. 935 ZGB). Die Variante des Einwirkens auf vergleichbare Weise soll denkbare (künftige) inkri- minierte Handlungen sowohl im Bereich Hard- wie Software erfassen, die in ihrer Auswirkung mit den umschriebenen Manipulationen gleichzusetzen sind (vgl. MRÁZ, a.a.O., N 8 m.Hinw.). In casu wurde ähnlich, d.h. eben vergleichbar wie bei der Eingabe von Falschgeld vorgegeben, dass die eingefärbten Noten integ- ral verkehrsfähig sind, was de facto nicht der Fall ist, weil sie nicht resp. nur sehr eingeschränkt (vgl. E. 4.3) vermischungs- und veräusserungsfähig sind. 3.4.3 Das unrichtige Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (MRÁZ, a.a.O., N 9) lag in der «Annahme» der Datenverar- beitungsanlage, das echtes, vollständig verkehrsfähiges Geld einbezahlt wurde, was gerade nicht der Fall war, weil die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt war. Zum einen de facto, weil im Zahlungsverkehr solche Banknoten, die offensichtlich aus einem Raub oder einem ähnlichen Vermögensdelikt stammen, nicht als Zah- lungsmittel angenommen werden. Zum anderen war auch die Verkehrsfähigkeit de iure eingeschränkt, weil die Noten erkennbar aus einem qualifizierten Vermö- gensdelikt stammten, und derartige Objekte gestützt auf die öffentlich-rechtliche Rechtsordnung – soweit wie möglich – Geschädigten zu restituieren sind (vgl. dazu E. 4.2). Gestützt auf die insoweit fehlerhafte Erfassung der eingegangenen Noten als uneingeschränkt verkehrsfähige Zahlungsmittel wurden der Cashless- Karte durch den Automaten zu Unrecht entsprechende Guthabenbeträge gutge- schrieben. Im Ergebnis verfügte der Beschuldigte fälschlicherweise über eine entsprechende Forderung gegenüber der Casino D. AG. 3.4.4 Die Vermögensdisposition lag in der Zuschreibung des entsprechenden Spiel- werts der Geldspielautomaten auf der Cashless-Karte. Inhaber solcher Karten mit betreffendem Guthaben konnten diese zum Spielen verwenden oder aber sich das Guthaben an Automaten resp. an einer Kasse ausbezahlen lassen und zwar bis Fr. 10'000.-- ohne Weiterungen, d.h. ohne Abklärung, wie Herkunfts- oder Identitätsprüfung (TPF pag. 7.553.003; -010). Bereits die Gutschrift der be- treffenden Geldwerte auf der Cashless-Karte führte somit zu einer Erhöhung der Passiven der Casino D. AG und damit zu einem Vermögensschaden. Die
8 - SK.2023.50 vermeintlich äquivalente Position auf der Aktivseite der Casino D. AG, die einbe- zahlten Banknoten, waren (analog wie bei einem Verwertungsbetrug von gestoh- lenem Deliktsgut) wertlos. Stammten diese Noten doch erkennbar aus einem Raub oder ähnlichem Delikt und waren infolgedessen zu restituieren resp. ein- zuziehen (vgl. dazu E. 4.2.1). Durch die Auszahlung des «frischen» Geldes trat dann «lediglich» noch die Bereicherung ein, d.h. die sog. Beendigung dieses De- likts mit überschiessender Innentendenz. 3.4.5 Bezüglich der bei der Festnahme beschlagnahmten 44 Fr. 1000er-Noten wurde von der Bundesanwaltschaft ein Versuch angeklagt. Der Gang ins Casino mit diesen Noten ist tatsächlich als letzter entscheidender Schritt im Sinne der Ver- suchsstrafbarkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu betrachten. Es wäre weltfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte mehr Noten mit ins Casino hineingenom- men hat als er eventualiter zu «tauschen» beabsichtigte. 3.4.6 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte unbestrittenermassen mit Vorsatz und der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gehandelt, die er (mehrheit- lich), wie bereits dargestellt, auch realisiert hat. 3.4.7 Indem der Beschuldigte im Rahmen seines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage innert drei Tagen rund Fr. 66'660.-- umsetzte, hat er nach Art eines Berufes gehandelt, weil er einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielt hat. Mithin hat sich der Beschul- digte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Versuche gehen in der Gewerbsmässigkeit auf (sog. normative Handlungsein- heit; BGE 123 IV 113 E. 2c).
9 - SK.2023.50 Eigentumsübertragung stattgefunden hat (SCHOLL, in: Ackermann (Hrsg.), Kom- mentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 70 N 328 ff.). 4.3 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Spezialbestimmung von Art. 935 ZGB, die auch einen gutgläubigen Erwerb von gestohlenem Bargeld und derar- tigen Inhaberpapieren vorsieht, vorliegend Geltung beansprucht. Die ratio legis liegt darin, die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren – im Unterschied zu anderen abhanden gekommenen Sachen, die gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB nicht erworben werden können – zu privilegieren. Deren Herkunft soll zu keinen rechtlichen Diskussionen Anlass geben, da der Vermutung der Integrität solcher Papiere zentrale Bedeutung für einen funktionierenden Zahlungsverkehr resp. Handel zukommt. Diese Regel wurde unter der Prämisse erlassen, dass Geld wie Inhaberpapiere i.d.R. kaum individualisier- oder zurechenbar ist. In casu fragt sich, ob ein solcher Schutz gerechtfertigt ist. Die Noten waren vorliegend derart markiert, dass deren limitierte Verkehrsfähigkeit manifest war. Insoweit ist frag- lich, ob der Casino D. AG ein guter Glaube im zivilrechtlichen Rechtssinne zuge- billigt werden kann. Setzt dieser doch voraus, dass der Erwerber das nach der Verkehrsübung gebotene Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um die rechtmässige resp. nicht unrechtmässige Herkunft der Noten zu erkennen (STARK/LINDEMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 935 ZGB N 1, Art. 933 ZGB N 49a ff.). Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklä- ren – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. HOMBURGER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeoma- ten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminier- ten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erfor- derlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsicht- lich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch
10 - SK.2023.50 Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall ju- ristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einzie- hungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Sur- rogate werden. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per de- finitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden. Ein solcher Umtausch kann indes auch im Lichte von Art. 935 ZGB (vgl. E. 4.3) nur durch nachweislich rechtmäs- sige Inhaber erfolgen. Soweit die Herkunft von Noten oder Bargeld, die Spur und die Geschädigten von Vermögensdelikten identifizierbar sind, gehen dessen Rechte den Rechten von Erwerbern nach dem Gesagten grundsätzlich vor. 4.5.1 Aus diesem Grund sind die bei der Bankomatensprengung erbeuteten Vermö- genswerte im Betrag von Fr. 112'000.-- im Sinne von Art. 70 Abs. 2 in fine StGB der Geschädigten Bank B. zu restituieren. 4.5.2 Die über den Selbstbehalt von Fr. 50’0000.-- hinausgehenden Ansprüche sind indes bereits von der C. AG gedeckt worden. Nach Umtausch der betreffenden kontaminierten Noten via SNB – was aufgrund des Ausgeführten durch die Bank B. zu erfolgen hat – besteht mithin ein zivilrechtlicher Anspruch der C. AG gegenüber der Bank B. im Betrag von brutto rund Fr. 62'000.--. Dieser Anspruch basiert auf der Subrogation, d.h. Zession infolge der versicherungsvertraglichen Schadensdeckung. Dieser anderweitige vertragliche, nicht auf dem Straffall ba- sierende, zivilrechtliche Anspruch ist aus Gründen der Rechtssicherheit entspre- chend vorzumerken. 4.5.3 Die von den Privatklägern Bank B. und der C. AG adhäsionsweise geltend ge- machten Schadenersatzforderungen sind damit durch die Restitution abgedeckt und damit gegenstandslos. 4.6 Nach dem Gesagten geht der Restitutionsanspruch der Bank B. dem eventuellen Anspruch auf Herausgabe der inkriminierten Noten durch die Casino D. AG vor, sodass die betreffende Zivilklage abzuweisen ist. Unter der Prämisse eines Begründungsverzichts war das Gericht davon ausge- gangen, dass die Beurteilung der Zivilklage nur minimale Kosten verursacht und hat auf eine Kostenauflage gegenüber der unterlegenen Zivilklägerin Casino D. AG verzichtet.
11 - SK.2023.50
6.1 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden der Bank B. her- ausgegeben:
Ass-ID Gegenstand Total 51091 - Bargeld Fr. 44'000.-- (Ass-ID ZH A016'787’487) bestehend aus: • 2 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'599) • 42 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016'792'602)
6.2 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
Ass-ID Gegenstand Total 51091 - Bargeld Fr. 800.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446) be- stehend aus: • 8 x Fr. 100.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'680) Fr. 800.--
9.1 Die Zivilklagen der Bank B. und der C. AG sind gegenstandslos und werden ab- geschrieben. 9.2 Die Zivilklage der Casino D. AG wird abgewiesen. 10. Es wird Vormerk genommen, dass die Bank B. nach Abzug von Fr. 50'000.-- (siehe Ziff. 6.1), den darüber hinausgehenden Betrag (nach Wechsel der inkrimi- nierten Noten bei der Schweizerischen Nationalbank in Ersatznoten) der C. AG (Subrogation) aushändigen wird.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 26. November 2024