Urteil vom 19 . März 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stell- vertretender Bundesanwalt Jacques Rayroud
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour
Gegenstand
Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2024.32
a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014; und
b) zu verurteilen:
I. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren;
II. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossen- schaft;
III . zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des EFD in Höhe von Fr. 4'000.--;
IV. zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anträge der Verteidigung:
Es sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen.
Eventualiter sei der Beschuldigte des Vorwurfs der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung freizusprechen.
Subeventualiter sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft bei einer Tätigkeit als Effek- tenhändler ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilten, und es sei auf die Bezahlung einer Ersatzforderung an die Eidgenos- senschaft zu verzichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, ein- schliesslich für das Vorverfahren.
3 - SK.2024.32 Prozessgeschichte: A. Aufgrund einer Strafanzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfol- gend: FINMA) vom 5. November 2014 und rechtshilfeweise erhobenen Beweis- mitteln bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete das Eidgenös- sische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 29. Juni 2020 gegen A. (nach- folgend: Beschuldigter), B., C. und D. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.10) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhan- del (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1) (Akten EFD 442.2-159 pag. 010 0001; 030 0001-0190; 050 0001). B. Mit Strafbescheid des EFD vom 26. Mai 2023 wurde der Beschuldigte der Tätig- keit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'360.--, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 137'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von total Fr. 1'580.--, verur- teilt (EFD 080 0041-0049). C. Mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 wurde D. schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum Mai 2014, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen à Fr. 20.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 640.--, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 264'000.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'590.-- (EFD 100 0105). Der Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Auch B. wurde mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 unter anderem schuldig ge- sprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum 14. Mai 2014. Dagegen erhob er Einsprache. Das EFD bestätigte den Schuldspruch mit Strafverfügung vom 23. April 2024 und verurteilte B. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 80.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 23'147.-- an die Eid- genossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'600.-- (EFD 060 0180). Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung des EFD vom 16. Mai 2024 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen C. wegen Verfolgungsverjährung eingestellt (EFD 120 0222 f.).
4 - SK.2024.32 D. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache und stellte den Antrag, der Strafbescheid vom 26. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei freizusprechen bzw. es sei das Verfahren gegen ihn einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu re- duzieren und auf die Ersatzforderung sei zu verzichten (EFD 080 0059). E. Mit Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024 gemäss Art. 70 des Bundesge- setzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstraf- rechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effek- tenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gespro- chen und zu einer Gelstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'880.--, verurteilt (EFD 080 0081-0117). F. Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 13. Mai 2024 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (SK 9.100.005). G. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 überwies das EFD die Akten nach Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und ver- wies auf ihre Strafverfügung vom 23. April 2024 (SK 9.100.003 f.). Am 5. Juni 2024 ging das Dossier bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein (SK 9.100.001). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin der Strafkammer von Amtes wegen in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR einen Strafregister- auszug sowie Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (SK 9.231.1.001 ff. [Strafregisterauszug]; 9.231.2.004 ff. [Steuerunterlagen]; 9.231.3.002 [Betreibungsregisterauszug]; 9.231.4.007 f.; [ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation]). I. Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2024 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers vor der Ein- zelrichterin am Sitz des Gerichts statt (SK 9.720.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SK 9.510.001). Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien ge- mäss Art. 79 Abs. 2 VStrR schriftlich eröffnet wird (SK 9.720.014).
5 - SK.2024.32 Die Einzelrichterin erwägt:
10 - SK.2024.32 als Geschäftsführer angestellt und mit 20% an der Gesellschaft beteiligt (Beila- gen UB-Bericht 442.2-159 [nachfolgend: Beilagen UB-Bericht] pag. 182, 186, 29, 7; SK 9.761.007 Ziff. 19 ff., 25 ff.). Die Geschäftsführung teilte er sich mit C., in dessen Auftrag er handelte. Die E. AG verfügte über keine Bewilligung der FINMA und war keiner Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen. Am 2. Juli 2015 wurde die E. AG im Handelsregister gelöscht (EFD 020 0001). Am 29. Februar 1999 erfolgte die Umfirmierung einer Vorgängerfirma in die F. AG mit Sitz in Zürich. B. war vom 28. August 2002 bis zum 24. Juli 2014 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (EFD 020 0004). Die F. AG verfügte über keine Bewilligung der FINMA und war keiner SRO angeschlossen (EFD 010 0005). Am 22. Mai 2015 wurde die Gesell- schaft im Handelsregister gelöscht (EFD 020 0004). Die G. AG mit Sitz in Zürich wurde am 7. November 2008 gegründet und in das Handelsregister eingetragen. B. war vom 7. November 2008 bis zum 16. Sep- tember 2011 als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregis- ter eingetragen (EFD 020 0006). Vom 7. November 2008 bis 9. Dezember 2011 war D. als einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der G. AG und danach bis zum 25. Juli 2014 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (EFD 020 0006). Die G. AG verfügte über keine Bewilligung der FINMA und war keiner SRO angeschlossen (EFD 010 0006). Am 22. Mai 2015 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (EFD 020 0005). Die H. AG mit Sitz in Z./ZH wurde am 11. Oktober 2011 in das Handelsregister eingetragen. Als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift war vom 11. Ok- tober 2011 bis zum 24. Juli 2014 der Sohn von B. im Handelsregister eingetragen (EFD 020 0007). Die H. AG verfügte über keine Bewilligung der FINMA und war keiner SRO angeschlossen. Sie wurde am 22. Mai 2015 im Handelsregister ge- löscht (EFD 020 0007). 6.1.2 Geschäftstätigkeit der I.-Gruppe Die Geschäftstätigkeit der E. AG bestand in der Vermittlung von Investoren für die Aktien der G. AG und der H. AG (Beilagen UB-Bericht pag. 9). Die F. AG nahm dabei die Abwicklung der Aktientransaktionen vor, indem sie den Kaufpreis ent- gegennahm und weiterleitete sowie die Aktienzertifikate an die Käufer herausgab (Beilagen UB-Bericht pag. 77). 6.1.3 Verträge Mit Vertrag vom 4. Januar 2010 zwischen D. und der E. AG wurde Letztere damit beauftragt, «eigene Inhaber-Aktien der G. AG zu veräussern». Gemäss Vertrag übernahmen «die E. AG und deren freie Handelsvertreter die Funktion als
11 - SK.2024.32 Handelsplatz» und boten die Aktien von D. zum Erwerb an, u.a. gestützt auf «Emissionsprospekte». Die E. AG hatte dabei «unter Beachtung der persönli- chen Interessen potenziellen Kaufinteressenten mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Finanzdienstleisters die Aktien von D. anzubieten». Sie hatte den Verkaufs- vorgang schriftlich zu dokumentieren und entsprechende Verträge mit den Käu- fern abzuschliessen. Die Übergabe der Aktien und die Zahlungsabwicklung er- folgte über die F. AG. Für jeden abgeschlossenen «Vermittlungsvertrag» erhiel- ten die E. AG und ihre «freien Handelspartner» eine Provision von 10% des vom Käufer der Aktien gezeichneten Betrages (vgl. Präambel sowie Ziff. 1.1, 2.1, 2.2 und 5. des Vertrags, Beilagen UB-Bericht pag. 72 f.). Mit Vertrag vom 15. Oktober 2011 beauftrage die H. AG die E. AG mit dem Verkauf eigener Inhaberaktien (Beilagen UB-Bericht pag. 122). Der Vertrag ist inhaltlich analog abgefasst wie der Vertrag zwischen D. und der E. AG. Die Verträge zwischen der E. AG als Vermittlerin der Aktien und den Käufern waren als «Vermittlungsvertrag» bezeichnet. Die «Vermittlungsverträge» waren standardisiert. Aktenkundig ist beispielsweise ein «Vermittlungsvertrag» vom 9./15. Februar 2011 zwischen der E. AG als Vermittlerin und J. als Käufer über den Kauf von 2'000 Aktien der G. AG zu einem Pries von Fr. 3.-- pro Aktie für insgesamt Fr. 6'000.--. Gemäss § 1 Ziff. 1 des Vertrages «vermittelt» die E. AG J. die Aktien und dieser nimmt den Verkauf an (Beilagen UB-Bericht pag. 88). Dass es sich beim Verkäufer de facto um D. handelte, geht aus dem «Vermitt- lungsvertrag» nicht hervor. Die «Vermittlungsverträge» betreffend Aktien der H. AG enthalten analoge Regelungen (Beilagen UB-Bericht pag. 127 ff.). 6.1.4 Aktienverkäufe Zwischen dem 4. Januar 2010 und dem 21. Juli 2014 hat die E. AG mindestens 57 Anleger vermittelt, welche insgesamt 622'820 G.-Aktien für einen Kaufpreis von total EUR 1'471'716.60 erwarben (Beilagen UB-Bericht pag. 83-85; FINMA 3.1.B 180, 003-167; 3.1.AA 079, 083, 136.ff., 240 ff.; 3.1.A 059 ff.). In Einzelfällen hat die·E. AG den Kunden nicht G.-Aktien von D. vermittelt, sondern G.-Aktien aus dem Bestand des Beschuldigten und C., welche diese von D. unentgeltlich übertragen erhielten und in den Honorarrechnungen der E. AG an die F. AG je- weils als «eigene Aktien» bezeichnet wurden (FINMA 8 020). Die E. AG hat sodann vom 2. Februar 2012 bis 17. März 2014 16 Anleger ange- worben, welche aus dem Bestand der H. AG insgesamt 261'000 Aktien für einen Kaufpreis von umgerechnet total Fr. 783'000.-- erwarben (Beilagen UB-Bericht pag. 126 f.; FINMA 2 pag. 038, 3.2.A 024-077, 3.1.B 144 f., 3.1.AA 125-128, 136 f.). Der Vertrieb der Aktien erfolgte durch Vermittler. Gemäss B. bestand in Düssel- dorf ein Vermittler-Team (Beilagen UB-Bericht pag. 8). Weder die Gesellschaften der I.-Gruppe noch der Beschuldigte verfügten über eine Bewilligung der FINMA.
12 - SK.2024.32 6.1.5 Verwendung der Gelder Die einzelnen Käufer überwiesen den Kaufpreis vertragsgemäss auf ein Konto der F. AG (Beilagen UB-Bericht pag. 133). Davon leitete die F. AG jeweils ver- tragsgemäss 10% an die E. AG weiter. Die erste aktenkundige Honorarrechnung datiert vom 28. Februar 2011, die letzte vom 14. April 2014 (Beilagen UB-Bericht pag. 99, 107, 112, 137, 150). Sodann überwies die F. AG 40% des Kaufpreises an C. Die restlichen 50% wurden auf das Konto der G. AG überwiesen (EFD 030 0018, 0152). In den Fällen, in welchen die E. AG Aktien der G. AG aus dem Bestand des Be- schuldigten und C. verkaufte, leitete die F. AG den gesamten vom Käufer über- wiesenen Betrag an die E. AG weiter, wo er als Ertrag gutgeschrieben wurde (Beilagen UB-Bericht pag. 112; FINMA 3.2.A 57). Anschliessend wurde der ent- sprechende Betrag vollumfänglich an den Beschuldigten und C. ausbezahlt (Bei- lagen UB-Bericht pag. 14, 34; siehe auch Einvernahme des Beschuldigten vom
14 - SK.2024.32 vermutlich das gegenüber dem Investor gesagt habe, was er von C. oder D. ge- hört habe (SK 9.731.016). Zur Bewilligungspflicht des Effektenhandels der E. AG sagte er aus, er habe sich zusammen mit B. und C. gefragt, ob sie bewilligungspflichtig seien. Sie seien sich hinsichtlich der Bewilligungspflicht unsicher gewesen. C. habe gesagt, er sei sich «ziemlich sicher», dass sie nicht unter die Bewilligungspflicht fallen würden. B. habe diesbezüglich nachgefragt, wobei der Beschuldigte nicht wisse, wo bzw. bei wem genau B. nachgefragt habe. B. habe ihm dann telefonisch gesagt, dass sie «wahrscheinlich» nicht unter diese Regulierung fallen würden. (SK 9.731.017). 7.2 Aussagen B. B. wurde für den unerlaubten Effektenhandel der I.-Gruppe rechtskräftig verurteilt (vgl. Lit. C.2.) An der Hauptverhandlung sagte er als Zeuge aus, dass die Idee zur Gründung der E. AG vom Beschuldigten und von C. gekommen sei. Der Be- schuldigte habe 20% und C. 40% der Aktien der E. AG gehabt (SK 9.761.007). Zur Geschäftstätigkeit der I.-Gruppe sagte B. aus, die E. AG habe die Aktien der G. AG und der H. AG an die Kunden verkauft. Die E. AG habe die administrativen Arbeiten erledigt und die Verwaltung gemacht. Die F. AG habe die Buchhaltung und Finanzabwicklung des Effektenhandels gemacht. Bei der F. AG seien die Zahlungen von den Kunden aus dem Effektenhandel eingegangen und dann wei- tergeleitet worden. Sie hätten bei der F. AG die Kontrolle zwischen der E. AG und den Aktionären gehabt. (SK 9.761.004-006). Zur Rollenverteilung und den Aufgabenbereichen innerhalb der E. AG sagte B. aus, C. sei der «obere Chef» und «Verwalter» der E. AG gewesen. Dieser sei meistens in Deutschland gewesen und habe von dort aus per Telefon den Kun- den Aktien verkauft. Die E. AG habe dann in der Schweiz die Verträge an die Kunden ausgestellt. Der Beschuldigte sei der einzige Angestellte der E. AG in der Schweiz gewesen. Der Beschuldigte sei quasi der Angestellte von C. gewe- sen. Der Beschuldigte habe die «ganzen Formalitäten» erledigt, die es gebraucht habe, um die Aktien zu verkaufen. Er habe die Verwaltung und die Vertragsab- wicklung in der Schweiz gemacht, ohne selber Aktien zu verkaufen. Er habe die Verträge ausgestellt und an die Kunden versandt. Bestimmt habe aber C. die Vertragsmuster für die Vermittlungsverträge entworfen. Zur Festlegung des Prei- ses der G.-Aktien sagte B. aus, der Beschuldigte und C. hätten ihm mitgeteilt, der Preis pro Aktie betrage Fr. [...]. Er sei überzeugt, dass C. in Absprache mit dem Beschuldigten und D. den Verkaufspreis festgelegt habe (SK 9.761.005- 008).
15 - SK.2024.32
18 - SK.2024.32 9.2 Beweiswürdigung und Subsumtion in objektiver Hinsicht 9.2.1 In Bezug auf die Effektenhändlertätigkeit der I.-Gruppe ist festzustellen, dass die irreführend als «Vermittlungsverträge» bezeichneten Kaufverträge durch die E. AG abgeschlossen worden waren. Direkte Kaufverträge zwischen den Emit- tenten (G. AG und H. AG) und den Käufern lagen nicht vor. Der jeweilige Ver- käufer der Aktien wurde in den «Vermittlungsverträgen» nicht genannt. Die Effek- ten waren somit von der E. AG verkauft worden, entweder für sich selbst (H.-Ak- tien) oder aber als indirekte Stellvertreterin für den im Vertrag nicht genannten D. (G.-Aktien). Die Aktien wurden durch die Verkäufe der E. AG erstmals öffentlich angeboten und im Publikum platziert. Die Verkäufe erfolgten somit auf dem Pri- märmarkt. Die Aktienzertifikate wurden bei der F. AG aufbewahrt, welche auch die Kaufsummen der Investoren entgegennahm. Nach erfolgter Bezahlung des Kaufpreises an die F. AG wurden die Aktien von ihr ausgeliefert oder bei ihr für die Kunden hinterlegt. Damit erfüllen die E. AG und die F. AG gemeinsam die Kriterien einer Emissionshaustätigkeit. Der Aktienverkauf stellte zudem die Haupttätigkeit der E. AG dar, womit diese Gesellschaft hauptsächlich im Finanz- bereich tätig war. Die Tatsache, dass für diese Tätigkeit eigene Büroräumlichkei- ten gemietet und Mitarbeiter angestellt wurden, zeigt, dass die E. AG darauf aus- gerichtet war, regelmässig bzw. gewerbsmässig Erträge aus bewilligungspflich- tiger Emissionshaustätigkeit zu erzielen. Zur Gruppentätigkeit ist mit der FINMA und dem EFD festzustellen, dass eine enge personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung zwischen den beteiligten Gesellschaften und Personen bestand. Zwischen der E. AG und der F. AG bestand eine Arbeitsteilung, indem die E. AG die Kunden akquirierte und die Verträge abschloss, während die F. AG die Gelder entgegennahm und ver- teilte sowie den Aktionären die Aktienzertifikate zustellte oder bei sich deponierte. Die E. AG generierte ihre Einnahmen ausschliesslich über die von der F. AG wei- tergeleiteten Zahlungen. Die F. AG führte auch die Buchhaltung der E. AG. Die G. AG und die H. AG nahmen nie eine operative Tätigkeit auf. Die erhaltenen Gelder wurden vollumfänglich an andere Gesellschaften oder Personen weiter- geleitet. Die Vermittlung der Aktien erfolgte auf Grundlage eines durch die G. AG respektive die H. AG erteilten Mandates an die E. AG und die F. AG. Ohne den Abschluss der entsprechenden Verträge wäre es der E. AG und F. AG nicht mög- lich gewesen, die Aktien der G. AG und H. AG auf dem Primärmarkt zu verkau- fen. Damit haben die E. AG, F. AG, G. AG und H. AG gemeinsam als Gruppe gehandelt, eine Emissionshaustätigkeit betrieben, ohne über die nötige Bewilli- gung zu verfügen. In objektiver Hinsicht erfüllt daher die gemeinsame Tätigkeit der E. AG, F. AG, G. AG und H. AG (als Gruppe) den Tatbestand des unbewilligten Effektenhan- dels i.S.v. Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 aBEHG.
19 - SK.2024.32 9.2.2 Einwand des Verteidigers a) Der Verteidiger wandte im Rahmen des Parteivortrages ein, dass bei einer Festübernahme das Emissionshaus das Platzierungsrisiko trage. Es sei nicht er- sichtlich, dass die E. AG selbst ein Platzierungsrisiko getragen habe. Der Be- schuldigte sei informiert worden, dass D. die G.-Aktien durch Vermittlung der E. AG an Interessenten direkt verkauft habe, und nicht in Kommission. Der ob- jektive Tatbestand im Sinne einer die Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkt- tätigkeit sei somit bei der vorliegenden Festübernahme der Aktien durch die E. AG a priori nicht gegeben (SK 9.721.028). b) In jüngeren Entscheiden äusserte sich das Bundesgericht sowie das Bundes- verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zur Thema- tik des Platzierungsrisikos bei einer Festübernahme wie folgt (Urteil des Bundes- gerichts 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3.4 S. 16 f. m.H.): Bei der Festübernahme werden die zu emittierenden Effekten von einem Dritten zu einem bestimmten Preis übernommen und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf dem Markt platziert. Das Emissionshaus verkauft die Titel bei der Festübernahme in eigenem Namen sowie eigene Rechnung und Gefahr (B OEMLE, et. al., Geld-, Bank- und Finanzmarktlexikon der Schweiz, Zürich 2002, Stichwort Emissionsgeschäft; K RAMER/ZOBL, Schweizerisches Kapitalmarkt- recht, Zürich 2004, N. 1078). Bei der Festübernahme wird ein Vertrag zwischen dem Emittenten und dem Emissionshaus (der Übernahmevertrag bzw. das Un- derwriting Agreement) und der Kaufvertrag zwischen dem Emissionshaus und dem Anleger abgeschlossen (W ALLER, Das Underwriting Agreement, Diss. Zü- rich 2009, S. 7 f., 108, 113 ff.). Bei einer Festübernahme übernimmt ein Emis- sionshaus somit regelmässig die Gesamtheit der zu emittierenden Titel (im Falle eines Fixed Price Underwriting) zu einem bestimmten Preis und platziert diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Publikum (B OVET/HÉRITIER LACHAT, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XV: Finanzmarktauf- sicht 2016, S. 97). Die Emissionshäuser tragen bei der Festübernahme in dieser Konstellation das gesamte Platzierungsrisiko und erhalten dafür eine Übernahme- kommission (Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1; K RAMER/ZOBEL, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich 2004, S. 404 f.). c) Der Verteidiger verkennt, dass die E. AG die Aktienkaufverträge mit den In- vestoren mittels standardisierter sog. «Vermittlungsverträge» direkt, d.h. in eige- nem Namen abschloss (siehe E. 6.1.3). Sie war deren Vertragspartei. Es bestan- den keine direkten Kaufverträge zwischen den Emittenten (G. AG und H. AG) bzw. D. und den Käufern. Der tatsächliche Verkäufer der Aktien wurde in den «Vermittlungsverträgen» nicht genannt. Die G. AG bzw. D. und die H. AG wollten gegenüber den Verkäufern offensichtlich nicht in Erscheinung treten. Dass der
20 - SK.2024.32 Beschuldigte, der für die jeweiligen Vertragsausstellungen verantwortlich war, bezüglich der G.-Aktien von einem Direktverkauf durch D. ausgegangen sein will, ist eindeutig als Schutzbehauptung zu werten. Wie die FINMA in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2014 zutreffend feststellte, wurden die von Drittpersonen (G. AG und H. AG) ausgegebenen Effekten von der E. AG im eigenen Namen verkauft, entweder für sich selbst, auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne der Festübernahme oder aber als indirekte Stellvertreterin für D. in Kommission. Das Platzierungsrisiko trug bei der Festübernahme im Sinne der genannten Recht- sprechung die E. AG. Der Einwand ist unbegründet. 9.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG ist durch die Geschäftstätigkeit der I.-Gruppe erfüllt. Eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 3 aBEHV liegt nicht vor. 9.3 Verantwortlichkeit des Beschuldigten 9.3.1 Art. 6 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person [...] oder sonst in Ausübung ge- schäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt haben. 9.3.2 Der Beschuldigte bestritt im Verfahren vor dem EFD, bei der E. AG als Geschäfts- führer im Sinne einer kader- oder organähnlichen Funktion angestellt gewesen zu sein. Auch an der Hauptverhandlung brachte er vor, in einer untergeordneten und weisungsgebundenen Stellung tätig gewesen zu sein (SK 9.731.010). Der Beschuldigte verkennt zunächst, dass im Rahmen der verwaltungsstrafrecht- lichen Verantwortlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 VStrR eine Organstellung im engeren Sinn, insbesondere Weisungsbefugnis nicht erforderlich ist. Entsprechend ist für die Zurechnung nach Art. 6 Abs. 1 VStrR allein die Tatsache entscheidend, dass der Beschuldigte an der verbotenen Tätigkeit der E. AG faktisch in massgeblicher Weise (im Sinne einer Mittäterschaft) mitgewirkt hat (vgl. S CHWOB, Basler Kom- mentar, Verwaltungsstrafrecht, Basel 2020, Art. 6 VStrR N. 8 ff.). Entsprechend kann im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Verantwortlichkeit offenbleiben, ob der Beschuldigte in einer Kaderfunktion angestellt war. Entscheidend ist allein sein tatsächlicher Tatbeitrag (siehe nachfolgende E. 9.3.3). 9.3.3 Tatbeitrag a) Einleitend ist festzustellen, dass die Idee zur Gründung der E. AG zum Zweck der Vermittlung von Aktien vom Beschuldigten und C. stammte. Der Beschuldigte gelangte mit dieser Idee an B., welcher bereits die Buchhaltung einer anderen Gesellschaft des Beschuldigten erledigt hatte. Die Wichtigkeit der Rolle des Be- schuldigten wird auch dadurch verdeutlicht, dass er zwar selbst nicht
21 - SK.2024.32 Verwaltungsratsmitglied der E. AG, aber immerhin mit 20% an der Gesellschaft beteiligt war (E. 6.1.1). Zudem war er bei einem Konto der E. AG zeichnungsbe- rechtigt und hatte Zugang zum E-Banking (vgl. E. 6.1.6). Der Beschuldigte bestreitet seine Beteiligung an der Gründung der E. AG nicht. Er betonte aber in seiner Einsprache gegen den Strafbescheid des EFD und an der Hauptverhandlung, dass er bei der Gründung der E. AG keine Tätigkeit als Effektenhändler beabsichtigt habe, sondern eine Vermittlungstätigkeit zur Finan- zierung von Start-Ups (SK 9.731.009, .012). Belege für diese Aussage sind nicht aktenkundig. Selbst wenn er diese Absicht zu Beginn allenfalls gehabt haben sollte, so wurde sie nicht umgesetzt, denn die E. AG übte zu keinem Zeitpunkt eine reine Vermittlungstätigkeit aus. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgten vielmehr von Beginn weg unter Mitwirkung des Beschuldigten ausschliesslich Aktienverkaufsgeschäfte mit Investoren. Entsprechend war dem Beschuldigten, der im Back Office die Verträge für ebendiese Aktienverkäufe aufsetzte (vgl. so- gleich unter b), jederzeit bewusst, dass die E. AG diese und zudem keine andere Geschäftstätigkeit ausübte (siehe hierzu E. 9.4.2). Dies bestätigte er im Übrigen anlässlich der Hauptverhandlung (SK 9.731.010). b) Vor diesem Hintergrund ergibt sich zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten im eigentlichen Sinne und zu seinem Beitrag an der unbewilligten Effektenhan- delstätigkeit der I.-Gruppe folgendes: Wie dargelegt, bestreitet der Beschuldigte die Art der gemäss Anklageschrift von ihm ausgeübten Tätigkeiten innerhalb der E. AG nicht. Er bestreitet einzig die rechtliche Qualifikation der ihm vorgeworfenen Handlungen (siehe E. 8). Unbe- stritten ist, dass der Beschuldigte die Tätigkeit bei der E. AG nicht allein ausübte, sondern zusammen mit dem massgeblich steuernden C. Entsprechend hält die Strafverfügung des EFD zutreffend fest, dass die Rolle des Beschuldigten im Vergleich zu jener von C. von geringerem Gewicht war. Im Gegensatz zu C. war der Beschuldigte nicht in das operative Geschäft – die Akquisition von Investoren – involviert und hatte neben den bereits bestehenden Kunden keinen Kunden- kontakt. Er erledigte auf Anweisung von C. im Back Office vorwiegend administ- rative Angelegenheiten, indem er gestützt auf standardisierte Vorlagen die «Ver- mittlungsverträge» ausarbeitete und diese an die Kunden versandte (E. 6.1.6). Er finalisierte die Verträge im Hinblick auf das konkrete Kaufgeschäft, indem er in die Vertragsmuster die essentialia negotii einfügte und die Verträge sodann zur Unterzeichnung an die Investoren sandte. Seine Arbeit ermöglichte folglich den verbindlichen, verschriftlichten Vertragsabschluss. Er fungierte insofern als Bindeglied zwischen der Kundenakquise durch C. und dem Zustandekommen der Vertragsabschlüsse mit den Investoren. Ferner erledigte er Zahlungen und leitete wichtige Informationen an Anleger weiter. So informierte er beispielsweise Investoren mittels Versand des von D. vorbereiteten Newsletters («D. Aktuell») über den Geschäftsgang der G. AG und pries bei den Anlegern die Aktien in einer Kundenmitteilung als risikolos und jederzeit frei handelbar an (vgl. vorne,
22 - SK.2024.32 E. 6.1.6). In einem anderen Schreiben des Back Office wurden zu Verkaufszwe- cken vermeintliche «Bezugsrechte» angeboten, ohne dass eine Kapitalerhöhung stattgefunden hatte (SK 9.7313.021; E. 6.1.6). Als Verantwortlicher der Schrei- ben wurde jeweils – an Stelle der sonstigen Signatur – standardmässig «Back Office Investor Relations» angegeben, womit der Beschuldigte gemeint war. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er als einziger Mitarbeiter im Back Office tätig war und die genannten Schreiben versandt hatte (SK 9.731.010, .013). Er gab sich somit gegenüber den Investoren als Urheber der Schreiben der E. AG aus. An der Hauptverhandlung damit konfrontiert, gab er jedoch an, wenn so ein Schreiben von der E. AG rausgegangen sei, dann sei dies von C. verfasst worden und habe so an die Kunden versandt werden müssen (SK 9.731.015). Ausserdem bewarb der Beschuldigte bei den bestehenden An- legern die platzierten Aktien telefonisch und versuchte Bedenken zu zerstreuen, indem er ihnen telefonisch mitteilte, dass das Übernahmeverfahren der G. AG auf einem guten Weg sei (E. 6.1.6; EFD 030 0128). Auf Vorhalt führte der Be- schuldigte hierzu aus, er habe damals am Telefon das gesagt, was er gewusst habe oder was er von C. oder D. gehört habe (SK 9.731.016). Schliesslich ist hervorzuheben, dass er am unerlaubten Effektenhandel selbst teilnahm und pro- fitierte, indem er «eigene Aktien» der G. AG über die E. AG verkaufte und nach eigenen Aussagen einen Verkaufserlös von insgesamt Fr. 20'417.-- generierte (vgl. vorne, E. 6.1.5). 9.3.4 Vorliegend wirkte der Beschuldigte bei der Tatausführung mit B., C. und D. zu- sammen. Der Beschuldigte bestreitet, in einem für die Mittäterschaft erforderli- chen Ausmass an der Geschäftstätigkeit der I.-Gruppe beteiligt gewesen zu sein und beantragt subeventualiter, er sei nur wegen Gehilfenschaft schuldig zu spre- chen. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte als Mittäter oder als Gehilfe mitgewirkt hat. 9.3.4.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter in- nerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzu- stehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 2, 6B_97/2019 vom 6. No- vember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a).
23 - SK.2024.32 9.3.4.2 Das Beweisergebnis hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten (E. 6.1.6) und sei- nes Tatbeitrags (E. 9.3.3) zeigt, dass er in allen Phasen des Delikts massgeblich und gerade nicht in untergeordneter Weise mitgewirkt hat. Seine Rolle und Tat- handlungen gingen über das blosse Ausführen von Anweisungen und reine ad- ministrative Arbeiten weit hinaus. Erstellt ist, dass er die Idee zur Gründung der E. AG hatte, Kaufverträge ausstellte, Informationen an die Investoren über den Geschäftsgang weiterleitete und am unerlaubten Effektenhandel gar mittels Ver- kaufs eigener Aktien über die E. AG unmittelbar teilnahm. Er war folglich an der Entschliessung, Planung und Ausführung des unerlaubten Effektenhandels massgeblich beteiligt. Seine Tätigkeiten waren für das Gelingen des unerlaubten Effektenhandels entscheidend, denn dieser wäre ohne die rechtswirksame Ver- schriftlichung der wesentlichen Bestandteile des Kaufvertrags durch den Be- schuldigten nicht rechtsgültig zustande gekommen. Jedenfalls hätte die Abwick- lung der Geschäfte ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten nicht in der erfolgten Form durchgeführt werden und die I.-Gruppe hätte ihr Geschäftsmodell nicht in der gehandhabten erfolgreichen Art und Weise praktizieren können. Er handelte somit als Mittäter, gemeinsam mit B., C. und D. Der betriebene Effektenhandel erscheint überdies als ausgeklügeltes System, indem die involvierten Personen und Gesellschaften den bewilligungspflichtigen Effektenhandel arbeitsteilig als Gruppe durchführten (vgl. E. 9.2.1). Wie bei der Mittäterschaft üblich, lag die Herrschaft über den Geschehensablauf nicht in den Händen des Einzelnen, son- dern in den Händen des mittäterschaftlichen Kollektivs (sog. funktionale Tatherr- schaft). Ohne den Tatbeitrag jedes einzelnen Beteiligten hätte das raffinierte Sys- tem nicht funktioniert. Die Tatbeiträge der mitbeteiligten B., C. und D. sind dem Beschuldigten daher zuzurechnen. Dem im Vergleich zu den anderen Mittätern geringeren Tatverschulden des Beschuldigten ist im Rahmen der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen (E. 10.). In Berücksichtigung dessen ist dem Beschuldigten die unerlaubte Geschäftstä- tigkeit der I.-Gruppe vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR als Mittäter strafrechtlich zuzurechnen. Er hat damit den ob- jektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG erfüllt. 9.4 Vorsatz 9.4.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (D ONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 12 StGB N. 6; S TRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnormen im Finanz- marktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung vorausset- zenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des
24 - SK.2024.32 Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungs- erteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbot- sirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom
25 - SK.2024.32 händlerbewilligungskriterien geirrt. Er habe sich auf die Aussagen von C. und B. verlassen, wonach die E. AG keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe. Aus- serdem wird sinngemäss vorgebracht, der Beschuldigte habe stets im Back Office gearbeitet und nie eine Tätigkeit im bewilligungspflichtigen Bereich ausge- übt und sei somit rechtsunkundig. Es liege ein vorsatzausschliessender Sach- verhaltsirrtum vor (SK 9.721.029). b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungsertei- lung verboten war, ist – wie erwähnt (vgl. E. 9.4.1) – grundsätzlich auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. Nachfol- gend wird auf Grund des Einwands des Sachverhaltsirrtums näher geprüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein Sachver- haltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art. 12 Abs.1 StGB) ausschliesst. c) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach- verhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tat- bestandsmerkmale. Derjenige, der von einem strafrechtlichen Tatbestandsmerk- mal eine unzutreffende Vorstellung hat, handelt in einem Sachverhaltsirrtum und damit ohne Vorsatz (BGE 129 IV 238 E. 3.2.1). Nach Rechtsprechung und herr- schender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Ein vorsatzausschliessen- der Sachverhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter nicht erkannt hat, dass er einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgeht (S CHWOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 44 FINMAG N. 37). Ein den Vorsatz des Täters (Art. 13 StGB) ausschlies- sender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter das be- treffende Bewilligungserfordernis zwar kennt, jedoch zu Unrecht davon ausgeht, dass seine konkrete Tätigkeit nicht davon erfasst ist. Er hat in diesem Fall keine oder eine falsche Vorstellung über ein objektives Tatbestandsmerkmal (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1). Unzutreffende Vorstellungen über objektive Tatbe- standsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsat- zes (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstel- lung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (BGE 99
26 - SK.2024.32 IV 57 E. 1a S. 59; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Eine solche „Parallelwertung“ kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsat- zes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit sind. Vielmehr bezieht sich der Vorsatz auf die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung (zum Ganzen BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Kein Sachver- haltsirrtum ist deshalb beispielsweise gegeben, wenn der Täter sich gemäss den üblichen Vorstellungen eines Nichtjuristen bewusst ist, dass er ein Finanzprodukt anbietet und dieses möglicherweise Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Regelung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2014 vom 26. November 2015 E. 3.2). Ein Sachverhaltsirrtum ist ferner ausgeschlossen, wenn der Täter sich im Moment seines Handelns darüber im Klaren ist, dass ihm faktische oder juristische Informationen fehlen, die für die Beurteilung des eigenen Verhaltens wichtig wären (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1); wenn ihm also bewusst ist, dass die Zulässigkeit seines Verhaltens zweifelhaft ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 6B_63/2017 vom 17. November 2017 E. 3.2 und 3.3). d) Der Beschuldige hatte eine Ausbildung als deutscher Bankkaufmann. Selbst wenn man den Beschuldigten als finanzmarkrechtlichen Laien betrachten würde, musste ihm nach dem Massstab der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass die E. AG mit den vertriebenen Aktien ein Finanzprodukt anbot und das gewählte Vorgehen möglicherweise Gegenstand einer verwaltungsrechtli- chen Regelung ist. Dass ihm dies tatsächlich auch bewusst war, zeigt der Um- stand, dass er sich nach eigener Darstellung mit C. und B. über die Frage der Bewilligungspflicht unterhalten hatte (E. 7.1). Das zeigt deutlich, dass unter den Beteiligten Zweifel an der Rechtmässigkeit der Tätigkeit der I.-Gruppe bestanden hatten. Dies schliesst gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung einen Sach- verhaltsirrtum per se aus (E. 9.4.3 c). 9.5 Rechtswidrigkeit Die I.- Gruppe sowie der Beschuldigte verfügten nicht über die erforderliche Effek- tenhändlerbewillligung der FINMA nach Art. 10 Abs. 1 aBEHG (vgl. E. 6.1.1). Der Effektenhandel erfolgte somit rechtswidrig. 9.6 Schuld 9.6.1 Der Verteidiger machte im Rahmen des Plädoyers sinngemäss auch einen Ver- botsirrtum geltend. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, der Beschuldigte habe auf die Aussagen von C. und B. vertraut, wonach die E. AG keine bewilli- gungspflichtige Tätigkeit ausübe und daher keine weiteren Abklärungen, wie bei- spielsweise ein Gutachten, vorgenommen (SK 9.721.029). 9.6.2 a) Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der
27 - SK.2024.32 Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gege- ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (S TRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 46 f.). Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) betrifft die Konstellation, bei welcher der Tä- ter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom
28 - SK.2024.32 beiden im Vorverfahren als «Unbedenklichkeitsschreiben» in Bezug auf die Be- willigungspflicht der untersuchten Tätigkeiten interpretiert haben wollen (FINMA 1 001 ff.; 2 049), so könnte der Beschuldigte hieraus aus folgenden Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten: Im besagten Schreiben der FINMA an die F. AG («Abschliessende Beurteilung der Tätigkeit der F. AG Zürich in Bezug auf die Finanzmarktgesetze») hatte die FINMA die Tätigkeit der F. AG unter dem Blickwinkel des GwG und des aBEHG beurteilt (FINMA 1 001 ff.). In Bezug auf das aBEHG hatte die FINMA B. darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der F. AG möglicherweise bewilligungspflichtig gewesen sei, da diese für die Abwicklung der Transaktionen sowie die Aushändigung der Aktien zuständig gewesen sei. Sie habe zwar keine Vermittlungsprovisionen erhalten, habe jedoch auf Honorar- basis gearbeitet (FINMA 1 002). Eine bewilligungsfreie Tätigkeit sei nur gegeben, wenn sich eine solche Tätigkeit ausschliesslich auf die reine Vermittlung von In- vestoren an emittierende Gesellschaften sowie die rein administrative Abwick- lung der Transaktionen beschränke, sofern die F. AG keine Effekten – auch nicht treuhänderisch – zum Zwecke der Veräusserung an Investoren halte und kein direkter Geldfluss zwischen Investoren und der F. AG erfolge. Ansonsten müsse eine Bewilligung als Effektenhändlerin im Sinne des aBEHG bei der FINMA be- antragt werden (FINMA 1 001). Die FINMA kam somit in ihrem Schreiben keines- wegs zum Schluss, dass der Effektenhandel der I.-Gruppe bewilligungslos aus- geübt werden könne. Wie das EFD in der Strafverfügung zutreffend ausführte, ist es aber letztlich ohne Belang, ob der Beschuldigte vom Schreiben der FINMA Kenntnis hatte (SK 9.100.035). Schliesslich wusste der Beschuldigte, dass die I.-Gruppe für die Akquisition von Kunden Vermittler einsetzte und Aktienverkäufe tätigte. Das EFD führte an der Hauptverhandlung weiter zutreffend aus, dass es ausserdem naheliegend gewesen wäre, dass sich der Beschuldigte das Schrei- ben der FINMA hätte zeigen lassen, wenn sich C. und B. im Gespräch mit ihm darauf berufen hätten, womit er den alles andere als entlastenden Charakter des Schreibens auch als finanzmarktrechtlicher Laie erkannt hätte (SK 9.721.018), war ihm doch das Geschäftsmodell der I.-Gruppe bekannt (siehe E. 9.4.2). Dass ausserdem ein Gutachten bei einem qualifizierten Rechtsberater in Auftrag gegeben worden wäre, um abzuklären, ob der Effektenhandel der I.-Gruppe un- ter die Bewilligungspflicht falle, wird vorliegend weder behauptet noch ist ein sol- ches aktenkundig. Der Umstand, dass die Geschäftspartner des Beschuldigten grundsätzlich «eher nicht» von einer Bewilligungspflicht ausgingen, vermag da- her auch keine Grundlage für einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zu begründen, zumal beide nicht Juristen waren. Damit fehlt es an einer faktischen Grundlage für die Annahme einer Fehlvorstellung im Sinne von Art. 21 StGB und damit für einen Verbotsirrtum. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Beschuldigte hat mithin auch schuldhaft gehandelt.
29 - SK.2024.32 9.7 Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig zu sprechen, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014.
30 - SK.2024.32 auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). 10.3 Der Beschuldigte ist des Effektenhandels ohne Bewilligung schuldig befunden worden. Die Strafandrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Ins- besondere ist dem Beschuldigten keine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB zuzubilligen (vgl. unten, E. 10.5.3). Der Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. 10.4 Tatkomponente 10.4.1 Objektive Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt zunächst der relativ lange De- liktszeitraum von über zwei Jahren, vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, ins Gewicht. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitraum zusammen mit den Mittä- tern B., C. und D. über die I.-Gruppe Effektenverkäufe im Umfang von EUR 1'471'716.60 bzw. CHF 783'000 an über 70 Anleger getätigt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher angesichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der beträchtlichen Anzahl an Käufern nicht unerheblich. Zum Geschäfts- modell der I.-Gruppe ist zu erwähnen, dass dieses ausgeklügelt ausgestaltet war. Den genannten Akteuren ging es darum, die Bewilligungspflicht des Emissions- hauses zu umgehen, indem sie – als dahinterstehende Personen, welche indivi- duell betrachtet nicht alle Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht erfüllt ha- ben – durch gemeinschaftliches Agieren als Gruppe im Ergebnis eine bewilli- gungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Die Art und Weise des Vorgehens war da- her raffiniert. Die gewählte arbeitsteilige Vorgehensweise unter Einbezug meh- rerer Gesellschaften offenbart daher eine nicht unbeträchtliche kriminelle Ener- gie. Mit seinem Verhalten gefährdeten der Beschuldigte und die bereits Verurteil- ten die Sicherheit und die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Finanzmarktes. Leicht strafmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die Geschäftstätigkeit der I.-Gruppe nicht a priori auf eine Schädigung der Investoren ausgerichtet war. Dem Beschuldigten ist auch zugute zu halten, dass er im Vergleich zu den ande- ren Mittätern im Geschäftsmodell der I.-Gruppe eine weniger wichtige Rolle spielte und vom finanziellen Erlös aus der rechtswidrigen Geschäftstätigkeit nur in untergeordneter Weise profitierte. Das objektive Tatverschulden wiegt insge- samt noch leicht. 10.4.2 Subjektive Tatkomponente In subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf den Beweggrund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit den bei Finanzmarktdelikten üblichen finanziellen Beweggrün- den und damit aus einem egoistischen Motiv handelte. Der deliktische Wille des
31 - SK.2024.32 Beschuldigten war mit Blick auf das Ausmass der über einen längeren Zeitraum ausgeführten unerlaubten Tätigkeit und die gewählten Ausführungsmethoden nicht unbedeutend. Das Einhalten der rechtlichen Finanzmarkt-Vorgaben hatte für den Beschuldigten trotz Bedenken hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Effek- tenhandels keine Priorität. Er begnügte sich vielmehr mit den Einschätzungen der juristischen Laien C. und B., obwohl er im Grunde nicht wusste, ob es sich um zuverlässige Abklärungen gehandelt hatte und diese bei den kompetenten Stellen eingeholt wurden. Trotz bestehender (Rest-)Zweifel kümmerte er sich weiterhin nicht um die Einhaltung der finanzmarktrechtlichen Vorgaben. Der Be- schuldigte hätte die Tat jederzeit ohne Weiteres vermeiden können. Das subjek- tive Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. 10.4.3 In Anbetracht sämtlicher vorerwähnter Kriterien ist beim Beschuldigten von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe wäre un- verhältnismässig streng und erschiene nicht schuldangemessen. Vielmehr ist eine Geldstrafe, welche im unteren Bereich zu liegen kommt, auszusprechen. In Würdigung der Tatkomponente ist eine hypothetische Strafe von 100 Tagessät- zen Geldstrafe angemessen. 10.5 Täterkomponente 10.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der heute [...]-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger, getrennt le- bend und Vater von zwei erwachsenen Söhnen. Er wuchs in Serbien auf und zog in den 70ern mit seinen Eltern nach Düsseldorf. Er hat nach dem Abitur [...] bei der Bank N. Düsseldorf eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert und war danach Back Office-Mitarbeiter bei verschiedenen Unternehmen, bevor er 2010 zur I.-Gruppe stiess (EFD 090 0001 ff.; SK 9.731.003). Der Beschuldigte ist zur- zeit arbeitslos, seit er seine Einzelfirma «[...]» schliessen musste. Nach eigenen Angaben erhält er keine Arbeitslosenentschädigung. Er erhält von jedem seiner Söhne monatliche Haushaltsbeiträge von Fr. 2'000.--. Von der 2. Säule hat er Fr. 60'000.-- bezogen, wovon noch Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- übrig seien. Der Beschuldigte hat eine Eigentumswohnung, welche mit zwei Hypotheken von Fr. 300'000.-- bzw. Fr. 350'000.-- belastet ist . Laut Steuererklärung 2022 besitzt er Wertschriften von Fr. 14’781--, welche er nach eigenen Angaben nicht mehr habe. Die monatlichen Ausgaben würden Fr. 2'078.55 (inkl. Hypothekarzins) be- tragen (EFD 090 0001 ff.; SK 9.731.003, -006; 9.231.2.019; 9.521.028). Der Be- schuldigte lebt somit zurzeit in prekären finanziellen Verhältnissen, wobei er eine Arbeitsstelle in Aussicht hat (SK 9.731.007). Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. August 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 und dem 20. November 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu
32 - SK.2024.32 einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- verurteilt. Es handelt sich um eine nicht einschlägige, nicht schwerwiegende Vorstrafe, die zudem lange zurückliegt. Sie ist folglich nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind im Ergebnis neutral zu wür- digen. 10.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 10.5.2.1 Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich teils kooperativ. So gab er den äusseren Sachver- halt zu. Allerdings war dies zur Aufklärung des Sachverhalts nicht entscheidend, da sich die Tat mit objektiven Beweismitteln nachweisen liess (u.a. Kaufverträge; Korrespondenz mit Investoren). Er bestritt hingegen an der Hauptverhandlung seine Täterschaft mangels Unrechtsbewusstseins. Vorliegend kann somit nicht von einem strafmindernden Geständnis gesprochen werden, da der Beschuldigte im Haupt- und Eventualantrag eine Einstellung bzw. einen Freispruch beantragt. 10.5.2.2 Was das Nachtatverhalten anbelangt, so hat sich der Beschuldigte während lau- fender Untersuchung nicht wohl verhalten. Er hat nach Eingang der Anzeige der FINMA am 5. November 2014 delinquiert, was sich allerdings nicht straferhöhend auswirkt (siehe E. 10.5.1). 10.5.3 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung a) Als obligatorischer Strafmilderungsgrund ist Art. 48 lit. e StGB zu beachten. Ge- mäss dieser Bestimmung ist die Strafe zu mildem, wenn das Strafbedürfnis in An- betracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Wohlverhalten als zusätzliche Voraussetzung der Strafmilderung bedeutet gesetzestreues Verhalten nach der Tat und setzt damit gänzliches Feh- len von strafbaren Handlungen voraus (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.44 vom 4. Juli 2019 E. 3.6.2; T RECHSEL/SEELMANN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 48 StGB N. 25 StGB; M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf. 2019, N. 339 ff.). b) Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung sind zweifelsfrei er- füllt, stand doch das vorliegende Verfahren kurz vor der Verjährung (siehe
33 - SK.2024.32 E. 3.4). Hingegen hat sich der Beschuldigte seit Abschluss der Tat strafrechtlich ein Vergehen zuschulden lassen kommen (E. 10.5.1). Die subjektiven Voraus- setzungen für eine Strafmilderung liegen daher nicht vor. 10.6 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte im Er- gebnis mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen. 10.7 Tagessatz Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zukünf- tige Einkommensveränderungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen (D OLGE, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 34 StGB N. 54). Vermögen soll nur insoweit in die Tagessatzbestimmung einbezogen werden, als der Täter dadurch nicht genötigt wird, zur Begleichung der Geldstrafe die Vermögenswerte zu veräussern (D OLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 63). Kleinere und mittlere Vermögen fallen deshalb i.d.R. ausser Betracht (D OLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 64). Dem monatlichen Einkommen in Form von Haushaltsbeiträgen seiner Söhne von Fr. 2'000.-- stehen monatliche Ausgaben von Fr. 2'078.55 (Hypothekarzins: Fr. 1'581.--, Krankenkassenprämie: Fr. 334.80; Mobiliar-/Haftpflichtversicherung: Fr. 162.75; SK 9.521.012; 9.731.006) gegenüber. Nicht in die Einkommensbe- rechnung miteinzubeziehen ist das geringe liquide Vermögen der 2. Säule von rund Fr. 4'500.--. Hingegen ist die zukünftige Einkommensveränderung des Be- schuldigten zu berücksichtigen («Ich habe eine Stelle in Aussicht, welche ich be- ginnen werde.» SK 9.731.007). Unter Berücksichtigung seines Immobilienbesit- zes mit einem Verkehrswert von Fr. 590'000.-- (SK 9.521.011) und der zukünfti- gen Arbeitsstelle mit einem – gemäss Aussage des Beschuldigten (SK 9.731.007, vgl. E. 10.5.1) – monatlichen Erwerbseinkommen zwischen Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'500.--, ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.-- festzuset- zen. 10.8 Bedingter Vollzug 10.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10.8.2 Dem Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Er ist sozial integriert und es liegen
34 - SK.2024.32 keine Anhaltspunkte vor, die ernstlich gegen ein künftiges Wohlverhalten spre- chen würden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten somit gewährt werden. Aufgrund der guten Legalprognose ist die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen. 10.9 Verbindungsbusse 10.9.1 Nach Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld- strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbin- dungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; na- mentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart (vgl. BGE134 IV 1 E. 4.5.2). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungs- strafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzesso- rische Charakter der Verbindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Gesamtverschulden angemessenen Strafe festzulegen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). 10.9.2 Aufgrund der nicht einschlägigen, lange zurückliegenden Vorstrafe und des Alters des Beschuldigten drängt sich eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB aus spezialpräventiver Sicht nicht auf. Alleine aufgrund generalpräventiver Erwä- gungen eine Verbindungsbusse anzuordnen, wäre unzulässig (vgl. W IPRÄCHTI- GER /KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 72 ff. m.w.H.). 10.10 Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe wegen mehrfacher Begehung eines Verge- hens, wofür er pekuniär sanktioniert wurde (vgl. E. 10.5.1). Der vorliegende Schuldspruch wegen des Finanzmarktdelikts betrifft eine Straftat, welche der Be- schuldigte zeitlich vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft See/Ober- land mit Strafmandat vom 17. August 2015 begangen hat. Dies stellt einen Fall von sog. retrospektiver Konkurrenz dar (vgl. hierzu A CKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 128). Diesfalls gebietet Art. 49 Abs. 2 StGB die Fällung einer Zusatz- strafe, wobei grundsätzlich das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden wäre. Im Verwaltungsstrafverfahren sieht Art. 9 VStrR allerdings vor, dass bei Verhängung einer Geldstrafe oder einer Busse das Asperations- prinzip gemäss Art. 49 StGB nicht zur Anwendung gelangt (E ICKER/FRANK/ A CHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012,
35 - SK.2024.32 S. 74). Vorliegend ist daher das Kumulationsprinzip anwendbar, weshalb nach der ratio legis die Fällung einer Zusatzstrafe entsprechend dem Asperationsprin- zip ausser Betracht fällt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. März 2025