Urteil vom 30. September 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Salomé Rutishauser
Gesuchstellerin
gegen
A., erbeten vertreten durch Rechtsanwalt Christian Stur- zenegger
Gesuchsgegner Gegenstand
Gesuch um Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung; nachträglicher Ent- scheid
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.3 5
1.1 Mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2020 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. (nachfolgend: Gesuchsgeg- ner) – soweit sie ihn nicht in einzelnen Anklagepunkten freisprach – wegen Unter- stützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Sie verpflichtete ihn unter anderem, die Entschädigung der Eidgenossenschaft für seine amtliche Verteidigung von Fr. 99'936.60 (inkl. MWST) im Umfang von Fr. 10'000.-- zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. VI.2 [TPF 1.231.8.015]). 1.2 Am 21. September 2020 meldete der Gesuchsgegner fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 erklärte er im Berufungsverfahren, dass er die Berufung zurückziehe (TPF 1.100.012). Mit Beschluss CN.2021.11 vom 12. Juli 2021 schrieb die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Berufungskammer) das Verfahren als gegenstandslos ab und verpflich- tete den Gesuchsgegner, für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 3'535.55 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. 6 [TPF 1.100.017]; siehe Entscheidmeldung zum Vollzug [TPF 1.231.8.022]). 1.3 Mit Gesuch vom 20. Juni 2024 beantragt die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (nachfolgend: Gesuchstellerin), es sei die Rückerstattungspflicht des Gesuchs- gegners für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 13'535.55.-- gemäss Ziff. VI.2 des Dispositivs des Urteils SK.2019.71 der Strafkammer vom 11. September 2020 sowie Ziff. 6 des Disposi- tivs des Beschlusses CN.2021.11 der Berufungskammer vom 12. Juli 2021 fest- zustellen. 1.4 Am 26. Juni 2024 forderte die Verfahrensleitung der Strafkammer den Gesuchs- gegner auf, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft bis zum 10. Juli 2024 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, soweit es sich um die Feststellung der Rückzahlungspflicht der von der Strafkammer mit Urteil SK.2019.71 vom 11. Sep- tember 2020 auferlegten Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'000.-- handelt (TPF 1.231.2.001 f.). 1.5 Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 orientierte die Verfahrensleitung der Strafkammer den Präsidenten der Berufungskammer über die Teilzuständigkeit der Berufungs- kammer, soweit das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 20. Juni 2024 die Fest- stellung der Rückzahlungspflicht der von der Berufungskammer mit Beschluss
2.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch der Entscheid über die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25; TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 6.4]). 2.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO; vgl. TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013, E. 6.4]). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, die zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 2.3 Zur Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist Folgendes festzu- stellen: 2.3.1 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, soweit das Gesuch die Feststel- lung der Rückzahlungspflicht der von ihr mit Urteil SK.2019.71 vom 11. Septem- ber 2020 auferlegten Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'000.-- zum Gegenstand hat. 2.3.2 Soweit das Gesuch die Feststellung der Rückzahlungspflicht der von der Beru- fungskammer mit Beschluss CN 2021.11 vom 12. Juli 2021 im Umfang von Fr. 3'535.55 auferlegten Kosten für die amtliche Verteidigung zum Gegenstand hat, ist auf dieses nach dem Gesagten mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. E. 1.5).
3.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt (wenn nötig) die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Gesuchstellerin reichte der Strafkammer mit Gesuch vom 20. Juni 2024 die Vollzugsakten ein. Der Gesuchsgegner erhielt Gelegenheit, sich zum Gesuch und den Beilagen vernehmen zu lassen (vgl. Art. 364 Abs. 4 StPO). Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 forderte die Verfahrensleitung der Strafkammer den Gesuchsgegner auf, bis am 10. Juli 2024 allfällige Änderungen in Bezug auf seine aktuellen per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse im Vergleich zu den bereits bei der Ge- suchstellerin im Rahmen des Vollzugsverfahrens eingereichten Unterlagen mitzu- teilen (TPF 1.231.2.001). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsgegner nach zwei- malig erstreckter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 2. September 2024 nach und reichte mehrere Unterlagen (u.a. Rechnungen zu Staats- und Gemein- desteuern, Kontoauszüge) ein (TPF 1.521.007, -046). 3.2 Von Amtes wegen holte die Strafkammer einen aktuellen Betreibungsregisteraus- zug und die letzten Steuerunterlagen ein (TPF 1.231.2.004, -0224; 1.231.3.004). Die für die Beurteilung des vorliegenden Gesuches erforderlichen Angaben betref- fend die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners wurden somit ergänzt. 4. 4.1 Das Gericht entscheidet über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amt- liche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichti- gen erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung können Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt wer- den, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbes- sert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Bedürftigkeit nicht deckungsgleich ist mit jenem nach SchKG und es ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Not- bedarf. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23; BGE 124 I 1 E. 2.a).
5.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner und seine Ehefrau hätten ein monatliches Einkommen von Fr. 11'360.40 und monatliche Auslagen von Fr. 8'306.90. Die Auslagen würden sich wie folgt zusammensetzen:
Laut Gesuchstellerin resultiere ein monatlicher finanzieller Überschuss von Fr. 3'053.50. Die wirtschaftliche Situation des Gesuchsgegners lasse es somit zu, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zumindest ratenweise zurück- zuzahlen (TPF 1.100.004. -007). 5.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, dem monatlichen Ehegatten-Einkommen von Fr. 11'360.40 würden monatliche Ausgaben von Fr. 11'070.65 gegenüberstehen. Er und seine Ehefrau würden den erweiterten Bedarf mit dem verfügbaren Ein- kommen knapp nicht zu decken vermögen. Die Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 13'535.55 sei somit nicht zumutbar (TPF 1.521.013, -015). Der Gesuchsgegner bestreitet die von der Gesuchstellerin berechneten Bedarfs- positionen 1-3 (Grundbeträge), 8 (auswärtige Verpflegung), 9 (Arbeitsweg) und 12 (Kinderbetreuung) (vgl. E. 5.1). Ausserdem seien Steuern von monatlich Fr. 600.-- zu berücksichtigen. Die übrigen Bedarfspositionen werden nicht bean- standet. Auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einwände gegen die Einkom- mens- und Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin wird – soweit erforderlich – im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe E. 6). 6. Die aktuelle wirtschaftliche Lage des Gesuchgegners präsentiert sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: 6.1 Einkommen/Vermögen Dem Lohnausweis des Gesuchsgegners ist zu entnehmen, dass sein Nettolohn im Jahr 2023 Fr. 95'047.95 betrug (TPF 1.100.037). Dies entspricht einem monatli- chen Nettolohn von Fr. 7'920.--. Der Nettolohn der Ehefrau des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2023 Fr. 34'077.-- bzw. monatlich Fr. 2'839.75. Dass in diesem Ein- kommen eine einmalige Prämie von Fr. 1'300.-- enthalten sein soll, welche laut Gesuchsgegner in Abzug zu bringen sei, ist nicht aktenkundig (TPF 1.521.014). Der Gesuchsgegner hat es unterlassen, die entsprechenden Belege einzureichen (vgl. E. 4.2). Demzufolge beträgt das gesamte Nettoeinkommen der Ehegatten Fr. 10'759.75. Was die Vermögenssituation anbelangt, so bringt der Gesuchsgegner vor, er habe als einzigen Vermögenswert lediglich eine Lebensversicherung, welche aber nicht
7 - SK.2024.35 frei verfügbar sei (TPF 1.521.015). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass ge- mäss Steuererklärung 2022 der Gesuchsgegner über Wertschriften und Guthaben von insgesamt Fr. 16'314.-- verfügt (TPF 1.231.2.014). Die Frage, ob der Gesuchs- gegner über diesen Vermögenswert tatsächlich noch verfügt, kann indessen an- gesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben (vgl. E. 6.3; 7.). 6.2 Auslagen/Bedarfspositionen 6.2.1 Grundbetrag Der Ehegatten-Grundbetrag beträgt gemäss den erwähnten Richtlinien (E. 4.1) Fr. 1'700.--. Der Grundbetrag inklusive eines Zuschlags von 25 % ergibt einen er- höhten Grundbedarf von Fr. 2'125.--. Für Kinder bis 10 Jahre beträgt der monatli- che Grundbetrag Fr. 400.-- und für Kinder über 10 Jahre Fr. 600.--. Zwei der drei Kinder sind unter 10 Jahre alt. Entgegen den Berechnungen der Gesuchstellerin ist bei den Kindern entsprechend den Lehrmeinungen und der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) ebenfalls ein erhöhter Notbedarf zu berücksichtigen. Der Grundbetrag der Kinder von insgesamt Fr. 1'400.-- inkl. eines Zuschlags von 25 % ergibt einen erhöhten Grundbedarf von Fr. 1'750.--. Der gesamte erhöhte Grundbedarf der Fa- milie des Gesuchstellers beträgt somit Fr. 3'875.--. 6.2.2 Kosten für auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegner bringt vor, die Kosten für die auswärtige Verpflegung würden bei ihm Fr. 210.-- pro Monat (20 x Fr. 11.--) und bei seiner Ehefrau – aufgrund der Schichtarbeit – zu einem höhen Ansatz Fr. 120.-- pro Monat (8 x Fr. 15.--), ausma- chend total Fr. 330.-- pro Monat, betragen. Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung betragen gemäss erwähnten Richtli- nien (E. 4.1) – bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung – Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- für jede Hauptmahlzeit. Der Gesuchsgegner begründet nicht, warum bei der Schichtarbeit der Ehefrau hö- here Auslagen von 15.-- pro Tag für die auswärtige Verpflegung gerechtfertigt sein sollen, zumal das Reglement eine Obergrenze von Fr. 11.-- pro Mahlzeit vorsieht. Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung der Ehegatten sind somit mit insge- samt Fr. 308.-- pro Monat festzusetzen (Gesuchsgegner: 20 x Fr. 11.--; Ehefrau 8 x Fr. 11.--). 6.2.3 Fahrkosten Der Gesuchsgegner moniert, dass die von der Gesuchstellerin berücksichtigte Pauschale von je Fr. 10.-- pro Tag für die Arbeitswegkosten, ausmachend total Fr. 300.-- pro Monat, nicht den effektiven Ehegatten-Kosten entsprechen würden. Für den Arbeitsweg seien er und seine Ehefrau auf ihre Fahrzeuge (Autos)
8 - SK.2024.35 angewiesen. Er arbeite Vollzeit in U. und habe einen Arbeitsweg von 50 km. Die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würde pro Fahrtweg je nach Verbin- dung bis zu 1 Stunde und 53 Minuten dauern. Da seine Arbeit jeweils früh am Morgen beginne, könne er nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Seine Ehefrau arbeite mit einem 40 %-Pensum im Spital in V. und habe einen Arbeitsweg von 33 km. Ihre Arbeitszeiten seien unregelmässig. Das Auto habe daher bei beiden Kompetenzcharakter. Die Mobilitätskosten würden monatlich ins- gesamt Fr. 1'126.20 betragen. Kompetenzcharakter hat ein Fahrzeug dann, wenn es für die Ausübung des Berufs unbedingt notwendig ist (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich [LE180029] vom 6. September 2018 E. III.5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden [ZK1 11 75] vom 31. Januar 2012 E. II.4.d). Dies kann aufgrund be- sonderer Arbeitszeiten (Schichtbetrieb), eines übermässig langen Arbeitswegs oder wenn das Fahrzeug beispielswiese im Aussendienst eingesetzt wird, der Fall sein (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [ZK1 11 75] vom 31. Januar 2012 E. II.4.d). Kann der Verurteilte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel be- nutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benüt- zung der öffentlichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [LE180029] vom
9 - SK.2024.35 seiner Ehefrau im Spital erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht, wie sich diese konkret gestalten. Dass bei einem Spital unregelmässige Arbeitszeiten und Schichtbetrieb die Regel sind, ist aufgrund der 24-Stunden Spitalbetriebe system- immanent und insofern unzweifelhaft. Es ist aber ebenso gerichtsnotorisch, dass Spitäler die Arbeitszeiten für Mitarbeitende im Schichtbetrieb so gestalten, dass sie ihren Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können. Für das Gericht steht daher ausser Frage, dass der Ehefrau des Gesuchsgegners für ihren Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, zumal ihr ge- mäss Fahrplan der SBB auch frühmorgens und spätabends Zugverbindungen zur Verfügung stünden (mögliche Hinfahrt W.-V. ab 05:48 Uhr, ab 23:48 Uhr für allfäl- lige Nachtschicht; mögliche Rückfahrt V.-W. ab 00:05 Uhr, ab 05.35 Uhr nach all- fälliger Nachtschicht [TPF 1.231.8.011, 013, 014a; gemäss aktuellem Fahrplan der SBB [online abrufbar unter www.sbb.ch]). Die Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel ist somit nicht unmöglich (vgl. E. 6.2.2 b). Da laut Rechtsprechung eine blosse Zeitersparnis grundsätzlich nicht dazu führt, dass einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (vgl. E. 6.2.2 b), ist vorlie- gend die jeweilige Dauer der Zugfahrt ohne Weiteres zumutbar (Gesuchsgegner: 50 km [einfacher Fahrweg], rund 1 Stunde Zugfahrt für Fahrweg W.-X.-U.; rund 20 Minuten Wartezeit am Bahnhof X.; Ehefrau: 33 km [einfacher Fahrweg]; 37 Minu- ten für den einfachen Fahrweg W.-V.). Nach dem Gesagten steht fest, dass den Fahrzeugen (Autos) der Ehegatten kein Kompetenzcharakter zukommt. Im Ergebnis erscheint es sachgerecht, die Fahrkosten im Rahmen der Bedarfsbe- rechnung pauschal mit je Fr. 10.-- pro Tag zu berücksichtigen. Bei einem Beschäf- tigungsgrad des Gesuchsgegners von 100 % und einem Beschäftigungsgrad sei- ner Ehefrau von 40 % entspricht dies Fahrkosten von insgesamt Fr. 280.-- (20 x Fr. 10.--, 8 x Fr. 10.--) pro Monat. 6.2.4 Betreuungskosten Der Gesuchsgegner wendet ein, dass die von der Gesuchstellerin berücksichtigten Betreuungskosten für die drei Kinder durch seine Schwiegermutter von lediglich Fr. 100.-- pro Monat willkürlich seien. Die Betreuungskosten würden monatlich Fr. 400.-- (8 [Tage] x Fr. 50.--) betragen (TPF 1.521.012). Der Gesuchsgegner hat bereits im Rahmen des Vollzugsverfahrens bei der Ge- suchstellerin für die Betreuung der Kinder durch die Schwiegermutter monatliche Kosten zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- geltend gemacht. Diese Kosten wurden trotz Aufforderung durch den Gesuchsgegner nicht belegt (TPF 1.100.089). Die Ehefrau des Gesuchsgegners präzisierte in ihrer E-Mail vom 14. Juni 2024 ledig- lich, dass sie ihrer Mutter unterschiedlich viel für die Betreuung zahle, ihr jedoch monatlich fix Fr. 100.-- überweise und ihr den Rest über den Monat verteilt zukom- men lasse. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zumindest den
10 - SK.2024.35 Kontoauszügen des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau keine monatlichen Geld- überweisungen für Betreuungskosten in besagter Höhe zu entnehmen sind. Dass die Überweisungen durch anderweitige Zahlungsmodalitäten (J. etc.) wahrgenom- men worden wären, wird nicht geltend gemacht und ist nicht belegt. Für das Ge- richt ist aber ohnehin entscheidrelevant, dass es der Gesuchsgegner auch im ge- richtlichen Verfahren unterlassen hat, Quittungen oder sonstige Belege einzu- reichen, welche die angeblichen Betreuungskosten belegen würden. Nur am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass die Fr. 100.-- betragsmässig in etwa die Unkosten der Schwiegermutter für die Betreuung der Enkel decken dürf- ten, was im Übrigen der Usanz entspräche, wonach Grossmüttern für die Betreu- ung ihrer Enkel lediglich die Spesen ersetzt werden. Ansonsten wäre es – wie er- wähnt – am Gesuchsteller gelegen, darüber hinausgehende (Lohn-)Zahlungen mittels Arbeitsvertrag oder dergleichen zu belegen. Die von der Gesuchstellerin berücksichtigten Betreuungskosten von monatlich Fr. 100.-- erscheinen somit angemessen. 6.2.5 Steuern Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei bei der Bedarfsberechnung zusätzlich der monatliche Betrag von Fr. 600.-- für die laufenden und bezahlten Staats- und Ge- meindesteuern 2024 zu berücksichtigen. Steuern sind gemäss den erwähnten Richtlinien (vgl. E. 4.1) und gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts (BGE 126 III 89 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichts 7B.221/2003 vom 17. November 2003, BISchK 2004, 85 ff.) bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Offene Steuerrückstände, soweit sie nicht mittels Pfändung zwangsvollstreckt werden, sind in aller Regel bereits früher sistiert worden und dürfen somit auch für eine weitere Übergangsfrist ohne grös- sere Nachteile sistierbar bleiben, weshalb sie nicht anzurechnen sind (VIKTOR RÜ- EGG/MICHAEL RÜEGG, a.a.O., Art .117 ZPO N. 14). Demgegenüber sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nachweislich bezahlte, öffentlich-rechtliche Schulden – wie Steuerschulden – anzurechnen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a; E. 4.1,
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. September 2024