Beschluss vom 7. August 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Kaspar Bünger
gegen
A., algerischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Christener
Gegenstand
Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristi- schen Organisation, Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen
Rückweisung der Anklage B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 4.4 3
3 - SK.2024.43 Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Ver- ständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen, wobei auch diese nur in der Form und in dem Umfang zu übersetzen sind, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu verstehen und sich diesbezüglich zu vertei- digen (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4). Folglich ist der Umfang der vorzunehmenden Übersetzungen nicht abstrakt, son- dern aufgrund der effektiven Bedürfnisse der beschuldigten Person und der kon- kreten Umstände des Falles zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 201 f.; 143 IV 117 E. 3.1 S. 120; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3). Zu den Schriftstücken, die zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen zählen und deshalb im erwähnten Sinne zu übersetzen sind, gehört i.d.R. die Anklageschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.1; UR- WYLER/STUPF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 68 StPO N. 8). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont, dass die Anklage- schrift eine zentrale Rolle im Strafverfahren spielt und mit ihrer Eröffnung der Beschuldigte «offiziell und schriftlich» über die rechtliche und tatsächliche Grund- lage der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert werde. Ein Angeklagter, dem die Gerichtssprache nicht geläufig sei, könne faktisch benachteiligt sein, wenn ihm nicht zusätzlich eine Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständ- lichen Sprache übergeben werde (Urteil EGMR vom 18. Oktober 1989 in Sachen Kamasinski gegen Österreich, 9783/82, Ziff. 79; KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 192 zu Art. 6 EMRK). 4.1 Die Bundesanwaltschaft hat zu Beginn der Strafuntersuchung Deutsch als Ver- fahrenssprache bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG). Der Beschuldigte A. ist algerischer Staatsangehöriger. Unter «Sprachkenntnisse der beschuldigten Per- son» hält die Anklageschrift (auf S. 1) fest, dass der Beschuldigte Arabisch und gebrochen Französisch spreche. Weiter ist der Anklageschrift zu entnehmen: «Übersetzung erforderlich: Arabisch». Eine in die arabische Sprache übersetzte Anklageschrift liegt jedoch nicht vor; die Anklageschrift wurde weder als Ganzes noch teilweise übersetzt. Dem Beschuldigten wurden zwar anlässlich der Schlusseinvernahme(n) vom 8. Mai und 6. Juni 2024 die in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwürfe (soweit ersichtlich) dargelegt und im Beisein eines Dolmetschers übersetzt. Dies entbindet die Anklagebehörde zumindest in Fällen von gewisser Komplexität – wie der vorliegenden Strafsache – nicht, auf eine Übersetzung der Anklageschrift zu verzichten. Insbesondere in solchen Fällen vermag eine Schlusseinvernahme die Anklageschrift nicht zu ersetzen. Die Schlusseinvernahme (gemäss Art. 317 StPO) hat im Wesentlichen den Zweck, dass die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer letz- ten Einvernahme (Schlusseinvernahme) befragt und diese auffordert, zu den Er- gebnissen Stellung zu nehmen. Erst mit der Einreichung einer Anklageschrift im
4 - SK.2024.43 Sinne von Art. 325 StPO, unter dem Gesichtspunkt der Informations- und Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips, weiss die beschuldigte Person ganz ge- nau, was ihr seitens der Anklagebehörde (tatsächlich) angelastet wird und wel- che Straftatbestände sie (rechtlich) konkret erfüllt haben soll, so dass sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. 4.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Anklageschrift vom
5 - SK.2024.43 komplettem Wortlaut, wiedergibt. Aufgrund der niedergeschriebenen Inhalte ver- mag der Beschuldigte sofort zu erkennen, was ihm konkret vorgeworfen wird und inwiefern diese Chats bzw. Textnachrichten einen direkten Bezug zum strafrecht- lichen Vorwurf (Indoktrinierung von verschiedenen Personen i.S. der IS-Ideolo- gie) aufweisen sollen. Dem Anklageprinzip ist damit unter diesem Aspekt ohne Weiteres Genüge getan. 5.4 In Bezug auf die ebenfalls unter Ziff. 3.3.2 betr. «Indoktrinierung verschiedener Personen i.S. der IS-Ideologie» in der Anklageschrift aufgeführten Tabellen mit Videos (Ziff. 3.3.2.1.1, 3.3.2.2.1), Bildern (Ziff. 3.3.2.1.2, 3.3.2.2.2) und Audios (Ziff. 3.3.2.2.3) bedarf es einer differenzierteren Prüfung der Anklage. 5.4.1 Was die Angabe von Tatzeitraum, Tathandlung (Versenden von Videos, Bildern und Audios via Facebook-Konto) unter Angabe von Dateinamen, Sendedatum und Empfänger anbelangt, so genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anfor- derungen. 5.4.2 Gegen eine tabellarische Darstellung von strafrechtlich relevanten Medien-Inhal- ten in einer Anklageschrift – wie dies die Bundesanwaltschaft vorliegend (ab S. 8 ff.) mit weitgehend integralem Verweis auf den Analysebericht der Bundes- kriminalpolizei, Thematisches Gutachten, vom 28. Februar 2023 (BA pag. 10-01- 0226 ff.) getan hat – ist grundsätzlich nichts einzuwenden (siehe auch E. 5.2 hievor). Dass einleitend die wesentlichen Inhalte anhand von Kriterien («IS-Me- dium», «Pro-IS-Medium», «IS-Flagge», «IS-Exponent», «IS-Nashid» und «IS-In- halt») beispielhaft umschrieben werden, ist mit dem Anklageprinzip grundsätzlich vereinbar. 5.4.3 Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedoch darin zu erblicken, dass in Bezug auf das in der Anklageschrift erwähnte einzelne Medium (Video, Bild oder Audio) eine eindeutige Zuordnung zu den Kriterien «IS-Medium», «Pro-IS-Medium», «IS-Flagge», «IS-Exponent», «IS-Nashid» und «IS-Inhalt» fehlt bzw. ungenü- gend und/oder nicht nachvollziehbar erscheint. Wenn dem Beschuldigten eine Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie vorgeworfen wird, muss für ihn und seine Verteidigung (wie auch für das Gericht) aus der Anklageschrift klar hervorgehen, inwieweit das einzelne Medium (Video, Bild, Au- diodatei) und dessen Inhalte tatsächlich dem «Islamischen Staat» zuzuordnen sein sollen. Gerade vorliegend erscheint dies umso bedeutender, als dem Be- schuldigten nicht nur strafrechtliches Verhalten im Zusammenhang mit dem «Is- lamischen Staat», sondern auch bezüglich zwei weiterer Terrororganisationen («Al-Qaïda» und «Hay’at Tahrir al-Sham») vorgeworfen wird.
6 - SK.2024.43 Beispielhaft sind an dieser Stelle folgende Feststellungen anzubringen: a) Die unter den Kriterien «IS-Medium» und «Pro-IS-Medium» aufgeführten Me- dienkanäle sind weder allgemein bekannt noch gerichtsnotorisch (wie es etwa bei der «IS-Flagge» der Fall ist). Bei den anklagerelevanten Videos/Bildern/Au- dios mit den beiden erwähnten Kriterien ist daher klar anzugeben, um welches «IS-Medium» bzw. «Pro-IS-Medium» es sich konkret handeln soll, damit eine eventuelle Zuordnung zum «Islamischen Staat» möglich und überprüfbar ist. Dies erscheint vorliegend deswegen unerlässlich, als die Durchsicht einiger Me- dien (Videos und Bilder) ergeben hat, dass zum Teil nicht einmal das jeweilige Logo des Medienkanals klar erkennbar ist (wie etwa bei den Videos Nr. 7 und 24 [S. 15 und 17 der Anklageschrift] oder den Bildern Nr. 1 bis 3 [S. 17 der Ankla- geschrift]). b) Für das Kriterium «IS-Exponent» gilt grundsätzlich das zu den Kriterien «IS- Medium» und «Pro-IS-Medium» hievor Gesagte. Erwähnenswert ist an dieser Stelle etwa das Video Nr. 11 (S. 9 der Anklageschrift): Beim betreffenden «IS- Exponent» handelt es sich nach Durchsicht der Akten offenbar um Ayman al- Zawahiri und damit um eine ehemalige Führungsperson des Terrornetzwerkes «Al-Qaïda» und nicht des «Islamischen Staates». Insofern ist der Anklage nicht zu entnehmen, inwiefern sich daraus eine eventuelle Zuordnung zum «Islami- schen Staat» ergeben soll. c) Wenn zum Kriterium «IS-Nashid» etwa einzig festgehalten wird, es handle sich dabei um «eine dschihadistische Hymne» (so etwa BA pag. 10.1.207, Zeile 902 betr. Video Nr. 8 [S. 9 der Anklageschrift]), ohne dass der Inhalt übersetzt ist oder zumindest andere Kriterien eine Zuordnung zum «Islamischen Staat» zulassen, so genügt dies dem Anklagegrundsatz nicht. Andererseits erschliesst sich nicht, wie Ausschnitte einer Rede eines «Al-Qaïda»-Exponenten Propaganda für den «Islamischen Staat» darstellen soll, zumal weder die Ansprache noch der dazu- gehörige, im Hintergrund hörbare «Nashid» übersetzt resp. näher spezifiziert ist (Video Nr. 10 [S. 16 der Anklageschrift]). d) Schliesslich bestehen ähnliche Unvollkommenheiten hinsichtlich des Kriteri- ums «IS-Inhalt»: So ist etwa bei den Videos Nr. 17 und Nr. 22 (S. 16 der Ankla- geschrift) ein Bezug zum «Islamischen Staat» nicht nachvollziehbar. Mithin be- darf es auch hier der Angabe weiterer Anhaltspunkte in der Anklageschrift, die einen eventuellen Bezug zum IS indizieren. 5.4.4 Soweit die Anklageschrift die allfällige Propaganda ohne klare Angaben der Zu- ordnung zur terroristischen Gruppierung «Islamischer Staat» beschreibt, lässt sich die strafrechtliche Relevanz der betreffenden Publikationen nicht beurteilen. Insofern genügt die Anklage ihrer Informationsfunktion nicht und verletzt somit
7 - SK.2024.43 den Anklagegrundsatz. Sie ist folglich an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes
Herrn Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
10 - SK.2024.43 Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 7. August 2024