Urteil vom 21. Februar 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
SBB AG, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger Gegenstand
Sich bestechen lassen, ungetreue Amtsführung und Ver- letzung des Amtsgeheimnisses B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.3 9
A. sei schuldig zu sprechen: – des mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB); – der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB).
A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'000.--) seien A. Fr. 6'000.-- (Gebühren) zuzüglich der gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen.
Der Kanton Solothurn sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Privatklägerschaft:
A. sei schuldig zu sprechen: – des Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB), mehrfach begangen; – der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), mehrfach begangen; – der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB).
A. sei zu verurteilen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion.
A. sei zu verurteilen zu einer Schadenersatzzahlung an die Privatklägerschaft im Umfang von: – Fr. 997.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. März 2015, unter solidarischer Haftung mit B.; – Fr. 12'972.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. März 2013, unter solidarischer Haftung mit B.
A. sei zu verurteilen zum anteilsmässigen Ersatz der Parteikosten der Privatkläger- schaft gemäss eingereichter Honorarnote, unter solidarischer Haftung mit B.
A. sei zu verurteilen zur anteilsmässigen Bezahlung der Verfahrenskosten.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
A. sei vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB, vom Vorwurf des Sich bestechen lassens nach Art. 322 quater StGB und vom Vorwurf der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB frei zu sprechen.
Die Zivilforderung sei abzuweisen; eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivil- weg zu verweisen.
Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staat respektive dem Bund, eventuell der Zivilklägerin, aufzuerlegen.
A. sei eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten in der Höhe der eingereichten Kostennoten, auf der Basis des angemessenen vereinbarten Stundenansatzes und unter Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung, zuzüglich Mehr- wertsteuer, auszurichten.
Eventualiter seien im Falle eines teilweisen Schuldspruchs die Kosten gemäss Ziff. 3 und 5 (recte: 3 und 4) der Anträge im Verhältnis des Schuldspruchs und unter Berücksichtigung des unnötigen Aufwands infolge der Verletzung der Parteirechte und der Zusatzkosten infolge der Zweiteilung der Hauptverhandlung zu verlegen.
StGB) (BA 01-01-0001). Am 7. März 2023 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. auf den Tatbestand der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) aus (BA 01-01-0002). Die SBB AG erklärte sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (BA 15-01-0001 f., 07-01-0026 f.). Am 7. Juni 2022 erfolgte – auf Vorladung vom 18. Mai 2022 hin – eine delegierte Einvernahme des Beschuldigten A. durch die Bundeskriminalpolizei (nachfol- gend: BKP) (BA 13-01-0003 ff.) und am 9. Juni 2023 – auf Vorladung vom 10. März 2023 hin – die Schlusseinvernahme des Beschuldigten A. (BA 13-01- 0071 ff.). Am 23. Juni 2023 übermittelte die Bundesanwaltschaft den Parteien mittels USB-Stick die Verfahrensakten in elektronischer Form (BA 20-00-0021 f.).
5 - SK.2024.39 Am 30. Juni 2023 zeigte Rechtsanwalt Liniger der Bundesanwaltschaft an, dass er mit der Rechtsvertretung des (bis anhin nicht anwaltlich vertretenen) Beschul- digten A. betraut worden sei (BA 16-02-0002 f.). Am 3. Juli 2023 gab die Bun- desanwaltschaft dem Verteidiger, wie von diesem am 30. Juni 2023 beantragt, Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand (BA 16-02-0005 f.). Mit Eingabe vom 9. August 2023 monierte Rechtsanwalt Liniger, «dass es sich vorliegend um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt und meinem Mandanten kein Strafverteidiger zur Seite gestellt worden ist». Im Weiteren machte er geltend, dass dem Beschuldigten weder seine Verteidigungs- noch seine Teilnahmerechte gewährt worden seien, weshalb sämtliche auf der Tatsa- che der ungenügenden Verteidigung und der Missachtung der Teilnahmerechte basierenden Beweiserhebungen nicht verwertbar seien, soweit diese nicht wie- derholt würden (BA 16-02-0007 ff.). Die Bundesanwaltschaft führte am 18. Au- gust 2023 aus, dass weder zu Beginn noch im Verlauf der Strafuntersuchung noch aktuell die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO gegeben (gewesen) seien; sie habe überdies bis vor kurzem beabsichtigt, auf einen persönlichen Auftritt vor Gericht zu verzichten und eine Strafe von unter einem Jahr zu beantragen. Sie wies darauf hin, dass mitzuteilen sei, bezüglich welcher Beweiserhebungen konkret eine Wiederholung verlangt werde; da gesetzliche Gründe für eine Beschränkung der Teilnahmerechte vor- gelegen hätten, bestehe keine absolute Unverwertbarkeit (BA 16-02-0011 ff.). Mit Eingabe vom 6. September 2023 beantragte Rechtsanwalt Liniger, dem Be- schuldigten A. sei ab Verfahrensbeginn im Sinne einer notwendigen Verteidigung eine amtliche Verteidigung in Form seiner Person zu bestellen. Sodann bean- tragte er Ansetzung einer angemessenen Frist, um mitzuteilen, bei welchen Be- weisen auf eine Wiederholung verzichtet werde, und Verlängerung der Frist, um zu beantragen, bei welchen Beweisen eine Wiederholung verlangt werde (BA 16-02-0015 ff.). Mit Schreiben vom 14. September 2023 wies die Bundesanwalt- schaft den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne einer notwendigen Verteidigung ab Verfahrensbeginn ab und verlängerte die Frist zur konkreten Benennung der zu wiederholenden Beweisehebungen zwecks Ge- währung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte (BA 16-02-0018 ff.); sie ver- längerte die Frist bis 24. November 2023 (BA 16-02-0025 f.). Am 1. Novem- ber 2023 liess die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger die schriftliche Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. (s. lit. B.5) «zwecks Gewährung der Teilnahmerechte (Ergänzungsfragen)» zukommen (BA 16-02-0027). Mit Eingabe vom 24. November 2023 verzichtete der Verteidiger auf Ergänzungsfragen und hielt fest, der bereits gestellte Antrag auf Wiederholung sämtlicher in Missach- tung der Teilnahme- und Verfahrensrechte erfolgten Beweiserhebungen sei im rechtlichen Sinne genügend konkret formuliert, da dem Beschuldigten die Ver- fahrensrechte durchgehend nicht gewährt worden seien; dieser verzichte nicht auf eine Wiederholung und habe bisher nicht verzichtet (BA 16-02-0029 f.).
6 - SK.2024.39 Der Beschuldigte B. war in der Strafuntersuchung ab dem 25. Mai 2022 anwalt- lich vertreten (BA 16-01-0001, 13-02-0005). Am 12. Juli 2022 erfolgte eine dele- gierte Einvernahme des Beschuldigten B. durch die BKP in Anwesenheit des Verteidigers (BA 13-02-0006 ff.). Am 10. März 2023 erfolgte die Vorladung zur Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. vom 9. Juni 2023 (BA 13-02-0050 f.). Ab dem 6. April 2023 wurde die Interessenwahrung durch Advokat F. wahrge- nommen (BA 16-01-0006 f., 16-01-0010). Mit Schreiben vom 27. Mai 2023 hielt Advokat F. fest, dass offenbar nicht von einem komplexen oder schwerwiegen- den Fall die Rede sein könne und «kein Fall einer notwendigen Verteidigung» vorliege, da der Mitbeschuldigte A. nicht anwaltlich vertreten sei bzw. nicht an- waltlich vertreten sein müsse. Er trug an, von einer Schlusseinvernahme des Be- schuldigten B. sei abzusehen; stattdessen sei dem Beschuldigten B. im Sinne von Art. 145 StPO die Möglichkeit zu geben, schriftlich zu den Vorhalten Stellung zu nehmen, oder es sei ihm lediglich eine Schlussmitteilung unter Zustellung der Akten zu machen (BA 16-01-0013 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte am
9 - SK.2024.39 Verteidiger des Beschuldigten B. Der Beschuldigte B. erschien nicht. Advokat F. erklärte, sein Klient erscheine nicht zur Verhandlung und verweise auf das ein- gereichte Arztzeugnis; sein Gesundheitszustand sei darin umschrieben (SK 6.720.001 ff.). In der Folge beantragte Advokat F. die Ansetzung einer zweiten Hauptverhand- lung und erklärte, der Beschuldigte B. wolle sich nicht dispensieren lassen. Der Verteidiger des Beschuldigten A. äusserte sich zu seinem Antrag vom 4. Feb- ruar 2025 auf Verschiebung der Hauptverhandlung (SK 6.720.003). Der Einzelrichter gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jewei- ligen Anträgen der Verteidigungen der Beschuldigten A. und B. Die Bundesanwaltschaft beantragte eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO hinsichtlich aller Anklagepunkte, insbesondere wegen drohender Verjäh- rung des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung gegenüber dem Beschuldigten A., und die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten A. (SK 6.720.003 f.). Die Privatklägerin beantragte Abweisung der Anträge beider Verteidigungen und stellte Antrag auf Durchführung des Abwesenheitsverfahrens, eventuell auf poli- zeiliche Vorführung des Beschuldigten B., subeventuell auf Abtrennung des Ver- fahrens im Sinne des Antrags der Bundesanwaltschaft (SK 6.720.003). Die Verteidigungen der Beschuldigten A. und B. widersetzten sich dem Antrag auf Verfahrenstrennung und verlangten eine gemeinsame Beurteilung der Vor- würfe gegen beide Beschuldigte. Rechtsanwalt Liniger machte geltend, bei Nicht- erscheinen sehe die Strafprozessordnung eine zweite Vorladung vor, weshalb die Parteien neu vorzuladen seien. Advokat F. widersetzte sich dem Antrag auf polizeiliche Vorführung des Beschuldigten B. (SK 6.720.004 ff.). Der Einzelrichter wies mit prozessleitender, mündlich begründeter Verfügung die Anträge von Rechtsanwalt Liniger und von Advokat F. auf Verschiebung der Hauptverhandlung ab, ebenso den Antrag der Privatklägerschaft auf Durchfüh- rung des Abwesenheitsverfahrens gegen den Beschuldigten B.; er hielt fest, dass über eine polizeiliche Vorführung von B. derzeit nicht zu befinden sei. Der Antrag der Bundesanwaltschaft und der Subeventualantrag der Privatklägerschaft auf Verfahrenstrennung – Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. – wurde gutgeheissen (SK 6.720.006 ff.). Zur Begründung dieser Verfügung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (SK 6.720.006 ff.). Der Einzelrichter gab bekannt, dass als Folge der Verfahrenstrennung die Haupt- verhandlung mit dem Beschuldigten A. weitergeführt und die Verteidigung des Beschuldigten B., Advokat F., aus der Hauptverhandlung entlassen werde. Er teilte mit, dass über die Fortsetzung des abgetrennten Verfahrens gegen den Beschuldigten B. später entschieden werde (SK 6.720.008). Der Beschuldigte B. erhob am 17. Februar 2025 gegen die am 7. Februar 2025 verfügte Verfahrenstrennung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
10 - SK.2024.39 Bundesstrafgerichts (Geschäftsnummer Beschwerdekammer: BB.2025.15). Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. Mai 2025 wurde diese abgewiesen. In der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 (nach erfolgter Verfahrenstren- nung) wurde der Beschuldigte A. zur Person und zur Sache befragt (SK 6.731.001 ff., 6.731.004 ff.). Am 21. Februar 2025 wurde das Urteil des Einzelrichters in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerschaft, des Beschuldigten A. und dessen Verteidigers eröffnet und mündlich begründet (SK 6.720.025 f.). F. Der Beschuldigte und die Privatklägerschaft meldeten innert Frist Berufung an. Der Einzelrichter erwägt:
und 322 sexies StGB) des Zweiten Buches. Angriffsobjekt bzw. Täter ist ein Amts- träger, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement (Amtsträger) geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 110 StGB N. 11; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322 ter
12 - SK.2024.39 Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügel- ten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13). 1.2.4 Die von der D. AG bei der SBB eingereichten Offerten und von dieser an die D. AG vergebenen bzw. potenziell zu vergebenden Aufträge betrafen Gebäude- aufnahmen und Planherstellungen mittels «CAD-Technik» für Bau- und Umbau- projekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Bahninfrastruktur (BA 12-01-0006 ff.; BA 13-02-0008 ff.). Die SBB erteilte der D. AG in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes Aufträge. Es handelt sich um eine öffent- liche Aufgabe. 1.2.5 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum Mitarbeiter der SBB im Be- reich Immobilien. Mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 31. März / 10. Ap- ril 2010 wurde er ab 1. Juli 2010 in der Funktion als «Bauherrenvertreter» ange- stellt. Per 1. Januar 2021 wurde dieser Vertrag durch einen neuen Arbeitsvertrag ersetzt, mit welchem der Beschuldigte in der Funktion als «Projektleiter Baupro- jekte Professional» angestellt wurde (BA 07-01-0039 ff., Beilagen 4 und 8 [elekt- ronische Akten]). Der Beschuldigte war im Rahmen von Beschaffungen der SBB bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen involviert (hinten E. 1.8). Der Beschuldigte war demnach funktioneller Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. 1.3 Ermächtigung 1.3.1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes so- wie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes über- tragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonal- gesetz vom 24. März 2000 (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SBBG); sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgelöst wurde. Die Verantwortlichkeit der SBB AG und ihrer Angestellten richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten beson- deren Organisationen grundsätzlich die Art. 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19
13 - SK.2024.39 Abs. 2 Satz 2 VG (in Kraft seit 1. Januar 2010) gilt dies nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und damit nicht für die An- gestellten der SBB AG (vgl. zum Ganzen auch: TPF 2014 150 E. 2.2). 1.3.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist bezüglich des Beschuldigten keine Ermäch- tigung des EJPD zur Strafverfolgung erforderlich. Die Prozessvoraussetzung für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ist damit selbstredend erfüllt. 1.4 Anklageprinzip 1.4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straf- tatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g) (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.1; 6B_44/2022 vom 20. De- zember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1276; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
18 - SK.2024.39 Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO), wobei Art. 132 Abs. 3 StPO den Bagatellfall umschreibt. 1.5.4 Zur Anwendung von Art. 130 lit. c StPO 1.5.4.1 Der Beschuldigte machte nicht geltend, dass er wegen einer vor dem Beizug seines Wahlverteidigers am 30. Juni 2023 bestehenden körperlichen oder geis- tigen Einschränkung nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahren zu können. Es finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten, die darauf schliessen würden, dass sein körperlicher oder geistiger Zu- stand in irgendeiner Weise dauernd oder vorübergehend eingeschränkt gewesen wäre und er aus diesem Grund nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst vertei- digen zu können. Demnach kann sich nur die Frage stellen, ob «aus anderen Gründen» eine notwendige Verteidigung für den Beschuldigten erforderlich war. 1.5.4.2 Der Beschuldigte räumte ein, dass er zu Beginn der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 7. Juni 2022 (BA 13-01-0004) und zu Beginn der Schlussein- vernahme vom 9. Juni 2023 (BA 13-01-0071 ff.) auf die Möglichkeit des Beizugs eines Verteidigers hingewiesen wurde und er diese Rechtsbelehrung verstanden hat. Er brachte vor, im Protokoll der ersten Einvernahme sei anschliessend fest- gehalten, dass er für diese Einvernahme auf den Beizug eines Anwalts verzichtet habe. Anschliessend stehe im Protokoll, wenn sich herausstelle, dass es sich nicht mehr um einen Bagatellfall handle und eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten erscheine und der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung einer Verteidigung verfüge, werde ihm eine amtliche Verteidigung bestellt. Aus der Befragung ohne Verteidigung sei zu folgern, dass die Belehrung betreffend den Beizug einer Verteidigung unter Hin- weis darauf erfolgt sei, dass es sich um einen Bagatellfall handle, und dass er durch den Hinweis auf einen Bagatellfall vom Beizug eines Anwalts abgehalten worden sei. Ein Fall notwendiger Verteidigung liege im Übrigen auch dann vor, wenn der Beschuldigte überfordert sei, seine Rechte selbst wahrzunehmen, un- abhängig von anderen Kriterien. Er sei zwar auch in der zweiten Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass er jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl und auf seine Kosten beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Weiter sei festgehalten worden, dass ihm die Voraussetzungen der amt- lichen Verteidigung erläutert worden seien. Er habe erklärt, dass er auf den Bei- zug eines Anwalts verzichtet habe, «weil die Facts ja da sind» – womit er die Zahlungen gemeint habe. Diese Antwort zeige auf, dass er gar nicht verstanden habe, was Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung seien. Er sei davon ausgegangen, wenn die Unterlagen da seien, benötige er keinen Anwalt. Das zeige auf, dass er in dieser Frage überfordert gewesen sei (SK 6.720.016 f.). 1.5.4.3 Der Beschuldigte verkennt offenbar, dass eine beschuldigte Person nicht den Sinn und Zweck einer notwendigen Verteidigung verstehen muss, denn insoweit greift eine richterliche Fürsorgepflicht (Art. 131 Abs. 1 StPO), sondern vielmehr,
19 - SK.2024.39 was Gegenstand des Verfahrens ist, d.h., was ihr im Rahmen der Einvernahme oder in anderen Verfahrenshandlungen konkret vorgeworfen wird, damit sie sich wirksam selbst verteidigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2024 vom 3. September 2024 E. 12). Die Einvernahmeprotokolle vom 7. Juni 2022 und
21 - SK.2024.39 D. AG als ortsfremde Anbieterin ein Angebot habe einreichen dürfen, und er habe diesem Unternehmen bereits vor der Absage einen Auszug aus dem vertrauli- chen Vergabeantrag zukommen lassen (BA 13-01-0094 f.). In der ersten Einver- nahme wurden dem Beschuldigten in dieser Hinsicht noch keine konkreten Vor- halte gemacht (BA 13-01-0016 ff.). In der Schlusseinvernahme wurde dem Be- schuldigten sodann neu eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorgeworfen, indem er der D. AG in zwei E-Mails vertrauliche Informationen habe zukommen lassen (BA 13-01-0097 ff.). In Bezug auf den Vorhalt in der ersten Einvernahme betreffend fünf jährliche Zah- lungen der P. AG an den Beschuldigten in den Jahren 2012 bis 2016 von ge- samthaft rund Fr. 53’000.--, zu welchen entsprechende Rechnungen des Be- schuldigten an die P. AG vorlagen (BA 13-01-0010 ff.; vgl. dazu Zwischenbericht der BKP vom 27. Januar 2022, BA 10-01-0015 f.), erklärte der Beschuldigte, es habe sich um die Bezahlung von Kosten für die Organisation privater Skievents, welche er als Ski-Instruktor jährlich für dieses Unternehmen durchgeführt habe, gehandelt (BA 13-01-0013). Die Ermittlungen der BKP bestätigten diese Sach- darstellung des Beschuldigten (Schlussbericht der BKP vom 20. Februar 2023, BA 10-01-0043 f.), worauf die Bundesanwaltschaft die Sache nicht weiter unter- suchte und dem Beschuldigten nicht mehr vorhielt. Dieser Umstand wird vom Beschuldigten anerkannt (SK 6.721.057). Es handelt sich somit nicht um einen eigentlichen Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten, sondern um polizeiliche Abklärungen zu einem Sachverhalt, welcher nicht Gegenstand der Strafanzeige gegen den Beschuldigten bildete (s. Prozessgeschichte lit. A). Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass es sich – entgegen der Auffas- sung des Beschuldigten – im Zeitpunkt der ersten Einvernahme nicht um einen «viel grösseren Verdacht» handelte als in der späteren Anklage (SK 6.721.057). Auch handelte es sich bei diesen Vorhalten nicht um «einigermassen kompli- zierte und keinesfalls alltägliche Straftatbestände» (SK 6.721.057), sondern um Abläufe im Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten, deren allfällige strafrechtliche Relevanz der Beschuldigte ohne weiteres verstehen konnte, wie dies aus den vorstehenden Erwägungen (E. 1.5.4) hervorgeht. In der ersten Ein- vernahme ging es im Wesentlichen um die Frage, aus welchen Gründen der Be- schuldigte von der D. AG im Jahr 2015 Fr. 14’282.60 und von der P. AG von 2012 bis 2016 rund Fr. 53’000.-- erhalten hatte und um die Frage, ob diese Zahlungen in einem Zusammenhang mit seiner Arbeit bei der SBB bzw. mit Vergaben der SBB an diese Unternehmen stünden – ein Vorhalt, welcher sich in Bezug auf die P. AG praktisch umgehend zerstreute. In der Schlusseinvernahme – wie auch in der Anklage – ging es um einen von der D. AG erhaltenen Betrag von Fr. 18’282.60 sowie die vorstehend umschriebenen Sachverhalte der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung. Von einem «viel grösseren Ver- dacht» in der ersten Einvernahme kann gesamthaft betrachtet nicht die Rede sein, zumal dem Beschuldigten hinsichtlich der Zahlungen der P. AG von rund Fr. 53’000.-- keinerlei konkrete Handlungen im Rahmen von Vergaben der SBB
22 - SK.2024.39 an dieses Unternehmen vorgehalten wurden; der Vorhalt ist daher zu relativieren. Auch eine Betrachtung der Vorwürfe nach Einvernahmezeitpunkten zeigt auf, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht vorlagen. Vor der ersten Einvernahme hatte der Beschuldigte keine Kenntnis vom Verfahren. 1.5.5.3 Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur passiven Bestechung (vgl. etwa Urteile der Strafkammer SK.2009.18 vom 3. November 2009 i.V.m. SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 sowie i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009, 10 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tages- sätze Geldstrafe [Handlungen im Rahmen von zwei Liegenschaftstransaktionen; Verurteilung wegen Sich bestechen lassens zufolge Annahme von Fr. 15’000.-- und einer IWC-Uhr, wegen Vorteilsannahme zufolge Sich versprechen lassens von Fr. 45’000.-- und einer Rolex-Uhr, wegen ungetreuer Amtsführung und Ur- kundenfälschung im Amt]; Urteil der Strafkammer SK.2009.15 vom 12. Mai 2010 E. 5.4.6, 150 Tagessätze Geldstrafe bzw. unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots 120 Tagessätze Geldstrafe [mehrfaches Sich be- stechen lassen zufolge Annahme von total USD 6’000.-- für vier Visumerteilun- gen und mehrfache Urkundenfälschung im Amt]; im Vergleich dazu: Urteil der Strafkammer SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe und 90 Tages- sätze Geldstrafe [Handlungen im Rahmen von mehreren Liegenschaftstransak- tionen; mehrfaches Sich bestechen lassen zufolge Annahme von mindestens Fr. 1’000’000.--, mehrfache ungetreue Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt]; Urteil der Strafkammer SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 [E. VII.2.2-2.3] i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018, 3 Jahre Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe [Beschuldigter 1; deliktisches Han- deln über mehr als drei Jahre hinweg; Einsatzstrafe 14 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe wegen ungetreuer Amtsführung; Asperation um 22 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe wegen mehrfachen Sich bestechen lassens in sechs Fällen zufolge erhaltenen Vorteilen von total Fr. 118’945.-- bei Auftragsvergaben im Wert von total Fr. 1,45 Mio., mehrfachen Bestechens in drei Fällen zufolge gewährten Vorteilen von total Fr. 48’342.80 ge- gen Aufträge im Wert von total Fr. 1,15 Mio. sowie einfacher ungetreuer Amts- führung und Urkundenfälschung]; Urteil der Strafkammer SK.2016.5 vom 6. De- zember 2016 [E. VII.3.2-3.3] i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom
23 - SK.2024.39 Sich bestechen lassens über einen Zeitraum von sieben Jahren und drei Mona- ten, Vielzahl von Zuwendungen von total Fr. 1,43 Mio. als Gegenleistung für die Vergabe von Aufträgen im Gesamtvolumen von Fr. 85 Mio.]) hätte dem Beschul- digten für die schwerste(n) Tat(en) – Annahme von Bestechungsgeldern von ge- samthaft Fr. 18’282.60 in vier Fällen als Gegenleistung für die Vermittlung bzw. Erteilung von öffentlichen Aufträgen im Wert zwischen Fr. 5'227.20 und Fr. 66’052.80 bzw. von total Fr. 136'083.20 – eine Freiheitsstrafe von erheblich weniger als einem Jahr gedroht. Diese Feststellung gilt auch unter Mitberück- sichtigung der Vorhalte im Zusammenhang mit den fünf Zahlungen der P. AG an den Beschuldigten, wobei anzumerken ist, dass diesbezüglich kein Zusammen- hang mit irgendwelchen Auftragsvergaben der SBB ersichtlich war und ein sol- cher auch nicht vorgehalten wurde. Die weiteren untersuchten Vorwürfe der ungetreuen Amtsführung – sofern nicht durch die Bestechung konsumiert – und der Verletzung des Amtsgeheimnisses hätten im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu einer relativ ge- ringen Erhöhung der Freiheitsstrafe geführt bzw. zur Ausfällung einer separaten Geldstrafe führen müssen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre ins- gesamt zu prüfen gewesen, ob anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (de- ren Höchstmass im Zeitpunkt der mutmasslichen Taten 360 Tagessätze betrug; Art. 34 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) drohte. Drohte nur eine Geldstrafe, fiel eine notwendige Verteidigung ausser Betracht. 1.5.5.4 Aufgrund der im Vorverfahren untersuchten Vorwürfe drohte dem Beschuldigten weder zu Beginn noch im Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch in jenem der Schlusseinvernahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, weshalb kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag. 1.5.6 Zusammenfassend lag in keiner Hinsicht ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Somit sind die vom Beschuldigten genannten Beweismittel sowie alle weite- ren, daraus hervorgegangenen Ermittlungserkenntnisse vorbehaltlos verwertbar. 1.5.7 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschuldigten, er sei in der ersten Einvernahme aufgrund des Hinweises, dass es sich um einen Bagatellfall handle – bzw. dass ihm eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO bestellt werde, wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht mehr um einen Bagatellfall handle und eine Verteidigung zur Wahrung sei- ner Interessen geboten erscheine (BA 13-01-004) –, vom Beizug eines Verteidi- gers abgehalten worden. Der Beschuldigte wurde mehrfach – in den Einvernah- men vom 7. Juni 2022 (BA 13-01-0004) und 9. Juni 2023 (BA 13-01-0071 ff.) – auf die Möglichkeit des Beizugs eines Wahlverteidigers hingewiesen wie auch auf die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Ausserdem wurde er in der Vorladung vom 18. Mai 2022 zur Einvernahme vom 7. Juni 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Rechtsbeistand zu bestellen (BA 13-01-0001). Im Protokoll wurde vermerkt, dass er freiwillig auf den Beizug eines
24 - SK.2024.39 Rechtsanwalts verzichte (BA 13-01-0003). Von einem «Abhalten» vom Beizug eines Verteidigers durch die Strafverfolgungsbehörden kann somit nicht die Rede sein, ebenso wenig von einer «Empfehlung», keinen Anwalt beizuziehen. Über- dies erfolgte im Zusammenhang mit dem Hinweis auf eine allfällige Bestellung einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die Belehrung, dass dies fehlende Mittel des Beschuldigten voraussetzen würde. Der Beschuldigte wusste somit, dass eine amtliche Verteidigung, sollte kein Bagatellfall (mehr) vor- liegen, vom Nachweis fehlender finanzieller Mittel abhängig sein würde – was bei Vorhandensein solcher Mittel faktisch dem freiwilligen Beizug eines Wahlvertei- digers gleichgekommen wäre. Der Beschuldigte verfügte demnach über die ge- setzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf seine Verteidigungsmög- lichkeiten. Ein Verhalten gegen Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wie er dies offenbar den Strafverfolgungsbehörden unterstellen will, liegt nicht vor. 1.5.8 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Sie können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt (Art. 101 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht demnach vor, dass das Akteneinsichtsrecht (vorläufig) einge- schränkt werden kann. Es sieht indes nicht vor, dass bei allenfalls verspäteter – jedoch erfolgter – Akteneinsicht Beweiserhebungen und Ermittlungsergebnisse unverwertbar wären. Soweit der Beschuldigte moniert, die Akteneinsicht sei ihm mehrfach verweigert worden und bestimmte Aktenstücke, wie der BKP-Schluss- bericht, seien ihm vor bzw. in der Schlusseinvernahme nicht vorgelegt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er am 23. Juni 2023 vollumfänglich Akteneinsicht erhielt. Sodann wurde ihm nochmals am 18. April 2024 Akteneinsicht gewährt (Prozessgeschichte lit. B.3 und B.8). Der BKP-Schlussbericht ist im Übrigen kein eigentliches Beweismittel, sondern eine Übersicht über die getroffenen Massnah- men und eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO). Die relevanten Ergebnisse wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Schlusseinvernahme vorgehalten. Ausserdem wurde dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme eröffnet, welche weiteren Beweismittel – Einvernahmepro- tokoll des Beschuldigten B. vom 12. Juli 2022, Unterlagen aus der Nachedition bei der SBB AG vom 17. Februar 2023, Schlussbericht der BKP vom 20. Feb- ruar 2023 – seit seiner Einvernahme vom 7. Juni 2022 zu den Akten genommen wurden. Der Beschuldigte hatte demnach Gelegenheit, Einsicht in diese Akten zu verlangen (vgl. BA 13-01-0074). Mithin liegt keine Verletzung der Parteirechte vor, die eine Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise zur Folge hätte. 1.5.9 Teilnahmerechte 1.5.9.1 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, insbesondere bei der
25 - SK.2024.39 Befragung von Belastungszeugen – worunter auch Mitbeschuldigte und Aus- kunftspersonen zu verstehen sind –, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegen- über im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Er- mittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die be- schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person na- mentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wort- wörtlich wiederholt. Sofern sie Angaben zur Sache macht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergän- zend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussa- gen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Be- schuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwert- barkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die neuerliche Ein- vernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person hingegen verunmöglicht, ihre Verteidigungs- rechte wirksam wahrzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom
26 - SK.2024.39
30 - SK.2024.39 Zur Begründung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, Ursprung des Strafverfahrens gegen ihn sei die Strafanzeige der ESTV vom 5. November 2021. Dieser sei zu entnehmen, dass die Anzeige auf eine Untersuchung der ESTV, Abteilung Mehrwertsteuer, gegen B. und C. sel. im Zusammenhang mit der D. AG zurückgehe. Es gehe in jenem Verwaltungsstrafverfahren um Mehrwert- steuerfragen. Es seien im Rahmen einer Durchsuchung Dokumente behändigt worden, die unter anderem ihn betreffen würden. Diese ihn betreffenden Unter- lagen seien durch die ESTV zwar anlässlich einer Hausdurchsuchung bei B. be- händigt worden, doch seien sie, insbesondere der gesamte E-Mail-Verkehr, spä- ter an B. zurückgegeben worden und würden daher nicht länger Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. der Akten der ESTV bilden. Eine formelle Be- schlagnahme sei nie erfolgt. Die Durchführung einer Durchsuchung und die Be- händigung von Unterlagen bedürften einer klaren rechtlichen Grundlage. Die rechtlichen Grundlagen dieses Vorgehens, insbesondere der Behändigung der ihn betreffenden Unterlagen, seien den Akten nicht zu entnehmen. Die Recht- mässigkeit werde bestritten. Ohne genügende rechtliche Grundlage seien diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. Da diese Unterlagen aber gar nicht Gegenstand der von der ESTV beschlagnahmten Akten bilden würden, sondern an B. zurückgegeben worden seien, hätten sie von der ESTV auch nicht im Rahmen eines Editionsbegehrens der Bundesanwaltschaft an diese herausgegeben werden können. Die Akten seien auch unter diesem As- pekt nicht gegen ihn verwertbar. Aufgrund dieses unkorrekten Vorgehens seien in der Folge ihn betreffende Unterlagen bei der Steuerverwaltung des Kantons U. eingeholt worden. Die Behändigung der Unterlagen, welche ihn betreffen wür- den, sei im Rahmen des gegen B. und C. sel. gerichteten Verwaltungsstrafver- fahrens erfolgt, und die Edition der B. und dessen Ehefrau betreffenden Steuer- unterlagen sei in einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem gegen ihn (den Beschuldig- ten) gar kein Verdacht bestanden habe, geschweige denn ein Verfahren gegen ihn eröffnet gewesen sei. Auch die Edition von Akten bei anderen Behörden, ins- besondere von Akten von Personen, die in dem betreffenden Verfahren oder in einem anderen Verfahren nicht beteiligt seien, bedürfe einer genügenden recht- lichen Grundlage. Eine auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht gestützte abstrakte Amtshilfe allein genüge für die Herausgabe von persönlichen Unterlagen eines Unbeteiligten nicht. Vorliegend fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine entsprechende Aktenedition. Das Vorliegen eines vollständi- gen, begründeten Rechtshilfegesuchs sei in jedem Fall zwingende Grundlage für eine derartige Aktenedition; ein solches liege jedoch nicht vor. In einem Rechts- hilfeersuchen müsse dargelegt werden, in welche Akten konkret Einsicht verlangt werde, und inwiefern diese im Strafverfahren, vorliegend im Verwaltungsstrafver- fahren gegen B., von Nutzen sein könnten. Es sei nicht dargelegt worden, in wel- chem Verfahren und ob überhaupt im Rahmen eines Verfahrens diese Unterla- gen benötigt würden. Es sei auch nicht dargelegt worden, inwiefern die verlang- ten Akten für das laufende Verfahren von Belang sein könnten. Es sei nicht dar- gelegt worden, welcher Sachverhalt Grundlage für den Verdacht gegen die
31 - SK.2024.39 beschuldigte Person – d.h. gegen A. – sei. Die Unterlagen seien bloss abstrakt «im Rahmen einer Abklärung» verlangt worden. Es handle sich bei der Aktene- dition bei der Steuerverwaltung des Kantons U. um eine unzulässige «fishing ex- pedition». Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Zufallsfundes sei, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht worden sei, zu- lässig gewesen sei. Der Zufallsfund beruhe auf einer unkorrekten Aktenedition, somit auf einer unzulässigen Zwangsmassnahme. Daraus folge, dass auch alle gestützt auf diese unverwertbaren Akten edierten Unterlagen und erlangten Er- kenntnisse und die gestützt darauf angeordneten Untersuchungshandlungen und erzielten Untersuchungsergebnisse nach Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbar seien. Ausser den bei der ESTV edierten Akten seien auch alle bei der SBB AG und bei der Bank E. edierten Akten und die gestützt auf diese Akten erfolgten Einvernahmen unverwertbar oder zumindest nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (SK 6.720.012 f., 6.721.059 ff.). 1.6.2 Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten Abweisung des Antrags (SK 6.720.014 ff., 6.720.16). 1.6.3 Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft (Art. 77 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009; Mehrwertsteu- ergesetz, MWSTG, SR 641.20). Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Art. 73 Abs. 2 MWSTG (Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfas- senden Unterlagen durch die ESTV (Art. 78 Abs. 2 MWSTG). Als auskunftspflichtige Person gilt gemäss Art. 73 Abs. 2 MWSTG u.a., wer als steuerpflichtige Person in Betracht fällt (lit. a) oder wer Leistungen erhält oder erbracht hat (lit. c). Auskunftspflichtige Drittpersonen haben der ESTV auf Ver- langen kostenlos alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuer- pflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuer- pflichtigen Person erforderlich sind (Art. 73 Abs. 1 lit. a MWSTG). Gemäss Art. 75 Abs. 1 MWSTG unterstützen sich die Steuerbehörden des Bun- des, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu er- statten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss Art. 96 MWSTG (Steuerhinterziehung) und Art. 98 MWSTG (Verletzung von Verfahrenspflichten) sind entsprechende Verfehlungen strafbar. Die Straf- verfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und der Bezugsteuer der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Diese richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwal- tungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0; Art. 103 Abs. 1 MWSTG).
32 - SK.2024.39 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VStrR haben die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den mit der Verfolgung und Beurteilung von Ver- waltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechts- hilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu ertei- len und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. 1.6.4 Aufgrund einer Strafanzeige der ESTV vom 5. November 2021 eröffnete die Bun- desanwaltschaft am 30. November 2021 gegen A. und B. eine Strafuntersuchung und ersuchte die ESTV am 30. November 2021 und 18. Januar 2022 um Gewäh- rung von Rechtshilfe, d.h. Einsichtnahme in Strafakten im Zusammenhang mit der erwähnten Strafanzeige (BA 18-01-0001 ff., 18-01-0040 ff.). Diesen Rechts- hilfeersuchen kam die ESTV am 17. Dezember 2021 und 28. Januar 2022 nach (BA 18-01-0004 ff., 18-01-0043). Weitere Auskünfte zum Verwaltungsstrafver- fahren erteilte die ESTV gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 10. Juni 2024 (BA 18-01-0047 ff., 18-01-0050 ff.). Aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten der ESTV ergibt sich Folgendes: 1.6.4.1 Die ESTV eröffnete am 9. November 2017 eine Strafuntersuchung gegen B. und dessen Ehefrau C. sel. wegen Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR), Steuerhinterzie- hung (Art. 96 MWSTG) und Verletzung der Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Anlässlich von Durchsuchungen vom 13. Dezember 2017 am Sitz der D. AG, der T. AG, der AA. Holding AG und der BB. AG sowie am Wohnsitz der beschuldigten Personen (d.h. des Ehepaars B. und C.) wurden Unterlagen und Gegenstände sichergestellt, welche von der ESTV mit Verfügung vom
35 - SK.2024.39 Aufforderung hin) die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu ge- währen (BEUSCH/IMSTEPF, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer [nachfolgend: Kommentar MWSTG], 2015, Art. 75 MWSTG N. 11 f.). Be- nötigt wird eine Auskunft, wenn sie für die Anwendung des jeweiligen Steuerge- setzes notwendig ist. Da mit Art. 75 Abs. 1 MWSTG die Zusammenarbeit unter den Steuerbehörden gefördert werden soll, ist auch der Begriff der «benötigten» Auskunft weit zu verstehen. Es reicht daher, dass die verlangten Auskünfte dem Vollzug der Steuergesetze dienlich, also hierfür geeignet sind (BEUSCH/IMSTEPF, a.a.O., Art. 75 MWSTG N. 16). Schranke der Zusammenwirkung bildet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Allgemeine Suchaktionen sind daher als un- zulässig zu beurteilen. Dies setzt voraus, dass die nachfragende Behörde zumin- dest skizziert, d.h. begründet, weshalb sie die von ihr angeforderten Informatio- nen benötigt (BEUSCH/IMSTEPF, a.a.O., Art. 75 MWSTG N. 17; vgl. BGE 124 II 58 E. 3c zur Auslegung und Anwendung von Art. 112 DBG [«Amtshilfe anderer Be- hörden»]). Nur eine genügende Begründung erlaubt der ersuchten Behörde näm- lich die Prüfung, ob die ersuchte Information tatsächlich für die Durchführung des MWSTG sowie die Einforderung der Steuer notwendig ist, oder ob eine unzuläs- sige Suchaktion vorliegt (BEUSCH/IMSTEPF, a.a.O., Art. 75 MWSTG N. 30). 1.6.4.5 Es kann offenbleiben, ob das Amtshilfeersuchen eine genügende Begründung enthält, denn von einer unzulässigen Suchaktion kann offensichtlich keine Rede sein. Fest stand für die ESTV aufgrund der kontrollierten Buchhaltungsunterla- gen, dass die D. AG offenbar die Mehrwertsteuerabrechnungen nicht korrekt durchgeführt hatte, dass sie in den Jahren 2013 und 2015 vier Zahlungen an A. verbuchte und dass sie diese teilweise mit dem Hinweis «SBB» verband. Ebenso stand für die ESTV fest, dass die SBB Auftraggeberin dieses Unternehmens war. Unklar war hingegen, in welchem Zusammenhang die Zahlungen an A. erfolgten, d.h. ob A. allenfalls Auftragnehmer der D. AG war, und in welchem steuerrechtli- chen Kontext diese Zahlungen standen. Der Umstand, dass die D. AG Zahlungen an A. als Bauleiter bei der SBB AG verbuchte, ohne dass ersichtlich war, dass bzw. ob sie mit diesem in einer Geschäftsbeziehung stand, zeigt auf, dass die ESTV zur Klärung des steuerrechtlichen sowie des steuerstrafrechtlichen Sach- verhalts den Grund und die Rechtsnatur der Zahlungen der D. AG zu prüfen hatte. Die Einsichtnahme in die Steuerunterlagen von A. für den Zeitraum der fraglichen Zahlungen war somit zur Klärung dieser steuerrechtlichen Fragen ge- eignet. Das Amtshilfegesuch an die Steuerverwaltung des Kantons U. erweist sich, trotz der eher offenen Formulierung des Verwendungszwecks, als verhält- nismässig. Eine verbotene «fishing expedition» liegt demnach nicht vor. Das bedeutet, dass die ersuchte Behörde selbst bei näherer Begründung des Amtshilfegesuchs eine Auskunftserteilung nicht hätte verweigern dürfen. Aber nicht nur. Ebenso waren die in der Buchhaltung dokumentierten Zahlungen an A. für die kantonale Steuerverwaltung von Bedeutung, damit diese allenfalls kon- trollieren konnte, ob die von A. eingereichten Steuererklärungen korrekt,
36 - SK.2024.39 vollständig und wahrheitsgemäss erfolgten. Die von der ESTV gefundene Infor- mation der Zahlungen der D. AG an A. hätte daher auch unaufgefordert an die zuständige kantonale Steuerbehörde weitergeleitet werden dürfen – verbunden mit der Aufforderung um Auskunftserteilung, ob Widersprüche bestehen, die für die ESTV im Rahmen ihrer Untersuchung von Bedeutung sind. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Zahlungen an A. darauf hinwiesen, dass Letzterer al- lenfalls als mehrwertsteuerpflichtige Person in Betracht fiel bzw. dass er Leistun- gen gegenüber der D. AG erbracht hatte und er als auskunftspflichtige Person gemäss Art. 73 Abs. 2 MWSTG zu betrachten war. In diesem Lichte wäre die ESTV daher auch berechtigt gewesen, direkt von A. Auskünfte einzuholen oder Einblick in Aufzeichnungen zu verlangen, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person – d.h. in diesem Zusammenhang bei der D. AG – nicht erhältlich waren (Art. 73 Abs. 1 Abs. 1 lit. a und b MWSTG) – was hier ganz offensichtlich der Fall war. Die Einsichtnahme in die Steuererklärungen von A. für den Zeitraum der Zahlun- gen war demnach notwendig für den Vollzug des Mehrwertsteuergesetzes. Das Amtshilfegesuch erweist sich als rechtmässig, wenn auch knapp begründet. 1.6.4.6 Nicht erforderlich ist, dass gegen den vorliegend Beschuldigten A. (bereits) ein Tatverdacht vorgelegen hatte, um die fraglichen Auskünfte einzuholen. Die Ab- klärungen der ESTV waren nicht gegen A. gerichtet, sondern betrafen B. und allenfalls auch dessen Ehefrau sowie die D. AG. 1.6.4.7 Die Auskunftserteilung durch die Steuerverwaltung des Kantons U. an die ESTV war überdies auch für deren verwaltungsstrafrechtliche Abklärungen gegenüber B. notwendig, womit das Ersuchen der ESTV auch im Lichte von Art. 30 VStrR verhältnismässig und rechtmässig ist. Auch in dieser Hinsicht liegt keine unzu- lässige «fishing expedition» vor, wie der Beschuldigte zu Unrecht geltend machte (vgl. dazu KLEIN, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 30 VStrR N. 13). 1.6.4.8 Festzuhalten ist weiter, dass insbesondere kein Zufallsfund vorliegt: Die Erkennt- nis, dass A. in den Jahren 2013 und 2015 Zahlungen von der D. AG erhielt, ergab sich nicht aus den Auskünften der kantonalen Steuerverwaltung an die ESTV, sondern aus den von der ESTV kontrollierten Buchhaltungsunterlagen der D. AG. Dass sich im Rahmen dieser Abklärungen ergab, dass die Banküberweisungen der D. AG auf ein von A. gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariertes Bank- konto erfolgten, stellt keinen Zufallsfund dar, sondern ist das Ergebnis dieser Ab- klärungen. Dieses Ergebnis ist überdies hinsichtlich der Frage der Rechtsnatur der Banküberweisungen der D. AG an den Beschuldigten ohne beweisrechtliche Relevanz. 1.6.4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Einholen der Auskünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons U. verhältnismässig und rechtmässig war.
37 - SK.2024.39 1.6.5 Gemäss Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafver- folgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkon- trolle (EFK) anzuzeigen. Im Rahmen dieser Anzeigepflicht ist die ESTV ausser- dem befugt, der Strafverfolgungsbehörde in eigener Kompetenz Akten aus ihrem Verwaltungsstrafverfahren als Anzeigebeilagen zu übermitteln. Ebenso darf sie in Ergänzung zur Strafanzeige nachträglich Akten einreichen, auf welche sich die Strafanzeige stützt (GS-EFD, 422.1-160, vom 16. Dezember 2021; BA 18-01-0050). Da die ESTV im Rahmen ihrer Kontrollen zur Mehrwertsteuer bei der D. AG auf die vorerwähnten Unstimmigkeiten stiess, welche auf ein mögli- ches strafbares Verhalten von deren Geschäftsführer B. sowie des SBB-Ange- stellten A. hinwiesen, waren sie bzw. ihre Angestellten zur Anzeige an die Bun- desanwaltschaft berechtigt und verpflichtet. Der Beschuldigte stellte die Recht- mässigkeit der Strafanzeige der ESTV als solche nicht in Frage. 1.6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwendungen des Beschuldigten als un- begründet. Die in Frage stehenden edierten Akten unterliegen keinem Beweis- verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO und sind vorbehaltlos verwertbar. Somit sind auch alle Folgebeweise verwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). 1.7 Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes 1.7.1 Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (in der vorliegend massgeblichen Fassung und seitherigen Änderungen) vom 16. Dezember 1994 ([a]BöB; AS 1996 508) dient(e), zusammen mit der in Ausführung dazu erlasse- nen Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom
40 - SK.2024.39 Regelwerkversion 1-1, gültig ab 1.4.2011, Ziff. 4.5 [nachfolgend: Ausführungsbe- stimmungen der SBB], sowie Ausführungsbestimmungen der SBB, Regelwerk- version 2-0, gültig ab 1.3.2015 [bis 14.1.2020], Ziff. 9; BA 07-01-0072 ff., -0077, Beilagen 10_K 022.1_V1-1 DE und 11_K 022.1_V2-0 DE [elektronische Akten]). 1.7.9 Anwendbar ist das im Zeitpunkt des Handelns massgebliche Beschaffungsrecht. 1.8 Kompetenzen des Beschuldigten im Rahmen von Beschaffungen 1.8.1 Gemäss Aussage des Zeugen G. in der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 21. März 2022 (BA 12-01-0003 ff.) war der Beschuldigte bei der SBB im Bereich Immobilien als Bauherrenvertreter und Gesamtprojektleiter tätig (BA 12-01-0005). Der Zeuge gab an, dass er im Zeitraum vom 1. Juli 2010 – d.h. ab Eintritt des Beschuldigten bei der SBB – bis am 31. Dezember 2016 direkter Vor- gesetzter des Beschuldigten gewesen sei (BA 12-01-0005). Der Zeuge erklärte, die Aufgabe der Gesamtprojektleitung sei «von der Idee bis zur Abnahme und der administrativen Prozesse» gegangen und habe sämtliche Projekte im Be- reich Immobilien bis zum Betrag von Fr. 5 Mio. umfasst. Es sei um Neubauten, Sanierungen und Abrisse gegangen (BA 12-01-0004 f.). Der Zeuge gab an, ge- mäss den internen Beschaffungsrichtlinien, welche rigider als das öffentliche Be- schaffungsrecht nach BöB / VöB seien, habe der Beschuldigte bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- Aufträge freihändig an Dritte vergeben können. Bei Aufträgen mit einem Betrag bis Fr. 5’000.-- sei die Vergabe «formlos in Eigenregie» erfolgt. Bei Aufträgen mit einem Betrag von mehr als Fr. 5’000.-- bis Fr. 10’000.-- habe der Beschuldigte administrativ einen internen Beschaffungsspezialisten (d.h. ei- nen Mitarbeiter der Abteilung RCB [Recht, Compliance, Beschaffung]) beiziehen müssen; er habe aber ebenfalls selbstständig über die Vergabe entscheiden kön- nen. Aufträge mit einem Betrag von mehr als Fr. 10’000.-- seien unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsvertrag im Einladungsverfahren zu vergeben gewesen, d.h. es hätten zwingend drei Unter- nehmen für eine Offerte angefragt werden müssen, wobei es genügt habe, wenn nur ein Unternehmen eine Offerte eingereicht habe. Bei Aufträgen von mehr als Fr. 10’000.-- sei die Beschaffung durch einen internen Beschaffungsspezialisten vorgenommen worden. Der Beschuldigte habe beim Beschaffungsspezialisten Vorschläge für einzuladende Unternehmen einbringen können; diese seien in der Regel berücksichtigt worden. Die Auswahl der Unternehmen sei zusammen mit dem Beschaffungsspezialisten erfolgt (BA 12-01-0006 ff.). Die Unternehmen hät- ten ihre Offerten beim Beschaffungsspezialisten einreichen müssen. Per Stichtag sei die Offertöffnung gemäss BöB erfolgt, an welcher der Projektleiter und ein Beschaffungsspezialist zugegen gewesen seien. Das dabei erstellte Eingabeer- öffnungsprotokoll habe die Grundlage für den Vergabeentscheid gebildet. Der Vergabeantrag sei an die zuständige Geschäftsstelle der SBB zur Genehmigung der Beschaffung gegangen. Dies sei gemäss Unterschriftenregelung erfolgt, wo- bei die meisten Beschaffungen ab Fr. 10’000.-- bis Fr. 3 Mio. in seiner Kompetenz gelegen hätten (BA 12-01-0006 f.). Der Zeuge erklärte weiter, der
41 - SK.2024.39 Beschaffungsspezialist habe aufgrund des genehmigten Vergabeantrags den Werkvertrag oder Auftrag erstellt (BA 12-01-0008). Bei Beschaffungen ab Fr. 10’000.-- im Projektzuständigkeitsbereich des Beschuldigten hätten er (der Zeuge) und der Beschuldigte die Verträge mit Doppelunterschrift unterzeichnet (BA 12-01-0008). Zum Controlling und zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen und internen Vorschriften erklärte der Zeuge, er habe geprüft, «ob der Vergabeantrag und der Werkvertrag zusammenpassen»; er habe kontrolliert, ob die Bestimmungen ein- gehalten worden seien, während der Beschaffungsprozess als solcher von der Abteilung Recht und Beschaffung geprüft worden sei (BA 12-01-0009). Bei Be- schaffungen mit Beträgen ab Fr. 5’000.-- bis Fr. 10’000.-- sei ein formloses, nicht unterzeichnetes Auftragsmail des Beschaffungsspezialisten als Auftrag an das Unternehmen ausgelöst worden (BA 12-01-0008 f.). Die freihändigen Beschaf- fungen bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- seien administrativ im System erfasst worden (BA 12-01-0009). Die Auftragsvergaben im Einladungsverfahren seien von der Abteilung RCB in einem Beschaffungstool dokumentiert worden, in wel- chem alle Ausschreibungsunterlagen, wie Offerten, Offertöffnungsprotokoll, Vergabeantrag und schriftlicher Werkvertrag, erfasst worden seien (BA 12-01-0008). Der Zeuge erklärte, dass die materielle Prüfung der Auftragsab- wicklung eine Kernaufgabe des Beschuldigten gebildet habe, d.h. der Beschul- digte habe kontrollieren müssen, ob die Aufträge wie vereinbart ausgeführt wor- den seien. Das Abnahmeprotokoll sei von ihm als Gesamtprojektleiter zusam- men mit dem Architekten und dem Unternehmer vor Ort erstellt worden (BA 12-01-0009). Der Zeuge G. bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
42 - SK.2024.39 Zum Einladungsverfahren erklärte der Zeuge weiter, dass folgendes Vorgehen gegolten habe: «Offerten Eingänge, Bewertungen, Beurteilung, Vergabeantrag, Vergabe.» Er erklärte, dass die Offerte geprüft und bei Unklarheiten Verständ- nisfragen gestellt worden seien. Die Offerte sei qualitativ bewertet und das beste Angebot ermittelt worden. Danach sei der Vergabeantrag gestellt und je nach Vergabesumme genehmigt worden (BA 12-01-0142 f.). Der Zeuge erklärte, dass die gesetzlichen Regeln nach BöB / VöB immer gegolten hätten. Die Beschaf- fungen hätten nach den internen Beschaffungsrichtlinien, gemäss seinen vorste- hend gemachten Ausführungen, erfolgen müssen. Es sei in internen Prozessab- läufen geregelt gewesen, wer gemäss Kompetenzordnung unterschreiben dürfe. Dem Beschuldigten seien diese Vorgaben im Einführungsprogramm und in je- dem Beschaffungsverfahren, an welchem dieser beteiligt gewesen sei, vermittelt worden; es habe auch regelmässig interne Schulungen dazu gegeben. Das sei die Grundlage für jedes Beschaffungsgeschäft gewesen (BA 12-01-0143). Der Zeuge erklärte weiter, dass der Beschuldigte selbst habe entscheiden kön- nen, an welches Unternehmen ein Auftrag vergeben werde, solange er seine Kompetenzstufe nicht überschritten habe. Dort, wo er (der Zeuge) habe unter- schreiben dürfen, habe es einen Vergabeantrag gegeben; er habe diesen geprüft und unterschrieben. Bei kleinen Vorschlägen sei es im Tagesgeschäft die Auf- gabe des Beschuldigten gewesen, das zu machen (BA 12-01-0144). Der Zeuge erklärte, dass der Vergabeantrag vom Vertreter der Abteilung Recht und Be- schaffung mitunterschrieben worden sei; es habe das Vieraugenprinzip gegolten. Zusammen mit seiner Unterschrift (des Zeugen) sei es ein Sechsaugenprinzip gewesen. Er habe davon ausgehen können, dass das Vorgehen korrekt gewe- sen sei und er daher den Vergabeantrag habe unterschreiben können (BA 12-01-0144 f.). Auf dem Vergabeantrag habe man gesehen, wie viele Offerten eingeholt worden seien; das sei seine Hauptprüfung gewesen. Weiter habe er kontrolliert, ob der Bewertungsraster stimme, mit dem ihm das beste Ergebnis vorgelegt worden sei, um am Schluss den finalen Entscheid zu treffen (BA 12-01-0145). Bei Vergaben bis Fr. 5’000.-- habe der Beschuldigte in seinen Pro- jekten selbst entscheiden können, welches Unternehmen den Auftrag erhalte (BA 12-01-0145). Bei Einladungsverfahren in den Projekten des Beschuldigten sei es eigentlich das Gleiche gewesen, was er schon zuvor gesagt habe, aber es hätten mindestens drei Unternehmen eingeladen werden müssen (BA 12-01-0145). Der Zeuge erklärte, dass die materielle Kontrolle der Auftragsabwicklung nach Erteilen eines Auftrags in der Verantwortung des Gesamtprojektleiters gelegen habe; einen Teil habe dieser sicher einem Architekten oder Bauleiter abgegeben (BA 12-01-0145). Der Zeuge präzisierte, dass der Gesamtprojektleiter nicht bei allen Projektabnahmen habe anwesend sein können und für das Abnahmepro- tokoll vor Ort durch eine Vertrauensperson oder den Architekten vertreten wor- den sei (BA 12-01-0145 f.). In Bezug auf die Rechnungskontrolle erklärte der Zeuge, der Architekt habe die materielle Kontrolle anhand der Offerte und dem
43 - SK.2024.39 Ausmass auf der Baustelle gemacht und danach die Rechnung freigegeben. Nach Eingang der Rechnung habe das Rechnungswesen die Auftragserfassung überprüft und diese entsprechend kontiert. Der Gesamtprojektleiter habe dies in einem «Workflow» kontrolliert; ab einem gewissen Betrag sei die Rechnung zur finalen Freigabe zu ihm (dem Zeugen) gegangen (BA 12-01-0146). Bei einer Budgetüberschreitung habe es eine Nachtragsofferte und einen Nachtrag zum Werkvertrag gebraucht, wobei nicht jeder Franken einen Nachtrag erfordert habe. Bei üblichen Anpassungen sei ein Rapport erstellt und vom Architekten visiert worden, da es im Bauwesen eine gewisse Spannbreite gebe. Wesentliche Änderungen seien mit einem Nachtrag durch den Bauherrn zu genehmigen ge- wesen (BA 12-01-0146). Der Zeuge bestätigte seine frühere Aussage, wonach der Beschuldigte bei Mehrkosten bis 10 % aufgrund der Planungsunsicherheit im Baugewerbe administrativ nichts habe unternehmen müssen; bei zusätzlichen Elementen oder Projektänderungen habe er einen Beschaffungsnachtrag einrei- chen müssen (BA 12-01-0146 f.). Auf die Frage, ob bei gewissen Projekten die Leistungen nicht korrekt gewesen seien oder ob die SBB einen Nachteil erlitten habe, erklärte er, es sei nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob die Arbeiten ausgeführt worden seien; das sei die Aufgabe des Gesamtprojektleiters (BA 12-01-0161). Zur Unterschriftenregelung erklärte der Zeuge, dass es immer die Doppelunter- schrift gebraucht habe, wenn sich die SBB für etwas verpflichtet habe, auch beim Kauf eines Farbkessels für Fr. 3.95. Wie weit sich der Zweitunterzeichnende in die Materie eingearbeitet habe, sei aber seine Sache gewesen (BA 12-01-0161). 1.8.2 I. gab in der Einvernahme als Zeuge vom 15. April 2024 durch die Bundesan- waltschaft an, er sei seit drei Jahren bei der SBB als Leiter von Recht und Com- pliance bei der Division SBB Immobilien tätig. Er erklärte, dass er vor der Einver- nahme die schriftlichen Berichte der SBB vom 10. Mai 2022 und 17. Feb- ruar 2023 angeschaut habe; er habe damals gegenüber H. (der Verfasserin die- ser Berichte) Fragen per E-Mail beantwortet (BA 12-02-0010 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen G. vom 12. März 2024 (BA 12-01-00143 Z. 4 ff.), wonach man sich bei Beschaffungen an die Vorgaben gemäss BöB / VöB gehalten habe, dass die Abteilung SBB Immobilien tiefere Schwellenwerte als nach BöB / VöB festgelegt und sich damit strengere Auflagen auferlegt habe, dass Beschaffun- gen in freihändiger Vergabe bis Fr. 10’000.--, wobei bis Fr. 5’000.-- formlos und in Eigenregie, erfolgt seien, dass über Fr. 10’000.-- drei Offerten einzuholen ge- wesen seien, erklärte I., dass das korrekt sei, soweit er es spontan beantworten könne. Es gebe diese internen Vorschriften der Einkaufsabteilung. So, wie ihm diese geschildert worden seien, habe er das auch in Erinnerung (BA 12-02-0018). Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen G. zur Vergabepraxis, wo- nach auch bei Vergaben unter Fr. 10’000.-- drei Offerten eingeholt worden seien, erklärte I., bei Beschaffungen über Fr. 10’000.-- seien drei Konkurrenzofferten eingeholt worden; er habe es so in Erinnerung, dass bei bestimmten Kategorien von Beschaffungen diese Schwelle bereits bei Fr. 5’000.-- gelegen habe (BA 12-02-0021).
44 - SK.2024.39 1.8.3 Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 7. Juni 2022, dass er in der Funktion als Bauherrenvertreter bei der SBB bei Umbauten, Renovationen, Sa- nierungen und Umnutzungen Aufträge an Dritte vergeben habe, und zwar mittels Vergabeantrag an den Vorgesetzten. Diese Vergaben habe er nicht eigenverant- wortlich gemacht, sondern zusammen mit dem Vorgesetzten (BA 13-01-0005). Bei allen Auftragsarten hätten immer drei Offerten eingeholt werden müssen, wo- bei das preisgünstigste bzw. beste Angebot den Zuschlag erhalten habe. Oft hät- ten sie aber mehr als drei Offerten eingeholt (BA 13-01-0005 f.). Der Beschuldigte gab an, dass er sich an das Submissionsgesetz habe halten müssen; die internen Weisungen der SBB hätten als Wegleitung gedient. Die Lieferanten für Aufträge in seinem Aufgabenbereich hätten sie anhand einer Liste der Auftragsnehmer angefragt und nach Fähigkeiten ausgesucht (BA 13-01-0006). Bei Beschaffun- gen ab Fr. 150’000.-- sei immer der Rechtsdienst involviert gewesen (BA 13-01-0006). In Bezug auf die Kontrolle der Auftragsausführung und der Rech- nungen erklärte der Beschuldigte, dass er in den von ihm an die D. AG erteilten Aufträgen materiell die Rechnung und den Auftrag geprüft habe (BA 13-01-0022). Wenn es CAD-Daten gewesen seien, habe er die Pläne einem neutralen Büro zur Kontrolle schicken müssen; dieses habe ein Protokoll über die Prüfung ge- macht. Mit seinem Visum habe er die Rechnung nach dem Vieraugenprinzip, zu- sammen mit seinem Vorgesetzten, kontrolliert. Zur Freigabe der Rechnungen er- klärte der Beschuldigte, dass er dort, wo er involviert gewesen sei, die Rechnun- gen kontrolliert und sie dann per E-Mail zur Zahlung angewiesen habe. Die Ab- teilung Rechnungswesen habe danach die Rechnungen seinem Vorgesetzten zur Kontrolle und zum Zweitvisum geschickt (BA 13-01-0022). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zum Vergabeverfahren, dass sie stets zwei bis drei Offerten eingeholt hätten. Bei einer Beschaffung bis zum Betrag von Fr. 5’000.-- seien zwei Offerten das Minimum gewesen; drei Offerten seien das Minimum gewesen, wenn die Beschaffung mehr als Fr. 5’000.-- betra- gen habe. Da sie in den Projekten terminlich gebunden gewesen seien, sei das Einholen mehrerer Offerten auch wegen allfälliger Absagen notwendig gewesen. Nach Eingang der Offerten sei die Offertöffnung erfolgt; danach sei der Vergabe- antrag an die Vergabestelle gestellt worden. Der Beschuldigte erklärte, er habe nie direkt Aufträge erteilt, das sei verpönt gewesen. Es habe bei Aufträgen von mehr als Fr. 5’000.-- keine Fälle gegeben, bei denen nicht sein Vorgesetzter G. oder der Beschaffungsspezialist einbezogen worden seien. Für die Auswahl der Offerenten hätten sie eine Liste gehabt, welche der Architekt erstellt habe, oder es sei die Abteilung Bewirtschaftung gewesen; die Unternehmen hätten sich aber auch direkt gemeldet. In Bezug auf die Kontrolle der Rechnungen führte der Be- schuldigte aus, der Architekt habe die Auftragserfüllung geprüft und anhand der Bauausführung eine inhaltliche Kontrolle der Rechnung gemacht. Wenn alles ge- stimmt habe, sei die Rechnung zu ihm gekommen oder sie sei direkt an das Rechnungswesen der SBB gesandt worden. Danach sei die Rechnung zur Zah- lung gegangen. Der Vorgesetzte habe die Rechnung unterzeichnen müssen. Die formelle Prüfung der Rechnung sei durch zwei Personen erfolgt, zuerst im
45 - SK.2024.39 Rechnungswesen, dann sei die Rechnung zu ihm gekommen, dann sei sie zum Vorgesetzten gegangen. Wenn es Rechnungen gegeben habe, die höher als der Auftrag gewesen seien, habe man einen Nachtrag bewilligen lassen müssen (SK 6.731.010 f.). Auf Vorhalt, wonach er gemäss den internen Beschaffungsrichtli- nien Aufträge bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- freihändig an Dritte habe vergeben können und bei Aufträgen mit einem Betrag bis Fr. 5’000.-- die Vergabe formlos und in Eigenregie erfolgt sei, bestätigte der Beschuldigte, dass dies zutreffe (SK 6.731.013). Der Beschuldigte ergänzte diesbezüglich, dass die Abrechnung die Grenze gewesen sei, nicht die Vergabesumme (SK 6.731.013). 1.8.4 Aufgrund der Aussagen des Zeugen G., welche durch die Aussagen des Zeugen I. grundsätzlich bestätigt wurden, steht fest, dass der Beschuldigte in den Projek- ten, in denen er als Gesamtprojektleiter zuständig war, bei Beschaffungen bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- selbstständig den bzw. die Anbieter auswählen bzw. vorschlagen, entsprechende Offerten einholen und den Auftrag freihändig verge- ben konnte. Der Beschuldigte bestimmte somit (bei Vergaben ab einem Betrag von Fr. 5’000.-- bis Fr. 10’000.-- unter Einbezug eines Beschaffungsspezialisten) allein oder zumindest in massgeblicher Weise mit, welches bzw. welche Unter- nehmen für eine Offerte angefragt wurden und welches Unternehmen den Auf- trag erhielt. Unerheblich ist, dass – wie der Beschuldigte ausführte – er stets mehrere Offerten – bei Beschaffungen bis Fr. 5’000.-- deren zwei und darüber deren drei – einholte. Entscheidend ist vielmehr, dass er die anzufragenden An- bieter auswählen und über die Vergabe bestimmen konnte. Auch bei Beschaf- fungen von mehr als Fr. 10’000.--, welche formell in einem Einladungsverfahren zu erfolgen hatten, hatte der Beschuldigte als Gesamtprojektleiter massgebli- chen Einfluss darauf, welche Unternehmen zur Offertstellung eingeladen wur- den. Er hatte – unter Beizug eines Beschaffungsspezialisten – die eingegange- nen Offerten zu bewerten und gestützt darauf einen Vergabeantrag seinem Vor- gesetzten zu unterbreiten. Dessen Kontrolle bei der Genehmigung des Antrags bezog sich hauptsächlich darauf, ob drei Offerten eingeholt wurden. Somit hatte der Beschuldigte auch im Einladungsverfahren massgeblichen Einfluss darauf, welches Unternehmen den Zuschlag erhielt. Soweit der Beschuldigte geltend machte, er habe auch bei Vergaben unterhalb von Fr. 10’000.-- nicht selbst ent- schieden, sondern Vergabeanträge an seinen Vorgesetzten gestellt, ändert sich an dieser Sachlage nichts. Bei der Offertöffnung, welche zusammen mit dem Be- schaffungsspezialisten erfolgte, war der Beschuldigte zugegen und konnte als Projektleiter im Rahmen des Offertöffnungsprotokolls bei der Bewertung der Of- ferten in entscheidender Weise auf den Vergabeantrag an die zuständige Stelle und damit auf deren Beschaffungsentscheid Einfluss nehmen. Auch wenn der Beschuldigte erklärte, dass bei der SBB immer das preisgünstigste Angebot habe berücksichtigt werden müssen (SK 6.731.007 f.), besagt dies nicht, dass gewis- sermassen ein «Vergabeautomatismus» gegolten hätte und er keinen Einfluss auf den Vergabeentscheid gehabt habe. Der Zeuge G. erklärte, dass bei der Of- fertöffnung die Qualität der Offerten bewertet und das beste Angebot ermittelt
46 - SK.2024.39 wurde (BA 12-01-0142 f.). Auch die Verteidigung wies darauf hin, dass die An- gebote auf Qualität, Preis und Terminplan geprüft wurden (SK 6.721.064). Die- ses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäss Art. 37 aVöB er- hält das wirtschaftlich preisgünstigste Angebot den Zuschlag, wobei dieses ge- mäss den Kriterien von Art. 21 Abs. 1 aBöB zu ermitteln ist. Dieses ist zu ermit- teln, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässig- keit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit und technischer Wert (Art. 21 Abs. 1 aBöB i.V.m. Art. 37 aVöB). Damit steht fest, dass auch bei den vom Be- schuldigten zu prüfenden Offerten nicht zwingend das preislich tiefste Angebot den Zuschlag erhielt, auch wenn der Preis ein wichtiges Kriterium gebildet haben mag. Als Gesamtprojektleiter hatte der Beschuldigte somit entscheidenden Ein- fluss bei der Prüfung der Offerten. Er hatte zu prüfen, welches Angebot die mass- geblichen Kriterien erfüllte und – unter Berücksichtigung des Kriteriums des Prei- ses – für einen Zuschlag in Frage kam. Der Umstand, dass zwei weitere Perso- nen involviert waren, der Beschaffungsspezialist bei der Offertöffnung und ge- stützt auf den Vergabeantrag der Vorgesetzte, bedeutet daher nicht, dass der Beschuldigte keinen Einfluss auf den Vergabeentscheid hatte. Dass ein «ge- meinsamer» Vergabeentscheid getroffen worden sei, wie der Beschuldigte gel- tend machte (vgl. SK 6.721.064 f.), entspricht nicht dem tatsächlichen Ablauf. Der Beschuldigte hatte somit faktische Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Frage, welches Unternehmen den Zuschlag erhielt, und zwar sowohl bei freihän- digen Vergaben – selbst bei Einholen mehrerer Offerten – bis Fr. 10’000.--, als auch bei Vergaben im Einladungsverfahren über Fr. 10’000.--. 1.9 Parteistellung der Privatklägerin 1.9.1 Die SBB konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (BA 15-01-0001 f., 07-01-0026 f.). 1.9.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.9.3 Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Durch eine Straftat unmittel- bar verletzt ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 380 E. 2.3.1 S. 383). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schüt- zen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die
47 - SK.2024.39 Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der ge- schädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mit- telbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2). 1.9.4 Die bei den Bestechungstatbeständen als geschütztes Rechtsgut anerkannte Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit beschlägt offensichtlich öffentli- che Interessen: Der Bund hat ein unmittelbares Interesse, dass die amtliche Tä- tigkeit – vorliegend die Mitwirkung eines Beamten im Rahmen von Vergabeent- scheiden der SBB – durch seine Beamten ohne Verletzung strafrechtlicher Nor- men ausgeübt wird. Durch die Bestechung eines Beamten werden so oder an- ders die Objektivität und die Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit aufs Spiel gesetzt (vgl. BGE 141 IV 329 E. 1.4.2). Die Geschädigtenstellung der SBB i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist in Bezug auf die Bestechungsdelikte demnach gegeben. 1.9.5 Hinsichtlich der weiteren Amtsdelikte ist festzuhalten, dass der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), wie sich schon aus dem Gesetzeswort- laut ergibt, die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens schützt. Zu diesen ge- hören die materiellen und ideellen Interessen des Bundes bzw. der SBB. Laut Anklageschrift hat der Beschuldigte bei Rechtsgeschäften die materiellen und ideellen Interessen der SBB wiederholt geschädigt (Anklage Ziff. 1.1.2). Damit ergibt sich eine Geschädigtenstellung der SBB auch aufgrund der Anklageschrift. 1.9.6 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheim- nisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Dabei ist entscheidend, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zu- gänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Wil- len zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Der Tatbestand von Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglie- der und Beamten. Er bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher In- teressen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3; 6B_103/2016 vom 13. Mai 2016 E. 2.2.2). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen einem Dritten in zwei Fällen ein Geheimnis der SBB die Beschaffung selbst betreffend verraten zu haben. Der Tatbestand von Art. 320 StGB schützt vorliegend das Interesse
48 - SK.2024.39 am reibungslosen Funktionieren der SBB im Rahmen von öffentlichen Beschaf- fungen. Die Geschädigtenstellung der SBB ist auch in dieser Hinsicht gegeben. 1.9.7 Die Parteistellung der SBB ist damit hinsichtlich aller Anklagepunkte zu bejahen. 1.9.8 Mit Zivilklage vom 16. September 2024 machte die SBB geltend, sie habe im Zusammenhang mit Bestechungshandlungen für der D. AG vergebene Aufträge zu viel bezahlt und sei daher in ihrem Vermögen geschädigt worden. Somit ist ihre Stellung als Privatklägerschaft im Zivilpunkt zu bejahen. 1.10 Verjährung 1.10.1 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzu- wenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegen- über dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das neue Verjährungsrecht (Art. 97 StGB) ist nicht milder, weshalb das im Tat- zeitpunkt geltende Verjährungsrecht anzuwenden ist, wie sich nachfolgend zeigt. Gemäss Art. 97 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 aStGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei einer Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB), und wenn die Tat mit einer an- deren Strafe bedroht ist, mit sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Taten, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), und bei anderen (tieferen) angedrohten Strafen eine solche von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Taten verjähren weiterhin erst in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 1.10.2 Die Tathandlungen erfolgten laut Anklage im Zeitraum Juli 2013 bis April 2015 (Bestechung), August 2012 bis Mai 2015 (ungetreue Amtsführung) bzw. am
StGB) ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträger- eigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322 ter
StGB N. 4, Art. 322 quater StGB N. 1). Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Na- tur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirt- schaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amts- pflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 322 ter StGB N. 5). Nicht anwendbar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322 octies Ziff. 2 StGB). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar ge- ringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Pra- xiskommentar, vor Art. 322 ter StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr vo- raus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322 ter
StGB N. 3). 2.1.3 Art. 21 Abs. 3 BPG untersagt dem Personal der Bundesverwaltung, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen
StGB N. 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3).
53 - SK.2024.39 Beträge Fahrräder verkauft, erklärte er, er könne nichts dazu sagen. Auf noch- malige Frage, ob A. ihm für diesen Betrag Fahrräder verkauft habe, erklärte B.: «Nein» (BA 13-02-0016). In der schriftlich durchgeführten Schlusseinvernahme bestritt B., dass die D. AG im Zeitraum von Juli 2013 bis April 2015 Provisionszahlungen von total Fr. 18’282.60 an A. in dessen Funktion als Beamter der SBB im Bereich Immo- bilien überwiesen bzw. bar bezahlt habe, bzw. er bestritt, dass es sich dabei um Bestechungszahlungen gehandelt habe, und erklärte, dass die Überweisungen auf einer mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und A. aus den Jah- ren 1998 / 1999 basiert hätten, als A. noch bei der Bank E. angestellt gewesen sei. Die Provision habe sich aus den Bemühungen von A. ergeben, die Dienst- leistungen von B.s Unternehmen bei anderen Unternehmen (u.a. bei der Bank S.) zu empfehlen, und auf den Webseiten ein Testimonial zu schreiben und zu publizieren. Die Provision sei in der Q. AG respektive R. AG entstanden. Da diese Firmen zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden seien, seien die Zahlungen um Jahre verspätet über die neue D. AG verbucht worden. Die Bemerkung «SBB» beim Buchungseintrag betreffe nicht den «Ursprung» der Zahlung, sondern sei lediglich ein Hinweis auf den damaligen Arbeitgeber von A. (BA 13-02-0071 f.). 2.3.3 In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er den Betrag von gesamthaft Fr. 18’282.60 von B. erhalten hatte. Zum Grund der vier Zahlungen führte er aus, B. habe ihn damals gebeten, ihn beim Aufbau seiner Firma zu un- terstützen, da er etwas in Schräglage gewesen sei. Er habe damals nicht ge- wusst, dass B. solche Liquiditätsprobleme gehabt habe, wie er offensichtlich ge- habt habe. Er habe ihn daher mit den Verbindungen aus seinem Netzwerk unter- stützt. Das sei die Vereinbarung, die er mit B. gehabt habe. Dieses Engagement für B. habe er ca. in den Jahren 1992 / 1993 gehabt. B. habe ihm gesagt, dass er wegen Liquiditätsproblemen sein Engagement nicht entsprechend entschädi- gen könne; deshalb hätten sie das vertagt. Auf die Frage, welche Bemühungen er konkret zu Gunsten von B. unternommen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe in seinen Netzwerken geschaut, welche Personen Dienstleistungen hätten, die sie allenfalls durch B. abdecken könnten. Er habe B. die Adressen, die Kon- takte, gegeben; das sei das Einzige, das er für B. getan habe. Auf die Frage, welche Vorteile B. konkret von seiner Tätigkeit gehabt habe, erklärte der Beschul- digte, B. habe Aufträge ausführen können; er wisse aber nicht, wie viele und wel- che es gewesen seien. B. habe Kontakt aufgenommen und die Dokumentation seiner Firma an die Unternehmen abgegeben, die er ihm genannt habe. Es sei ihm nicht bekannt, an welche Firmen und wie oft, und was daraus für B. konkret resultiert habe. Der Beschuldigte erklärte, er könne die Frage, wie er und B. auf den Betrag von Fr. 18’282.60 gekommen seien, nicht beantworten, da B. das veranlasst habe. Es habe keine Abmachung gegeben, genau diesen Betrag zu bezahlen. Der Betrag sei von B. festgelegt worden. Auch zum Umstand, dass die Zahlung des Betrags in vier Tranchen und nicht auf einmal erfolgt sei, könne er
54 - SK.2024.39 nichts sagen. Das sei die Entscheidung von B. gewesen; die Gründe hierfür kenne er nicht. Er könne auch nicht erklären, weshalb die Bargeldzahlung und die Überweisungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Offertstel- lungen der D. AG erfolgt seien. Er und B. hätten sich nach längerer Zeit wieder gefunden, und da sei eben noch die Situation aus den Jahren 1992 / 1993 gewe- sen. B. sei es inzwischen offensichtlich wieder besser gegangen, weshalb er diese Beträge ausgezahlt habe (SK 6.731.005 f.). Auf die Frage, weshalb er zu- erst angegeben habe, dass die Zahlungen aus einem Fahrradverkauf herrührten, und danach aus einer Provisionsvereinbarung, erklärte der Beschuldigte, es sei schon einige Zeit vergangen gewesen und er habe nicht mehr genau gewusst, wie es sich verhalten habe. Er habe aus diesem Grund angenommen, dass das Geld aus einem Fahrradverkauf an B. stamme. Sie hätten sicherlich immer wie- der etwa darüber gesprochen. Aber es sei so, dass B. keine Fahrräder von ihm gekauft habe. Auf die Frage, weshalb ein aufgrund einer Provisionsvereinbarung geschuldeter Betrag von rund Fr. 18’000.-- erst rund 15 Jahre später bezahlt wor- den sei, erklärte der Beschuldigte, sie hätten die Entschädigung eigentlich nie ausgesprochen. B. habe (aufgrund seiner Unterstützung) Aufträge erhalten, und aus diesem Grund habe er für sich entschieden, ihm gewisse Provisionen aus- zurichten (SK 6.731.009). 2.3.4 Es fehlen konkrete Anhaltspunkte und Indizien, dass es sich bei der Barzahlung der D. AG an A. in der Höhe von Fr. 4’000.-- vom 25. Juli 2013 und bei den Überweisungen der D. AG auf das Konto von A. bei der Bank E. vom 15. Ja- nuar 2015 in der Höhe von Fr. 6’282.60, vom 18. Februar 2015 in der Höhe von Fr. 4’000.-- und vom 29. April 2015 in der Höhe von Fr. 4’000.-- um verspätete Provisionszahlungen für die Vermittlung von geschäftlichen Kontakten um die bzw. nach der Jahrtausendwende durch den Beschuldigten A. als Unterstützung beim Aufbau der damaligen Unternehmen von B. gehandelt hat. Dagegen spricht schon das Aussageverhalten des Beschuldigten A., welcher zunächst relativ de- tailliert erklärt hatte, dass er die Geldbeträge aus Fahrradverkäufen an B. erhal- ten habe, um danach in der Schlusseinvernahme – nachdem B. verneint hatte, Gegenstände von A., geschweige denn Fahrräder, gekauft zu haben – zu erklä- ren, dass es sich um Provisionszahlungen für seine Unterstützung von B. beim Aufbau von dessen Unternehmen handle. Es ist auch nicht ersichtlich, in welchen Unterlagen A. nachgeschaut haben könnte, um den Ursprung der Zahlungen nachvollziehen zu können, nachdem er angab, dass alles auf einer mündlichen Vereinbarung um die Jahrtausendwende – B. bezog sich dabei auf eine Verein- barung von 1998 / 1999 – beruhe. In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht an, die Provisionsvereinbarung bzw. sein Engagement für B. stamme aus den Jahren 1992 und 1993, was eine erhebliche Diskrepanz zu seinen früheren Aussagen aufzeigt. Auffallend ist sodann, dass A. und B. zwar übereinstimmend von einer mündlichen Provisionsvereinbarung sprachen, A. aber präzisierte, dass eigentlich gar nichts vereinbart worden sei, sondern B. ge- sagt habe, er werde sich erkenntlich zeigen, und dieser nach Jahren – ohne
55 - SK.2024.39 Vorankündigung – innert relativ kurzer Zeit mehrere Geldbeträge an A. übergab bzw. überwies. Seine Unterstützungshandlungen beim Aufbau von B.s Unterneh- men – das Vermitteln von Kontakten, die B. zu Aufträgen verholfen hätten – ver- mochte A. nicht näher zu erläutern; er gab bloss an, dass er B. die Namen von Personen bzw. Firmen genannt habe. Als Unternehmen, welches ihm von A. kon- kret vermittelt worden sei, bezeichnete B. einzig die Bank S. B. vermochte indes keinerlei Belege einzureichen oder Indizien aufzuzeigen, welche seine Darstel- lung glaubhaft machen würden. Daher kann in antizipierter Beweiswürdigung festgehalten werden, dass allfällige weitere Angaben von B. zum Hintergrund der Zahlungen an A. diesem Einwand kein zusätzliches Gewicht zu verleihen möch- ten. Bei dieser Sachlage kann von einer weiteren Einvernahme von B. (als Aus- kunftsperson) abgesehen werden. Gegen die Glaubhaftigkeit der inhaltlich grundsätzlich übereinstimmenden Darstellungen von A. und B. in den Schluss- einvernahmen und von A. in der Hauptverhandlung spricht auch – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – der enge zeitliche Zusammenhang der Bargeldzahlung und der drei Banküberweisungen mit Projekten der SBB, bei denen die D. AG Offerten einreichte. Der Einwand von A. ist demnach als Schutzbehauptung zu werten. 2.4 Anklagevorwurf im Zusammenhang mit einer Bargeldzahlung vom 25. Juli 2013 in der Höhe von Fr. 4’000.-- (Anklage Ziff. 1.1.1a) 2.4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in seiner Funktion bei der SBB am
57 - SK.2024.39 Buchhaltungsunterlagen nicht vorhanden. Weder in den Buchhaltungsunterlagen der D. AG noch in den elektronischen Sicherstellungen bei der D. AG fanden sich Detailbelege, welche den Betrag von Fr. 4’000.-- als Projektaufwand der D. AG zu erklären vermöchten (BA 10-01-0076). 2.4.5 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von A. und B. (E. 2.3) und der Buch- haltungsunterlagen der D. AG ist die in der Anklage behauptete Bargeldzahlung von B. an A. im Betrag vom Fr. 4’000.-- vom 25. Juli 2013, die von der D. AG als Projektaufwand «A. (SBB)» verbucht wurde, erstellt. Der von A. und B. in grund- sätzlich übereinstimmender Weise dargestellte private Hintergrund für diese Zah- lung ist nicht glaubhaft (E. 2.3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen privaten Grund dieser Zahlung. 2.4.6 Erstellt ist weiter, dass zum Zeitpunkt der Geldübergabe vom 25. Juli 2013 drei kurz zuvor, zwischen dem 27. Juni 2013 und dem 24. Juli 2013, erstellte Offerten der D. AG für drei verschiedene Projekte der SBB, bei denen der Beschuldigte als Projektleiter zuständig war oder zumindest involviert war, vorlagen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Offertstellung der D. AG und der Zahlung an A. wie auch das Verhältnis zwischen dem Bargeldbetrag von Fr. 4’000.-- und dem Gesamtwert der potenziellen Auftragsvergaben der SBB an die D. AG in der Höhe von rund Fr. 80’000.-- sprechen dafür, dass die Zahlung als Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit des Beschuldigten A. geleistet wurde. Im Outlookka- lender von B. fand sich ausserdem für den 8. Juli 2013, 07.00 bis 08.00 Uhr, ein Eintrag mit dem Betreff «A. 4.000» (B1-10-01-0166) und für den 25. Juli 2013, 10.45 bis 11.15 Uhr, ein Eintrag mit dem Betreff «Neue Aufträge / Offerte Pen- denz» (B1-10-01-0051; vgl. BA 10-01-0077 f.). Diese Indizien sprechen ebenfalls dafür, dass die Geldübergabe vom 25. Juli 2013 im Zusammenhang mit penden- ten Offerten der D. AG und neuen Aufträgen der SBB steht. A. konnte in den beiden Projekten in Y. den Auftrag freihändig vergeben, während er beim Projekt in X. faktische Entscheidkompetenz hatte. Das von der Rechtsprechung gefor- derte Äquivalenzverhältnis ist demnach gegeben. 2.4.7 Der von B. als Geschäftsführer der D. AG gewährte und von A. als Beamter an- genommene Vermögensvorteil von Fr. 4’000.-- wurde im Hinblick auf einen Er- messensentscheid von A. im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit gewährt und angenommen – im Hinblick auf die freihändigen Vergaben in den Projekten FF. CAD-Planerfassung, Y., und EE. CAD-Planerfassung, Y., und im Hinblick auf die Mitwirkung von A. bei der Vergabe im Einladungsverfahren beim Projekt J. CAD- Planerfassung. Der von B. als Geschäftsführer der D. AG gewährte und von A. als Beamter angenommene Vermögensvorteil von Fr. 4’000.-- ist nicht gebüh- rend bzw. unrechtmässig, da der Beschuldigte A. darauf keinen Anspruch hatte (vgl. auch Art. 93 Abs. 2 BPV; vorne E. 2.1.3). 2.4.8 Unerheblich ist, dass die D. AG den Zuschlag in keinem dieser Projekte erhielt. Die Gründe, weshalb weder eine freihändige Vergabe bei den Projekten in Y.
58 - SK.2024.39 noch eine Vergabe im Einladungsverfahren im Projekt in X. erfolgte, wo die Be- schaffung offenbar hinausgeschoben wurde, sind nicht bekannt. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte den Vergabeentscheid hätte beeinflussen können, so- wohl bei der freihändigen Vergabe als auch im Einladungsverfahren, und dass die Vorteilsannahme im Hinblick auf diese Vergabeentscheide erfolgte. Der Tat- bestand des Sich bestechen lassens ist nach dem Gesagten objektiv erfüllt. 2.4.9 Der Beschuldigte hat – worauf insbesondere aufgrund der objektiven Umstände zu schliessen ist – in Kenntnis der drei Offerten der D. AG den geldwerten Vorteil von B. im Hinblick auf die zu treffenden Vergabeentscheide angenommen, im Wissen darum, dass er darauf keinen Anspruch hatte und es sich um einen un- rechtmässigen Vorteil handelt. Vorsatz ist gegeben. 2.4.10 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.4.11 Der Beschuldigte ist somit des Sich bestechen lassens schuldig zu sprechen. 2.5 Anklagevorwurf im Zusammenhang mit einer Überweisung vom 15. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 6’282.60 (Anklage Ziff. 1.1.1b) 2.5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. vor, er habe am 15. Januar 2015 in W. oder andernorts in der Schweiz von B. eine Zahlung in der Höhe von Fr. 6’282.60, welche auf sein Konto bei der Bank E. überwiesen worden sei, angenommen, dies in seiner Funktion bei der SBB als Gegenleistung für das pflichtwidrige Ver- mitteln von Aufträgen im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt von der D. AG bei ihm (bzw. der SBB) nach wie vor vorliegenden Offerte vom
63 - SK.2024.39 B. im Hinblick auf den zu treffenden Vergabeentscheid angenommen, im Wissen darum, dass er darauf keinen Anspruch hat und es sich um einen unrechtmässi- gen Vorteil handelt. Vorsatz ist gegeben. 2.6.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.6.10 Der Beschuldigte ist somit des Sich bestechen lassens schuldig zu sprechen. 2.7 Anklagevorwurf im Zusammenhang mit einer Überweisung vom 29. April 2015 in der Höhe von Fr. 4’000.-- (Anklage Ziff. 1.1.1d) 2.7.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 29. April 2015 in W., Y. oder andernorts in der Schweiz von B. eine Zahlung von Fr. 4’000.--, welche auf sein Konto bei der Bank E. überwiesen worden sei, angenommen, dies in seiner Funktion bei der SBB als Gegenleistung für das pflichtwidrige Vermitteln eines Auftrags im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt von der D. AG bei ihm (bzw. der SBB) vorliegenden Offerte vom 29. April 2015 im Betrag von Fr. 45’320.-- für das Projekt O. Gebäudeaufnahmen. Die Anklage führt aus, dass der Beschuldigte A. bereits in der Ausschreibungs- phase regen Kontakt mit B. betreffend dieses Projekt gepflegt habe, und auf Nachfrage B.s mit E-Mail vom 22. April 2015 («Hast Du Einblick, Einfluss auf die Ausschreibung?») gleichentags geantwortet habe: «Ja da bin ich involviert.» Da- mit habe A. zu erkennen gegeben, dass er die Vergabe zu Gunsten der D. AG beeinflussen könne. A. habe darauf hingewirkt, dass die D. AG im Einladungs- verfahren betreffend dieses Projekt zu einem Angebot aufgefordert worden sei. Die D. AG habe die Offerte mit Datum vom 29. April 2015 erstellt und bei der SBB eingereicht, wobei sie bereits am 28. / 29. April 2015 eine Kopie des Ange- bots per E-Mail an A. zugestellt habe. Die Zahlung der D. AG von Fr. 4’000.-- an A. sei am gleichen Tag erfolgt wie die Offertstellung. Am 26. Mai 2015 sei der D. AG die definitive Absage auf ihre Offerte erteilt worden. 2.7.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die D. AG von der SBB für das Projekt O. Gebäudeaufnahmen im Rahmen eines Einladungsverfahrens zur Offertstellung eingeladen wurde und die D. AG mit Datum vom 29. April 2015 eine Offerte zum Preis von Fr. 45’320.-- (zuzüglich MWST) einreichte (BA 10-01-0064 ff., B1-10-01-0101, B1-10-01-0102 ff., B1-10-01-0105 f., B1-10-01-0172 [elektroni- sche Daten, Datei 20130429]). Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilten die SBB der D. AG mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt worden sei und dass die Firma «II.» in Y. den Zuschlag erhalten habe (BA B1-10-01-0101). 2.7.3 Erstellt ist sodann, dass die D. AG am 29. April 2015 auf das Konto des Beschul- digten bei der Bank E. den Betrag von Fr. 4’000.-- überwies und diese Zahlung in ihrer Buchhaltung unter Provisionen «A.» verbuchte. In der Zahlungsmitteilung an den Beschuldigten war «SBB» aufgeführt worden (BA 05-00-0010, 05-00-0013, 10-01-0082). Detailbelege zu dieser Zahlung waren in der
64 - SK.2024.39 Buchhaltung der D. AG nicht vorhanden (BA 10-01-0076). Der Beschuldigte wie auch B. haben diesen Zahlungsvorgang bestätigt (nachfolgend E. 2.7.4). 2.7.4 Der Beschuldigte A. bestätigte, dass er am 29. April 2015 die Zahlung von Fr. 4’000.-- von der D. AG erhalten hat; er bestritt jedoch, dass diese Zahlung etwas mit dem Auftrag bzw. der Offerte der D. AG im Projekt O. Gebäudeaufnah- men zu tun gehabt habe (BA 13-01-0024, -0086). Auch der Beschuldigte B. be- stätigte die Zahlung an A. vom 29. April 2015, machte aber geltend, dass dies keine Bestechungszahlung gewesen sei (BA 13-02-0071, -0075, Antwort zu Frage 18 i.V.m. Antwort zu Frage 3). Der vom Beschuldigten A. und von B. dar- gestellte private Hintergrund für diese Zahlung ist nicht glaubhaft (vorne E. 2.3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen privaten Grund dieser Zahlung. 2.7.5 Der Beschuldigte gab an, dass er bei diesem Projekt die Ausschreibung gemacht habe. Er erklärte, dass man mit den fünf Bewerbern je einzeln einen Rundgang in X. gemacht habe. Man habe dazu das ganze Areal abschreiten und eine Zu- standsanalyse machen müssen. Auf dem Rundgang sei immer jemand von «X.» dabei gewesen; er selbst sei auch anwesend gewesen. Das wisse er noch ge- nau, denn er habe zunächst alle Offerenten für den Rundgang zusammenneh- men wollen, das sei aber nicht gegangen (BA 13-01-0019 f.). Die gegenteilige Aussage des Zeugen G., wonach der Beschuldigte in diesem Projekt nicht invol- viert gewesen sei, sondern dass es sich um ein Projekt von JJ. und KK. gehandelt habe (BA 12-01-0015), ist damit unzutreffend und durch die eigene Aussage des Beschuldigten widerlegt. 2.7.6 Aufgrund des zeitlichen Zusammenfallens der Zahlung an den Beschuldigten und der Offertstellung der D. AG – welche beide am 29. April 2015 erfolgten – sowie des Verhältnisses zwischen dem erhaltenen Geldbetrag von Fr. 4’000.-- und dem möglichen Auftragswert von Fr. 45’320.-- kann es sich einzig um eine Leistung im Hinblick auf eine – in der Folge allerdings nicht erfolgte – Auftragser- teilung an die D. AG handeln. Dieser Schluss wird bestärkt durch den in der An- klage dargestellten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und B. vom
68 - SK.2024.39 Planerfassung erhalten habe. Die angepassten Offerten vom Dezember 2012 hätten auf derselben Grundlage wie die Offerten vom August 2012 basiert; sie hätten jedoch für die exakt gleiche Leistung ein ungleich teureres Angebot ent- halten, da für das Projekt L. CAD-Planerfassung die Arbeitsstunden von 36 auf 61 – d.h. preislich um Fr. 2’970.-- – und für das Projekt K. CAD-Planerfassung von 64 auf 82 – d.h. preislich um Fr. 2’138.40 – angehoben worden seien, wodurch sich der Preis für beide Offerten um insgesamt Fr. 5’108.40 inkl. MWST verteuert habe, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich gewesen sei. Der Beschuldigte habe am 13. Dezember 2012 die Auftragsvergaben an die D. AG bestätigt. Am 18. Dezember 2012 habe der Beschuldigte die ersten Akontorechnungen mit dem Vermerk «1. Akontorechnung gemäss Leistungsstand» materiell kontrolliert, visiert und zur Zahlung freigegeben. B. habe in beiden Projekten mit jeweils einer Akonto- und Schlussrechnung insgesamt exakt den am 13. Dezember 2012 ver- anschlagten Preis von Fr. 7’246.80 bzw. Fr. 9’741.60 in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu den grundlos angehobenen Arbeitsstunden habe der Beschuldigte weitere Akonto- und Schlussrechnungen im Projekt K. CAD-Planerfassung von Fr. 1’923.85 bzw. im Projekt L. CAD-Planerfassung von Fr. 5’940.-- für angebli- che zusätzliche Arbeiten (in den Rechnungen als «Nachtrag / zusätzliche Arbei- ten» bezeichnet) genehmigt. Der Beschuldigte habe dadurch die SBB veranlasst, die von B. eingereichten überhöhten Offerten und Rechnungen der D. AG zu akzeptieren, und er habe zugelassen, dass die SBB für diese Aufträge mehr als den marktüblichen Preis bezahlt habe. Der Beschuldigte habe die SBB damit am Vermögen geschädigt. 3.2.2 Auftragsvergabe an die D. AG 3.2.2.1 Am 31. August 2012 eingereichte ursprüngliche Offerten vom 31. August 2012 B. sandte namens der D. AG an die geschäftliche E-Mail-Adresse von A. «A.@sbb.ch» am 31. August 2012, unter Bezugnahme auf zwei E-Mails von A. vom 22. August 2012 und 28. August 2012, die gewünschten Offerten K. CAD- Planerfassung und L. CAD-Planerfassung (BA B1-10-01-0011). Projekt K. CAD-Planerfassung: Die mit E-Mail von B. an A. vom 31. August 2012 eingereichte Offerte der D. AG, datierend vom 31. August 2012, veranschlagte 64 Stunden (Pos. 01 12.00 Std. für 1 Grundriss, Pos. 02 16.00 Std. für 4 Schnitte, Pos. 03 8.00 Std. für 4 Fassa- den, Pos. 04 16.00 Std. für Aufnahmen vor Ort, Pos. 05 12.00 Std. für 1 Kanali- sationsplan) à Fr. 110.-- zum Preis von total Fr. 7’040.-- bzw. zuzüglich MWST von Fr. 563.20 zum Gesamttotal von Fr. 7’603.20 (BA B1-10-01-0013).
69 - SK.2024.39 Projekt L. CAD-Planerfassung: Die mit E-Mail von B. an A. vom 31. August 2012 eingereichte Offerte der D. AG, datierend vom 31. August 2012, veranschlagte 36 Arbeitsstunden (Pos. 01 8.00 Std. für 2 Grundrisse, Pos. 02 4.00 Std. für 1 Schnitt, Pos. 03 8.00 Std. für 2 Fassaden [keine Pläne vorhanden], Pos. 04 16.00 Std. für Aufnahmen vor Ort, Pos. 05 - [d.h. 0 Std.] 1 Kanalisationsplan [bereits in Offerte «K. CAD-Planerfas- sung» enthalten]) à Fr. 110.-- zum Preis von total Fr. 3’960.-- bzw. zuzüglich MWST von Fr. 316.80 zum Gesamttotal von Fr. 4’276.80 (BA B1-10-01-0012). 3.2.2.2 Am 13. Dezember 2012 eingereichte neue Offerten (datierend 31. August 2012) Mit E-Mail von B. an A. vom 13. Dezember 2012 mit dem Begleittext «Anbei die beiden Offerten gem. Besprechung» reichte die D. AG neue, jedoch unverändert auf 31. August 2012 datierte Offerten ein (BA B1-10-01-0014 ff.). Projekt K. CAD-Planerfassung: Der Aufwand wurde bei gleichem Leistungsbeschrieb neu wie folgt veranschlagt: Pos. 01 16.00 Std. (zuvor 12.00 Std.); Pos. 02 24.00 Std. (zuvor 16.00 Std.); Pos. 03 12.00 Std. (zuvor 8.00 Std.); Pos. 04 18.00 Std. (zuvor 16.00 Std.); Pos. 05 blieb mit 12.00 Std. unverändert. Es wurden somit 82 (zuvor 64) Stunden à Fr. 110.-- zum Preis von Fr. 9’020.-- in Rechnung gestellt, zuzüglich MWST von Fr. 721.60 zum Gesamttotal von Fr. 9’741.60 (BA B1-10-01-0016). Projekt L. CAD-Planerfassung: Der Aufwand wurde bei gleichem Leistungsbeschrieb neu wie folgt veranschlagt: Pos. 01 16.00 Std. (zuvor 8.00 Std.); Pos. 02 8.00 Std. (zuvor 4.00 Std.); Pos. 03 16.00 Std. (zuvor 8.00 Std.); Pos. 04 21.00 Std. (zuvor 16.00 Std.); Pos. 05 - [d.h. 0 Std.]. Es wurden somit 61 (zuvor 36) Stunden à Fr. 110.-- zum Preis von Fr. 6’710.-- in Rechnung gestellt, zuzüglich MWST von Fr. 536.80 zum Gesamt- total von Fr. 7’246.80 (BA B1-10-01-0015). 3.2.2.3 Auftragsbestätigung und Rechnungstellung A. bestätigte mit E-Mail an B. vom 13. Dezember 2012 die Auftragserteilung an die D. AG für die beiden Projekte K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfas- sung (BA B1-10-01-0017). Gemäss den weiteren Angaben von A. war vorgese- hen, dass die D. AG die Aufnahmen vor Ort am Mittwoch, 19. Dezember 2012, in Anwesenheit von A. durchführte. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2012 fragte B. A. an, ob er dann am Mittwoch bereits je eine erste Akontorechnung einreichen dürfe (BA B1-10-01-0022). A. antwortete, dass seine Leute die Rechnungen für die beiden Projekte K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfassung am Tref- fen vom 19. Dezember 2012 mitbringen könnten (BA B1-10-01-0026). Die D. AG reichte gestützt auf die Offerte K. CAD-Planerfassung eine auf 19. De- zember 2012 datierte «1. Akontorechnung gemäss Leistungsstand» im Betrag von Fr. 6’000.-- inkl. MWST (BA B1-10-01-0025) und gestützt auf die Offerte
70 - SK.2024.39 L. CAD-Planerfassung eine auf 19. Dezember 2012 datierte «1. Akontorechnung gemäss Leistungsstand» im Betrag von Fr. 4’000.-- inkl. MWST (BA B1-10-01-0024) ein. A. visierte beide Akontorechnungen am 18. Dezem- ber 2012, wobei er auf den Rechnungen das Rechnungsdatum korrigierte (BA B1-10-01-0027 ff.). Am 23. Januar 2013 reichte die D. AG für die Arbeiten K. CAD-Planerfassung die Schlussrechnung 12148 im Betrag von Fr. 9’020.--, abzüglich der 1. Akonto- Rechnung vom 19. Dezember 2012 und zuzüglich MWST, ein. Die Rechnung wurde von A. am 8. Februar 2013 kontrolliert und visiert (BA B1-10-01-0031). Am 14. Februar 2013 reichte die D. AG für die Arbeiten L. CAD-Planerfassung die Schlussrechnung 12149 im Betrag von Fr. 6’710.--, abzüglich der 1. Akonto- Rechnung vom 19. Dezember 2012 und zuzüglich MWST, ein. Die Rechnung wurde von A. am 13. März 2013 kontrolliert und visiert. Auf der Rechnung wurde am 8. März 2013 vermerkt, dass der Auftrag erledigt war (BA B1-10-01-0032). 3.2.2.4 Beweiswürdigung Aufgrund der Akten ist der in der Anklage dargestellte äussere Sachverhalt beweismässig grundsätzlich erstellt. Der Umstand, dass A. die beiden Akontorechnungen bereits am 18. Dezember 2012 (unter Korrektur des darauf angegebenen Rechnungsdatums), also vor der Begehung am Folgetag, visierte und zur Zahlung freigab, stellt keine Bestätigung einer falschen Tatsache dar. A. teilte B. schriftlich mit, dass seine Leute eine erste Akontorechnung an die Begehung mitbringen können, woraus sich ergibt, dass diese vor der Begehung zu erstellen war und der vorab Akonto in Rechnung gestellte Aufwand auf einer Schätzung beruhen musste. Daran ändert nichts, dass die Rechnungen schon vor der Begehung eingereicht worden waren, wie die Anklage ausführt. Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die Erhöhung des Stundenaufwands in den beiden am 13. Dezember 2012 eingereichten Offerten grundlos erfolgt sei. Die erste Offerteneinreichung erfolgte am 31. August 2012; beide Offerten enthielten keine Frist für eine Annahme. Danach verstrichen mehrere Monate, bis – was auch die Anklage einräumt – am 12. Dezember 2012 eine Besprechung zwischen A. und B. stattfand und die D. AG am Folgetag die beiden modifizierten Offerten – unverändert auf 31. August 2012 datiert – einreichte. Der Umstand, dass in den beiden modifizierten Offerten der Leistungsbeschrieb bei grösserem Stundenaufwand gleich lautete, beweist noch nicht, dass für die gleiche Leistung einfach mehr Stunden veranschlagt wurden, wie die Anklage geltend macht. Die in den Offerten in den Positionen 01 bis 05 bloss formal umschriebenen Leistungen sind nämlich hinsichtlich des tatsächlichen Aufwands vom konkret zu erstellenden Projekt abhängig; Inhalt und Umfang dieser Projekte ergeben sich jedoch weder aus den Offerten noch aus anderen Aktenstücken. Der Beschuldigte erklärte in allgemeiner Weise, dass in solchen Projekten (d.h. CAD-Planerfassung) in der Regel mit den Offerenten eine Begehung vor Ort
71 - SK.2024.39 erfolge, um das Ausmass der Arbeiten für die Offertstellung abschätzen zu können (BA 13-01-0019 f.; vgl. vorne E. 2.7.5 betreffend Projekt O. Gebäude- aufnahmen). Auf Vorhalt, dass die Erhöhungen des Stundenaufwands laut Anklage nicht plausibel erscheinen würden, erklärte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung, er vermöge sich nicht mehr so gut daran zu erinnern. Aber es verhalte sich so, wenn jemand einen Auftrag rechne respektive erhalte, gehe er die Anlage anschauen oder er erhalte weitere Unterlagen, die das Angebot dann verändern würden, entweder preisgünstiger oder teurer (SK 6.731.014). In Bezug auf den konkreten Vorwurf betreffend die beiden Offerten K. CAD- Planerfassung erklärte der Beschuldigte , dass dies schon lange her sei. Er glaube aber, dass die Offerten, die sie erhalten hätten, geprüft worden seien, indem man vor Ort gegangen sei und (den Aufwand an-)geschaut habe. Es sei ein [...]gebäude gewesen. Er nehme an, dass es deswegen dann eine Anpassung der Offerte gegeben habe, aber er könne es nicht mehr sagen. Er wisse einfach, dass sie keine Pläne (mehr) gehabt hätten (BA 13-01-0088 f.). Betreffend die beiden Offerten L. CAD-Planerfassung erklärte der Beschuldigte, er glaube nicht, dass er B. getroffen habe, aber er könne es nicht mehr sagen; auf die Baustelle sei B. nicht gekommen. Mehr könne er nicht dazu sagen, er wisse es beim besten Willen nicht mehr. Er könne nicht mehr sagen, weshalb die Stunden angepasst worden seien (BA 13-01-0089 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, weshalb die Arbeitsstunden in den Offerten für diese beiden Projekte erhöht worden seien. Er glaube, dass B. ungenügende Pläne erhalten habe; so etwas sei immer ein Ärgernis gewesen (SK 6.731.014). Der Beschuldigte verneinte sodann die Frage, ob die (ersten) Offerten in der Zeit zwischen August und Dezember 2012 nachverhandelt worden seien (SK 6.731.014). Diese Aussage wird durch die Aussage des Zeugen G. gestützt, welcher erklärte, dass mit Lieferanten nicht habe über Offerten verhandelt werden dürfen. Der Zeuge ergänzte, nur wenn es bezüglich Spezifikationen Fragen gegeben habe, seien Gespräche geführt worden; darüber sei ein Protokoll geführt worden (BA 12-01-0008). Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen keineswegs abwegig. Da zwischen den ersten und den zweiten Offerten mehrere Monate verstrichen waren und am Tag vor der Einreichung der zweiten Offerten am 12. De- zember 2012 eine Besprechung zwischen A. und B. stattfand, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der konkrete Auftragsumfang einen grösseren Stundenaufwand erforderte und die höheren Offerten somit gerechtfertigt waren. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte in diesen Projekten die Aufträge auf der Basis von grundlos erhöhten Offerten erteilte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die D. AG mehr als drei Monate, nachdem sie ihre Offerten vom 31. August 2012 bei der SBB eingereichte hatte, ohne eine Antwort erhalten zu haben, an ihre Offerten nicht mehr gebunden war (Art. 5 OR). Demzufolge hätte die SBB die ursprünglichen Offerten im Dezember 2012 gar
72 - SK.2024.39 nicht mehr verbindlich annehmen können. Das Einholen neuer Offerten und deren Genehmigung ist auch in dieser Hinsicht als rechtmässig zu beurteilen. 3.2.2.5 Damit fehlt es an einer Pflichtverletzung. Da die Arbeiten offensichtlich zum offerierten Preis ausgeführt wurden, fehlt es zudem an einem Schaden der SBB. 3.2.3 Nachtrag / Zusätzliche Arbeiten 3.2.3.1 Projekt K. CAD-Planerfassung Die D. AG reichte eine auf 1. Februar 2013 datierte Schlussrechnung 12148/1 betreffend das Projekt K. CAD-Planerfassung ein, worin sie Materialkosten (CAD-Plot Farbe und Faltung) von Fr. 141.85 in Rechnung stellte. Der Beschul- digte visierte diese am 6. Februar 2013 (BA B1-10-01-0033). Mit Rech- nung 13107 vom 27. Februar 2013 stellte die D. AG betreffend Projekt K. CAD- Planerfassung (weitere) 15 Arbeitsstunden à Fr. 110.-- mit der Angabe «Nach- trag / zusätzliche Arbeiten CAD-Schnitt E-E Erfassung inkl. Aufnahmen vor Ort» im Betrag von Fr. 1’782.-- inkl. MWST in Rechnung. Der Beschuldigte kontrol- lierte und visierte diese Rechnung am 5. März 2013 (BA B1-10-01-0034). Die Anklage erblickt in diesen Handlungen Pflichtverletzungen des Beschuldig- ten, welche der SBB einen Schaden von total Fr. 1'923.85 verursacht hätten. In Bezug auf die Rechnung vom 1. Februar 2013 ist davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Bezeichnung «Schlussrechnung 12148/1» um einen Zusatz zur Schlussrechnung 12148 vom 23. Januar 2013 betreffend den Auftrag K. CAD-Planerfassung handelt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die D. AG diese Materialkosten nicht separat hätte in Rechnung stellen dürfen, d.h. dass diese Kosten in der am 13. Dezember 2012 eingereichten Offerte enthalten wa- ren. Mit der materiellen Kontrolle und Visierung durch den Beschuldigten wurde die Rechnung als in Ordnung befunden. Aufgrund des Ermessens, das dem Be- amten bei der Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich zukommt, kann nicht ge- sagt werden, dass der Beschuldigte pflichtwidrig handelte. Die Offerten vom 31. August 2012 und 13. Dezember 2012 (datiert 31. Au- gust 2012) betreffend Projekt K. CAD-Planerfassung führen unter der Position 02 «4 Schnitte (3 quer, 1 längs)» auf (BA B1-10-01-0013, -0016). Mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten ist bei der Rechnung 13107 vom 27. Februar 2013 aufgrund der Spezifikation «CAD-Schnitt E-E Erfassung inkl. Aufnahmen vor Ort» davon auszugehen, dass es sich hierbei um nachträglich bestellte Arbeiten handelt, welche – aufgrund der Rechnungskontrolle des Beschuldigten – tatsäch- lich geleistet wurden und entsprechend zu vergüten waren. Eine Pflichtverlet- zung des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Mangels einer Pflichtverletzung fehlt es auch an einem Schaden der SBB.
73 - SK.2024.39 3.2.3.2 Projekt L. CAD-Planerfassung Mit Rechnung 13108 vom 4. März 2013 stellte die D. AG betreffend Projekt L. CAD-Planerfassung mit der Angabe «Nachtrag / zusätzliche Arbeiten CAD- Planerfassung Querschnitt B-B / Untergeschoss, inkl. Aufnahmen vor Ort [keine Plangrundlagen]» 44 Arbeitsstunden à Fr. 110.-- im Betrag von total Fr. 5’227.20 inkl. MWST in Rechnung. Der Beschuldigte kontrollierte und visierte diese Rech- nung am 18. März 2013 (BA B1-10-01-0036). Mit E-Mail an den Beschuldigten vom 11. März 2013 reichte die D. AG eine neue, auf den 11. März 2013 datierte Rechnung 13108 ein, mit welcher sie 50 Arbeits- stunden à Fr. 110.-- – mit den im Übrigen gleichen Angaben wie in der Rechnung vom 4. März 2013 – zum Betrag von Fr. 5’940.-- inkl. MWST in Rechnung stellte (BA B1-10-01-0041). Diese Rechnung wurde vom Beschuldigten nicht visiert. In der E-Mail vom 11. März 2013 schrieb die D. AG: «Die zusätzlichen Arbeiten zum Projekt L. CAD-Planerfassung (vom Architekten LL.) in Auftrag gegeben, wurden nun abgeschlossen. Anbei die entsprechende Rechnung; diese Rech- nung ersetzt unsere 1. Akontorechnung vom 04.03.2013» (BA B1-10-01-0040). Mit E-Mail vom 14. März 2013 (08:57) teilte B. dem Beschuldigten mit, dass «...ich Dir, gemäss Euren Gesprächen, die angepassten Rechnungen zu- sende[n]; Du findest also im Anhang folgende Rechnungen für die zusätzlichen Rechnungen (für die vom Architekten in Auftrag gegebenen zusätzlichen Arbei- ten): - Rechnung vom 04.03.2013 über den Betrag von CHF 5’227.20 (Teil 1 /
81 - SK.2024.39 oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1; 127 IV 122 E. 1). 4.1.4 Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss fer- ner ein Kausalzusammenhang bestehen: Verlangt wird, dass das Geheimnis dem Täter in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an- vertraut worden ist oder dass er davon in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung zur Kenntnis genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf 115 IV 233 E. 2c/bb; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; OBERHOLZER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 9). Vom Amtsgeheimnis nicht erfasst sind deshalb Tatsachen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Täters stehen, die dieser aber wie jeder andere Bürger («comme tout autre ci- toyen») ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfahren hat oder hätte erfahren können, sowie Tatsachen, die dieser als Privatperson hätte in Erfahrung bringen können oder bezüglich derer er sogar einen rechtlichen Informationsanspruch hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 115 IV 233 E. 2c/bb). Ob Kenntnisse in amtlicher Stellung wahrgenom- men worden sind, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu entscheiden (BGE 115 IV 233 E. 2c/cc). Nach einem Teil der Lehre kann ein Geheimnis einem Mitglied einer Behörde oder einem Beamten auch in einem ausserdienstlichen Zusammenhang in dessen Eigenschaft als Behördenmitglied oder Beamter anvertraut werden (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 320 StGB N. 7; MICHLIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung [Art. 320 StGB], Diss. 2013, S. 197). 4.1.5 Die Tathandlung besteht im Offenbaren des Geheimnisses. Ein Geheimnis of- fenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ein Ge- heimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 320 StGB N. 8). 4.1.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 4.2 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.1.3, zweiter Sachverhalt) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Mai 2015 als Be- amter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB in seiner Funktion als Projektleiter im Bereich Immobilien bei der SBB im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Y., W. oder anderswo in der Schweiz wissentlich und willentlich Geheimnisse der SBB verraten zu haben, indem er mit E-Mail vom 12. Mai 2015 mit dem Betreff
82 - SK.2024.39 «Vertraulich!!!» einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. – dessen Unternehmen, die D. AG, bei dieser Ausschreibung eine von mehreren Offerentinnen war (siehe Anklage Ziff. 1.1.1d, S. 9 ff.) – weitergeleitet habe. Dieses Dokument und die darin enthaltenen Informationen, von welchen der Beschuldigte aufgrund seiner Anstellung bei der SBB Kenntnis erhalten habe, seien nicht für Dritte bestimmt gewesen und dem Amtsgeheimnis unterlegen. 4.3 Äusserer Sachverhalt 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab in der Befragung durch die BKP am 7. Juni 2022 an, dass er sich nicht erklären könne, wie die D. AG zum Vergabeantrag «Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen» gekommen sei und führte aus: «Puhhh... das dürfte nie rausgehen. Puhhh... keine Ahnung. Ich weiss es nicht. Das dürfte gar nicht raus, das ist ja intern.» (BA 13-01-0019 Z. 15 ff. i.V.m. 13-01-0051). Er bestritt auf konkreten Vorhalt, den besagten Vergabeantrag am 12. Mai 2015 an B. weiter- gegeben zu haben. In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zum Vorwurf der Weiterleitung des Vergabeantrags betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. am 12. Mai 2015 an, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er B. dieses Dokument zugestellt habe. Dies hätte er getan, weil B. eine Absage erhalten habe und er dies auch bei anderen Unternehmen so gehandelt habe (BA 13-01-0100 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt der E-Mail gab er zu Protokoll, dass B. diese offensichtlich von ihm erhalten habe; möglicherweise sei er von B. unter Druck gesetzt worden, weil dieser eine Absage erhalten hätte (BA 13-01-0101 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er sich nicht an die damals geltenden Weisungen der SBB zum Beschaffungswesen gehalten habe, in welchen die Weitergabe von Informationen über Angebote während Ausschreibungsverfah- ren explizit untersagt werde, und den Vergabevertrag betreffend die Ausschrei- bung O. Gebäudeaufnahmen an die D. AG als Mitkonkurrentin weitergeleitet habe (BA 13-01-0101f. Z. 32 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es habe eine Sitzung mit JJ. gegeben; er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Auf Vorhalt des Vergabeantrags (BA B1-10-01-0098 f.) erklärte er, es sei im Jahr 2015 gewesen; JJ. sei auf dem Dokument «Vergabeantrag» auf der linken Seite aufgelistet. JJ. sei damals vor dem Ferienantritt gestanden und habe ihn deshalb gebeten, mit B. über die Situation zu sprechen, weshalb dieser den Auftrag nicht erhalte, um ihn davon abzuhalten, eine Einsprache zu machen. Man habe mit dem Absage- schreiben an die D. AG noch bis nach den Ferien von JJ. zuwarten wollen, aber die Firma «II.», die den Zuschlag erhalten habe, habe bereits mit den Arbeiten angefangen gehabt (SK 6.731.018). JJ. habe zunächst versucht, B. mündlich zu orientieren, aber dieser habe ihr gesagt, dass er «Einsprache erheben» werde.
83 - SK.2024.39 Das wäre ein langwieriger Prozess gewesen und hätte das Projekt von JJ. «zum Kippen gebracht». Offensichtlich habe B. Kenntnis von der Vergabe dieses Auf- trags gehabt. B. habe also gewusst, zu welchem Preis das Unternehmen im ers- ten Rang den Auftrag erhalte. Das Ziel sei gewesen, dass B. keine Einsprache während der Ferien von JJ. mache. Er (A.) sei in einer Sitzung autorisiert worden, mit B. Kontakt aufzunehmen, das sei in einer Handnotiz protokolliert und im Pro- jekt hinterlegt worden. Er habe deshalb mit B. Kontakt aufgenommen und ihm das Dokument gesandt (SK 6.731.018 f., 6.731.021). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er seinen Vorgesetzen vor der Zusendung des Dokuments an B. um eine entsprechende Einwilligung angefragt habe (SK 6.731.019). Auf die Frage, ob JJ. ihn ermächtigt habe, das Dokument an B. weiterzuleiten, erklärte er, er habe das Dokument von JJ. erhalten. Auf weitere Frage erklärte er, er wisse nicht mehr, ob er von ihr zur Weitergabe des Dokuments an B. ermächtigt worden sei (SK 6.731.021). 4.3.2 Aussagen von B. als beschuldigte Person In der Einvernahme durch die BKP vom 12. Juli 2022 zum Vorwurf des Beste- chens wurde dem Beschuldigten B. im Zusammenhang mit dem Absageschrei- ben der SBB an die D. AG vom 26. Mai 2015 betreffend deren Offerte für Gebäu- deaufnahmen im Projekt O. Gebäudeaufnahmen (BA 13-02-0011) vorgehalten, dass der (SBB-interne) Vergabeantrag der SBB in den elektronischen Daten der D. AG, wo das Dokument unter «SBB/Offerten/Ausschreibung O. Gebäudeauf- nahmen 2015» abgelegt gewesen sei, sichergestellt worden sei. Der Beschul- digte B. erklärte auf Frage, er habe keine Ahnung, wie die D. AG zu diesem Preisblatt aus den Beschaffungsunterlagen der SBB gekommen sei. Das sei aber «gang und gäbe» gewesen. Wenn man nachgefragt habe, habe man solche Blät- ter erhalten. Das sei dort gewesen, wo sie die Einsprache gemacht hätten. Er (B.) sei nicht operativ tätig gewesen. Auf Frage, wonach gemäss einer Auskunft der SBB dieses Preisblatt nicht hätte rausgegeben werden dürfen, erklärte B., das sei nicht sein Problem. Sie würden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im- mer wieder vertrauliche Informationen von Auftraggebern, sei es von Privaten oder von der öffentlichen Hand, erhalten (BA 13-02-0012). Im Rahmen der Schlusseinvernahme wurde B. als Auskunftsperson schriftlich dazu befragt, dass dem Beschuldigten A. als Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB vorgeworfen werde, dieser habe B. mit E-Mail vom 10. Feb- ruar 2015 ein vertrauliches Angebot der DD. AG vom 4. Dezember 2013 betref- fend einen Rahmenvertrag mit der SBB und am 12. Mai 2015 einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeauf- nahmen weitergeleitet (BA 13-02-0054 ff.). B. wollte sich zu den gegenüber dem Beschuldigten A. erhobenen Vorwürfen der Amtsgeheimnisverletzung nicht äus- sern und betonte, es sei üblich (gewesen), dass sein Unternehmen oft vertrauli- che Informationen erhalten würde (BA 13-02-0081).
84 - SK.2024.39 4.3.3 Aussagen von Mitarbeitenden der SBB 4.3.3.1 Die Vertreterin der SBB, H., erklärte in der schriftlich durchgeführten Befragung als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 StPO vom 10. Mai 2022 (BA 07-01-0065 ff. i.V.m. 07-01-0072 ff.), für den Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen bestehe eine Geheimhaltungspflicht der SBB als Verga- bestelle gemäss Art. 51 Abs. 4 BöB, weil er Angaben der Anbieter beinhalte, die vertraulich zu behandeln seien (BA 07-01-0073). Auf die Frage, ob es üblich bzw. erlaubt sei, einen Vergabeantrag für Beschaffungen im Rahmen von Auftrags- vergaben an externe Unternehmen abzugeben, gab sie an, dass der Vergabe- antrag grundsätzlich als vertraulich zu behandeln sei und Externen nur im Rah- men eines entsprechenden Mandats (z.B. für Bauherrenunterstützung etc.) zu- gänglich gemacht werden könne (BA 07-01-0075). 4.3.3.2 G., direkter Vorgesetzter des Beschuldigten, gab in den Einvernahmen der BKP vom 21. März 2022 und der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2024 als Zeuge an, dass die inkriminierten Informationen bzw. das fragliche Dokument intern sei und nicht nach aussen gehöre. Wenn andere Konkurrenten das Angebot sähen, das könne nicht sein; unter Mitbewerbern gehe das nicht. Etwas anderes sei es, wenn ein Architekt die Offerte eingeholt habe oder wenn ein Planer eine Auskunft im Projekt geben müsse (BA 12-01-0015 Z. 37; -0158/9 Z. 1 ff.). 4.3.3.3 I., Abteilungsleiter Recht & Compliance Immobilien bei der SBB, gab als Zeuge in der Einvernahme vom 15. April 2024 zu Protokoll, der Vergabeantrag betref- fend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen dürfe nicht ohne Weiteres an Dritte herausgegeben werden (BA 12-02-0011 Z. 29 ff.). 4.3.4 Sachbeweise 4.3.4.1 Die ESTV stellte im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen B. am
85 - SK.2024.39 4.3.4.3 Die Ausführungsbestimmungen der SBB zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ([a]BöB) und zur Verordnung über das öffentliche Beschaf- fungswesen ([a]VöB), Regelwerkversion 2-0 mit Geltung ab 1. März 2015, be- stimmen in Ziff. 9 («Abgabe von Informationen über Anbieter oder Angebote») unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. a und d [a]BöB, dass nach Eingang der Teil- nahmeanträge / Angebote weder mündlich noch schriftlich Informationen über Teilnahmeanträge / Angebote an Dritte (Konkurrenten oder am Verfahren Unbe- teiligte) weitergegeben werden dürfen (BA 07-01-0072 ff., -0077, elektronische Beilage 11_K 022.1_V2-0 DE). Diese Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Ziff. 1.2 für alle Beschaffungen im Anwendungsbereich des [a]BöB/[a]VöB. 4.4 Beweiswürdigung 4.4.1 Aufgrund von Sachbeweisen ist zunächst erstellt, dass das Dokument und damit die Informationen von der E-Mailadresse «A.@sbb.ch» an die Geschäftsemail von B. [...] gesendet wurden (E. 4.3.4.1). Eine allfällige Einwilligung zur Bekannt- gabe des fraglichen internen Dokuments durch die zuständige Stelle der SBB ist sodann in keiner Hinsicht aktenkundig. 4.4.2 Nachdem der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Weiterleitung des Vergabeantrags betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. noch bestritten hatte, gab er in der Schlusseinvernahme zu, den Vergabeantrag mit E-Mail vom 12. Mai 2015 an B. übermittelt zu haben. Diesen Umstand hat der Empfänger der E-Mail nicht explizit bestritten (E. 4.3.2). In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er zur Weitergabe des Dokuments nicht er- mächtigt worden sei und er auch nicht darum ersucht habe (SK 6.731.0731.019). Auch aus den Zeugenaussagen und der Aussage der Privatklägerschaft ergibt sich kein Hinweis auf eine Ermächtigung (E. 4.3.3). Die Entlastungsbehauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte auf Wunsch und Weisung von JJ. ge- handelt habe (SK 6.721.80), ist nicht erstellt. Laut Verteidigung habe JJ. einen Grund gehabt haben müssen, dass sie dieses Papier an den Beschuldigten wei- tergeleitet habe. Für die Mitteilung allein, dass der Auftrag nicht an die D. AG erteilt worden sei, sei der Vergabeantrag nicht erforderlich gewesen (SK 6.721.80). Der Zeuge G. erklärte, dass es sich um ein Projekt von JJ. und KK. – welche auf dem Vergabeantrag als Verantwortliche aufgeführt sind – gehandelt habe. Diese hätten die nötige Kompetenz gehabt, das Dokument zu unterzeich- nen. Das fragliche Dokument sei «auf dem Server abgespeichert und Zugriff hatte die ganze Region» (BA 12-01-0015). Der Beschuldigte erklärte dazu, die Ausschreibungsunterlagen würden im Projektdossier, im Archiv, aufbewahrt (BA 13-01-0020). Unerheblich ist indes, wie und weshalb der Beschuldigte in den Be- sitz des fraglichen Dokuments gelangte – ob durch Zugriff auf den Server oder Zusendung durch JJ. an ihn. Entscheidend ist vielmehr, dass keine Ermächtigung – weder schriftlich noch mündlich – zur Weitergabe an Dritte vorlag. In Bezug auf die Sitzung mit JJ. und die fragliche Handnotiz in den Projektunterlagen sagte der Beschuldigte zudem nicht aus, dass eine Ermächtigung zur Herausgabe des
86 - SK.2024.39 Dokuments an B. protokolliert worden sei, sondern dass er mit B. in dieser Sache Kontakt aufnehmen solle, um mit ihm über die Situation zu sprechen und eine Einsprache zu vermeiden (SK 6.731.018, 6.731.021). Damit erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Einvernahme von JJ. als Zeugin ebenso wie die bean- tragte – von der Verfahrensleitung bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 abgewiesene – Einsichtnahme in weitere Unterlagen bei der SBB wie auch deren allfälliger Beizug (SK 6.250.001 ff.). Nicht relevant ist sodann, ob B. Kenntnis von der (erfolgten bzw. offiziell bevor- stehenden) Vergabe an die «II.» hatte, bevor der Beschuldigte mit ihm Kontakt aufnahm bzw. ihm den internen Vergabeantrag zusandte, denn dadurch wurde dessen allfällige Kenntnis verstärkt (E. 4.1.5). Eine Einvernahme von B. als Aus- kunftsperson kann auch in dieser Hinsicht unterbleiben. 4.4.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung der Infor- mationen, die im Vergabeantrag enthalten waren, verpflichtet war (E. 4.3.3 f.). 4.4.4 Der Beschuldigte und B. kannten sich im Zeitpunkt der ersten Einvernahme schon seit ca. 20 Jahren – mithin schon lange, bevor der Beschuldigte bei der SBB tätig war – und hatten auch privat miteinander Kontakt (BA 13-01-0016 Z. 23 ff.). B. sagte aus, er kenne den Beschuldigten seit 1995 oder 1996, als dieser noch Bauchef bei der Bank E. gewesen sei und ihm einen ersten Auftrag gege- ben habe; er habe ihn vor ca. 20 Jahren zu den Swiss Indoors eingeladen und mehrmals mit ihm Mittag gegessen (BA 13-02-0008 f.). 4.4.5 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist zu schliessen, dass dieser sich offenbar veranlasst sah und auch von B. in gewisser Weise dazu gedrängt wor- den war, interne SBB-Informationen preiszugeben, zumal B. offenbar mit einer «Einsprache» gegen den Vergabeentscheid – welche dann auch erfolgte (BA B1-10-01-0102 ff.) – «gedroht» hatte (SK 6.731.018 f., 6.731.021). 4.4.6 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von B. sowie aufgrund der Sachbeweise für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2015 den Vergabeantrag betreffend die Aus- schreibung O. Gebäudeaufnahmen B. bzw. der D. AG per E-Mail bekannt gege- ben hat. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. 4.5 Rechtliche Würdigung 4.5.1 Als Projektleiter im Bereich Immobilien bei der SBB AG (Bauherrenvertreter) war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Beamter i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). 4.5.2 Das Beschaffungsrecht will das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a aBöB); es will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbie- terinnen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 aBöB; je in der Fassung vom
87 - SK.2024.39
89 - SK.2024.39 erweist sich das neue Recht nicht als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Somit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). 5.1.3 Die Strafdrohungen der vorliegend anzuwendenden Strafnormen erfuhren hinge- gen mit der vorstehend erwähnten Revision keine Änderung; Art. 322 quater StGB droht unverändert Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Art. 320 Ziff. 1 StGB unverändert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. 5.2 Grundsätze der Strafzumessung 5.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.2.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 5.2.4 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
90 - SK.2024.39 erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2.5 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 5.3 Strafrahmen Für die Bildung der Einsatzstrafe ist vom Tatbestand des (mehrfachen) Sich be- stechen lassens als objektiv schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre oder Geldstrafe bis 360 Ta- gessätze. Im Rahmen der Asperation erhöht sich die obere Grenze der Freiheits- strafe auf siebeneinhalb Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 aStGB), wäh- rend das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 Tagessätzen nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.4 Einsatzstrafe 5.4.1 Das Gesetz bestimmt nicht, für welche Tat bei mehreren abstrakt gleich schwe- ren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefäl- len gesamthaft für einen Deliktskomplex gebildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit bildet oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist. Ebenso ist eine Gesamtbe- trachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurtei- len lassen. Eine solche Konstellation oder Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Die erste Bestechungshandlung erfolgte im Juli 2013, die weiteren Bestechungs- handlungen mit einem erheblichen zeitlichen Abstand im Februar 2015 bzw. Ap- ril 2015. Es ist demnach von zwei Tatzeiträumen auszugehen. Die Taten erfolg- ten zwar nach dem gleichen Muster und unterschieden sich auch nicht hinsicht- lich des Umfangs des jeweils empfangenen Vorteils, jedoch betreffend der ge- währten (Gegen-)Leistung des Beschuldigten. Es lässt sich daher ermitteln, wel- che einzelne Tat konkret die verschuldensmässig schwerste Tat darstellt. Die drei Bestechungsdelikte haben je einen ungebührenden bzw. angenomme- nen Vorteil von Fr. 4'000.-- zum Gegenstand, wobei die Gegenleistung des Be- schuldigten bei der Tat gemäss Anklage Ziff. 1.1.1a aufgrund des Auftragswerts heraussticht. Für die Bildung der Einsatzstrafe wird auf diese Tat abgestellt.
91 - SK.2024.39 5.4.2 Bestechungshandlung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1a 5.4.2.1 Objektives Tatverschulden Der Deliktsbetrag bei der Tat vom 25. Juli 2013 ist nicht erheblich. Die Zuwen- dung belief sich auf Fr. 4’000.-- und war darauf gerichtet, dass der Beschuldigte im Gegenzug in entscheidender Weise bei der Vergabe von drei Aufträgen des Bundes an die D. AG in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 80'000.-- einwirkte. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt seit mehr als drei Jahren als Gesamtpro- jektleiter bei der SBB tätig. Er nutzte seine Kompetenzen bei der Vergabe von Aufträgen im Einladungsverfahren und bei freihändigen Vergaben wie auch seine Vertrauensstellung aus. Dass es nicht zu einer Vergabe kam, ist verschuldens- mässig nicht von Relevanz. Die Übergabe der Bestechungsgelder erfolgte in bar, was der Verheimlichung diente. Die Vorgehensweise ist nicht als dreist zu be- zeichnen; dem Beschuldigten ist keine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In objektiver Hinsicht liegt ein knapp noch leichtes Tatverschulden vor. 5.4.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte zielgerichtet und mit direktem Vorsatz. Seine Beweg- gründe waren eigennützig. Sein Handeln war motiviert, B. bzw. dessen Unter- nehmen einen Wettbewerbsvorteil einzuräumen und die Zusammenarbeit zwi- schen der SBB und der D. AG im Interesse von B. aufzubauen bzw. fortzusetzen. Das Handeln des Beschuldigten war nicht von finanzieller Gier geprägt, sondern darauf ausgerichtet, ein gewisses Zusatzeinkommen zu generieren. Der Be- schuldigte befand sich nicht in engen finanziellen Verhältnissen; er verfügte über ein gutes Einkommen und hatte keine grösseren finanziellen Verpflichtungen. Er hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt bei dieser Sachlage gerade noch leicht. 5.4.2.3 Gesamtverschulden Das Gesamtverschulden in Bezug auf die Tat ist noch knapp leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.5 Asperation 5.5.1 Bestechungshandlungen gemäss Anklage Ziff. 1.1.1c und 1.1.1d 5.5.1.1 In Bezug auf die weiteren Bestechungshandlungen von Februar 2015 bzw. Ap- ril 2015 ist verschuldensmässig in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die an- genommenen Zuwendungen sich (wiederum) auf je Fr. 4’000.-- beliefen. Im Ge- genzug verschaffte der Beschuldigte der D. AG Aufträge der SBB in der Höhe von knapp Fr. 10'000.-- in freihändiger Vergabe (Anklage Ziff. 1.1.1c ) bzw. nahm in entscheidender Weise – aber ohne dass eine Vergabe an die D. AG erfolgte – auf eine Vergabe im Wert von rund Fr. 45'000.-- im Einladungsverfahren Einfluss
92 - SK.2024.39 (Anklage Ziff. 1.1.1d). Die (Gegen-)Leistung des Beschuldigten ist demnach im Vergleich zur Tat, die Grundlage der Einsatzstrafe bildet, erheblich vermindert, was verschuldensmässig zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. 5.5.1.2 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann vorab auf das zur ersten Tat vom 25. Juli 2013 Ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 5.4.2.2), da sich die subjektiven Faktoren als gleichartig erweisen. Festzuhalten ist, dass der Be- schuldigte seine Funktion und Kompetenzen sowie seine Vertrauensstellung er- neut ausnutzte. Die kriminelle Energie ist daher als leicht erhöht zu gewichten. 5.5.1.3 Das Gesamtverschulden bei den Taten von Februar 2015 bzw. April 2015 ist bei dieser Sachlage für jede Tat insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten. 5.5.1.4 Nach dem Gesagten erscheint eine Asperation, d.h. Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe, um gesamthaft 150 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 5.5.2 Amtsgeheimnisverletzung 5.5.2.1 In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine Tat im Jahr 2015, die sich in der Vornahme einer einzelnen Handlung erschöpfte. Der Beschuldigte sandte einer unterlegenen Anbieterin bzw. deren Geschäftsführer am 12. Mai 2015 per E-Mail ein Dokument mit der Bezeichnung «Vergabeantrag für Beschaffungen bis 150kCHF (exkl. MwSt)». Aus diesem Dokument war ersichtlich, welche fünf Un- ternehmen zur Einreichung eines Angebots eingeladen worden waren, zu wel- chem Preis diese eine Offerte eingereicht hatten, in welchem Rang sie für die Vergabe platziert wurden und an welches Unternehmen der Zuschlag erfolgen sollte; das fragliche Unternehmen war auf Rang 2 platziert. Die Art der Tataus- führung war nicht besonders raffiniert und leicht überprüfbar, was auf eine ge- ringe kriminelle Energie schliessen lässt. Das zu wahrende Geheimnis war nicht von geringer Bedeutung, da es der unterlegenen Anbieterin Informationen lie- ferte, die diese allenfalls bei einer weiteren Ausschreibung verwenden konnte. 5.5.2.2 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Geheimnisverletzung in engem Kon- text mit der Bestechungshandlung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1d erfolgte und mit ihr kein eigenständiger Zweck verfolgt wurde. B. drängte gegenüber der SBB, insbesondere gegenüber dem Beschuldigten, auf Informationen betreffend die Vergabe, und der Beschuldigte stand betrieblich unter einem zeitlichen Druck, B. über die Vergabe zu informieren, um ihn von rechtlichen Schritten abhalten zu können. Diese Drucksituation ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Be- schuldigte verletzte die Pflicht zur Gleichbehandlung der Anbieter. Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, B. auf andere Art als mit der Zusendung des internen Vergabeantrags genügend über die Vergabe zu informieren. Der Be- schuldigte hätte demnach die Tat und deren Folgen vermeiden können. 5.5.2.3 Das Gesamtverschulden ist insgesamt als leicht zu gewichten. Eine Freiheits- strafe kommt für diese Tat nicht in Betracht.
93 - SK.2024.39 5.5.2.4 Es erscheint angemessen, für die Amtsgeheimnisverletzung gedanklich eine Ein- zelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Im Rahmen der Aspera- tion ist die Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 5.6 Hypothetische Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (E. 5.4) ist aufgrund der As- peration für die Bestechungsdelikte um 150 Tagessätze Geldstrafe (E. 5.5.1) und für die Amtsgeheimnisverletzung um 10 Tagessätze Geldstrafe (E. 5.5.2) zu er- höhen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 280 Tagessätze Geldstrafe. 5.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 68-jährig, verheiratet und hat zwei erwachsene Kin- der. Nach der obligatorischen Schule machte er eine Lehre als Hochbauzeichner, anschliessend eine zweijährige Zusatzlehre als Maurer. Danach besuchte er die Abendschule und bildete sich zum diplomierten Bauleiter aus. Er arbeitete bei verschiedenen Unternehmen. Seit dem 1. Juli 2010 war er bei der SBB tätig, wo er altershalber mit 65 Jahren pensioniert wurde. Der Beschuldigte hat keine fa- miliären Unterhaltspflichten. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1’870.-- der AHV und von Fr. 2’001.65 der Pensionskasse. Seine Ehefrau erhält eine monatliche Pension von Fr. 1’805.--. Der Beschuldigte verfügt über Vermögenswerte in der Höhe von netto Fr. 1'190'000.--, worunter Wohneigen- tum. Er hat Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 350'000.--; im Übrigen hat er keine Schulden. Für Miet- / Hypothekarzins und Krankenkassenprämie wen- det er monatlich Fr. 2'110.80 auf (SK 6.731.002 f., 6.231.2.006 f., 6.231.4.026 ff.). Der Beschuldigte bezeichnete sich als gesund, auch wenn er vor Gericht darauf hinwies, aufgrund des Strafverfahrens zeitweise auf medizinische Hilfe angewie- sen gewesen zu sein (SK 6.731.002 f.). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch im Betreibungsregister verzeichnet (SK 6.231.1.001, 6.231.3.002). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Die auszufällende Strafe wirkt sich nicht in einschneidender Weise auf sein Leben aus. Sein berufliches Fortkommen ist infolge seiner Pensionierung nicht tangiert. Das Vorleben sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten sind insgesamt neutral zu würdigen. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Strafver- fahren zwar grundsätzlich kooperativ zeigte, die vorgeworfenen Delikte jedoch grossmehrheitlich abstritt und keine Einsicht in das Unrecht der Taten erkennen liess. Ein Geständnis liegt nicht vor. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. 5.8 Zeitablauf und Verfahrensdauer 5.8.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
94 - SK.2024.39 Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es möglich, eine Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beach- ten (TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die an- gedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindest- mass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Bei der Geldstrafe ist nicht die Höhe des Tagessatzes zu ändern, sondern die Zahl der Tagessätze (TRECH- SEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 3). 5.8.2 Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind vorliegend teilweise erfüllt. Bei den Bestechungshandlungen (E. 2) liegt die Tat vom 25. Juli 2013 im Urteils- zeitpunkt (21. Februar 2025) rund elfeinhalb Jahre zurück. Die Tat vom 18. Feb- ruar 2015 liegt ebenfalls mehr als zehn Jahre zurück. Mithin sind in diesen beiden Fällen mehr als zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen. Die Tat vom 29. April 2015 liegt sehr nahe an der Zweidrittelsgrenze der Verjährungsfrist. In Bezug auf das Wohlverhalten ist jedoch festzuhalten, dass nach diesen drei Bestechungshandlungen eine weitere Tat – die Amtsgeheimnisverletzung vom
95 - SK.2024.39 deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Vorverfahren dauerte rund zwei Jahre und sieben Monate und wurde gegen den Beschuldigten sowie einen Mitbeschuldigten geführt. Die Verfahrenseröff- nung erfolgte am 30. November 2021, die Anklageerhebung am 4. Juli 2024. Die Hauptverhandlung fand am 7. Februar 2025 und die Urteilseröffnung am 21. Feb- ruar 2025 statt. Von der Eröffnung des Vorverfahrens bis zur Urteilseröffnung sind knapp drei Jahre und drei Monate vergangen. Es sind weder längere Unter- brüche im Verfahren noch Untätigkeiten der Behörden feststellbar. Die Verfah- rensdauer erscheint angemessen und gibt nicht Anlass für eine Strafreduktion. 5.8.4 Die hypothetische Gesamtstrafe ist insgesamt um 60 Tagessätze zu reduzieren. 5.9 Konkrete Strafe 5.9.1 Die hypothetische Gesamtstrafe von 280 Tagessätzen ist aufgrund des Strafmil- derungsgrunds um 60 Tagessätze zu reduzieren. Die konkrete Strafe ist somit unter Würdigung aller Umstände auf 220 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.9.2 Da eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist, fällt als Strafart auch eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 40 aStGB). Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit ist keine Freiheitsstrafe auszusprechen (E. 5.2.4). 5.10 Tagessatz Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, insbesondere den monatlichen Einkünften, insgesamt netto Fr. 3871.65, und der Krankenkas- senprämie von Fr. 580.40 (E. 5.7), ist der Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 5.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 aStGB) kann mit einer unbedingten Geld- strafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfällen einer Verbindungsbusse oder -geld- strafe ist weder beantragt worden noch ist dies aus Sicht des Gerichts angezeigt. 5.12 Bedingter Strafvollzug 5.12.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der
96 - SK.2024.39 Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Straf- aufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Ver- halten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 5.12.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 5.12.3 Der Beschuldigte hat sich seit der letzten, fast zehn Jahre zurückliegenden Tat wohl verhalten und ist seit drei Jahren pensioniert. Ein einschlägiger Rückfall er- scheint als ausgeschlossen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
97 - SK.2024.39 Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). 6.1.3 Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 122 ff. StPO geht es primär um Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche inkl. Zinsforderun- gen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen die beschuldigte Person, die an sich als Leistungsklage (nicht als Feststellungsklage) vor ein Zivilgericht gebracht werden könnten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 2). 6.1.4 Adhäsionsansprüche sind generell nur gegen beschuldigte Personen möglich, nicht gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 2). Aktivlegitimiert ist allein die geschädigte Person nach Art. 115 StPO, passivlegitimiert die beschuldigte Person nach Art. 111 StPO, allenfalls ein Un- ternehmen nach Art. 112 StPO (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 3). 6.1.5 Die adhäsionsweise Zivilklage ist vom Schicksal des Strafprozesses abhängig (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 1). Die Strafprozessordnung regelt das Adhäsionsverfahren abschliessend; die Zivilprozessordnung gelangt nicht etwa subsidiär zur Anwendung (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO indes nicht. Der Zivilkläger hat die Klagefundamente (entsprechende Sachverhaltsbe- hauptungen und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 123 StPO N. 1). 6.2 Prozessuales 6.2.1 Die Privatklägerin konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (Prozessge- schichte lit. B.2.). Sie ist aktivlegitimiert (E. 1.9) für die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen des Beschuldigten gründen. 6.2.2 Die Privatklägerin wurde mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 13. Au- gust 2024 gemäss Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 StPO aufgefordert, die Zivilklage bis 3. September 2024 zu beziffern und zu begründen (SK 6.400.003). Mit Eingabe vom 2. September 2024 ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Begründung der Zivilklage bis 17. September 2024, was von der Verfahrenslei- tung bewilligt wurde (SK 6.551.015, 6.401.002). Am 16. September 2024 reichte sie die Zivilklage gegen die Beschuldigten A. und B. ein (SK 6.551.016 ff.). 6.2.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2024 wurde dem Beschuldig- ten A. die Zivilklage vom 16. September 2024 übermittelt und es wurde ihm mit- geteilt, dass er dazu im Rahmen des Parteivortrags in der Hauptverhandlung Stellung nehmen könne, wobei ihm gemäss Art. 124 Abs. 2 StPO eine vorgän- gige schriftliche Stellungnahme freigestellt bleibe (SK 6.250.005 ff.; Verfügung, E. I.2). Der Beschuldigte nahm in der Hauptverhandlung zur Zivilklage Stellung.
98 - SK.2024.39 6.2.4 Die Zivilklage erfolgte innert Frist und ist hinreichend beziffert und begründet. 6.2.5 Aufgrund der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. ist die Zi- vilklage vorliegend nur in Bezug auf den Beschuldigten A. zu beurteilen. 6.3 Zivilansprüche Die Privatklägerin beantragte, die Beklagten A. und B. seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr Schadenersatz im Umfang von Fr. 997.92 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. März 2015 (Rechtsbegehren Ziff. 1) und im Umfang von Fr. 12'972.25 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem
100 - SK.2024.39 Entschädigung von Fr. 11'187.-- (36,83 Std. Arbeitszeit und 6 Std. Reisezeit, inkl. Auslagen und MWST) zuzüglich Aufwendungen für die Dauer der Hauptverhand- lung sowie mit Kostennote vom 7. Februar 2025 (Kostennote bezüglich Leistun- gen Verhandlungsverschiebung) eine Entschädigung von Fr. 2'677.80 (3,5 Std. Arbeitszeit und 8 Std. Reisezeit, inkl. Auslagen und MWST), abzüglich eines Be- trags von Fr. 271.15, geltend (SK 6.851.002 ff., 6.721.084, 6.851.006 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der Stundenansatz ist wie beantragt auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- / Wartezeit festzusetzen. Der Zeitaufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich zu den in den Kostennoten aufgeführten Aufwendungen sind für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 9 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'070.-- und für die Urteilseröffnung vom 21. Februar 2025 2 Stunden (einschliesslich Bespre- chung mit der Klientin) à Fr. 230.-- = Fr. 460.-- anzurechnen. Die Reisezeit für die Urteilseröffnung ist mit 6 Std. (An- und Rückreise ab Bern) à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.-- zu entschädigen. Die Reisezeit von 6 Std. für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 ist bereits in der Kostennote vom 29. Januar 2025 enthal- ten. Die zusätzlich geltend gemachte Reisezeit im Ausland ist nicht anzurechnen. Als Auslagen wird eine pauschale Spesenentschädigung von 3 % des Honorars geltend gemacht. Eine solche ist nur ausnahmsweise, bei besonderen Verhält- nissen, gerechtfertigt (Art. 13 Abs. 4 BStKR), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Auslagen werden nicht spezifiziert ausgewiesen; bei den im Leistungsjournal aufgeführten Tätigkeiten ist, mit Ausnahmen, nicht ersichtlich, dass sie Auslagen erforderlich machten. Zu vergüten sind: Fr. 148.-- für 1 Hotelübernachtung in Bel- linzona, Fr. 35.-- für Porti (diverse Einschreiben an Bundesstrafgericht), total Fr. 183.--, zuzüglich MWST zu 8,1 % (Fr. 14.85); das ergibt total Fr. 197.85. Das ergibt folgenden entschädigungsberechtigten Aufwand: Anwaltliche Tätig- keit 51,33 Std. (36,83 + 3,5 + 11,0 Std.) à Fr. 230.-- = Fr. 11'805.90; Reisezeit 12 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'400.--, total Fr. 14'205.90; zuzüglich MWST zu 8,1 % (Fr. 1’150.70); das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 15'356.60; zuzüglich Ausla- gen von Fr. 197.85 (inkl. MWST) ergibt sich ein Total von Fr. 15'554.45. 7.2.4 Der Aufwand der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Zivilklage ist ermes- sensweise auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens entfällt in diesem Umfang ein Entschädigungsanspruch. Vom restlichen, auf den Straf- punkt entfallenden Aufwand von Fr. 13'054.45 ist der Privatklägerin aufgrund des teilweisen Obsiegens eine Entschädigung im Umfang von rund der Hälfte, d.h. von Fr. 6'500.-- (inkl. MWST), zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. 7.3 Beschuldigter 7.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
101 - SK.2024.39 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismäs- sig und angemessen sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.). 7.3.2 Der Beizug einer frei gewählten Verteidigung erscheint vorliegend – auch auf- grund des Umstands, dass die Bundesanwaltschaft die Anklage vor Gericht per- sönlich vertrat (vgl. Art. 130 lit. d StPO) – ab dem 30. Juni 2023 als gerechtfertigt. 7.3.3 Rechtsanwalt Rolf Liniger macht mit Kostennote vom 31. Januar 2025 für Auf- wendungen in der Zeit vom 28. Juni 2023 bis 31. Januar 2025 eine Entschädi- gung von Fr. 29'288.95 und mit Kostennote vom 7. Februar 2025 Aufwendungen vom 1. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 von Fr. 5’242.-- geltend, zuzüglich Zeit- aufwand für die Dauer der Hauptverhandlung (SK 6.821.002 ff., 6.821.009 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der beantragte Stundenansatz von Fr. 300.-- für Arbeitszeit ist auf Fr. 230.-- zu kürzen. Der Verteidiger legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass be- sondere Verhältnisse vorliegen, die einen höheren Ansatz rechtfertigen würden. Der Stundenansatz für Reise- / Wartezeit ist praxisgemäss auf Fr. 200.-- festzu- setzen; die Kostennoten basieren auf einem Stundenansatz von Fr. 220.--. Der Zeitaufwand erscheint nicht vollumfänglich als gerechtfertigt. Nicht zu ent- schädigen sind Aufwandpositionen, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit aufweisen; der Verteidiger unterliegt insoweit einer Spezifizierungspflicht, soweit dies im Rahmen des Berufsgeheimnisses möglich ist. Dies betrifft eine Besprechung in Basel vom 30. August 2023 von 2 Std. 40 Min. à Fr. 300.-- und diesbezügliche Reisezeit von 1 Std. 20 Min. à Fr. 220.--, sowie die Vorbereitung vom 29. August 2023 zu dieser Besprechung (1 Std.). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind damit zusammenhängende Fahrt- auslagen. Bei folgenden Positionen erscheint der Aufwand übersetzt und ist ermessens- weise zu kürzen: Vorbereitung Einvernahme Zeuge G. vom 12. März 2024, 90 Min. statt 180 Min.; Vorbereitung Einvernahme Zeuge I. vom 11. / 12. Ap- ril 2024, 60 Min. statt 180 Min.; diverse Sammelpositionen nach dem 13. Ja- nuar 2025, Kürzung um rund 20 % auf 17 Std. (statt 21 Std.); bei der
102 - SK.2024.39 Hotelübernachtung vom 6. Februar 2025 wurde nebst den Reisezeiten vom
103 - SK.2024.39 Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Einzelgericht der Strafkammer beträgt die Ge- bühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 8.1.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 8.1.4 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abge- wiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 8.2 Kostenfestsetzung und -auferlegung 8.2.1 Kostenfestsetzung Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 10'000.--, wovon auf den Beschuldigten ein Anteil von Fr. 6‘000.-- entfällt. Die Gebühr erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Dem Be- schuldigten allenfalls aufzuerlegende Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
104 - SK.2024.39 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen; Auslagen fielen im erstin- stanzlichen Hauptverfahren nicht an. Die den Beschuldigten A. betreffenden Verfahrenskosten betragen demnach to- tal Fr. 10‘000.--. 8.2.2 Kostenauferlegung Die Verfahrenskosten (Anteil Gerichtsgebühr) im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Zivilklage sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind aufgrund des teilweisen Freispruchs im re- duzierten Umfang von Fr. 3'500.-- (bei Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbe- gründung im Umfang von Fr. 2'500.--) dem Beschuldigten A. aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
105 - SK.2024.39 Der Einzelrichter erkennt:
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Rolf Liniger (Verteidiger des Beschuldigten A.) − Rechtsanwältin Sarah Schläppi (Vertreterin der Privatklägerschaft SBB AG) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) − Bundesamt für Polizei (vollständig, zur Kenntnis)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. Juli 2025