Verfügung vom 18. Juli 2024
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
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BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Stellvertretender Bundesanwalt Ruedi Montanari
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EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian
Heierli, Leiter Strafrechtsdienst
gegen
A., litauische Staatsangehörige, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Christian Geosits
Gegenstand
Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung;
Einstellung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.2 7
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SK.2024.27
Der Einzelrichter erwägt, dass
‒ das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) mit Strafverfügung
vom 15. April 2024 A. wegen fahrlässiger Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewil-
ligung gemäss Art. 44 Abs. 1 und 2 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen
vom 13. Januar 2016 bis zum 25. April 2017 schuldig sprach und zu einer Busse
von Fr. 4'000.-- sowie zur Bezahlung der Spruch- und Schreibgebühren von
Fr. 3'270.-- verurteilte (Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]; EFD pag. 100 0001 ff.);
‒ A. mit Schreiben vom 25. April 2024 beim EFD die gerichtliche Beurteilung gemäss
Art. 72 VStrR verlangte (EFD pag. 100 0028 ff.);
‒ das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG die Akten mit Schreiben vom
- Mai 2024 an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts über-
wies (TPF pag. 5.100.003 ff.);
‒ die Bundesanwaltschaft am 15. Mai 2024 die Akten des EFD zusammen mit dem
Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht einreichte, wobei die
Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 und Art. 53 FINMAG i.V.m. Art. 73 ff.
VStrR sowie Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga-
nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]; TPF pag. 5.100.001
f.);
‒ das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 25. April 2024 form- und fristgerecht
erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR);
‒ die Beschuldigte sowie ihre Verteidigung am 28. Juni 2024 zur Hauptverhandlung
vom 5. September 2024 vorgeladen wurden;
‒ A. ihr Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 8. Juli 2024 zurück-
zog (TPF pag. 5.521.005);
‒ die Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, so-
lange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 1 und 2 VStrR);
‒ die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 15. April 2024 infolge Rückzugs des Be-
gehrens um gerichtliche Beurteilung einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72
Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2024.27 infolgedessen einzustellen ist
(Art. 78 Abs. 3 VStrR);
‒ sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich
nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR);
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SK.2024.27
‒ die Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug ihres Begeh-
rens um gerichtliche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens
zu tragen hat;
‒ der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung rund zwei Monate vor der
Hauptverhandlung erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung
nur geringfügige Kosten und Auslagen hatte;
‒ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-
sation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5
und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist;
‒ Rechtsanwalt Christian Geosits auf die Geltendmachung einer Entschädigung für
seine Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren verzichtet (TPF pag. 5.521.006 f.).
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Der Einzelrichter stellt fest:
- Die Strafverfügung des EFD vom 15. April 2024 ist rechtskräftig.
- Rechtsanwalt Christian Geosits verzichtet auf die Entrichtung einer Entschädigung.
und verfügt:
- Das gerichtliche Verfahren SK.2024.27 gegen A. wird eingestellt.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird A. auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
− Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen
den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den
Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. Juli 2024