Urteil vom 28. Februar 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Partei A.
Gesuchsteller
Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.1
2.1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten des Gerichts (SK.2023.45) sowie der ihm von der Bundesan- waltschaft im Strafbefehl (SV.23.0306-NOL) vom 11. April 2023 auferlegten Kos- ten und pekuniären Sanktion (TPF pag. 3.100.001). Mit Schreiben vom 16. Ja- nuar 2024 überwies der Einzelrichter der Strafkammer das Erlassgesuch, soweit den Strafbefehl betreffend, zuständigkeitshalber an den Leitenden Staatsanwalt des Bundes (TPF pag. 3.661.001 f.). 2.2 Der Gesuchsteller bringt im Erlassgesuch vom 19. Dezember 2023 vor, dass er aufgrund der Pandemie arbeitslos geworden sei. Seine Einnahmen würden ge- rade das Existenzminimum für sich und seine zwei minderjährigen Kinder decken. Er habe ausserdem kein Vermögen, aber Steuerschulden von rund Fr. 100'000.--. Das Betreibungsamt Z. habe bereits «Überzahlungen» seiner Ar- beitslosengelder gepfändet, um die «Steuerrückstände» zu begleichen. Die Be- zahlung der Verfahrenskosten würde daher eine existenzielle Bedrohung darstel- len. 3. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Voll- zugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2024 auf, bis zum 31. Januar 2024 seine persönlichen und aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen (mittels ausgefülltes Formu- lar «Persönliche und finanzielle Situation»; Lohnausweisen von 2021 bis zu seiner Arbeitslosigkeit; Belege über Arbeitslosengelder; Bankauszüge ab Januar 2023, Verfügungen betreffend allfällige Sozialleistungen; Belege über allfällige Witwer- rente; weitere Belege und Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten [Mietzins- rechnungen, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämienabrechnung, Versiche- rungsprämien etc.]). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Januar 2024 teil- weise nach, indem er das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situ- ation», die Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom Dezember 2023 sowie Unter- lagen zur Einkommenspfändung und zum Pfändungsvollzug einreichte. Er brachte weitgehend gleichbleibend vor, dass der über das Existenzminimum von Fr. 5'680.95 hinausgehende Teil seiner Taggelder von der Arbeitslosenkasse vom Betreibungsamt Z. gepfändet würde. Dies diene der Begleichung der
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (statt vieler: Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 5.2 Die aktuelle persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich im Vergleich zum Entscheiddatum (SK.2023.45) vom 18. Dezember 2023 auf- grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Er ist seit dem Tode seiner Ex-Ehefrau (geschieden seit [...]) am 1. September 2023 alleinerziehender Vater von minderjährigen Zwillingen im Alter von rund (...) Jahren. Laut Anmelde- bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z. hat sich der Gesuch- steller am (...) 2022 zur Arbeitsvermittlung gemeldet (TPF [SK.2023.45] pag. 2.521.005). Er ist seither – soweit ersichtlich –, mit einem Unterbruch von wenigen Monaten, arbeitslos. Die Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 belegt, dass der versicherte Verdienst des Gesuchstel- lers Fr. 12'350.-- beträgt. Die Arbeitslosenkasse unterstützt ihn nach wie vor finan- ziell mit monatlich Fr. 10'045.15 (inkl. Kinderzulagen) Arbeitslosentaggeldern (TPF pag. 3.521.006). Die Sozialabzüge betragen insgesamt Fr. 749.20 (AHV/IV/EO Fr. 506.75; NBU Fr. 236.15; BVG-Risikoprämie Fr. 6.30). Das Existenzminimum be- trägt zurzeit – wie im Dezember 2023 – Fr. 5'680.95 (TPF pag. 3.521.010). Der über das Existenzminimum hinausgehende Teil der Taggelder im Umfang von mo- natlich Fr. 3'615.-- wird vom Betreibungsamt Z. zwecks Tilgung der Schulden ge- pfändet (erster Pfändungsvollzug: 22. April 2023; letzter Pfändungsvollzug am 9. November 2023). Der Gesuchsteller hat 8 offene Betreibungen im Gesamtbetrag
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Februar 2024